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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.03.1980 – C-120/79

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:70

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 120/79

wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Luise de Cavel, geborene Brummer, Hügelstraße 116, Frankfurt am Main,

Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,

gegen

Jacques de Cavel, Flughafenbereich-Ost, Gebäude 124-2040, Frankfurt am Main,

Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren können wie folgt zusammengefaßt werden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens hat der Richter für Familiensachen am Tribunal de Grande Instance Paris am 18. Mai 1977 eine Entscheidung erlassen, nach der Herr de Cavel seiner Ehefrau während des Scheidungsverfahrens monatlich 3000 FF an Unterhalt zu zahlen hat.

Auf Antrag der Ehefrau hat der Vorsitzende der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluß vom 20. Dezember 1977 angeordnet, daß die Entscheidung mit der Vollstrekkungsklausel zu versehen ist. Mit Beschluß vom 2. Mai 1978 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei der Entscheidung des französischen Gerichts um eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens und damit um eine Statussache im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) handele; infolgedessen könne dieses Übereinkommen keine Anwendung finden. Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren, Frau de Cavel, begehrt mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof die Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1977.

Durch Urteil des Tribunal de Grande Instance Paris vom 27. Juni 1978 ist die Ehe der Parteien inzwischen aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Zugleich ist der Antragstellerin im Ausgangsverfahren eine vorläufige Ausgleichsleistung von monatlich 2000 FF gemäß Artikel 270 ff. des Code civil zuerkannt worden. Frau de Cavel hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Mit Beschluß vom 27. Juni 1979 hat der Bundesgerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof diesem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist das Europäische Übereinkommen anzuwenden auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehescheidüngsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, oder handelt es sich in diesem Falle nicht um eine Zivilsache (Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens) ?

2.Ist das Übereinkommen anwendbar auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Artikel 270 ff. CC zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung?

Der Vorlagebeschluß ist am 30. Juli 1979 in das Register des Gerichtshofs eingetragen worden.

Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EWG haben die Antragstellerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt W. Beck aus Frankfurt am Main, der Antragsgegner im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin Levi-Valensin aus Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Wägenbaur, Beistand: Rechtsanwalt Krause-Ablaß aus Düsseldorf, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Am 5. Dezember 1979 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Antragstellerin im Ausgangsverfahren (Frau de Cavel)

Zur ersten Frage

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs sei das Brüsseler Übereinkommen auf die beantragte Vollstreckung anwendbar. Unterhaltsansprüche seien prinzipiell Zivilsachen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens, und Absatz 2 Nr. 1 dieses Artikels schließe sie nicht aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens aus.

Dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Unterhaltsleistungen in Artikel 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens und werde sowohl durch die Kommentierung verschiedener Autoren, insbesondere den Bericht zum Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1), im folgenden Jenard-Bericht, wie auch durch den Wortlaut des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304) und durch den Sachverständigenbericht zum Beitrittsübereinkommen, den sogenannten Schlosser-Bericht (ABI. 1979, C 59, S. 71), bestätigt.

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren beruft sich auch auf Entscheidungen verschiedener nationaler Gerichte, insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1976 (Rechtsprechungsübersicht, Dokumentationsdienst des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Folge 2, 1978, Nr. 54) und das Urteil der Cour d'Appel in Brüssel vom 1. April 1977 (J. T. 1978, S. 119), ferner auf die Erklärungen der Kommission, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 143/78 (de Cavell, Slg. 1979, 1055). Sie meint schließlich, die Begründetheit ihrer Rechtsansicht lasse sich unmittelbar aus Artikel 42 des Übereinkommens entnehmen.

Zur zweiten Frage

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Beantwortung der zweiten Frage sei nicht erforderlich, um es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen, die bei ihm anhängige Streitigkeit zu entscheiden; daher gehöre diese Frage nicht in das Verfahren vor dem Gerichtshof. Die Antragstellerin äußert sich dahin gehend, daß der Bundesgerichtshof diese Frage womöglich gestellt habe, um eine Richtungsaussage für ein zweites Verfahren oder für eine Rückverweisung zu erhalten, und erklärt, sie begrüße es, daß diese Frage vorgelegt worden sei.

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren schlägt abschließend vor, der Gerichtshof möge bestätigen, daß die Unterhaltsanordnung in der Ordonnance de Non-Conciliation nach den Regeln des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommens in den anderen Vertragsstaaten anerkennbar erklärt und für vollstreckbar erklärt werden kann.

B — Erklärungen des Antragsgegners im Ausgangsverfahren (Herr de Cavel)

Der Antragsgegner im Ausgangsverfahren legt das Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1979 (Rechtssache 143/78, de Cavel, aaO.) dahin gehend aus, daß es sich auf alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten beziehe, wobei es Anträge auf Unterhaltszahlungen und solche, die mit einer Personenstandsklage im Zusammenhang stehen, gleich behandele. Unter Bezugnahme auf den Schlosser-Bericht (aaO., S. 84, Rdnrn, 31 ff.) kommt der Antragsgegner zu dem Schluß, die Antwort auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Fragen zu Unterhaltsleistungen während , eines Ehescheidungsverfahrens müsse genauso ausfallen wie die des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 27. März 1979 zu den einstweiligen Sicherungsmaßnahmen vermögensrechtlicher Art in einem Ehescheidungsverfahren. Die Entscheidungsgründe des Gerichtshofs in der Rechtssache 143/78 seien so allgemein gehalten, daß man davon ausgehen könne, sie seien auch auf Unterhaltsforderungen anwendbar.

Der Antragsgegner im Ausgangsverfahren beantragt, folgende Entscheidung zu treffen.

Entscheidungen, die vorläufige oder endgültige Maßnahmen anordnen, die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens getroffen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens [vom 27. September 1978 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen], wie dieser im Artikel 1 [des Übereinkommens] definiert ist, insofern diese Maßnahmen entweder den Personenstand im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder vermögensrechtliche Beziehungen, die aus der Ehe oder deren Auflösung hervorgegangen sind, betreffen oder eng damit verbunden sind.

C — Erklärungen der Kommission

Die Kommission ist der Ansicht, daß angesichts der relativ kurzen Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Bundesgerichtshofs keineswegs auszuschließen sei, daß auch die zweite Vorlagefrage bezüglich der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens auf eine im Ehescheidungsurteil gemäß Artikel 270 ff. CC zuerkannte Ausgleichsleistung für das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren entscheidungserheblich sein könne, obwohl dies aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofes nicht ersichtlich sei. Die Kommission schlägt daher vor, beide Vorlagefragen zu beantworten.

Gemäß Artikel 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens könne in Unterhaltssachen eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seihen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt werden. Daraus folge, daß das Übereinkommen auf Unterhaltssachen Anwendung finde, selbst wenn diese mit dem Personenstand oder dem ehelichen Güterstand im Zusammenhang stünden, die ihrerseits gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich ausgenommen seien.

Für die Beurteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Unterhaltssache im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens handele, kommt es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Qualifikation nach dem nationalen Recht der beteiligten Staaten an; vielmehr seien — entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1976 (Rechtssache 29/76, LTU/Eurocontrol, Sig. 1976, 1541) — die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, heranzuziehen.

Gestützt auf den Schlosser-Bericht (Rdnr. 96) unterscheidet die Kommission zwei Möglichkeiten: Wenn die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten keine Unterhaltssache darstelle, so finde Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens keine Anwendung. Sei dagegen eine im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens festgesetzte Leistung dazu bestimmt, dem bedürftigen Ehegatten einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen, so handle es sich um Unterhalt im Sinne des Übereinkommens. Dementsprechend gelangt die Kommission zu der Ansicht, bei der Ausgleichsleistung, die gemäß Artikel 271 CC nach den Bedürfnissen des Empfängers und nach der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten festgesetzt wird, handle es sich um eine Unterhaltsleistung im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens. Entsprechendes gelte für einstweilige Anordnungen, aufgrund deren einer Partei bereits vorher für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens eine monatliche Unterhaltsleistung zugesprochen wird.

Die Kömmission lehnt die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 2. Mai 1978 vertretene Auffassung ab, daß das Übereinkommen auf Unterhaltssachen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens keine Anwendung finde, weil es sich dabei um eine Statussache im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens handle.

Die Kommission bringt hiergegen folgendes vor:

1. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Brüsseler Übereinkommen spreche sich der Schlosser-Bericht (Rdnrn. 32-34) für die uneingeschränkte Anwendung des Beitrittsübereinkommens auf Annexunterhaltsentscheidungen aus, und die Mitgliedstaaten hätten durch die Ergänzung des Artikels 5 Nr. 2 dieser Lösung zugestimmt.

2. Gestützt auf Artikel 42 des Brüsseler Übereinkommens — wonach die Zulässigkeit der Vollstreckung jeweils gesondert für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen ist — und auf Artikel 5 Nr. 4 — wonach zivilrechtliche Nebenentscheidungen, die im Rahmen eines Strafprozesses ergehen, unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen — ist die Kommission der Ansicht, daß Annexunterhaltsentscheidungen im Rahmen von Ehescheidungsverfahren, obwohl im Übereinkommen nicht ausdrücklich erwähnt, nunmehr dem Anwendungsbereich des Übereinkommens zugerechnet werden müßten. Diese Auffassung werde durch die Ausführungen in dem Bericht von Jenard (Kapitel 3, IV) bestätigt. Dort werde zu den nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens ausgeschlossenen Sachgebieten dargelegt, daß der Ausschluß nur dann gelte, wenn diese Sachgebiete selbst den Gegenstand des Rechtsstreits bildeten, nicht aber dann, wenn der Richter über eine Frage aus diesen Gebieten nur inzidenter zu entscheiden habe (ABl. 1979, C 59, S. 10). Im übrigen sei der Fall, daß eines der in Artikel 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens genannten Sachgebiete eine Vorfrage für eine gerichtliche Entscheidung bilde, die selbst unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle, in Artikel 27 Nr. 4 des Übereinkommens ausdrücklich vorgesehen. Freilich bestimme Artikel 27 Nr. 4, daß eine in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende Entscheidung, bei der eines der in Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Sachgebiet die Vorfrage sei, dann nicht anzuerkennen sei, wenn die Vorfrage im Widerspruch zu dem internationalen Privatrecht des Vollstreckungsstaates entschieden worden sei.

3. In Rechtsprechung und Literatur werde die Anwendung des Übereinkommens auf Unterhaltsentscheidungen, die im Rahmen von Ehescheidungsverfahren ergehen, zumindest für den Bereich der Anerkennung und Vollstreckung derartiger Entscheidungen überwiegend bejaht. Wenn einige Autoren zur Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Artikel 5 Nr. 2 annähmen, für Annexunterhaltssachen müsse etwas anderes gelten, so betreffe dies nur die Frage der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und nicht die Frage der Vollstreckung einer Annexunterhaltsentscheidung, für die die Anwendbarkeit des Übereinkommens einhellig bejaht werde.

4. Die Kommission meint schließlich, ihre Auffassung stehe nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 143/78 (de Cavel). In jener Rechtssache habe es sich um einstweilige Maßnahmen zur Regelung ehegüterrechtlicher Angelegenheiten (Anbringung von Siegeln und Pfändung) im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gehandelt. Für die Frage, ob derartige Maßnahmen unter den Ausnahmekatalog des Artikels 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens fallen, enthalte dieses keine ausdrückliche Vorschrift; hingegen seien Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen Gegenstand einer ausdrücklichen Regelung in Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens und würden daher nicht vom Ausnahmekatalog des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens erfaßt.

Die Kommission stellt abschließend fest, daß die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Tribunal de Grande Instance ergangenen Entscheidungen über eine einstweilige monatliche Unterhaltszahlung sowie über eine Ausgleichsleistung gemäß Artikel 270 ff. CC für die Anerkennung und Vollstreckung im Rahmen des Übereinkommens losgelöst vom Ehescheidungsverfahren zu beurteilen seien. Da beide Entscheidungen Unterhaltssachen im Sinne des Artikels 5 Nr. 2 des Übereinkommens beträfen, sei dieses anwendbar, ohne daß im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung nachgeprüft werden müsse, ob das Tribunal de Grande Instance in Paris seine Zuständigkeit für die Unterhaltsentscheidungen zu Recht angenommen habe (Artikel 28 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens).

Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten :

1. Die Vollstreckung einer im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens ergangenen Anordnung, wonach einer Partei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, wird nicht durch Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeschlossen.

2. Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen schließt nicht die Vollstreckung einer in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Artikel 270 ff. CC zuerkannten monatlich zu zahlenden einstweiligen Ausgleichsleistung aus.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 31. Januar 1980 haben die Antragstellerin, Frau Luise de Cavel, vertreten durch Rechtsanwalt W. Beck, Frankfurt am Main, der Antragsgegner, Herr Jacques de Cavel, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Roth, Paris, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Krause-Ablaß, Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 27. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1979, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Nr. 2 dieses Übereinkommens vorgelegt.

2 Die erste Frage geht dahin, ob das Brüsseler Übereinkommen — insbesondere der Artikel 31 über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen sind — auch anzuwenden ist auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehescheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, oder ob im Gegenteil eine solche Entscheidung keine Zivilsache im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens ist. Diese Frage wird gestellt im Rahmen eines Rechtsstreits darüber, ob eine am 18. Mai 1977 vom Richter für Familiensachen am Tribunal de Grande Instance Paris erlassene Entscheidung, mit der der Ehefrau gemäß Artikel 253 ff. des französischen Code civil eine einstweilige Unterhaltsleistung für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zuerkannt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann.

3 In der zweiten Frage geht es gleichfalls darum, ob das Brüsseler Übereinkommen — insbesondere die Vorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — anwendbar ist auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Artikel 270 ff. Code civil zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung. Nach dem Wortlaut des Artikels 270 handelt es sich hierbei um eine Leistung, die so weit wie möglich die Ungleichheiten ausgleichen soll, die durch die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensverhältnissen entstehen. Artikel 271 fügt hinzu, daß die Ausgleichsleistung nach den Bedürfnissen des Empfängers und den Mitteln des anderen Ehegatten unter Berücksichtigung der Lage im Augenblick der Scheidung und deren Entwicklung in absehbarer Zukunft festgesetzt wird.

4 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens erstreckt sich dessen Anwendungsbereich auf Zivil- und Handelssachen. Allerdings werden einige Rechtsgebiete, obwohl sie unter diesen Begriff fallen, durch Absatz 2 dieses Artikels von diesem Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt unter anderem für den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts.

5 Es steht fest, daß Unterhaltssachen für sich betrachtet zu den Zivilsachen zählen und deshalb, da sie nicht in den Ausnahmekatalog von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens aufgenommen worden sind, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Dies wird zudem durch Artikel 5 Nr. 2 des Übereinkommens gestätigt. Ferner betreffen die Ausgleichsleistungen, die in Artikel 270 ff. Code civil geregelt sind und auf die sich die zweite Vorlagefrage bezieht, finanzielle Verpflichtungen zwischen den früheren Ehegatten nach der Scheidung, welche sich nach den beiderseitigen Mitteln und Bedürfnissen bestimmen; sie haben ebenfalls den Charakter von Unterhaltsleistungen. Sie gehören mithin zu den Zivilsachen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens und fallen, da sie auch nicht durch Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen worden sind, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.

6 Es geht somit ausschließlich um die Frage, ob der Umstand, daß eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens ergangen ist — das zweifellos zu den Personenstandssachen gehört und damit dem Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens entzogen ist —, zur Folge hat, daß der Unterhaltsstreit als akzessorischer Teil des Scheidungsverfahrens gleichfalls aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens herausfällt, mit der Folge, daß ihm unter anderem nicht die in den Artikeln 26 bis 30 für die Anerkennung und in den Artikeln 31 bis 45 für die Vollstrekkung vorgesehenen vereinfachten Verfahren zugute kämen.

7 Keine Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens verbindet — was seinen Anwendungsbereich angeht — das Schicksal der akzessorischen Anträge mit dem Schicksal der Hauptanträge. Verschiedene Vorschriften bestätigen im Gegenteil, daß das Brüsseler Übereinkommen das Schicksal von Anträgen, die als akzessorisch angesehen werden, nicht an das des Hauptantrags knüpft. Dies ist namentlich der Fall bei Artikel 42; ist durch eine ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt nach dieser Vorschrift das Gericht die Zwangsvollstreckung für einen oder mehrere dieser Anträge zu. Das gleiche gilt für Artikel 24; danach können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind — also definitionsgemäß akzessorische Maßnahmen — bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

8 Diese Bestimmungen lassen eindeutig erkennen, daß das Brüsseler Übereinkommen nach seinem gesamten System das Schicksal eines akzessorischen Antrags nicht unbedingt an das des Hauptantrags bindet. Entsprechend diesem Grundsatz verleiht gerade, was den Anwendungsbereich des Übereinkommens anbelangt, Artikel 5 Nr. 4 einem Strafgericht, dessen Entscheidungen in seinem eigentlichen Zuständigkeitsbereich offenkundig vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind, die Zuständigkeit, über akzessorische zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, mit der Folge, daß die insoweit ergangene Entscheidung hinsichtlich ihrer Anerkennung und Vollstreckung vom Übereinkommen erfaßt wird. Diese Vorschrift sieht also ausdrücklich vor, daß ein akzessorischer Antrag in einem strafrechtlichen Verfahren, das vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens offenkundig ausgeschlossen ist, selbst in diesen Bereich fällt.

9 Ausschlaggebend für die Frage, ob sich der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auf akzessorische Anträge erstreckt, ist folglich das Rechtsgebiet, dem sie selbst zuzurechnen sind, und nicht das Gebiet, um das es im Hauptantrag geht. In seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 27. März 1979 (Rechtssache 143/78, de Cavel, Slg. 1979, 1055) hat der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, daß ein im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens gestellter Antrag auf Siegelung nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, und zwar nicht wegen seiner Akzessorietät, sondern weil er, in Anbetracht seines besonderen Inhalts, im zu entscheidenden Fall dem Recht der ehelichen Güterstände zuzurechnen war.

10 Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof bereits in diesem Urteil anerkannt, daß es für die Einbeziehung gerichtlicher Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, nicht entscheidend ist, ob sie einstweiliger oder endgültiger Natur sind. Das Argument, die Unterhaltsverpflichtung werde nur einstweilig und für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgesetzt, hat infolgedessen keinen Bestand.

11 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß sich der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens aus denselben Gründen auch auf Unterhaltsverpflichtungen erstreckt, die durch Gesetz oder Richterspruch einem Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung auferlegt werden.

12 Auf die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen ist daher zu antworten, daß das Brüsseler Übereinkommen anwendbar ist sowohl auf die Vollstrekkung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehescheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, als auch auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Artikel 270 ff. des französischen Code civil zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 27. Juni 1979, in das Register des Gerichtshofes eingetragen am 30. Juli 1979, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (ABl. L 299, S. 32) ist anwendbar sowohl auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehescheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, als auch auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Artikel 270 ff. des französischen Code civil zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung.