Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1980 – C-104/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:22
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 23. Januar 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens der Pretura Bra in Piemont vor den Gerichtshof gelangt. Die Rechtssache wurde uns dargestellt, als ob sie im wesentlichen Fragen uns wohlbekannter Art aufwürfe, die sich auf die Auslegung von Artikel 95 des EWG-Vertrags und auf das Verhältnis zwischen diesem Artikel und den Artikeln 92 und 93 des EWG-Vertrags beziehen. Vorab wirft sie jedoch nach meiner Auffassung Fragen von allgemeinerer Bedeutung über die Tragweite von Artikel 177 des EWG-Vertrags auf.
Der Sachverhalt ist folgender:
Am I. Februar 1979 bestellte Frau Mariella Novello, wohnhaft in Magliano Alfieri, in Italien, bei Herrn Pasquale Foglia, Weinhändler in Santa Vittoria d'Alba, ebenfalls in Italien, einige Kartons italienischen Wein als Geschenksendung für Frau Anna Cerutti in Menton in Frankreich. Es handelte sich um Weine verschiedener Sorten, die jedoch alle unter die in Nr. 12 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthaltene Definition von Likörwein fielen. Grob gesagt, erfaßt diese Definition in der Gemeinschaft hergestellte, mit Alkohol angereicherte Weine. Der Vertrag zwischen Frau Novello und Herrn Foglia enthielt eine Klausel, in der ausdrücklich vereinbart war, daß von den italienischen oder französischen Behörden erhobene Abgaben, die mit der Regelung des freien Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten unvereinbar oder die zumindest nicht geschuldet sind, nicht zu Lasten von Frau Novello gingen. Herr Foglia übertrug die Versendung des Weines einer Spedition, der Firma Danzas S.p.A. (im folgenden Danzas genannt). Der Vertrag zwischen Herrn Foglia und Danzas enthielt eine Klausel über nicht geschuldete Abgaben, die der im Vertrag zwischen Frau Novello und Herrn Foglia enthaltenen Klausel entsprach. Danzas lieferte den Wein ordnungsgemäß an Frau Cerutti und übersandte ihre Rechnung für Fracht und andere Kosten an Herrn Foglia. Die Rechnung enthielt einen Betrag von 148300 Lire für Steuern, die Danzas bei der Einfuhr des Weines nach Frankreich zu zahlen hatte. Herr Foglia bezahlte die Rechnung ohne Abzug und erhob am 7. April 1979 vor der Pretura Klage gegen Frau Novello auf Erstattung des Rechnungsbetrages. Diesen entrichtete Frau Novello unverzüglich an Herrn Foglia unter Abzug von 148300 Lire, die nach ihrer Auffassung von den französischen Zollbehörden zu Unrecht erhoben worden waren und die sie daher aufgrund der ausdrücklich vereinbarten Vertragsklausel nicht zu schulden behauptete. Herr Foglia beantragte daraufhin bei der Pretura die Beiziehung von Danzas zu dem Verfahren mit der Begründung, entweder sei die Erhebung der fraglichen französischen Steuern rechtmäßig gewesen, so daß Frau Novello sie zahlen müsse, oder sie sei unrechtmäßig gewesen, so daß Danzas sie tragen müsse; in keinem Falle könnten sie zu seinen Lasen gehen. Die Pretura wies jedoch seinen Antrag ab und legte die Rechtssache mit Beschluß vom 6. Juni 1979 dem Gerichtshof vor.
Wie aus diesem Beschluß hervorgeht, hält die Pretura für ihre Entscheidung die Frage für erheblich, ob die auf den Wein bei seiner Einfuhr nach Frankreich erhobenen französischen Steuern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren. Sie war insbesondere der Auffassung, die Entscheidung darüber, ob sie Danzas zu dem vor ihr anhängigen Verfahren beiziehen solle, hänge von der Antwort auf diese Frage ab.
Die Pretura sah die fraglichen französischen Steuern nicht als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle an. Sie würden nicht aufgrund der Einfuhr, sondern im Rahmen einer komplexen innerstaatlichen Abgabenregelung erhoben, die sowohl eingeführte wie inländische Erzeugnisse belasten soll.
Die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften teilen die Likörweine in drei Gruppen ein.
Die erste Gruppe bilden die vins doux naturels. Sie unterliegen (oder unterlagen jedenfalls in dem relevanten Zeitraum) einer Verbrauchssteuer von 22,50 FF pro Hektoliter Wein und einer Verbrauchsabgabe (droit de consommation) in Höhe von i 790 FF pro Hektoliter zugesetzten Alkohols. Die Definition für die vins doux naturels ist in Artikel 406 des Code Général des Impôts enthalten. Sie müssen aus bestimmten Rebsorten hergestellt sein, die in einer Weise angebaut werden müssen, daß der Hektarertrag 40 Hektoliter Traubenmost nicht übersteigt. Sie müssen einen Mindestalkoholgehalt von 14% besitzen, und der zugesetzte Alkohol, der mindestens 90 % aufweisen muß, muß zwischen 5 % und 10 % des Volumens des Traubenmosts entsprechen. Schließlich ist beim Antrag auf die Verleihung der Bezeichnung vins doux naturels die Lage der Parzellen, von denen dieser Wein geerntet wurde, und deren Katasternummer anzugeben. Unstreitig erfüllen gegenwärtig nur in Frankreich hergestellte Weine die Voraussetzungen für vins doux naturels, obwohl uns die französische Regierung mitteilte, daß sie, und zwar seit langem, bereit sei, Abkommen abzuschließen, aufgrund deren auch Weine aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere aus Italien, diese Bezeichnung erlangen könnten. Die Kommission versichert, fast alle in Frankreich hergestellten Likörweine seien vins doux naturels. Die uns vom Bevöllmächtigten der französischen Regierung in der Sitzung vorgetragenen Zahlen scheinen zu bestätigen, daß jedenfalls der weitaus größte Teil der in Frankreich hergestellten Likörweine zu dieser Gruppe gehört.
Die zweite Gruppe bilden die Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (vins de liqueur à appellation d'origine contrôlée). Dieser Gruppe sind durch bilaterale Abkommen zwischen Frankreich einerseits und Portugal bzw. Griechenland andererseits Portwein, Madeira und Samos gleichgestellt. Diese Weine unterliegen einer Verbrauchsabgabe, (droit de consommation) in Höhe von 4270 FF pro Hektoliter Alkohol, unabhängig davon, ob der Alkohol von Natur aus im Wein enthalten oder ihm zugesetzt wurde. Anscheinend erfüllen, obwohl die Erklärungen der Parteien (auch die der Kommission und der französischen Regierung) zu diesem Punkt nicht völlig klar waren, außer Portwein, Madeira und Samos nur französische Weine (insbesondere Pineau des Charentes) die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Gruppe.
Drittens gibt es eine Auffanggruppe, die alle anderen Likörweine, insbesondere die aus Italien nach Frankreich eingeführten, erfaßt. Sie sind nicht nur der Verbrauchsabgabe in Höhe von 4270 FF pro Hektoliter Alkohol, sondern auch einer Erzeugerabgabe (droit de fabrication) in Höhe von 710 FF pro Hektoliter Alkohol unterworfen. Das sind vermutlich die Steuern, die die französische Zollverwaltung auf die Geschenksendung von Frau Novello an Frau Cerutti erhob.
Die von der Pretura dem Gerichtshof vorgelegten Fragen lauten wie folgt:
1. Ist nach dem Vertrag von Rom und den zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakten die französische Besteuerung von aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführten Likörweinen mit oder ohne Ursprungsoder Qualitätsbezeichnung, ebenso wie die Besteuerung der aus den gleichen Ländern eingeführten Süßweine mit oder ohne Ursprungsbezeichnung mit hohem natürlichem Alkoholgehalt, schwer diskriminierend im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag, weil:
die mit diesen Weinen gleichartigen oder jedenfalls unmittelbar im Wettbewerb stehenden französischen Likörweine ebenso wie die aus den anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführten Süßweine mit hohem natürlichem Gesamtalkoholgehalt in Frankreich durch eine weit niedrigere Besteuerung begünstigt werden, in Frankreich sogar bestimmte aus Drittländern eingeführte Likörweine niedriger besteuert werden als Likörweine aus der Gemeinschaft?
2. Können diese Steuervergünstigungen im Rahmen des Artikels 92 EWG-Vertrag gesehen werden, gegebenenfalls in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen?
3. Ist eine Besteuerung, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, automatisch rechtswidrig, und stellt die Erhebung der höheren Abgabe auf die eingeführten Erzeugnisse eine rechtsgrundlose Steuererhebung und damit eine Zahlung ohne rechtlichen Grund dar?
4. Kann eine solche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit überall in der Gemeinschaft vor den nationalen Gerichten aller Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, und zwar auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen?
5. Für den Fall, daß die zweite Frage bejaht wird: Welche Wirkungen hat gegenüber den stärker belasteten Steuerzahlern der Umstand, daß es an einer, Genehmigung nach Artikel 92 EWG-Vertrag fehlt?
Nach meiner Meinung ist es zweckmäßig, mit der vierten Frage der Pretura zu beginnen.
Man kann leicht verstehen, daß dem Richter in einer Situation, in der er zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht.aufgerufen war oder sich jedenfalls hierzu aufgerufen glaubte, nicht wohl war, zumal die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in keiner Weise vor ihm vertreten sind.
Jedoch ist daran zu erinnern, daß alle Gerichte in allen Mitgliedstaaten dazu aufgerufen sind, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, wenn es in vor ihnen schwebenden Verfahren erheblich ist. Betrifft die Entscheidung in einem bei dem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen die Frage, ob die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, so muß dieses Gericht auf die Frage eingehen. Es kann ihr nicht allein mit der Begründung ausweichen, daß die Gültigkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bestritten werde; Sein Urteil erzeugt jedoch Rechtskraftwirkungen nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits; es kann den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften angegriffen wurden, nicht binden. Auch gegenüber anderen Gerichten in der Gemeinschaft entfaltet es weder nach der Lehre des stare decisis noch nach einem anderen juristischen Denkmodell bindende Wirkung.
Hätte also im vorliegenden Fall die Pretura dem Antrag von Herrn Foglia stattgegeben und beschlossen, Danzas zu dem Verfahren beizuziehen, und hätte sich daraufhin Danzas in dem Verfahren darauf berufen, die fraglichen französischen Steuern seien zu Recht erhoben worden, so wäre sie unausweichlich vor die Frage nach deren Rechtmäßigkeit gestellt worden und hätte über sie entscheiden müssen. In dieser Lage hätte sie, wenn sie es für angebracht hielt, dem Gerichtshof Fragen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorlegen können, auch wenn ihre Entscheidung lediglich Herrn Foglia, Frau Novello und Danzas binden konnte.
Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß zwischen den einzigen Parteien in dem Verfahren vor der Pretura, nämlich Herrn Foglia und Frau Novello, keinerlei Streit über irgendeine Frage des Gemeinschaftsrechts besteht. Beide machen geltend, die Erhebung der fraglichen französischen Steuern habe gegen dieses verstoßen. Seitens Frau Novello liegt dies in ihrem offensichtlichen Interesse. Die Haltung von Herrn Foglia wurde uns von seinem Anwalt sowohl in den schriftlichen Erklärungen wie in der Sitzung sehr klar dargestellt. Sie besteht im wesentlichen darin, daß seine Position in dem Verfahren vor der Pretura neutral sei. Die 148300 Lire müßten entweder von Frau Novello oder von Danzas gezahlt werden; keinesfalls könne dieser Betrag zu seinen Lasten gehen (obwohl gegenwärtig tatsächlich er diesen Betrag bezahlt hat). Als italienischer Weinhändler hat Herr Foglia jedoch ein weitergehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der französischen Steuern geltend zu machen, und sein Anwalt hat dies vor uns sehr nachdrücklich getan.
Unter diesen Umständen stellt sich nach meiner Auffassung die Frage, ob diese Vorlage zulässig ist. Artikel 177 verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit zum Erlaß von Vorabentscheidungen über Fragen des Gemeinschaftsrechts, wenn eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird. Der Gerichtshof ist somit nicht zum Erlaß einer Vorabentscheidung zuständig, wenn sich in einem Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht in Wirklichkeit keine gemeinschaftsrechtliche Frage stellt.
Zwar ermächtigt Artikel 177 Absatz 2 im folgenden das befaßte einzelstaatliche Gericht, eine Frage dem Gerichtshof vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Mit diesen Worten kann jedoch nicht bezweckt sein, den einzelstaatlichen Gerichten eine unbeschränkte Ermächtigung zur Vorlage von Rechtssachen an den Gerichtshof zu erteilen, da sie durch die einleitenden Worte wird eine derartige Frage... gestellt eingeschränkt wird. Außerdem ist Absatz 2 im Licht von Absatz 3 zu lesen, der die letztinstanzlichen einzelstaatlichen Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine derartige Frage in einem [vor ihnen] schwebenden Verfahren... gestellt wird. Die Absätze 2 und 3 sind offensichtlich als Parallelbestimmung zu lesen, deren eine den unteren Gerichten einen Ermessensspielraum einräumt, und deren andere die letztinstanzlichen Gerichte verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, wenn, aber auch nur wenn sich in einem Verfahren wirklich eine gemeinschaftsrechtliche Frage stellt. Tatsächlich glaube ich, daß es eine nützliche Probe darauf ist, ob eine Vorlage nach Absatz 2 zulässig ist, zu erwägen, ob ein einzelstaatliches Gericht letzter Instanz, wäre das Verfahren vor ihm anhängig, zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet wäre.
Zweifellos braucht die Frage nicht von den Parteien des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht selbst gestellt zu werden. Sie kann von diesem Gericht von Amts wegen aufgeworfen werden. Aber jedenfalls in Zivilrechtsstreitigkeiten, in denen es allein um die Interessen der Parteien geht, muß es sich meiner Meinung nach um eine Frage handeln, die, einmal aufgeworfen, unter den Parteien umstritten ist. Andernfalls handelt es sich im Zusammenhang solcher Verfahren überhaupt nicht um eine echte Frage. Ich sage in denen es allein um die Interessen der Parteien geht, weil beispielsweise in einem Verfahren in rem oder in einem Verfahren, in dem die öffentliche Ordnung eine Rolle spielte, etwas anderes gälte.
Der Gerichtshof hat Artikel 177 immer dahin ausgelegt, daß im allgemeinen das befaßte einzelstaatliche Gericht die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu aeurteilen hat. Dies ist zweifellos ein richtiger Grundsatz; ich möchte Sie, meine Herren Richter, nicht auffordern, davon abzuweichen. Jedoch handelt es sich nur um eine allgemeine Regel, die nicht ohne Ausnahme gilt. Kürzlich erwähnte ich in der Rechtssache 22/79, (Greenwich Film Production/SACEM, noch nicht veröffentlicht) einige der für sie geltenden Einschränkungen. Ich brauche hier nicht zu wiederholen, was ich dort ausführte. Ich weiß mit Sicherheit von keinem Fall, in dem der Gerichtshof bisher ausgesprochen hätte, daß ihm eine Frage vorgelegt werden könne, obwohl die Parteien des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht über ihre Beantwortung einig und allein sie an dieser Beantwortung interessiert waren.
Nach meiner Meinung sollte sich der Gerichtshof insbesondere deshalb nicht mit einem solchen Fall befassen, weil weder die Möglichkeit besteht, daß er vor dem einzelstaatlichen Gericht angemessen vorgetragen wurde, noch die, daß vor dem Gerichtshof angemessen über ihn verhandelt werden wird. Dabei übersehe ich nicht, daß im vorliegenden Fall sowohl schriftliche wie mündliche Erklärungen der französischen Regierung vorliegen. Das Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten in den Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 177 vorgelegt werden, durch ihre Regierungen Erklärungen abgeben können, soll jedoch einen Mitgliedstaat nicht in die Rolle eines alleinigen oder hauptsächlichen Klägers oder Beklagten drängen, und es wäre höchst ungerecht, wollte man dieses Verfahren als zu diesem Zweck geeignet ansehen. Natürlich können Fallgestaltungen auftreten, in denen ein Mitgliedstaat sich zufällig in dieser Lage findet, jedoch sollte er nicht gezielt in diese Lage gebracht werden.
Die Frage der Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat bestehenden Verwaltungspraxis mit dem Gemeinschaftsrecht kann hauptsächlich auf zwei Wegen vor den Gerichtshof gebracht werden. Der eine ist das von der Kommission einzuleitende Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag. Der andere ist die Vorlage durch ein Gericht des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 177 in einem Verfahren, in dem die zuständige Behörde dieses Staates Partei ist. In beiden Verfahrensarten genießt der betroffene Staat einen Schutz, der ihm verweigert wird, wenn er in einem Verfahren auf Vorlage eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats lediglich Erklärungen abgibt. Erstens ist Verfahrenssprache diejenige Sprache, in der die Beamten und Juristen dieses Staates zu arbeiten gewohnt sind. Zweitens hat der Staat zumindest im Regelfall Gelegenheit, seine Stellungnahme vollständig auszuarbeiten und sie (zusammen mit den von ihm für erheblich gehaltenen Beweismitteln) entweder der Kommission oder dem einzelstaatlichen Gericht vorzutragen, noch ehe das Verfahren an den Gerichtshof gelangt.
Trifft meine bereits geäußerte Ansicht zu, daß die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht gelegentlich eine Vorfrage für die Entscheidung in einem vor einem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren sein und daß in einem solchen Fall das einzelstaatliche Gericht dem Gerichtshof eine oder mehrere Fragen vorlegen kann, dann muß man hinnehmen, daß dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschrift in Frage steht, der erwähnte Schutz verweigert wird. Besteht aber zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht echter Streit, so muß man diese Verweigerung meiner Meinung nach in Kauf nehmen, einmal, um eine schwerwiegende Rechtsschutzverweigerung den Parteien gegenüber zu vermeiden und zum anderen, weil der betroffene Mitgliedstaat in diesem Fall normalerweise nicht die Rolle des alleinigen oder hauptsächlichen Klägers oder Beklagten übernehmen, sondern sich auf die Seite einer der Parteien stellen würde. Natürlich ist nicht auszuschließen, daß diese Partei es versäumt, vor Gericht aufzutreten, oder daß sie den Prozeß schlecht führt. Dabei handelte es sich aber um einen der unvermeidbaren Mängel des gerichtlichen Verfahrens und nicht um einen Mißbrauch dieses Verfahrens.
In den von der Kommission zu dieser Frage zitierten Rechtssachen, insbesondere der Rechtssache 22/76 (Import Gad-gets/LAMP, Slg. 1976, 1371) und der Rechtssache 52/77 (Cayrol/Rivoira, Slg. 1977, 2261), gab es keinen Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den Parteien kein echter Streit bestanden hätte.
Eher ein Grenzfall war die Rechtssache 244/78 (Union Laitière Normande/French Dairy Farmers Ltd., Urteil vom 12. Juli 1979, Slg. 1979, 2663), weil in diesem Fall eine Muttergesellschaft gegen ihre Tochtergesellschaft klagte und die letztere sich ersichtlich nicht sehr entschieden zur Wehr setzte. Die Frage der Zulässigkeit der Vorlage wurde anscheinend nicht erörtert. Aus dem Urteil des Gerichtshofes geht jedoch hervor, daß er den Fall mit großer Vorsicht behandelte und lediglich eine der von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Fragen beantwortete, da die Beantwortung dieser Frage ausreichend sei, um dem einzelstaatlichen Gericht die Entscheidung des Falles zu ermöglichen. Demgegenüber wurde die Frage nach der Zulässigkeit der Vorlage im vorliegenden Fall, wenn auch nur mittelbar, durch die vierte Frage der Pretura aufgeworfen.
Es gibt eine ständige Rechtsprechung, die jedenfalls mit einem Teil meiner Ausführungen unvereinbar zu sein scheint. Diese Rechtsprechung beginnt mit der Rechtssache 33/70 (SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1970, 1213) umfaßt die Rechtssachen 18/71 (Eunomia/Unterrichtsministerium der Italienischen Republik, Slg. 1971, 811), 43/71 (Politi/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1971, 1039), 2/73 (Geddo/Ente Nazionale Risi, Slg. 1973, 865) und 162/73 (Birra Dreher/Amministrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1974, 201) und endet mit der Rechtssache 70/77 (SimmenthallAmministrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1978, 1453).
Diesen Rechtssachen ist gemeinsam, daß sie alle durch Vorabentscheidungsersuchen italienischer Gerichte an den Gerichtshof gelangten und daß der Vorlagebeschluß jeweils in Mahnverfahren erging (anscheinend gemäß Artikel 633 ff. des italienischen Codice di procedura civile), so daß der Beklagte vor dem Erlaß des Vorlagebeschlusses von dem italienischen Gericht nicht gehört wurde. Nichtsdestoweniger entschied der Gerichtshof in allen diesen Fällen entweder stillschweigend oder ausdrücklich, daß die Vorlage zulässig sei. Der Gerichtshof führte jedoch in der Rechtssache Simmenthal aus, es könne gegebenenfalls im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, daß die Vorlagefrage erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorgelegt wird.
Ich muß sagen, daß ich diese Urteile nicht für sehr befriedigend halte, obwohl ich selbst in der Rechtssache Simmenthai von ihnen als geltendem Recht ausgegangen bin.
In den beiden erstgenannten Rechtssachen wurde die Frage der Zulässigkeit nicht erörtert. In der ersten, der Rechtssache SACE, findet man einen kurzen Hinweis auf diese Frage in den Schlußanträgen von Generalanwalt Roemer (S. 1226), wo er anscheinend das italienische Mahnverfahren mit dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor einem deutschen Gericht gleich behandelt hat, um das es in der Rechtssache 29/69 (Stauder/Stadt Ulm, Slg. 1969, 419) ging. Im Urteil des Gerichtshofes findet sich kein Hinweis zu dieser Frage. In der zweiten Rechtssache, der Rechtssache Eunomin, findet man weder in den Schlußanträgen des Generalanwalts noch im Urteil des Gerichtshofes einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Frage; jedoch hat der Gerichtshof, wie Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen in der dritten Rechtssache, der Rechtssache Politi, darlegte, diese Frage in seinem Urteil anscheinend im Absatz über die Kosten berücksichtigt (dieser Punkt ist so versteckt, daß er der englischen Abteilung unseres Übersetzungsdienstes entging, als sie die englische Übersetzung des Urteils anzufertigen hatte). In der Rechtssache Politi behandelte Generalanwalt Dutheillet de Lamothe auf der spärlichen Grundlage der Urteile in den'ersten beiden Rechtssachen die Frage als entschieden (vergleiche Slg. 1971, 1053); der Gerichtshof schloß sich ¡hm an (vergleiche aaO, 1048). In der Rechtssache Geddo kam Generalanwalt Trabucchi auf sie zurück (vergleiche Slg. 1971, 894 f.), jedoch ging der Gerichtshof in seinem Urteil nicht auf sie ein. Darauf folgte die Rechtssache Birra Dreher, zu der Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen loyal ausführte, daß die Frage durch frühere Urteile bereits entschieden sei, insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Politi und durch die Schlußanträge von Generalanwalt Trabucchi in der Rechtssache Geddo (vergleiche Slg. 1974, 221 f.). Der Gerichtshof schloß sich ihm an. Schließlich folgte die Rechtssache Simmenthai, in der ich zwar nicht kühn genug war, diese Rechtsprechung für unbefriedigend zu erklären und ihre Überprüfung zu empfehlen — was ich wohl hätte tun sollen —, jedoch wenigstens (unter Berufung auf die Rechtssache 52/78, Bene-detti/Munari, Slg. 1977, 163) ausführte, daß eine Vorlage nach Artikel 177 in einem Mahnverfahren durch ein italienisches Gericht aufgrund der Rechtsprechung zwar zulässig, aber nicht unbedingt wünschenswert sei (vergleiche Slg. 1978, 1485). Dies äußerte auch der Gerichtshof an der von mir zitierten Stelle.
Die Wahl des Mahnverfahrens bedeutet nicht nur, daß der Beklagte keine Möglichkeit besitzt, dem einzelstaatlichen Gericht seine Argumentation vor dem Ergehen des Vorabentscheidungsersuchens vorzutragen, sondern auch, daß das Vorabentscheidungsersuchen ergeht, ehe das einzelstaatliche Gericht die Möglichkeit hatte, festzustellen, ob zwischen den Parteien wirklich Streit über eine Frage des Gemeinschaftsrechts besteht. Insoweit widersprechen die dargestellten Urteile der Auffassung, die ich hier vortrage. Jedoch ist zu bemerken, daß in allen diesen Rechtssachen — mit Ausnahme der Rechtssache Eunomia — im Verfahren vor dem Gerichtshof deutlich wurde, daß zwischen den Parteien wirklich Streit über eine Frage des Gemeinschaftsrechts bestand und daß dieser von einem interessierten Beklagten (gewöhnlich als die italienische Regierung bezeichnet) vor dem Gerichtshof vorgetragen wurde. In der Rechtssache Eunomia wurde das Problem schlicht nicht behandelt. Auch war in keiner dieser Rechtssachen das Recht irgend eines anderen Mitgliedstaats als Italiens berührt.
Problematisch ist auch die von mir bereits erwähnte Rechtssache Benedetti/Munari. Es gab zwar ein streitiges Verfahren vor einer italienischen Pretura, jedoch anscheinend keinen wirklichen Streit zwischen den Parteien. Beide hatten in Wirklichkeit Streit mit der AIMA, einer Behörde des italienischen Staates. Die Pretura beschloß, die AIMA als Partei zu dem Verfahren beizuziehen; sie beschloß jedoch die Vorlage an den Gerichtshof bereits vor Anhörung der AIMA. Auch in diesem Fall erfolgte die Vorlage also vor der Feststellung, daß eine Frage des Gemeinschaftsrechts unter den Parteien umstritten ist. Die AIMA war vor dem Gerichtshof nicht vertreten, jedoch wurden ihre Interessen von der italienischen Regierung wahrgenommen. Aus dem Urteil geht klar hervor, daß der Gerichtshof das Verfahren für unbefriedigend hielt. Ebenso wie später in der Rechtssache Union Laitière Normande lehnte der Gerichtshof es ab, alle im Vorlagebeschluß enthaltenen Fragen zu beantworten. Im ganzen scheint mir, daß das Urteil Bene-detti/Mimaria weder in der einen noch in der anderen Richtung ein klares Präjudiz für das vorliegende Problem darstellt.
Daher glaube ich nicht, meine Herren Richter, daß Sie — bei genauer Betrachtungsweise — von einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes abweichen würden, wenn Sie entschieden, daß der Gerichtshof nach Artikel 177 nicht zuständig ist, eine Vorabentscheidung in einer Rechtssache zu erlassen, in der zwischen den Parteien keine Frage des Gemeinschaftsrechts umstritten ist und in der ausschließlich deren Interessen betroffen sind; und ich glaube, daß Sie, meine Herren Richter, so entscheiden sollten.
Aufgrund dieser meiner Beurteilung der Rechtssache halte ich es nicht für angebracht, in die Erörterung der anderen, dem Gerichtshof von der Pretura vorgelegten Fragen einzutreten. Ich nehme daher davon Abstand.