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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1980 – C-72/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:24

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 24. januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich erlaube mir, die Schlußanträge in den Rechtssachen 71 und 70/79, in denen es überwiegend um eng miteinander verbundene Fragen geht, gemeinsam vorzutragen.

Ich bitte ferner um Verständnis für die trockenen technischen und finanziellen Ausführungen, die indessen für ein klares Verständnis dieser Rechtssachen unentbehrlich sind.

I —

Am 6. März 1979, anläßlich der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache ICAP, in der am 28. März 1979 ein Urteil des Gerichtshofes ergangen ist, erklärte der Bevollmächtigte der Kommission, diese habe Ende Januar 1979 beschlossen, den Gerichtshof aufgrund von Artikel 169 EWG-Vertrag anzurufen, da die Italienische Republik in zwei Fällen gegen die ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe.

Die Kommission meinte in erster Linie, die Italienische Republik habe gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen, indem sie eingeführten und im Inland hergestellten Zucker der im Rahmen der italienischen Vermarktungsregelung für Zukker eingeführten steuerähnlichen Abgabe (sovraprezzo) unterworfen habe. Das zugunsten der Zuckerausgleichskasse (Cassa Conguaglio Zucchero) vereinnahmte Aufkommen aus dieser Abgabe sei nämlich zum Nachteil des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zuckers dazu verwendet worden, die auf das inländische Erzeugnis entfallende Belastung zu vermindern.

Die Kommission erinnerte daran, daß sie fünf Jahre zuvor, mit Schreiben vom 4. Dezember 1974 (Nr. 74/31908) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik wegen Verstoßes gegen Artikel 95 EWG-Vertrag eingeleitet habe, der in ihren Augen in der Regelung des sovraprezzo zu sehen war. Diese Regelung sei durch die Verordnung (provvedimento) des Interministeriellen Preisausschusses (CIP) Nr. 1195 vom 22. Juni 1968 zur Finanzierung der in Artikel 34. der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967, der ersten Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, zugelassenen Beihilfen erlassen worden. Nachdem am 1. Juli 1975 Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74, die anstelle der Verordnung Nr. 1009/67 getreten ist, in Kraft getreten sei, sei dieser sovraprezzo durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/1975 des CIP für das Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 5600 Lire je 100 kg Zucker und durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 20/1976 des CIP für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 7000 Lire je 100 kg Zucker festgesetzt worden.

Bezüglich des zweiten Verstoßes vertrat die Kommission die Ansicht, die Italienische Republik habe gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker verstoßen, indem sie inländischen Erzeugern höhere Beihilfen gewährt habe, als die Gemeinschaftsregelung zulasse.

Der Bevollmächtigte der Kommission fügte hinzu, der Gerichtshof werde wegen dieser beiden Vertragsverletzungen noch vor Ostern 1979 angerufen werden.

Dies geschah dann schließlich, bezüglich des ersten Verstoßes, durch Klageschrift Nr. 73/79 und, bezüglich des zweiten Verstoßes, durch Klageschrift Nr. 72/79, die beide am 2. Mai 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurden.

II —

Seinerzeit machte der Bevollmächtigte der Kommission deutlich, daß die Dienste dieses Organs im Begriff seien, für Ende April 1979 den Wortlaut der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Entscheidung auszuarbeiten, die das Finanzierungssystem für die in Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zugelassenen Anpassungsbeihilfen betreffe sowie bestimmte von der italienischen Regierung gewährte Beihilfen für Zucker, der unter Überschreitung der Italien für das Wirtschaftsjahr 1978/1979 zugeteilten Grundmenge (1400000 t Weißzucker) erzeugt worden sei.

Es ist daran zu erinnern, daß — abweichend von den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag, die durch Artikel 36 der Verordnung Nr. 1009/67 und später durch Artikel 41 der Verordnung Nr. 3330/67 für den Zuckerbereich Geltung erlangten — Artikel 38 der letztgenannten Verordnung, der an die Stelle von Artikel 34 der vorhergehenden Verordnung getreten ist, auf einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren befristet die Gewährung von Anpassungsbeihilfen in Höhe von 5,9 RE je t inländischer Zuckerrüben mit 16 v. H. Zuckergehalt zuließ. In Artikel 3 der Verordnung Nr. 18/1975 des CIP wurde dieser Betrag auf 5056,30 Lire je t umgerechnet, wodurch, folgt man der Kommission, die der Italienischen Republik erteilte Ermächtigung ausgeschöpft war.

Aufgrund der. Verordnung Nr. 1487/76 des Rates vom 22. Juni 1976 wurde der Beihilfesatz für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 9,9 RE je t erhöht. Darüber hinaus wurde die Italienische Republik ermächtigt, während desselben Wirtschaftsjahres eine zusätzliche Produktionsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe galt für die Menge Weißzucker, die ohne Überschreitung der Höchstquote bis zur Höchstgrenze von 100000 t erzeugt wurde.

Diese Grenze wurde durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1110/77 des Rates vom 17. Mai 1977 auf 170000 t erhöht. Für den Fall, daß die Gesamterzeugung 1400000 t Weißzucker übersteigen sollte, wurde die Italienische Republik jedoch ermächtigt, einen Betrag von höchstens 106620 RE für die gesamte auf ihrem Hoheitsgebiet in diesem Wirtschaftsjahr erzeugte Menge zu gewähren. Für das Wirtschaftsjahr 1978/1979 wurde die Beihilfe einschließlich durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juli 1978 auf 11 RE erhöht, wovon ein Teil der verarbeitenden Industrie für die Menge Zuckerrüben gewährt werden durfte, die für die Erzeugung von 1400000 t Weißzucker verwendet wurde.

Auf die Art und Weise, in der Italien von diesen verschiedenen Ermächtigungen Gebrauch machte, hat die Kommission — noch bevor sie beim Gerichtshof die vorliegenden Klagen einreichte — folgendermaßen reagiert:

1. Durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1975 veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Satz des Vertrages an die Beteiligten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten gab die Kommission bekannt, daß sie (mit Schreiben Nr. S/75/32772 vom 3. Dezember 1975) das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Hinblick auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 18/1975 und Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/1975 des Interministeriellen Preisausschusses eingeleitet habe.

Zusätzlich zu den aufgrund von Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 gewährten Beihilfen sahen diese Maßnahmen vor:

die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 3165,11 Lire je Tonne Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt von 16 v. H. an die Zuckerrübenerzeuger;

die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 2156,30 Lire je Doppelzentner in Italien erzeugten Weißzuckers an die Verarbeitungsindustrie.

Wie sie in ihrem vorhergehenden Schreiben vom 3. Dezember 1978 ausführlicher darlegte, war die Kommission der Ansicht, diese Maßnahmen seien entgegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ohne vorherige Mitteilung getroffen worden. Die Beihilfen, die hierdurch zusätzlich zu den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Beihilfen eingeführt würden, wirkten sich unmittelbar auf die Produktionskosten aus; sie fielen damit in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, ohne daß auf sie die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zuträfen.

Die Kommission forderte daher alle Beteiligten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten auf, ihr innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung ihre Bemerkungen zu den darin genannten Beihilfen zu übermitteln.

Unter Berücksichtigung der für das Wirtschaftsjahr 1976/77 durch Artikel 4 der Verordnung des Rates vom 22. Juni 1976 zugelassenen Erhöhung der Anpassungsbeihilfen von 5,9 auf 9,9 RE schloß die Kommission (mit Schreiben Nr. SG(77)D/3552 vom 23. März 1977) das von ihr gegen die genannten Beihilfen eingeleitete Verfahren ab.

2. Durch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 1977 veröffentlichte Mitteilung gab die Kommission bekannt, daß sie (mit dem bereits erwähnten Schreiben Nr. SG(77)D/3552 vom 23. März 1977) das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren gegen folgende italienische Maßnahmen eingeleitet habe:

a) Artikel 3 der Verordnung Nr. 23/1976 des CIP vom 1. Oktober 1976, Artikel 5 Buchstabe b und Buchstabe f der Verordnung Nr. 24/1976 des CIP vom gleichen Tage, durch die zur Durchführung der vom Rat erteilten Ermächtigung die für das Wirtschaftsjahr 1976/77 zu gewährenden Beträge folgendermaßen festgesetzt wurden:

6132,30 Lire (entsprechend 6,3679 RE) je t für die zur Herstellung von 1330000 t Weißzucker (entsprechend der Italien durch Artikel 38 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 3330/74 zugeteilten und um 100000 t erhöhten Grundmenge) verwendeten Zuckerrüben mit 16 v. H. Zukkergehalt; tatsächlich ermäßigte sich dieser Betrag von 5832,30 Lire (entsprechend 6,0564 RE) durch eine Abgabe in Höhe von 300 Lire zur Finanzierung der zusätzlichen Beihilfen, von denen später die Rede sein wird.

2706,06 Lire je Dz Weißzucker im Rahmen derselben Menge, entsprechend 3,5321 RE je t Zuckerrübenäquivalent.

Der Gesamtbetrag von 6132,30 Lire (6,3679 RE) zuzüglich 2706,06 Lire (3,5321 RE) beläuft sich auf 9,9 RE je t Zuckerrüben und damit auf die in Artikel 38 Absatz 2 a, erster Unterabsatz, zugelassene Höhe. In dem bereits erwähnten Schreiben der Kommission vom 23. März 1977 an die italienische Regierung wird ausgeführt, infolge der von den Zuckerrübenerzeugern erhobenen Abgabe von 300 Lire (die in der für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern getroffenen Branchenvereinbarung vorgesehen sei) vermindere sich die den Zuckerrübenerzeugern gezahlte Beihilfe auf 6,0564 RE, so daß bei Hinzurechnung der den Herstellern gezahlten Beihilfe von 3,5321 RE ein Gesamtbetrag von 9,5885 RE erreicht werde. Die in Artikel 38 Absatz 2 a, erster Unterabsatz, enthaltene Ermächtigung werde, was die mengenmäßige Höchstgrenze dieser Beihilfen angehe, ausgeschöpft, nicht aber in bezug auf den höchstzulässigen Betrag. Die Beihilfen seien zwar grundsätzlich durch Artikel 38 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 3330/74 in der durch die Verordnung Nr. 1487/76 ergänzten Fassung zugelassen worden; die Kommission halte sie jedoch in Anbetracht ihrer Finanzierungsweise gemäß Artikel 92 des Vertrages für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt; die Finanzierung erfolge nämlich durch Erhebung des sovraprezzo auf den in Italien vermarkteten Zucker, unabhängig davon, ob er aus dem Inland stamme oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt sei.

Ein Betrag in Höhe der Produktionsabgabe (die wahrscheinlich auf 9 RE je Dz festgesetzt wird) für die genannten 100000 t Weißzucker.

b) In derselben Mitteilung gab die Kommission ferner bekannt, daß sie (durch das oben erwähnte Schreiben an die italienische Regierung vom 23. März 1977) das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Hinblick auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 23/1976 des CIP, Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung Nr. 24/1976 des CIP und Artikel 6 Buchstabe c dieser Verordnung eingeleitet habe, in denen folgende zusätzliche Beihilfen vorgesehen seien:

4640 Lire je Dz Weißzucker (entsprechend 6,0564 RE je t Zuckerrüben) für die Zuckerrübenmengen, die den über die in Artikel 38 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 3330/74 zugelassene Höchstgrenze hinaus erzeugten Zuckermengen der B-Quote entsprechen.

(Wie in dem an die italienische Regierung, gerichteten Schreiben deutlich gemacht wird, handelt es sich dabei um 242227 t Zucker; diese Menge übersteigt die obengenannte Höchstgrenze, bleibt jedoch noch im Rahmen der Höchstquote. Diese Beihilfe sollte den Zuckerrübenerzeugern vor dem 20. Dezember 1976 über die Zuckerhersteller ausgezahlt werden).

5681,70 Lire (entsprechend 5,9 RE) je t Zuckerrüben mit 16 v. H. Zukkergehalt, die zur Herstellung des auf die folgenden Wirtschaftsjahre übertragenen Weißzuckers (es handelt sich dabei um 30345 t Zucker) verwendet werden, ergänzt durch eine Zahlung von 119,82 Lire (der Differenz zwischen 6,0564 und 5,9 RE) je Doppelzentner Zucker, ebenfalls zugunsten der Erzeuger der für die Herstellung dieses Zuckers verwendeten Zuckerrüben; diese Leistung entspricht dem Erlös aus der vorgenannten Abgabe in Höhe von 300 Lire. Insgesamt belief sich der hiermit zuerkannte Betrag wie die zuvor erwähnte Beihilfe auf 6,0564 RE.

Rückzahlung des grundsätzlich von den Zuckerrübenerzeugern zu tragenden Teils der Produktionsabgabe (60 %) für die Zuckerrübenmengen, die den über die durch Artikel 38 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 3330/74 zugelassene Höchstgrenze hinaus erzeugten Zuckermengen der B-Quote entsprechen, an diese auf dem Weg über die Zuckerhersteller.

Die Kommission war der Ansicht, diese zusätzlichen Beihilfen erstreckten sich, auch wenn weder ihr Betrag je Einheit noch der Gesamtbetrag der dafür aufgewendeten Mittel die in Artikel 38 Absatz 2 a der Verordnung Nr. 3330/74 festgesetzte finanzielle Höchstgrenze überschritten, auf Zuckerrüben- und Zuckermengen, die die in jenem Artikel festgesetzten Höchstgrenzen überstiegen. Sie gab bekannt, daß sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet habe, und zwar nicht nur wegen der Finanzierung dieser Beihilfen mit dem Erlös des sovraprezzo, sondern auch im Hinblick auf deren grundsätzliche Regelung. Wie schon im vorangegangenen Fall forderte sie alle Beteiligten auf, sich innerhalb von vier Wochen ab dem 1. April 1977 zu der Finanzierungsweise aller beanstandeten Beihilfen und zur Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Beihilfen zu äußern.

c) Der Erwähnung bedürfen schließlich zwei weitere Beihilfen, die in der Mitteilung im Amtsblatt nicht genannt sind, jedoch gleichfalls in dem bewußten Schreiben an die italienische Regierung vom 23. März 1977 erwähnt wurden: — eine gemäß Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung Nr. 24/1976 des CIP auf Rechnung der Zuckerrübenerzeuger erfolgende Zahlung an die Hersteller von Zuckermengen, die auf die folgenden Wirtschaftsjahre übertragen wurden, in Höhe von 60 % des durch die Gemeinschaftsregelung aufgrund der Regelung für den Ausgleich der Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages;

eine gemäß Artikel 5 Buchstabe e derselben Verordnung an die Zuckerhersteller erfolgende und für die gesamte inländische Produktion geltende Zahlung eines Betrages in Höhe der Differenz zwischen den Finanzierungskosten, die ihnen aus der Finanzierung ihrer Lagerkosten entstehen, und dem hierzu durch Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 pauschal für die gesamte Gemeinschaft festgesetzten Betrag.

Nach Ansicht der Kommission stand die erste von diesen Beihilfen — obschon sie aus der von der Zuckerausgleichskasse durch die Abgabe in Höhe von 300 Lire aufgebrachten Rücklage finanziert wurde

im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74, wonach im Falle der Übertragung die Lagerkosten für einen Zeitraum von 12 Monaten nicht vergütet werden, sowie zu Artikel 2 der Verordnung Nr. 748/68 des Rates vom 18. Juni 1968 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Wirtschaftsjahr. Die zweite Beihilfe mißachte nicht nur die durch die Gemeinschaftsregelung festgesetzte Höchstgrenze, sondern werde — wie schon die erste — durch eine sowohl auf den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten wie auf den inländischen Zucker erhobene Abgaben finanziert, obwohl sie lediglich den italienischen Zuckerrübenerzeugern und Zukkerherstellern zugute komme.

Nach der in der Rechtssache ICAP des weiteren geäußerten Ansicht des Bevollmächtigten der Kommission stellt die Finanzierung über den sovraprezzo einen äußerst schwerwiegenden Verstoß dar; falls die endgültige Entscheidung, die die Kommission aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu fällen habe, negativ ausfalle, so werde das gesamte System zusammenbrechen.

III —

Ich muß allerdings feststellen, daß die Kommission dieser Sachlage anscheinend nicht mehr die gleiche Bedeutung zumißt; sie hat ihr Angriffsziel vielmehr geändert und kommt auf das zurück, was sie bereits fünf Jahre zuvor vorgetragen hatte: Sie meint nämlich, sie könne das Problem lösen, indem sie das Verfahren nach Artikel 169 einschlage und so davon befreit werde, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 weiterzuverfolgen. Zu diesem Zweck begehrt sie von Ihnen die Feststellung,

1. daß die Italienische Republik sowohl dadurch, daß sie den Zuckerherstellern den Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem von ihnen für die Finanzierung der Lagerkosten zu tragenden Kostenanteil und dem in der Gemeinschaftsregelung für die Berechnung der Erstattung dieser Kosten vorgesehenen Anteil gewährt hat, als auch dadurch, daß sie den Herstellern von Zuckermengen, die übertragen wurden, einen Betrag in Höhe von 60 % des von der Gemeinschaft im Rahmen der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages gezahlt hat, gegen die Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 verstoßen hat (Rechtssache 72/79), und

2. daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen hat, indem sie auf Zucker einheimischer Erzeugung und auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker eine inländische Abgabe erhoben hat, die diese beiden Erzeugnisse unter denselben Bedingungen erfaßte, jedoch der Finanzierung von Beihilfen diente, die ausschließlich dem inländischen Zucker zugute kamen, so daß die auf letzterem ruhende Steuerlast teilweise aufgehoben wurde (Rechtssache 73/79).

Wie ich bereits zu Beginn ausgeführt habe, sind diese beiden Rechtssachen sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch hinsichtlich der vorgebrachten juristischen Argumente eng miteinander verflochten; die von der Kommission beanstandeten Maßnahmen sind in derselben nationalen Regelung enthalten, und der Schriftwechsel der Parteien während des vorgerichtlichen Verfahrens bezog sich sowohl auf die Probleme der Finanzierung der Zuckerlagerung wie auf die zu diesem Zweck eingeführte Abgabe. Erst im Rahmen der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission die beiden Sachen getrennt behandelt. In beiden Fällen geht es zunächst um die Frage der Zulässigkeit. In Anbetracht der engen Verknüpfung und um Wiederholungen zu vermeiden, sei es mir im Interesse einer geordneten Rechtspflege gestattet, gemeinsame Schlußanträge vorzutragen.

IV —

Vorab muß eine Grundsatzfrage geklärt werden, die sich im Hinblick auf die von der Regierung der Italienischen Republik gegenüber beiden Klagen erhobene Einrede der Unzulässigkeit stellt.

Die italienische Regierung ist der Ansicht, im Hinblick darauf, daß die beanstandeten nationalen Maßnahmen Beihilfen darstellten, wie auch von der Kommission selbst eingeräumt werde, und daß die beiden Klagen die gesamte italienische Regelung der Anpassungsbeihilfen für die Zuckerherstellung zum Gegenstand des Verfahrens machten, müsse zunächst das von der Kommission bereits durch ihre Schreiben Nr. S/75/032772 vom 3. Dezember 1975, SG(77)D/3552 und SG(77)D/3554 vom 23. März 1977 sowie, erneut, durch ihr Schreiben vom 3. Juli 1979 eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 fortgesetzt und. zum Abschluß gebracht werden, bevor das Verfahren nach Artikel 169 eingeschlagen werden könne. Dieses Argument knüpft an die von der französischen Regierung in der Rechtssache 104/79 (Foglia) vertretene Auffassung an. Wollte man eine nationale Beihilferegelung aufgrund ihrer Ausgestaltung in steuerlicher oder steuerähnlicher Hinsicht für unvereinbar mit Artikel 95 erklären, so würde den Artikeln 92 und 93, wonach bestimmte Beihilfen im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Aspekte vom Verbot des Artikels 92 ausgenommen werden können, jede Bedeutung genommen. Diese Artikel sehen jedoch ein System der Überprüfung und Überwachung staatlicher Beihilferegelungen vor. Sie ermöglichen eine spezifischere Beurteilung eines etwaigen Verstosses gegen fundamentale Gemeinschaftsprinzipien auf diesem Gebiet. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse, die derartigen Regelungen zugrunde liegen, hat man sich bei der Ausarbeitung des Vertrages entschlossen, ein spezielles Verfahren einzuführen, das es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglicht, ihre legitimen Interessen gegenüber der Kommission und gegebenenfalls gegenüber dem Rat geltend zu machen; letzterer kann einstimmig entscheiden, daß eine Beihilfe als mit dem Vertrag vereinbart gilt. Der Antrag des Mitgliedstaates an den Rat bewirkt die Aussetzung des nach Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens für drei Monate, sofern es von der Kommission bereits eingeleitet worden ist. Hält die Kommission nach Abschluß der Erörterungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Beihilfe gleichwohl für unzulässig, so entscheidet sie, daß dieser Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Erst im Anschluß daran kann der Gerichtshof von der Kommission oder jedem anderen beteiligten Staat angerufen werden (Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2). Wollte man zulassen, daß die Kommission später ihre Meinung ändert, so würde man den Mitgliedstaat der prozessualen Garantien berauben, auf die er sich zu Recht berufen kann.

Die bisher vorliegende Rechtsprechung bietet mehrere Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Artikel 169 für das Gebiet staatlicher Beihilfen im Verhältnis zu Artikel 93 nur subsidäre Bedeutung zukommt.

In Ihrem Urteil vom 25. Juni 1970 (Rechtssache Italienische Republik/Kommission, Slg. 1970, 494-495) haben Sie ausgeführt: Nach dieser Vorschrift [Artikel 93 Absatz 2], die ... den Zusammenhang berücksichtigt, der zwischen der von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Finanzierungsweise aus Mitteln dieses Staates bestehen kann, darf deshalb die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen, wenn ihre Verbindung mit der ... Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt. ... Wird eine Beihilfe durch eine von bestimmten Unternehmen oder Produktionsweisen zu tragende Abgabe finanziert, so hat die Kommission nicht nur zu prüfen, ob ihre Finanzierungsweise mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar ist, sondern auch, ob diese Finanzierungsweise in Verbindung mit der aus der Abgabe gespeisten Beihilfe den Anforderungen der Artikel 92 und 93 genügt.

In Ihrem Urteil vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache Lorenz, Slg. 1973, 1481 f., Randnr. 4 der Entscheidungsgründe) haben Sie darauf hingewiesen, daß der mit Artikel 93 Absatz 3 verfolgte Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden, bedingt, daß dieses Verbot seine Sperrwirkung auch schon während der gesamten Vorprüfungsphase entfaltet. Zwar soll die Kommission in dieser Phase über eine angemessene Frist verfügen, doch muß sie dabei mit der gebotenen Eile handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen wegen der von den Mitgliedstaaten erhofften Wirkungen der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann. ... Allerdings verfährt die Kommission nicht mit der gebotenen Eile, wenn sie es unterläßt, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Diese Frist haben Sie auf zwei Monate festgesetzt.

Des weiteren haben Sie in diesem Urteil entschieden (a. a. O., S. 1482, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe): Eine Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, nachdem die Kommission auch nach Ablauf der zur ersten Prüfung erforderlichen Frist Schweigen bewahrt hat, unterliegt als bestehende Beihilfe den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des Artikels 93.

Nimmt man an, daß die italienischen Maßnahmen gemäß Artikel 94 von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 befreit gewesen seien oder daß sie als bestehende Beihilfe anzusehen seien, auf die Artikel 93 Absatz 1 und 2 zur Anwendung gelangen, dann wäre normalerweise so verfahren worden, daß die Kommission, wenn sie der Ansicht war, die Beihilfe sei nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, entschieden hätte, Italien müsse sie innerhalb einer bestimmten Frist aufheben. In diesem Fall hätte die Kommission, sofern Italien dieser Entscheidung nicht nachgekommen wäre, unabhängig von Artikel 169 und 170 unmittelbar den Gerichtshof anrufen können.

In Ihrem Urteil vom 2. Juli 1974 (Italienische Republik/Kommission, Slg. 1974, 717) haben Sie bestätigt, daß das Verfahren des Artikels 169 umständlicher als das des Artikels 93 ist und daß Artikel 93 der Kommission, wenn diese feststellt, daß eine Beihilfe unter Verletzung von Absatz 3 dieses Artikels eingeführt oder umgestaltet worden ist und daß sie mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist, das Recht gibt zu entscheiden, daß der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, ohne daß sie eine Frist festsetzen müßte.

Schließlich habe Sie in Ihrem, während der mündlichen Verhandlung verschiedentlich erwähnten Urteil vom 22. März 1977 (Rechtssache Iannelli, Slg. 1977, 572 ff.) ausgeführt: Wollte man Artikel 30 so weit auslegen, daß danach eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 als solche einer mengenmäßigen Beschränkung nach Artikel 30 gleichzuachten wäre, so würde dies die Tragweite der Artikel 92 und 93 des Vertrages ändern und die Zuständigkeitsverteilung in Frage stellen, die den Verfassern des Vertrages bei der Einführung des in Artikel 93 geregelten Verfahrens zur fortlaufenden Überprüfung vorschwebte (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe); Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, können derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, daß sie nicht für sich allein beurteilt werden können; die Prüfung ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt hat in einem solchen Fall zwangsläufig nach dem Verfahren des Artikels 93 zu erfolgen.

Dieser Rechtsprechung kann man Ihr Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache Hansen, Slg. 1978, 1801 ff.) gegenüberstellen, in dem Sie entschieden haben, daß es vorzuziehen [ist], die Frage des nationalen Gerichts [zur deutschen Abgabenregelung für Branntwein] in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der allgemein gefaßten steuerlichen Vorschrift des Artikels 95 und nicht der für staatliche Monopole geltenden speziellen Bestimmung des Artikels 37 zu untersuchen, und dies ausschließlich damit rechtfertigten, daß Artikel 37 auf dem gleichen Grundsatz wie Artikel 95 beruht, nämlich dem der Beseitigung jeglicher Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten.

In dem Urteil heißt es weiter: Gleichermaßen ist es vorzuziehen, die Frage des nationalen Gerichts unter dem Gesichtspunkt des Artikels 95 anstatt dem der Beihilfebestimmungen der Artikel 92 bis 94 zu untersuchen, da diese letzteren ebenfalls auf dem gleichen Grundgedanken wie Artikel 95 beruhen ....

In der Sache selbst haben Sie entschieden, daß steuerliche Beihilfen zulässig sind, daß nach Artikel 95 ... sich solche Vergünstigungen jedoch ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken müssen.

Sie haben also darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit von Beihilfen an Artikel 95 gemessen werden muß (wie im übrigen an allen anderen Vorschriften des Vertrages), haben damit aber keineswegs ausgeschlossen, daß die Prüfung einer Beihilferegelung in dem Verfahren nach Artikel 92 und 93 erfolgt; wäre dies der Fall, so wären die Mitgliedstaaten um die bereits erwähnten Garantien gebracht. Tatsächlich entbindet dieses Urteil die Kommission nicht von der Beachtung der in diesen Artikeln niedergelegten Bestimmungen. Vielmehr muß die Kommission, wenn sie auf eine Beihilfe stößt, das Verfahren nach Artikel 93 einschlagen, in dem als eines der Argumente, auf die sie gegenüber dem Mitgliedstaat ihre Aufforderung zur Abschaffung der fraglichen Beihilfe stützen kann, die etwaige Unvereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 95 eine Rolle spielt.

Die in Ihrem zweiten Hansen-Urteil vom 13. März 1979 (Slg. 1979, 935) feststellbare Abneigung, sich mit nationalen Beihilferegelungen zu befassen, wird verständlich aus der Überlegung (in Randnr. 9 der Entscheidungsgründe), daß diese Bestimmungen ... unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen [haben], die der jeweils von ihnen erfaßten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind; darüber hinaus unterscheiden sie sich durch ihre Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, daß bei der Durchführung von Artikel 92 und 93 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist, während Artikel 37 unmittelbar gelten soll.

Das Kriterium für Ihre Entscheidung, die in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen anhand von Artikel 37 statt von Artikel 92 und 93 zu prüfen, war also der Umstand, daß jener Artikel unmittelbar gelten soll.

Dieses Kriterium kann in den vorliegenden Rechtssachen keine Anwendung finden, da sowohl bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 als auch des Artikels 169 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist. Noch zutreffender wäre es zu sagen, daß die Durchführung des Artikels 169 ausschließlich der Kommission übertragen ist, wogegen Artikel 93 unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Rechte zugunsten Privater begründet, und daß, wenn das Kriterium der unmittelbaren Geltung angewendet werden soll, den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 eine spezifischere Bedeutung als denen des Artikels 169 zuerkannt werden muß.

In Ihrem Urteil vom 26. Juni 1979 (Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission, Sig. 1979, 2161) haben Sie schließlich unter der Überschrift Vorbemerkungen zur Tragweite der gestellten Fragen festgestellt, daß Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen besonderen Bestimmungen vor den allgemeinen Vertragsbestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt. Aber diese Feststellung führt uns lediglich zum Ausgangspunkt zurück, denn Artikel 41 der Grundverordnung bestimmt: Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages für die Herstellung der in Artikel 1 genannten Waren sowie für den Handel mit diesen Waren.

Ein Vergleich des Artikels 95 auf der einen mit den Artikeln 92 und 93 auf der anderen Seite zeigt, daß diese Bestimmungen dasselbe Ziel verfolgen; sie sollen verhindern, daß die beiden dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Interventionsformen, nämlich steuerliche Diskriminierung oder Gewährung von Beihilfen, eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt oder die Schaffung von Diskriminierungen zu Lasten der Erzeuger oder des Handels anderer Mitgliedstaaten bewirken. Diese Bestimmungen haben jedoch unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen, die der jeweils von ihnen erfaßten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind; darüber hinaus unterscheiden sie sich durch ihre Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, daß die Anwendung der Artikel 92 und 93 viel wirkungsvoller ist als die vom Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin vorgenommene Auslegung oder die aufgrund von Artikel 169 erfolgte Feststellung eines Vertragsverstoßes.

Denn da die innerstaatliche Maßnahme nicht dem Anwendungsbereich der Artikel 92 ff. entzogen ist, stellt eine Verletzung dieser Vorschriften ohne weiteres einen Verstoß des betreffenden Mitgliedstaates dar; zugleich verhindert die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 durch die Kommission von Anfang an die Durchführung der innerstaatlichen Maßnahme, wogegen ein etwa vom Gerichtshof aufgrund von Artikel 169 festgestellter Verstoß lediglich für die Zukunft beseitigt wird. Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 bewirkt, daß der Mitgliedstaat in der Zwischenzeit die Beihilferegelung nicht anwenden darf, ohne daß er, wenn er dies gleichwohl tut, automatisch unrechtmäßig handelt, wie sich aus Ihrem Urteil vom 21. Mai 1977 in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (Slg. 1977, 921) ergibt. Aber dies setzt natürlich voraus, daß die Kommission das Verfahren des Artikels 93 zügig betreibt und ihre endgültige Entscheidung nicht endlos hinauszögert. Wenn man dagegen dem Verfahren nach Artikel 169 den Vorzug gibt, so kann eine Einstellung der Prämiengewährung nicht erreicht werden, bevor die Vertragsverletzung durch den Gerichtshof festgestellt ist und der Mitgliedstaat dieser Feststellung nachgekommen ist (Artikel 171), wogegen es das Verfahren nach Artikel 93 zuläßt, die Beihilfe direkt zu sperren, ohne daß eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

Bei richtiger Durchführung bietet das Verfahren nach Artikel 93 also sowohl unter dem Gesichtspunkt der Garantien, die es dem Mitgliedsstaat gewährt, wie unter dem Gesichtspunkt der Rechtswirksamkeit und Rechtssicherheit einige Vorteile: Es führt zu einer unmittelbar vollstreckbaren Entscheidung der Kommission, in der eindeutig festgestellt wird, inwieweit und ab welchem Zeitpunkt die Beihilfe rechtswidrig ist. Die Kommission übernimmt somit die gesamte Verantwortung, wogegen sie diese auf den Gerichtshof abwälzt, wenn sie auf Artikel 169 zurückgreift. Folgte man der Ansicht der Kommission, so führte dies dazu, die Beihilfe vorläufig zu legalisieren und die von der Kommission versäumte aktive Fortführung des Verfahrens nach Artikel 93 zu rechtfertigen.

Nach diesen, für die Kommission wahrscheinlich harten, jedoch unverzichtbaren Erwägungen will ich Ihnen allerdings nicht vorschlagen, der von der Italienischen Republik erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Mein Standpunkt beruht letzten Endes nicht auf dem Umstand, daß — wie die Kommission behauptet — unabhängig vom allgemeinen wirtschaftlichen Zweck und von der Finanzierungsweise der sovra-prezzo die Auswirkungen des steuerlichen Elements dieser Abgabe auf den freien Zuckerverkehr offensichtlich wären: Wenn das der Fall wäre, so wäre die Frage berechtigt, warum die Kommission abgewartet hat, bis die Änderung der Grundverordnung für Zucker bereits in Arbeit und deren Abschluß für Frühjahr 1980 vorgesehen war, bevor sie die vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren einleitete, obschon ihr das viel wirkungsvollere Verfahren nach Artikel 93 zur Verfügung stand. Es ist jedoch auf alle Fälle längst Zeit, eine Situation zu klären, die praktisch ohne Unterbrechung seit dem 1. Juli 1968 andauert und bis zum 1. Juli 1980 dauern wird, obwohl — als wesentlicher Unterschied zu der in den Rechtssachen Hansen in Rede stehenden Regelung für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs — schon seit langem eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker besteht. Gestützt auf diese Erwägungen werde ich nun zur Sache selbst Stellung nehmen.

V —

Die erste Vertragsverletzung, die Italien vorgeworfen wird, betrifft die Verwendung des Erlöses aus dem so-vraprezzo zur Finanzierung von Lagerbeihilfen, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind.

1. Die gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Verordnungen Nrn. 24/1976 und 37/1977 des CIP und gemäß Artikel 5 Buchstabe f dieser Verordnungen den Zuckerherstellern gewährte Ausgleichszulage für Lagerkosten wird monatlich anhand der Änderungen bei den Finanzierungskosten berechnet, die den Unternehmen tatsächlich entstehen. Sie verletzt somit den Grundsatz der für die gesamte Gemeinschaft pauschalen und einheitlichen Vergütung dieser Kosten. Das verfolgte Gemeinschaftsziel, nämlich zu verhindern, daß die Interventionsregelung allgemein und sofort in Anspruch genommen wird, kann nur mit den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung Nr. 1487/76 genannten Maßnahmen erreicht werden. Lagerkosten, die aufgrund unterbliebener Interventionsmaßnahmen entstehen, können nur in dem nach diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erstattet werden.

Die durch die Übertragung von Zuckermengen bedingten Lagerkosten sind Gegenstand von Artikel 31. Soweit die italienische Maßnahme über die dort getroffene Regelung hinaus geht, ist sie mit diesem Artikel nicht vereinbar.

Der Umstand, daß diese Maßnahme durch Verordnung des CIP vom 26. Mai 1978 ab dem Wirtschaftsjahr 1978/1979 auch auf den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker ausgedehnt wurde, sowie die Beseitigung ihres bis dahin diskriminierenden Charakters ändern nichts an dem früheren Zustand.

2. In Artikel 6 Buchstabe a der Verordnungen Nrn. 24/1976 und 37/1977 des CIP ist ein teilweiser Ausgleich der durch Übertragung entstandenen Lagerkosten vorgesehen; damit soll der Ausgleichskasse die Verwaltung eines Reservefonds für Rechnung der Zuckerrübenerzeuger ermöglicht werden, zu dessen Finanzierung die Beträge in Anspruch genommen werden, die diesen Erzeugern zuerkannt worden sind.

Im Unterschied zu den Lagerkosten, die nach einer für die gesamte Gemeinschaft geltenden Pauschalregelung vergütet werden, bestehen für die Vergütung der durch die Übertragung bedingten Kosten nur allgemeine Regeln (Verordnung Nr. 748/68 in der durch die Verordnung Nr. 2829/71 vom 24. Dezember 1971 geänderten Fassung). Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung kann der Zuckerhersteller vom Zuckerrübenerzeuger eine Erstattung der durch die Übertragung bedingten Lagerkosten aufgrund eines Vertrages und innerhalb der von den Gemeinschaftsorganen festgesetzten Grenzen verlangen.

Das Erstattungsverfahren muß daher vertraglich vereinbart werden; behördliche Eingriffe sind ausschließlich den Gemeinschafisorganen vorbehalten.

Demgegenüber ergeben sich aus der Schlußbestimmung der italienischen Branchenvereinbarung klar und deutlich ihr tatsächliches Ziel und ihre Nachrangigkeit gegenüber den Verordnungen des CIP; es heißt dort:

Die vorliegende Vereinbarung wird wirksam, wenn der CIP die notwendigen Verordnungen erläßt, in denen mit Wirkung vom 1. Juli 1976 und für die gesamte Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 1976 der genaue Betrag der monatlichen Leistungen an die italienische Zuckerindustrie festgesetzt wird, die den Unterschied zwischen den von dieser tatsachlich getragenen Zinsen und dem von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgesetzten Satz abdecken sollen.

Die Bestätigung der Branchenvereinbarung durch Artikel 6 Buchstabe a der Verordnungen Nrn. 24/1976 und 37/1977 stellt daher eine unzulässige Einmischung der italienischen Behörden zugunsten der Hersteller von übertragenem Zucker dar.

Als praktische Folge dieser Branchenvereinbarungen ergibt sich für den übertragenen Zucker eine behördlich festgesetzte Erstattung in Höhe von 60 % des auf Gemeinschaftsebene nicht vergüteten monatlichen Betrages für Lagerkosten; diese Erstattung gilt für die gesamte überschüssige Zuckererzeugung, die nicht in den Genuß jener Vergütung kommt.

Von den den Zuckerrübenerzeugern zugedachten und ihnen vorbehaltenen Anpassungsbeihilfen wird somit im Wege behördlicher Anordnung ein Teil für den Fonds abgezogen, der auf diese Weise errichtet und von der Ausgleichskasse verwaltet wird. Durch die in Rede stehenden Maßnahmen werden die von der Kasse für die Finanzierung der fraglichen Rückerstattung bestimmten Beträge auf alle Zuckerrübenerzeuger aufgeteilt, unabhängig davon, ob ihre Erzeugnisse für die Herstellung von übertragenem Zucker verwandt worden sind oder nicht. Aus Gemeinschaftssicht verstoßen die zusätzlichen Vorteile und Garantien (staatliche Mittel), die sich daraus für die Zuckerhersteller ergeben, gegen den Geist der Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Grundverordnung.

VI —

Der zweite Vertragsverstoß, der Italien vorgeworfen wird, bezieht sich auf den sovraprezzo, dessen Rechtmäßigkeit ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 16. und 17. Juni 1975 in den Wettbewerbssachen Suiker Unie u. a./Kommission stark in Zweifel gezogen habe (Slg. 1975, 2094).

Erinnern wir uns, daß der sovraprezzo eine Abgabe ist, die auf den in Italien in den Verkehr gebrachten Weißzucker erhoben wird, unabhängig davon, ob es sich um eingeführten oder in Italien hergestellten Zucker handelt. Der Erlös daraus fließt der Zuckerausgleichskasse zu, deren Aufgabe es ist, die mit der Eingliederung der italienischen Zuckerwirtschaft in die gemeinsame Marktorganisation für diesen Bereich verbundenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Der Erlös ist zur Finanzierung der den italienischen Zuckerherstellern und Zukkerrübenerzeugern durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 gewährten Anpassungsbeihilfen bestimmt, auch wenn er gleichermaßen zur Finanzierung anderer Anpassungsmaßnahmen zugunsten der Zuckerhersteller wie der Zuckerrübenerzeuger dient.

Wenngleich es nicht zweifelhaft ist, daß die Grundverordnung Italien zur Gewährung von Beihilfen ermächtigt, so muß doch die Art und Weise ihrer Finanzierung mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar sein beziehungsweise darf die Beihilfe, wie es in Artikel 93 Absatz 2 heißt, nicht mißbräuchlich angewandt werden.

Selbst wenn der sovraprezzo seiner Funktion nach eine Maßnahme zum Ausgleich zwischen den Kosten für den in Italien hergestellten und den Kosten für den eingeführten Zucker darstellt, so handelt es sich gleichwohl um eine Abgabe steuerlicher oder steuerähnlicher Natur. Auch die Tatsache, daß er nach der in den Verkehr gebrachten Menge berechnet wird und letztlich den Verbraucher belastet, etwa in der Art der Mehrwertsteuer, ändert hieran nichts.

Ebensowenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß dieser Ausgleich durch das in Italien geltende System der Höchstverkaufspreise beeinflußt wird. In Ihrem Urteil vom 26. Februar 1976 (Tasca, Sig. 1976, 291) haben Sie selbst aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Systems der Verbraucherhöchstpreise für Zucker in Italien geäußert: Eine rechtswidrige Regelung aber vermag auch eine zu ihrer Ausführung erforderliche Maßnahme nicht zu rechtfertigen.

Auf keinen Fall enthält die Gemeinschaftsregelung eine Ermächtigung auch nur zur teilweisen Finanzierung dieser Beihilfen durch eine steuerähnliche Abgabe auch auf eingeführten Zucker, der selbst nicht in den Genuß dieser Beihilfen kommt. Zwischen eingeführtem und inländischem Zucker besteht nur scheinbar keine Diskriminierung, denn der Erlös aus der Abgabe fließt der Ausgleichskasse zu, die nur den inländischen Zukker hieran teilhaben läßt.

Ich schlage daher vor, den beiden Klagen der Kommission stattzugeben. In Anbetracht der sowohl während des vorgerichtlichen als auch während des gerichtlichen Verfahrens aufgetretenen Widersprüche und der von der Kommission bewiesenen Säumigkeit in bezug auf die Artikel 92 und 93 bin ich allerdings der Ansicht, die Kosten — die in einer solchen Rechtssache ohnehin nur symbolische Bedeutung haben — sollten gegeneinander aufgehoben werden.

Ohne den Entscheidungen, die gemäß Artikel 93 getroffen werden könnten, vorzugreifen, schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Gewährung eines Betrages an die italienischen Zuckerhersteller zur Deckung des Unterschiedes zwischen den ihnen tatsächlich für die Zukkerlagerung entstehenden Kosten und der durch die Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Vergütung sowie die an die Hersteller von italienischem Zucker, der übertragen worden ist, erfolgende Zahlung eines Betrages in Höhe von 60 % des durch die Gemeinschaftsregelung für die Vergütung von Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages verstoßen gegen Artikel 8 und 31 Absatz 2 dieser Verordnung.

2. Der sovraprezzo verstößt insoweit gegen Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages, als er einheitlich auf italienischen und auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker erhoben wird, obwohl er ausschließlich zur Finanzierung von Beihilfen für inländischen Zucker bestimmt ist.

Außerdem schlage ich vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben.