Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1980 – C-106/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:90

In der Rechtssache 106/79

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Vizepräsidenten der Arrondissementsrechtbank Amsterdam in dem vor diesem anhängigen Verfahren wegen einstweiliger Verfügung

1. Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels,

2. Casterman-Nederland B.V.,

3. Dupuis Zonen en Co N.V.,

4. Standaard Uitgeverij en Distributie B.V.

gegen

Eldi Records B.V.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften über die Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204), der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikel 85 und 86 des Vertrages, bereits bestanden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204), die Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, sieht in ihrem durch die Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1655) geänderten Artikel 5 Absatz 1 folgendes vor:

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission vor dem 1. November 1962 anzumelden.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 (ABl. 1962, S. 1118), der Ersten Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen), schrieb in seiner damals geltenden Fassung vor, daß für Anmeldungen nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 das als Anlage abgedruckte Formblatt B zu verwenden [ist]. Artikel 4 Absatz 3 bestimmte, daß die Anträge und Anmeldungen... die in den Formblättern geforderten Angaben enthalten [müssen].

2. Bei der Klägerin im Ausgangsverfahren zu 1 (im folgenden: Vereeniging) handelt es sich um eine niederländische Vereinigung zur Förderung der Interessen des Buchhandels. Die anderen Klägerinnen im Ausgangsverfahren verlegen oder vertreiben u. a. Comicsbücher.

Die Vereeniging erstellte eine Regelung für den Handel mit Büchern in den Niederlanden (Reglement voor het Handelsverkeer in de Nederlandse Uitgeverij en Boekhandel im folgenden Regelung). Diese wurde am 30. Oktober 1962 als Anlage zu einem Anmeldeformular der Kommission übersandt. Sie enthält in ihrer damals geltenden Fassung ein System von Alleinverkaufs- und Alleinbezugsrechten mit vertikaler Preisbindung, das für die als Verleger, Buchhändler, Einfuhrhändler und Großhändler anerkannten Personen gilt. Wer anerkannt ist, ist zu Beachtung der Regelung und der von der Vereeniging geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet. Wer sich um die Anerkennung bemüht, ohne Mitglied der Vereeniging zu sein, muß eine Erklärung unterzeichnen, durch die er sich zur Beachtung der Regelungen der Vereeniging verpflichtet. Der Verleger hat einen Einzelhandelspreis für gleichartige Exemplare jeder seiner Bücher zu bestimmen, der Preis der im Ausland erschienen Bücher wird in der Regel dadurch bestimmt, daß der vom Verleger festgesetzte Preis zum Tageskurs umgerechnet wird. Weder einheimische noch ausländische Verlagserzeugnisse dürfen zu einem niedrigeren Preis als dem festgesetzten Einzelhandelspreis verkauft werden. Rabatte auf den Einzelhandelspreis dürfen nur anerkannten Buchhändlern und Großhändlern gewährt werden, bei Verlagserzeugnissen, deren Einzelhandelspreis einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, auch in besonderen Verzeichnissen aufgeführten Handelsunternehmen und Einrichtungen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. der, daß sie sich zur Beachtung der Regelungen der Vereeniging verpflichten. In den Genuß von Rabatten können außerdem Betreiber von Leihbüchereien und spezialisierte Geschäfte kommen, so zum Beispiel Reisebüros für Reiseführer und Fotografen für Bücher über Fotografie, sofern sie sich an den Einzelhandelspreis für diese Verlagserzeugnisse halten.

3. Die Regelung wurde mehrfach geändert. Die neuen Fassungen, die der Kommission übersandt wurden, enthalten zwar weiterhin die wesentlichen Elemente, sehen aber u. a. veränderte Beziehungen zwischen Anerkannten und Nichtanerkannten, Möglichkeiten, den Einzelhandelspreis in bestimmten Fällen herabzusetzen oder abzuschaffen und neben diesem Preis niedrigere Sonderpreise festzusetzen, sowie eine Vermehrung der Möglichkeiten der Rabattgewährung vor.

4. Die Meinungen der Parteien darüber, inwieweit die Regelung mit ihren späteren Änderungen auch Comicsbücher erfaßt, gehen auseinander.

5. Für die Anmeldung der Fassung der Regelung, die der Kommission am 30. Oktober 1962 übersandt wurde, wurde das als Anlage zur Verordnung Nr. 27 abgedruckte Formular B verwendet. In dessen Abschnitt Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen war eingetragen: zie bijgaand [siehe Anlage]: Reglement voor het Handelsverkeer in de Nederlandse Uitgeverij en Boekhandel. Artt. 29 b en 30 a. Diese Bestimmungen betrafen ausländische Bücher. Dem Formular war ein Exemplar der am 30. Oktober 1962 geltenden Fassung der Regelung beigefügt.

Mit Schreiben vom 18. März 1975 ersuchte die Kommission, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, die Vereeniging um verschiedene Angaben, um die Kommission in die Lage zu versetzen, mit vollständiger Sachkenntnis über die Vereinbarkeit der vorgenannten Regelungen und Übereinkommen mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entscheiden. Im Betreff des Schreibens heißt es u. a. Anmeldungen a) der Regelungen Ihrer Vereinigung....

6. Die Beklagte im Ausgangsverfahren (im folgenden: Eldi) ist eine Handelsgesellschaft, die nicht der Vereeniging angehört; ihre Tätigkeit besteht u. a. im Verkauf von Comic strips zu herabgesetzten Preisen. Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren ließen Eldi im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung vor den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Amsterdam laden und beantragten in erster Linie, Eldi unter Androhung eines an die Klägerinnen im Ausgangsverfahren zu entrichtenden Zwangsgeldes von bis zu 50000 Gulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, Verbrauchern Bücher anerkannter Verleger zu einem anderen als dem von den anerkannten Verlegern bestimmten oder zu bestimmenden Preis zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten.

Zu den gewichtigsten Argumenten, mit denen sich Eldi verteidigt, gehört die Behauptung, die Regelung widerspreche Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und sei nichtig, weil für sie keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährt worden sei. Weiter hat Eldi vorgetragen, die Regelung sei auch nicht vorläufig gültig, denn sie sei nicht oder nur unvollständig und untauglich nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden.

Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren haben sich gegen dieses Vorbringen gewandt.

7. Durch Beschluß vom 3. Mai 1979 hat der Vizepräsident der Arrondissementsrechtbank Amsterdam das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist das Reglement voor het Handelsverkeer in Nederland in seiner Gesamtheit, also sowohl in seiner Geltung für ausländische Bücher als auch für Bücher in niederländischer Sprache, als vorläufig gültig anzusehen, so daß das Gericht in einem Rechtsstreit der gesamten Regelung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Kommission eine Entscheidung trifft, die Rechtsfolgen zuerkennen muß, die das für die Vereinbarung geltende Recht damit verbindet, ohne daß sich an diesen Rechtsfolgen dadurch etwas ändern könnte, daß ihre Vereinbarkeit in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bestritten wird, da, wie sich aus dem für die Anmeldung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates verwendeten Formular B ergibt, die Artikel 29 b und 30 a der Regelung rechtzeitig angemeldet wurden und die Regelung als Anlage zu dem Formular eingesandt wurde?

2. Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, daß die Kommission mit Schreiben vom 18. März 1975 ausdrücklich mitgeteilt hat, daß die gesamte Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EWG untersucht werden soll?

3. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Regelung hinsichtlich ausländischer Bücher als vorläufig gültig im oben genannten Sinne zu betrachten oder ist in diesem Fall der gesamten Regelung die vorläufige Gültigkeit abzusprechen?

4. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist diese Frage hinsichtlich von Comicsbüchern anders zu beurteilen, da sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß diese Bücher, die unter die Regelung fielen, die als Anlage zu dem genannten Formblatt B an die Europäische Kommission eingesandt worden war, später zeitweilig bis zu einer bestimmten Preisgrenze von der Geltung dieser Regelung ausgenommen waren und erst seit 1. August 1978 wieder in die Definition in Artikel 4 a aufgenommen wurden?

8. Der Vorlagebeschluß ist am 2. Juli 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt D. J. Gijlstra, Amsterdam, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt R. A. A. Duk, Den Haag, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Zur ersten Vorlagefrage

1. Die Vereeniging macht geltend, die Analyse der Verordnung Nr. 27, des Formblatts B, des vom Presse- und Informationsdienst der Gemeinschaften 1962 herausgegebenen Merkblatts zu Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags und ihren Durchführungsverordnungen sowie der Lehre führe zu dem Ergebnis, daß die Anmeldung aus dem Formblatt B, das, wenn die betreffende Vereinbarung schriftlich niedergelegt sei, eventuell in knappen Worten ausgefüllt werden könne, und den Anlagen zu dem Formblatt bestehe. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß im Formblatt B nur so wenig Raum zu Verfügung stehe, daß bei Anmeldung einer etwas komplizierteren Regelung notgedrungen auf die Anlagen, die eine ausführlichere Beschreibung der angemeldeten Regelung oder deren vollständigen Text enthielten, verwiesen werden müsse. So habe die Vereeniging bei der Ausfüllung des Formblattes das in den Vordergrund stellen wollen, was zu einem Zeitpunkt, als weder von der Kommission noch vom Gerichtshof eine Äußerung zur Tragweite des Artikels 85 und der Durchführungsverordnung vorgelegen habe, als die weitestgehende Wettbewerbsbeschränkung in der Regelung angesehen worden sei, nämlich die Bestimmungen über die Einfuhr ausländischer Bücher. Im übrigen habe die Vereeniging auf die Regelung als solche verwiesen.

2. Eldi macht geltend, aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit dem Abschnitt II des Formblattes B ergebe sich, daß hinsichtlich der Artikel einer Vereinbarung, die nicht als solche angemeldet worden seien, selbst dann nicht von vorläufiger Gültigkeit gesprochen werden könne, wenn die Kommission sich von ihrem Inhalt dadurch Kenntnis verschaffen könne, daß sie die Anlagen zur Anmeldung der anderen Artikel dieser Vereinbarung durchsehe.

3. Die Kommission weist darauf hin, daß die Fassung der Regelung von 1962 die drei Voraussetzungen für die vorläufige Gültigkeit erfülle, die der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 59/77 (de Bloos/Bouyer, Slg. 2359) näher erläutert habe.

a) Die Regelung stelle eine sogenannte Altvereinbarung dar, da sie — von geringfügigen Ausnahmen abgesehen — vom Januar 1961 stamme.

b) Die Vereinbarung sei vor dem 1. November 1962 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Nach Ansicht der Kommission darf dann, wenn der Anmeldende vollständige Angaben über die Vereinbarung macht, die Frage, welche Teile dieser Angaben angemeldet sind, nicht von einem streng formalen Standpunkt aus beurteilt werden. Dies gelte insbesondere für Anmeldungen von Altvereinbarungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Denn zu dem Zeitpunkt, als diese Kartelle anzumelden gewesen seien, habe man nicht immer wissen können, auf welche ihrer Teile es im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages ankomme.

c) Die Kommission habe noch keine Entscheidung über die Vereinbarung getroffen. In zwei Schreiben an die Vereeniging habe sie bestimmte Bedenken gegen die Regelung vorgebracht; wie sich aus der Formulierung der Schreiben ergebe, seien diese jedoch nicht als Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 anzusehen.

Die Kommission prüft sodann, wie sich die Änderungen der Regelung seit 1962 auf die vorläufige Gültigkeit auswirken. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß grundsätzlich der Fortbestand der vorläufigen Gültigkeit der rechtzeitig angemeldeten Alţyereinbarung möglich sei, solange die Änderungen den Kern der Vereinbarungen unberührt ließen. Diese vorläufige Gültigkeit erstrecke sich auf die Änderung selbst, es sei denn, daß durch diese der wettbewerbsbeschränkende Charakter der Vereinbarung im Vergleich zum Zeitpunkt der Anmeldung merklich verschärft würde. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der räumliche, personelle oder sachliche Geltungsbereich der Vereinbarung erweitert werde. Solche Erweiterungen berührten freilich nur selten den Kern der Vereinbarung, so daß die vorläufige Gültigkeit der Ältvereinbarung in der ursprünglich angemeldeten Form fortbestehe, sich aber nicht auf die Änderungen erstrecke.Nach der Ansicht der Kommission entspricht dieser Maßstab für die Beurteilung der Auswirkungen zwischenzeitlicher Änderungen auf die vorläufige Gültigkeit von Vereinbarungen dem unausgesprochenen Zweck des Begriffs der vorläufigen Gültigkeit, nämlich dem Schutz der Rechtssicherheit gutgläubiger Vertragsparteien.Die Kommission prüft sodann anhand dieses Beurteilungsmaßstabes die Änderungen der Regelung. Bezüglich der Änderungen in sachlicher Hinsicht verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die vierte Frage. Bei der Prüfung der sonstigen Änderungen gelangt sie zu dem Ergebnis, daß sie den Kern der Regelung nicht berührten und den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der ursprünglich angemeldeten Regelung nicht merklich verschärften.Die Kommission schlägt daher vor, die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Vereinbarungen oder Beschlüsse, über die Parteien (eine der Parteien) bei der Anmeldung vollständige Angaben machen (macht), kann in ihrer Gesamtheit als angemeldet angesehen werden, selbst wenn nur einige ihrer Artikel im Anmeldeformular aufgeführt sind.

Soweit sie die Vereinbarung nicht in ihrem Kern verändern und außerdem ihren wettbewerbsbeschränkten Charakter nicht merklich verschärfen, haben die zwischenzeitlichen Änderungen einer rechtzeitig angemeldeten Altvereinbarung nicht den Wegfall von deren vorläufiger Gültigkeit zur Folge, so daß diese sich auf sie erstrecken kann.

B — Zur zweiten Vorlagefrage

1. Nach Ansicht der Vereeniging ist die Frage so zu lesen, als ob sie lautete: Kommt es für das vorliegende Verfahren darauf an, daß auch die Kommission bestätigt hat, daß das Reglement voor het Handelsverkeer wirksam angemeldet worden ist?

Die Kommission habe nämlich in ihrem Schriftverkehr, vor allem mit Schreiben vom 18. März 1975, anerkannt, daß die Regelung wirksam und rechtzeitig angemeldet worden sei. Die Kommission ist aber nach Auffassung der Vereeniging die Stelle, die in erster Linie für die Beurteilung der Frage zuständig ist, ob eine Anmeldung vorliegt und ob diese vollständig ist.

Die Frage sei deshalb dahin zu beantworten, daß es darauf ankomme, daß die Kommission die vollständige Anmeldung der Regelung bestätigt habe, weil dies für das einzelstaatliche Gericht die Verpflichtung nach sich ziehe, der gesamten Regelung die Rechtsfolgen zuzuerkennen, die das für die Vereinbarung geltende Recht damit verbinde.

2. Eldi meint, aus dem Schreiben vom 18. März 1975 ergebe sich, daß damit lediglich Angaben verlangt würden. Es stelle vor allem keine Bestätigung des Empfangs einer die Anmeldung der Artikel 29 b und 30 a ergänzenden Anmeldung der übrigen Bestimmungen der Regelung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dar.

Der in der zweiten Frage genannte Umstand wirke sich also nicht zugunsten der Klägerinnen im Ausgangsverfahren auf die Beantwortung der ersten Frage aus.

3. Nach Ansicht der Kommission ist zwischen förmlichen Handlungen und vorbereitenden Handlungen zu unterscheiden. Als förmliche Handlungen seien die Entscheidungen anzusehen, die die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 17 treffen könne, insbesondere die in Artikel 19 der Verordnung genannten Entscheidungen, die gegenüber den Unternehmen, an die sie gerichtet seien, in der Sache rechtliche Wirkungen entfalteten. Diese Entscheidungen könnten sich auf die vorläufige Gültigkeit von rechtzeitig angemeldeten Altvereinbarungen in der Weise auswirken, daß sie die vorläufige Gültigkeit beendeten oder in eine endgültige umwandelten. Zu den vorbereitenden Handlungen sind nach Ansicht der Kommission die auf die Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidungen verfahrensmäßiger Art zu zählen, wie zum Beispiel die Entscheidungen, durch die die Kommission bestimmte Angaben verlangt. Die vorbereitenden Handlungen wirkten sich auf die vorläufige Gültigkeit von rechtzeitig angemeldeten Altvereinbarungen in keiner Weise aus. Die Kommission hebt hervor, daß sie keinerlei auf der Verordnung Nr. 17 beruhende Entscheidung über die Regelung getroffen habe; mit dem vom vorlegenden Gericht in seiner Frage erwähnten Schreiben vom 18. März 1975 würden lediglich, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, Angaben verlangt.

Die Kommission schlägt demgemäß vor, die zweite Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Eine Handlung der Kommission, die nicht eine auf die Verordnung Nr. 17 des Rates gestützte Entscheidung darstellt, die in der Sache Rechtswirkungen entfaltet, wirkt sich in keiner Weise auf die vorläufige Gültigkeit einer rechtzeitig angemeldeten Altvereinbarung aus.

C — Zur dritten Vorlagefrage

1. Die Vereeniging macht geltend, selbst wenn nur der ausländische Bücher betreffende Teil der Regelung als ordnungsgemäß angemeldet und damit vorläufig gültig anzusehen sei, seien auch die übrigen Teile der Regelung vorläufig gültig, weil sie nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht angemeldet zu werden brauchten.

2. Eldi erklärt, man könne die Frage bejahen, wenn man die Artikel 29 b und 30 a der Regelung als eine gesonderte Vereinbarung ansehe. Indessen lasse sich die Auffassung vertreten, daß die in der Regelung enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen ein Ganzes darstellten. Demnach sei die Anmeldung, da sie sich lediglich auf die Artikel 29 b und 30 a beziehe, nicht gültig, weil sie nur einen Teil des Kartells erfasse.

3. Nach Ansicht der Kommission ist die Frage im Hinblick darauf gegenstandslos, daß sie die erste Frage bejaht hat.

D — Zur vierten Vorlagefrage

1. Die Vereeniging macht geltend, Comic strips seien zu keinem Zeitpunkt von der Geltung der Regelung ausgenommen gewesen, weil die entsprechende Änderung niemals in Kraft getreten sei; aber auch eine zeitweilige Ausnahme, durch die die Regelung weniger wettbewerbsbeschränkend gemacht worden wäre, hätte deren vorläufige Gültigkeit nicht berührt. Dasselbe hätte für die Wiedereinbeziehung von Comic Strips in die Regelung gegolten, weil diese dadurch wieder denselben Inhalt wie die angemeldete Regelung erhalten hätte.

2. Eldi vertritt die Auffassung, die Tatsache, daß das vorlegende Gericht in seiner Frage festgestellt habe, daß Comic Strips zeitweilig aus dem Geltungsbereich der Regelung ausgenommen gewesen seien, zwinge zu dem Schluß, daß ihre Wiedereinbeziehung in die Regelung als ein neues Kartell anzusehen sei, bezüglich dessen es nicht möglich sei, sich auf die vorläufige Gültigkeit der Regelung zu berufen.

3. Die Kommission fragt sich, ob die mit der Vorlagefrage anscheinend aufgestellte Behauptung zutrifft, daß Comic strips bis zum 1. Januar 1978 durch die Regelung erfaßt worden seien, oder ob sie vielmehr unter die ausdrückliche Ausnahme für dünne Bilderbücher gefallen seien, die in allen Fassungen der Regelung von 1962 bis 1977 enthalten gewesen sei.

Unter Hinweis auf den zur ersten Frage entwickelten Maßstab für die Beurteilung der Auswirkung von zwischenzeitlichen Änderungen auf die vorläufige Gültigkeit von Altvereinbarungen schlägt die Kommission vor, die Frage wie folgt alternativ zu beantworten:

Die Ausdehnung einer vorläufig gültigen Vereinbarung auf eine weitere Gruppe von Waren verschärft den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Vereinbarung merklich im Sinne der Antwort auf die erste Frage, so daß sich die vorläufige Gültigkeit nicht auf sie erstreckt.

Die vorläufige Gültigkeit erstreckt sich auf die Wiedereinbeziehung einer Gruppe von Waren, die ursprünglich unter die vorläufig gültige Vereinbarung fiel, jedoch während eines kurzen Zeitraums aus deren Geltungsbereich ausgeklammert war.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt D. J. Gijlstra, Amsterdam, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt R. A. A. Duk, Den Haag, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. F. Verstrynge als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Februar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 3. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1979, hat der Vizepräsident der Arrondissementsrechtbank Amsterdam dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen zur Auslegung der Vorschriften über die Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorgelegt, die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204), der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, bereits bestanden.

2 Anlaß zu diesen Fragen ist ein Verfahren, in dem die Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels, die niederländische (im folgenden Vereeniging genannte) Vereinigung zur Förderung der Interessen des Buchhandels, und drei von dieser anerkannte Verleger beantragt haben, einem niederländischen Unternehmen durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, Verbrauchern Bücher, insbesondere Comicsbücher, der anerkannten Verleger zu einem anderen als dem von diesen festgesetzten Preis zu verkaufen. Die Klägerinnen stützen sich auf eine von der Vereeniging erstellte Regelung für den Handel mit Büchern in den Niederlanden (im folgenden: Regelung), die u.a. ein System der vertikalen Preisbindung vorschreibt. Das beklagte Unternehmen macht seinerseits geltend, die Regelung widerspreche Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, von dem sie nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt worden sei, und sei auch nicht vorläufig gültig, denn sie sei nicht in einer Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 genügenden Art und Weise angemeldet worden.

3 Wie aus den Akten hervorgeht, bestand die Regelung bereits, als die Verordnung Nr. 17 in Kraft trat, und wurde am 30. Oktober 1962, also vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 genannten Frist, in ihrer damals geltenden Fassung der Kommission übersandt. Sie war dem Anmeldeformular beigefügt, das im Anhang zur Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 (ABl. 1962, S. 1118), der Ersten Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen), vorgeschrieben ist. Obwohl die Regelung sowohl in den Niederlanden verlegte Bücher als auch ausländische Verlagserzeugnisse betraf, bezogen sich die Antworten der Vereeniging auf die in dem Formblatt enthaltenen Fragen im wesentlichen nur auf die Bestimmungen für ausländische Verlagserzeugnisse.

4 Es steht fest, daß die Kommission noch nicht über die Regelung entschieden, diese aber zum Gegenstand eines Schriftwechsels mit der Vereeniging gemacht hat. Hieraus zitiert die Vereeniging vor allem ein Schreiben der Kommission vom 18. März 1975, in dessen Betreff von Anmeldungen... der Regelungen Ihrer Vereinigung die Rede ist und mit dem um ergänzende Angabe ersucht wird, um die Kommission in die Lage zu versetzen, mit vollständiger Sachkenntnis über die Vereinbarkeit der genannten Regelungen... mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entscheiden. Die Vereeniging zieht aus dem Wortlaut dieses Schreibens den Schluß, daß die Kommission die Regelung als in ihrer Gesamtheit angemeldet angesehen habe.

5 Nach dem 30. Oktober 1962 änderte die Vereeniging die Regelung mehrfach. Zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren besteht Streit über die Frage, inwieweit die Regelung in ihren verschiedenen Fassungen sich auf Comicsbücher erstreckte; der vorlegende Richter geht jedoch davon aus, daß dies außer während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Fall gewesen ist.

6 Aufgrund dieses Sachverhalts hat der vorlegende Richter, um über eine von den Beklagten im Ausgangsverfahren erhobene Einrede entscheiden zu können, den Gerichtshof um Entscheidung über vier Fragen ersucht, die ausnahmslos die vorläufige Gültigkeit der Regelung betreffen.

7 Nach Artikel 177 des Vertrages kann der Gerichtshof, wenn er um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht wird, nicht über den konkreten Fall entscheiden. Die in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen scheinen zwar einen solchen Fall zum Gegenstand zu haben, aus ihnen läßt sich jedoch ohne weiteres eindeutig entnehmen, welche allgemeinen Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Rechtsstreit aufwirft.

8 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob eine Altvereinbarung, deren vollständiger Text als Anlage zu dem Anmeldeformular eingereicht worden ist, selbst dann als in ihrer Gesamtheit angemeldet und daher vorläufig gültig anzusehen ist, wenn nur einzelne Artikel dieser Vereinbarung in dem Formular angeführt worden sind.

9 Bei der Prüfung dieser Frage ist der Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Anmeldung zu berücksichtigen, wie er aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 17 erhellt, die wie folgt lauten:

Die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 müssen festgelegt werden, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist.

Es erscheint deshalb notwendig, die Unternehmen, die Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, grundsätzlich zu verpflichten, ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Kommission anzumelden.

10 Die Anmeldung muß der Kommission die Information verschaffen, die sie benötigt, um die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Entscheidungen treffen zu können. Ist eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt und wird ihr vollständiger Text als Anlage zu dem Formular eingereicht, so sollen die in diesem enthaltenen Angaben lediglich die Kontrolle erleichtern. Wenn diese Angaben zutreffend sind und vor allem in redlicher Weise die Vorschriften wiedergeben, die seinerzeit für am wichtigsten gehalten wurden, so ist damit dem Zweck der Anmeldung Rechnung getragen. Die Vereinbarung ist dann insgesamt als ordnungsgemäß angemeldet anzusehen, es sei denn, daß eindeutig klargestellt worden ist, daß sie nur zum Teil angemeldet werden sollte.

11 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß eine Vereinbarung, deren vollständiger Text als Anlage zu dem Anmeldeformular eingereicht worden ist, als in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß angemeldet anzusehen ist und ihr die Wirkungen der Anmeldung selbst dann zugute kommen, wenn nur einige ihrer Artikel in dem Formular angeführt sind, vorausgesetzt, daß ihre Beschreibung in dem Formular den Inhalt der Vorschriften, die seinerzeit für am wichtigsten gehalten wurden, in redlicher und zutreffender Weise wiedergibt.

12 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Schreiben der Kommission, in dem um ergänzende Angaben ersucht und gleichzeitig mitgeteilt worden ist, daß die angemeldete Vereinbarung insgesamt geprüft werde, für das Ausmaß der Wirkungen der Anmeldung von Bedeutung ist.

13 Da es sich bei dem genannten Schreiben riur um ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 handelt und die Wirkungen der Anmeldung durch ein solches Schreiben keinesfalls, wie immer es auch formuliert sein mag, verändert werden können, ist auf diese Frage zu antworten, daß ein Schreiben, mit dem die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 um ergänzende Angaben über eine angemeldete Vereinbarung ersucht, keinen Einfluß auf die Wirkungen der Anmeldung hat.

14 Da die erste Frage bejaht worden ist, ist die dritte Frage, die nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, gegenstandslos.

15 Die vierte Frage geht dahin, ob die Wirkungen der Anmeldung einer Vereinbarung, die sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zum Zeitpunkt der Anmeldung auf eine bestimmte Kategorie von Waren erstreckte, hinsichtlich dieser Waren entfallen, wenn diese später zeitweilig von der Vereinbarung ausgenommen worden sind.

16 Die Anmeldung entfaltet ihre Wirkungen in dem Bereich, in dem die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anmeldung Geltung hatte. Würde man diese Wirkungen in dem durch die Frage angesprochenen Fall einschränken, so würde man die an der Vereinbarung Beteiligten dafür bestrafen, daß sie deren Geltungsbereich freiwillig begrenzt haben; dies widerspräche jedoch dem Geist des Wettbewerbsrechts. Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß die Wirkungen der ursprünglichen Anmeldung einer Vereinbarung sich auf die Wiedereinbeziehung einer Kategorie von Waren erstrecken, die bei der Anmeldung der Vereinbarung unter diese fielen, jedoch später von den Beteiligten freiwillig für eine bestimmte Zeit von dieser ausgenommen wurden.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Vizepräsidenten der Arrondissementsrechtsbank Amsterdam mit Beschluß vom 3. Mai 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Vereinbarung, deren vollständiger Text als Anlage zu dem Anmeldeformular eingereicht worden ist, ist als in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß angemeldet anzusehen. Ihr kommen deshalb die Wirkungen der Anmeldung selbst dann zugute, wenn nur einige ihrer Artikel in dem Formular angeführt sind, vorausgesetzt, daß ihre Beschreibung in dem Formular den Inhalt der Vorschriften, die seinerzeit für am wichtigsten gehalten wurden, in redlicher und zutreffender Weise wiedergibt.

2. Ein Schreiben, mit dem die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag, um ergänzende Angaben über eine angemeldete Vereinbarung ersucht, hat keinen Einfluß auf die Wirkungen der Anmeldung.

3. Die Wirkungen der ursprünglichen Anmeldung einer Vereinbarung erstrecken sich auf die Wiedereinbeziehung einer Kategorie von Waren, die bei der Anmeldung der Vereinbarung unter diese fielen, jedoch später von den Beteiligten freiwillig für eine bestimmte Zeit von dieser ausgenommen wurden.