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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.1980 – C-76/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:68

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 76/79

Karl Könecke Fleischwarenfabrik GmbH Co. KG, Bremen (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Jansen-Housse, Huissier de justice, 23, rue Aldringen, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Jörn Sack, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 79/187 der Kommission vom 30. Januar 1979 zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1979 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABl. L 41, S. 49),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27 Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) sieht in ihrem Artikel 13 Absatz 1 vor, daß bei der Einfuhr von gefrorenem genießbarem Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 GZT in die Gemeinschaft eine Abschöpfung erhoben wird.

Jedoch sah Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung in der ursprünglichen Fassung für zur Verarbeitung bestimmtes Gefrierfleisch (Vorderviertel und Teilstücke ohne Knochen oder mit Knochen) eine Sonderregelung bei der Einfuhr in Form einer vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung vor. Die vollständige Aussetzung der Abschöpfung galt nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a für Fleisch zur Herstellung von Konserven der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 GZT, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten.

Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 425/77 zur Änderung der Verordnung Nr. 805/68 (ABl. L 61, S. 1).

In der Erwägung, daß die Marktlage bei Rindfleisch in den letzten Jahren durch eine mit Preissteigerung einhergehende Verknappung gekennzeichnet war und dies dann in einen Rückgang der Marktpreise umschlug, der durch massive Einfuhren verstärkt wurde, und daß diese Erfahrungen es nahelegten, die Einfuhrregelung anzupassen, damit eine Wiederholung ähnlicher Situationen vermieden werde, hat es der Rat für notwendig gehalten, einige besondere Regelungen anzupassen, um sowohl den Möglichkeiten als auch den Bedürfnissen der Gemeinschaft im Rahmen geschätzter Jahresbilanzen Rechnung zu tragen. Er hat deshalb unter anderem Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 dahingehend geändert, daß zur Verarbeitung bestimmtes Gefrierfleisch, das unter vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden konnte, künftig nur noch unter neuen Voraussetzungen in den Genuß dieser Freistellung kam:

a) Der Rat erstellt jährlich vor dem 1. Dezember auf Vorschlag der Kommission eine geschätzte Bilanz des Fleisches, das unter Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden kann. Diese Bilanz berücksichtigt die Menge des in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren, in Qualität und Angebotsform zur industriellen Verwendung geeigneten Fleisches sowie den Bedarf der Industrie (Artikel 14 Absatz 2 neuer Fassung).

b) Die Kommission legt vierteljährlich die Mengen fest, die unter Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden können, und erläßt die Durchführungsbestimmungen, insbesondere diejenigen für die Kontrolle der Verwendung des eingeführten Fleisches (Artikel 14 Absatz 4 neuer Fassung).

c) Die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig, die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Mengen erteilt wird; sie kann erforderlichenfalls von der Vorlage eines Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig gemacht werden (Artikel 14 Absatz 3 neuer Fassung).

Die in der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vorgesehenen Durchführungsvorschriften hat die Kommission in ihren Verordnungen Nr. 585/77 und Nr. 597/77 vom 18. März 1977 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 75, S. 5) und mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch (ABl. L 75, S. 5) festgelegt; diese Verordnungen sind durch die Kommissionsverordnungen Nr. 1384/77 vom 27. Juni 1977 (ABl. L 157, S. 16) und Nr. 2901/77 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 9) geändert und ergänzt worden. [Sie sind später durch die Verordnungen Nr. 571/78 und Nr. 572/78 der Kommission vom 21. März 1978 (ABl. L 78, S. 10 und 17) ersetzt worden.]

Um die vollständige Aussetzung der Abschöpfung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht wurden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 t Fleisch mit Knochen und höchstens 10 % der Menge beziehen, die gemäß Artikel 14 neuer Fassung der Verordnung Nr. 805/68 für das Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde, festgesetzt worden ist (Artikel 3 der Verordnung Nr. 1384/77).

Die Lizenzanträge sind auch nur zulässig, sofern der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor ausübt und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingeschrieben ist (Artikel 1 der Verordnung Nr. 2901/77).

Am 22. Dezember 1977 erließ die Kommission außerdem die Verordnung Nr. 2900/77 über die Modalitäten für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung (ABl. L 338, S. 6).

Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ist für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung die Vorlage eines gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle erforderlich. Absatz 2 sieht vor, daß der Verkauf nach einem Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 6 bis 14 der Verordnung Nr. 216/69 der Kommission vom 4. Februar 1969 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften gefrorenen Rindfleisches (ABl. L 28, S. 10) erfolgt. Diese Verordnung sieht unter anderem vor, daß im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Mindestverkaufspreise von der Kommission festgesetzt werden, daß das Angebot abgewiesen wird, wenn der gebotene Preis unter dem Mindestverkaufspreis liegt, und daß diejenigen Bieter den Zuschlag erhalten, die den höchsten Preis geboten haben, wobei im Falle mehrerer Angebote zum gleichen Preis für die gleiche Menge die Interventionsstelle entweder die verfügbare Menge im Einvernehmen mit den betroffenen Bietern verteilt oder die Zuteilung durch Auslosung vornimmt. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2900/77 nimmt vorbehaltlich besonderer, abweichender Vorschriften dieser Verordnung auf die Verordnung Nr. 216/69 Bezug.

Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2900/77 führen die Interventionsstellen im Rahmen der Ausschreibungsregelung vierteljährlich Einzelausschreibungen durch; eine allgemeine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wird spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einzelausschreibung veröffentlicht.

Nach Artikel 3 dieser Verordnung ist die Abgabe der Angebote nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals zulässig. Um zulässig zu sein, muß sich das Angebot auf eine in Fleisch mit Knochen ausgedrückte Gesamtmenge von mindestens 5 und höchsten 100 t beziehen.

Gestützt auf ihre Verordnungen Nr. 216/69, Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 hat die Kommission am 13. Januar 1978 (ABI. C 11, S. 16) eine Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung veröffentlicht.

Am 23. Dezember 1978 hat die Kommission die Sonderausschreibung Nr. DP 5 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der deutschen Interventionsstelle gelagert wird (ABl. C 308, S. 29), veröffentlicht.

Nach dieser Sonderausschreibung verkaufte die deutsche Interventionsstelle ungefähr 5700 t gefrorenes Rindfleisch mit Knochen gemäß der Allgemeinen Bekanntmachung über Ausschreibungen vom 13. Januar 1978. In der Ausschreibung Nr. D P 5 war vorgesehen, daß nur die Angebote berücksichtigt werden können, die der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (der deutschen Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse; im folgenden: BALM) vor dem 10. Januar 1979 zugegangen sind.

Am 9. Januar 1979 gab die Firma Karl Könecke Fleischwarenfabrik GmbH und Co. KG, Bremen, fünf Kaufangebote über jeweils 20 t gegenüber der BALM ab, in denen als Kaufpreis je nach der Kategorie des Fleisches und dem Land, in dem dieses lagerte (beim ersten Angebot die Bundesrepublik Deutschland, bei den übrigen Dänemark), ein Preis von 5741, 5311,5291, 5271 und 5251 DM pro Tonne angegeben war.

Die BALM teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 1979, zugegangen am 5. Februar 1979, mit, daß ihre Angebote nach einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch beim Zuschlag nicht berücksichtigt werden könnten.

Am 30. Januar 1979 erließ die Kommission die Entscheidung 79/187/EWG zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1979 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABl. L 41, S. 49).

In Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung in Verbindung mit ihrem Anhang werden die Mindestverkaufspreise für gefrorenes Rindfleisch aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, die für den Zuschlag bei der besonderen Ausschreibung Nr. D P 5 gelten, wie folgt festgesetzt:

ErzeugnisseMindestverkaufspreise (in Rechnungscinheiten pro Tonne)ABIn Deutschland gelagert:Vorderviertel, gerade Schnittführung mit 8 Rippen,Ochsen A—1903Bullen A18311951In Dänemark gelagert:Vorderviertel, gerade Schnittführung mit 8 RippenOchsen A15841689

In Artikel 2 der Entscheidung wurden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1979 die Höchstmengen von zur Verarbeitung bestimmtem Fleisch auf 7732 t festgelegt, das unter totaler Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden durfte.

II — Schriftliches Verfahren

Die Firma Könecke hat am 7. Mai 1979 nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 79/187/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979 erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die Firma Könecke zur schriftlichen Beantwortung einer Frage aufgefordert; dieser Aufforderung ist innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen worden.

Mit Beschluß vom 7. November 1979 hat der Gerichtshof nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die Entscheidung 79/187/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979 insoweit aufzuheben, als sie die Klägerin betrifft;

b) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unzulässig abzuweisen;

b) hilfsweise, sie — jedenfalls hinsichtlich der Gebote der Klägerin für in Dänemark eingelagertes Fleisch der deutschen Interventionsstelle — für unbegründet zu erklären;

c) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klage sei zum einen wegen Versäu,-mung der Klagefrist und zum anderen mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig.

a) Die Entscheidung 79/187 sei sowohl Gegenstand einer individuellen Mitteilung (durch Schreiben der BALM an die Firma Könecke vom 29. Januar 1979) als auch einer Veröffentlichung (im Amtsblatt vom 16. Februar 1979) gewesen. Die Klage sei am 7. Mai 1979 erhoben worden; die Klagefrist — unter Einbeziehung der besonderen Entfernungsfristen für Deutschland — sei daher nur gewahrt, wenn sie durch die Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidung im Amtsblatt in Lauf gesetzt worden sei.

Die angefochtene Entscheidung stelle einen nicht veröffentlichungsbedürftigen Rechtsakt dar. Angesichts der außerordentlich großen Belastung des Amtsblattes mit veröffentlichungsbedürftigen Rechtsakten sei es der Kommission unmöglich zu gewährleisten, daß auch die nicht veröffentlichungsbedürftigen Rechtsakte bald nach ihrem Erlaß oder ihrer Mitteilung an den Betroffenen im Amtsblatt erschienen; manchmal stelle sich auch erst relativ spät nach Erlaß der Maßnahme heraus, daß ein Bedürfnis nach Veröffentlichung im Amtsblatt bestehe. Wenn die Kommission befürchten müßte, daß durch solche nachträgliche Veröffentlichung die Klagefristen erheblich verlängert oder bereits abgelaufene Klagefristen neu in Gang gesetzt würden, sähe sie sich veranlaßt, im Interesse der Rechtssicherheit, der die Klagefristen zu dienen bestimmt seien, auf eine Veröffentlichung nicht veröffentlichungsbedürftiger Rechtsakte überhaupt zu verzichten.

Es gebe keine zwingenden Gründe, im Falle individueller Mitteilung und späterer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Fristbeginn nach Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages auf den zweiten Zeitpunkt abzustellen. Dem Schutzbedürfnis des von der Entscheidung betroffenen Bürgers sei ausreichend Rechnung getragen, wenn ihm eine Zweimonatsfrist ab der individuellen Mitteilung von dem Rechtsakt zur Verfügung stehe. Eine andere Auffassung führe nämlich zur Festsetzung zweier verschiedener und voneinander völlig unabhängiger Klagefristen; eine solche Auslegung werde aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages gerecht. Die individuelle Mitteilung biete für den Betroffenen ein größeres Maß an Sicherheit als die Veröffentlichung im Amtsblatt, die er leicht einmal übersehen könne. Im Falle einer besonderen Mitteilung an den Kläger und der Veröffentlichung eines nicht veröffentlichungsbedürftigen Rechtsaktes im Amtsblatt sollte also die Klagefrist bereits mit dem früheren Zeitpunkt zu laufen beginnen. Diese Auslegung bewirke weder Unklarheiten noch Rechtsunsicherheit; sie verbinde die Interessen an einem wirksamen Rechtsschutz mit denen des Rechtsfriedens und der größtmöglichen Information.

Unter Mitteilung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages bzw. unter Bekanntgabe an den Betroffenen im Sinne von Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung sei nicht die vollständige und förmliche Übermittlung des Rechtsaktes oder einer Abschrift davon zu verstehen; diese strengen Anforderungen seien nur bei der Bekanntgabe an denjenigen, für den der Rechtsakt bestimmt sei, nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages gerechtfertigt, denn diese Form der Bekanntgabe sei Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Rechtsaktes. Bestimmt sei die Entscheidung 79/187 aber ausschließlich für die Mitgliedstaaten gewesen.

Daß das Schreiben der BALM vom 29. Januar 1979 datiert sei und es das erlassende Organ falsch bezeichne, sei ohne Bedeutung: Die Klägerin sei nämlich mit dem Ausschreibungsverfahren, um das es hier gehe, bestens vertraut gewesen, und es hätten bei ihr keinerlei Zweifel über die Natur und die Tragweite der strittigen Entscheidung bestehen können.

Aufgrund dieser Erwägungen sei im vorliegenden Fall festzustellen, daß die Klagefrist am Tage nach der Bekanntgabe von der Entscheidung an die Klägerin, also am 6. Februar 1979, zu laufen begonnen habe und die Klage als verspätet und damit unzulässig anzusehen sei, weil sie erst am 7. Mai 1979 erhoben worden sei.

b) Die Klage sei auch mangels eines Interesses der Klägerin an der Nichtigerklärung der Entscheidung 79/187 unzulässig.

In seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 habe der Gerichtshof ein Rechtsschutzbedürfnis der Firma Simmenthai unter zwei Gesichtspunkten bejaht, obwohl die angegriffene Entscheidung bereits zugunsten anderer Mitbewerber der Ausschreibung vollständig ausgeführt gewesen und damit an sich gegenstandslos geworden sei. Der Gerichtshof habe ein Rechtsschutzinteresse der Firma Simmenthai an der Aufhebung als weiterhin gegeben angesehen, um entweder einen angemessenen Ausgleich für die Zurückweisung ihrer Angebote zu erhalten oder die Kommission zu bewegen, in Zukunft die rechtlich gebotenen Änderungen im System der Ausschreibungen vorzunehmen.

Der zweite Gesichtspunkt entfalle im vorliegenden Fall von vornherein: Die Kommission habe durch die Verordnung Nr. 1138/79 vom 8. Juni 1979 zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im zweiten und dritten Vierteljahr 1979 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2900/77 und (EWG) Nr. 535/79 (ABl. L 141, S. 15) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 in ausreichendem Maß geändert.

Was den zweiten Gesichtspunkt angehe, so sei festzustellen, daß selbst bei einer Nichtigerklärung der Entscheidung 79/187 eine positive Entscheidung über das Angebot der Klägerin und eine nachträgliche Gewährung einer entsprechenden Lizenz für die abschöpfungsfreie Einfuhr von Verarbeitungsfleisch nicht mehr möglich seien; auch eine Schadensersatzklage wegen der Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung, die sich aus der Ungültigkeit der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Kommission ergebe, habe im Hinblick auf diev? Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Der Folgenbeseitigungsanspruch des deutschen Verwaltungsrechts, den die Klägerin heranziehen wolle, bestehe nicht, soweit die Verwaltung dem Bürger bestimmte soziale oder wirtschaftliche Vergünstigungen einräume. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, daß die geforderte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Die Folgenbeseitigung dürfe nicht dazu führen, daß in die Rechte und Interessen dritter Personen eingegriffen werde.

Ein derartiger Anspruch komme daher im vorliegenden Fall unter keinen Umständen in Betracht.

c) Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin weder für die Gestaltung der zukünftigen Regelung der Einfuhr von Verarbeitungsfleisch einen Nutzen bringen noch ihr nachträglich zum Zuschlag auf ihr Angebot oder zu Schadensersatz verhelfen könne, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für die Klage; diese sei deshalb als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin hält die von der Kommission erhobenen prozeßhindernden Einreden für unbegründet.

a) Die angefochtene Entscheidung sei der Klägerin nicht im Sinne von Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag bekanntgegeben und auch nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt worden.

Die Entscheidung stamme vom 30. Januar 1979. Das Schreiben der BALM, mit dem diese der Klägerin mitgeteilt habe, daß ein Zuschlag nicht erteilt werden könne, datiere vom 29. Januar 1979. Mit diesem Schreiben könne der Klägerin also nicht eine von der Kommission noch nicht erlassene Entscheidung bekanntgegeben worden sein.

Darüber hinaus enthalte das Schreiben der BALM vom 29. Januar 1979 keinen Hinweis auf eine Entscheidung der Kommission, sondern vielmehr auf eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch; es könne deshalb keine individuelle Mitteilung der angefochtenen Entscheidung darstellen.

Schließlich enthalte es auch keine mit Gründen versehenen Angaben über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Die Frist, innerhalb deren Klagen gegen Entscheidungen erhoben werden könnten, könne erst zu laufen beginnen, wenn dem Kläger der Wortlaut der Entscheidung, jedenfalls aber ihr wesentlicher Inhalt, bekanntgeworden sei. Eine individuelle Bekanntmachung im Sinne von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages setze die Bekanntgabe des vollständigen Textes der angefochtenen Entscheidung voraus. Nur dann könne der Kläger prüfen, ob die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und auf die notwendigen Vorschläge und Stellungnahmen Bezug nehme. Das Schreiben der BALM vom 29. Januar 1979 genüge diesen Anforderungen offensichtlich auch nicht annäherungsweise; es stamme im übrigen auch nicht von der Kommission.

Da es an einer individuellen Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin fehle, komme es nur auf das Datum der Veröffentlichung an. Was dieses angehe, so sei die Klagefrist eingehalten.

Nach Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung komme es für den Beginn der Klagefrist selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Klägerin individuell mitgeteilt worden wäre, auf die tatsächliche Veröffentlichung an (unabhängig davon, ob diese vorgeschrieben sei).

In derartigen Fällen gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung zugunsten des jeweiligen Klägers. Sofern durch die Schuld der Gemeinschaftsorgane Zweifel darüber entstünden, an welchem Tag eine Bekanntgabe erfolgt sei, müsse der Zweifel dem Kläger zugute kommen.

b) Aufgrund des Urteils vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 stehe unbestreitbar fest, daß die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Dies begründe bereits das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Klägerin brauche nicht hinzunehmen, daß eine sie unmittelbar und individuell betreffende rechtswidrige Entscheidung weiterhin bestehen bleibe.

Was ihre Beteiligung an der Ausschreibung im ersten Quartal 1979 betreffe, so sei ihre Situation die gleiche wie die der Klägerin in der Rechtssache 92/78, der Firma Simmenthai, der der Gerichtshof das Rechtsschutzinteresse zugebilligt habe. Soweit die Kommission dazu veranlaßt werden müsse, die Folgen ihrer rechtswidrigen Entscheidung auf adäquate Weise zu beseitigen, habe die Klägerin zweifellos ein Rechtsschutzinteresse.

Die adäquate Wiederherstellung der vorherigen Situation der Klägerin im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 6. März 1979 laufe im deutschen Verwaltungsrecht unter dem Begriff Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Anspruch gehe auf Naturalrestitution oder, wenn diese nicht möglich sei, auf Wiedergutmachung auf sonstige Weise. Er gehe nicht auf Ersatz des vollen Schadens; lediglich erlittene Einbußen seien auszugleichen. Er sei also nicht mit einem Schadensersatzanspruch gleichzusetzen. Wie im vorliegenden Fall die Wiedergutmachung durchzuführen sei und welches Ergebnis dabei erzielt werde, müsse einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage könne dieses spätere Verfahren nicht vorweggenommen werden. Zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses reiche das grundsätzliche Bestehen, ja sogar nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs.

Nichts anderes gelte für mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Kommission.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin stellt fest, die Entscheidung 79/187 weise die gleichen Mängel wie die Entscheidung 78/258/EWG der Kommission vom 15. Februar 1978 auf, die der Gerichtshof durch das Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 für nichtig erklärt habe. Sie macht sich die Entscheidungsgründe dieses Urteils und das Vorbringen der Firma Simmenthal in dieser Rechtssache zu eigen.

a) Die Beklagte räume die Begründetheit der Klage hinsichtlich des Angebots der Klägerin für in Deutschland gelagertes Fleisch ein.

Auf den Einwand der Kommission, dieses Angebot habe zu den sechs niedrigsten Angeboten der betreffenden Kategorie gehört, sei zu erwidern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 festgestellt habe, daß der im Rahmen der Ausschreibungen festgesetzte Mindestpreis ein Niveau erreicht habe, das beträchtlich über den normalen Verkaufspreisen liege, und dies einen Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 darstelle. Die Angebote der Klägerin hätten also schon deshalb angenommen werden müssen, weil sie über dem bei Verfahren mit im voraus festgesetztem Verkaufspreis angewandten Niveau gelegen hätten.

b) Zu den Angeboten für in Dänemark gelagertes Fleisch sei festzustellen, daß sie schon mit der Abgabe der Angebote bei der deutschen Interventionsstelle in den Verantwortungsbereich der Kommission gelangt seien. Etwaige Fehler bei ihrer Übermittlung änderten nichts daran, daß die angefochtene Entscheidung auch die Angebote der Klägerin für in Dänemark gelagertes Fleisch betreffe; solche Fehler führten sogar zu einem weiteren Mangel der Entscheidung.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klage sei auf jeden Fall hinsichtlich der Angebote für in Dänemark gelagertes Fleisch, also in ihrem wichtigsten Teil, unbegründet.

a) Die fünf Angebote der Klägerin seien zwar ordnungsgemäß bei der deutschen Interventionsstelle abgegeben worden, jedoch irrtümlich der Kommission nicht als Angebot für das in Dänemark gelagerte Fleisch der deutschen Interventionsstelle übermittelt worden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1805/77 der Kommission vom 4. August 1977 über besondere Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von den Interventionsstellen verkauften Erzeugnisse für den Sektor Rindfleisch (ABl. L 198, S. 19) und nach Nummer 8 der Allgemeinen Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen sei für jeden Mitgliedstaat gesondert ein Mindestpreis festgesetzt worden; daher seien die Angebote der Klägerin hinsichtlich des in Dänemark eingelagerten Fleisches nicht Gegenstand der Entscheidung der Kommission geworden, soweit sie dieses Fleisch beträfen. Die Entscheidung könne daher die Klägerin nicht beschweren, weil sie sich überhaupt nicht auf ihre Angebote beziehe.

Die unrichtige Übermittlung der Angebote der Klägerin durch die deutsche Interventionsstelle könne wegen der Zuständkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinschaft und den Behörden der Mitgliedstaaten nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

b) Hinsichtlich des Angebots der Klägerin für in Deutschland gelagertes Fleisch müsse die Klage, wenn man sie für zulässig halte, nach den Gründen des Urteils des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 als begründet angesehen werden. Eine solche Entscheidung könne jedoch keine weiteren rechtlichen Folgen für die Klägerin haben. Denn ihr Angebot gehöre zu den sechs niedrigsten Angeboten der betreffenden Kategorie, und 35 Angebote, die ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien, weil sie den festgesetzten Mindestpreis nicht erreicht hätten, hätten immerhin noch über dem Angebot der Klägerin gelegen. Dieses habe daher unter keinen Umständen berücksichtigt werden können.

Aus dem Urteil vom 6. März 1979 folge keineswegs, daß die Kommission jedes Angebot berücksichtigen müsse, das über den Preisen liege, die bei Verkäufen zu im voraus festgesetzten Preisen angewandt würden.

V — Schriftliche Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

Die Klägerin macht hinsichtlich des in Dänemark gelagerten Fleisches der deutschen Interventionsstelle geltend, diese Bestände seien mit dem Angebot des einzigen anderen Bieters nicht erschöpft worden. Da ihre Angebote über den Abgabenpreisen gelegen hätten, hätten sie berücksichtigt werden müssen.

Das Angebot der Klägerin für das in Deutschland gelagerte Fleisch sei zwar unter der Ziffer 71 geführt worden. Nach den vom Gerichtshof in der Rechtssache 92/78 entwickelten Grundsätzen hätten aber die Angebote 1 bis 69 nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht von Firmen der Verarbeitungsindustrie gestammt hätten. Das Angebot der Klägerin habe demnach die zweite Stelle eingenommen. Da es beträchtlich über dem Abgabepreis gelegen habe, hätte es angenommen werden müssen.

Die Kommission weist darauf hin, daß im ersten Quartal 1979 für Verkäufe zu im voraus festgesetzten Preisen von Rindfleisch, das von der deutschen Interventionsstelle übernommen worden sei, die Preisfestsetzungen des Anhangs I der Verordnung Nr. 83/79 der Kommission vom 17. Januar 1979 zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Übernahme des im Rahmen der Verordnungen Nr. 2073/74 und Nr. 1027/78 von den Interventionsstellen verkauften Rindfleischs und zur Änderung bestimmter Verkaufspreise (ABl. L 13, S. 10) gegolten hätten, nämlich für Bullen A in Höhe von 132,503 RE und für Ochsen A in Höhe von 130,556 RE pro 100 kg.

VI — Mündliche Verhandlung

Die Firma Könecke, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, und die Kommission, vertreten durch Herrn Jürgen Sack, haben in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 7. Mai 1979 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung 79/187/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979 zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleischs zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1979 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABl. L 41, S. 49).

2 Es ist unstreitig, daß die Klägerin am 9. Januar 1979 aufgrund der im Amtsblatt vom 23. Dezember 1978 (C 308, S. 29) veröffentlichten Ausschreibung Nr. D P 5 fünf Angebote über je 20 Tonnen abgab, von denen sich das erste auf in der Bundesrepublik Deutschland gelagertes und die vier übrigen auf in Dänemark gelagertes Fleisch bezogen. Durch Schreiben der deutschen Interventionsstelle, der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, vom 29. Januar 1979 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihre Angebote nach einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses Rindfleisch nicht angenommen worden seien.

3 Nach den im Laufe des Verfahrens erteilten Auskünften wurde in Wirklichkeit nur das erste der erwähnten Angebote der Kommission ordnungsgemäß übermittelt. Die vier Angebote in bezug auf das in Dänemark gelagerte Fleisch wurden hingegen von der deutschen Interventionsstelle in die Angebote über das in Deutschland gelagerte Fleisch mit einbezogen, weshalb sie von der Kommission bei der Festsetzung des Mindestverkaufspreises für in Dänemark gelagertes Fleisch nicht berücksichtigt werden konnten. Das Angebot, das die Kommission ordnungsgemäß berücksichtigt hatte, wurde von ihr abgelehnt, weil der von der Klägerin angebotene Preis unter dem für die betreffende Partie Fleisch festgesetzten Mindestpreis lag. Aus der Aufstellung, die der umstrittenen Entscheidung zugrunde liegt, ergibt sich, daß für die Partie Fleisch, auf die sich das Angebot der Klägerin bezog, insgesamt 76 Angebote abgegeben worden waren, von denen die ersten 35 berücksichtigt wurden, wobei der Mindestpreis auf 1831 RE pro Tonne festgesetzt wurde. Das Angebot der Klägerin lag an 71. Stelle mit einem Angebotspreis von 1687 RE pro Tonne.

4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung, gegen die sich die Klage richtet, weise die gleichen Rechtsmängel auf wie die Entscheidung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 auf die Klage der S.p.A. Simmenthai für nichtig erklärt hat (Slg. 1979, S. 777), und beantragt daher ihre Nichtigerklärung. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich die Klägerin auf das Vorbringen der Firma Simmenthai in der Rechtssache 92/78 sowie auf die Gründe des erwähnten Urteils.

5 Die Kommission macht gegen die Klage eine Anzahl von Verteidigungsmitteln geltend, die sich sowohl auf die Zulässigkeit als auch auf die Begründetheit beziehen.

Zur Zulässigkeit

6 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klage sei nach Ablauf der Frist des Artikels 173 Absatz 3 erhoben worden, da die angegriffene Entscheidung der Klägerin gegenüber durch die Mitteilung vom 29. Januar 1979 wirksam geworden sei, die sie von der deutschen Interventionsstelle über diese Entscheidung erhalten habe. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, sie habe ihre Klage noch innerhalb der Frist eingereicht, die mit der Veröffentlichung der umstrittenen Entscheidung im Amtsblatt vom 16. Februar 1979 in Gang gesetzt worden sei.

7 Die von der Kommission erhobene Einrede der verspäteten Klageerhebung ist zurückzuweisen. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung 79/187 der Kommission, die das Datum vom 30. Januar 1979 trägt. Die Mitteilung, die die deutsche Interventionsstelle der Klägerin einen Tag vor dem Erlaß der Entscheidung aufgrund von Informationen gemacht hat, die sie beim Verwaltungsausschuß Rindfleisch eingeholt hatte, kann nicht als Mitteilung der Entscheidung selbst angesehen werden. Abgesehen von der Ablehnung der Angebote enthielt diese Mitteilung nämlich keinerlei Einzelheiten, die es der Klägerin ermöglicht hätten, die getroffene Entscheidung in einer Weise zu erkennen und in ihrem genauen Inhalt zu erfassen, daß sie von ihrem Klagerecht vorteilhaft Gebrauch machen konnte. Da die umstrittene Entscheidung im Amtsblatt vom 16. Februar 1979 veröffentlicht wurde, folgt aus Artikel 81 der Verfahrensordnung, daß die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

8 In zweiter Linie macht die Kommission geltend, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil ihr die Klage keinerlei praktischen Nutzen bringen könne. Da das Ausschreibungsverfahren endgültig abgeschlossen sei, sei es der Kommission nicht mehr möglich, der Klägerin, selbst wenn sie obsiege, Genüge zu tun.

9 Mit dieser Einrede verkennt die Kommission die Verpflichtung, die sich für sie aus Artikel 176 des Vertrages im Falle der Nichtigerklärung einer ihrer Handlungen ergibt. Nach dieser Vorschrift hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Selbst wenn sich die Erfüllung dieser Verpflichtung aufgrund der Umstände als unmöglich erweisen sollte, so bestünde für die Nichtigkeitsklage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage noch immer ein Interesse.

10 Schließlich ist die Kommission der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der vier Angebote für das in Dänemark gelagerte Fleisch gegenstandslos. Da ihr diese Angebote von der deutschen Interventionsstelle nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien, würden sie von der angegriffenen Entscheidung nicht erfaßt. Es gehe folglich nur um das erste Angebot der Klägerin, das sich auf das in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Fleisch bezogen habe.

11 Diesem Einwand der Kommission kann nicht gefolgt werden, unabhängig davon, ob er die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage betrifft. Die Klägerin hat die fünf Angebote bei der zuständigen Interventionsstelle ordnungsgemäß eingereicht. Deshalb können ihr die Folgen eines Übermittlungsfehlers, der in den Beziehungen zwischen der Interventionsstelle und der Kommission aufgetreten ist, nicht angelastet werden. Somit ist davon auszugehen, daß alle von der Klägerin eingereichten Angebote Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und damit auch dieser Klage sind.

Zur Begründetheit

12 Die Entscheidung 79/187 der Kommission ist, rechtlich gesehen, in jeder Hinsicht mit der Entscheidung 78/258 identisch, die dem Urteil vom 6. März 1979 zugrunde lag. Aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen ist die Entscheidung 79/187 daher mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, daß sich die Nichtigerklärung auf die ablehnende Einzelentscheidung beschränkt, die sich für die Klägerin aus der umstrittenen Entscheidung in bezug auf die fünf in Frage stehenden Angebote ergeben hat.

13 Infolgedessen obliegt es der Kommission nach Artikel 176 Absatz 1 des Vertrages, die besondere Lage der Klägerin erneut zu prüfen und ihr gegenüber unter Einschaltung der zuständigen Interventionsstelle eine neue Entscheidung zu treffen.

14 Wie die Kommission dargelegt hat, wird die Berichtigung der Rechtssituation der Klägerin im vorliegenden Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, weil im Unterschied zu der Situation, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 berücksichtigt hat, die Angebote der Klägerin über dem zu der fraglichen Zeit normalerweise angewandten Preis für die Abgabe aus Interventionsbeständen lagen. In seinem Urteil vom 6. März 1979 hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß sich die gemäß Artikel 14 neuer Fassung der Verordnung Nr. 805/68 geschaffene Regelung keinesfalls dahin auswirken darf, daß der Verarbeitungsindustrie der Ankauf von Fleisch aus Interventionsbeständen zu einem Preis gewährleistet wird, der unter dem normalen Abgabepreis liegt. Daraus folgt jedoch nicht, daß ein Angebot, das den normalen Abgabepreis erreicht oder übersteigt, den betreffenden Bieter ohne weiteres in den Genuß der mit dieser Bestimmung geschaffenen Sonderregelung kommen lassen müßte.

15 Die Kommission wird folglich in erster Linie zu beurteilen haben, ob den Angeboten der Klägerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das den rechtlichen Anforderungen des Urteils vom 6. März 1979 genügt hätte, eine verwertbare Position hätte zukommen können. Sollte die Kommission zu diesem Ergebnis gelangen, wird sie nach Artikel 176 des Vertrages die Aufgabe haben, der Klägerin gegenüber unter Beachtung der Grundprinzipien der derzeit für die Verwaltung des Rindfleischmarktes geltenden Regelung jede Entscheidung zu treffen, die geeignet ist, den Nachteil, der für die Klägerin aus der für nichtig erklärten Entscheidung entstanden ist, in angemessener Weise auszugleichen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung 79/187 der Kommission vom 30. Januar 1979 zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleischs zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1979 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Klägerin betrifft.

2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.