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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.01.1980 – C-809/79

ECLI:EU:C:1980:19

In der Rechtssache 809/79 R

Fratelli Pardini S.p.A. mit Sitz in Lucca (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, 83, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Guido Berardis, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung

erläßt

Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Am 14. Juni 1979 stellte die Firma Fratelli Pardini S.p.A., die ihren Sitz in Lucca hat und eines der größten europäischen Unternehmen auf dem Getreidesektor ist, beim italienischen Außenhandelsministerium den Antrag, ihr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975) eine Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung für 12500 t Hartweizengrieß zu erteilen, die sie herstellen und ausführen wollte. Die Lizenz wurde ihr am selben Tage unter der Nummer 501341/5495 erteilt. Sie hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 31. Oktober 1979. Die Erstattung wurde im voraus nach dem am 14. Juni 1979 anwendbaren Satz festgesetzt, der sich auf 171817,20 Lire entsprechend 180 ECU je Tonne belief; die Kaution wurde auf 144250000 Lire festgesetzt.

Nach der Behauptung der Antragstellerin wurde einem ihrer Vertreter am 22. August 1979 in Rom eine Reihe von auf den Namen der Firma ausgestellten Ausfuhrlizenzen für Mehl und Grieß gestohlen, die von der zuständigen italienischen Stelle erteilt worden waren. Unter den gestohlenen Lizenzen hätten sich sowohl solche befunden, die zur Ausfuhr von Mehl als Nahrungsmittelhilfe der EWG erteilt worden seien, als auch die obengenannte Lizenz vom 14. Juni 1979 mit der Nummer 501341/5495.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe sich daraufhin an das italienische Außenhandelsministerium gewandt, um die Genehmigung zur Durchführung der Ausfuhren auf der Grundlage neuer Lizenzen zu erhalten. Das Ministerium wiederum habe sich mit der Kommission in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen Instruktionen zu erhalten. Diese habe ihre Zustimmung dazu gegeben, daß das Ministerium der Firma Pardini die Genehmigung zur Durchführung der Ausfuhren zum Zwecke der Nahrungsmittelhilfe erteile, nicht aber dazu, daß der Antragstellerin die Genehmigung zur Durchführung der normalen Ausfuhr von 12500 t Hartweizengrieß auf der Grundlage einer neuen Lizenz erteilt würde. Sie habe sich hierbei auf Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung Nr. 193/75 gestützt, der folgenden Wortlaut hat:

Bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz können die erteilenden Stellen dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die die gleichen Eintragungen und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk Duplikat trägt.

Die Zweitschrift berechtigt nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.

Das italienische Ministerium stellte am 27. August 1979 neue, bis zum 31. Dezember 1979 gültige Lizenzen für die Ausfuhren zum Zwecke der Nahrungsmittelhilfe aus; es erteilte jedoch keine neue Lizenz für die Ausfuhr der besagten 12000 t Hartweizengrieß.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe sich mit Schreiben vom 17. September 1979 erneut an das italienische Außenhandelsministerium gewandt und beantragt, ihr nach Kraftloserklärung der Lizenz Nr. 501341/5495 vom 14. Juni 1979 eine neue Ausfuhrlizenz mit den gleichen Bedingungen und Rechten zu erteilen, wie sie das gestohlene Dokument enthalten habe. Ausweislich der Akten wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Die Antragstellerin erklärt, sie habe später erfahren, daß die Erteilung einer neuen Lizenz unter anderem deshalb verweigert worden sei, weil sie in der Zwischenzeit die in dem gestohlenen Dokument angegebene Menge Grieß verkauft habe, und daß das Ministerium annehme, sie verfüge nicht mehr über die erforderliche Menge an Weizen, um den für die Ausfuhr bestimmten Grieß produzieren zu können.

2. a)Im Zusammenhang mit letzterem Vorbringen beantragte die Antragstellerin am 27. Oktober 1979 beim Präsidenten des Tribunale Lucca festzustellen, daß sie in ihren Lagern über eine ausreichende Weizenmenge verfüge. Sie beantragte also eine Beweissicherung im Sinne von Artikel 696 des italienischen Codice di procedura civile, um die genaue Menge des zu diesem Zeitpunkt in der Mühle Pardini in San Pietro a Vico befindlichen Hartweizens feststellen zu lassen; zu diesem Zweck sollte ein amtlicher Sachverständiger benannt werden.Zur Stützung ihres Antrags trug die Antragstellerin insbesondere vor, daß die Weigerung des italienischen Ministeriums, ihr ein Duplikat der entwendeten Lizenz zu erteilen, für sie bedeute, daß sie ein neues Ausfuhrdokument beantragen müsse, welches dann für die Ausfuhr der 12500 t Grieß gültig sei; als weitere schwerwiegende Folge ergebe sich, daß sie nicht mehr in den Genuß der im voraus festgesetzten Erstattung komme, sondern eine weitaus niedrigere Erstattung erhalte. In Zahlen ausgedrückt belaufe sich der aus dieser Differenz entstehende Schaden auf 500000000 Lire. Diesem Antrag wurde noch am 27. Oktober 1979 entsprochen.b)Am 19. November 1979 richtete die Antragstellerin schließlich einen Antrag auf Kraftloserklärung eines Namenspapiers an den Präsidenten des Tribunale Lucca, um die gestohlene Lizenz für kraftlos erklären zu lassen. Zur Begründung ihres Antrags führte die Antragstellerin unter anderem aus, daß sie, wenn ihr nicht innerhalb kurzer Zeit die Ausfuhr ermöglicht werde, gezwungen sein werde, innerhalb weniger Tage die gegenwärtig bei ihr gelagerte Ware für die normale, mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Produktion einzusetzen, und daß sie sich folglich anschließend denselben Grundstoff auf dem Markt zu erheblich höheren Preisen erneut beschaffen müsse. Hierdurch würde ihr zusätzlich zum Verlust der im voraus festgesetzten Erstattungen ein schwerer Schaden entstehen.Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Präsident des Tribunale Lucca mit Beschluß vom 28. November 1979 dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt:1.Ist Artikel 17 Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 193/75 dahin auszulegen, daß ein Exporteur, dem eine in der gesamten Gemeinschaft gültige, die Vorausfestsetzung von Erstattungen enthaltende Ausfuhrlizenz gestohlen worden ist, nicht mehr die Erteilung einer neuen Lizenz oder eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten gleichwertigen Dokuments beantragen kann, das ihn dazu berechtigt, die Ausfuhren vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der gestohlenen Lizenz vorzunehmen, so daß ihn der Verlust der gesamten aufgrund dieser Lizenz im voraus festgesetzten Erstattungen trifft?2.Im Falle der Bejahung der vorstehenden Frage:Ist Artikel 17 Absatz 7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 193/75, der einen Händler, dem ohne eigenes Verschulden eine Ausfuhrlizenz gestohlen worden ist, mit einer äußerst schweren Sanktion belegt, unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich bei der angegriffenen Verordnung um eine Verordnung der Kommission und nicht um eine solche des Ministerrats der EWG handelt, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Lichte der, Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar?Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist am 3. Dezember 1979 unter der Nummer 808/79 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.c)Am 22. November 1979 beantragte die Antragstellerin darüber hinaus beim Pretore in Lucca eine einstweilige Verfügung gemäß Artikel 700 des italienischen Codice di procedura civile mit dem Ziel, die zuständigen italienischen Ministerien zu verpflichten, ihr gegen entsprechende Kautionsleistung eine neue, mit der gestohlenen Lizenz übereinstimmende Lizenz, jedoch mit verlängerter Gültigkeitsdauer, zu erteilen.Mit Beschluß vom 29. November 1979 gab der Pretore in Lucca diesem Antrag auf einstweilige Verfügung statt und verpflichtete1.das Außenhandelsministerium und Finanzministerium, vertreten durch die jeweils zuständigen Abteilungen, der Klägerin eine neue Ausfuhrlizenz zu erteilen, die mit der ... als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Lizenz übereinstimmt, alle Ansprüche auf Erstattungen, die sich aus der gestohlenen Lizenz ergeben, enthält und deren Gültigkeitsdauer bis zum 20. Dezember 1979 verlängert ist;2.die Firma Fratelli Pardini S.p.A. als Antragstellerin, zugunsten des Außenhandelsministeriums eine Kaution in Form einer Bankbürgschaft entsprechend dem auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gehandhabten Verfahren für einen Betrag genau in Höhe der durch die entwendete Lizenz zuerkannten Erstattungsbeträge zu stellen;3.die Firma Pardini als Antragstellerin, die Ladungsschrift für das Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht vor dem 30. Januar 1980 einzureichen.Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die italienische Regierung habe sich im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts an diesen Beschluß nicht gebunden gefühlt, und die fragliche Lizenz sei ihr nicht erteilt worden.

3. In einem Fernschreiben vom 24. Oktober 1979 wies die Antragstellerin die Kommission darauf hin, daß diese eine Differenzierung zwischen der Ausfuhr zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe und der Ausfuhr der hier in Rede stehenden 12500 t Grieß vorgenommen habe. Die Antragstellerin hob hervor, daß sie bedeutenden Schadensersatzforderungen ausgesetzt wäre, wenn sie diese Ausfuhren nicht bis zum'30. Oktober durchführen könnte, und stellte fest, es gebe keinen vernünftigen Grund, ihr eine zweite Lizenz zu verweigern; sie forderte die Kommission schließlich auf, die italienische Regierung zur Erteilung einer Lizenz zu ermächtigen, die es ihr erlaube, die fragliche Ausfuhr durchzuführen und dabei in den Genuß der im voraus festgesetzten Erstattung zu kommen.

Am 9. November 1979 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an die Kommission, in dem sie mit äußerster Dringlichkeit eine Genehmigung zur Durchführung der Ausfuhren ... innerhalb kürzestmöglicher Frist, und jedenfalls spätestens bis zum 30. November 1979 beantragte und das sie mit den Worten schloß: Das vorliegende Schreiben ist im Sinne von Artikel 175 EWG-Vertrag als Mahnung der Kommission anzusehen.

Mit Fernschreiben vom 20. November 1979 antwortete die Kommission der Antragstellerin, nach der gegenwärtigen Regelung könne ihrem Antrag nicht stattgegeben werden, da Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 193/75 bestimme, daß eine Zweitschrift nicht zur Ausfuhr berechtige. Sie fügte hinzu:

Zu Ihrer Information:

1. Die Kommission hat die italienische Regierung nicht ermächtigt, eine zweite Ausfuhrlizenz betreffend die Nahrungsmittelhilfe zu erteilen;

2. eine Lizenz kann im allgemeinen innerhalb der ganzen Gemeinschaft verwendet werden.

4. Am 6. Dezember 1979 hat die Antragstellerin beim Gerichtshof gemäß Artikel 215 und 175 EWG-Vertrag eine Klage gegen die Kommission eingereicht; diese ist am 7. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

In der Klageschrift hat die Antragstellerin beantragt,

1. nach Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 das Verhalten der Kommission für rechtswidrig zu erklären, weil diese es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Genehmigung zur Ausfuhr der in Anlage 2 zu Klageschrift [Lizenz Nr. 501341/5495 vom 14. Juni 1979] genannten Grießmengen erteilt wird;

2. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die EWG-Kommission, zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in einer während des Verfahrens noch zu bestimmenden Höhe zu leisten;

3. der Kommission in jedem Fall, vor allem, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 186 EWG-Vertrag aufzugeben, der Klägerin die Ausfuhr der in der als Anlage 2 beigefügten Lizenz [Lizenz Nr. 501341/5495 vom 14. Juni 1979] genannten Mengen zu genehmigen;

— hinsichtlich dieses gesonderten Begehrens wird beim Gerichtshof mit besonderem Schriftsatz ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt;

4. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zur Stützung ihrer Klage hat die Antragstellerin im wesentlichen folgendes vorgetragen:

a) Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 müsse bei Verlust einer Ausfuhrlizenz auf jede Art von Lizenzen Anwendung finden, also sowohl auf solche, die zur Ausfuhr für Zwecke der Nahrungsmittelhilfe erteilt werden, als auch auf solche, die für gewöhnliche Ausfuhren der hier in Rede stehenden Art verwendet werden könnten. Im übrigen sei die Antragstellerin das Opfer eines Dokumentendiebstahls geworden und nicht eines bloßen Verlustes, wie in der genannten Vorschrift allgemein formuliert sei.

Das Verhalten der Kommission, die ihre Zustimmung dazu gegeben habe, daß das italienische Ministerium der Antragstellerin die Genehmigung lediglich für die Ausfuhren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe erteilt habe, sei daher widersprüchlich und diskriminierend; die obengenannte Vorschrift unterscheide die verschiedenen Ausfuhrlizenzen in keiner Weise danach, ob sie für gewöhnliche Ausfuhren oder für Zwecke der Nahrungsmittelhilfe erteilt worden seien.

b) Die Auslegung von Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung Nr. 193/75 durch die Kommission stelle eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Antragstellerin dar. Denn da es sich um einen Artikel handele, der die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer beschränke, sei selbstverständlich eine enge und keine extensive Auslegung der in ihm enthaltenen Begriffe geboten. Wenn in dem Artikel also von Verlust die Rede sei, so könne die Bedeutung dieses Begriffs nicht auch auf die Folgen eines Diebstahls ausgedehnt werden.

Die von der Kommission vorgenommene Auslegung verletze die Rechte der Antragstellerin darüber hinaus auch dadurch, daß sie das der ausführenden Firma durch die Lizenz eingeräumte Recht willkürlich mit der gegenständlichen Urkunde verwechsele, in der das Bestehen dieses Rechts bescheinigt werde. Ganz selbstverständlich könne der Verlust der das Recht bescheinigenden Urkunde nicht automatisch zum endgültigen Verlust des Rechts führen, auf das sich die Lizenz beziehe. Die erwähnte Auslegung verletze die Rechte der Antragstellerin auch deshalb, weil sie zu einer Sanktion führe, die im Hinblick auf den zugrunde liegenden Vorfall völlig unverhältnismäßig und damit im höchsten Maße ungerecht sei.

c) In diesem Zusammenhang ist in der Klageschrift vorgetragen worden, der einzige Grund, der sich für die Ansicht der Kommission anführen lasse, sei außerrechtlicher Natur; man wolle den Mitgliedstaaten nämlich ersparen, Einzelkontrollen zur Verhinderung einer Doppelausfuhr durchzuführen, das heißt einer Ausfuhr auf der Grundlage der abhanden gekommenen Lizenz und einer Ausfuhr auf der Grundlage einer gegebenenfalls als Ersatz für die erste ausgestellten neuen Lizenz.

Aus verschiedenen Gründen seien dies jedoch ungerechtfertigte Befürchtungen. Zum ersten handele es sich bei den gestohlenen Lizenzen um Namenspapiere, und kein Händler werde im Hinblick darauf, daß sein Name den staatlichen Behörden bei der Durchführung der Zollbehandlung zweifellos bekannt werden würde, das Risiko eingehen, zu den gesetzlich vorgesehenen schweren Strafen verurteilt zu werden. Zum zweiten könnten die Kommission und der italienische Staat jedes Risiko zumindest dadurch ohne Schwierigkeiten vermeiden, daß sie von der Firma Pardini die Stellung einer Kaution in Form einer Bankbürgschaft verlangten, deren Höhe den beantragten Erstattungen entspreche.

d) Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen, für den Fall, daß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung Nr. 193/75 in der von ihr angegriffenen Weise auszulegen sein sollte, sei dieser Artikel wegen Verletzung des vom Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie er insbesondere in dem in der Rechtssache 122/78 (Buitoni) ergangenen Urteil zum Ausdruck komme, in dem der Gerichtshof bestimmte Sanktionen, die sicher in minder schweren Fällen als vorliegend zur Anwendung gelangt seien, für unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erklärt habe, offensichtlich rechtswidrig. Da es sich hier um eine Verordnung der Kommission handele, müsse diese um so mehr als rechtswidrig angesehen werden, weil keine Verordnung des Rates die Kommission ermächtige, eine derart schwerwiegende Sanktion zu verhängen.

e) Schließlich sei die Antragstellerin in der Lage, den für die beantragten Ausfuhren auf der Grundlage der gestohlenen Lizenz benötigten Grieß zu produzieren, da sie in ihren Lagern über die erforderlichen Rohstoffe verfüge.

f) Hinsichtlich des von ihr behaupteten Schadens für den Fall, daß ihr nicht innerhalb kürzester Frist die Ausfuhr ermöglicht werde, hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sehe sich gezwungen, die gegenwärtig in ihren Lagern verfügbare Ware nach Ablauf einiger Tage für die normale, mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Produktion zu verwenden, und müsse sich daher die Rohstoffe auf dem Markt zu erheblich höheren als den augenblicklichen Preisen verschaffen, woraus ihr zusätzlich zum Verlust der im voraus festgesetzten Erstattungen ein äußerst schwerer Schaden entstehen werde. Diesbezüglich hat die Antragstellerin auf ein Fernschreiben der Firma Miramar S.p.a. aus Triest vom 26. November 1979 verwiesen, das unter anderem folgende Passage enthält: Wir verstehen Ihre schwierige Situation, müssen Sie abeldaran erinnern, daß wir gegenüber der Firma SN. SEMPAC in Algier Verpflichtungen eingegangen sind und daß wir keine Möglichkeit haben, Sie von Ihrer Lieferpflicht zu entbinden. Wir sind daher absolut darauf angewiesen, von Ihnen die Einhaltung des Vertrages zu verlangen, weil, wie Sie wissen, die Empfänger über das Mittel des Zahlungsaufschubs verfügen, aus dem uns schwerwiegende Nachteile erwachsen würden.

Eben um den obengenannten Schaden zu verhüten, habe die Antragstellerin beim Präsidenten des Tribunale Lucca Klage erhoben, mit dem Ziel, eine Entscheidung über die Ersetzung der Lizenz zu erwirken, woraufhin der Präsident dieses Gerichts dem Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe; auch habe sie beim Pretore in Lucca den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt.

5. Mit gesondertem Schriftsatz, ebenfalls vom 6. Dezember 1979 und am 7. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag, Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung gestellt; sie beantragt, die Kommission zu verpflichten,

„1. die italienische Regierung zu ermächtigen, eine neue Ausfuhrlizenz zu erteilen, die mit der als Anlage zu der auf Artikel 215 gestützten Klage vorgelegten Lizenz übereinstimmt, alle Ansprüche auf Erstattungen, die sich aus der gestohlenen Lizenz ergeben, enthält und deren Gültigkeitsdauer entsprechend zu verlängern;

2. der Antragstellerin die Stellung einer Kaution zugunsten des italienischen Außenhandelsministeriums in Form einer Bankbürgschaft entsprechend dem auf der Grundlage der gemeinschaftsrechlichen Regelung gehandhabten Verfahren aufzugeben, die der Höhe nach genau den in der gestohlenen Lizenz zuerkannten Erstattungsbeträgen entspricht...

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag darauf, daß die Durchführung der fraglichen Ausfuhr äußerst dringlich sei. Sie behauptet vor allem, es bestehe die Gefahr, daß der bereits eingetretene Schaden sich in nicht wiedergutzumachender Weise erhöhe.

6. In ihrer schriftlichen Erklärung vom 17. Dezember 1979 beantragt die Kommission, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. Die Kommission stützt ihre Anträge auf die folgenden Gründe:

a) Die Antragstellerin begehre die Verpflichtung der Kommission zu einer Handlung, für die diese institutionell unzuständig sei, da nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen ausschließlich zuständig seien, wohingegen die Kommission auf diesem Gebiet keinerlei Zuständigkeit habe, sondern lediglich die Möglichkeit, auf Anfrage ihre — im übrigen nicht verbindliche — Ansicht über die Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen dürften nach ständiger Rechtsprechung Anträge auf einstweilige Anordnungen nicht darauf hinauslaufen, und sei es auch nur vorläufig, die der Verwaltung vorbehaltene Ermessungsentscheidung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

b) Der vorliegende Antrag übersteige die richterlichen Befugnisse zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen, da es hier nicht um eine Sicherungsmaßnahme gehe. Zum einen sei der Gegenstand des Antrags teilweise identisch mit dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens; zum anderen komme es dem über die einstweilige Anordnung entscheidenden Richter nicht zu, eine Anordnung zu treffen, die — weit davon entfernt, nur vorläufiger Natur zu sein — in Wirklichkeit unwiderruflich wäre und den in der Hauptsache entscheidenden Richter vor eine unabänderliche Situation stellte.

Im übrigen sei eine Lizenz der vorliegenden Art in der ganzen Gemeinschaft ver wendbar und nicht nur in Italien, wie dies die Antragstellerin anscheinend annehme. Die Kommission stellt darüber hinaus die Frage, ob der Gerichtshof nicht einer zeitweiligen Nichtanwendung einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift wie Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung Nr. 193/75 die Tür offnen würde, wenn er dem Antrag der Antragstellerin stattgäbe.

c) Der Antrag müsse auch deshalb zurückgewiesen werden, weil die für den Erlaß der begehrten vorläufigen Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

An erster Stelle vertritt die Kommission die Ansicht, die begehrte Maßnahme beinhalte keinen Dringlichkeitscharakter, da die Antragstellerin die fragliche Ware sowohl für eine gewöhnliche Ausfuhr wie auch für andere mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Zwecke verwenden könne, so daß es schwer verständlich sei, warum es für sie dringend und unumgänglich sein solle, die Ausfuhr mit der am 14. Juni 1979 festgesetzten Erstattung durchzuführen. Im übrigen handele es sich nicht um ein leicht verderbliches Erzeugnis, das eilends abgesetzt werden müßte.

An zweiter Stelle betont die Kommission, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung setze voraus, daß der Antragsteller den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten könne, ohne daß ihm ein Schaden mit nicht wiedergutzumachenden Folgen entstünde, das heißt der Schaden müsse irreparabel und unwiderruflich sein und die angeführten Schwierigkeiten müßten unüberwindlich sein. Diese Voraussetzungen lägen indessen nicht vor, da die Antragstellerin eines der größten europäischen Unternehmen auf dem Getreidesektor sei, das somit auch möglichen Zufällen begegnen könne, die ein Bestandteil des normalen Unternehmerrisikos seien.

Andererseits sei die Antragstellerin in keiner Weise daran gehindert, ihre Erzeugnisse auf der Grundlage einer anderen, ordnungsgemäß beantragten Lizenz — mit oder ohne Erstattungen — auszuführen, so daß eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Zweck nicht erforderlich sei. Schließlich würden die finanziellen Interessen der Antragstellerin insofern vollkommen gewahrt, als sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache gegebenenfalls eine Erstattung und sogar Schadensersatz verlangen könne.

7. Die Parteien haben am 7. Januar 1980 vor dem Präsidenten mündliche Ausführungen gemacht. Die Antragstellerin hat insbesondere den ihr durch den Verlust der im voraus festgesetzten Erstattung entstehenden Schaden aufgeschlüsselt. Da die Ausfuhrerstattungen für das fragliche Erzeugnis in der Zwischenzeit aufgehoben worden seien, erreiche der Schaden den vollen Betrag der im voraus festgesetzten Erstattung — korrigiert lediglich in Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten und des Währungsausgleichsbetrags — und damit ungefähr zwei Milliarden einhundert Millionen Lire, in welcher Höhe die Antragstellerin einen Bankkredit mit 17 % Jahreszinsen aufnehmen müsse. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist von der Kommission nicht bestritten worden. Sie hat bestätigt, daß die fraglichen Erstattungen ab 23. Juni 1979 aufgehoben worden seien. Die Parteien haben ihre Anträge aufrechterhalten.

Gründe§

1 Der Antrag auf Dringlichkeitsmaßnahmen ist im Kern darauf gerichtet, die Kommission im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag anzuweisen, die italienische Regierung zu ermächtigen, gegen Stellung einer Kaution in Form einer Bankbürgschaft eine neue, mit der gestohlenen Lizenz identische Ausfuhrlizenz mit sämtlichen sich aus ersterer ergebenden Ansprüchen auf Erstattungen zu erteilen und dabei die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

2 Dieser Antrag steht im Zusammenhang mit einer Klage in der Hauptsache, mit der die Antragstellerin im wesentlichen beantragt hat,

1. nach Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 das Verhalten der Kommission für rechtswidrig zu erklären, weil diese es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Genehmigung zur Ausfuhr der in der gestohlenen Lizenz genannten Grießmengen erteilt wird, und

2. die Kommission zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in einer während des Verfahrens noch zu bestimmenden Höhe zu leisten.

3 Voraussetzung für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen ist gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung, daß in dem Antrag die Notwendigkeit der begehrten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

4 Dieses Erfordernis hat die Antragstellerin indes nicht erfüllt. Ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, ist festzustellen, daß eine Befugnis der Kommission, eine nationale Behörde zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz aufgrund der hierfür maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu ermächtigen, nicht glaubhaft gemacht ist: Die Erteilung einer derartigen Lizenz fällt wohl in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, insofern als diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen haben, und es hat auch nicht den Anschein, als könnte die Kommission in einem Fall der vorliegenden Art die Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung binden. Es scheint daher, daß das Vorgehen der Antragstellerin im Grunde gegen die Weigerung der italienischen Behörden gerichtet ist, die Ausfuhr unter den von der Antragstellerin gewünschten Bedingungen zu genehmigen. Die Kontrolle des Verwaltungshandelns in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts obliegt aber in erster Linie den nationalen Gerichten, unbeschadet der diesen eingeräumten Möglichkeit, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter diesen Umständen erscheint auf den ersten Blick als Rechtsbehelf eine Klage vor den nationalen Gerichten angebracht, an die die Antragstellerin sich ja auch schon gewandt hat. Es ist nicht Aufgabe des mit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung befaßten Gemeinschaftsrichters, die. Gründe zu beurteilen, aus denen die Antragstellerin mit den ihr vom nationalen Recht zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen nicht durchgedrungen ist.

5 Der Erlaß von einstweiligen Anordnungen gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt des weiteren Dringlichkeit voraus; hierzu muß im einzelnen dargetan werden, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

6 Insoweit bringt die Antragstellerin wohl in erster Linie vor, sie könne die fraglichen 12500 t Hartweizengrieß nicht ausführen, wenn ihr die beantragte Lizenz nicht erteilt werde, und sie sei, wenn ihr die Ausfuhr nicht innerhalb kürzester Frist ermöglicht werde, gezwungen, die in ihren Lagern verfügbare Ware für die normale, mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Produktion zu verwenden, mit der Folge, daß sie, um ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen, den Rohstoff auf dem Markt zu erheblich höheren Preisen beschaffen müsse.

7 Aus den Ausführungen der Antragstellerin, insbesondere aus den Erwägungen, auf die sie ihren am 27. Oktober 1979 an den Präsidenten des Tribunale Lucca gerichteten Antrag gestützt hat, um die Menge des ihr zur Verfügung stehenden Weizens feststellen zu lassen, ergibt sich indessen, daß sie diese Ware tatsächlich zur Ausfuhr verwenden kann, indem sie nämlich bei den zuständigen italienischen Behörden hierfür eine andere, auf die gleiche Menge lautende Ausfuhrlizenz beantragt, die allerdings, was die Erstattung angeht, den im Zeitpunkt der Lizenzerteilung geltenden Vorschriften unterliegt.

8 In zweiter Linie behauptet die Antragstellerin zur Frage eines drohenden und unwiderruflichen Nachteils, daß sie, wenn ihrem Antrag nicht stattgegeben werde, die gesamte im voraus festgesetzte Erstattung in Höhe von ungefähr zwei Milliarden einhundert Millionen Lire verlieren werde, da die Erstattungen für das fragliche Erzeugnis zwischenzeitlich abgeschafft worden seien.

9 Selbst wenn man die Höhe der Erstattungen berücksichtigt, ist doch festzuhalten, daß die Antragstellerin einen diesem Betrag entsprechenden Bankkredit erhalten hat. Auch wenn man berücksichtigt, daß sie erhebliche Kreditzinsen zu tragen hat, hat sie keineswegs dargetan, daß es ihr nicht möglich wäre, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten, und daß ihr aus dem Umstand, daß sie vor der Entscheidung in der Hauptsache keine Erstattungen erhält, ein derart schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde, daß er mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung rechtfertigte.

10 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen.

11 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

Der Präsident

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.