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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1980 – C-74/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:30
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 31. Januar 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die vorliegende Rechtssache wurde Ihnen von der Cour d'appel Paris vorgelegt, die an Sie die Frage richtet, ob ein französisches Unternehmen nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts — insbesondere nach den Verordnungen Nr. 974/71 des Rates und Nrn. 648/73 und 649/73 der Kommission — verpflichtet ist, die ihm für Weinimporte aus Marokko gewährten Währungsausgleichsbeträge an den marokkanischen Ausfuhrhändler abzuführen.
Das Ausgangsverfahren geht zurück auf einen am 18. Juni 1974 zwischen dem Office de Commercialisation et d'Exportation (OCE), einem marokkanischen öffentlichen Unternehmen, und der Société Anonyme Méditerranéenne et Atiantique des Vins (Samavins) geschlossenen Vertrag.
Gemäß den Verordnungen Nrn. 648/73 und 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge bzw. zur Festsetzung dieser Beträge wurden der Firma Samavins für die Einfuhr von Wein nach Frankreich Währungsausgleichsbeträge gewährt, durch die sich die von ihr entrichteten Grenzabgaben verringerten. Das OCE verlangte von der Firma Samavins die Weitergabe dieser Beträge, was letztere ablehnte.
Zur Bezugnahme auf die Verordnung des Rates Nr. 974/71 seitens der Cour d'appel Paris ist eine Bemerkung erforderlich: Es bedarf der Klarstellung, daß diese Vorschriften, mit denen, wie Sie wissen, das System der Währungsausgleichsbeträge eingeführt wurde, in ihrer ursprünglichen Fassung sich nicht auf den Handel mit Ländern bezogen, deren Währung, wie im Falle Frankreichs im Jahre 1974, niedriger bewertet wurde. Wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 94/77 (Zerbone, Slg. 1978, 121) ausführte, wurde Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 erst durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 dahin gehend geändert, daß Währungsausgleichsbeträge auch in einem Mitgliedstaat mit abgewerteter Währung angewandt werden konnten.
Zur Beantwortung der von der Cour d'appel Paris gestellten konkreten Frage genügt der Hinweis, daß die Gemeinschaftsregelung im agrarmonetären Bereich sich darauf beschränkt, vorzusehen, daß der die Zollformalitäten durchführende Unternehmer die Währungsausgleichsbeträge erhält oder entrichtet. Die Frage der Aufteilung der empfangenen oder entrichteten Beträge zwischen diesem und seinem Vertragspartner liegt eindeutig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gemeinschaftsrechts. Dieses regelt ausschließlich die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem unmittelbar mit ihr in Berührung kommenden Unternehmer. Die Beziehungen zwischen letzterem und seinen Vertragspartnern beruhen auf deren autonomen Willen, wie er in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag zum Ausdruck gekommen ist. Daher kann die Lösung nur auf der Ebene des Vertragsrechts gefunden werden.
Aus diesen Gründen beantrage ich, der Cour d'appel Paris zu antworten, daß
ein Unternehmen, dem für erfolgte Einfuhren Währungsausgleichsbeträge gewährt worden sind, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise verpflichtet ist, diese an den Ausfuhrhändler abzuführen.