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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1980 – C-100/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:25

Schlußanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 24. Januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I —

Diese Rechtssache betrifft den zeitlichen Geltungsbereich der Währungsausgleichsbeträge und insbesondere den Bezugszeitpunkt für ihre Anwendung. Sie wirft insoweit Fragen auf, als sie auf eine Zeit zurückgeht, in der die Gemeinschaftsregelung zu diesem Punkt noch nicht so genau festgelegt war wie heute.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Interatalanta, Frankfurt am Main, erfüllte in der Zeit vom 20. August bis 24. September 1971 die erforderlichen Formalitäten, um mehrere Partien Rindergefrierfleisch aus Südamerika in ein Zollager einzulagern. Als sie ihre Waren aus dem Zollager entnahm, erhob das zuständige Zollamt Währungsausgleichsbeträge gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971. Hierbei wählte es die am Tag der Auslagerung geltenden Beträge.

Die Klägerin, die demgegenüber der Ansicht war, es seien die im Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Sätze heranzuziehen, legte Einspruch beim Hauptzollamt Essen ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob sie Klage beim zuständigen Finanzgericht, das der Klage stattgab. Das Hauptzollamt legte daraufhin gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof Revision ein. Dieser legt Ihnen nach Artikel 177 Absätze 1 und 3 folgende Auslegungsfrage vor:

War es dem nationalen Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 bei der Einfuhr Ausgleichsbeträge zu erheben, verwehrt, bei Waren, die zu einem offenen Zollager abgefertigt worden sind, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Ausgleichsbeträge den Tag der Auslagerung aus dem offenen Zollager zu bestimmen?

II —

Zu der Zeit, als sich die fraglichen Ereignisse abspielten, bestimmten die in der Verordnung Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 enthaltenen Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 974/71 nicht den Zeitpunkt, der für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde zu legen war, wie es später durch die noch geltenden Kommissionsverordnungen Nr. 648/73 vom 1. März 1973 und Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975 festgesetzt wurde.

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 648/73 bestimmt, daß im Handel mit Drittländern ... die Bestimmungen über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und die Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen für die Währungsausgleichsbeträge [gelten]. Es steht fest, daß im Bereich der Zölle Erstattungen und Abschöpfungen der anwendbare Satz der des Tages der Einfuhr ist.

Für den Handel zwischen Mitgliedstaaten ordnet Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich an, daß als zu erhebender Ausgleichsbetrag ... der am Tag der Einfuhr gültige Satz [gilt].

Die Artikel 6 und 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1380/75, die die Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 ersetzen, haben die gleiche Bedeutung.

Heute ergäbe sich also die Antwort auf die gestellte Frage bereits aus der Lektüre der Bestimmungen.

Sie haben jedoch in Ihrem Urteil vom 31. Januar 1978 in der Rechtssache 94/77 (Zerbone/Amministrazione delle Finanze dello Stato, Sig. 1978, 99) in bezug auf Einfuhren, die ebenfalls vor dem Inkrafttreten der vorerwähnten Verordnungen stattgefunden hatten, für Recht erkannt:

Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge und für die Bestimmung ihrer Höhe vorliegen, ist für jeden einzelnen Geschäftsvorgang (Einfuhr oder Ausfuhr) auf den Tag der Ein- oder Ausfuhr abzustellen.

Die Antwort auf die Frage des deutschen Gerichts lautet daher, daß im Falle der Einfuhr der Tag der Einfuhr und nicht etwa der Tag des Vertragsabschlusses, der Lieferung der Ware oder der Zahlung des Preises für die Bestimmung, ob ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden ist und, wenn ja, welche Höhe er hat, zu berücksichtigen ist.

Diese Lösung war bereits implizit in Ihrem wichtigen Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan-Import-Export/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1973, 1091) enthalten. In dieser Rechtssache war der angewandte Ausgleichsbetrag derjenige des Tages der Einfuhr, die am 24. März 1972 erfolgte, und nicht der des Vertragsabschlusses, der bereits im Herbst 1971 stattfand. Obgleich es nicht ausdrücklich um den Begriff der Einfuhr ging, lassen die Ausführungen in dieser Entscheidung erkennen, daß Sie die Berechnung des Ausgleichsbetrags für zutreffend gehalten und demgemäß die Berücksichtigung des Zeitpunkts der Einfuhr gebilligt haben.

Die Gründe für diese Wahl sind von Herrn Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti, Slg. 1976, 995) klar aufgezeigt worden, die er in seinen Schlußanträgen in der vorerwähnten Rechtssache Zerbone (Slg. 1978, 123) wie folgt wieder aufgegriffen hat:

Es waren die folgenden [Erwägungen] :

1. Der fragliche Tag muß leicht zu bestimmen sein.

2. Er muß dies in allen Fällen und in allen Mitgliedstaaten sein.

3. Er muß die Festsetzung des anwendbaren Abschöpfungssatzes ermöglichen, bevor die Abschöpfung fällig wird.

Mir scheint, daß diese Erwägungen auch hier einschlägig sind und daß sie auf den Tag der Ein- oder Ausfuhr hinweisen.

III —

Es ist also noch zu bestimmen, was unter dem Tag der Einfuhr in dem besonderen Fall, in dem die Waren in ein Zollager eingelagert werden, zu verstehen ist.

Nach Ansicht der Kommission ist hier zweckmäßigerweise Artikel 10 der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 heranzuziehen. Dieser Artikel bestimmt:

Werden die in Zollagern eingelagerten Waren in den freien Verkehr übergeführt, so werden die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen ... nach den im Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Sätzen oder Beträgen erhoben, sowie nach der Beschaffenheit, dem Zollwert und der Menge, die zu diesem Zweck von der Zollstelle festgestellt oder anerkannt worden sind.

Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Währungsausgleichsbeträge, was sie auch nicht tun kann, da sie vor deren Einführung erlassen wurde.

Außerdem habe ich einige Bedenken, der Kommission zu folgen, wenn sie ausführt, daß wenn Währungsausgleichsbeträge auch im Hinblick auf ihre besondere Funktion nicht unter allen Aspekten mit Abgaben gleicher Wirkung gleichgestellt werden können, ... sie doch für den Anwendungsbereich des Zollverfahrensrechtes — und insbesondere dieser Richtlinie — unter diesen Begriff eingeordnet werden [müssen].

Denn es ergibt sich eindeutig aus Ihrer Rechtsprechung — insbesondere, was die jüngste Zeit angeht, aus Ihren Urteilen vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 (Commissionnaires réunis/Receveur des douanes; Les Fils de Henri Hamel/Receveur des douanes, Slg. 1978, 927), vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 13.6/77 (Racke/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1978, 1245) und vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 (Racke/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1979, 69) —, daß die Währungsausgleichsbeträge keineswegs Hindernisse für den Handel mit Agrarerzeugnissen darstellen, sondern vielmehr die Störungen verhindern sollen, die insoweit aus den Schwankungen der Wechselkurse der mitgliedstaatlichen Währungen entstehen können. Deshalb haben Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Währungsausgleichsbeträge keine einseitig von den Mitgliedstaaten beschlossenen Abgaben darstellen, sondern gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen zur Bewältigung der Schwierigkeiten, die sich aus der Instabilität der Währungen für die gemeinsame Agrarpolitik ergeben; die Währungsausgleichsbeträge können daher nicht unter die Verbote der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung fallen (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 136/77).

Dagegen hat die Kommission zweifellos recht, wenn sie vorträgt, daß zwischen Währungsausgleichsbeträgen und Abschöpfungen eine Wechselbeziehung besteht, die zu Verzerrungen führen könnte, wenn der Einfuhrzeitpunkt nicht für beide einheitlich festgelegt würde. Die Kommission bemerkt zutreffend, daß diese Verzerrungen um so schwerwiegender sind, als — in bestimmten Grenzfällen — von der Einlagerung bis zur Auslagerung fünf Jahre vergehen können.

Daher denke ich, daß die Grundsätze, die Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 35/71 (Schleswig-Holsteinische Hauptgenossenschaft/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1971, 1083) aufgestellt haben, auf die Währungsausgleichsbeträge entsprechend angewandt werden können. Worauf das vorlegende Gericht hinweist, haben Sie entschieden, daß der Tag der Einfuhr der Tag ist, an dem die zum freien Verkehr und danach zum Abschöpfungsaufschublager abgefertigte Ware ausgelagert und unwiderruflich in den freien Verkehr übergefiihrt wird.

Der Bundesfinanzhof zögert jedoch, diese Grundsätze auf die Währungsausgleichsbeträge zu übertragen, und zwar wegen des spezifischen Zwecks dieser Beträge. Er führt aus, daß es bei der Erhebung der Abschöpfungen darum geht zu verhindern, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Marktordnungswaren innerhalb der Gemeinschaft auswirken, während mit der Erhebung beziehungsweise Gewährung von Ausgleichsbeträgen gemäß der Verordnung Nr. 974/71 das Ziel verfolgt wird, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gefährdende Veränderungen der Wechselkurse auszugleichen.

Sowohl bei den Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr als auch bei den Abschöpfungen handelt es sich aber darum, das Preisniveau im Einfuhrland gegen Einfuhren zu solchen Preisen zu schützen, die erheblichen und dauerhaften Schwankungen ausgesetzt sind.

Wegen dieser teilweisen Zweckidentität ist nach meiner Ansicht die Gleichstellung der Währungsausgleichsbeträge mit den Abschöpfungen in bezug auf die Bestimmung des Tages der Einfuhr berechtigt.

Diese Gleichstellung erscheint mir um so mehr gerechtfertigt, als sie von dem Zeitpunkt an vorgenommen wurde, als ein Gemeinschaftstext, die Verordnung Nr. 648/73, diese Frage ausdrücklich geregelt hat. Wie ich bereits bemerkt habe, verweist Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung hinsichtlich der im Handel mit Drittländern geltenden Währungsausgleichsbeträge allgemein auf die Bestimmungen über die Zölle, Erstattungen und Abschöpfungen. Für die Frage, die uns beschäftigt, ist auf dem Gebiet der Abschöpfungen und Erstattungen zweifellos Artikel 10 der Richtlinie 69/74 einschlägig. In bezug auf die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Währungsausgleichsbeträge ist Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung noch genauer, da er bestimmt, daß für die Festsetzung der Höhe des zu erhebenden Ausgleichsbetrags ... der Tag der Einfuhr der gleiche [ist] wie der für den Zoll und die Abschöpfungen festgesetzte Tag. Die Verordnung Nr. 1380/75 hat diese Lösungen in ihren Artikeln 6 und 8 Absatz 5 bestätigt.

Somit schlage ich Ihnen vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten :

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft, die im August/September 1971 in ein Zollager in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und im September/November 1971 ausgelagert und anschließend in den freien Verkehr übergeführt worden sind, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Ausgleichsbeträge gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 der Tag der Auslagerung.