Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.1980 – C-74/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:41
In der Rechtssache 74/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Office de Commercialisation et d-Exportation (OCE), Casablanca,
gegen
S.A. Méditerranéenne et Atlantique des Vins, Samavins, Saint-Cloud,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), der Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64, S. 1) und der Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64, S. 7)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Zusammenfassung des Sachverhalts und des schriftlichen Verfahrens
Mit Vertrag vom 18. Juni 1974 kaufte die französische Firma Samavins von dem marokkanischen Office de Commercialisation et d'Exportation (OCE) 200000 Hektoliter Wein der Kategorie Export EWG, die in Teilmengen bis Ende Juni 1975 geliefert werden sollten. Der Preis cif an Bord, der die Grundlage für die vom Käufer zu leistenden Zahlungen bildete, war auf 80,538 FF/hl für Wein mit einem Alkoholgehalt von 11o und auf 91,268 FF/hl für Wein mit einem Alkoholgehalt von 12o festgesetzt. Diese Preise galten bis zum 15. Dezember 1974; nach diesem Datum galt für sie eine auf den neuen Referenzpreis bezogene Gleitklausel.
Das OCE verlangte von der Firma Samavins die Zahlung von 547607,29 FF entsprechend dem Betrag der Währungsausgleichsbeträge, die diese Firma in der Zeit vom 14. März bis zum 11. Dezember 1974 für die Einfuhr von Wein nach Frankreich erhalten hat. Das Tribunal de Commerce Paris wies die Klage des OCE mit Urteil vom 7. Juni 1977 ab. Gegen dieses Urteil legte das OCE Berufung zur Cour d'appel Paris ein; die Firma Samavins schloß sich der Berufung an und verlangte Schadensersatz in Höhe von 15000 FF wegen mutwilliger Prozeßführung sowie weitere 6000 FF gemäß Artikel 700 des neuen Code de Procédure Civile (dieser lautet wie folgt:
Erscheint es unbillig, die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und andere in den Kosten nicht enthaltene Gebühren zu Lasten einer Partei zu belassen, so kann das Gericht die andere Partei zur Zahlung eines von ihm festgesetzten Betrages verurteilen.).
Mit Urteil vom 6. April 1979 hat die Cour d'appel Paris das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Ist ein französisches Unternehmen nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts — insbesondere nach den Verordnungen Nr. 974/71 des Rates und Nrn. 648/73 und 649/73 der Kommission — verpflichtet, die ihm für Weinimporte aus Marokko gewährten Währungsausgleichsbeträge an den marokkanischen Ausfuhrhändler abzuführen?
Vor der Cour d'appel Paris trug das OCE vor, der Warenpreis sei so berechnet worden, daß die Einfuhr zum Referenzpreis — einschließlich Kosten und Zölle — habe erfolgen sollen; die Ausgleichsbeträge — die keine Einfuhrbeihilfe sein sollten — hätten sowohl nach der Vereinbarung wie nach den Gemeinschaftsverordnungen letztlich ihm zufließen sollen, da anderenfalls der Referenzpreis nicht beachtet worden wäre.
Die Firma Samavins machte ihrerseits geltend, nach der Vereinbarung habe sie die Zölle zu zahlen gehabt; Abzüge müßten daher ihr zugute kommen; sie habe den vertraglich vereinbarten Preis vollständig bezahlt; Marokko als Drittland dürfe keine Vorteile aus den Ausgleichsbeträgen ziehen, die nur den Mitgliedstaaten der EWG zugute kommen sollten; da sie die Weine im französischen Zollgebiet verkauft habe, müßten ihr die Währungsausgleichsbeträge verbleiben.
Das Vorlageurteil ist am 3. Mai 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Bronkhorst als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 19. September 1979 hat er die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingegangenen Erklärungen
Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus den Regelungen des agrarmonetären Bereichs nicht, wem in concreto die im Handel mit Drittländern gewährten Ausgleichsbeträge zukommen müßten bzw. wer die in diesem Zusammenhang erhobenen Beträge zahlen müsse.
Aus der Verordnung Nr. 974/71 sowie aus den Bestimmungen über die Gewährung der Ausfuhrerstattung und'die Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen ergebe sich, daß derjenige Unternehmer die Währungsausgleichsbeträge erhalte oder zahle, der die Einfuhr- (oder Aus-fuhr-)Zollformalitäten durchführe.
Das betreffe jedoch nur die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und der Verwaltung: Außerhalb dieser Beziehungen befinde man sich im Bereich der Vertragsbeziehungen des Unternehmens. Keine Gemeinschaftsverordnung hindere die Parteien daran, die zu zahlenden oder zu erhaltenden Währungsausgleichsbeträge nach ihrem Belieben aufzuteilen.
Die Kommission fragt sich jedoch, ob der französische Importeur im Ausgangsfall nicht gegen andere weinrechtliche Bestimmungen und gegen die zwischen der Gemeinschaft und Marokko geltende Zollregelung verstoßen habe.
Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) werde nämlich jährlich vor dem 16. Dezember ein Referenzpreis festgesetzt; bei dieser Festsetzung werde von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Weinarten ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet würden, die entstünden, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht werde. Die Inzidenz der Währungsausgleichsbeträge auf die Einhaltung der Referenzpreise von Wein bei der Einfuhr sei zur fraglichen Zeit wie folgt geregelt gewesen:
Der Referenzpreis habe bei der Einfuhr aus Drittländern als eingehalten gegolten, wenn der Angebotspreis an der Grenze — im Falle einer niedrigeren Bewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats — um einen bestimmten Betrag vermindert und um die Zölle erhöht nicht niedriger gewesen sei als der Referenzpreis (Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission).
In der Verordnung Nr.2823/71 des Rates seien die Zölle auf die Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko auf 60 % der Zölle des GZT gesenkt worden.
Wenn der Angebotspreis unter dem Referenzpreis gelegen habe, sei der volle Satz des GZT angewandt worden.
Keinesfalls aber könne die Kommission erkennen, wie eine Nichteinhaltung des Referenzpreises, selbst wenn sie nachgewiesen werden könnte, was nach Aktenlage derzeit nicht der Fall sei, der Klage des OCE, ihm die dem französischen Käufer gewährten Ausgleichsbeträge zu erstatten, zum Erfolg verhelfen könnte.
In der Sitzung vom 13. Dezember 1979 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 6. April 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1979, stellte die Cour d'appel Paris dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), der Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64, S. 1) und der Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64, S. 7).
2 Diese Frage wurde im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen, der auf einen am 18. Juni 1974 zwischen dem marokkanischen Office de Commercialisation et d'Exportation (OCE) und der französischen Firma Samavins geschlossenen Kaufvertrag über 200000 Hektoliter Wein der Kategorie Export EWG zurückgeht. Das OCE begehrt von der Firma Samavins Zahlung eines Betrages von FF 547607,29; dieser Betrag entspricht den der Firma Samavins bei der Einfuhr des Weins nach Frankreich gemäß den Verordnungen der Kommission Nr. 648/73 und 649/73 gewährten Währungsausgleichsbeträgen..
3 Das Tribunal de Commerce Paris hat die Klage des OCE mit Urteil vom 7. Juni 1977 abgewiesen. Das OCE hat gegen dieses Urteil Berufung zur Cour d'appel Paris eingelegt.
4 In dem Vorlageurteil wird die Frage gestellt, ob ein französisches Unternehmen nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts — insbesondere nach den Verordnungen Nr. 974/71 des Rates und Nrn. 648/73 und 649/73 der Kommission — verpflichtet ist, die ihm für Weinimporte aus Marokko gewährten Währungsausgleichsbeträge an den marokkanischen Ausfuhrhändler abzuführen.
5 Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 947/74, geändert durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) und aus der Gemeinschaftsregelung im agrarmonetären Bereich ergibt sich, daß derjenige Unternehmer die Währungsausgleichsbeträge erhält oder zahlt, der die Einfuhr- oder Ausfuhr-Zollformalitäten durchführt. Diese Bestimmungen haben ausschließlich die Beziehungen zwischen dem betreffenden Unternehmer und der Behörde zum Gegenstand, die den Währungsausgleichsbetrag erhebt oder gewährt.
6 Jenseits des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen beginnt das Gebiet der vertraglichen Beziehungen, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen.
7 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Frage ob der die Zollformalitäten durchführende Unternehmer den ihm gewährten Wahrungsausgleichsbetrag an seinen Vertragspartner abführen muß dem Bereich der vertraglichen Beziehungen und nicht dem Gemeinschaftsrecht angehört.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Fur die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 6. April 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Frage, ob der die Zollformalitäten durchführende Unternehmer den ihm gewährten Währungsausgleichsbetrag an seinen Vertragspartner abführen muß, gehört dem Bereich der vertraglichen Beziehungen und nicht dem Gemeinschaftsrecht an.