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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1980 – C-124/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:79

In der Rechtssache 124/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

J. A. van Walsum B.V. mit Sitz in Rotterdam

gegen

Productschap voor Vee en Vlees mit Sitz in Rijswijk

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1979)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Rahmen des GATT hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, jährlich für die Einfuhr aus Drittländern ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs zu eröffnen, für das ein Zollsatz von 20 % festgelegt ist. Die Menge dieses Kontigents, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückt, betrug 1962 22000 t und wurde von 1973 an auf 38500 t erhöht. Die Einfuhr des Gemeinschaftskontigents erfolgt abschöpfungsfrei und zu einem konsolidierten und einheitlichen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 %.

Der Rat hat mit seiner Verordnung Nr. 3063/78 vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 366, S. 6) ein Gemeinschaftszollkontigent von 38500 t für das Jahr 1979 eröffnet und dieses auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 bestimmt, daß das Gemeinschaftszollkontingent in zwei Teile, und zwar in 22000 t und 16500 t geteilt wird, von denen 2423 bzw. 1817 t den drei zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossenen Mitgliedstaaten zugeteilt werden.

Von dem den Benelux-Ländern vorbehaltenen Unterkontingent von 4240 t entfällt auf die Niederlande nach einem von den Benelux-Ländern angewandten internen Verteilungsschlüssel eine Quote von 65 %, das heißt 2756 t.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 garantieren die Mitgliedstaaten allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

Das den Niederlanden zugeteilte jährliche Unterkontingent wird von der Produktschap voor Vee en Vlees (Interventionsstelle für den Vieh- und Fleischsektor) auf die betroffenen Marktteilnehmer verteilt.

Nach dem Verteilungsschlüssel, den die Produktschap seit 1977 anwendet, erfolgt die Zuteilung an die niederländischen Unternehmen im Verhältnis zu den durchschnittlichen in Betracht kommenden Rindfleischeinfuhren während der dem betreffenden Kontingentsjahr unmittelbar vorausgehenden drei Kalenderjahre. Die Produktschap berücksichtigt nur die Einfuhren aus Drittländern, die einer vollständigen oder teilweisen Abschöpfung unterliegen oder für die ein Gemeinschaftskontingent eröffnet ist, und schließt die Einfuhren aus, bei denen die Abschöpfung vollständig ausgesetzt ist.

Am 11. Juli 1979 beschloß die Produktschap, von nun an bei der Aufteilung des nationalen Kontingents auf die betroffenen Unternehmen auch die Einfuhren zu berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in seiner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, S. 1) geänderten Fassung getätigt werden. Nach dieser Vorschrift gilt für Fleisch, das für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten, eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung. Auf diese Einfuhren wurde vom 1. Juli 1979 an tatsächlich eine Abschöpfung von 55 % des vollen Satzes erhoben.

Die Firma J. A. van Walsum B.V. mit Sitz in Rotterdam war der Ansicht, der Beschluß der Produktschap vom 11. Juli 1979 schädige sie insofern, als er die Hälfte des nationalen Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalte und die den Unternehmen, die sich nicht mit der Verarbeitung befaßten, zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Einfuhr gemäß einer Zollpräferenzregelung durchzuführen, entsprechend verringere.

Die Firma van Walsum erhob deshalb beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven (niederländisches Berufungsgericht in Wirtschaftssachen), Den Haag, Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Produktschap und beantragte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sie machte zur Begründung ihrer Klage unter anderem geltend, der Beschluß, die Einfuhren im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 425/77 zur Änderung der Verordnung Nr. 805/68 mit einzubeziehen, sei unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 und mit der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen hätten, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten zu garantieren.

Der Präsident des College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Entscheidung vom 31. Juli 1979 die Aussetzung des Beschlusses der Produktschap vom 11. Juli 1979 bis zum Erlaß des Endurteils angeordnet und das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage befunden hat:

Verstößt es gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3063/78 des Rates oder gegen das dieser Bestimmung zugrunde liegende und entsprechend dieser Bestimmung normalerweise in den Verordnungen des Rates, mit denen jährlich die GATT-Kontingente eröffnet werden, zum Ausdruck gebrachte Prinzip oder aber gegen eine andere Bestimmung des Vertrages oder gegen eine andere zwingende Vorschrift bzw. ein anderes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Stelle bei der Verteilung des ihr zur Verwaltung übertragenen GATT-Kontingents ein Verfahren anwendet, das dazu führt, daß

a) der Anspruch auf einen beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalten ist, wenn und soweit dieses gefrorene Rindfleisch in Anwendung der Vorzugsregelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates in seiner zuletzt geänderten Fassung eingeführt hat, und

b) die Unternehmer, für die diese Vorzugsregelung nicht gilt, keinen Zugang zu diesem beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents haben und ihnen somit von der nationalen Stelle kein Anteil an diesem beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents zuerkannt wird? Die Entscheidung des Präsidenten des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ist am 6. August 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 11. Oktober 1979 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. Bronkhorst, am 22. Oktober 1979 die Firma J. A. van Walsum B.V., die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. H. Koolschijn, Den Haag, und am 24. Oktober 1979 die Produktschap voor Vee en Vlees, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des Juristischen Dienstes J. P. Pluim Mentz, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 30. Januar 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma J.A. van Walsum B.V., die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt, der umstrittene Beschluß der Produktschap habe zur Folge, daß ein beträchtlicher Teil des GATT-Kontingents einer bestimmten Gruppe von Importeuren, die zur fleischverarbeitenden Industrie gehörten, vorbehalten sei, während zu dem. restlichen Kontingent sämtliche Importeure einschließlich der Verarbeitungsindustrie Zugang hätten.

a) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 habe eine allgemeine Tragweite und sei mit keiner Einschränkung versehen: Unter den betroffenen Marktteilnehmern seien ebenso die traditionellen Importeure wie die Verarbeitungsindustrie zu verstehen. Da durch den Beschluß der Produktschap ein beträchtlicher Teil des GATT-Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalten sei, hätten die traditionellen Importeure lediglich zu dem restlichen Kontingent Zugang, allerdings in Konkurrenz mit der Verarbeitungsindustrie. Der umstrittene Beschluß sei also mit dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 unvereinbar.

b) Dieser Bestimmung liege das in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3063/78 verankerte Prinzip zugrunde, wonach sicherzustellen sei, daß alle betroffenen Marktteilnehmer den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem jährlichen Gemeinschaftszollkontingent hätten, bis die Kontingentsmenge erschöpft sei. Alle betroffenen Marktteilnehmer müßten somit gleichen Zugang zu dem gesamten Kontingent haben. Aufgrund des umstrittenen Beschlusses hätten aber die traditionellen Importeure keinen Zugang zu einem beträchtlichen Teil des Kontingents, der der Verarbeitungsindustrie vorbehalten sei. Der Beschluß der Produktschap verstoße daher auch gegen das in der Verordnung Nr. 3063/78 verankerte Prinzip.

c) Der umstrittene Beschluß stehe außerdem in Widerspruch zu Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach bei der Errichtung einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern auszuschließen sei. Indem der Beschluß eine begrenzte Gruppe von Importeuren gegenüber einer anderen Gruppe von Importeuren begünstige, führe er zu einer Diskriminierung.

d) Handele es sich um unter eine gemeinsame Marktorganisation fallende Erzeugnisse, so seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, auf nationaler Ebene zusätzliche Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn sich diese Maßnahmen auf den Preisbildungsmechanismus auswirkten. Im vorliegenden Fall werde die Verarbeitungsindustrie dadurch, daß ihr ein großer Teil des GATT-Kontingents vorbehalten sei und das im Rahmen dieses Kontingents eingeführte Fleisch frei vermarktet werden könne, in den Stand gesetzt, eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung des Preises für das betreffende Erzeugnis zu spielen. Folglich werde gegen einen Grundsatz des Artikels 40 des Vertrages verstoßen.

e) Sämtliche Punkte der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfrage seien also zu bejahen.

Die Produktschap voor Vee en Vlees, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, legt die Modalitäten der Aufteilung und der Verwaltung des den Niederlanden zugeteilten jährlichen Unterkontingents dar und weist unter anderem darauf hin, daß hiervon die Einfuhren ausgenommen seien, bei denen keine Abschöpfung erhoben werde, so daß die Gewährung eines doppelten Vorteils ausgeschlossen sei. Da die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 getätigten Einfuhren vom 11. Juli 1979 an erneut einer teilweisen Abschöpfung unterworfen worden seien, hätten sie berücksichtigt werden müssen. Der Vergünstigung dieser Regelung sei durch die im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthai, Slg. 1979, 777) erlassene Verordnung Nr. 1136/79 der Kommission vom 8. Juni 1979 (ABl. L 141, S. 10) auf die Personen beschränkt worden, die ihre Tätigkeit im Fleischverarbeitungssektor seit mindestens einem Jahr ausübten. Nach dieser Regelung könnten die Importeure, die nicht Verarbeiter seien, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, keine Einfuhrlizenz in eigenem Namen mehr beantragen; sie könnten jedoch auf mittelbarem Wege, nämlich durch Übertragung, eine Einfuhrlizenz erhalten. Infolge des Beschlusses der Produktschap vom 11. Juli 1979 hätten die Importeure, die nicht Verarbeiter seien, nur zu etwa 12 % des GATT-Kontingents für 1980 keinen Zugang. Die Verarbeiter machten nämlich in verhältnismäßig weitem Umfang von der Befugnis Gebrauch, die Einfuhrmöglichkeiten aufgrund von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 zu übertragen, so daß den Importeuren, die nicht Verarbeiter seien, eine nicht unbedeutende Quote des GATT-Kontingents zugänglich sei. Im übrigen gehe der letzte Teil der dem Gerichtshof vorgelegten Frage von einer falschen Voraussetzung aus: Die Unternehmer, für die [die] Vorzugsregelung [der Verordnung Nr. 805/68] nicht gilt, besäßen durch Übertragung erlangte Einfuhrrechte, und die Produktschap teile ihnen deshalb eine Quote des GATT-Kontingents auf der Grundlage völliger Gleichheit mit den Verarbeitern, die selbst einführten, zu. Den Prognosen zufolge werde der umstrittene Beschluß der Produktschap kaum zu einer Änderung der Quote des GATT-Kontingents für 1980, den jeder Marktteilnehmer erhalte, führen.

Die dem Gerichtshof gestellte Frage sei wie folgt zu formulieren: Kann die mit der Verwaltung des GATT-Kontingents betraute Stelle bei der Verteilung dieses Kontingents Einfuhren, die gemäß der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 durchgeführt worden sind, mit einbeziehen, wenn aufgrund von Gemeinschaftsmaßnahmen eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zwar im Rahmen dieser Regelung keine Linzenzen mehr beantragen kann, weshalb sie nicht mehr unmittelbar über diese Regelung für die Verteilung des GATT-Kontingents mit einzubeziehende Rechte erwerben kann, dieser Gruppe aber wegen der möglichen Übertragung einer Lizenz dennoch nicht die Möglichkeit genommen ist, gemäß dieser Regelung einzuführen und so derartige Rechte zu erwerben?

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen sei der betreffende Mitgliedstaat befugt, eine bestimmte Verwaltungsart zu wählen; er müsse jedoch eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigte Verteilung vornehmen. In diesen Bestimmungen seien zwei Prinzipien verankert, nämlich das der Gleichheit und das Wirtschaftsprinzip. Die Produktschap habe diesen Bestimmungen nicht zuwidergehandelt, und sie habe nicht gemeinschaftsrechtswidrig gehandelt, als sie beschlossen habe, die Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in die Verteilungsgrundlage für das GATT-Kontingent für 1980 mit hineinzunehmen.

Die Grundsätze der Gleichheit und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit könnten einander im Wege stehen, und es sei eine politische Frage, den richtigen Ausgleich zwischen beiden zu finden. Die Produktschap habe diesen Ausgleich in dem System gefunden, das sie in gleichbleibender Weise anwende und nach dem die den Niederlanden zugeteilte Quote auf die Betroffenen nach Maßgabe der durchschnittlichen Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch verteilt werde, die in eigenem Namen während eines dreijährigen Bezugszeitraums durchgeführt worden seien und die einer vollständigen oder teilweisen Einfuhrabschöpfung unterlägen.

Angesichts der Möglichkeiten, die der Handel habe, um im Rahmen der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 Einfuhren zu tätigen, taste die Fortsetzung der derzeitigen Politik den Gleichheitsgrundsatz nicht allzu sehr an. Dagegen würde eine Änderung dieser Politik dem Wirtschaftsprinzip weniger entsprechen, zu dem sich die Kommission entschlossen habe.

Die Kommission bemerkt in allgemeiner Hinsicht, das GATT-Kontingent sei ein Gemeinschaftskontingent, weshalb es Sache der Gemeinschaft sei, die Voraussetzungen für seine Verwendung gemäß den von ihr auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen und im Einklang mit den von ihren Organen im Rahmen ihrer Befugnisse verfolgten allgemeinen oder spezifischen wirtschaftspolitischen Zielen festzulegen. Die von der Gemeinschaft für die Verteilung des Kontingents durch die Mitgliedstaaten aufgestellten Regeln seien als reine Durchführungsmaßnahmen administrativer Art zu betrachten. Der eingeschränkte Charakter dieser Delegation lasse keine Befugnis auf nationaler Ebene zu, den wirtschaftspolitischen Grundsätzen der Gemeinschaft zuwiderzuhandeln oder das Prinzip der Gleichbehandlung aller Angehörigen der Gemeinschaft zu durchbrechen. In bezug auf das in der Verordnung Nr. 3063/78 geregelte Kontingent hätten die Mitgliedstaaten nur die Befugnis, die erforderlichen technischen und verfahrensmäßigen Bestimmungen zu erlassen, um die quantitativen Grenzen des Kontingents einzuhalten und die Gleichbehandlung der begünstigten Unternehmer zu garantieren.

In diesem Rahmen verfügten die Mitgliedstaaten jedoch über einen gewissen Manövrierspielraum: Sie könnten Bestimmungen erlassen und objektive Kriterien für die Aufteilung des Kontingents aufstellen. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3063/78 gehe hervor, daß es... angezeigt [erscheint], den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten zu überlassen, um so eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten seien also befugt, ihre eigenen Kriterien für die Aufteilung des Kontingents festzulegen. Auf dieser Grundlage hätten sie tatsächlich verschiedene Aufteilungssysteme gewählt. Die Mitgliedstaaten seien nach der Verordnung auch nicht verpflichtet, die Aufteilung auf alle betroffenen Marktteilnehmer in der Weise vorzunehmen, daß die zugeteilten Mengen so gering seien, daß sie keine wirtschaftliche Bedeutung hätten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe eine Zersplitterung der Quoten durch die Mitgliedstaaten verhindern wollen.

a) Bei der Beurteilung des Beschlusses der Produktschap vom 11. Juli 1979 sei zu prüfen, ob die darin aufgestellten Kriterien tatsächlich die Gleichbehandlung aller betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gewährleisteten. Eine Regelung, die im Verteilungsschlüssel diejenigen Mengen mit berücksichtige, die für die Verarbeitungsindustrie aufgrund einer Vorzugsregelung importiert würden, verstoße nicht gegen diesen Grundsatz. Die Verarbeitungsindustrie oder derjenige, der für diese Industrie gemäß der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in seiner geänderten Fassung importiere, sei von dem Gemeinschaftskontingent genauso betroffen wie die Importeure von anderem Rindfleisch. Der Umstand, daß das Rindfleisch aufgrund einer Vorzugsregelung eingeführt worden sei, rechtfertige nicht den Ausschluß der betreffenden Importeure. Die von der Produktsch'ap aufgestellte Regel sei objektiv.

Anders wäre es, wenn bestimmte Gruppen von Betroffenen Anspruch auf einen vorher willkürlich festgesetzten Prozentsatz des Kontingents hätten. Im vorliegenden Fall würden die Importeure, die für die Verarbeitungsindustrie einführten, als in bezug auf den Zugang zu der Quote betroffene Wirtschaftsteilnehmer ebenso behandelt wie andere Importeure, nämlich nach Maßgabe der Einfuhren, die während eines bestimmten Bezugszeitraums durchgeführt worden seien.

Im übrigen berücksichtige die niederländische Regelung bei der Berechnung der individuellen Quote nicht die Einfuhren, bei denen die Abschöpfung vollständig ausgesetzt sei. Auch diese Bestimmung sei völlig objektiv und gewährleiste die Gleichbehandlung aller betroffenen Marktteilnehmer.

b) Die vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellte Frage sei wie folgt zu beantworten:

Eine nationale Vorschrift zur Durchführung der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates, wonach der Anspruch auf einen beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents der in Anwendung der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 importierenden Verarbeitungsindustrie vorbehalten ist, so daß andere Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu diesem Teil des GATT-Kontingents haben, ist weder unvereinbar mit dem Grundsatz des freien Zugangs zu den nationalen Kontingenten, den die Mitgliedstaaten allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, garantieren müssen, noch mit einer anderen Bestimmung des Vertrages oder mit einer anderen zwingenden Vorschrift bzw. einem anderen Prinzip des Gemeinschaftsrechts.

III — Mündliches Verfahren

Die Firma J. A. van Walsum B.V., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt A. J. Sandberg, zugelassen in Den Haag, die Produktschap voor Vee en Vlees, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn J. P. Pluim Mentz, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Peter Kuyper, haben in der Sitzung vom 28. Februar 1980 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 31. Juli 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1979 (ABl. L 366, S. 6) vorgelegt.

2 Wie aus den Akten hervorgeht, hat sich die Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verpflichtet, für die Einfuhr von Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern, die dem GATT angeschlossen sind, ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 % zu eröffnen. Dieses Kontingent wird jedes Jahr von der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei eine Gesamtquote für die Benelux-Länder festgesetzt wird, die diese unter sich aufteilen. Das den Benelux-Ländern für 1979 durch die Verordnung Nr. 3063/78 zugeteilte Kontingent beträgt insgesamt 4240 t, von denen 2756 t nach einem von diesen Ländern angewandten internen Verteilungsschlüssel auf die Niederlande entfallen.

3 Die Produktschap voor Vee en Vlees, die in den Niederlanden für die Verteilung des nationalen Kontingents zuständig ist, setzte durch Beschluß vom 11. Juli 1979 einen Schlüssel für die Aufteilung des Kontingents auf die betroffenen Marktteilnehmer fest. Sie beschloß bei dieser Gelegenheit wie in den vorangegangenen Jahren, daß die Zuteilung im Verhältnis zu den durchschnittlichen in Betracht kommenden Rindfleischeinfuhren während der dem betreffenden Jahr unmittelbar vorausgehenden drei Kalenderjahre erfolgt. Hierbei betrachtet die Produktschap als Rindfleischeinfuhren nur die Mengen, die einer vollständigen oder teilweisen Abschöpfung unterliegen oder für die ein Gemeinschaftskontingent eröffnet worden ist. Einfuhren, bei denen die Abschöpfung vollständig ausgesetzt ist, werden nicht berücksichtigt.

4 In ihrem Beschluß vom 11. Juli 1979 bezog die Produktschap in die für die Aufteilung des Kontingents berücksichtigten Fleischeinfuhren auch die Einfuhren mit ein, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in seiner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 geänderten Fassung (ABl. 1968 L 148, S. 24, und 1977 L 61, S. 1) getätigt werden. Nach dieser Vorschrift gilt für Gefrierfleisch, das für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung gewisser Konserven bestimmt ist, eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung. Die aufgrund dieser Vorschrift eingeführten Mengen wurden von der Produktschap deshalb berücksichtigt, weil für sie während des fraglichen Zeitraums nur eine teilweise Aussetzung der Abschöpfung galt.

5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, sie werde durch die von der Produktschap eingeführte neue Berechnungsmethode geschädigt. Da diese Neuregelung einen großen Teil des Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalte, würden die den Importeuren, die nicht Hersteller seien, zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einfuhr zum herabgesetzten Zollsatz erheblich verringert. Da die Aufteilung nach Maßgabe der Einfuhren der vorausgehenden Wirtschaftsjahre erfolge, bewirke diese Methode eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Verarbeiter zum Nachteil der Importeure, bis diese letzteren schließlich ganz ausgeschlossen seien.

6 Während des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht hat sich die Frage gestellt, ob der Beschluß der Produktschap, die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 425/77 genannten Einfuhren in die Bezugszahlen für die Aufteilung des nationalen GATT-Kontingents mit einzubeziehen, unter diesen Umständen nicht mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates unvereinbar sei, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten zu garantieren.

7 Nach Auffassung des College van Beroep ist die Vereinbarkeit des Beschlusses der Produktschap mit dem Gemeinschaftsrecht ernsthaft zu bezweifeln. Das College hat folglich diesen Beschluß vorläufig ausgesetzt, da erwiesen sei, daß er die Interessen der Klägerin berühre, und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt es gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3063/78 des Rates oder gegen das dieser Bestimmung zugrunde liegende und entsprechend dieser Bestimmung normalerweise in den Verordnungen des Rates, mit denen jährlich die GATT-Kontingente eröffnet werden, zum Ausdruck gebrachte Prinzip oder aber gegen eine andere Bestimmung des Vertrages oder gegen eine andere zwingende Vorschrift bzw. ein anderes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Stelle bei der Verteilung des ihr zur Verwaltung übertragenen GATT-Kontingents ein Verfahren anwendet, das dazu führt, daß

a) der Anspruch auf einen beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents der Verarbeitungsindustrie vorbehalten ist, wenn und soweit diese gefrorenes Rindfleisch in Anwendung der Vorzugsregelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates in seiner zuletzt geänderten Fassung eingeführt hat, und

b) die Unternehmer, für die diese Vorzugsregelung nicht gilt, keine Zugang zu diesem beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents haben und ihnen somit von der nationalen Stelle kein Anteil an diesem beträchtlichen Teil des GATT-Kontingents zuerkannt wird?

8 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 garantieren [die Mitgliedstaaten] allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

9 Wie aus der zweiten und vierten Begründungserwägung der Präambel hervorgeht, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben, wobei den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten... überlassen [wird], um so eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung zu gewährleisten.

10 Das von der niederländischen Produktschap praktizierte Verfahren, die während der vorausgehenden Wirtschaftsjahre durchgeführten Einfuhren als Bezugsgröße zu nehmen, genügt grundsätzlich diesen Erfordernissen, da es sowohl die Kontinuität der Einfuhrströme als auch die Anpassung der Versorgung an den wirtschaftlichen Bedarf gewährleistet.

11 Tatsächlich richten sich die Einwände der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich dagegen, daß die Produktschap vom Jahre 1979 an zu den Unternehmen, die berechtigt sind, an der Aufteilung des fraglichen Kontingents teilzunehmen, auch diejenigen Importeure zählt, die in den Genuß der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten Fassung festgesetzten Einfuhrregelung kommen.

12 Es zeigt sich jedoch nicht, daß die Produktschap durch diese Erweiterung den freien Zugang der anderen betroffenen Marktteilnehmer zu dem fraglichen Kontingent in unzulässiger Weise beschränkt hat. Aus den im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ergibt sich nämlich, daß die Berücksichtigung der gemäß der zitierten Vorschrift getätigten Einfuhren darauf zurückzuführen ist, daß diese gegenwärtig einer Abschöpfung, wenn auch zum ermäßigten Satz, unterliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens führt diese Erweiterung der Anzahl der Teilnehmer an dem Kontingent nicht, auch nicht längerfristig, zu einem Ausschluß der Importeure, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Vergünstigung der besonderen Einfuhrregelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 nicht erfüllen. Wenn sich daraus ein verhältnismäßiger Nachteil für die Gruppe von Importeuren, zu denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, ergeben sollte, wäre dieser Nachteil nur die Folge der Erweiterung der Teilnahme an dem GATT-Kontingent auf eine Gruppe von Importeuren, die zweifellos unter den Begriff der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 genannten betroffenen Marktteilnehmer fallen und die folglich ein berechtigtes Interesse daran haben, zur Verteilung des Kontingents zugelassen zu werden.

13 Daraus folgt, daß die Produktschap durch ihren Beschluß vom 11. Juli 1979 den Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Verwaltungsbefugnis nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli u. a., entwickelten Kriterien nicht überschritten hat.

14 Es erscheint nicht notwendig, das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach die gemeinsamen Marktorganisationen jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [haben], hergeleitete Argument gesondert zu prüfen. Denn wie die Klägerin im übrigen selbst einräumt, stellt Artikel 3 der Verordnung Nr. 3063/78 nur die Anwendung dieses Grundsatzes im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten der Aufteilung des fraglichen Kontingents unter Berücksichtigung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele dar.

15 Die gestellte Frage ist demnach dahin gehend zu beantworten, daß mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1979 alle von einer zuständigen nationalen Stelle festgesetzten Aufteilungsmodalitäten vereinbar sind, nach denen diejenigen Unternehmen in die betroffenen Marktteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift mit einbezogen werden, die in den Genuß der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 des Rates in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten Fassung kommen, selbst wenn sich daraus bei der Aufteilung des fraglichen Kontingents eine entsprechende Verringerung des Anteils der anderen Importeure ergibt.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Präsidenten des College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 31. Juli 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3063/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1979 sind alle von einer zuständigen nationalen Stelle festgesetzten Aufteilungsmodalitäten vereinbar, nach denen diejenigen Unternehmen in die betroffenen Marktteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift mit einbezogen werden, die in den Genuß der Regelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 des Rates in seiner durch die Verordnung Nr. 425/77 geänderten Fassung kommen, selbst wenn sich daraus bei der Aufteilung des fraglichen Kontingents eine entsprechende Verringerung des Anteils der anderen Importeure ergibt.