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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1980 – C-56/79
ECLI:EU:C:1980:15
In der Rechtssache 56/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit
des Kaufmanns Siegfried Zelger, Thalkirchner Straße 81, Großmarkthalle, München 75,
gegen
den Kaufmann Sebastiano Salinitri, Postfach 10, Mascali (Italien),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 und 17 des erwähnten Übereinkommens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Siegfried Zeiger, ist Kaufmann in München (Bundesrepublik Deutschland), und der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Sebastiano Salinitri, ist Kaufmann in Mascali, Sizilien (Italien).
Nach jahrelangen Geschäftsbeziehungen kam es zu einem Streit über einen angeblichen Darlehens-Restbctrag aus den Jahren 1975 und 1976: Der Kläger verklagte den Beklagten vor dem Landgericht München I auf Rückzahlung des angeblichen Restbetrags und machte dabei geltend, die Parteien hätten München ausdrücklich mündlich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Das Landgericht München I wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab; die vom Kläger eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht München hatte ebensowenig Erfolg. Dieses Gericht hatte die Ansicht vertreten, die bloße mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes genüge nicht, um die internationale Zuständigkeit zu begründen; eine derartige Vereinbarung könne nur dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn die Form des Artikels 17 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gewahrt sei. Mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Mit Beschluß vom 15. März 1979 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 und Artikel 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Genügt eine nach dem nationalen — hier deutschen — Recht wirksame, unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründen, oder hängt die die Zuständigkeit begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt ist?
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nirk, zugelassen beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe, die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch den Assistant Treasury Solicitor R. D. Munrow als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Krause-Ablass, Düsseldorf, schriftliche Erklärungen eingereicht.
A — Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
Der Kläger des Ausgangsverfahrens weist zunächst darauf hin, daß nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens die internationale Zuständigkeit auch durch den Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet werde.
Er trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil in der Rechtssache 12/76 (Tes-silli/Dunlop, Slg. 1976, 1473) ausgeführt, es obliege dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht, festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liege. Das Gericht habe folglich das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht zu ermitteln und den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen. Der Gerichtshof habe des weiteren ausgeführt, daß sich weitergehende Angaben über die Auslegung des in Artikel 5 Nr. 1 enthaltenen Hinweises auf den Erfüllungsort vertraglicher Verpflichtungen als unmöglich erwiesen.
Da der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs des Erfüllungsortes auf das nationale Recht verweise, ist der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht, daß eine nach dem nationalen Recht wirksam geschlossene Vereinbarung über den Erfüllungsort — auch wenn sie mündlich erfolgt sei — als wirksame Rechtsgrundlage für den nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens eingeräumten besonderen Gerichtsstand gelten müsse.
Artikel 5 des Übereinkommens werde von Artikel 17 nicht berührt, da dieser nur den Handlungsspielraum der Parteien beim Abschluß allgemeiner Gerichtsstandsvereinbarungen beschränken wolle.
Da das europäische Recht es dem nationalen Recht überlasse, die Tragweite des Begriffs des Erfüllungsortes zu bestimmen, ist der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht, daß das europäische Recht es dem nationalen Recht auch überlasse, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Erfüllungsort vertraglich vereinbart werden könne, was zur Folge habe, daß für das Gericht dieses Erfüllungsortes ein besonderer Gerichtsstand geschaffen werde.
Der Kläger schlägt deswegen vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Eine nach dem nationalen — hier deutschen — Recht wirksame, unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, muß lediglich die nach dem nationalen Recht notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um einen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens begründen zu können. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hängt nicht davon ab, daß die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt ist.
B — Erklärungen der Kommission
Die Kommission vertritt unter Berufung auf das erwähnte Urteil in der Rechtssache 16/76, Tessili, die Ansicht, der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei, müsse nach demjenigen Recht bestimmt werden, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts für diese Verpflichtung maßgebend sei. Wenn dieses Recht eine formlose Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort als wirksam ansehe, werde dadurch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens begründet; dieser schaffe folglich einen besonderen Gerichtsstand, der eine enge Verbindung zu der im Streit befindlichen Vertragspflicht aufweise. Da diese Pflicht an dem vereinbarten Ort zu erfüllen sei, müsse dieser Ort auch für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes ... maßgebend sein.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die abweichende Auffassung des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München aus folgenden Gründen abzulehnen sei:
1. Die abweichende Auffassung dieser beiden Gerichte entspreche zwar der gesetzlichen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland: Der deutsche Gesetzgeber habe die Möglichkeit zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß § 38 der Zivilprozeßordnung (n.F.) beschränkt, und er habe verhindern wollen, daß diese Beschränkungen auf dem Umweg über eine Vereinbarung des Erfüllungsortes umgangen werden könnten, um — so meint die Kommission — eine Umgehung der Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Artikel 17 des Übereinkommens auszuschließen.
Das Übereinkommen enthalte aber keine derartige Einschränkung, was dafür spreche, daß die Verfasser des Übereinkommens die Begründung des Gerichtsstands durch Erfüllungsort-Vereinbarung nicht in gleicher Weise wie Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Artikel 17 des Übereinkommens hätten beschränken wollen.
Auch treffe es nicht zu, daß Erfüllungsortvereinbarungen zur Begründung des Gerichtsstands gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens die Formvorschrift des Artikels 17 beachten müßten, da für den Fall, daß eine formlose Vereinbarung des Erfüllungsortes nach den Vorschriften über die Bestimmung des Erfüllungsortes gültig sei, kein Grund bestehe, die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung aufgrund formloser Vereinbarung der Parteien zu erfüllen sei, auszuschließen.
2. Die beiden Gerichte beriefen sich des weiteren darauf, daß in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens mit dem Begriff Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, nur der gesetzlich bestimmte Erfüllungsort, nicht hingegen ein vertraglich vereinbarter Erfüllungsort, gemeint sei.
Nach Ansicht der Kommission kann es jedoch keine Rolle spielen, ob der Erfüllungsort aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien bestimmt worden sei. Es komme für die Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens nur darauf an, wo nach dem maßgeblichen Vertragsstatut die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei.
Die Kommission schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die gerichtliche Zuständigkeit wird gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 durch eine nach dem maßgebenden nationalen Recht wirksame formlose Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, begründet, ohne daß die Wirkung einer solchen Vereinbarung von der Form des Artikels 17 des Übereinkommens abhängt.
C — Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, Artikel 5 betreffe besondere Zuständigkeiten, die von anderen Gerichten als denen des Beklagtenwohnsitzes wahrgenommen werden sollten, weil der Gegenstand des Verfahrens eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks aufweise. Bei Verträgen ergebe sich die enge tatsächliche Beziehung aus dem Erfüllungsort. In den anderen Fällen des Artikels 5 folge die Zuständigkeit der erwähnten Gerichte aus einer besonderen Sachlage. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die erforderlichen Sachverhaltselemente vorliegen.
Im Falle von Artikel 5 Nr. 1 gehe es allein darum, ob der Ort, an dem die betreffende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen sei, zu dem Bezirk eines besonderen Gerichts gehöre. Alle anderen Erwägungen — insbesondere dahin gehend, ob die Parteien ausdrücklich schriftlich oder mündlich einen Erfüllungsort vereinbart hätten — seien ohne Bedeutung.
Das Vereinigte Königreich macht außerdem geltend, wenn es der Beachtung von Formerfordernissen wie den in Artikel 17 für Gerichtsstandsvereinbarungen enthaltenen bedürfte, um mit dem Ergebnis der Begründung eines Gerichtsstands nach Artikel 5 Nr. 1 den Erfüllungsort zu bestimmen, könnte ein mündlich geschlossener Vertrag niemals unter diesen Artikel fallen. Selbst wenn sich dieser Artikel lediglich auf die Bestimmung des Erfüllungsortes durch die Parteien bezöge, wären die Folgen nach Ansicht des Vereinigten Königreichs immer noch willkürlich und unbefriedigend.
Das Vereinigte Königreich erklärt weiter, der Gerichtshof habe im Urteil Tessili ausgeführt, daß sich der Erfüllungsort für eine Verpflichtung nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei, bestimme. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs muß der durch Anwendung der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts ermittelte Erfüllungsort — und zwar gleichgültig, welcher — auch für die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 maßgeblich sein.
Deswegen könnten die Kriterien des Artikels 17 des Übereinkommens für die Formulierung von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht auf die Bestimmung eines Erfüllungsortes angewandt werden; denn Artikel 17 beziehe sich lediglich auf eine durch Entscheidung der Parteien geschaffene ausschließliche Zuständigkeit, die den im Übereinkommen vorgesehenen normalen Anknüpfungspunkten für die Zuständigkeit vorgehe und sie zurückdränge, während sich Artikel 5 auf einen Sachverhalt beziehe, der eine enge Beziehung zu einem anderen Gericht begründe, das aufgrund dieser Beziehung alternativ zuständig sein solle.
Im Zusammenhang mit Artikel 17 lenkt das Vereinigte Königreich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf Artikel 11 des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Vollstreckungsübereinkommen von 1968 und zum Auslegungsprotokoll von 1971. Dieser Artikel zeige, daß die jetzige Fassung des Artikels 17 zu starr sei. Diese Fassung werde aber nach der Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens geändert werden. Es wäre also höchst unbefriedigend, die gegenwärtigen Kriterien des Artikels 17 für Vereinbarungen über den Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung zu übernehmen.
Das Vereinigte Königreich schlägt demnach vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß die Gerichte des Ortes, an dem die in einem Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, hinsichtlich dieser Verpflichtung unabhängig davon zuständig sind, in welcher Weise der Erfüllungsort bezeichnet worden ist: entweder durch eine förmlich oder formlos geschlossene Vereinbarung, durch Auslegung mit Hilfe anderer Bestimmungen eines zur Frage des Erfüllungsortes schweigenden Vertrages oder durch unmittelbare Herleitung aus Regeln des nationalen Rechts.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. November 1979 hat die Kommission, für die mündliche Verhandlung vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, unterstützt durch Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Krause-Ablass, Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. April 1979, gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 (im folgenden: das Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 5 Nr. 1 und 17 dieses Übereinkommens gestellt.
Diese Frage wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Kaufleuten aufgeworfen, von denen der eine seinen Wohnsitz in München, Bundesrepublik Deutschland, der andere in Mascali, Italien, hat. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Rückzahlung eines Darlehens durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens, das der Kläger des Ausgangsverfahrens diesem angeblich gewährt hat. Unter Berufung auf eine mündliche Vereinbarung, in der München als Rückzahlungsort festgelegt worden sein soll, hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht München I Klage erhoben. Das Gericht erklärte sich jedoch für unzuständig, einmal, weil eine nur mündlich geschlossene Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreiche, und zum anderen, weil diese Vereinbarung nur dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben könne, wenn die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt sei. Nachdem das Oberlandesgericht München diese Entscheidung bestätigt hatte, legte der Kläger des Ausgangsverfahrens Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:
Genügt eine nach dem nationalen — hier deutschen — Recht wirksame, unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründen, oder hängt die die Zuständigkeit begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt ist?
2 Nach dem Wortlaut dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer derartigen Vereinbarung nach Artikel 5 des Übereinkommens von der Einhaltung der in Artikel 17 des Übereinkommens vorgeschriebenen Form abhängt. Nach dieser Vorschrift ist das von den Parteien — von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat — für die Entscheidung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig, wenn es durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt wurde.
3 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5. Nr. 1, der in dem mit Besondere Zuständigkeiten überschriebenen 2. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens enthalten ist, eine von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens abweichende Zuständigkeit begründet. Nach diesem Artikel 5 kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Artikel stellt damit ein Zuständigkeitskriterium auf, dessen Anwendung der Kläger nach seiner Wahl bestimmen kann und das durch eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht gerechtfertigt ist.
4 Artikel 17, der in dem mit Vereinbarung über die Zuständigkeit überschriebenen 6. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens enthalten ist, sieht hingegen die ausschließliche Zuständigkeit des von den Parteien in der vorgeschriebenen Form vereinbarten Gerichts vor. Er schließt folglich sowohl allf em L einen Zuständigkeitsregeln des Artikels 2 des Übereinkommens wie auch die besonderen des Artikels 5 aus und verzichtet auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht. Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit des Gerichts des Erful ungsortes nach Artikel 5 Nr. 1 und die des gewählten Gerichts nach Artikel 17 auf verschiedenen Konzeptionen beruhen und daß nur die Gerichtsstandsvereinbarungen den Formvorschriften des Artikels 17 des Übereinkommens unterliegen.
5 Wenn also die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben ist, dann genügt die Vereinbarung über den Erfüllungsort, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 5 Nr 1 des Übereinkommens zu begründen.
6 Auf die vom Bundesgerichtshof gestellte Frage ist somit zu antworten, daß dann wenn der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden ist, das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in bezug auf die genannte Verpflichtung nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27 beptember 1968 unabhängig davon zuständig ist, ob die Formvorschriften des Artikels 17 beachtet sind.
Kosten
7 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreiches sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.
8 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in bezug auf die genannte Verpflichtung nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 unabhängig davon zuständig, ob die Formvorschriften des Artikels 17 beachtet sind.