Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1980 – C-120/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:33
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 31. Januar 1980
Herr Präsident meine
Herren Richter!
Ich hoffe, man wird es mir nicht als Mißachtung der anwaltlichen Ausführungen auslegen, wenn ich feststelle, daß ich in diesem Fall keine Zeit brauche, um meine Schlußanträge vorzubereiten.
Es kann überhaupt keinen Zweifel geben, daß das Brüsseler Übereinkommen auch auf einstweilige Unterhaltsanordnungen anwendbar ist. Das ergibt sich schon aus Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens selbst. Der Anwalt von Herrn de Cavel versuchte, sich dieser Annahme zu entziehen, indem er auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 143/78, der ersten de Cavel-Sache, verwies. In jener Rechtssache ging es indessen nicht um eine einstweilige Unterhaltsanordnung, sondern um eine das eheliche Vermögen betreffende Anordnung. Wie ich mir in meinen Schlußanträgen in jener Rechtssache zu bemerken erlaubte, sind eine einstweilige Unterhaltsanordnung und eine Anordnung vermögensrechtlicher Art wohl zu unterscheiden. Die diesbezügliche Passage hat der Anwalt von Frau de Cavel heute nachmittag zitiert (die Fundstelle ist: Slg.1979, 1075). Der Gerichtshof konnte in der Rechtssache 143/78 nicht entscheiden und hat dies auch nicht getan, daß einstweilige Unterhaltsanordnungen nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen.
Angesichts dessen ist die einzig erhebliche Frage die, ob das Brüsseler Übereinkommen auch auf Annexentscheidungen anzuwenden ist, die in Verfahren ergangen sind, bei denen in der Hauptsache die Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen ist; konkret gesprochen lautet die Frage, ob das Übereinkommen auch auf einstweilige Unterhaltsanordnungen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Anwendung findet. Ich habe zu dieser Frage in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 143/78 ausführlich Stellung genommen und bin zu dem Ergebnis gekommen, daß die Frage bejaht werden muß (s. Slg. 1979), (1070-1073). Ich denke, ich brauche das dort Gesagte nicht zu wiederholen. Auch ist in der. vorliegenden Rechtssache nichts vorgetragen worden, was mich annehmen ließe, meine Antwort sei falsch gewesen.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, Sie, meine Herren Richter, sollten als Antwort auf die Frage des Bundesgerichtshofs dahin erkennen, daß das Brüsseler Übereinkommen auf die Vollstreckung von — einstweiligen oder anderen — Unterhaltsanordnungen in einem Vertragsstaat Anwendung findet, die vom Gericht eines anderen Vertragsstaates erlassen worden sind, auch wenn dies im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geschehen ist.
Wenn Sie dieser Formulierung zustimmen, braucht die Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs nicht mehr erörtert zu werden. Dieses Problem erwächst aus dem Umstand, daß es in dem vor dem Bundesgerichtshof derzeit anhängigen Verfahren nur um die Vollstreckung der Unterhaltsanordnung in der Bundesrepublik Deutschland geht, die zugunsten von Frau de Cavel vom Tribunal de Grande Instance Paris am 18. Mai 1977 für die Dauer des Prozesses erlassen wurde. Jenes Verfahren betrifft nicht die vom Tribunal in seinem Ehescheidungsurteil vom 27. Juni 1978 getroffene Anordnung über eine vorläufige monatliche Ausgleichsleistung. Es ist verständlich, daß dem Bundesgerichtshof — um Zeit und Kosten zu sparen — an einer Entscheidung des Gerichtshofes auch bezüglich dieser Anordnung gelegen ist, und zwar im Vorgriff auf die zu erwartende Frage nach deren Vollstreckungsfähigkeit. Gleichwohl bin ich — aus den kürzlich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 104/79, Foglia/Novello, dargelegten Gründen — der Ansicht, daß der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage streng genommen nicht zuständig ist.
Es hat mir auch nicht den Anschein, als werde der Gerichtshof in dem Vorlagebeschluß aufgefordert, den Begriff des Unterhalts im Sinne des Brüsseler Übereinkommens zu definieren. Noch weniger ist es Sache des Gerichtshofes, eine Entscheidung über die Wirksamkeit oder Gültigkeit einer Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Paris zu treffen.