Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.1980 – C-106/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:61

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 28. Februar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Vorabentscheidungsfragen, die dem Gerichtshof im vorliegenden Fall zur Prüfung vorgelegt worden sind, betreffen einen besonderen Aspekt der für die Unternehmen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung des freien Wettbewerbs. Es handelt sich im wesentlichen um die Art und Weise, in der Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages von Rom, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 bereits bestanden, bei der Kommission anzumelden sind.

Der Sachverhalt läßt sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Die niederländische Vereinigung zur Förderung der Interessen des Buchhandels mit Sitz in Amsterdam (die ich im folgenden Vereinigung nennen werde) erstellte 1961 eine Regelung für den Handel mit Büchern in den Niederlanden (im folgenden von mir als Kartell bezeichnet), die Bestimmungen über die Preise und die Verkaufsbedingungen enthielt, die für die der Vereinigung angehörenden oder von. ihr offiziell anerkannten Verleger, Großhändler, Importeure und Wiederverkäufer einschließlich der Einzelhändler verbindlich sein sollten. Am 30 Oktober 1962 übersandte die Vereinigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Formblatt B, wie es in der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 (die die Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betrifft, für die die Beteiligten eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag anstreben) vorgesehen ist. Sie führte darin lediglich zwei Bestimmungen des Kartells an, die den Handel mit ausländischen Büchern betrafen. Zusammen mit dem Formblatt wurde der vollständige Text des Kartells eingesandt.

Vom 30. Oktober 1962 bis heute ist über die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht entschieden worden. Jedoch ersuchte die Kommission die Vereinigung am 18. März 1975 um einige ergänzende Angaben, wobei sie in ihrem Schreiben ausdrücklich auf das Kartell Bezug nahm, dessen Text ihr, wie erwähnt, zugegangen war. Am 23. März 1979 ließen die Vereinigung und drei ihr angeschlossene niederländische Unternehmen des Buchgewerbes (die Firmen Casterman-Nederland, Dupuis Zonen & Co sowie Uitgeverij en Distributie) die Firma Eldi Records vor die Arrondissementsrechtbank Amsterdam zur Verhandlung über ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung laden, durch die Eldi Records verboten werden soll, Verbrauchern Bücher anerkannter Verleger zu einem anderen als dem durch das Kartell festgelegten Preis zu verkaufen. (Das Kartell gilt nach Ansicht der Klägerinnen auch für nicht anerkannte Wiederverkäufer wie die Firma Eldi.)

Die Beklagte wandte ihrerseits u. a. ein, das Kartell sei wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nichtig und könne nicht als vorläufig gültig angesehen werden, da es nicht ordnungsgemäß und vollständig angemeldet worden sei.Im Rahmen dieses Verfahrens hat das niederländische Gericht durch Beschluß vom 3. Mai 1979 dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Obwohl diese nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Einzelheiten des konkreten Falles betreffen und mit ihnen demnach völlig der allgemeine Charakter der dem Gerichtshof durch Artikel 177 EWG-Vertrag zugewiesenen Aufgabe verkannt wird, läßt sich ihnen doch entnehmen, daß es folgende Auslegungsfragen zu klären gilt:

a) Ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, deren vollständiger Wortlaut der Kommission mitgeteilt worden ist, selbst dann als im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ordnungsgemäß angemeldet (und daher vorläufig gültig) anzusehen, wenn in dem Anmeldeformular nur einige ihrer Bestimmungen ausdrücklich aufgeführt worden sind?

b) Wirkt es sich auf die Beantwortung der vorstehenden Frage aus, daß die Kommission dem anmeldenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung insgesamt daraufhin überprüft werde, ob sie mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist, und worin besteht gegebenenfalls diese Auswirkung?

c) Ist die Vereinbarung bei Verneinung der ersten Frage jedenfalls hinsichtlich der in dem Formular angegebenen Bestimmungen als vorläufig gültig anzusehen oder ist ihr insgesamt die vorläufige Gültigkeit abzusprechen?

d) Ist über die erste Frage, falls sie bejaht worden ist, hinsichtlich solcher Bestimmungen der Vereinbarung anders zu entscheiden, durch die der Geltungsbereich der Vereinbarung zunächst auf bestimmte Erzeugnisse erstreckt wurde, die später im Sinne einer Einengung des Geltungsbereichs geändert wurden und die schließlich im ursprünglichen Umfang wiederhergestellt wurden?

2. Was die erste Frage angeht, so ist vorab festzuhalten, daß mit ihr — entgegen dem möglichen Anschein — nicht das Problem der vorläufigen Gültigkeit von Vereinbarungen angesprochen ist, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bereits bestanden und nach der Verordnung Nr. 27 der Kommission angemeldet worden sind. Denn das vorlegende Gericht hegt zwar angesichts einer Anmeldung, die nach der Art und Weise der Ausfüllung des Formulars lediglich zwei Bestimmungen zu betreffen scheint, mit der aber gleichzeitig der vollständige Text des Kartells übersandt wurde, Zweifel, ob und inwieweit sie die Wirkungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung (d. h. einer solchen, die nicht in der genannten Weise_ eingeschränkt ist) hervorrufen kann. Er stellt aber weder sich selbst noch dem Gerichtshof die Frage, innerhalb welcher Grenzen das Rechtsinstitut der vorläufigen Gültigkeit als mit dem Vertrag und der Verordnung Nr. 17 vereinbar angesehen werden kann, d. h. welche Wirkungen die Anmeldung von bereits bestehenden Kartellen im Rahmen des Rechts entfalten kann. Es geht offenbar von der Annahme aus, daß vor dem 13. März 1962 getroffenen Vereinbarungen, die ordnungsgemäß angemeldet worden sind, vorläufige Gültigkeit zuzuerkennen ist und deshalb den einzelstaatlichen Gerichten kein Spielraum für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages von Rom zusteht.

Ein Blick auf Ihre Rechtsprechung zu sogenannten Altkartellen läßt den Standpunkt des niederländischen Gerichts als durchaus verständlich erscheinen. Nach dieser Rechtsprechung erfordert der vertragliche Vertrauensschutz, daß insbesondere dann, wenn das Kartell den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 entsprechend angemeldet worden ist, der [einzelstaatliche] Richter über dessen Nichtigkeit erst befindet, nachdem die Kommission aufgrund dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen hat (vgl. die besonders aufschlußreichen Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 59/77, De Bloos, Sig. 1977, 2359, vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309). Bedeutsam ist auch, daß der Hoge Raad der Nederlanden ebenfalls in diesem Sinn entschieden hat; vgl. das vorgelegte Urteil Nr. 74 vom 18. Mai 1979.

Die jüngste Stellungnahme des Gerichtshofes in den Rechtssachen 253/78 und I-3/79 kann meines Erachtens nicht dazu führen, den Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Fall über die von dem einzelstaatlichen Gericht gestellten Fragen hinaus dahin gehend auszudehnen, daß er auch die Frage der Wirkungen der Anmeldung von Altkartellen umfassen würde. In den genannten Rechtssachen hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 16. Januar 1980 erklärt, daß die bis dahin angeführten Gründe für den vorläufigen Schutz von Altkartellen dann möglicherweise hinfällig werden, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß die Kommission in absehbarer Zeit gemäß der Verordnung Nr. 17 eine Freistellung gewährt oder ein Negativattest erteilt. Eine derartige, überdies in einer Zwischenentscheidung enthaltene Stellungnahme kann sich meines Erachtens nicht auf die Lösung des vorliegenden Falles auswirken, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist die rechtliche Regelung der Wirkungen der Anmeldung — darauf habe ich bereits hingewiesen — im Ausgangsverfahren nicht zweifelhaft oder strittig; zweitens müßte man auch dann, wenn man sich hier den Grundgedanken des genannten Beschlusses zu eigen machen wollte, die Frage verneinen, ob die Wirkungen der Anmeldung von Altkartellen einer Erörterung bedürfen, denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem sehr wesentlichen Punkt von den Fällen, die den Rechtssachen 253/78 und I-3/79 zugrunde liegen. In dem erwähnten Beschluß ging der Gerichtshof nämlich davon aus, daß eine Entscheidung der Kommission über die Gültigkeit der angemeldeten Vereinbarung nicht absehbar ist, während im vorliegenden Fall eine Entscheidung absehbar ist, da die Kommission einen konkreten Schritt in diese Richtung getan hat, als sie mit Schreiben vom 18. März 1975 eine Reihe ergänzender Angaben bei der Vereinigung anforderte und erklärte, daß diese es ihr ermöglichen sollten, über die Vereinbarkeit des Kartells mit den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrages von Rom zu entscheiden.

3. Somit bleibt es dabei, daß bei der ersten Frage lediglich zu prüfen ist, in welcher Art und Weise oder, wenn man will, mit welchem Inhalt die Anmeldung vorzunehmen ist. Hierüber gibt der bereits genannte Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 17 des Rates keinen Aufschluß, da er lediglich bestimmt, daß Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen bei der Kommission vor dem 1. August 1962 anzumelden [sind]. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 27 der Kommission haben die Unternehmen für Anmeldungen nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung Nr. 17 aber das hierfür vorgesehene Formular, Formblatt B genannt, zu verwenden. Dieses Formular enthält eine Reihe von Fragen zu den verschiedenen Aspekten der Vereinbarungen; sein zweiter Abschnitt betrifft, wie sich aus der Überschrift ergibt, Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. Nach Ziffer 2 dieses Abschnitts haben die Beteiligten, soweit der Inhalt des Kartells schriftlich niedergelegt ist, als Anlage Abschriften des vollständigen Textes [beizufügen], während unter Ziffer 2 der Inhalt wiederzugeben ist, soweit [er] nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist und Ziffer 3 die Aufforderung enthält, in jedem Fall zusätzlich eine Reihe von Angaben zu machen.

Im vorliegenden Fall wurden die zwei Artikel des Kartells, die ausländische Bücher betreffen, gerade im Abschnitt zwei des Formulars eingetragen. Nach Ansicht der Beklagten im Ausgangsverfahren erfaßt eine solchermaßen vorgenommene Anmeldung das Kartell lediglich teilweise, mit der Folge, daß alle Bestimmungen, die nicht eigens angegeben worden sind (im wesentlichen all jene, die den Handel mit Büchern niederländischer Verleger betreffen) als nicht angemeldet anzusehen seien, so daß sich die vorläufige Gültigkeit nicht auf sie erstrecke. Der Umstand, daß die Vereinigung den vollständigen Text der Vereinbarung als Anlage zu dem Formular eingereicht habe, sei unerheblich. Allgemein formuliert läuft diese Auffassung darauf hinaus, daß die Anmeldung dann, wenn das anmeldende Unternehmen nur einzelne Artikel der Vereinbarung im Abschnitt II des Formulars aufgeführt hat, die anderen Bestimmungen selbst dann nicht erfaßt, wenn der vollständige Wortlaut der Vereinbarung der Kommission zur Kenntnis gebracht worden ist.

Meines Erachtens wäre es Ausdruck einer allzu formalistischen Sicht der Dinge, wenn man dieser Auffassung folgen würde: Ausschlaggebend ist doch, daß zusammen mit dem Formular der vollständige Text des Kartells eingereicht worden ist. Dadurch ist die Kommission in die Lage versetzt worden, das Kartell ohne Beschränkung auf die in dem Formblatt erwähnten Bestimmungen zu prüfen; durch die irrtümlich beschränkten Angaben des anmeldenden Unternehmens ist eine umfassende Prüfung durch die Kommission jedenfalls gewiß nicht verhindert worden. Tatsächlich sind die Beteiligten weder von einer möglicherweise unzutreffenden Vorstellung ausgegangen noch läßt sich den Eintragungen in das Formular entnehmen, daß der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus der Verordnung Nr. 17 Beschränkungen auferlegt werden sollten. Objektiv besteht der Zweck der Anmeldung darin, es der Kommission zu ermöglichen, sich über die Kartelle zu unterrichten und sie darauf hin zu überprüfen, ob sie etwa infolge ihrer Eigenart nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen oder in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 kommen können. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, daß der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe ermöglicht wird, wenn ihr der vollständige Wortlaut des Kartells mitgeteilt wird.

Was den vorliegenden Fall angeht, so gibt es für das Verhalten der Vereinigung überdies eine Erklärung: Man befand sich im Jahre 1962, d. h. im An- fangsstadium der Geltung der Verordnung Nr. 17, als viele Unternehmen der Meinung waren, die Aufgaben der Korn-, mission beim Schutz des freien Wettbewerbs beträfen in erster Linie die Einfuhr und die Ausfuhr von Waren. Es darf deshalb nicht verwundern, daß die Vereinigung bei der Ausfüllung des Formblatts B lediglich die Bestimmungen ihrer Regelung ausdrücklich aufführte, die den Handel mit ausländischen Büchern betrafen.

Abschließend bin ich deshalb der Auffassung, daß die Anmeldung eines Kartells, die in der beschriebenen Art und Weise vorgenommen worden ist, als ordnungsgemäß anzusehen und davon auszugehen ist, daß die Wirkungen hinsichtlich aller Abmachungen entfaltet, die in dem als Anlage zum Formblatt B der Kommission übermittelten Text des Kartells enthalten sind.

4. Die zweite Frage des niederländischen Gerichts steht mit der ersten in engem Zusammenhang. Sie geht dahin, ob es sich in irgendeiner Weise auf die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung der gesamten Vereinbarung auswirkt, daß die Kommission der Vereinigung durch das Schreiben vom 18. März 1975, mit dem sie um weitere Angaben bat, mitteilte, daß die gesamte Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der EWG überprüft werde.

Ich bin der Meinung, daß ein Schreiben der vorgenannten Art keinen Einfluß auf die Gesichtspunkte hat, von denen die Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit einer Anmeldung der hier gegebenen Art abhängt. Im konkreten Fall war das Schreiben vom 18. März 1975 auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestützt und diente der Kommission zur Anforderung ergänzender Auskünfte über das 1962 bei ihr angemeldete Kartell; die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung wurde in diesem Zusammenhang nicht angesprochen (wenngleich es bedeutsam sein mag, daß die Kommission sich die Prüfung der Vereinbarung, nicht etwa nur der Bestimmungen über den Handel mit ausländischen Büchern, vorbehielt). Allgemein gesprochen präjudiziert ein der Informationsbeschaffung dienender Zwischenbescheid der Kommission nicht die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung.

5. Da die erste Frage bejaht worden ist, ist die dritte Frage, die für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, gegenstandslos.

Hingegen ist die vierte und letzte Frage zu prüfen, mit der das niederländische Gericht um Aufklärung darüber ersucht, ob die vorläufige Gültigkeit sich auch auf die Bestimmungen über Comicsbücher erstreckt; diese wurden nämlich zunächst durch das Kartell erfaßt, sodann nach dessen Anmeldung zeitweilig davon ausgenommen und schließlich mit Wirkung vom 1. August 1978 wieder darin einbezogen.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, zu prüfen, ob der Bereich der sachlichen Geltung des Kartells in seiner 1962 angemeldeten Fassung sich, auf Comic strips erstreckt. Diese Frage betrifft die Auslegung der angemeldeten Vereinbarung und entzieht sich daher der Zuständigkeit des Gerichtshofes. Außerdem hat das niederländische Gericht zu dieser Frage bereits eindeutig Stellung genommen; in Ziffer 13 des Vorlagebeschlusses führt es nämlich aus, daß in der Regelung aus dem Jahr 1962 der weite Begriff Bücher verwendet wird, unter den Comicsbücher sicher fallen sollen, und daß in der Regelung in der seit 1. August 1978 geltenden Fassung die Kategorie Comicsbücher ausdrücklich ... aufgenommen worden ist. Diese Vorlagefrage geht somit allein dahin, ob die Regelung infolge des Umstands, daß sie zeitweilig auf Comicsbücher nicht angewandt wurde, ihre Gültigkeit für diese Erzeugnisse verloren hat. Natürlich ist auch hier die Frage in eine allgemeine Form zu bringen, wie ich es zuvor bereits getan habe.

Meines Erachtens ist auch für die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend, welchen Zwecken das Rechtsinstitut der Anmeldung von Kartellen dienen soll. Sie bestehen, wie gesagt, darin, der Kommission die Informationen zu verschaffen, die sie benötigt, um eine Vereinbarung an Artikel 85 des Vertrages zu messen. Dem läßt sich hinzufügen, daß die Anmeldung für die Anmeldenden in dem Maße bestimmte vorteilhafte Rechtsfolgen mit sich bringt, wie es der Kommission ermöglicht wird, ihre Befugnisse auf diesem Gebiet auszuüben. Wenn nun aber die Beteiligten nach der Anmeldung eines Kartells, durch das der freie Wettbewerb für eine Reihe von Erzeugnissen eingeschränkt wird, beschließen, das Kartell zeitweilig für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse außer Kraft zu setzen, so wirkt sich dies offensichtlich auf die Kontrollaufgabe der Kommission aus, die weiterhin hinsichtlich des gesamten Geltungsbereichs der Vereinbarung erfüllt werden kann. Ich sehe deshalb keinen Grund, weshalb aus dieser zeitweiligen Aufhebung des Kartells Folgen für die Tragweite der Anmeldung abzuleiten sein sollten; meines Erachtens bleibt diese vielmehr unberührt, so daß die Wirkungen nach Beendigung der zeitweiligen Aufhebung einzelner Bestimmungen erneut die gesamte Vereinbarung erfassen. Selbstverständlich würde diese Auslegung, die mit derjenigen der Kommission übereinstimmt, dann nicht mehr gelten, wenn die zeitweiligen Änderungen des Kartells darin bestünden, dieses zu verschärfen, d.h. den Wettbewerb weiter einzuschränken (was z. B. der Fall wäre, wenn die Beteiligten das Kartell auf andere Erzeugnisse oder neue Märkte ausdehnen würden). In derartigen Fällen wäre es nämlich unmöglich zu behaupten, die ursprüngliche Anmeldung erfasse auch diese Aspekte und die Kommission sei über alle Einzelheiten der Vereinbarung unterrichtet worden, so daß sie ihre Kontrolle durchführen und die gebotenen Entscheidungen treffen könne.

6. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof somit vor, auf die Fragen, die der Vizepräsident der Arrondissementsrechtbank Amsterdam durch Beschluß vom 3. Mai 1979 vorgelegt hat, wie folgt zu antworten:

1. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, deren vollständiger Wortlaut der Kommission rechtzeitig mitgeteilt worden ist, ist auch dann als ordnungsgemäß angemeldet im Sinne des Artikels 5 der (durch die Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 geänderten) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 und des Artikels 4 der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 anzusehen, wenn der Anmeldende in dem in der genannten Verordnung Nr. 27 vorgesehenen Formblatt B lediglich einzelne Bestimmungen des Kartells aufgeführt hat.

2. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen wirkt es sich nicht aus, daß die Kommission in Form eines Zwischenbescheids Stellung genommen hat, durch den sie das anmeldende Unternehmen um weitere Angaben ersucht und sich die Prüfung der Vereinbarung vorbehalten hat.

3. Wird die Geltung einzelner Bestimmungen einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Verhältnis zwischen den Beteiligten in der Weise zeitweilig aufgehoben, daß der nicht unter das Kartell fallende sachliche Bereich erweitert wird, so bleiben die Wirkungen der ursprünglichen Anmeldung hiervon unberührt; diese Wirkungen erfassen daher erneut die gesamte Vereinbarung, sobald die genannte Aufhebung endet.