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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1980 – C-76/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:31

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 31. Januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Auch in dem Verfahren, zu dem ich mich nunmehr äußere, geht es um das besondere Einfuhrregime für gefrorenes

Rindfleisch, das schon aus der Rechtssache 92/78 (Simmenthai S.p.A./Kommission, Urteil vom 6. März 1979, Slg. 1979, 777) bekannt ist. Was den rechtlichen Rahmen angeht — in Kraft waren damals noch nicht die Verordnung Nr. 535/79 zur einstweiligen Aussetzung des Koppelungssystems (ABI. L 71 vom 22. März 1979, S. 15) sowie die Verordnungen Nrn. 1136, 1137 und 1138/79 zur Änderung des Regimes (ABI. L 141 vom 9. Juni 1979, S. 10, 13 und 15) — kann ich daher auf das Verfahren 92/78 Bezug nehmen.

Die Klägerin, die eine Fleischwarenfabrik betreibt, in der auch Rindfleisch im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) verarbeitet wird, beteiligte sich an der Ausschreibung Nr. ,D P 5 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der deutschen Interventionsstelle gelagert wird, einer Ausschreibung, für die offenbar noch die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung (ABI. C 11 vom 13. Januar 1978, S. 16 ff.) galt. Diese Beteiligung erfolgte unter anderem mit fünf Angeboten, die am 9. Januar 1979 an die deutsche Interventionsstelle, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, gerichtet wurden. Von ihnen bezogen sich eines auf Fleisch von Jungbullen, das in Bremen, also in der Bundesrepublik Deutschland, lagerte, und vier auf Fleisch von Ochsen, das in Dänemark eingelagert war. Wie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2900/77 vorgesehen, wurden die Angebote von der Interventionsstelle an die Kommission weitergereicht. Dabei kam es offenbar — wie erst in der Klagebeantwortung des vorliegenden Verfalirens klar wurde — zu einem Fehler. Nach dem Telex der Bundesanstalt sollten sich alle Angebote der Klägerin auf in Deutschland eingelagertes Fleisch beziehen. Dabei wäre nach der vorhin erwähnten Allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen eine getrennte Abgabe von Angeboten nach Lagerländern vorgeschrieben gewesen; ferner haue gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1805/77 (ABl. L 198 vom 5. August 1977, S. 19) die Kommission für jeden Mitgliedstaat, in dem Erzeugnisse lagerten, besondere Mindestverkaufspreise festzusetzen. So führte der Übermittlungsfehler der Bundesanstalt dazu, daß bei der Festsetzung der Mindestpreise für in Dänemark eingelageres Fleisch die Angebote der Klägerin außer Betracht blieben.

Über diese Mindestpreise und die Mengen abschöpfungsfrei zu importierenden Rindfleischs wurde am 29. Januar 1979 in dem zuständigen Verwaltungsausschuß Beschluß gefaßt, wovon die deutsche Interventionsstelle offenbar sofort unterrichtet wurde. Die notwendige formelle Entscheidung der Kommission erging am Tage darauf und wurde im Amtsblatt vom 16. Februar 1979 (L 41, S. 49) veröffentlicht.

Da die Angebote der Klägerin unter den für die Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Mindestpreisen lagen — und zwar auch, soweit es um in Dänemark eingelagertes Fleisch ging —, kam die Klägerin bei der Ausschreibung nicht zum Zuge. Dies wurde ihr schon in einem Schreiben der Bundesanstalt vom 29. Januar 1979 mitgeteilt, in dem es unter anderem hieß: Wir müssen Ihnen... mitteilen, daß nach der Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch Ihrem Angebot kein Zuschlag erteilt werden kann.

Daraufhin rief die Klägerin am 7. Mai 1979 den Gerichtshof an. Sie beantragt, die erwähnte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft. Zur Begründung berief sie sich auf das inzwischen in der Rechtssache 92/78 ergangene Urteil sowie auf die in dieser Rechtssache von der Firma Simmenthai vorgetragenen Argumente.

Die Kommission ist demgegenüber vor allem der Ansicht, die Klage sei aus verschiedenen Gründen — auf die wir gleich zu sprechen kommen — unzulässig. Sie beantragt deshalb in erster Linie, sie als unzulässig abzuweisen. Hilfsweise meint sie, die Klage sei jedenfalls hinsichtlich der Gebote unbegründet, die sich auf in Dänemark eingelagertes Fleisch der deutschen Interventionsstelle bezogen.

Dieser Rechtsstreit ist meines Erachtens wie folgt zu beurteilen.

I — Zur Zulässigkeit der Klage

1. Unter den Gründen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Klage ergeben soll, steht an erster Stelle derjenige der Versäumung der Klagefrist.

Dazu hat die Kommission die Ansicht geäußert, im Falle eines Ausschreibungsverfahrens wie dem vorliegenden, das mit einer Entscheidung der Kommission ende und das — wie sich aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 216/69 und Ziffer 6 Buchstabe d der vorhin erwähnten Allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen ergebe — individuelle Mitteilungen an die Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren über das Schicksal ihrer jeweiligen Angebote vorsehe, beginne die Klagefrist mit dem Zugang dieser Mitteilungen zu laufen, falls diese vor Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung erfolgten, deren es gemäß Artikel 191 des EWG-Vertrags zu ihrer Wirksamkeit nicht bedürfe. Da die individuelle Mitteilung im gegenwärtigen Fall am 5. Februar 1979 erfolgt sei, müsse die Einreichung der Klage — auch bei Berücksichtigung der Entfernungsfrist des Artikels 81 der Verfahrensordnung — als verspätet angesehen werden.

Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, in dem es heißt:

Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe beginnen am Tage nach der Bekanntgabe an den Betroffenen oder, wenn die Maßnahme veröffentlicht wird, am 15. Tag nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Daraus lasse sich so etwas wie ein Grundsatz der Meistbegünstigung ableiten, nach dem es, wenn eine angegriffene Entscheidung nicht nur veröffentlicht werde — obwohl es dessen nicht bedürfe —, sondern dazu auch individuelle Mitteilungen an die Betroffenen ergingen, für die Klageerhebung auf das jeweils spätere Datum ankomme. Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung an aber sei die Klage — was auch die Kommission anerkenne — rechtzeitig eingereicht worden. Wolle man diesen Grundsatz nicht allgemein anerkennen, so müsse jedenfalls im gegenwärtigen Verfahren auf die Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung abgestellt werden. Was der Klägerin als Mitteilung von der Bundesanstalt zugegangen sei, sei nämlich nicht nur unvollständig, weil darin ein wesentliches Element — der von der Kommission festgesetze Mindestpreis — fehle. Auch handle es sich gar nicht um eine Mitteilung einer Entscheidung der Kommission, da diese erst am 30. Januar 1979 ergangen sei, während das Schreiben der Bundesanstalt vom 29. Januar datiere. Schließlich werde in dem Schreiben der Bundesanstalt von einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch, also nicht von einer Kommissionsentscheidung, gesprochen.

Bei der Auslegung des sicherlich nicht völlig eindeutigen Artikels 81 der Verfahrensordnung hat man meines Erachtens einmal von der Tatsache auszugehen, daß die Verfahrensordnung das vom Vertrag festgelegte System nicht grundlegend ändern wollte. Zweck des Artikels 81 ist es allenfalls, den Beginn der Klagefrist genau zu bestimmen und dort, wo es auf eine Veröffentlichung im Amtsblatt ankommt, für eine Verlängerung zu sorgen im Hinblick darauf, daß die Auslieferung des Amtsblatts in den Mitgliedstaaten Zeit beansprucht und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist also Artikel 173 Absatz 3 des EWG-Vertrags, wo es heißt:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Dabei ist klar, daß Bekanntgabe hier im Sinne von Veröffentlichung zu verstehen ist. Nach dieser Vorschrift aber kann man tatsächlich annehmen — so müssen die Worte je nach Lage des Falles gedeutet werden —, daß sie nicht so etwas wie den Grundsatz der Meistbegünstigung zum Ausdruck bringt; vielmehr liegt es danach nahe, daß es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ankommt, wenn sie für das Wirksamwerden eines Aktes von Bedeutung ist, und daß bei individuellen Mitteilungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen ist.

Anzuerkennen ist zum anderen, daß für diese Auslegung auch vernünftige Gründe sprechen. So ist der Kommission recht zu geben, wenn sie sagt, es sei für das Rechtsschutzbedürfnis vollkommen ausreichend, wenn die Klagefrist vom Zeitpunkt der Zustellung einer individuellen Mitteilung an gerechnet wird. Würde man dagegen — im Sinne einer Meistbegünstigung — die Klagefrist erst vom Zeitpunkt einer späteren, nicht unerläßlichen Veröffentlichung an laufen lassen, so käme es vielfach, weil sich die Veröffentlichung nicht veröffentlichungsbedürftiger Akte oft verzögert, zu einer beträchtlichen Verlängerung der Klagefrist oder gar zu einem Wiederaufleben abgelaufener Klagefristen, was gewiß nicht im Sinne des Rechtsfriedens sei. Außerdem könnte die Kommission bei Anerkennung der klägerischen Ansicht, um den angedeuteten Effekt auszuschließen, versucht sein, von der Veröffentlichung solcher Akte abzusehen, was wiederum nicht im Interesse der Marktteilnehmer läge.

Wenn man aber grundsätzlich die von der Kommission für richtig gehaltene Auslegung des Vertrages und der Verfahrensordnung gutheißt, ist weiterhin noch zu prüfen, ob im gegenwärtigen Fall die der Klägerin zugegangene Mitteilung den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um die Klagefrist in Gang zu setzen.

Dabei wird man davon ausgehen können, daß es nicht der Mitteilung des ganzen Aktes bedarf; diese ist als Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des Artikels 191 des EWG-Vertrags nur im Verhältnis zum Entscheidungsadressaten — in einem Fall wie dem vorliegenden also den Mitgliedstaaten gegenüber — erforderlich. Im Falle dritter Betroffener dürfte es zur Auslösung des Laufes der Klagefrist ausreichen, daß sie offiziell — nicht unbedingt vom Entscheidungsgeber selbst, sondern auch von einem Hilfsorgan — über den wesentlichen, gerade für sie wichtigen Inhalt des Aktes so in Kenntnis gesetzt werden, daß sie sich schlüssig werden können, ob sie den Gerichtshof anrufen wollen. Dazu läßt sich auf Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofs hinweisen, nach dem der Wortlaut eines angegriffenen Aktes auch nach Ablauf der Klagefrist noch nachgereicht werden kann, was doch sicher bedeutet, daß es für den Beginn der Klagefrist nicht auf seine vollständige Kenntnis ankommt. Dazu kann im gegenwärtigen Fall auch darauf hingewiesen werden, daß in der Allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen (wie auch in Artikel 13 der Verordnung Nr. 216/69) ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Bieter von der Interventionsstelle unverzüglich vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet werden.

Daß dem im vorliegenden Fall mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Bundesanstalt genügt sein dürfte, erscheint mir nicht zweifelhaft. Dabei ist sicher unerheblich, daß in diesem Schreiben von einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch die Rede ist und daß es vom 29. Januar datiert, während die Entscheidung der Kommission formell erst am 30. Januar 1979 getroffen worden ist. Letzteres erklärt sich — wie wir gehört haben — daraus, daß die Ergebnisse der Beratungen im Verwaltungsausschuß für Rindfleisch den nationalen Behörden schnellstens übermittelt werden, um sie in den Stand zu setzen, unverzüglich mit der Vorbereitung der Benachrichtigungsschreiben zu beginnen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin, der das Ausschreibungsverfahren — wie sie nicht bestritten hat — bestens bekannt ist, auf diese Weise in die Irre geführt wurde; für sie gab es sicher keinen Zweifel daran, daß es sich nur um eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch handelte und daß daraufhin die maßgebende Entscheidung von der Kommission getroffen wurde. Desgleichen ist meines Erachtens nicht von entscheidender Bedeutung, daß in der Mitteilung nur zum Ausdruck kam, die Angebote der Klägerin seien nicht berücksichtigt worden, weil sie das Niveau der Mindestpreise nicht erreichten, und daß die Mindestpreise selbst — andere zusätzliche Elemente enthält auch die Entscheidung der Kommission nicht — in der Mitteilung nicht genannt wurden. Tatsächlich war dies kein Hindernis für die Klageerhebung, weil es dafür — die Klägerin kritisiert ja nur die Ausgestaltung des Koppelungssystems als solches — auf die genaue Kenntnis dieses Entscheidungselements nicht ankam.

Der Zulässigkeitseinwand scheint mir also grundsätzlich berechtigt zu sein; deshalb sollten auch auf jeden Fall entsprechende Klarstellungen zur Klagefrist in das Urteil aufgenommen werden. Fragen kann man sich allerdings, ob dies im vorliegenden Fall zur Abweisung der Klage als unzulässig zwingt. Immerhin ist einzuräumen, daß die behandelten Vorschriften nicht völlig klar sind und daß es dazu bisher in der Rechtsprechung keine Auslegung gibt. Deshalb und nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Inhalt der Mitteilung der Bundesanstalt könnte man also erwägen, im vorliegenden Fall — etwa unter Rückgriff auf den Grundgedanken des Artikels 42 der EWG-Satzung des Gerichtshofs, also die Fristversäumung bei Zufall oder höherer Gewalt — die Klage nicht als verspätet eingegangen anzusehen. Ich sehe deshalb davon ab, die Abweisung der Klage als unzulässig schon aus diesem Grunde zu beantragen, und untersuche infolgedessen auch noch den restlichen Prozeßstoff.

2. Ein zweiter Zulässigkeitseinwand bezieht sich auf den Teil der angegriffenen Entscheidung, in dem Mindestpreise für in Dänemark eingelagertes Fleisch der deutschen Interventionsstelle festgesetzt worden sind. Dazu haben wir erfahren, daß bei der Übermittlung der klägerischen Angebote durch die deutsche Interventionsstelle an die Kommission ein Fehler unterlaufen ist, indem die sich auf in Dänemark gelagertes Interventionsfleisch beziehenden Angebote der Klägerin unter die Angebote eingereiht worden sind, die sich auf in Deutschland lagerndes Interventionsfleisch bezogen. Deshalb macht die Kommission geltend, die Angebote der Klägerin seien ihr beim Erlaß ihrer auf Dänemark sich beziehenden Entscheidung nicht bekannt gewesen, sie seien also nicht Gegenstand dieses Entscheidungsteils und die Klägerin folglich auch nicht davon betroffen.

Meines Erachtens läßt sich diese Auffassung nicht halten. Ich denke dabei an den Ablauf des Ausschreibungverfahrens, wie er in der Verordnung Nr. 216/69 festgelegt und auch in der mehrfach schon erwähnten Allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen (ABl. C vom 13. Januar 1978, S. 16 ff.) beschrieben ist. So ist vorgesehen (Artikel 9 der Verordnung Nr. 216/69), daß die Interessenten an der Ausschreibung durch Abgabe eines schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle teilnehmen. Artikel 11 der Verordnung bestimmt, daß die Mindestverkaufspreise aufgrund der eingegangenen Angebote im Verwaltungsausschußverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 festgesetzt werden. Nach Artikel 12 wird ein Angebot abgewiesen, wenn der gebotene Preis unter dem Mindestverkaufspreis liegt. Schließlich ist gemäß Artikel 13 jeder Bieter unverzüglich durch die Interventionsstelle über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung zu unterrichten.

Danach ist klar, daß Angebote ordnungsgemäß und wirksam in das Verfahren eingeführt sind, wenn sie bei der zuständigen Interventionsstelle abgegeben werden. Fest steht auch, daß mit der Festlegung der Mindestpreise durch die Kommission, die im wesentlichen unter Berücksichtigung der Angebote, wenn auch nicht allein danach, erfolgt, verbindlich über das Schicksal aller eingereichten Angebote entschieden wird. So ist meines Erachtens der angeführte Artikel 12 der Verordnung Nr. 216/69 zu verstehen; ich kann mir also nicht vorstellen, daß das Schicksal ordnungsgemäß eingegangener Angebote in der Schwebe bleibt, weil sie von der Interventionsstelle bei der Übermittlung falsch eingeordnet werden, oder daß sie sich aus diesem Grunde einfach erledigen. In diesem Sinne dürfte auch das Urteil 92/78 (Entscheidungsgründe 23 bis 26) zu verstehen sein, wenn in ihm davon gesprochen wird, die Kommission entscheide unmittelbar über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibungen unterbreiteten Angebots.

Da aber, im vorliegenden Fall die Angebote der Klägerin unzweifelhaft ordnungsgemäß bei der deutschen Interventionsstelle eingegangen sind, muß somit angenommen werden, daß mit der Festlegung der Mindestpreis für in Dänemark eingelagertes Interventionsfleisch verbindlich auch über das Schicksal dieser Angebote entschieden worden ist, daß sie also von der Interventionsstelle — mit der ja gegebenenfalls die notwendigen Kaufverträge abzuschließen sind — aufgrund der Kommissionsentscheidung nicht beachtet werden konnten. Folglich läßt sich nicht sagen, die Kommissionsentscheidung betreffe einen Teil der klägerischen, Angebote gar nicht und deshalb sei die Klage, was die Zurückweisung der dänischen Angebote angeht, unzulässig.

Welche Konsequenzen im übrigen aus der erwähnten falschen Übermittlung der Angebote zu ziehen sind, ob sich an die Verfälschung der Entscheidungsbasis, die in den Verantwortungsbereich der Interventionsstelle fällt, die Feststellung knüpft, die Kommissionsentscheidung leide insofern an einem speziellen, ihre Aufhebung rechtfertigenden Mangel, oder ob aus diesem Grunde nur die deutsche Interventionsstelle — etwa auf Schadensersatz — in Anspruch genommen werden kann, wird später zu untersuchen sein.

3. Die Klage soll schließlich nach der Meinung der Kommission auch unzulässig sein, weil es in bezug auf die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an einem Recbtsschutzinteresse fehle.

Ein solches Interesse bestehe hinsichtlich des Anliegens, mit Hilfe einer Kritik an den Rechtsgrundlagen der Entscheidung zu einer Änderung des Systems zu kommen, sicher nicht mehr seit Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78, das diese Kritik bereits als berechtigt, anerkannt habe. Es fehle auch, was die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche anbelange, weil es dafür nach dem Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft der vorherigen Aufhebung eines rechtswidrigen, schadenverursachenden Aktes nicht bedürfe. Endlich sei es auch zu verneinen,, soweit es um eine angemessene Berichtigung der Rechtssituation der Klägerin durch die Kommission gehe, da es dieser rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, jetzt die Angebote der Klägerin noch anzunehmen oder doch wenigstens Lizenzen für eine abschöpfungsfreie Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch zu erteilen.

a) Zu diesen Einlassungen wird man grundsätzlich anerkennen müssen, daß für die Einleitung eines Annullierungsverfahrens die bloße Rechtswidrigkeit eines angegriffenen Aktes allein nicht ausreicht. Tatsächlich muß darüber hinaus belegt sein, daß sich aus der Feststellung der Rechtswirksamkeit — hier also aus der Erklärung, die Entscheidung der Kommission sei, soweit sie zur Ablehnung der klägerischen Angebote geführt habe, nicht rechtmäßig — für die Klägerin sinnvolle Konsequenzen erge-.. ben, daß es also nicht nur bei der Bestätigung der Kritik bleibt, die der Gerichtshof in Ansehung des besonderen Einfuhrregimes schon für berechtigt anerkannt hat.

b) Ein ausreichendes Klageinteresse liegt also sicher nicht vor, soweit es um Rügen zur Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung geht. Denn diese sind schon vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Urteil der Rechtssache 92/78 als zutreffend bezeichnet worden. Dies verpflichtete die Kommission zu entsprechenden Korrekturen, und von dieser Verpflichtung konnte ohne weiteres angenommen werden, daß sie auch befolgt werde, was dann tatsächlich durch Erlaß der Verordnungen Nrn. 1136, 1137 und 1138/79 geschehen ist. Da aber zusätzliche, die Gültigkeit der Regelung betreffende Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt worden sind — die Klägerin bezog sich voll und ganz auf das Vorbringen der Firma Simmenthai in der Rechtssache 92/78 —, ist insoweit ein Rechtsschutzinteresse tatsächlich nicht gegeben.

c) Was etwaige Schadensersatzansprüche anbelangt, so muß sicher die Erwägung zurückgewiesen werden, solche Ansprüche seien offensichtlich aussichtslos; hierfür bezieht sich die Kommission einmal auf den Umstand, die angeblich schadenverursachenden Akte — nämlich die Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung — hätten allgemeine Tragweite und seien aufgrund wirtschaftspolitischen Ermessens getroffen worden, sowie zum anderen auf meine Wertung des Koppelungssystems in den Schlußanträgen in der Rechtssache 92/78 und die gegen die neue Regelung bereits vorgebrachte Kritik, woraus sich ergebe, daß jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Schutznorm die Rede sein könne. Tatsächlich kann man nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, die auch für einen Amtshaftungsprozeß von Nutzen sein kann, einen derartigen Prozeß, für den es außer auf die Rechtswidrigkeit noch auf weitere Voraussetzungen ankommt, gleichsam vorweg entscheiden. Nach meiner Überzeugung wäre dies ein Übergriff in ein mögliches anderes selbständiges Verfahren, den man gerade bei der limitierten Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vermeiden muß.

Wenn andererseits der Kommission darin recht zu geben ist, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Aktes im Nichtigkeitsverfahren keine Voraussetzungen für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bildet, so ist doch zweifelhaft, ob mit diesem Hinweis allein das Klageinteresse im vorliegenden Fall verneint werden kann. Dabei denke ich nicht so sehr an das Argument der Klägerin, nach deutschem Recht werde ein Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht, weil eine solche Feststellung einen wichtigen Schritt zu einem künftigen Amtshaftungsanspruch darstelle. Nicht von der Hand zu weisen ist nach meiner Ansicht aber die Überlegung — und das könnte ein ausreichendes Interesse belegen —, in einem Amtshaftungsverfahren sei mit dem Einwand zu rechnen, die Klägerin habe es zu Unrecht unterlassen, die Aufhebung des von ihr für rechtswidrig gehaltenen Aktes zu betreiben und zu versuchen, wenigstens teilweise eine angemessene Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Berufung auf die Verpflichtung der Kommission nach Artikel 176 des EWG-Vertrags zu erreichen.

Vertieft und zu Ende untersucht werden muß dieser Gedankengang indessen jetzt wohl nicht aus Gründen, die mit dem dritten Einwand der Kommission gegen das Rechtsschutzinteresse zusammenhängen.

d) Wie erinnerlich, hat die Kommission vor allem geltend gemacht, es fehle an einem Klageinteresse, weil die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung keinesfalls zu einem Neuerlaß in einem für die Klägerin günstigen Sinn führen könne.

Dazu wurde nicht etwa wie in der Rechtssache 243/78 die Ansicht vertreten, die Ablehnung der klägerischen Angebote sei in jedem Falle unabweislich, weil sie unter dem Niveau der normalen Abgabepreise für Interventionsfleisch gelegen hätten — in Wahrheit lagen nämlich die Angebote der Klägerin beträchtlich über diesem Niveau. Die Kommission konnte auch nicht mit Bestimmtheit vorbringen, eine erneute Überprüfung aller Angebote unter Beschränkung auf solche, die von Verarbeitein oder von Personen eingereicht worden seien, die im Auftrag und für Rechnung von Verarbeitern handelten, hätte ebenfalls zu Mindestpreisen geführt, die über den klägerischen Angeboten gelegen hätten. Sie hat nur darauf hingewiesen — was in diesem Zusammenhang sicher nicht ausreicht —, die Angebote der Klägerin hätten zu den niedrigsten gehört, und die Kommission sei — da ja die Zulässigkeit des Ausschreibungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen werden — keineswegs verplichtet, jedes über dem Niveau des normalen Abgabepreises liegende Angebot anzunehmen.

Die Kommission ist vielmehr der Meinung, es sei in jedem Fall unmöglich, nach Aufhebung der angegriffenen Entscheidung noch einen für die Klägerin positiven Bescheid zu erlassen. Die AusSchreibung habe sich nämlich auf bestimmte Fleischmengen bestimmter Qualitäten und Lagerorte sowie auf eine bestimmte Marktlage bezogen. Diese Fleischmengen seien während des vorgesehenen Zeitraums restlos abgesetzt worden. Würde der Klägerin aber aus jetzt noch vorhandenen Beständen vergleichbarer Qualität eine bestimmte Menge zugesprochen, so wäre das — wegen geänderter Marktverhältnisse und jetzt geltender anderer Verkaufsregeln — nicht eine Art Wiedereinsetzung, sondern eine Ersatzleistung im Sinne des Schadensersatzrechts, wenn nicht gar die Verschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils. Stelle man aber nur auf die Gewährung von Einfuhrlizenzen ab, auf die es der Klägerin im Grunde allein ankomme, weil Fleisch aus Interventionsbeständen zu normalen Abgabepreisen jederzeit erhältlich sei, so sei die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit womöglich noch eindeutiger. Die im Rahmen der vom Rat erstellten Jahresbilanz vorgesehenen Einfuhrmengen seien nämlich inzwischen alle vergeben worden. Zur Befriedigung des klägerischen Anliegens wäre es also notwendig, entweder zusätzliche Lizenzen für das Jahr 1979 vorzusehen oder Lizenzen unter Vorgriff auf die für das Jahr 1980 geplanten Mengen zu gewähren. Das aber würde gegen einen Ratsakt — die in der Jahresbilanz festgelegte Begrenzung der Einfuhrmengen — verstoßen oder — in dem zuletzt genannten Fall — zu einer Benachteiligung anderer Bieter im Jahr 1980 führen.

Die Klägerin meint demgegenüber, daß die Kommission bei Ausführung eines Nichtigkeitsurteils nicht unbedingt zu einer Art Naturalrestitution verpflichtet sei. Möglich sei vielmehr auch, wenn sich insofern Probleme ergäben, dem Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin mit Geldleistungen Genüge zu tun und so ihre Beschwernisse auszuräumen.

Letzteres wiederum hält die Kommission nicht für vertretbar. Nach ihrer Überzeugung gibt es im Gemeinschaftsrecht keinen derartigen Rechtsgrundsatz. Soweit sich die Klägerin aber auf deutsche Rechtsinstitutionen beziehe, müsse festgestellt werden, daß auch sie nicht so weit reichten. Die angezogenen Grundsätze gälten nämlich allenfalls bei sogenannten Eingriffsakten mit fortdauernder Wirkung, nicht aber im Rahmen der sogenannten Leistungsverwaltung, zu der auch der hier interessierende Bereich zu zählen sei.

Diese Auseinandersetzung geht meines Erachtens weit über das hinaus, was im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Klageinteresses vorgenommen werden kann. Wenn der Gerichtshof eine Entscheidung der Kommission aufhebt, so ist diese nach Artikel 176 des EWG-Vertrags verpflichtet, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Wie dem im einzelnen nachgekommen werden kann, ist Sache des betreffenden Organs, das seine Folgeentscheidung unter Würdigung der Besonderheiten jedes Falles zu treffen hat. Ebensowenig wie die Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage in einem vorhergehenden Nichtigkeitsverfahren in allen Einzelheiten geprüft werden kann, ist es nach meiner Überzeugung angängig, über die Lösungsmöglichkeiten, die nach Artikel 176 des EWG-Vertrags nach Annullierung der Kommissionsentscheidung in Betracht kommen, jetzt schon im Rahmen eines andersartigen, auf ein anderes Ziel gerichteten Verfahrens gleichsam im Vorwege mit zu entscheiden. Ob die Haltung, die die Kommission nach einem Annullierungsurteil einnimmt, und die Konsequenzen, die sie daraus zieht, korrekt sind oder ob sie unter Umständen ihre Verpflichtungen aus Artikel 176 des EWG-Vertrags — die immerhin Vertragsrang haben — zu eng versteht, muß vielmehr gegebenenfalls in einem späteren Verfahren ausführlich untersucht werden. Zu dieser Wertung fühle ich mich nicht zuletzt im Hinblick auf das Verfahren 92/78 berechtigt. Das Problem bestand nämlich seinerzeit schon in vergleichbarer Weise, hatte die Kommission doch nachdrücklich darauf hingewiesen, daß das zu beurteilende Ausschreibungsverfahren bereits durchgeführt und abgeschlossen sei. Gleichwohl hat der Gerichtshof ein Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens anerkannt im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren angemessenen Berichtigung der Rechtssituation der Klägerin, deren erneute Prüfung der Kommission im Urteil ausdrücklich aufgegeben worden ist. Dies kann man nur so verstehen, daß in diesem Zusammenhang, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, es denkbar erscheinen muß, daß nach Aufhebung des angegriffenen Aktes irgendeine Berichtigung der Rechtssituation in Betracht kommt.

Nach allem, was in diesem Verfahren bekannt geworden ist, muß davon auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden; ich würde jedenfalls meinen, daß von einer offensichtlichen Unmöglichkeit irgendeiner Reaktion der Kommission nicht gesprochen und daher auch nicht jedes Klageinteresse in Abrede gestellt werden kann.

4. Somit zwingt keiner der von der Kommission vorgebrachten Einwände dazu, die Klage als unzulässig abzuweisen.

II — Zur Hauptsache

Dieser zweite Teil der Untersuchung läßt sich offensichtlich — nicht zuletzt wegen des Urteils 92/78 — kürzer gestalten.

1. Keiner langen Ausführungen bedarf es jedenfalls zu dem Teil der Entscheidung, in dem die Mindestpreise für in Deutschland gelagertes Interventionsfleisch festgesetzt wurden und der zweifellos unter Berücksichtigung des klägerischen Angebots zustande kam.

Da diese Entscheidung sich auf das besondere Einfuhrregime stützt, wie es bis zum Frühjahr des Jahres 1979 gegolten hat und schon in der Rechtssache 92/78 zu behandeln war, und da die Klägerin dazu — unter Verweisung auf die in der Rechtssache 92/79 vorgetragenen Argumentation — die gleiche Kritik vorgebracht hat, kann man insofern nur zu der Feststellung kommen, daß die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1979, soweit sie die Klägerin betrifft, wegen fehlerhafter Rechtsgrundlage aufgehoben werden muß.

2. Was den Entscheidungsteil angeht, der sich auf in Dänemark gelagertes Fleisch der deutschen Interventionsstelle bezieht, so hat die Kommission geltend gemacht, die Angebote der Klägerin seien nicht aufgrund des rechtswidrigen Systems, sondern wegen fehlerhafter Übermittlung unberücksichtigt geblieben. Sie wären also auch im Rahmen eines anderen, korrekten Systems nicht in Betracht gekommen, für ihre Ablehnung sei somit das kritisierte Regime nicht ursächlich. Außerdem liege der erwähnte Übermittlungsfehler im Verantwortungsbereich der deutschen Interventionsstelle, er könne also nicht — etwa mit der Begründung, die Entscheidung der Kommission sei, soweit es um Mindestpreise für in Dänemark gelagertes Fleisch gehe, auf einer unvollständigen Grundlage getroffen worden — einen zusätzlichen Aufhebungsgrund darstellen. Würde man anders urteilen, so müßte dies zu einer Rechtsunsicherheit führen, weil Irrtümer einer Interventionsstelle, auf die die Kommission keinen Einfluß habe, die Unwirksamkeit des gesamten Ausschreibungsverfahrens nach sich ziehen könnten.

Mir erscheint dies jedoch nicht überzeugend. Wie schon dargelegt, stehe ich auf dem Standpunkt, daß die Entscheidung zu dem in Dänemark gelagerten Interventionsfleisch nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 216/69 auch für die Angebote der Klägerin gilt und sie ausschließt. Dieser Teil der Entscheidung ist gleichfalls aufgrund des kritisierten Systems ergangen. Er beruht also ebenfalls auf Vorschriften, die der Gerichtshof für rechtswidrig gehalten hat. Ein anderes Regime hätte möglicherweise zur Festlegung eines anderen Mindestpreises geführt — tatsächlich darf nicht vergessen werden, daß es für in Dänemark gelagertes Fleisch nur einen Bieter gab und daß die Mengen offenbar nicht erschöpft wurden —; bei einer anderen Preisfestsetzung wären aber die klägerischen Angebote vielleicht nicht ausgeschlossen worden. Demnach kann schwerlich gesagt werden, daß das kritisierte Regime nicht für die der Klägerin nachteilige Entscheidung ursächlich gewesen ist.

Was im übrigen die Beurteilung des Fehlers bei der Übermittlung der Angebote an die Kommission angeht — auf den danach eigentlich gar nicht mehr einzugehen ist —, so neige ich auch in diesem Punkt eher der Auffassung der Klägerin zu. Wichtig ist, daß sie ihre Angebote bei der Interventionsstelle einzureichen hatte und daß sie damit als in den Machtbereich des Marktordnungsmechanismus gelangt wirksam geworden sind. Da die Interventionsstelle im Ausschreibungsverfahren — wie im Urteil 92/78 ausgeführt wurde — nur die Funktion hatte, die Angebote zu sammeln, sie der Kommission zu übermitteln und den Beteiligten das Ergebnis der Ausschreibung mitzuteilen, liegt es tatsächlich nahe, sie insofern als einfaches Hilfsorgan der Kommission anzusehen. Fehler in ihrem Bereich sind also bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung auch zu berücksichtigen. Die Kommissionsentscheidung ist also auch deswegen als rechtswidrig zu bezeichnen, weil ihre Basis unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der zu prüfenden Angebote nicht korrekt war. Dagegen sprechen nicht etwa die von der Kommission angezogenen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, braucht doch in einem solchen Fall die Kommissionsentscheidung nicht insgesamt aufgehoben zu werden, sondern nur insoweit, als sie mit einer Klage angegriffen wird und den jeweiligen Kläger betrifft.

Demnach hat ein Aufhebungsurteil auch zu dem Teil der Entscheidung zu ergehen, der Mindestpreise für in Dänemark eingelagertes Fleisch der deutschen Interventionsstelle festlegt.

III —

Somit beantrage ich, die Klage der Firma Könecke als zulässig anzusehen und die angegriffene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie zu einer Ablehnung der klägerischen Angebote führte. Die Kosten des Verfahrens hat bei diesem Prozeßausgang die Kommission zu tragen.