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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1979 – C-56/79
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:285
SChlussanträge des Generalanwalts
FRANCESCO CAPOTORTI
vom 11. Dezember 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sieht, wie Sie wissen, vor, daß auf dem Gebiet der Verträge auch das Gericht des Ortes als zuständig anerkannt werden kann, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Artikel 5 Nr. 1). Dieser Ort bestimmt sich nicht immer nur nach den gesetzlichen Vorschriften; die Vertragsparteien können ihn einverständlich festlegen und erhalten dabei das mittelbare Ergebnis der Begründung einer besonderen Zuständigkeit im Sinne des Brüsseler Übereinkommens.
Andererseits kann die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats von den Parteien unmittelbar durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt werden, für die Artikel 17 des Übereinkommens eine Reihe materieller und formeller Voraussetzungen aufstellt. Das Problem, das mit dem vom deutschen Bundesgerichtshof vorgelegten und dieser Rechtssache zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen einer Vertragsbestimmung über den Erfüllungsort und einer Gerichtsstandsvereinbarung; es soll festgestellt werden, ob die für diese letztgenannte Vereinbarung geltenden einschränkenden Voraussetzungen auch auf eine Bestimmung der erwähnten Art anwendbar sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein in München wohnhafter deutscher Staatsangehöriger (Herr Zeiger), der behauptete, einem in Sizilien wohnenden italienischen Staatsangehörigen (Herrn Salinitri) ein Darlehen gewährt zu haben und noch Gläubiger eines Teils der Darlehenssumme zu sein, den angeblichen Schuldner vor dem Landgericht München I verklagt. Dieses Gericht war nach Ansicht des Klägers deshalb zuständig, weil die Parteien seinerzeit mündlich vereinbart hätten, daß die Rückerstattung des Darlehens in München erfolgen solle. Der Beklagte bestritt sowohl seine Zahlungsverpflichtung als auch die Vereinbarung über den Erfüllungsort.
Das Landgericht München I verneinte mit Urteil vom 18. April 1977 seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung, daß sich eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht auf die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens auswirken könne, wenn Artikel 17 nicht eingehalten sei, der Gerichtsstandsvereinbarungen nur schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zulasse. Für die Feststellung seiner Unzuständigkeit stützte sich das deutsche Gericht auf die Vorschrift des deutschen Rechts, wonach der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit dem Wohnsitz des Schuldners zusammenfällt (§ 269 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 9. November 1977 bestätigt. Dieses Gericht vertrat die Auffassung, Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens gelte mangels einer spezifischen gesetzlichen Ausnahmebestimmung für alle Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Vereinbarungen über den Erfüllungsort könnten daher keine Wirkung auf die gerichtliche Zuständigkeit haben, wenn sie die in Artikel 17 aufgestellten Formerfordernisse nicht erfüllten.
In der Revisionsinstanz hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1979 folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Genügt eine nach dem nationalen — hier deutschen — Recht wirksame unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Artikels 17 des Übereinkommens gewahrt ist?
2. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß bei der Prüfung der Frage von dem Fall auszugehen ist, daß zwei Vertragsparteien eine mündliche Vereinbarung über den Ort geschlossen haben, an dem die Verpflichtung, die später Streitgegenstand wird, zu erfüllen ist. Es ist nicht von Interese, ob dieser Fall vorliegend tatsächlich gegeben ist. Wie es scheint, hat der Kläger des Ausgangsverfahrens behauptet, er habe seinerzeit auch eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen; dies braucht hier aber nicht untersucht zu werden.
Nach Ansicht der deutschen Gerichte müssen für die Bestimmungen über den Gerichtsstand und über den Erfüllungsort wegen der Auswirkungen dieser letzteren auf die Frage der Zuständigkeit die gleichen Formvorschriften gelten. In Wirklichkeit handelt es sich aber um zwei grundlegend verschiedene Arten von Bestimmungen: Die einen haben eine ausschließlich prozessuale Funktion und die anderen eine materiellrechtliche Funktion mit einer prozessualen Folge, die sich aus Artikel 5 Nr. 1 unabhängig von einem spezifischen Willen der Parteien ergibt. Darüber hinaus begründen die Gerichtsstandsklauseln die ausschließliche Zuständigkeit des oder der benannten Gerichts oder Gerichte, was zur Unanwendbarkeit sowohl der allgemeinen Zuständigkeitsnorm (Artikel 2) als auch der besonderen Zuständigkeiten (Artikel 5) führt. Dagegen begründet der Erfüllungsort, wie auch immer festgesetzt, eine besondere Zuständigkeit, die mit der allgemeinen und mit anderen besonderen Zuständigkeiten konkurriert. Schließlich kommt es für die nach Artikel 17 bestimmte Zuständigkeit nicht auf irgendeine sachliche Beziehung zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem ausgewählten Gericht an, während sich die Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 gerade wegen der sachlichen Verbindung zwischen einem bezeichnenden Aspekt des Vertrages und dem als zuständig anerkannten Gericht rechtfertigt.
Strikt im Rahmen der Interpretation ist festzustellen, daß Artikel 17 bei der Bezugnahme auf die Bestimmungen, durch die die Parteien vereinbart haben, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, den besonderen Inhalt dieser Bestimmungen genau beschreibt und diese eindeutig von den Bestimmungen über den Ort, an dem die Erfüllung stattfinden soll, unterscheidet.
Artikel 5 Nr. 1 seinerseits enthält keinen Hinweis, der annehmen ließe, daß nur auf den gesetzlich bestimmten Ort der Erfüllung der Vertragspflichten abgestellt werden und der von den Parteien in Ausübung einer vom Gesetz anerkannten Autonomie zu diesem Zweck vereinbarte Ort ausgeschlossen sein sollte.
Wegen der Art und Weise, in der das Zuständigkeitskriterium des Artikels 5 Nr. 1 ausgelegt werden muß, ist im Laufe dieses Verfahrens mit Recht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473) verwiesen worden. Darin wird klargestellt, daß es Sache des staatlichen Gerichts ist, das auf das fragliche Rechtsverhältnis anwendbare Gesetz nach dem eigenen internationalen Privatrecht zu ermitteln und dann aufgrund dieses Gesetzes den Ort zu definieren, an dem die streitige Vertragspflicht zu erfüllen ist. Dürfen also die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Gesetz bestimmen, an welchem Ort eine von ihnen übernommene Verpflichtung zu erfüllen ist, ohne daß hierfür irgendein besonderes Formerfordernis aufgestellt wird, so gilt die freie Wahl der Beteiligten sowohl für die Anwendung des Rechts, das die materiellrechtlichen Aspekte des Vertrages regeln soll, als auch für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens. Würde man die eine Konsequenz von der anderen trennen, so liefe dies auf die Ansicht hinaus, daß zwar der Vertrag an dem von den Parteien bezeichneten Ort zu erfüllen ist, daß die Zuständigkeit des Gerichts dieses Ortes jedoch nicht anerkannt werden kann. Dies würde aber gegen den Buchstaben und den Geist der erwähnten Vorschrift verstoßen, die — wie bereits bemerkt — den Gedanken widerspiegelt, daß die Lokalisierung des Vertrages im Erfüllungsstadium genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen.
Die dargelegte Auffassung findet eine weitere Stütze in dem Argument, das die Kommission mit Recht Artikel I des dem Brüsseler Übereinkommen beigefügten Protokolls entnimmt. Absatz 1 dieses Artikels bestimmt nämlich, daß eine Person, die ihren Wohsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 5 Nr. 1 verklagt wird, die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen kann. Läßt sich aber der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig. Absatz 2 sieht ebenfalls eine abweichende Regelung zugunsten der in Luxemburg wohnenden Personen, und zwar im Rahmen des Artikels 17, vor. Er bestimmt, daß die Gerichtsstandsvereinbarungen für diese Personen nur dann wirksam sind, wenn sie sie ausdrücklich und besonders angenommen haben. Aus der Art, in der diese beiden Bestimmungen ausgearbeitet und formuliert sind, geht klar hervor, daß das System des Gerichtsstands des Erfüllungsortes und das des Wahlgerichtsstands zwei völlig verschiedene Dinge sind.
3. Die Lösung des aufgeworfenen Problems erscheint daher so klar, daß man sich fragen kann, wie die Gerichte der ersten und zweiten Instanz eine ganz andere Auffassung vertreten konnten. Wahrscheinlich sind sie in gewissem Maße durch die jüngste Entwicklung des Zivilprozeßrechts der Bundesrepublik beeinflußt worden, die sowohl die Fälle der Gerichtsstandsvereinbarung (in Abänderung des § 38 ZPO) als auch die Möglichkeit eingeschränkt hat, die Zuständigkeit durch Vereinbarung der Parteien auf den Ort der Vertragserfüllung zu gründen (auch § 29 Abs. 2 ZPO ist geändert worden). Selbstverständlich hat diese Entwicklung ihre guten Gründe: Man wollte verhindern, daß durch die Bestimmung des Erfüllungsortes durch formlose Abreden die formalen Hindernisse, die sich den Gerichtsstandsvereinbarungen entgegenstellen, umgangen werden und damit das gleiche Ergebnis — die Benennung eines anderen als des allgemein zuständigen Gerichts — auf einem anderen einfacheren Weg erreicht wird.
Nach meiner Ansicht kann die Gefahr, daß dies geschieht, nicht ausgeschlossen oder außer acht gelassen werden. Den in Artikel 17 aufgestellten Voraussetzungen liegt bekanntlich die Absicht zugrunde, die schwächere Vertragspartei zu schützen, und aus den gleichen Erwägungen wäre eine Lösung wie die, die kürzlich in bezug auf die prozessuale Wirkung der Bestimmungen über den Erfüllungsort im deutschen Recht angewandt wurde, sehr zweckmäßig. Auch wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie sei mit Artikel 5 in seiner jetzigen Fassung zufrieden, denke ich, daß das Problem de lege ferenda nochmals geprüft werden sollte, und ich persönlich bedauere es, daß die Verhandlung über das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt der drei anderen Staaten zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 nicht zu dieser erneuten Prüfung geführt hat. Ich habe auch nicht den Eindruck, daß sich die Voraussetzungen des Problems nur deshalb geändert hätten, weil — wie die britische Regierung in diesem Verfahren bemerkt hat — das jüngste Übereinkommen den Formalismus des Artikels 17 abgeschwächt hat. In Wirklichkeit besteht diese Abschwächung nur darin, daß im internationalen Handelsverkehr die Form anerkannt wird, die den Handelsbräuchen entspricht, welche als den Parteien bekannt angesehen werden. Die Vorschrift hat aber den Grundsatz beibehalten, daß die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung von einer Reihe formeller und materieller Voraussetzungen abhängig ist.
Die Kommission hat schließlich vorgetragen, wenn die Wahl des Erfüllungsortes wirksam sei, sei die Zuständigkeit ordnungsgemäß begründet; sie hat damit durchblicken lassen, es müsse ermittelt werden, ob der auf die Bestimmung des Erfüllungsortes gerichtete Wille wirklich oder nur vorgegeben sei. Es hängt jedoch von dem einschlägigen nationalen Recht ab, ob in derartigen Fällen das nationale Gericht diese Wahl möglicherweise als nur vorgegeben und damit wirkungslos betrachten und ob es feststellen kann, daß die Parteien die ihnen in dieser Beziehung eingeräumte Befugnis rechtswidrig mißbraucht haben, um die für die Gerichtsstandsvereinbarungen geltenden Formvorschriften zu umgehen.
Fest steht jedenfalls, daß sich im System des Übereinkommens die Lokalisierung der vertraglichen Verpflichtung im Erfüllungsstadium auf die Zuständigkeit auswirkt, in welcher Weise diese Lokalisierung auch erfolgt sein mag (durch Gesetz oder durch Parteivereinbarung, und zwar ohne jede Verschärfung der für diese Vereinbarung vorgeschriebenen Form). Die Antwort, die der Gerichtshof meines Erachtens auf die vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1979 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage geben sollte, lautet daher wie folgt:
Ist der Ort der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von den Parteien durch eine nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht wirksame Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für Streitigkeiten über die genannte Verpflichtung nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 zuständig, unabhängig davon, ob die in Artikel 17 aufgestellten Formerfordernisse erfüllt sind.