Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.1980 – C-124/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:62

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 28. Februar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich glaube nicht, daß es im vorliegenden Fall richtig wäre, Ihre Zeit lange für die Anhörung meiner Schlußanträge in Anspruch zu nehmen, und zwar aus zwei Gründen.

Der erste ist die Eilbedürftigkeit der Sache selbst. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist vom Präsidenten des College van Beroep voor het Bedrijfsleven im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung vorgelegt worden. Er erließ diese Anordnung mit dem Ergebnis, daß die Aufteilung der niederländischen Quote des fraglichen GATT-Kontingents ausgesetzt worden ist. Das Gericht hat uns deshalb um eine schnelle Entscheidung gebeten.

Zweitens scheint mir trotz des wackeren Vorbringens des Bevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens heute nachmittag, daß die Antwort auf die dem Gerichtshof vom Präsidenten des College vorgelegte Frage in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 35/79, der zweiten Rechtssache Grosoli, enthalten ist, das am 23. Januar 1980, also nach dem Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache Und jedenfalls nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in dieser Rechtssache, ergangen ist.

Die einzige Schwierigkeit, die ich erblikken kann, liegt in der Formulierung der dem Gerichtshof vom Präsidenten des College vorgelegten Frage. Sie bezeichnet das von der im Ausgangsverfahren beklagten Produktschap praktizierte Verteilungsverfahren als ein Verfahren, nach dem ein Teil des Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalten ist. Dies erweckt den Anschein, als liege möglicherweise ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, den der Gerichtshof in der Rechtssache 131/73, der ersten Rechtssache Grosoli (Slg. 1979, 1555), entwickelt hat. Tatsächlich aber, so wurde uns erklärt, wird nach dem fraglichen Verfahren einfach die niederländische Quote des Kontingents den Marktteilnehmern aufgrund ihrer durchschnittlichen Einfuhren in den vorausgegangenen drei Jahren zugeteilt, wobei die Einfuhren ausgenommen sind, die völlig abschöpfungsfrei getätigt wurden, es sei denn, daß es sich um Einfuhren im Rahmen des GATT-Kontingents selbst handelt. Dies bedeutet, daß die Einfuhren berücksichtigt werden, die von der Verarbeitungsindustrie oder für diese gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates (in seiner durch die Verordnimg (EWG) Nr. 425/77 des Rates geänderten Fassung) zu einem ermäßigten Abschöpfungssatz getätigt worden sind. Dies führt offensichtlich nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern, die sich in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens befinden. Dagegen könnten sich die Verarbeiter zu Recht über eine Diskriminierung beklagen, wenn ihre Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b unberücksichtigt blieben.

Im Ergebnis meine ich, Sie sollten die dem Gerichtshof vom Präsidenten des College vorgelegte Frage im Anschluß an die Entscheidung des Gerichtshofes in der zweiten Rechtssache Grosoli, soweit sie hier anwendbar ist, dahin gehend beantworten, daß weder Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3063/78 des Rates noch irgendeine andere Regel oder Vorschrift des Gemeinschaftsrechts es einer mit der Aufteilung einer Quote des durch diese Verordnung eröffneten Kontingents betrauten nationalen Stelle verbietet, diese Aufteilung aufgrund der von den betroffenen Marktteilnehmern in den vorausgegangenen Jahren getätigten Einfuhren einschließlich der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in seiner gegenwärtigen Fassung vorzunehmen, solange das von dieser Stelle praktizierte Verfahren nicht zur Anwendung willkürlicher Kriterien gegenüber diesen Marktteilnehmern führt.