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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1980 – C-118/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:92

In der Rechtssache 118/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Firma Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugungen im Getreide- und Reissektor (AB1. L 128, S. 24)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke, Klägerin des Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache, ließ im September und Oktober 1974 Spezialmaisstärke der Tarifstelle 11.08 A I des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines ihr von den deutschen Zollbehörden bewilligten passiven Veredelungsverkehrs zur Ausfuhr nach Österreich abfertigen. Das aus dieser Stärke hergestellte, für den Bausektor bestimmte Veredelungserzeugnis führte sie wieder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ein.

2. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Beklagter des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, erhob bei diesen Ausfuhren Abschöpfungen von insgesamt 7103,40 DM. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Verordnungen der Kommission Nr. 2443/74 vom 27. September 1974 und Nr. 2527/74 vom 4. Oktober 1974 zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen Erzeugnissen (ABl. L 262, S. 5, und L 271, S. 20) sowie auf die Verordnung Nr. 1981/74 vom 25. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen für eine Abschöpfung bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 (ABl. L 207, S. 9).

3. Die von der Firma Knauf gegen diese Erhebung eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Ihre zum Finanzgericht Hamburg erhobene Klage wurde ebenfalls abgewiesen.

Daraufhin legte die Firma Knauf Revision zum Bundesfinanzhof ein, der seinerseits das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 so auszulegen, daß eine Abschöpfung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 11.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs auch dann zu erheben ist, wenn diese im September und Oktober 1974 im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und später als veredelte Waren wieder eingeführt worden sind?

Die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128, S. 24) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor:

Die Mitgliedstaaten gewähren eine Erstattung bei der Erzeugung von zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais und Weichweizen, die gleich der Differenz zwischen dem Schwellenpreis jeder dieser Erzeugnisse... und 8,20 RE für jeweils 100 kg ist.

Die siebente Begründungserwägung derselben Verordnung lautet wie folgt:

Die obengenannten Maßnahmen dürfen die Märkte dritter Länder nicht stören. Deshalb sind für den Fall eines wesentlichen und längere Zeit anhaltenden Preisanstiegs auf diesen Märkten Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die in der Erhebung einer Abschöpfung auf die ausgeführten Erzeugnisse bestehen, um die den Herstellern der Gemeinschaft zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern.

Zu diesem Zweck sieht Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vor:

Überschreiten die Weltmarktpreise für Mais oder Weichweizen einerseits... wesentlich den Betrag von 8,20... RE und bestätigt sich diese Tendenz, so kann zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen, zu denen die Versorgung mit diesen Grundstoffen in der Gemeinschaft erfolgt, eine Abschöpfung bei der Ausfuhr der Erzeugnisse der Tarifstellen 11.08 A... des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Die Kommission setzt die Anschöpfung bei der Ausfuhr fest.

4. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, hat die Firma Knauf vor dem Bundesfinanzhof insbesondere geltend gemacht, die Gemeinschaftsverordnungen über die Abschöpfungen bei der Ausfuhr enthielten lediglich Rahmenvorschriften über die Abgabensätze und den Zeitpunkt ihrer Erhebung. Im übrigen seien die nationalen Bestimmungen über diese Abschöpfungen anzuwenden. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen, insbesondere § 52 des Zollgesetzes und § 18 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, schrieben die Erhebung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs nicht vor.

Die Firma Knauf hat außerdem vorgetragen, nach Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1132/74 sei für eine derartige Abschöpfungserhebung jedenfalls dann kein Raum, wenn diese Erzeugnisse nicht auf Drittlandsmärkte gelangten und folglich keine Störung dieser Märkte bewirkten, sondern nach der Verarbeitung zu einem anderen Produkt wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht würden. Insbesondere stünde die Annahme, der Ausfuhrzoll bezwecke zu verhindern, daß knappe Gemeinschaftsprodukte anstelle von Erzeugnissen aus Drittländern benutzt würden, im Widerspruch zu dieser Verordnung.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat dieses Vorbringen bestritten. Er hat geltend gemacht,,die — nach den der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegenden Ereignissen erlassene — Verordnung Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 67, S. 16), die in ihrem Artikel 3 Absatz 2 eine abschließende Aufzählung der Ausnahmetatbestände enthalte und die Ausfuhr zum Zwecke der passiven Veredelung in einem Drittland nicht einschließe, habe nur das geltende Recht klargestellt.

5. Der Bundesfinanzhof führt aus:

... Nach den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1132/74 wird die... Erstattung bei der Erzeugung gewährt, damit sich die Industrie mit den von ihr benötigten Grundstoffen zu einem niedrigeren Preis als dem Preis versorgen kann, der sich bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide- und Kartoffelsträrke ergeben würde. Der Grund für die Erhebung von Abschöpfung bei der Ausfuhr von Maisstärke liegt nach den Erwägungsgründen darin, daß die Märkte dritter Länder gestört werden könnten, wenn die Preise für Mais, Weichweizen und Bruchreis auf diesen Märkten wesentlich und anhaltend ansteigen. Der Sinn der Abschöpfungserhebung bei der Ausfuhr besteht weiter darin, die den Herstellern der Gemeinschaft durch die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern. Der Senat hat Bedenken, ob es die mit der Erhebung der Ausfuhrabschöpfung verfolgten Ziele rechtfertigen, sie auch dann anzuwenden, wenn Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt werden. Denn die ausgeführten Waren belasten die Märkte dritter Länder nicht endgültig, da sie (und sofern sie) nach ihrer Veredelung wieder in den EWG-Bereich zurückverbracht werden. Da sie im Eigentum des inländischen Zollbeteiligten bleiben, ist auch nicht ohne weiteres zu erkennen, daß Anlaß bestünde, die ihm in der Gemeinschaft zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern.

Der Bundesfinanzhof fährt fort, auf die Verordnung Nr. 645/75 könne zur Auslegung des Begriffs Ausfuhr nicht zurückgegriffen werden. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich außer den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Ausnahmen nicht weitere Ausnahmen aus Sinn und Zweck der Regelung ergäben, insbesondere aber, daß auch schon vorher Abschöpfungen auch im Fall der Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs zu erheben gewesen seien.

6. Der Vorlagebeschluß ist am 26. Juli 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Stockburger, zugelassen in Frankfurt a. M., schriftliche Erklärungen abgegeben.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.Der Gerichtshof hat am 21. November 1979 gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an die Zweite Kammer zu verweisen.

II — Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß Waren, die im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs die Gemeinschaft verlassen und in dritte Länder gebracht werden, im Wortsinne ebenso ausgeführt werden wie Waren, die von vornherein zum Verbleib in dritten Ländern abgefertigt werden.

Hätten der Rat und die Kommission gleichwohl den Fall der Ausfuhr in einem passiven Veredelungsverkehr von der generellen Abschöpfungspflicht ausnehmen wollen, hätten sie dies ausdrücklich bestimmt, so wie die Kommission dies für andere Fälle als den passiven Veredelungsverkehr, insbesondere für den aktiven Veredelungsverkehr, in der Verordnung Nr. 645/75 getan habe. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der aktive Veredelungsverkehr im Gegensatz zum passiven Veredelungsverkehr einer ständigen Zollüberwachung unterliegt.

Diese Textauslegung werde von Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Der Sinn der Abschöpfungserhebung bestehe zum einen darin, Störungen auf Drittlandsmärkten zu vermeiden, die auch durch die Einfuhr verbilligter Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs bewirkt würden und zunächst einmal dadurch eintreten könnten, daß diese Waren in größerem Umfang von der Veredelungsindustrie der Drittländer aufgenommen würden, besonders wenn diese kostengünstig produziere — was beim passiven Veredelungsverkehr als Regelfall unterstellt werden könne — und deshalb auf Interessenten mit Sitz in der Gemeinschaft eine zusätzliche Anziehungskraft ausübe. Die Verarbeitung der heimischen Erzeugnisse könne auf diese Weise zumindest vorübergehend empfindlich beeinträchtigt werden.

Außerdem sei die Gefahr solcher Störungen auch allein dadurch gegeben, daß verbilligte Gemeinschaftserzeugnisse auf den Drittlandsmärkten unter den Gestehungskosten der Drittlandserzeugnisse angeboten würden. Auch Ausführer, die ihre Waren in einem passiven Veredelungsverkehr exportierten, seien potentielle Anbieter auf Drittlandsmärkten, da sie nicht verpflichtet seien, die Veredelungserzeugnisse wieder in die Gemeinschaft zurückzuverbringen. Allein schon die bloße Existenz größerer Mengen von Waren auf dem Gebiet eines Drittlandsmarktes, die jederzeit in den Marktkreislauf eingeführt werden könnten, sei geeignet, Auswirkungen auf das Marktgeschehen dieses Drittlandes herbeizuführen.

Gemäß der siebenten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1132/74 bestünde ein weiterer Zweck der Ausfuhrabschöpfungen darin, die den Herstellern der Gemeinschaft durch die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern. Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß der Exporteur als potentieller Anbieter auf dem Drittlandsmarkt den großen Vorteil habe, sich je nach Entwicklung für ein Verbleiben der Ware auf dem Drittlandsmarkt oder für eine Wiedereinfuhr entscheiden zu können. Bei Wiedereinfuhr der veredelten Ware erlange er in doppelter Hinsicht Wettbewerbsvorteile: zum einen gegenüber den ausländischen Konkurrenten, da er ein billigeres Rohprodukt anbieten könnte, zum anderen gegenüber den einheimischen Konkurrenten, da davon ausgegangen werden müsse, daß die Verarbeitungskosten im Drittland niedriger lägen.

Es erscheine legitim, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber solche durch Geldleistungen der Gemeinschaft entstandenen Wettbewerbsvorteile zu verhindern suche. Dies müsse um so mehr gelten, als die Gemeinschaft seinerzeit keinerlei Einfluß auf die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs gehabt habe, der noch völlig in den Händen der Mitgliedstaaten gelegen habe.

Schließlich habe die Freistellung von der Abschöpfung bestimmte Nebenwirkungen, etwa den Anreiz, sich verstärkt kostengünstigen Verarbeitungsunternehmen in dritten Ländern zuzuwenden, sowie die Verringerung des innergemeinschaftlichen Angebots mit preiserhöhender Wirkung.

Daß Mais als Ausgangserzeugnis für Maisstärke in dem hier fraglichen Zeitraum auch in der Gemeinschaft nicht beliebig verfügbar gewesen sei, beweise der Umstand, daß in den Monaten September und Oktober 1974 für die Ausfuhr von Mais Ausfuhrabschöpfungen hätten erhoben werden müssen, um zu verhindern, daß die innergemeinschaftlichen Maisbestände aufgrund der hohen Weltmarktpreise auf den Weltmarkt abflossen.

Die Kommission weist schließlich auf die Notwendigkeit hin, die Wiedereinfuhr der veredelten Erzeugnisse zu kontrollieren, um zu verhindern, daß das gesamte System der Ausfuhrabschöpfungen über das Institut des passiven Veredelungsverkehrs unterlaufen werde. Das Fehlen gemeinschaftlicher Regelungen, die eine solche Kontrolle vorsehen, sei ein deutliches Zeichen dafür, daß der Verordnungsgeber auch Ausfuhren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs der Abschöpfung habe unterwerfen wollen.

Ob und inwieweit die Mitgliedstaaten diese Lücke durch innerstaatliche Regeln über die- Nacherhebung geschlossen hätten bzw. hätten schließen können, sei zumindest nicht sicher gewesen.

Aus allen diesen Gründen habe die Kommission auch sonst entscheidenden Wert darauf gelegt, daß bei der Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung die an der Grenze zu erhebenden Abgaben, wie etwa Währungsausgleichsbeträge oder Beitrittsausgleichsbeträge, nach den allgemeinen Vorschriften erhoben würden. Sie weist hierzu unter anderem auf ihre Richtlinie Nr. 76/527 vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs (ABl. L 153, S. 43) hin (vierte Begründungserwägung); daß Ausfuhrabschöpfungen in diesem Text nicht erwähnt seien, liege daran, daß es sie im Jahr 1976 nicht mehr gegeben habe. Andererseits gebe es Gemeinschaftsregelungen über den passiven Veredelungsverkehr eben erst seit 1976 (vgl. Richtlinie des Rates Nr. 76/119 vom 18. 12. 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr, ABl. 1976, L 24, S. 58).

Die Kommission schlägt nach alledem vor, die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes zu bejahen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Steuerberater F. Köhler, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt A. Stockburger als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 24. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 19. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1979, gemäß Artikel 17 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 [des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor, ABl. L 128, S. 24] so auszulegen, daß eine Abschöpfung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 11.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs auch dann zu erheben ist, wenn diese im September und Oktober 1974 im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und später als veredelte Waren wieder eingeführt sind?

2 Die Frage ist aufgeworfen worden in einem Rechtsstreit zwischen einer deutschen Firma, der Klägerin im Ausgangsverfahren, die im Rahmen eines ihr von den deutschen Zollbehörden bewilligten passiven Veredelungsverkehrs Spezialmaisstärke nach Österreich ausgeführt'und das aus dieser Stärke hergestellte Veredelungserzeugnis wieder eingeführt hat, und dem im Ausgangsverfahren beklagten Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das bei der Ausfuhr gemäß den Verordnungen, die die Kommission auf der Grundlage der in der Frage zitierten Vorschrift erlassen hat, Abschöpfungen erhoben hat.

3 Die Einsprüche der Klägerin sowie ihre zum Finanzgericht Hamburg erhobene Klage wurden abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein und machte insbesondere geltend, nach Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1132/74 sei für die Erhebung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr jedenfalls dann kein Raum, wenn die Erzeugnisse nicht auf Drittlandsmärkte gelangten, sondern nach der Verarbeitung zu einem anderen Produkt wieder in die Gemeinschaft zurückverbracht würden.

4 In seinem Vorlagebeschluß räumt der Bundesfinanzhof zwar ein, daß der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmungen für den Standort der Zollbehörden spricht, macht aber Bedenken geltend, ob die mit der Erhebung der Abschöpfung bei der Ausfuhr verfolgten Ziele eine derartige Erhebung auch dann rechtfertigen, wenn die Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt werden.

5 Wie der Bundesfinanzhof hervorgehoben hat, genügt es nicht festzustellen, daß der Begriff Ausfuhr bei rein wörtlicher Auslegung die Fälle mit einschließt, in denen die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaften im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs verlassen. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob derartige Fälle auch von dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zweck, der nach den Begründungserwägungen der Verordnung darin besteht, Störungen auf Drittlandsmärkten zu verhindern, mit umfaßt werden.

6 Hauptzweck der Verordnung Nr. 1132/7.4 ist es, Erstattungen bei der Erzeugung unter anderem für Mais zur Herstellung von Stärke zu gewähren, um für diesen wettbewerbsfähige Preise im Vergleich zu den Preisen der Ersatzerzeugnisse aufrechtzuerhalten. Da die Weltmarktpreise für Mais in der Regel unter den Preisen innerhalb der Gemeinschaft liegen, führt die Ausfuhr von Maisstärke, für die diese Erstattungen gewährt worden sind, nicht zur Störung von Drittlandsmärkten, es sei denn im Fall eines wesentlichen und längere Zeit anhaltenden Preisanstiegs auf diesen Märkten. Für diesen letzteren Fall ermächtigt Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung die Kommission, zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen, zu denen die Versorgung in der Gemeinschaft erfolgt, eine Abschöpfung bei der Ausfuhr einzuführen, um die den Herstellern der Gemeinschaft zugestandenen Vorteile in angemessener Weise zu verringern.

7 Da es in der Gemeinschaft kein Kontrollsystem gibt, das die Wiedereinfuhr der im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführten Erzeugnisse oder die nachträgliche Erhebung von Abschöpfungen sichert, kann die bloße Tatsache, daß auf Drittlandsmärkten Gem'einschaftswaren vorhanden sind, die zur passiven Veredelung bestimmt sind, aber zu einem geringeren als dem Marktpreis auf diesen Märkten abgesetzt werden können, zu Störungen führen.

8 Außerdem könnte die Verwendung von aus der Gemeinschaft stammenden preisgünstigen Erzeugnissen durch die Veredelungsindustrie der Drittländer die Verarbeitung von heimischen Erzeugnissen in diesen Drittländern beeinträchtigen und so eine Störung der Märkte dieser Länder bewirken.

9 Nach allem rechtfertigen die mit der Erhebung der Abschöpfung bei der Ausfuhr verfolgten Ziele eine solche Erhebung auch dann, wenn die Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt werden.

10 Schließlich ist es ziemlich unwahrscheinlich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die Veredelungsindustrie der Drittländer, die im Wettbewerb mit der Industrie der Gemeinschaft steht, in den Genuß der Gemeinschaftserstattungen zu bringen, deren Zweck darin besteht, die Versorgung der Industrie der Gemeinschaft zu Preisen, die im Vergleich zu den Preisen der Ersatzerzeugnisse wettbewerbsfähig sind, aufrechtzuerhalten, und die gleichzeitig zu einer Senkung der Preise unter das Niveau der Weltmarktpreise führen.

11 Da die Prüfung der Zielsetzung und des Aufbaus der fraglichen Bestimmungen das Ergebnis der wörtlichen Auslegung bestätigt, ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß der Begriff Ausfuhr im Sinne des. Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates so auszulegen ist, daß eine gemäß dieser Vorschriften eingeführte Abschöpfung bei der Ausfuhr der dort genannten Erzeugnisse auch dann zu erheben ist, wenn diese im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und später als veredelte Waren wieder eingeführt werden.

Kosten

12 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 19. Juni 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff Ausfuhr im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor ist so auszulegen, daß eine gemäß dieser Vorschrift eingeführte Abschöpfung bei der Ausfuhr der dort genannten Erzeugnisse auch dann zu erheben ist, wenn diese im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und später als veredelte Waren wieder eingeführt werden.