Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1980 – C-100/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:89

In der Rechtssache 100/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Essen

gegen

Intkratalanta Handelsgi sellschait mbH & Co. KG, Frankfurt am Main 1,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

In der Zeit vom 20. August bis 24. September 1971 ließ die Firma Interatalanta fünf Partien Rindergefrierfleisch aus Südamerika zur Zollgutlagerung in ihrem offenen Zollager abfertigen (ein offenes Zollager im Sinne der deutschen Vorschriften ist ein privates Zollager ohne Zollmitverschluß im Gegensatz zu einem unter Zollmitverschluß stehenden sog. Zollverschlußlager). Das dem Hauptzollamt Essen unterstehende Zollamt erhob für die in der Zeit von September bis November 1971 aus dem offenen Zollager entnommenen Waren neben Zöllen und Abschöpfungen Währungsausgleichsbeträge gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 974/71 des Rates (im innerstaatlichen Recht gemäß der deutschen Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1971 Ausgleichsabgaben genannt). Dabei legte es der Abgabenberechnung die bei der jeweiligen Auslagerung geltenden Sätze zugrunde, die mit einer Ausnahme höher waren als die bei der Einlagerung geltenden.

Diese Berechnungsweise war Gegenstand eines Einspruchs der Firma Interatalanta, die geltend machte, für den Währungsausgleich sei auf die im Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Sätze abzustellen.

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob die Firma vor dem zuständigen Finanzgericht Klage. Das Finanzgericht gab der Klage statt, und das Hauptzollamt legte gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof Revision ein.

Mit Beschluß vom 8. Mai 1979, eingetragen in das Register des Gerichtshofes am 25. Juni 1979, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War es dem nationalen Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 bei der Einfuhr Ausgleichsbeträge zu erheben, verwehrt, bei Waren, die zu einem offenen Zollager abgefertigt worden sind, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Ausgleichsbeträge den Tag der Auslagerung aus dem offenen Zollager zu bestimmen?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingegangenen schriftlichen Erklärungen

Die Kommission trägt vor, der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, daß sich der Sachverhalt in der ersten Periode der Anwendung des Währungsausgleichssystems abgespielt habe, in der die gemeinschaftsrechtlichen Durchfuhrungsvorschriften — damals in der Verordnung Nr. 1013/71 der Kommission niedergelegt — noch sehr lückenhaft gewesen seien. Für die Lösung des anstehenden Problems sind nach Ansicht der Kommission zwei Unterfragen zu unterscheiden: diejenige nach der Bestimmung des Zeitpunktes, welcher der Berechnung des Währungsausgleichsbetrages zugrunde zu legen gewesen sei, und diejenige nach der Bestimmung des Tages der Einfuhr, die auf dem Wege über ein offenes Zollager erfolgt sei.

Zu der ersten Unterfrage stellt die Kommission fest, daß-die für die betreffende Zeit anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen noch keine ausdrückliche Vorschrift über die Bestimmung des Zeitpunktes für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrages enthalten hätten. Erst mit der Verordnung Nr. 648/73 (ABl. L 64, S. 1) seien entsprechende Bedingungen erlassen worden: Artikel 7 sehe vor, daß im Handel mit Drittländern die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen für die Währungsausgleichsbeträge gälten; in Artikel 8 sei — für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten — unter anderem festgelegt worden, daß der am Tag der Einfuhr gültige Satz anzuwenden sei (Absatz 1) und daß für die Festsetzung der Höhe des Betrages der Tag der Einfuhr der gleiche sein solle wie der für den Zoll und die Abschöpfung festgesetzte Tag (Absatz 3). Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Vorschriften nur Grundsätze ausdrücklich festlegten und präzisierten, die auch bereits vor Erlaß dieser Verordnung gegolten hätten.

Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Berechnung der ständig schwankenden Währungsausgleichsbeträge sei von fundamentaler Bedeutung für das Funktionieren dieses Systems. Würde man es den Mitgliedstaaten überlassen, den maßgeblichen Bezugstag festzusetzen — etwa den Tag des Vertragsabschlusses statt den Tag der Einfuhr —, so könnten sich schwerwiegende Verzerrungen im Warenverkehr ergeben. Das gleiche gelte in bezug auf den vorliegenden Fall, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit hätten, als Bezugstag auf den Zeitpunkt der Einlagerung oder der Auslagerung abzustellen, die im Extremfall fünf Jahre auseinanderklaffen könnten.

Nach Ansicht der Kommission lag es auf der Hand, wie bei den Abschöpfungen auf den Einfuhrzeitpunkt abzustellen, weil die Sachverhalte im allgemeinen wirtschaftlich vergleichbar seien und weil Abschöpfungen (Erstattungen) und Währungsausgleich in einem gewissen Wechselverhältnis stünden, auch gemäß dem vor dem 4. Juni 1973 geltenden System. Änderungen der Parität (oder des Zentralkurses) des Dollars hätten sich in der Höhe des Währungsausgleichs niedergeschlagen; gleichzeitig hätten się zu.einer Änderung (in entgegengesetztem Sinne) der Abschöpfungen (bzw. Erstattungen) geführt, die auf der Basis der in Dollar festgestellten Weltmarktpreise berechnet worden seien.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe in die aufgezeigte Richtung. So habe der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 5/73 (Balkan, Slg, 1973, 1091) den so berechneten Währungsausgleichsbetrag und damit die Anknüpfung an den Einfuhrzeitpunkt für zutreffend gehalten. Noch deutlicher sei das Urteil in der Rechtssache 94/77 (Zerbone, Slg. 1978, 99). In Randnr. 18 der Entscheidungsgründe heiße es: Sonach ist die von allen Mitgliedstaaten verfolgte Praxis, als Bezugstag den Tag der Ein- oder Ausfuhr zu nehmen, als gerechtfertigt anzusehen. Diese Formulierung besage zwar, isoliert betrachtet, nur, daß die von den Mitgliedstaaten — dort Italien — verfolgte Praxis nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe, bedeute aber nicht unbedingt, daß das Gemeinschaftsrecht diese Handhabung vorschreibe. Im Zusammenhang mit den anderen Ausführungen des Gerichtshofes zu dieser Frage könne man aber zu dem Ergebnis kommen, daß das Gemeinschaftsrecht schon zu der in Frage stehenden Epoche den Grundsatz enthalten habe, daß für die Bestimmung der Höhe des Währungsausgleichsbetrages bei Einfuhren auf den Tag der Einfuhr abzustellen gewesen sei.

Zur zweiten Unterfrage weist die Kommission darauf hin, daß die Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Zollager (ABl. L 58, S. 7) in ihrem Artikel 10 Absatz 1 folgendes besage:

Werden die in Zollager eingelagerten Waren in den freien Verkehr übergeführt, so werden die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen... nach den im Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Sätzen oder Beträgen erhoben, sowie nach der Beschaffenheit, dem Zollwert und der Menge, die zu diesem Zweck von der Zollstelle festgestellt und anerkannt worden sind.

Diese Vorschrift beruhe auf dem Gesichtspunkt, daß sich das mit der Erhebung von Zöllen und Abschöpfungen verfolgte Ziel am besten erreichen lasse, wenn ihrer Festsetzung der Zeitpunkt zugrunde gelegt werde, zu dem sie endgültig auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft gelangten und zu einheimischen Erzeugnissen in Wettbewerb träten. Die- ser Gesichtspunkt gelte auch für die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen.

Das Zollagerverfahren bewirke gerade, daß während der Lagerung auch keine Währungsausgleichsbeträge erhoben würden; bei ihrer Auslagerung seien die Waren in den freien Verkehr oder in einen anderen Zollverkehr zu überführen, oder sie könnten — ohne jegliche Erhebung — wieder ausgeführt werden. Infolge dieser Unsicherheit über das weitere Schicksal der Ware nehme diese eben nicht, wie der Bundesfinanzhof meine, wegen der bloßen Tatsache des Grenzübergangs am Warenverkehr in der Gemeinschaft teil. Insgesamt sei kein wesentlicher Unterschied im Verhältnis zum Recht der Abschöpfungen zu erkennen. In beiden Fällen gehe es um die Absicherung eines bestimmten Preisniveaus gegenüber eingeführten Waren.

Seit Erlaß der Verordnung Nr. 648/73 sei diese Frage ausdrücklich geregelt. Durch den globalen Verweis in deren Artikel 7 auf die zollrechtlichen Vorschriften bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im Handelsverkehr mit Drittländern sei der Zweifel beseitigt worden, ob Artikel 10 der Richtlinie 69/74 auch für Währungsausgleichsbeträge gelte. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auf dem Weg über den Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 648/73. Die Kommission ist der Auffassung, daß auch in diesem speziellen Punkt nur rechtliche Regeln ausdrücklich festgeschrieben worden seien, die bereits vor Erlaß dieser Verordnung gegolten hätten — mit anderen Worten, daß es sich nur um Vorschriften deklaratorischen Charakters handele.

Die Kommission weist darauf hin, daß das oben gefundene Ergebnis auch für den Warenverkehr gelte, der über ein offenes Zollager abgewickelt werde, da sich die Richtlinie ausdrücklich auf alle privaten Zollager beziehe.

Die Fragestellung des Bundesfinanzhofs enge die Problematik in nicht ganz sachgerechter Weise ein. Nicht nur sei es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Satzes der Ausgleichsbeträge den Tag der Auslagerung zu bestimmen, er sei vielmehr aufgrund des Gemeinschaftsrechts hierzu sogar verpflichtet gewesen.

Im Ergebnis schlägt die Kommission dem Gerichtshof die folgende Antwort vor:

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft, die im August/September 1971 in ein privates Zollager in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und im September/November 1971 aus einem solchen Zollager entnommen und in den freien Verkehr überführt wurden, ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Ausgleichsbeträge nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 der Tag der Auslagerung anzuwenden.

Die Kommission, vertreten durch Herrn N. Koch als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 29. November 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 8. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1).

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen für fünf Partien Rindergefrierfleisch aus Südamerika durch das dem Hauptzollamt Essen, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, unterstehende Zollamt geht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Firma Interatalanta, hatte die Ware vom 20. August bis 24. September 1971 zur Lagerung in ihrem offenen Zollager abfertigen lassen. Ein offenes Zollager im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften ist ein privates Zollager ohne Zollmitverschluß im Gegensatz zu einem unter Zollmitverschluß stehenden Zollverschlußlager. Das Zollamt berechnete den Währungsausgleich aufgrund der bei der jeweiligen Auslagerung (in der Zeit von September bis November 1971) geltenden Sätze, die mit einer Ausnahme höher waren als die bei der Einlagerung geltenden Sätze. Die Firma Interatalanta, die der Ansicht war, für die Berechnung des Währungsausgleichs sei auf die im Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Sätze abzustellen, legte Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung des Einspruchs Klage vor dem zuständigen Finanzgericht, das der Klage stattgab. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte des Ausgangsverfahrens beim Bundesfinanzhof Revision ein.

3 Dieses Gericht hat die Frage vorgelegt, ob es dem nationalen Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis, gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 bei der Einfuhr Ausgleichsbeträge zu erheben, verwehrt war, bei Waren, die zu einem offenen Zollager abgefertigt worden sind, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Ausgleichsbeträge den Tag der Auslagerung aus dem offenen Zollager zu bestimmen.

4 Die während des fraglichen Zeitraums geltenden Gemeinschaftsverordnungen enthielten keine Vorschrift zur Bestimmung des für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags zu berücksichtigenden Zeitpunkts. Erst ab 9. März 1973 hat die Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 (ABl. L 64, S. 1) in Verbindung mit der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (ABl. L 58, S. 7) ausdrückliche Bestimmungen hierfür festgelegt.

5 Aus den Vorschriften dieser beiden Rechtstexte ergibt sich, daß im Falle der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat in ein privates Zollager eingelagert worden sind, der für die Anwendung des Satzes der Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigende Bezugszeitpunkt der Tage der Auslagerung ist.

6 Sonach ist festzustellen, daß der nationale Gesetzgeber vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen Vorschriften erlassen durfte, in denen der gleiche Bezugszeitpunkt bestimmt war.

7 Auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage ist folglich zu antworten, daß es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt war, als maßgebenden Bezugszeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 974/71 im Falle der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft, die im September 1971 in einem Mitgliedstaat in ein privates Zollager eingelagert und dann in den freien Verkehr übergeführt worden sind, den Tag der Auslagerung zu bestimmen.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Dem nationalen Gesetzgeber war es nicht verwehrt, als maßgebenden Bezugszeitpunkt für die Anwendung des Satzes der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 974/71 im Falle der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft, die im September 1971 in einem Mitgliedstaat in ein privates Zollager eingelagert und dann in den freien Verkehr übergeführt worden sind, den Tag der Auslagerung zu bestimmen.