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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.02.1980 – C-118/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:48
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 14. Februar 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem, dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit geht es um die Rechtmäßigkeit von.Ausfuhrabgabenbescheiden. Die Entscheidung in diesem Verfahren hängt davon ab, wie der Begriff Ausfuhr in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128 vom 10. 5. 1974, S. 24) auszulegen ist, ob insbesondere eine Ausfuhr im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn aus-fuhrabgabenpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs in Drittländer verbracht werden.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung gewähren die Mitgliedstaaten eine Erstattung bei der Erzeugung von zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais, die der Differenz zwischen dem Schwellenpreis dieses Erzeugnisses und 8,20 RE für jeweils 100 kg entspricht. Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung kann, wenn der Weltmarktpreis für Mais den Betrag von 8,20 RE wesentlich übersteigt, zum Ausgleich des Unterschieds zwischen diesem Preis und dem Preis, zu dem die Versorgung mit Mais in der Gemeinschaft erfolgt, eine von der Kommission festzusetzende Abschöpfung bei der Ausfuhr von Maisstärke der Tarifstelle 11.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben werden. Artikel 9 der Verordnung sieht vor, daß die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere auch die über die Abschöpfung bei der Ausfuhr im Sinne des genannten Artikels 7 Absatz 2, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269) erlassen werden. Die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung (EWG) Nr. 1981/74 der Kommission vom 25. Juli 1974 (ABl. L 207 vom 29. 7. 1974, S. 9) schreibt unter anderem vor, daß die Abschöpfung bei der Ausfuhr von der Kommission festgesetzt wird und daß sie von dem Mitgliedstaat erhoben wird, auf dessen Gebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden. Die Kommission machte von der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 erteilten Ermächtigung, eine Abschöpfung für die Ausfuhr von Maisstärke festzusetzen, unter anderem in der Verordnung Nr. 2443/74 vom 27. September 1974 (ABl. L 262 vom 28. 9. 1974, S. 5) und in der Verordnung Nr. 2527/74 vom 4. Oktober 1974 (ABl. L 271 vom 5. 10. 1974, S. 20) Gebrauch.
Die Firma Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ließ im September und Oktober 1974 Spezialmaisstärke der Tarifstelle 11.08 A I des Gemeinsamen Zolltarifs zur Ausfuhr nach Österreich im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredelungsverkehrs abfertigen. Das aus dieser Stärke hergestellte, für den Bausektor bestimmte Veredelungserzeugnis führte sie entsprechend den ihr erteilten Bewilligungen wieder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas erhob, gestützt auf die genannten Rechtsvorschriften, mit Bescheiden vom 2. und 17. Oktober 1974 insgesamt 7103,40 DM Ausfuhrabgaben.
Nachdem die dagegen eingelegten Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, daß für ausfuhrabgabenpflichtige Waren, die im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und in Form von anderen Waren in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zurückverbracht würden, keine Abschöpfung bei der Ausfuhr zu erheben sei, erfolglos blieben, erhob die Firma Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke Klage zum Finanzgericht Hamburg. Nach Klageerhebung erließ das Hauptzollamt zugunsten der Klägerin zwei Anderungsbescheide vom 18. Juni 1975 und 4. September 1975, die die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens machte. Das Finanzgericht wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, daß aus-fuhrabgabenpflichtiger Tatbestand im Sinne der oben erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft ohne Rücksicht darauf sei, ob die Ausfuhr zum Zwecke der endgültigen Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs mit anschließender Wiedereinfuhr der bearbeiteten Erzeugnisse erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein. Sie vertritt den Standpunkt, die EWG-Verordnungen, aufgrund deren die Abschöpfungen bei der Ausfuhr erhoben würden, enthielten nur allgemeine Rahmenvorschriften und Angaben über die Abgabensätze und den Zeitpunkt der Erhebung. Im übrigen seien die Abschöpfungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschrtiften zu erheben. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen, insbesondere § 18 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (BGBl. I, S. 1617) und der analog anzuwendende § 52 des Zollgesetzes (ZG) vom 14. Juni 1961 (BGBl. I, S. 737), schrieben die Erhebung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs nicht vor. Nach Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung für eine Abschöpfungserhebung bei der Ausfuhr abschöpfungspflichtiger Verarbeitungserzeugnisse sei außerdem für eine solche jedenfalls dann kein Raum, wenn die Produkte nicht endgültig auf Drittlandsmärkte gelangten, sondern im Rahmen eines bewilligten passiven Veredelungsverkehrs nach der Verarbeitung zu einem anderen Produkt wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht würden.
Dagegen hat nach Meinung des beklagten Hauptzollamtes das Gemeinschaftsrecht solche Warenströme gerade nicht von der Ausfuhrabgabe ausnehmen wollen. Dies werde unter anderem in der später ergangenen Verordnung Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16) ausdrücklich klargestellt, die in Artikel 3 Absatz 2 die Befreiungstatbestände abschließend aufzähle, ohne die Ausfuhr zur passiven Veredelung in ein Drittland von der Ausfuhrabgabe freizustellen.
Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluß vom 19. Juni 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 so auszulegen, daß eine Abschöpfung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 11.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs auch dann zu erheben ist, wenn diese im September und Oktober 1974 im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und später als veredelte Waren wieder eingeführt worden sind?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Mit der Frage möchte der vorlegende Senat wissen, ob der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der genannten Verordnung die Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs mit einschließt. Bekanntlich zeichnet sich der passive Veredelungsverkehr dadurch aus, daß Waren in dritte Länder verbracht werden, um von dort nach Be- oder Verarbeitung wieder in das Ausgangszollgebiet zurückverbracht zu werden. Aus diesem Grunde ist die Klägerin des Äusgangsverfahrens der Meinung, daß die Ausfuhr von Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs — zumindest vom Ergebnis her — keine Ausfuhr im eigentlichen Sinne sei, da ihr die Wiedereinfuhr zwangsläufig nachfolge. Das Gemeinschaftsrecht habe für das Rechtsinstitut des passiven Veredelungsverkehrs zumindest zum Zeitpunkt der fraglichen Ausfuhren keine Regelung vorgesehen. Auf die Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs könnten daher nur nationale Rechtsvorschriften Anwendung finden, die keine Abschöpfungserhebung vorsähen. Da es also weder einen mitglied-staatlichen noch einen gemeinschaftsrechtlichen abgabenbegründenden Tatbestand gegeben habe, hätte die Abschöpfungserhebung bei der Ausfuhr der strittigen Stärkepartie nicht erfolgen dürfen. Insbesondere, so meint die Klägerin, dürfe die Gesetzeslücke nicht im Wege des Analogieschlusses geschlossen werden.
Gegenüber dieser klägerischen Einlassung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß bei einem Veredelungsverkehr mit Agrarwaren neben dem Veredelungsrecht auch marktordnungsrechtliche Bestimmungen eine wesentliche Rolle spielen. Während es den passiven Veredelungsverkehr als gemeinschaftsrechtliches Institut zu der fraglichen Zeit noch nicht gab, war der Agrarmarkt im Gegensatz dazu vergemeinschaftet. Gegenüber Drittländern wurde die Marktlenkung unter anderem durch Abschöpfungen und Erstattungen bewirkt. Das Marktordnungsrecht enthält dabei im allgemeinen nur Regelungen über die Voraussetzung der Erhebung von Ausfuhrabgaben, über die Höhe der Abgabensätze, über den Anwendungszeitpunkt und die für die Erhebung zuständigen Mitgliedstaaten sowie über weitere für die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts notwendige Vorschriften. Besonders die einheitliche Anwendung der Marktlenkungsinstrumente macht es erforderlich, die Tatbestandsmerkmale für die Abschöpfungserhebung einheitlich zu definieren. Die Mitgliedstaaten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lediglich berechtigt, Form- beziehungsweise Verfahrensvorschriften, aber auch materiellrechtliche Vorschriften insoweit zu erlassen, als sonst mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften eine Gesetzeslücke entstehen würde (EuGH 9. Juli 1970 — Kommission/Französische Republik 26/69 — Slg. 1970, 565; EuGH 11. Februar 1971 — Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, 39/70 — Slg. 1971, 49; EuGH 15. Dezember 1971 — International Fruit Company NV u. a./Produktschap voor groenten en fruit, 51 bis 54/71 — Slg. 1971, 1107). Um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, ist der Rückgriff auf nationales Recht jedoch nur in dem zum Vollzug der Agrarmarktverordnungen notwendigen Umfang zulässig, und er findet dort seine Grenze, wo das Gemeinschaftsrecht eine einheitliche Lösung vorsieht oder nach seiner Systematik erfordert. So hat der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 30. November 1972 in der Rechtssache 18/72 (NV Granaria Graaninkoopmaatschappij/Produktschap voor veevoeder — Slg. 1972, 1163) hervorgehoben, daß keine Vorschrift des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen die nationalen Behörden ermächtigt, die Freistellung von einer gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abschöpfung zu gewähren.
Etwas anderes läßt sich auch nicht, entgegen der Meinung der Klägerin, aus Artikel 6 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19) herleiten, der lediglich bestimmt, daß die in dem Beschluß beschriebenen GemeinSchaftsmittel von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden.
Da das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgeht, kommt es für die Beantwortung der Frage lediglich darauf an, ob der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 auch die Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs, unabhängig von einer etwaigen nationalen Regelung, umfaßt.
Unter Ausfuhr ist aber, was sich unschwer dem Erstattungs- und Abschöpfungsrecht entnehmen läßt, die Bewegung von Waren, die sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befunden haben, aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft zu verstehen (vgl. unter anderem Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der Verordnung der Kommission Nr. 1041/67 vom 21. 12. 1967, ABl. Nr. 314 vom 23. 12. 1967, S. 9, sowie Art. 2 der später ergangenen Verordnung Nr. 645/75 der Kommission vom 13. 3. 1975, ABl. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16). Um eine solche Ausfuhr handelt es sich im Falle des passiven Veredelungsverkehrs, da bei diesem Zollverkehr die Waren die Gemeinschaft verlassen und ohne zollamtliche Überwachung seitens der Zollorgane der Gemeinschaften in dritte Länder verbracht werden. Dies wird insbesondere in Artikel 2 Absatz 1 der nunmehr geltenden Richtlinie des Rates Nr. 76/119/EWG vom 18. Dezember 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr (ABl. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58) klar, der den passiven Veredelungsverkehr als ein Zollverfahren definiert, nach dem Waren jeder Beschaffenheit und jeden Ursprungs vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und als Veredelungserzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben wiedereingeführt werden dürfen, nachdem sie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem oder mehreren der Veredelungsvorgänge unterzogen worden sind. Weder die Verordnung Nr. 1132/74 noch die Durchführungsverordnung Nr. 1981/74 sehen eine Befreiung von Ausfuhrabschöpfungen in Fällen vor, in denen die Erzeugnisse im Rahmen. eines passiven Veredelungsverkehrs nur vorübergehend ausgeführt werden. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 ermächtigt vielmehr die Kommission ohne Einschränkung zur Erhebung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse. Hätten die Schöpfer der Verordnung den Fall der Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs von der generellen Abschöpfungspflicht bei Ausfuhren ausnehmen wollen, hätte es, wie die Kommission zu Recht betont, nahegelegen, dies ausdrücklich, etwa wie in der Verordnung Nr. 645/75 für den aktiven Veredelungsverkehr, zu bestimmen.
Demnach ist im folgenden lediglich noch zu untersuchen, ob der an sich klare Wortlaut im Hinblick auf den passiven Veredelungsverkehr durch den Sinn und Zweck der in der Verordnung Nr. 1132/74 enthaltenen Abschöpfungsregelung in Frage gestellt wird.
Hierbei muß zunächst auf den engen Zusammenhang hingewiesen werden, der zwischen dem Zweck der nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 möglichen Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung und dem Zweck der gemäß Artikel 1 derselben Verordnung zu gewährenden Produktionserstattung besteht. Der Zweck der Erstattung für die Erzeugung von zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais kommt in der ersten Begründungserwägung zu der Verordnung Nr. 1132/74 zum Ausdruck, die wie folgt lautet:
Da auf dem Getreide- und Kartoffelstärkemarkt eine besondere Lage besteht und insbesondere die Industrie weiterhin wettbewerbsfähige Preise im Vergleich zu den Preisen der Ersatzerzeugnisse bieten muß, sehen die Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 359/67/EWG die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung vor, damit sich diese Industrie mit den von ihr benötigten Grundstoffen zu einem niedrigeren Preis als dem Preis versorgen kann, der sich bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für die genannten Erzeugnisse ergeben würde.
Der Zweck der Erhebung von Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Maisstärke ergibt sich aus der siebenten Begründungserwägung zu derselben Verordnung, die folgendes bestimmt:
Die obengenannten Maßnahmen dürfen die Märkte dritter Länder nicht stören. Deshalb sind für den Fall eines wesentlichen und längere Zeit anhaltenden Preisanstieges auf diesen Märkten Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die in der Erhebung einer Abschöpfung auf die ausgeführten Erzeugnisse bestehen, um die den Herstellern der Gemeinschaft zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern.
Unter Heranziehung dieser Erwägungsgründe haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und der vorlegende Senat Bedenken, ob es die mit der Erhebung der Ausfuhrabschöpfung verfolgten Ziele rechtfertigen, sie auch dann anzuwenden, wenn Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt werden. Denn die ausgeführten Waren belasten ihrer Meinung nach die Märkte dritter Länder nicht endgültig, da sie nach ihrer Veredelung wieder in den EWG-Bereich zurückverbracht werden, und es sei weiter auch kein Anlaß zu erkennen, die den inländischen Zollbeteiligten zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern, da die Waren in ihrem Eigentum verblieben. Insbesondere der vorlegende Senat hält die nachträgliche Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung nur für den Fall für gerechtfertigt, daß die im passiven Veredelungsverkehr ausgeführten Erzeugnisse nicht wieder in den EWG-Bereich zurückverbracht werden.
Wie wir den Begründungserwägungen, die ich wörtlich zitiert habe, jedoch entnehmen können, kommt es für die Frage, ob eine Abschöpfung erhoben werden soll, aber weder darauf an, daß die ausgeführten Waren die Märkte dritter Länder endgültig belasten, noch darauf, ob sie im Eigentum der inländischen Zollbeteiligten verbleiben. Vielmehr sollte lediglich verhindert werden, daß die durch die Erzeugererstattung herbeigeführte künstliche Verbilligung und die dadurch bewirkte verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Produkte nicht zu Marktstörungen dritter Länder führt. Eine solche Gefahr war jedoch im Falle eines wesentlichen und längere Zeit anhaltenden Preisanstiegs auf diesen Märkten akut, wenn die künstlich verbilligten Gemeinschaftserzeugnisse im Wege der Ausfuhr auf diese Drittlandsmärkte gelangten. Deshalb wurden Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Abschöpfung auf die ausgeführten Erzeugnisse vorgesehen, um die den Herstellern der Gemeinschaft zugestandenen Vorteile, das heißt die künstlich herbeigeführten Wettbewerbsvorteile, durch die Erhebung von Abschöpfungen in angemessener Weise zu verringern.
Daß aber auch im passiven Veredelungsverkehr ausgeführte Waren, die durch Geldleistungen der Gemeinschaft Wettbewerbsvorteile erlangt haben, zu Störungen auf Drittlandsmärkten führen können, ergibt sich insbesondere aus folgenden, auch von der Kommission angestellten Überlegungen: Zur Zeit der fraglichen Ausfuhr hatte die Gemeinschaft keinerlei Einfluß auf die Gewährung des passiven Veredelungsverkehrs, dessen Regelung noch völlig in den Händen der Mitgliedstaaten lag. Insbesondere bestand jederzeit die Möglichkeit, daß ein Exporteur, der sich einen passiven Veredelungsverkehr bewilligen ließ, sich je nach Entwicklung der Marktlage für ein Verbleiben der Ware auf dem Drittlandsmarkt oder für eine Wiedereinfuhr entscheiden konnte. Die Mitgliedstaaten hatten zwar die Möglichkeit, die Abschöpfung nachzuerheben, wenn sich herausstellte, daß entgegen den Ankündigungen im passiven Veredelungsverkehr die Ware auf den Drittlandsmärkten verblieb, doch war die Frage, ob und in welchem Umfang eine Nacherhebung erfolgte und wie die Kontrolle des passiven Veredelungsverkehrs durch die Mitgliedstaaten gehandhabt wurde, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt und, wie die Kommission hervorhebt, schwer überschaubar. Wegen des Fehlens einer gemeinschaftlichen Regelung über die Nacherhebung der Abschöpfung im Falle eines nicht ausgenutzten passiven Veredelungsverkehrs war es daher meines Erachtens konsequent, daß der Gemeinschaftsverordnungsgeber Ausfuhren im Rahmen dieses Verkehrs ebenso wie andere Ausfuhren der Abschöpfung unterwarf. Hätte er dies nicht getan, so hätte die große Gefahr bestanden, daß das System der Ausfuhrabschöpfungen über das Institut des passiven Veredelungsverkehrs unterlaufen worden wäre. Die Ausführer hätten sich nämlich den passiven Veredelungsverkehr bewilligen lassen können, um die im Rahmen dieses Verkehrs ausgeführte Ware sodann auf den Drittlandsmärkten zu belassen. Daß solchermaßen ausgeführte und durch Geldleistungen der Gemeinschaft verbilligte Waren, von denen nicht sicher war, daß die Abschöpfung nacherhoben wurde, geeignet waren, die Märkte dritter Länder zu stören, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.
Unabhängig davon war aber auch allein schon die bloße Existenz größerer Mengen künstlich verbilligter Waren auf dem Gebiet eines Drittlandsmarktes, die jederzeit in den Marktkreislauf eingeführt werden konnten, geeignet, nachteilige Auswirkungen auf das Marktgeschehen dieses Drittlandes herbeizuführen.
Auch wenn die veredelten Produkte später wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht wurden, konnten weiterhin Störungen auf Drittlandsmärkten dadurch eintreten, daß die verbilligten Waren aus der Gemeinschaft in größerem Umfang von der Veredelungsindustrie der Drittländer aufgenommen wurden, als dies ohne die Erzeugererstattung der Fall gewesen wäre. Demzufolge konnte die Verarbeitung der entsprechenden Drittlandserzeugnisse in diesen Ländern beeinträchtigt werden. Zusätzlich hätte die Herausnahme der verbilligten Ausfuhren aus der Abschöpfungspflicht mit dem dadurch ausgelösten Anreiz, sich über den passiven Veredelungsverkehr in stärkerem Maße den kostengünstigeren Verarbeitungsunternehmen in dritten Ländern zuzuwenden, zu einer Förderung der entsprechenden Veredelungsindustrien in Drittländern geführt, die letztlich von Gemeinschaftsmitteln getragen worden wäre, was gleichfalls nicht Sinn und Zweck der Erzeugererstattung war.
Ergänzend sei noch erwähnt, daß ohne die Abschöpfungen auch die Gefahr einer unerwünschten Verringerung des innergemeinschaftlichen Angebots an Maisstärkeerzeugnissen für Ernährungszwecke mit der Folge höherer Preise auf dem Markt der Gemeinschaft bestünde, wenn die verbilligte Ware auf dem Umweg über eine industrielle Verwertung in kostengünstigeren Drittländern dem Agrarsektor entzogen würde.
Diese Störungen der Märkte dritter Länder und unerwünschten Auswirkungen auf den Markt der Gemeinschaft, die auch von Ausfuhren im Rahmen bewilligter Veredelungsverkehre ausgehen konnten, ließen sich aber weitgehend vermeiden, wenn die den Herstellern der Gemeinschaft durch die Erzeugererstattung zugestandenen Wettbewerbsvorteile im Fall eines anhaltenden Preisanstiegs auf den Drittlandsmärkten in angemessener Weise durch eine Ausfuhrabschöpfung verringert wurden. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1132/74, daß auch die vorübergehende Ausfuhr von Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs nicht von den nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Ausfuhrabschöpfungen befreit sein sollte.
Im übrigen ist nicht zu übersehen, daß auch heute noch, zum Beispiel in der Richtlinie der Kommission Nr. 76/527/EWG vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs (ABl. L 153 vom 12. 6. 1976, S. 43), die an der Grenze zu erhebenden Abgaben hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge oder der Beitrittsausgleichsbeträge bei Ausfuhren von Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs so behandelt werden, als seien die Waren endgültig ausgeführt.
Ich schlage daher vor, die Frage wie folgt zu beantworten :
Der Begriff der Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 umfaßt auch vorübergehende Ausfuhren von Waren, die im Rahmen eines bewilligten passiven Veredelungsverkehrs getätigt werden.