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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.04.1980 – C-72/79

ECLI:EU:C:1980:109

In der Rechtssache 72/79,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift: Botschaft Italiens in Luxemburg,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik durch ihre Entscheidung, den Zuckererzeugern für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 bestimmte Lagerkosten zu erstatten, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Sachverhalt

Durch die Verordnung Nr. 24/1976 des Interministeriellen Preisausschusses (CIP) vom 1. Oktober 1976 (Gazzetta Ufficiale Nr. 264 vom 4. Oktober 1976, S. 7201) beschloß die italienische Regierung insbesondere die folgenden Zuschüsse zu den Lagerkosten für Zucker:

5. Für das Wirtschaftsjahr 1976/77 gibt es die folgenden direkten und indirekten Zuschüsse der Zuckerausgleichskasse, deren Zahlung nach dem in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1195 des CIP festgelegten und durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen ergänzten Verfahren erfolgt: (...)

e) Eine Ausgleichszulage an die verarbeitende Industrie für die in Doppelzentner Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge des im Wirtschaftsjahr 1976/77 in Italien erzeugten Zuckers; diese Zulage entspricht dem Differenzbetrag zwischen den der inländischen Zuckerindustrie entstehenden Finanzierungskosten und dem durch die Gemeinschaftsregelung hierfür zuerkannten Betrag von monatlich 212,82 Lire je Dz. Bei jeder Änderung dieses letztgenannten Betrages wird die Ausgleichszulage entsprechend neu festgesetzt. Die der inländischen Industrie entstehenden Kosten werden jeden Monat durch Anwendung des am 15. eines jeden Monats geltenden Satzes für den kreditwürdigsten Kunden (Prime rate), verringert um 2 Punkte, auf den abgeleiteten Interventionspreis für Italien errechnet. Die zuvor genannten Beträge berechnet die Zuckerausgleichskasse aufgrund des für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 hinsichtlich der Lagerkosten praktizierten Verfahrens; die den Zuckerherstellern zustehenden Leistungen werden innerhalb von 25 Tagen nach Einreichen der betreffenden Unterlagen gewähn.

6. Die Zuckerausgleichskasse wird ermächtigt, in Anrechnung auf die Anpassungsbeihilfen, die in dem durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 geänderten Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehen sind und die den Zukkerrübenerzeugern für die gesamte Menge Zucker, die unter die in den vorgenannten Gemeinschaftsvorschriften festgesetzte Menge von 13300000 Dz fällt, gewährt werden, für das Wirtschaftsjahr 1976/77 einen Betrag von 300 Lire je Tonne Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt von 16 %, entsprechend 238,68 Lire je netto Dz Weißzucker, zurückzulegen. Im Rahmen dieser Rücklage und bis zu deren Höhe vergütet die Zuckerausgleichskasse den betreffenden Zuckerherstellern :zu Lasten der Zuckerrübenerzeuger folgende Unkosten, die sich aus einer etwaigen Überschußproduktion von Zucker ergeben :

a) Zu jedem Monatsende einen Betrag in Höhe von 60 % des auf Gemeinschaftsebene nicht erstatteten monatlichen Betrags der Lagerkosten für sämtliche Zukkermengen, die auf die folgenden Wirtschaftsjahre übertragen wurden (...). Sofern die Rücklage nicht vollständig verbraucht wird, steht der Restbetrag den Landwirten zur Verfügung.

Entsprechende Bestimmungen wurden für das Wirtschaftsjahr 1977/78 durch die Verordnung Nr. 37/1977 des CIP vom 26. Juli 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 207 vom 29. Juli 1977, S. 5678) getroffen. In Artikel 5 Buchstabe f ist dort vor allem die Rückerstattung der Lagerkosten für die gesamte während des Wirtschaftsjahres hergestellte Zuckermenge sowie für den 1976/77 hergestellten und am 1. Juli 1977 noch gelagerten Zucker vorgesehen, sowie in Artikel 6 Buchstabe a ein Beitrag zu den Lagerkosten für die gesamte überschüssige Zuk-kererzeugung, für die es auf Gemeinschaftsebene keine Erstattung gibt.

Gegenüber der vorangegangenen Verordnung macht diese letztere in bezug auf die in Artikel 6 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen deutlich, daß die Ausgleichskasse ermächtigt ist, den Betrag, der auf die den Zuckerrübenerzeugern gewährten Anpassungsbeihilfen anzurechnen ist, einem besonderen Fonds zuzuführen. Sie bestimmt weiter:

Die auf diesem — einer besonderen Buchhaltung unterliegenden — Fonds angesammelten Beträge verzinst die Zukkerausgleichskasse zu dem Satz, den ihr die Banken auf ihre Guthaben gewähren, abzüglich von 2 Punktenals Vergütung für die Kosten der Fondsverwaltung. (...) Falls diese Rücklage den Betrag für die Abdeckung der auf der Erzeugerseite für etwaige Überschüsse entstehenden Kosten übersteigen sollte, wird sie herabgesetzt und die Ausgleichszulage für die Zuckerrübenerzeuger gemäß Artikel 5 Buchstabe a entsprechend angeglichen. Der Präsident des CIP wird ermächtigt, die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Fall, daß der Betrag der Rücklage für die völlige Abdeckung der Kosten auf der Erzeugerseite nicht ausreichen sollte, wird der Fehlbetrag in der Weise gedeckt, wie es in der Branchenvereinbarung von 1977 vorgesehen ist.

b) Einschlägige Rechtsvorschriften

Die Artikel 8 und 31 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) bestimmen u. a.:

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 31 Absatz 2 werden die Lagerkosten, für Weißzucker, Rohzucker ..., die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet. (...) Der Betrag der Vergütung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Artikel 31

(2) Die Unternehmer können einen Teil ihrer Erzeugung nur dann auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr übertragen, wenn

sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die zu- übertragende Menge mitgeteilt haben;.

sie diese übertragene Menge während des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden Jahres lagern; die Lagerkosten für diesen Zeitraum werden nicht gemäß Artikel 8 vergütet.

Artikel 2 der Verordnung Nr. 748/68 des Rates vom 18. Juni 1968 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr (ABl. L 137, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2829/71 vom 24. Dezember 1971 (ABl. L 285, S. 65) lautet:

(1) Der Hersteller kann von den Zukkerrüben- oder Zuckerrohrverkäufern für die Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrmenge, die der auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr übertragenen Zuckermenge entspricht, die Rückzahlung eines Teils der Lagerkosten bis zu einem Höchstbetrag verlangen, der auf der Grundlage der Vergütung, im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG [jetzt Verordnung Nr. 3330/74] und der Hundertsätze gemäß Artikel 27 Absätze 4 und 5 der gleichen Verordnung zu berechnen ist.

(2) Der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 1 je Tonne Zuckerrüben und pro Monat wird vor dem 1. Januar für die Übertragung des in dem betreffenden Zuckerwirtschaftsjahr erzeugten Zuckers festgesetzt.

c) Verfahren

Mit Schreiben vom 23. März 1977 unterrichtete die Kommission die Italienische Republik gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag über die Unvereinbarkeit der beiden Verordnungen mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsbestimmungen, namentlich Artikel 8 und' 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74, und forderte diese auf, hierzu Stellung zu nehmen.

Diese Stellungnahme erfolgte durch Schreiben des Ständigen Vertreters Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1977.

Am 28. Juli 1978 stellte die Kommission der italienischen Regierung ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 des Vertrages zu, in der sie zu dem Schluß kam,

daß die Italienische Republik sowohl dadurch, daß sie den Zuckerherstellern einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem von ihnen für die Finanzierung der Lagerkosten zu tragenden Kostenanteil und dem in der Gemeinschaftsregelung für die Berechnung der Erstattung dieser Kosten vorgesehenen Anteil gewährt hat, als auch dadurch, daß sie den Herstellern von Zuckermengen, die übertragen wurden, einen Betrag in Höhe von 60 % des von der Gemeinschaft im Rahmen der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages gezahlt hat, gegen die Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zukker verstoßen hat.

Die Italienische Republik wurde dementsprechend aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach deren Zustellung nachzukommen.

Während der eingeräumten Frist wurde keine derartige Maßnahme getroffen. Am 12. Februar 1979 übermittelte die Italienische Republik der Kommission ein Schreiben, in dem vorgetragen wurde, die innerstaatlichen Maßnahmen verstießen nicht gegen die diesbezüglichen Gemeinschaftsbestimmungen.

Am 2. Mai 1979 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik sowohl dadurch, daß sie den Zuckerherstellern einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem von ihnen für die Finanzierung der Lagerkosten zu tragenden Kostenanteil und dem in der Gemeinschaftsregelung für die Berechnung der Erstattung dieser Kosten vorgesehenen Anteil gewährt hat, als auch dadurch, daß sie den Herstellern von Zuckermengen, die übertragen wurden, einen Betrag in Höhe von 60 % des von der Gemeinschaft im Rahmen der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages gezahlt hat, gegen die Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker verstoßen hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen, soweit damit eine Verletzung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 geltend gemacht wird;

die Klage abzuweisen, soweit damit eine Verletzung von Artikel 31 Absatz 2 der genannten Verordnung geltend gemacht wird;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Verletzung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte trägt vor, die innerstaatlichen Maßnahmen müßten im Hinblick auf ihren Beihilfecharakter in dem Verfahren nach Artikel 92, 93 und 94 EWG-Vertrag und anhand der dort festgelegten Kriterien beurteilt werden. Dies ergebe sich aus Artikel 41 der Verordnung Nr. 3330/74, wonach diese Artikel des Vertrages vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen für die Herstellung und den Handel mit den betreffenden Waren gälten. Im übrigen habe die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. März 1977 (siehe oben I, c) selbst die Ansicht vertreten, bei den streitigen innerstaatlichen Maßnahmen handele es sich um Beihilfen.

Die Beklagte hält das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages daher für verfrüht, da das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages noch gar nicht eingeleitet sei.

Sie ist der Ansicht, die Verordnungen des CIP beträfen vor allem die Auszahlung der durch Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 gewährten Vergütung. Die in diesen innerstaatlichen Verordnungen weiter vorgesehene Zulage habe einen anderen Charakter und unterliege daher nicht der Auslegung von Artikel 8, sondern könne nur unter Berücksichtigung von Artikel 92 des Vertrages und in dem in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren beurteilt werden.

Die Klägerin hält eine innerstaatliche Beihilfe zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, auf jeden Fall für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, sofern sie gegen andere Bestimmungen des Vertrages als die des Artikels 92 oder gegen abgeleitete Rechtsvorschriften wie die für die gemeinsamen Marktordnungen maßgeblichen verstoße (Urteil vom 26. Juni 1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/McCarren, Sig. 1979, 2161; Urteil vom 13. März 1979, Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935). Daraus folge, daß eine derartige Maßnahme sowohl im Rahmen des durch Artikel 93 vorgezeichneten Verfahrens als auch des Verfahrens nach Artikel 169 überprüft werden könne.

Bei der Klage gehe es in der Hauptsache eindeutig um die Feststellung, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 verletzt sei.

Nach Ansicht der Beklagten erlegt Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Zuckerherstellern die Lagerkosten pauschal mit einem für die gesamte Gemeinschaft gleichen Betrag zu vergüten.

In der Begründung dieser Verpflichtung zu Lasten der Mitgliedstaaten erschöpfe sich der normative Gehalt von Artikel 8, soweit dieser hier einschlägig sei.

Die Vorschrift enthalte insbesondere nicht zusätzlich zu dem Vergütungsgebot ein spezielles Verhot sämtlicher Beihilfen durch die Mitgliedstaaten, durch die etwaige höhere Belastungen ausgeglichen werden sollten. Es sei im übrigen verständlich, daß Artikel 8 ein solches Verbot nicht ausdrücklich aufstelle; Artikel 92, dessen Bestimmungen durch Artikel 41 der Verordnung Nr. 3330/74 ausdrücklich auf die gemeinsame Organisation des Zuckermarktes für anwendbar erklärt worden seien, enthalte nämlich bereits ein allgemeines Verbot.

Unter diesen Umständen setze sich ein Mitgliedstaat, der Beihilfen gewähre, um die mit den Lagerkosten verbundenen höheren Belastungen aufzuwiegen, zwar womöglich dem in Artikel 92 des Vertrages ausgesprochenen Verbot aus; er verstoße jedoch nicht unmittelbar gegen Artikel 8 der Grundverordnung, die an der genannten Stelle tatsächlich kein Verbot von Beihilfen enthalte.

Daraus folge, daß die Verordnungen des CIP nur im Rahmen von Artikel 92 des Vertrages und nach dem in Artikel 93 vorgesehenen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten.

Die Kommission habe im übrigen dieselbe Haltung eingenommen gegenüber innerstaatlichen Beihilfen, durch deren Bewilligung ihrer Ansicht nach die in dem später geänderten Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Höchstgrenzen sowohl vom Betrag als auch von der Menge her überschritten worden seien.

Zur Begründetheit

Die Klägerin trägt vor, die von der Italienischen Republik (in Artikel 5 Buchstaben e und f der beiden Verordnungen des CIP) getroffene Maßnahme verstoße gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74, indem sie weder den Grundsatz der pauschalen Vergütung der Lagerkosten beachte noch den Grundsatz, daß der Betrag der Vergütung ... für die gesamte Gemeinschaft gleich ist. Der Ausgleichsbetrag werde nämlich zum einen monatlich in Abhängigkeit von den sich ändernden Finanzierungskosten der Verarbeitungsindustrie berechnet; zum anderen trete er zu der gemeinschaftlichen Vergütung hinzu und verletze damit den Grundsatz der gleichen Vergütung für die gesamte Gemeinschaft.

Die Klägerin macht geltend, das System des Ausgleichs der Lagerkosten für Zukker sei auf der Grundlage von Gemeinschaftsverordnungen errichtet und organisiert worden. Diese Regelungen müßten von den Mitgliedstaaten angewendet werden, ohne daß die nationalen Stellen Änderungen in ihrer Struktur oder ihren Auswirkungen vornehmen dürften.

Es sei nicht Sache eines Mitgliedstaats, durch innerstaatliche Maßnahmen die Einschätzung — von Land zu Land und je nach Zeit wechselnder — ökonomischer Bedingungen zu korrigieren, die der auf Gemeinschaftsebene gefundenen Lösung zugrunde liege. Der Vertrag sehe die Mittel und Garantien vor, um das Gemeinschaftsrecht veränderten Gegebenheiten korrekt anzupassen.

Überdies seien die Zinssätze in der Zeit zwischen dem Erlaß der fraglichen Gemeinschaftsregelung und dem der Verordnung des CIP in Italien nicht stärker gestiegen als anderswo. Die seinerzeit geltende Fassung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3330/74 (in der Form der Änderungsverordnung Nr. 1487/76, ABl. L 167, S. 9) sei am 22. Juni 1976 verabschiedet worden, und die Verordnung des CIP datiere vom 1. Oktober desselben Jahres.

Die Beklagte trägt vor, mit Artikel 8 sei beabsichtigt, den Markt dadurch zu stabilisieren, daß die allgemeine und sofortige Inanspruchnahme der Interventionsregelung bzw. der sofortige Verkauf der Ware vermieden werde. Durch die italienische Maßnahme werde die Verfolgung des mit Artikel 8 angestrebten Ziels begünstigt, indem verhindert werde, daß der gesamte in Italien hergestellte Zucker angesichts der durch höhere Finanzierungskosten bedingten erhöhten Lagerkosten sofort der Intervention zugeführt werde.

Die Begründung für die innerstaatlichen Beihilfemaßnahmen liege in der Benachteiligung der italienischen Hersteller durch die mit der Lagerung verbundenen höheren Finanzierungskosten. Gestützt auf die Daten, dié sich aus der Anwendung des in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen pauschalen Vergütungssystems ergäben, gewähre Italien eine Beihilfe, um die erwähnte Benachteiligung zu beseitigen oder zu verringern.

Von den Gemeinschaftsorganen sei diesbezüglich keine Entscheidung getroffen worden, da Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 nicht die Vergütung der Lagerkosten zum Gegenstand habe. Nunmehr habe die Kommission ihre Meinung geändert, und sie berufe sich auf das Verbot des Artikels 8, um sich gegen eine Maßnahme zu wenden, die nach der vorher vor ihr vertretenen Ansicht gar nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels gefallen sei.

Das Problem der höheren Lagerkosten sei übrigens schon vor Erlaß der Verordnung Nr. 1487/76 entstanden.

Die Erweiterung der Beihilfe auf eingeführten Zucker seit dem Wirtschaftsjahr 1978/79 (gemäß der Verordnung des CIP vom 26. Mai 1978, Gazzetta Ufficiale Nr. 159) belege, daß die streitige Hilfsmaßnahme eine Beihilfe darstelle, die die höheren Lagerkosten auffangen solle, und die das mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 verfolgte Ziel nicht beeinträchtige.

Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, Ziel des Artikels 8 sei es, eine gleichmäßige Versorgung während des gesamten Zuckerwirtschaftsjahres zu gewährleisten. Soweit er eine Ausnahme vom Verbot der Beihilfen darstelle, sei er eng auszulegen; er enthalte eine erschöpfende Regelung des Systems der Beiträge zu den Kosten der Zuckerlagerung, unabhängig von deren Art und Zweck und unabhängig von den die Kosten bestimmenden Faktoren. Anders sei nicht zu erklären, warum in dieser Vorschrift auf Artikel 31 Absatz 2 verwiesen werde, der die mögliche Vergütung von Lagerkosten regele, die sich von den gewöhnlichen Lagerkosten nach ihrer Entstehung, Natur und Zweckbestimmung unterschieden. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber den Artikel 8 nicht als allgemeine Grundsatzregelung hätte ausgestalten wollen, so wäre es nicht nötig gewesen, im Rahmen dieser Vorschrift ausdrücklich eine Ausnahmeregelung für einen Fall vorzusehen, der nach seinen Entstehungsbedingungen, seiner Natur und seiner Zweckbestimmung davon keinesfalls erfaßt gewesen wäre; die Regelung des Artikels 31 allein hätte dann ausgereicht.

Da Artikel 8 eng auszulegen sei und sämtliche Arten von Beiträgen zu den Lagerkosten regele, werde er durch jeden Beitrag verletzt, der ungeachtet der dort vorgesehenen Grenzen und Bedingungen gewährt werde; dabei komme Erwägungen über die Natur oder die Zweckbestimmung der Vergütung keine Bedeutung zu.

Nach Ansicht der Klägerin ist die italienische Maßnahme von ihrer Natur und Zweckbestimmung her identisch mit der gemäß Artikel 8 gezahlten Vergütung. Dies ergebe sich deutlich aus dem Inhalt der innerstaatlichen Bestimmungen und aus der für die Berechnung des streitigen Beitrags angewendeten Methode.

Die quantitativen Unterschiede zwischen den von den Zuckerherstellern zu tragenden Kosten seien ein Faktor, dessen Berücksichtigung durch die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche pauschale Vergütung zu gewähren, eindeutig ausgeschlossen worden sei.

Die Klägerin hält daran fest, daß die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürften, mit denen die Tragweite einer Gemeinschaftsverordnung verändert oder ihr Bestimmungen hinzugefügt werden sollten.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, Artikel 8 verbiete es nicht, mit der Lagerung verbundene höhere Kosten mittels nationaler Beihilfen auszugleichen.

Zu den bereits in der Klagebeantwortung aufgeführten Wesensunterschieden fügt die Beklagte hinzu, daß die innerstaatliche Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert werde, wogegen das in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehene Umlagesystem durch von den Zukkerherstellern selbst erbrachte Beiträge finanziert werde.

Eine Übereinstimmung hinsichtlich Natur und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsmaßnahme und der innerstaatlichen Maßnahme könne auch nicht aus der in der Verordnung des CIP übernommenen Berechnungsmethode hergeleitet werden. Tatsächlich sei diese ausschließlich gewählt worden, um die Verbuchung der Beihilfeleistungen zu erleichtern.

b) Zur Verletzung von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74

Die Klägerin macht geltend, der teilweise Ausgleich der Lagerkosten für übertragenen Zucker (Artikel 6 Buchstabe a der Verordnungen des CIP) stelle eine Verletzung von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 dar, da diese Vorschrift die Vergütung für übertragenen Zucker ausdrücklich ausschließe.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 748/68 könne der Zuckerhersteller vom Zuckerrübenerzeuger die Rückzahlung der Lagerkosten für übertragenen Zukker verlangen, und zwar aufgrund eines Vertrages und innerhalb der von den Gemeinschaftsorganen festgesetzten Grenzen.

Derartige Vereinbarungen seien nach der Behauptung der italienischen Regierung zwischen Vertretern der Zuckerrübenerzeuger und der Zuckerhersteller für die Wirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 getroffen worden und durch die entsprechenden Branchenvereinbarungen für diese beiden Wirtschaftsjahre bestätigt worden. Der Inhalt dieser Vereinbarungen sei dann in den Artikeln 6 Buchstabe a der beiden Verordnungen des CIP wiedergegeben worden.

In dieser Frage sind jedoch nach Meinung der Klägerin die Branchenvereinbarungen allein nicht für alle Beteiligten verbindlich. Diesen stehe es frei, die diesbezüglichen Klauseln der Vereinbarungen anzuwenden oder ihre Beziehungen anderweitig zu regeln. Die Branchenvereinbarung allein stelle somit nicht die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 748/68 vorgesehene vertragliche Grundlage dar.

Demnach müsse der Eingriff von staatlicher Seite als konstitutiv für die Maßnahmen betrachtet werden, die eine verbindliche Wirkung erga omnes begründeten und von denen die einzelnen Marktteilnehmer nicht im Vertragswege abweichen dürften. Diese Maßnahmen seien vom italienischen Staat mit dem Ziel erlassen worden, zugunsten der Hersteller von übertragenem Zucker eine Vergütung einzuführen, die eigentlich frei und individuell ausgehandelt werden müsse. Auf diese Weise sei die Vergütung der Regelung aufgrund freier und individueller Vereinbarung entzogen worden.

Die Klägerin meint daher, die innerstaatliche Maßnahme verstoße gegen die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 und könne auch nicht auf Artikel 2. der Verordnung Nr. 748/68 gestützt werden.

Die Beklagte macht geltend, die Verordnungen des CIP beschränkten sich darauf, die Zuckerausgleichskasse als Verwaltungsstelle zu ermächtigen, einen Teilbetrag der den Zuckerrübenerzeugern bereits zuerkannten und gewährten Anpassungsbeihilfen einer Rücklage zuzuführen. Sie erlaubten der Ausgleichskasse weiter, den beteiligten Zuckerherstellern zu Lasten der Zuckerrübenerzeuger und in Anrechnung auf die angesammelte Rücklage einen Betrag in Höhe von 60 % des auf Gemeinschaftsebene nicht erstatteten monatlichen Betrags der Lagerkosten für die gesamte Überschußproduktion an Zucker, die nicht in den Genuß jener Vergütung komme, zu zahlen. Für den aus dieser Rücklage gebildeten Fonds bestehe bei der Ausgleichskasse eine gesonderte Buchführung.

Insgesamt gesehen ließen diese Bestimmungen erkennen, daß die beiden Verordnungen des CIP ausschließlich dazu dienten, der Ausgleichskasse als der Bevollmächtigten der Zuckerrübenerzeuger die Verwaltung eines Fonds zu übertragen, der aus der Rücklage gebildet werde, die aus den den Zuckerrübenerzeugern gewährten Beträgen gespeist werde. Es handele sich also nicht um eine Maßnahme, die für Rechnung des Staates durchgeführt werde.

Der auf Zuckerrüben entfallende Teil der Anpassungsbeihilfen sei den Zuckerrübenerzeugern vollständig und zu ihrer freien Verfügung gewährt worden. Die Zuckerrübenerzeuger seien damit einverstanden gewesen, daß, entsprechend den im Rahmen der Branchenvereinbarungen und der darauf beruhenden Einzelverträge eingegangenen Verpflichtungen, ein Teilbetrag dieser Beihilfen der besonderen Rücklage zugeflossen sei, die für ihre Rechnung von der Ausgleichskasse verwaltet werde.

Die beiden Verordnungen des CIP könnten daher nicht als auslösende Faktoren für die den Zuckerrübenerzeugern auferlegte Vergütungspflicht betrachtet werden. Diese Verpflichtung beruhe auf einer selbständigen vertraglichen Grundlage, die schon vor Erlaß der Verordnungen des CIP bestanden habe. Die innerstaatlichen Maßnahmen hätten keinen verbindlichen Charakter. Nach Ansicht der Beklagten sind die beteiligten Gruppen nicht daran gehindert, in die Branchenvereinbarungen, nach denen sich die Einzelverträge richten, eine Vergütungspflicht aufzunehmen.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Verordnung Nr. 748/68 beruhe auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit von Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern. In Italien sei die Lage anders. Seit der Aufhebung der Bestimmungen über die rechtliche Regelung der Gesamtarbeitsverhältnisse durch decreto legislativo luogotenenziale Nr. 369 vom 23. November 1944 zeichne sich der Zuckersektor in Italien durch eine anhaltende Tendenz aus, den Zuckerrübenerzeugern Abgaben aufzuerlegen, die nicht auf durch förmliches Gesetz erlassenen Maßnahmen mit Wirkung erga omnes beruhten, sondern auf verwickelten Verwaltungsverfahren, an denen sowohl die Berufsverbände, die nicht unbedingt sämtliche Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Branchen verträten, als auch die staatlichen Zentralbehörden beteiligt seien. Diese Praxis sei bereits vom italienischen Verfassungsgerichtshof verurteilt worden (Urteil Nr. 35 vom 9. bis 24. Juni 1961, Foro italiano I, 1051). Was die vorliegende Rechtssache angehe, so wende die Italienische Republik mit dem System der Branchenvereinbarung, deren Inhalt wesentlicher Bestandteil der Verordnungen des CIP werde, dieselbe Methode an. Damit erlege sie den Zuckerrübenerzeugern Lasten auf, um die Lagerkosten der Zuckerhersteller für übertragenen Zucker abzudecken. Dies erspare den letzteren Verhandlungen rein privatrechtlicher Art sowie die damit verbundenen Risiken.

Sowohl die Tatsache, daß diese Aufgabe im Wege einer öffentlichrechtlichen Maßnahme eingeführt werde und Allgemeinverbindlichkeit erlange, als auch die darauf beruhenden Vorteile und Garantien für die Zuckerhersteller verstießen gegen das System der Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74.

Nach Ansicht der Klägerin erhält die Ausgleichskasse die angebliche Vollmacht, der sich alle Zuckerrübenerzeuger ohne Ausnahme anschließen müßten, nur durch die Verordnungen des CIP. Eine verbindliche Wirkung der Branchenvereinbarung in dieser Frage bestehe nämlich nicht für alle Zuckerrübenerzeuger, sondern nur für die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Verbände.

Außerdem werde die Zahlung an die Zuckerhersteller für den gesamten übertragenen Zucker von Amts wegen vorgenommen, und zwar bis zur Höhe des nach der Gemeinschaftsregelung maximal zulässigen (aber nicht vorgeschriebenen) Betrages.

Zumindest insoweit, als die Vergütung der zu Lasten derjenigen Zuckerrübenerzeuger vorgenommenen Rücklage entspreche, die

nicht den Berufsverbänden angehörten oder

gegenüber der Vergütung oder ihrer Festsetzung auf den höchstzulässigen Betrag (bei Nichtbestehen der Verordnungen des CIP) begründete zivilrechtliche Einwendung erheben könnten,

erfolge die von der Ausgleichskasse von Amts wegen vorgenommene Zahlung sicher nicht aufgrund einer von den Betroffenen erteilten Vollmacht, sondern aufgrund einer vom CIP auferlegten gesetzlichen Verpflichtung.

Die beiden Verordnungen des CIP belasteten alle Zuckerrübenerzeuger — unabhängig davon, ob ihre Erzeugnisse überhaupt für die Herstellung von übertragenem Zucker verwendet worden seien — mit der für die Finanzierung der fraglichen Vergütung durch die Zuckerausgleichskasse vorgesehenen Rücklage.

In ihrer Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, die Rücklage von 300 Lire und die Kürzung der den Zuckerrübenerzeugern gezahlten Beihilfe um diesen Betrag beruhten auf der Branchenvereinbarung und nicht auf der Verordnung des CIP. Die Zuckerausgleichskasse müsse den Zuckerrübenerzeugern die auf die zurückgelegten Summen entfallenden Zinsen gutschreiben, einen Betrag für die Fondsverwaltung erheben und einen etwaigen Überschuß dieses Fonds den Zuckerrübenerzeugern zurückerstatten.

Der gegenüber der Italienischen Republik erhobene Vorwurf bestehe darin, den Herstellern von übertragenem Zukker einen Betrag in Höhe von 60 % des von der Gemeinschaft im Rahmen des Vergütungssystem für Lagerkosten festgesetzten monatlichen Betrages gezahlt zu haben. Dies bedeute, daß diese Vergütung aufgrund von Maßnahmen erfolgt sei, die staatlichen Stellen zuzurechnen seien, und daß sie mit staatlichen Mitteln durchgeführt worden sei. Daraus folge, daß Fragen bezüglich der Wirksamkeit der Branchenvereinbarung und ihrer inhaltlichen Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 748/68 den Rahmen der vorliegenden Rechtssache überschritten.

Der Hinweis auf die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofes sei daher ebenfalls unbeachtlich.

Nach Informationen der Beklagten enthielten alle Einzelverträge über den Verkauf von Zuckerrüben an die Zuckerhersteller eine Klausel, in der auf die Branchenvereinbarungen Bezug genommen werde.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 6. Dezember 1979 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der am 2. Mai 1979 in das Register der Kanzlei eingetragenen Klageschrift hat die Kommission beim Gerichtshof Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben, um feststellen zu lassen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie unter Verletzung von Artikel 8 und 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 die Vergütung bestimmter Lagerkosten an die Zuckerhersteller beschlossen hat.

2 Die Kommission wirft der Italienischen Republik zwei verschiedene Verstöße gegen die Verordnung Nr. 3330/74 vor: Zum einen den Erlaß und die Durchführung einer Maßnahme über eine zusätzliche Vergütung der Kosten für die Lagerung von in Italien hergestelltem Zucker (Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung); zum anderen den Erlaß und die Durchführung einer Maßnahme zur teilweisen Vergütung der Kosten für die Lagerung von auf das nächste Zuckerwirtschaftsjahr übertragenem Zucker (Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung).

3 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74 sieht vor, daß die Lagerkosten für Weißzucker, Rohzucker und bestimmte, als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zukkerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 31 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet werden und daß der Betrag der Vergütung für die gesamte Gemeinschaft gleich ist. Ergänzend sieht Artikel 8 Absatz 2 vor, daß der Betrag der Vergütung jährlich nach dem Verfahren des Artikels 36, dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren, festgesetzt wird.

4 Die Kommission legt dar, mit der Verordnung Nr. 24/1976 des Interministeriellen Preisausschusses — im folgenden CIP — (Gazzetta Ufficiale Nr. 264 vom 4. Oktober 1976, S. 7201) habe die italienische Regierung entschieden, der zuckerverarbeitenden Industrie eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen den dieser Industrie aus der Finanzierung der Lagerkosten für in Italien hergestellten Zucker entstehenden Kosten und dem durch die Gemeinschaftsregelung festgesetzten Vergütungsbetrag zu gewähren. Die erwähnte Verordnung bestimme näher, daß jede Änderung des letztgenannten Betrages zu einer entsprechenden Änderung der Ausgleichszulage führe. Diese Verordnung habe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/77 gegolten und sei durch eine entspechende Verordnung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 (Verordnung Nr. 37/1077 des CIP, Gazzetta Ufficiale Nr. 207 vom 29. Juli 1977, S. 5678) ersetzt worden.

5 Nach Ansicht der Kommission verstoßen diese Verordnungen gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74. Zum einen verletzten sie das Prinzip der pauschalen Vergütung, indem sie eine Ausgleichszulage vorsähen, die entsprechend den Änderungen in den Finanzierungskosten der Verarbeitungsindustrie festgesetzt werde. Da zudem die Ausgleichszulage zusätzlich zu der Gemeinschaftsvergütung erfolge, stünden die Verordnungen auch im Widerspruch zu der Regel, daß die Vergütung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein müsse.

6 Nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74 können die Unternehmen in bestimmten Fällen den die Grundquote überschreitenden Teil ihrer Erzeugung unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres auf dieses übertragen. Ergänzend sieht Absatz 2 dieses Artikels vor, daß die übertragene Menge während des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden Jahres gelagert werden muß und daß die Lagerkosten für diesen Zeitraum nicht gemäß Artikel 8 vergütet werden.

7 Die Kommission ist der Auffassung, diese Bestimmung untersage ausdrücklich jede Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zucker. Sie wirft der italienischen Regierung vor, die Gewährung einer Vergütung der Lagerkosten für die Gesamtmenge des auf die folgenden Wirtschaftsjahre übertragenen Zuckers an die Zuckerfabriken durch Vermittlung der Zuckerausgleichskasse beschlossen zu haben, und zwar in Höhe von 60 % des monatlichen Betrages der Gemeinschaftsvergütung, die nur dann gewährt wird, wenn keine Übertragung erfolgt.

8 Die erwähnte Verordnung Nr. 24/1976 des CIP bestimmt, daß die Zuckerausgleichskasse den betreffenden Zuckerherstellern diese Vergütung in den Grenzen der Rücklage bewilligt, die sie von den gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 den Zuckerrübenerzeugern gewährten Anpassungsbeihilfen einzubehalten befugt ist. Für das Wirtschaftsjahr 1977/78 gestattet die Verordnung Nr. 37/1977 des CIP es der Ausgleichskasse, einen besonderen Fonds unter Anrechnung auf die den Zuckerrübenerzeugern gewährten Anpassungsbeihilfen aufzubauen und daraus die Zahlung der teilweisen Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zucker vorzunehmen.

9 Die italienische Regierung bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Kommission nicht. Zu ihrer Verteidigung macht sie zunächst geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie den Verstoß gegen Artikel 8 der Grundverordnung betreffe. Hilfsweise nimmt sie zur Begründetheit Stellung; hierbei gibt sie den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine abweichende Auslegung und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, daß die streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Hinsichtlich der Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zucker trägt sie vor, diese Teilvergütung werde nicht vom italienischen Staat, sondern von der Zuckerausgleichskasse als Verwalterin eines aus privaten Mitteln gespeisten Fonds vorgenommen.

Zur Zulässigkeit

10 Nach Ansicht der italienischen Regierung dient die vom CIP beschlossene zusätzliche Vergütung der Lagerkosten für in Italien hergestellten Zucker zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den der Verarbeitungsindustrie in Italien entstehenden Finanzierungskosten für die Lagerung und den Kosten, die im Rahmen der Vergütungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene Berücksichtigung finden. Die zusätzlichen nationalen Maßnahmen seien daher als Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag anzusehen. Unter diesen Umständen könne die Prüfung der nationalen Maßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrages und mit den im Zuge der Durchführung einer gemeinsamen Agrarpolitik aufgestellten Vorschriften nur in dem Verfahren nach Artikel 92 und 93 des Vertrages und anhand der dort festgelegten Kriterien erfolgen.

11 Die italienische Regierung macht des weiteren geltend, die Kommission habe sowohl im vorgerichtlichen Verfahren als auch in der Klageschrift anerkannt, daß es sich bei den nationalen Maßnahmen um Beihilfen im Sinne des Vertrages handele. Da die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 des Vertrages nicht eingeleitet habe, sei die vorliegende, auf Artikel 169 des Vertrages gestützte Klage verfrüht und somit unzulässig.

12 Diesen beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden. Die Kommission beruft sich zu Recht darauf, daß es dem Rat freistehe, im Rahmen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Regelungen zu treffen, durch die bestimmte Formen nationaler Beihilfen zur Herstellung oder Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse vollständig oder teilweise untersagt werden; der Verstoß gegen ein derartiges Verbot könne unmittelbar im Rahmen der Marktorganisation verfolgt werden. Das Bestehen des besonderen Verfahrens zur Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag vermag nämlich nicht die Anforderungen zu ändern, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation ergeben.

13 Die Verordnung Nr. 3330/74 enthält verschiedene Bestimmungen über Beihilfen für Zucker, so zum Beispiel in Artikel 8 über die pauschale Vergütung der Lagerkosten und in Artikel 38, der die Gewährung von Anpassungsbeihilfen durch die Italienische Republik vorsieht. Wenn Artikel 41 der Verordnung bestimmt, daß die Artikel 92 und 93 des Vertrages für die Herstellung und den Handel mit den der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker unterliegenden Erzeugnissen gelten, so geschieht dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung. Die Frage, ob Artikel 8 der Verordnung eine solche anderslautende Bestimmung ist, betrifft die Begründetheit des Rechtsstreits, die nunmehr zu erörtern ist.

Zum Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74

14 Die italienische Regierung räumt ein, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 eine pauschale und einheitliche Vergütung der Lagerkosten vorsieht. Indessen müsse die Auslegung dieser Vorschrift deren Zielsetzung — die Stabilisierung des Marktes — berücksichtigen. In Ermangelung einer Lagerkostenvergütung würden die betroffenen Erzeugnisse praktisch sofort auf den Markt gebracht oder an die Interventionsstellen verkauft, wodurch das Marktgleichgewicht gestört werden könnte. Die Grundverordnung habe zum Ziel, geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes vorzusehen. Die italienische Regierung weist darauf hin, daß dieses Ziel gemäß den Begründungserwägungen der Verordnung sowohl durch eine Interventionsregelung als auch durch ein System zur Umlage der Lagerkosten erreicht werden könne. Mit der Gewährung einer zusätzlichen Ausgleichszulage verfolgten die italienischen Behörden dasselbe Ziel. Diese Zulage verstoße daher keineswegs gegen die Gemeinschaftsregelung, sondern trage vielmehr zu ihrem guten Funktionieren bei.

15 Die Kommission widerspricht dieser Auffassung. Sie meint, die streitige Ausgleichszulage habe denselben Charakter und denselben Zweck wie die aufgrund des Artikels 8 der Verordnung vorgesehene Vergütung. Diese Bestimmung müsse eng ausgelegt werden, da sie eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot der Beihilfen mache; sie regele abschließend das gesamte System der Beiträge zu den Lagerkosten.

16 Es trifft zu, daß das in der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehene System zur Umlage der Lagerkosten für Zucker im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Verordnung konzipiert worden ist, wozu insbesondere die Stabilisierung des Zuckermarktes gehört. Durch die Einführung einer pauschalen und für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Vergütung, deren Betrag jährlich durch die Gemeinschaftsorgane festgesetzt wird, gibt die Verordnung jedoch zu erkennen, daß diese Ziele in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zu verwirklichen sind.

17 Der Auffassung der Kommission, Artikel 8 der Verordnung enthalte eine abschließende Regelung der Vergütung für Lagerkosten, ist daher zuzustimmen.

18 Die italienische Regierung behauptet weiter, die nationalen italienischen Maßnahmen seien durch die besonders drückenden Finanzierungskosten erforderlich geworden, die den Unternehmen für die Lagerung von Zucker in Italien entstünden; denn der Zinssatz sei dort erheblich höher als in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Dieser Umstand, dessen Bedeutung im übrigen von der Kommission anerkannt worden ist, vermag jedoch keinesfalls eine Auslegung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3330/74 zu rechtfertigen, die im Widerspruch zu seinem Wortlaut wie auch zu seinem Sinn und Zweck stehen würde. Es ist Sache des Rates, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker festzustellen, ob die in einem Mitgliedstaat herrschenden besonderen wirtschaftlichen Umstände eine Anpassung der Gemeinschaftsregelung rechtfertigen.

19 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie den Zuckerherstellern für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 zusätzlich zu der in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Vergütung eine Ausgleichszulage für die Kosten der Lagerung von in Italien hergestelltem Zucker gewährt hat.

Zum Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74

20 Nach Ansicht der italienischen Regierung haben die vorerwähnten Verordnungen Nr. 24/1976 und Nr. 37/1977 des CIP keine teilweise Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zucker eingeführt, sondern die Zuckerausgleichskasse, eine öffentliche Einrichtung, dazu ermächtigt, einen Teil der den Zuckerrübenerzeugern gewährten Anpassungsbeihilfen in Form eines Guthabens oder eines besonderen Fonds zurückzulegen und anschließend den Zuckerherstellern für Rechnung dieser Erzeuger eine Vergütung zu bewilligen. Der Abzug von den für die Zuckerrübenerzeuger bestimmten Beihilfen, die Einrichtung des besonderen Fonds und die teilweise Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zucker an die Zuckerhersteller seien nicht durch die Verordnungen des CIP, sondern durch Branchenvereinbarungen zwischen den die Zuckerindustrie und die Zuckerrübenerzeuger vertretenden Verbänden festgelegt worden. Die italienische Regierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 748/68 des Rates vom 18. Juni 1968 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr (ABl. L 137, S. 1) es den Zuckerherstellern ermögliche, die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger an den Lagerkosten zu beteiligen.

21 Die Kommission räumt ein, daß die für die fragliche Vergütung benötigten Mittel nicht aus dem Staatshaushalt stammen. Sie legt jedoch dar, daß der zur Finanzierung der Vergütung geschaffene besondere Fonds durch eine Sonderabgabe unterhalten werde, die aufgrund der vom CIP erlassenen Verordnungen eingeführt worden sei. Die von der Beklagten angeführten Branchenvereinbarungen seien Teil eines Systems von Verwaltungsverfahren, das eine Fülle von für alle Zuckerhersteller und Zuckerrübenerzeuger verbindlichen Verordnungen zur Folge habe. Unter diesen Bedingungen beruhe die Beteiligung der Zuckerrübenerzeuger nicht auf einer freien Entscheidung, da die in Rede stehende finanzielle Belastung ihnen auferlegt werde.

22 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die italienische Regierung die Texte der Branchenvereinbarungen für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 vorgelegt.

23 Die Prüfung dieser Schriftstücke läßt erkennen, daß die Intervention der italienischen Behörden sich in Wirklichkeit nicht auf eine Ermächtigung an die Ausgleichskasse beschränkt hat, als Bevollmächtigte der an den Branchenvereinbarungen beteiligten Parteien aufzutreten. Die Vereinbarungen enthalten vielmehr verschiedene Punkte, die für eine von privaten Vereinigungen frei ausgehandelte Übereinkunft ungewöhnlich sind. So hat der Landwirtschaftsminister die Feststellung über das Zustandekommen der Vereinbarung getroffen sowie darüber, daß ihr unter den gegebenen Umständen eine verbindliche Wirkung erga omnes zukomme; der Feststellung für das Wirtschaftsjahr 1977/78 ist eine Präambel vorangestellt, die der Minister zum integrierenden Bestandteil der Vereinbarung erklärt hat; die Vereinbarungen werden im Zeitpunkt des Erlasses der vom CIP getroffenen Durchführungsverordnungen wirksam; schließlich wird durch die Vereinbarungen ein paritätischer Ausschuß unter dem Vorsitz eines Vertreters des Ministers eingesetzt, der die Anwendung der in der Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen fördern und bestimmte Durchführungsvorschriften erlassen soll.

24 Daraus ergibt sich, daß der Abschluß und die Anwendung der Branchenvereinbarungen, die Tätigkeit der Zuckerausgleichskasse und die vom CIP sowie vom Landwirtschaftsminister erlassenen Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, daß sie nicht voneinander getrennt werden können. Es ist daher festzustellen, daß die Branchenvereinbarungen Bestandteile eines Bündels von Maßnahmen sind, mit denen die italienische Zuckerindustrie unterstützt werden soll und für die die italienische Regierung verantwortlich ist.

25 Sonach kann die teilweise Vergütung der Lagerkosten für übertragenen Zukker nicht als freiwilliger Beitrag der Zuckerrübenerzeuger zu den Lagerkosten im Sinne des Artikels 2 der erwähnten Verordnung Nr. 748/68 betrachtet werden. Vielmehr ist diese Vergütung als eine von den italienischen Behörden eingeführte besondere Form einer Beihilfe für den Zuckersektor zu beurteilen, die gegen Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 verstößt; diese Vorschrift ist dahin gehend zu verstehen, daß sie den Mitgliedstaaten die Vergütung der Lagerkosten bei Übertragung des Zuckers auf das folgende Wirtschaftsjahr untersagt.

26 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie den Zuckerherstellern für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 eine teilweise Vergütung der Lagerkosten für den auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr übertragenen Zucker gewährt hat.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

28 Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie den Zuckerherstellern für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 zusätzlich zu der in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Vergütung eine Ausgleichszulage für die Kosten der Lagerung von in Italien hergestelltem Zucker gewährt hat.

2. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie den Zuckerherstellern für die Zuckerwirtschaftsjahre 1976/77 und 1977/78 eine teilweise Vergütung der Lagerkosten für den auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr übertragenen Zucker gewährt hat.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.