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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1980 – C-104/79
ECLI:EU:C:1980:73
In der Rechtssache 104/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Bra in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Pasquali. Foglia, wohnhaft in S. Vittoria d'Alba,
gegen
Mariella Novello, wohnhaft in Magliano Alfieri,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 92 und 95 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Foglia betreibt den Handel mit Wein und alkoholischen Getränken.
Am 1. Februar 1979 bestellte Frau Novello bei der Firma Foglia als Geschenksendung einige Kartons italienischen Likörweins, die für eine in Frankreich wohnhafte Person bestimmt waren. Bei Aufgabe der Bestellung bezahlte Frau Novello für den zur Lieferung nach Frankreich bestimmten Wein lediglich den seitens der Firma Foglia üblicherweise bei am Geschäftssitz erfolgender Lieferung geforderten Preis.
Da die Firma Foglia den Versand und den Transport von Waren nicht selbst vornimmt, wandte sie sich an ein spezialisiertes Unternehmen, die Firma Danzas S.p.A.
Die Kosten für den Versand und den Transport sollten nach Maßgabe der vom Spediteur nach der Lieferung der Ware an den Empfänger zu erstellenden Rechnung gezahlt werden.
Bei Abschluß des Vertrages mit der Firma Foglia stellte Frau Novello klar, daß sie nur die Kosten für den Versand und den Transport zu ihren Lasten anerkenne, nicht jedoch andere Belastungen, insbesondere nicht italienische oder französische Abgaben (siehe die Erklärungen von Herrn Foglia). Bei der Übergabe der Ware an die Firma Danzas berücksichtigte die Firma Foglia diese spezifische Vereinbarung dadurch, daß sie sie ausdrücklich in den Speditionsvertrag übernahm.
Die am 31. März 1979 von Danzas an die Firma Foglia übersandte Rechnung enthielt unter anderem die Position acquis de régis in Höhe von 148300 Lire. Die Firma Foglia verlangte von Frau Novello die Erstattung des an Danzas gezahlten Rechnungsbetrages.
Frau Novello machte geltend, unter den in der Rechnung aufgeführten Lasten sei eine zu Unrecht beim Grenzübertritt an den französischen Zoll gezahlte Abgabe enthalten, und verweigerte unter Berufung auf die ausdrücklich vereinbarte Klausel die Zahlung.
Mit der am 7. April 1979 zugestellten Klageschrift erhob Herr Foglia vor der Pretura Bra Klage gegen Frau Novello. Das Gericht stellte das Bestehen einer besonderen Vereinbarung fest, durch die die Verbindlichkeiten von Frau Novello allein auf die mit den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr vereinbarten steuerlichen Belastungen beschränkt wurden. Nach Meinung des Gerichts ist die Entscheidung sowohl über das Bestehen einer Erstattungspflicht der Beklagten als auch über die Zweckmäßigkeit der Zulassung einer Streitverkündung an die Firma Danzas abhängig von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall von den französischen Behörden erhobenen Abgaben.
Mit Beschluß vom 6. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 1979, hat die Pretura Bra das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist nach dem Vertrag von Rom und den zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakten die französische Besteuerung von aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführten Likörweinen mit oder ohne Ursprungs- oder Qualitätsbezeichnung, ebenso wie die Besteuerung der aus den gleichen Ländern eingeführten Süßweine mit oder ohne Ursprungsbezeichnung mit hohem natürlichem Alkoholgehalt, schwer diskriminierend im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag, weil
die mit diesen Weinen gleichartigen oder jedenfalls unmittelbar im Wettbewerb stehenden französischen Likörweine ebenso wie die aus den anderen MitgliedStaaten der EWG eingeführten Süßweine mit hohem natürlichem Gesamtalkoholgehalt in Frankreich durch eine weit niedrigere Besteuerung begünstigt werden,
in Frankreich sogar bestimmte aus Drittländern eingeführte Likörweine niedriger besteuert werden als Likörweine aus der Gemeinschaft?
2. Können diese Steuervergünstigungen im Rahmen des Artikels 92 EWG-Vertrag gesehen werden, gegebenenfalls in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen?
3. Ist eine Besteuerung, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, automatisch rechtswidrig, und stellt die Erhebung der höheren Abgabe auf die eingeführten Erzeugnisse eine rechtsgrundlose Steuererhebung und damit eine Zahlung ohne rechtlichen Grund dar?
4. Kann eine solche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit überall in der Gemeinschaft vor den nationalen Gerichten aller Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, und zwar auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen?
5. Für den Fall, daß die zweite Frage bejaht wird: Welche Wirkungen hat gegenüber den stärker belasteten Steuerzahlern der Umstand, daß es an einer Genehmigung nach Artikel 92 EWG-Vertrag fehlt?
In der Begründung des Vorlagebeschlusses hebt die Pretura Bra folgendes hervor:
Die französischen sogenannten vins doux naturels sind nämlich ohne jeden Zweifel Likörweine im Sinne der Definition in Nummer 12 des Anhangs II zur Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, wobei diese vins doux naturels wie so viele andere allein durch ein besonderes Herstellungsverfahren und ein eigenes Anbaugebiet charakterisiert werden.
Es ist weiter festzustellen, daß die von der Beklagten versandten Weine ebenfalls unter die gemeinschaftliche Definition der Likörweine fallen, und zwar um so mehr, als einige von ihnen ebenfalls im Rahmen dieser Definition durch eine besondere Anbauzone und besondere Produktionsmerkmale gekennzeichnet werden.
Nicht ohne Bedeutung ist der Umstand, daß man die von Frau Novello versandten Weine in Frankreich als Likörweine zuläßt und steuerlich als solche behandelt.
Sodann ist festzustellen, daß für die Zwecke der Verbrauchsabgabe praktisch die Gesamtheit der Likörweine französischer Erzeugung aus Weinen besteht, die in diesem Land als vins doux naturels bezeichnet werden, und daß diese steuerlich wie normale Weine behandelt werden, also sehr günstig im Vergleich zu Weinen mit hohem Alkoholgehalt, und daß der bei der Herstellung verwendete Alkohol einer Verbrauchsabgabe unterworfen wird, die sehr niedrig ist, verglichen mit derjenigen auf den gesamten Alkoholgehalt der eingeführten Likörweine.
Es ist festzuhalten, daß die aus Italien nach Frankreich importierten Likörweine hingegen der Verbrauchsabgabe hinsichtlich ihres Gesamtgehalts an Alkohol unterliegen, und das zu einem viel höheren Steuersatz als dem, der auf den bei der Herstellung der vins doux naturels hinzugefügten Alkohol angewandt wird, was zum Ergebnis hat, daß die nach Frankreich eingeführten italienischen Likörweine einer wirklich sehr viel höheren fiskalischen Belastung unterliegen als sie für vins doux naturels gilt.
Außerdem sind die aus Italien eingeführten Likörweine einer höheren fiskalischen Belastung unterworfen als einige diesen entsprechende berühmte Weine bestimmter Anbaugebiete, wie etwa griechische und portugiesische Weine, die zwar abgabenmäßig ebenso behandelt werden wie Likörweine, jedoch gemäß Artikel 406 der französischen Abgabenordnung in den Genuß besonderer, auf bilateralen internationalen Vereinbarungen beruhender Ermäßigungen kommen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Foglia, vertreten durch die Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo de Caterini, Rom, Frau Novello, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Motzo, Rom, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Yves Cousin und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch die Beteiligten ersucht, in ihren mündlichen Erklärungen das in der vierten Frage der Pretura Bra aufgeworfene Problem zu vertiefen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
In ihren Ausführungen zur ersten Frage beschreibt die Kommission zuerst die französische Abgabenregelung für Likörweine.
Diese Regelung sei 1898 eingeführt worden. Seitdem hätten zahlreiche Gesetzesänderungen stattgefunden. Für die — wegen der Verwendung von reinem Alkohol bei der Herstellung dieser Weine — erhobenen Abgaben gälten nach den kürzlich durch Artikel 24 der am 29. Dezember 1978 verabschiedeten loi de finances Nr. 78-1239 (Journal Officiel der Französischen Republik Nr. 304 vom 30. Dezember 1978) erfolgten Änderungen gegenwärtig folgende Sätze:
Erzeugerr-abgabeVerbrauchs-abgabea)Wermutweine und gewürzte WeineFF 710FF 4270b)Likörweine ohne kontrollierte UrsprungsbezeichnungFF 710FF 4270c)Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sowie Portwein, Madeira, Samos und Samos-Muskat—FF 4270d)Schaumweine und Likörweine mit der Bezeichnung vins doux naturels—FF 1790
Fast die Gesamtheit der französischen Likörweinherstellung falle unter die unter Buchstabe d angeführte Steuerregelung, was einer Belastung in Höhe von 1790 FF (Verbrauchsabgabe) pro Hektoliter bei der Herstellung zugefügten reinen Alkohols entspreche.
Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Likörweine seien dagegen der unter Buchstabe b angeführten Steuerregelung unterworfen, was einer Belastung von 710 FF (Erzeugerabgabe) und von 4270 FF (Verbrauchsabgabe) pro enthaltenem Hektoliter Alkohol (natürlicher oder zugesetzter Alkohol) entspreche. Diese Erzeugnisse kämen nämlich nicht in den Genuß der den französischen Weinen vorbehaltenen, günstigeren Regelung hinsichtlich der Verbrauchsteuer von 22,50 FF pro Hektoliter des Endprodukts.
Folglich seien die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweine steuerlich klar benachteiligt, denn sie hätten eine um insgesamt 3190 FF pro enthaltenem Hektoliter (natürlichen oder bei der Herstellung der Likörweine zugesetzen) Alkohols höhere Abgabenlast zu tragen.
Im Hinblick auf die Erzeugerabgabe würden die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweine außerdem selbst gegenüber bestimmten aus Drittländern nach Frankreich eingeführten ähnlichen Erzeugnissen (z. B. Portwein, Madeira, Samos und Samos-Muskat) benachteiligt. Entsprechend den mit Portugal und Griechenland geschlossenen zweiseitigen völkerrechtlichen Abkommen würden diese Weine französischen Likörweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gleichgestellt; sie würden auf diese Weise, wie aus Buchstabe c der obigen Darstellung ersichtlich sei, von der Erzeugerabgabe vollständig freigestellt.
Zu diesem Zweck habe die französische Gesetzgebung die Likörweine in verschiedene Gruppen unterteilt und an diese Einteilung steuerliche Folgen geknüpft. Die wichtigste dieser Gruppen sei die der vins doux naturels (natürliche Süßweine), die im Code général des Impôts (vgl. z. B. die Artikel 416, 417 und 418) geregelt sei.
Es handele sich stets um Likörweine mit einem Gesamtalkoholgehalt (natürlicher und zugesetzter Alkohol) von mindestens 14 %, die durch Zusatz von reinem Alkohol aus Traubenmost oder Wein gewonnen würden. Sie müßten von Weinbergen herrühren, deren jährlicher Ertrag 40 Hektoliter pro Hektar nicht übersteige.
Die gleichen Bestimmungen regelten außerdem die vins doux naturels à appellation d'origine contrôlée. Diese Ursprungsbezeichnung sei ausschließlich französischen Likörweinen vorbehalten, die in den folgenden vier Departements erzeugt worden seien: Pyrénées-Orientales, Aude, Hérault und Vaucluse. Für diese Weine sei ein Gesamtalkoholgehalt von mindestens 21,5 % vorgeschrieben; sie müßten aus Traubenmost oder Wein mit einem natürlichen Mindestalkoholgehalt von 14 % hergestellt worden sein. Die Herstellung erfolge stets unter Zusatz von reinem Alkohol.
Die Likörweine mit Herkunft aus den genannten Departements (im Jahr 1977 seien davon 706622 Hektoliter hergestellt worden) stellten fast die Gesamtheit der französischen Erzeugung dar.
Durch die Verwendung der appellation d'origine contrôlée als Kriterium habe die französische Gesetzgebung einen gleichzeitig geographischen und steuerlichen Schutz der nationalen Herstellung geschaffen. Folglich könnten aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich eingeführte Likörweine nicht in den Genuß dieser Steuervergünstigung kommen, auch wenn sie nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden seien und die gleichen Charakteristika aufwiesen. Diese Weine enthielten ebenso wie französische Likörweine mindesten 14 % natürlichen Alkohol.
Zur Gemeinschaftsregelung für Likörweine führt die Kommission aus, Nr. 12 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 1) über die gemeinsame Marktoreanisation für Wein, die die Verordnung Nr. 816/70 ersetzt habe, enthalte eine Definition des Likörweins.
Als Likörwein galten nach dieser Definition Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 %, die aus Traubenmost oder Wein mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % gewonnen worden seien. Die Herstellung erfolge durch den Zusatz von reinem, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Alkohol und/oder von konzentriertem Traubenmost oder in einem Verfahren zur Konzentrierung durch Anwendung von Kälte.
Die Likörweine seien der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen. Die in Kapitel 22 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1978, L 335, S. 105) eingefügte Zusätzliche Vorschrift Nr. 4 Buchstabe c enthalte eine Definition der Likörweine, die mit derjenigen der Verordnung Nr. 337/79 nahezu wörtlich übereinstimme.
Nach Absatz 1 Unterabsatz 3, fünfter Gedankenstrich und den folgenden Absätzen von Artikel 17 der genannten Verordnung Nr. 337/79 genieße die Likörweinherstellung in der Gemeinschaft gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern besonderen Schutz. So müßten die von Exporteuren aus Drittländern geforderten Preise sich im Rahmen der jedes Jahr von der Gemeinschaft festgelegten Referenzpreise halten; andernfalls würden die Einfuhren durch eine Ausgleichsabgabe belastet.
Diese Regelung gelte für alle Likörweine aus der Gemeinschaft und berücksichtige Besonderheiten der verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht.
Hieraus ergebe sich, daß die von der Gemeinschaftsregelung verwandte Definition der Likörweine weiter sei als die in Frankreich geltende. Da es sich um eine gemeinschaftsrechtliche, nicht um eine nationale Definition handele, könne sie unmöglich auf Kriterien der Qualität oder der Ursprungsbezeichnung abstellen; sie sei vielmehr auf das die Likörweine kennzeichnende Element gegründet, nämlich den Zusatz von reinem Alkohol zu einem natürlichen Wein.
Die vins doux naturels genannten Erzeugnisse — selbst wenn sie in Frankreich hergestellt seien — seien folglich auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts nichts anderes als Likörweine, die der in der genannten Gemeinschaftsregelung aufgestellten Definition entsprächen.
Diese Erwägungen ließen keinen Zweifel an der Gleichartigkeit der italienischen mit den französischen Likörweinen. Im vorliegenden Fall bestehe eine durch die Verordnung Nr. 337/79 bestätigte Gleichartigkeit kraft Gesetzes.
Die Mitgliedstaaten seien nur dann zur Schaffung oder Verwendung von Untergruppen — im Rahmen gleichartiger Waren — auf steuerlicher Ebene befugt, wenn das Verbot steuerlicher Diskriminierung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse beachtet werde.
Die hier interessierende französische Abgabenregelung erfülle diese Voraussetzung nicht. Sie verwende im Gegenteil einseitig festgelegte subjektive Kriterien, die restriktiver als die in der Verordnung des Rates Nr. 337/79 aufgestellten seien und somit im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung stünden.
Die Mitgliedstaaten könnten wohl auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Verleihung einer Qualitäts- oder Ursprungsbezeichnung für ihre Likörweine regeln, sie seien aber nicht befugt, an diese Klassifizierungen — die der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Verbraucherschutz dienten — steuerliche Unterscheidungen zu knüpfen (Urteil vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).
Bereits seit dem Jahr 1968 versuche die Kommission vergeblich, die französischen Behörden dazu zu bewegen, die den nationalen Likörweinen vorbehaltene Steuervergünstigung auch auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse auszudehnen. Im Jahr 1975 habe sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet. Dieses Verfahren sei zuletzt im Jahre 1978 auf den neuesten Stand gebracht worden. Aufgrund der Feststellung, daß die aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich eingeführten Likörweine weiterhin steuerlich diskriminiert würden, habe die Kommission am 14. August 1979 der Französischen Republik die in Artikel 169 vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt.
Die Kommission erklärt, sie habe gute Gründe für die Annahme, daß die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften bald die geforderten Änderungen erfahren würden.
Im Ergebnis vertritt die Kommission folgende Auffassung:
Die erste Frage sei unbeschadet der durch den Zweck des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages gebotenen Erfordernisse (nämlich daß keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften Probleme bei der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen aufgeworfen hätten, erfolgen dürfe) zu bejahen, denn es handele sich im vorliegenden Fall um Likörweine im Sinne der in der Verordnung des Rates Nr. 337/79, Anhang II Nr. 12 enthaltenen Definition; diese Erzeugnisse seien gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages; sie dürften daher nicht diskriminierend besteuert werden.
Die zweite Frage sei zu verneinen, denn die dargestellte Diskriminierung falle in den Anwendungsbereich von Artikel 95 (hierzu siehe Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des bereits erwähnten Urteils in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg).
Die dritte Frage erlaube die Antwort, daß es Sache der innerstaatlichen Gerichte sei, die vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 erlassene Entscheidung so anzuwenden, daß ein umfassender Schutz der Rechte der einzelnen — insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von nicht geschuldeten (weil gemeinschaftsrechtswidrigen) Steuerzahlungen — im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der nationalen Rechtsordnung gewährleistet sei (siehe die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 [Rewe] und 45/76 [Comet], Slg. 1976, 1989 und 2043).
Die vierte Frage sei zu bejahen.
Die fünfte Frage sei aufgrund der Antwort auf die zweite Frage gegenstandslos.
Die Firma Foglia bringt zuerst in Erinnerung, daß der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens und seine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Steuerzahlung ihr gegenüber keinesfalls nachteilige Auswirkungen haben könnten. Es gebe zwei Möglichkeiten: Die Steuer sei entweder zu Recht erhoben worden — dann müsse Frau Novello diese Firma Foglio erstatten — oder sie sei rechtswidrig — in diesem Fall gehe sie zu Lasten der Speditionsfirma Danzas, die unvorsichtigerweise die Zahlung ausgeführt habe. Bestenfalls könne diese bei der französischen Finanzverwaltung die Rückzahlung der Steuer beantragen und im Falle der Ablehnung ihren Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtlich geltend machen.
Zur ersten Frage führt sie aus, die Verordnung Nr. 337/79 treffe keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Likörweinen. Demgegenüber bewirkten die im vorliegenden Fall anwendbaren französischen Rechtsvorschriften eine diskriminierende steuerliche Ungleichbehandlung.
Erstens gelte für die vins doux naturels (V.D.N.) die den Weinen vorbehaltene Steuerregelung (Verbrauchsabgabe in Höhe von 1790 FF pro Hektoliter und Verkehrsteuer in Höhe von 22,50 FF pro Hektoliter), während für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Likörweine oder Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) mit einem Alkoholgehalt über 15 % die stärker belastende Steuerregelung für Spirituosen gelte (Verbrauchsabgabe in Höhe von 4270 FF und Erzeugerabgabe in Höhe von 710 FF pro Hektoliter).
Zweitens gebe es eine Sonderregelung für Pineau des Charentes (einen Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der jedoch nicht zu den V.D.N. gehöre), sowie für bestimmte Weine aus zwei Drittländern, Portugal und Griechenland, nämlich Portwein, Madeira und Samos-Muskat. Diese Erzeugnisse seien von der Erzeugerabgabe in Höhe von 710 FF pro Hektoliter befreit.
Ein dritter Fall steuerlicher Ungleichbehandlung bestehe zwischen von Natur aus süßen französischen Qualitätsweinen b.A., die keine Likörweine seien und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % bis 18 % aufweisen (z. B. die Sauternes) und den von Natur aus süßen italienischen Qualitätsweinen b.A., die keine Likörweine seien, den gleichen Alkoholgehalt aufwiesen und auf ähnliche Weise hergestellt würden (z. B. Moscato di Pantelleria).
Die ersteren unterlägen lediglich der Verkehrsteuer für Wein in Höhe von 22,50 FF pro Hektoliter Endprodukt (was übrigens die generell auf den Verkehr von Wein erhobene Steuer sei), während für die letzteren die Verbrauchsabgabe in Höhe von 4270 FF und die Erzeugerabgabe in Höhe von 710 FF pro Hektoliter entrichtet werden müßten. Der gleiche Unterschied bestehe schließlich zwischen der Besteuerung nicht gezuckerter französischer Tafelweine mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 15 % und 17 % und der Besteuerung italienischer Likörweine fast identischer Zusammensetzung.
Artikel 95 des Vertrages habe drei Absätze, von denen im vorliegenden Fall nur die beiden ersten von Bedeutung seien. Nach Absatz 1 erhöben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Im zweiten Absatz werde dieses Verbot ausgedehnt auf Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Während Artikel 95 Absatz 1 tatbestandsmäßig eng gefaßt sei (ausschließlich gleichartige Waren), aber ein unbedingtes Verbot aufstelle, erfasse Absatz 2 ein weiteres Feld von Erzeugnissen und Produktionen, sei aber aus eben diesem Grunde nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anwendbar. Diese Voraussetzungen seien ausschließlich der Schutzzweck der Abgabenerhebung und das Bestehen eines wirksamen und tatsächlichen Wettbewerbs zwischen den Produkten oder ihre Substituierbarkeit. Da es sich um Situationen handele, die im Grundsatz einen weniger strikten Schutz erforderten als den bei gleichartigen Produkten gewährten, sei in jedem Einzelfall die Feststellung erforderlich, ob die umstrittenen Abgaben wegen ihrer Zielsetzungen und aufgrund der Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse den freien Warenverkehr tatsächlich und in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigten.
Im vorliegenden Fall ergebe sich die Gleichartigkeit der fraglichen Produkte bereits aus der Verordnung Nr. 337/79. Darüber hinaus seien aus der Sicht des Verbrauchers alle diese Weine gleichartig, weil ihre Zusammensetzung im Ergebnis einheitlich und identisch sei.
Wollte man nicht von der Gleichartigkeit, sondern lediglich davon ausgehen, daß die fraglichen Produkte miteinander im Wettbewerb stünden, so müsse die oben dargestellte unterschiedliche Behandlung zugunsten französischer Weine jedenfalls auf Gründen beruhen, die jegliche protektionistische Absicht ausschlössen. Dies sei nicht ersichtlich bei einer Regelung, die sich im Gegenteil als entschieden um den Schutz der nationalen Produktion bemüht erweise.
Daher könne die unterschiedliche Behandlung der französischen Erzeugnisse (und auch der Erzeugnisse aus Drittländern) im Vergleich zu denen aus anderen Mitgliedstaaten — auch in diesem Zusammenhang — schwerlich anders erklärt werden als durch die Absicht, bestimmte nationale Produktionen gegenüber Produktionen aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen, die völlig gleichartige Eigenschaften besäßen.
Die Verwendung von Ursprungs- oder Qualitätsbezeichnungen zur Schaffung steuerlicher Unterschiede sei vor allem dann unzulässig, wenn diese eine Begünstigung der nationalen Erzeugnisse mit bestimmten Ursprungs- oder Qualitätsbezeichnungen und gleichzeitig eine Benachteiligung eingeführter Erzeugnisse bewirkten, die ebenfalls eine Ursprungsbezeichnung oder besondere Qualitäten aufwiesen.
Stelle die untersuchte Steuerregelung aber eine Methode zur eindeutigen Förderung und Begünstigung fast der gesamten nationalen Herstellung dar, so weise sie in der Tat die Eigenschaften eines gegen die Konkurrenz eingeführter Erzeugnisse gerichteten Schutzinstruments auf.
Zur zweiten Frage führt die Firma Foglia aus, jedes Ausbleiben von Einnahmen (denn hierzu führe eine Steuerbefreiung) sei aus der Sicht der öffentlichen Finanzen als Ausgabe anzusehen; dieser Begriff falle häufig mit dem der Unterstützung zusammen.
Gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 337/79 seien die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung auf die Erzeugung und den Handel mit den fraglichen Erzeugnissen anwendbar. Zur Beantwortung der gestellten Frage sei es daher ausreichend, auf das Urteil vom 13. März 1979 und die Schlußanträge in der Rechtssache 91/78 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1979, 935) zu verweisen.
Zur dritten Frage sei zu sagen, daß die in den Mitgliedstaaten unter Verletzung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen Abgaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rechtswidrig erhoben seien und der einzelne Anspruch auf ihre vollständige Erstattung habe.
Die vierte Frage geht nach Auffassung der Firma Foglia auf den Umstand zurück, daß die Steuerregelung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in einem Rechtsstreit zwischen italienischen Parteien vor einem italienischen Gericht in Frage gestellt werde.
In diesem Sinne verstanden könne die Frage natürlich nur im Einklang mit der Tragweite von Artikel 177 EWG-Vertrag und mit der ständigen Rechtsprechung zur Wirkung der Urteile, die der Gerichtshof aufgrund dieser Vorschrift erlasse, beantwortet werden.
Unabhängig von der Nationalität und der Art des vorlegenden Gerichts sowie der Staatsangehörigkeit der vor ihm auftretenden Parteien sei das vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 und damit innerhalb der in dieser Vorschrift bestimmten Grenzen der Zuständigkeit erlassene Urteil für die Entscheidung über die aufgeworfene Frage im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang verbindlich.
Die letzte Frage beziehe sich auf den Fall, daß die Abgabenvergünstigung oder -befreiung nicht nach den in den Artikeln 92, 93 und 94 vorgeschriebenen Verfahren mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar erklärt worden sei.
Unter Berufung auf die Rechtssache 78/76 (Steinike, Urteil vom 22. März 1977, Slg. 1977, 595) macht die Firma Foglia geltend, ein einzelner könne sich vor dem innerstaatlichen Gericht auf die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht berufen, wenn die Bestimmungen des Artikels 92 durch Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 94 oder im Einzelfall durch die in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Entscheidungen konkretisiert worden seien.
Frau Novello, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, erörtert die angeblichen Diskriminierungen in gleicher Weise wie der Kläger.
Sie macht geltend, die vins doux naturels seien mit Alkohol angereicherte Likörweine. Diese Behauptung werde durch die französische Rechtsprechung bestätigt.
Für die französische Steuerregelung sei die Vorzugsstellung kennzeichnend, die der nationalen Herstellung durch differenzierte Freistellungen oder Ermäßigungen der Verbrauchs- oder Erzeugerabgabe eingeräumt werde.
Das Kriterium der Ursprungsbezeichnung und der hohen Qualität, die bei Herstellung ausschließlich in einem bestimmten Anbaugebiet anerkannt werde, seien unter einem ersten Aspekt darauf zu untersuchen, ob sie im Hinblick auf die Steuerbelastung diskriminierten.
Die angeblich andersartige besondere Natur der französischen Likörweine könne die französische Steuerregelung allein aufgrund formaler Charakteristika behaupten. Die formal unterschiedliche Natur erlaube, die fraglichen Weine einer besonderen steuerrechtlichen Untergruppe zuzuweisen und damit die Gleichartigkeit oder Identität der Produkte zu beseitigen, die die Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots des geltenden Gemeinschaftsrechts sei. Frau Novello beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssache 148/88 (Hansen, Slg. 1978, 1787, 1807, Randnr. 20) und auf die Rechtssache 91/78 (Hansen, Urteil vom 13. März 1979, Slg. 1979, 935).
Darüber hinaus stellten die umstrittenen Maßnahmen eindeutig eine echte öffentliche Beihilfe in der Form einer Unterstützung allein einer begrenzten französischen Produktion dar. Jedoch gehe aus dem zitierten Urteil 148/77 hervor, daß der Schutz, den ein Mitgliedstaat einer Produktion durch genaue Lokalisierung und eine gänzlich formale Eigenidentität verschaffe, nicht verhindern dürfe, daß identische oder gleichartige Produkte aus anderen Mitgliedstaaten unter gleichen Bedingungen auf dem relevanten Markt eine Stellung erwürben.
Die französische Regierung bemerkt, die italienischen Weine, die ohne Zusatz von Alkohol einen erhöhten Alkoholgehalt erreichten, entsprächen weder der gemeinschaftlichen noch der französischen Definition von Wein, wenn sie einen Gesamtalkoholgehalt von über 15 % aufwiesen. Sie könnten daher nicht als Weine angesehen werden und unterlägen als unmittelbare Konkurrenzprodukte zu anderen mit Alkohol angereicherten Spirituosen notwendig der für diese Produkte, insbesondere für Likörweine, geltenden Steuerregelung.
Likörweine seien in Frankreich der Verbrauchs- und der Erzeugerabgabe unterworfen. Jedoch laste auf französischen Likörweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ebenso wie auf bestimmten durch Übereinkommen gleichgestellten ausländischen Likörweinen (Portwein, Madeira, Samos) lediglich die Verbrauchsabgabe.
Die mildere Abgabenregelung sei gerechtfertigt durch das Bestreben, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Produkten ohne besondere Charakteristika, die einem Minimum an Regelungen unterlägen, und anderen Produkten aufrechtzuerhalten, deren hohe Qualität durch ein festgelegtes Anbaugebiet und strenge Herstellungsvorschriften gewährleistet würden, jedoch zu erhöhten Gestehungskosten.
Die sehr allgemein gehaltene Definition der Likörweine in der Gemeinschaftsregelung, die für Produkte verschiedenster Qualität, Produktionsbedingungen und Geschmackscharakteristika gelte, gestatte eben wegen ihrer Allgemeinheit keine befriedigende Steuergerechtigkeit.
Wenn es insoweit auch zutreffe, daß bisher mangels einer Gleichstellung im Wege internationaler Abkommen kein Likörwein aus der Gemeinschaft in den Genuß der Regelung für Likörweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung habe kommen können, so habe die französische Regierung sich doch stets bereit erklärt, diejenigen Likörweine aus den Mitgliedstaaten dieser Regelung zu unterstellen, die hinsichtlich der Rebsorten, der Begrenzung der Anbauflächen und der Hektarerträge vergleichbaren Produktionsbedingungen und gleichwertigen Kontrollmethoden unterlägen und die daher Gleichstellung beanspruchen könnten.
Die französische Regierung führte aus, der durch die Loi de finances für 1977 zugunsten von Likörweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung eingeführte ermäßigte Satz der Verbrauchsabgabe sei durch die Loi de finances für 1979 aufgehoben worden.
Nach diesen Bemerkungen widerspreche die in Frankreich für Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung geltende Steuerregelung den Bestimmungen des Artikels 95 EWG-Vertrag nicht.
Im Hinblick auf die vins doux naturels bringt die französische Regierung die Haltung der Kommission in Erinnerung. Diese habe dargelegt, die steuerliche Sonderregelung für vins doux naturels sei als eine Beihilfe anzusehen; somit fänden die Vorschriften des Artikels 95 auf sie keine Anwendung. Für die Kommission falle sie daher unter Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages (Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 78/69 von Herrn Vredeling, ABl. 1969, C 102, S. 2).
Hierzu bemerkt die französische Regierung, die Bestimmungen des Vertrages über Beihilfen schüfen keine Rechte der einzelnen, deren Schutz den innerstaatlichen Gerichten obliege.
Die vins doux naturels seien in Artikel 416 des Code général des impôts sehr präzise definiert. Danach würden sie aus dem Most von vier bestimmten Rebsorten gewonnen; die absolute Höchstgrenze des Hektarertrages liege bei 40 Hektolitern; sie wiesen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 14 % auf und seien mit Alkohol im Umfang von 5 bis 10 % ihrer Menge versetzt. In der Tat beliefen sich die wirklich festgestellten durchschnittlichen Hektarerträge auf ungefähr 25 bis 30 Hektoliter.
Deshalb unterscheide sich die Herstellung von vins doux naturels wesentlich von industriellen Herstellungsweisen, deren Hektarerträge 150 Hektoliter erreichen könnten.
Die französische Regierung legt dar, die Möglichkeit einer Umsetzung dieses Unterschiedes in gestaffelte Steuersätze für Alkohol sei im Jahr 1978 Gegenstand eines Vorschlags der französischen Delegation in der Gruppe der Sachverständigen beim Rat gewesen; dieser habe Anlaß für eine Stellungnahme der juristischen Dienste der Kommission und des Rates gegeben. Nach der Stellungnahme falle eine solche Staffelung nur dann nicht unter Artikel 95 des Vertrages, wenn
sie auf einer Gemeinschaftsregelung beruhe, in der eine Gruppe von Erzeugnissen definiert werde, die Eigenschaften besäßen, aufgrund deren sie als mit anderen Spirituosen aus Wein nicht gleichartig angesehen werden könnten,
und wenn diese Gruppe nicht allein auf französische Erzeugnisse beschränkt sei, wobei die Anwendung dieses Systems selbstverständlich der Beurteilung durch den Gerichtshof unterworfen bleibe.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Dezember 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Cappelli, Rom, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Motzo, Rom, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten N. Museux und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Antonino Abate, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 6. Juni 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juni 1979, hat die Pretura Bra gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen zur Auslegung der Artikel 92, 95 und 177 des EWG-Vertrags vorgelegt.
2 Der Rechtsstreit vor der Pretura betrifft die vom Kläger, Herrn Foglia, Weinhändler in Santa Vittoria d'Alba in der Provinz Cuneo, Piemont, Italien, verauslagten Kosten für die Versendung von einigen von ihm an die Beklagte, Frau Novello, verkauften Kartons italienischen Likörweins nach Menton in Frankreich.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß im Kaufvertrag zwischen Herrn Foglia und Frau Novello vereinbart war, daß von den italienischen oder französischen Behörden erhobene Abgaben, die mit der Regelung des freien Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten unvereinbar oder die zumindest nicht geschuldet seien, nicht zu Lasten von Frau Novello gingen. Herr Foglia übernahm eine ähnliche Klausel in seinen Vertrag mit der Firma Danzas, die er mit dem Transport der Kartons Likörwein nach Menton beauftragte; diese Klausel sah vor, daß die genannten rechtswidrigen oder nicht geschuldeten Abgaben nicht zu Lasten der Firma Foglia gingen.
4 Im Vorlagebeschluß wird festgestellt, daß Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich der Betrag sei, der bei der Einfuhr der Likörweine in das französische Staatsgebiet für Verbrauchsabgaben gezahlt wurde. Aus den Akten und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, daß Danzas diese Verbrauchsabgaben ohne Protest oder Widerspruch an die französische Zollverwaltung entrichtete, daß die von Danzas der Firma Foglia gestellte und von dieser bezahlte Transportkostenrechnung diese Steuern umfaßte und daß Frau Novello die Erstattung dieses Betrags an Herrn Foglia unter Berufung auf die im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarte Klausel über rechtswidrige oder nicht geschuldete Abgaben ablehnte.
5 Das Verteidigungsvorbringen von Frau Novello verstand die Pretura dahin, daß die Gültigkeit der französischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsabgaben für Likörweine im Hinblick auf Artikel 95 EWG-Vertrag bestritten werde.
6 Die Haltung von Herrn Foglia im Verlauf des Verfahrens vor der Pretura kann als neutral bezeichnet werden. Herr Foglia machte geltend, der den französischen Verbrauchsabgaben entsprechende Betrag könne in keinem Fall zu seinen Lasten gehen: Seien diese Steuern zu Recht erhoben worden, so seien sie von Frau Novello zu tragen, dagegen gingen sie zu Lasten von Danzas, falls sie rechtswidrig gewesen seien.
7 Diese Auffassung hat Herrn Foglia veranlaßt, beim innerstaatlichen Gericht die Zulassung der Streitverkündung an die Firma Danzas als am Rechtsstreit interessierte Dritte zu beantragen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, vor der Entscheidung über diesen Antrag sei darüber zu befinden, ob die Erhebung der von der Firma Danzas entrichteten Verbrauchsabgabe mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags in Einklang oder in Widerspruch stehe.
8 Die Parteien des Ausgangsverfahrens legten der Pretura eine Reihe von Unterlagen vor, die ihr die Prüfung der französischen Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Likörweinen und anderen vergleichbaren Erzeugnissen erlaubten. Das Gericht kam zu der Auffassung, kennzeichnend für diese Rechtsvorschriften sei eine schwere Diskriminierung italienischer Likörweine und italienischer Weine mit hohem natürlichem Alkoholgehalt, die durch eine Sonderregelung für die vins doux naturels genannten französischen Likörweine und durch Steuervergünstigungen für bestimmte französische Weine mit hohem natürlichem Alkoholgehalt und kontrollierter Ursprungsbezeichnung erreicht werde. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung formulierte das Gericht die dem Gerichtshof gestellten Fragen.
9 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen beschreiben die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens im wesentlichen übereinstimmend die steuerlichen Diskriminierungen, die für die französischen Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Likörweinen kennzeichnend sein sollen; beide Parteien sind der Auffassung, diese Rechtsvorschriften seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Herr Foglia dargelegt, sein Auftreten vor dem Gerichtshof erkläre sich sowohl aus dem individuellen Interesse seines Unternehmens als auch aus seinem Interesse als Angehöriger einer bestimmten italienischen Unternehmenssparte an einer Lösung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen rechtlichen Probleme.
10 Die Parteien des Ausgangsverfahrens wollen also offenbar eine Verurteilung der französischen Steuerregelung für Likörweine mittels eines Verfahrens vor einem italienischem Gericht erreichen, das von zwei privaten Parteien geführt wird, die über das angestrebte Ergebnis einig sind und die in ihren Vertrag eine Klausel aufgenommen haben, die das italienische Gericht zu einer Stellungnahme in dieser Frage veranlassen sollte. Der künstliche Charakter dieser Konstruktion ist um so deutlicher, als die Firma Danzas von den gegen die Erhebung der Verbrauchsabgabe vom französischen Recht eröffneten Rechtsbehelfen keinen Gebrauch machte, obwohl sie aufgrund der Vertragsklausel, die auch sie band, allen Grund hierzu hatte, und als darüber hinaus die Firma Foglia die Rechnung dieses Unternehmens,- die den für diese Steuer gezahlten Betrag enthielt, ohne Widerspruch bezahlte.
11 In Artikel 177 des EWG-Vertrags ist dem Gerichtshof die Funktion anvertraut, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung wirklicher, bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Könnte der Gerichtshof aufgrund von Abmachungen der oben dargestellten Art zu einer Entscheidung verpflichtet werden, so beeinträchtigte dies die Gesamtregelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, der den einzelnen zu ihrem Schutz gegen die Anwendung vertragswidriger abgabenrechtlicher Vorschriften zur Verfügung steht.
12 Die vom nationalen Gericht gestellten Fragen fallen demzufolge angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht in den Rahmen des dem Gerichtshof in Artikel 177 des EWG-Vertrags zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags.
13 Der Gerichtshof ist daher für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Pretura Bra mit Beschluß vom 6. Juni 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig.