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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.1980 – C-4/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:72
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 11. März 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
Die Ersuchen, die Ihnen von den Tribunaux administratifs Châlons-sur-Marne und Orléans sowie von dem Tribunal d'Instance Lille vorgelegt worden sind, beziehen sich sämtlich auf das Verfahren zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr von Folgeerzeugnissen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Mehlerzeugnisse aus Mais und Weizen einerseits und Stärkeerzeugnisse andererseits) aus Frankreich erhoben werden.
In den ersten beiden Rechtssachen geht es unmittelbar um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnissen und insbesondere um die der Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976 und Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge.
In der dritten Rechtssache geht es zwar nicht ausdrücklich um die Gültigkeit eines bestimmten Gemeinschaftstextes; da jedoch die Ihnen vorgelegten Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens ziemlich weitgehend mit denjenigen in den ersten beiden Rechtssachen decken, erlaube ich mir, die Schlußanträge gemeinsam vorzutragen, obwohl Sie dem Antrag der italienischen Regierung auf Verbindung der Rechtssachen nicht gefolgt sind.
Es handelt sich hier um ein Problem, das nicht nur Erklärungen von seiten der Parteien der Ausgangsverfahren sowie jener Organe, die die Maßnahmen erlassen haben, um deren Auslegung oder Gültigkeit es hier geht, nach sich gezogen hat, sondern auch seitens der Regierungen zweier Mitgliedstaaten mit schwacher Währung — Frankreich und Italien —, die an einer Verringerung, ja sogar am Wegfall der negativen Ausgleichsbeträge interessiert sind. Dagegen hat offensichtlich kein Mitgliedstaat mit starker Währung Erklärungen abgegeben.
Nachdem der Sachverhalt von den Berichterstattern sehr ausführlich dargestellt worden ist und schriftliche Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen vorliegen, sind die Vorfragen weitgehend geklärt.
Ich möchte meine Ausführungen in folgende Themenbereiche gliedern:
1. Die Wahl des Verarbeitungskoeffizienten, der für die Zwecke der Währungsausgleichsregelung auf das Folgeerzeugnis eines Grunderzeugnisses anzuwenden ist (und die Auswirkungen dieser Wahl auf den Handelsverkehr) ;
2. das Problem der Berücksichtigung der Erstattung bei der Erzeugung und der Wahl der Berechnungsgrundlage;
3. die Anwendung der auf diese Weise entwickelten Grundsätze auf eine bestimmte Zahl von Stärkeerzeugnissen;
4. schließlich werde ich einige Worte zu den Zinsen auf bereits ausgezahlte Beträge, die der Rückzahlung unterliegen, sagen.
II —
1. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, sind die Währungsausgleichsbeträge, die auf Erzeugnisse zu erheben (oder für diese zu gewähren) sind, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und die außerdem unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses (für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind), nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.
Gemäß den Anhängen der Kommissionsverordnungen Nr. 652/76 vom 24. März 1976, Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976, Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 und schließlich Nr. 938/77 vom 29. März 1977 — jener Verordnungen nämlich, die zur Zeit der von den Klägerinnen getätigten Ausfuhren in Kraft waren und die zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen durch das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) geführt haben, also zwischen dem 25. März 1976 und dem 31. Juli 1977 — wird diese Inzidenz für die betreffenden Maiserzeugnisse mit dem Koeffizienten 1,80 beziffert. Dies bedeutet, daß der Ausgleichsbetrag, der bei der Ausfuhr von einer Tonne Grobgrieß oder Feingrieß von Mais aus Frankreich zu erheben war, genauso hoch war wie der mit dem Koeffizienten 1,80 multiplizierte Ausgleichsbetrag, der bei der Ausfuhr von einer Tonne Mais aus diesem Land zu zahlen war; zu den Zeitpunkten, in denen die fraglichen Ausfuhren getätigt wurden, waren dies jeweils
71,67 FF je Tonne (39,82 x 1,80),
143,35 FF je Tonne (79,64 x 1,80),
199,09 FF je Tonne (110,61 x 1,80).
Den Koeffizienten 1,80 hatte die Kommission aus Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnissen übernommen. Aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung ergibt sich, daß der bewegliche Teilbetrag der Einfnhrabschöpfung auf Maisgrobgrieß und-feingrieß aus dritten Ländern demjenigen für Mais (Grunderzeugnis) entspricht, auf den der Koeffizient 1,80 angewendet worden ist. Durch diese Vorschriften wird Artikel 14 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide durchgeführt, dem zufolge der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung auf Verarbeitungserzeugnisse, die aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, der Auswirkung der für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse entspricht.
Technisch gesehen findet dieser Koeffizient seine Rechtfertigung darin, daß zur ; Herstellung von einer Tonne Grob-oder Feingrieß 1,8 t Mais erforderlich sind. Die französischen Exporteure, die Klägerinnen in den ersten beiden Ausgangsverfahren, haben jedoch in diesen Verfahren gegen das ONIC, das ihnen gegenüber einfach die Tabelle der Ausgleichsbeträge, die sich aus den Anhängen der erwähnten Kommissionsverordnungen ergeben, angewendet hat, vorgetragen — und zwar so glaubhaft, daß die von ihnen angerufenen Gerichte zur Vorlage an den Gerichtshof veranlaßt wurden —, zwar seien mindestens 1,8 t Mais (Tarifstelle 10.05 B) zur Herstellung von einer Tonne Grob-oder Feingrieß (Tarifstellen 11.02 A V a 1 und 2), bestimmt für die Brauereiindustrie zur Herstellung Bier, für die Glukoseherstellung im Wege der direkten Hydrolyse oder für die Erzeugung von Stärke-oder Quellmehl zur Brotherstellung erforderlich, doch ergebe die Verarbeitung dieser Menge bei Zugrundelegung eines Ertrags von 55,5 % außer 18 kg Schwund auch noch folgende Nebenprodukte:
270 kg Mehl (Tarifstelle 11.01 E II), ebenfalls ausgleichsbetragspfüchtig,
270 kg Futtermehl (Kleie der Tarifstelle 23.02 A Ib), ebenfalls ausgleichsbetragspflichtig, und schließlich
242 kg Keime (Tarifstelle 11.02 G II), auch diese ausgleichsbetragspflichtig.
Auch der dem Rat am 8. August 1977 von der Kommission vorgelegte Bericht über stärkehaltige Erzeugnisse enthalte die Angabe, daß sich aus einer Tonne Mais, unter Vernachlässigung der Schalen und des Maisquellwassers, folgende Produkte erzielen ließen:
621 kg Stärke (Tarifstelle 11.08 A I),
27 kg Maisöl (Tarifnummer 15.07),
200 kg Ölkuchen aus Maiskleber (Tarifstelle 23.04 B),
40 kg sonstige Ölkuchen sowie
50 kg Maiskleber (Tarifstelle 23.03 AI).
Nicht nur bei der Herstellung von Grießerzeugnissen, sondern auch bei der von Stärke (Tarifstelle 11.08 AIII) oder stärkehaltigen Erzeugnissen aus Weizen würden Kleber (Tarifnummer 11.09) und Kleie erzeugt.
Durch die Anwendung des Koeffizienten 1,80 wird nach Ansicht der Klägerinnen, der auf das Ausgangsgetreide erhobene Ausgleichsbetrag in vollem Umfang auf das Verarbeitungserzeugnis Grob-oder Feingrieß übergewälzt; die in den Verordnungen der Kommission angewendete Methode habe daher zur Folge gehabt, daß die Abwertung des französischen Frankens gegenüber dem grünen Kurs dieser Währung überkompensiert werde, wozu die Klägerinnen genaue Zahlen angeben. Das korrekte Verfahren hätte dagegen darin bestanden, den Ausgleichsbetrag für Mais oder Weizen auf alle Folgeerzeugnisse proportional aufzuteilen, so daß für Grob-oder Feingrieß ein niedrigerer Koeffizient (von den ersten beiden Klägerinnen mit 1,07 beziffert) hätte festgelegt werden müssen. Das in den Anhängen der angegriffenen Verordnungen eingeschlagene Verfahren habe zur Folge gehabt, daß die Menge des Grunderzeugnisses, die entsprechend den diesen Anhängen zugrunde liegenden Äquivalenzverhältnissen als verbraucht gelte, höher als dié tatsächlich verarbeitete Menge sei.
2. Auf die Kritik antwortet die Kommission mit einer ganzen Reihe von Argumenten.
Sie verschanzt sich zunächst hinter der bereits erwähnten Ratsverordnung Nr. 2744/75 und behauptet, sie habe lediglich die dort vorgesehene Berechnungsmethode für Abschöpfungen und Erstattungen entsprechend angewendet. Für Maisfein-und-grobgrieß sei die Abschöpfung von derjenigen für Mais abgeleitet worden, ebenfalls unter Verwendung des Koeffizienten 1,80. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2742/75 betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2026/75 sei dieser Faktor der Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung von Fein-oder Grobgrieß zugrunde gelegt worden und werde dies auch noch heute.
Dieses Argument ist den Vorlagegerichten so erheblich erschienen, daß sie Ihnen die Frage nach der Gültigkeit der genannten Verordnung des Rates gestellt haben. Letzterer hält, insbesondere in seinen Erklärungen zur zweiten Rechtssache, ebenso wie die Kommission die Prüfung der Gültigkeit dieses Textes nicht für erheblich, um die Gültigkeit der Bestimmungen über die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zu beurteilen.
Gleichwohl sind die Verordnungen der Kommission über die Ausgleichsbeträge nicht ohne Zusammenhang mit der Regelung des Rates betreffend die Abschöpfungen, denn die Kommission führt aus, daß die spätere Berücksichtigung der Nebenerzeugnisse aus der Stärkeerzeugung bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Mehl von Weichweizen — auf die ich noch zu sprechen kommen werde — darauf zurückzuführen sei, daß diese Nebenerzeugnisse selbst bei der Festsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen für Mehl von Weichweizen berücksichtigt würden. Diese Berücksichtigung entspreche dem Erfordernis der Übereinstimmung mit der vom Rat für diese Nebenerzeugnisse aufgestellten Ab-schöpfungs-und Erstattungsregelung.
Auf den ersten Blick sehe ich keinen Grund, die Gültigkeit des in der Ratsverordnung vorgesehenen Koeffizienten in Zweifel zu ziehen; jedenfalls bin ich der Ansicht, daß zwischen dieser Verordnung und den Texten der Kommission kein notwendiger Zusammenhang besteht.
Die Abschöpfung stellt eine Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern dar. Sie hat eine Schutzfunktion. Die Ausgleichsbeträge haben nicht dieselbe Aufgabe wie die Abschöpfungen und Erstattungen, auch wenn sie in der Praxis leider häufig die gleichen Wirkungen haben und sie manchmal zu den gleichen Zwecken eingesetzt worden sind. Ihr Zweck ist es nicht, Subventionen zu gewähren oder Abgaben zu erheben, sondern die Auswirkungen der monetären Verzerrungen auf das Agrarpreisniveau zu beseitigen. Der dem Rat eingeräumte Ermessensspielraum für die Festsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen, kann daher nicht ohne weiteres auf die Festsetzung der Ausgleichsbeträge durch die Kommission übertragen werden. Die Einfuhrabschöpfungen haben, worauf die französische Regierung hingewiesen hat, den Zweck, sowohl einen wirksamen Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung der Gemeinschaft als auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz im Versorgungsbereich dadurch sicherzustellen, daß Erzeugnisse aus dritten Ländern nicht zu einem anormal niedrigen Preis auf den Gemeinsamen Markt gelangen. Da die Abschöpfung an allen Gemeinschaftsgrenzen unter den gleichen Bedingungen erhoben wird, beinhalte diese Erhebung, selbst wenn der hierbei angewendete Koeffizient zu hoch ist, jedenfalls keinerlei Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten; anders verhält es sich, wenn der für die Berechnung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr angewendete Koeffizient in einer Weise festgesetzt wird, die der wirtschaftlichen Realität nicht entspricht.
Dies ist bereits im Dezember 1978 von Herrn Peter Gilsdorf in seiner Untersuchung über den Währungsausgleich hervorgehoben worden (S. 18 f.):
Das genannte Prinzip [d. h. die unterschiedslose allseitige Anwendung des Währungsausgleichs] bedingt auch, daß sich die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge von derjenigen der Abschöpfungen und Erstattungen unterscheiden kann. Da bei Abschöpfungen der Protektionszweck im Vordergrund steht, bei Erstattungen aber neben dem Gesichtspunkt der Marktentlastung häufig handelspolitische Aspekte, weicht die Berechnungsmethode bei beiden Beträgen erheblich voneinander ab; in der Regel ist die Abschöpfung höher als die Erstattung. Währungsausgleichsbeträge ... müssen daher auf eigenständiger neutraler Basis, unter alleiniger Berücksichtigung ihres Ausgleichszweckes, berechnet werden.
Die Einführung des Währungsausgleichs im Jahre 1971 war als kurzfristige Maßnahme geplant worden. Aus diesem Grunde war für die Verarbeitungserzeugnisse keine eigene Berechnungsmethode vorgesehen worden, bei denen man sich zu Beginn der für die Einfuhrabschöpfung angewendeten Berechnungsmethode bediente. Aber auch wenn diese Methode noch 1976 oder 1977 für die Berechnung der Abschöpfung zu rechtfertigen war, so traf das für die Berechnung des auf die Ausgleichsbeträge anzuwendenden Verarbeitungskoeffizienten zu jener Zeit nicht mehr zu.
Wie die französische Regierung weiter ausführt, entsprechen die von der Kommission in bestimmten Fällen für die Berechnung der Ausgleichsbeträge vorgesehenen Koeffizienten nicht denen der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates, die die Inzidenz der auf die Grunderzeugnisse angewendeten Beträge auf die Verarbeitungserzeugnisse nicht korrekt übertrügen. Der Beweis für die möglichen Unterschiede zwischen dem Koeffizienten für die Einfuhrabschöpfung und demjenigen für den Ausgleichsbetrag ergebe sich daraus, daß, als die Verordnung Nr. 751/75 der Kommission vom 21. März 1975 zur Änderung ihrer Verordnung Nr. 539/75 vom 28. Februar 1975 hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Getreideverarbeitungserzeugnisse den zur Berechnung dieser Beträge dienenden Koeffizienten dadurch herabgesetzt hat, daß sie ihn für die Mehrzahl dieser Erzeugnisse — allerdings nicht für Maisgrieß — den niedrigeren Koeffizienten für die Berechnung der Ausfuhrerstattungen angepaßt habe, der für die Einfuhrabschöpfung auf diese Erzeugnisse geltende Koeffizient nicht entsprechend geändert worden sei.
Zusammenfassend möchte ich zu diesem Punkt bemerken, daß, wenn die streitigen Kommissionsverordnungen als ungültig und auf die vorliegenden Ausfuhren unanwendbar zu erachten wären, sich daraus keineswegs ergeben würde, daß die zugunsten der Klägerinnen vorzunehmende Berichtigung aus den gleichen Gründen auf die Berechnung der Einfuhrabschöpfungen für diese Erzeugnisse zu erstrecken wäre, was zur Folge hätte, daß diese Abschöpfungen genauso ermäßigt würden.
3. Die Kommission stellt dann eine Reihe von Überlegungen an, mit denen sie zeigen möchte, daß die Festsetzung des beanstandeten Verarbeitungskoeffizienten in Ausübung des ihr nach Ihrer Rechtsprechung eingeräumten umfangreichen Ermessens auf diesem Gebiet erfolgt sei.
Sie erinnert daran, daß die Einstufung der Nebenerzeugnisse im Hinblick auf die Tarifierung nach dem Gemeinsamen Zolltarif sowie auf ihren Ertrag ... zwischen der deutschen und der französischen Maisindustrie umstritten sei. Offensichtlich werde Maismehl nur in Frankreich und dem Vereinigten Königreich, nicht aber in der Bundesrepublik oder in den Benelux-Ländern gewonnen. So erhalte man nach Angaben der deutschen Maisindustrie bei einem Ertrag von 51,5 % (gegenüber dem von der französischen Maisindustrie erzielten Satz von 55 %) aus 1,8 t amerikanischem Mais, abgesehen von 933 kg Grob-oder Feingrieß :
693 kg Futtermehl (Tarifstelle 23.02 A I a) und
144 kg Keime.
Die französische Regierung nehme in ihren Erklärungen eine vermittelnde Position ein. Ihrer Ansicht nach sei Futtermehl ausschließlich der Tarifstelle 23.02 Ala zuzuweisen, während sie — so die Kommission — zuvor stets die Auffassung vertreten habe, Futtermehl falle unter die Tarifstelle 23.02A l b. In den Mitgliedstaaten mit schwacher Währung und in den Niederlanden werde Kleie von Mais der Tarifstelle 23.02 A I b (Verarbeitungskoeffizient 0,32) zugewiesen, in der Bundesrepublik und in Belgien dagegen der Tarifstelle 23.02 Ala (Koeffizient 0,10).
Dies zeigt nach Ansicht der Kommission, daß für die Einstufung der Nebenerzeugnisse im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif und auf den Ertragssatz kein einheitliches Konzept besteht. Unter diesen Umständen habe sie eine Kompromißlösung gewählt, indem sie davon ausgegangen sei, daß Futtermehl zu 50% unter die Tarifstelle 23.02 AI a und zu 50 % unter die Tarifstelle 23.02 Alb falle.
Man kann, nebenbei gesagt, erstaunt sein darüber, daß die Kommission niemals versucht hat, die Situation in einem Bereich von dieser Bedeutung durch eine Vorlage an den Ausschuß für das Schema des gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen) zu klären, oder daß sie nicht ein Verfahren aufgrund des Artikels 169 des Vertrages eingeleitet hat, wenn sie der Ansicht war, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats im Hinblick auf bestimmte Erzeugnisse eine unzutreffende Tarifierung vornehmen.
Aber unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über den Verarbeitungskoeffizienten steht fest, daß die von den Klägerinnen beklagte Überkompensation besteht, und zwar, wenn auch in geringerem Ausmaß, selbst in dem für die deutschen Mühlenbetriebe günstigsten Falle. Ein weiterer wesentlicher Umstand ist der, daß die Überkompensation, die sich zum Nachteil der Mühlenbetriebe in den Ländern mit abgewerteter Währung auswirkt, die negative Ausgleichsbeträge zahlen müssen, mit einer entsprechenden Überkompensation für die Mühlenbetriebe in den Ländern mit starker Währung einhergeht, die sich allerdings zu deren Gunsten auswirkt, da sie positive Ausgleichsbeträge erhalten. Wir werden sehen, daß die gleiche Situation auch auf dem Gebiet der Erstattungen bei der Erzeugung besteht.
Die Kommission führt schließlich aus, daß der Absatz bei bestimmten Nebenerzeugnissen nur gering sei, da diese in Wettbewerb stünden mit Viehfutter aus Kleber von Mais und mit geschroteten Getreidekörnern von Mais aus dritten Ländern, deren Preis auf den Märkten der Länder mit starker Währung zurückgegangen sei und die daher nicht dem Währungsausgleich unterlägen, so daß die den Herstellern daraus zufließenden Erträge in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschiedlich ausfielen. Die Berücksichtigung der Maiskeime erscheine nicht gerechtfertigt, da diese meistenteils zu Öl verarbeitet würden, wobei als Nebenerzeugnis Ölkuchen anfalle, und da Öl wie auch Ölkuchen nicht dem Währungsausgleich unterliege. Daraus folge, daß die Freistellung der Keime kaum wirtschaftliche Auswirkungen habe. Wenn dieses Argument zuträfe, so könnte man allerdings nicht umhin, sich zu fragen, wie die Anwendung des Währungsausgleichs bei der Ausfuhr von Maiskeimen zu rechtfertigen ist.
Im Hinblick auf diese verschiedenen Faktoren ist die Kommission der Ansicht, sie könne im Rahmen des ihr von Ihnen in mehreren Rechtssachen (insbesondere dem Urteil vom 24. Oktober 1973, Balkan, Slg. 1973, 1091, und dem Urteil vom 22. Januar 1976, Balkan, Slg. 1976, 19) eingeräumten Ermessensspielraums pauschalierend vorgehen und die noch vorhandenen Unterschiede könnten vernachlässigt werden. Angesichts der technischen Schwierigkeit bei der Wahl des Verarbeitungskoeffizienten hat sie zur Berechnung der Ausgleichsbeträge einfach den Verarbeitungskoeffizienten für Folgeerzeugnisse an den für die Abschöpfungen auf diese Erzeugnisse angewendeten Koeffizienten angeglichen. Die Zahl 1,80 stellt somit eine technische Harmonisierung dar.
4. Wie steht es nun tatsächlich mit dem Ermessen, das die Kommission für sich in Anspruch nimmt?
Insoweit erscheint es mir wesentlich, zwischen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates und Artikel 2 Absatz 2, der in den vorliegenden Rechtssachen allein zur Debatte steht, zu unterscheiden.
Zur Frage, ob ein Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen in den Währungsausgleich einzubeziehen ist, haben Sie in der Tat in mehreren Ihrer Urteile entschieden, daß dem Verwaltungsausschuß und der Kommission ein weiterer Ermessensspielraum zusteht, da es hierbei um die Beurteilung einer komplexen wirtschaftlichen Situation geht.
Auch ich habe in der Rechtssache Peiser (Slg. 1979, 1490 ff.; Urteil vom 5. April 1979, Slg. 1979, 1469) diesen Standpunkt in bezug auf die grunsätzliche Frage der Einführung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Folgeprodukten der Leiterzeugnisse vertreten.
Die Pauschalierung ist die unausweichliche Folge des wöchentlichen Rhythmus der Wechselkursfestsetzung, die überdies zuweilen verspätet erfolgt; Sie haben in Ihrem Urteil vom 7. Juli 1976 (IRCA, Slg. 1976, 1213) entschieden, daß der Umstand, daß die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge erforderlichen Faktoren erst nach Ablauf des Zeitraums festgesetzt werden, für den diese Beträge gelten, bereits dem System immanent ist und ihre Festsetzung nicht ungültig machen kann.
Die Verordnung Nr. 974/71 selbst bietet Raum für eine gewisse Pauschalierung bei der Berücksichtigung dervorüberge-henden Erweiterung der Bandbreiten und ihrer Inzidenz auf die Preise.
Für die Währungen der Schlange werden die Ausgleichsbeträge anhand der Leitkurse ohne Berücksichtigung der Schwankungen innerhalb der Schlange errechnet.
Für die floatenden Währungen wird der Unterschied zwischen dem Wechselkurs, der sich aus dem repräsentativen Kurs der betreffenden Währung im Verhältnis zu dem Leitkurs jeder Währung der Schlange ergibt, auf der einen Seite und den Wechselkursen dieser Währung im Kassageschäft im Verhältnis zu jeder Währung der Schlange auf der anderen Seite um 1,50 verringert (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b).
Die Änderung der Ausgleichsbeträge ist davon abhängig, daß eine Abweichung von mindestens einem Punkt von dem für ihre Berechnung angewendeten Prozentsatz eintritt (Artikel 3). Der Unterschied zwischen dem Marktkurs und den repräsentativen Kursen muß mindestens 2,50 % in wenigstens einem Mitgliedstaat betragen (Artikel 4 Absatz 1).
Bei Erzeugnissen, für die der Ausgleichsbetrag — verglichen mit ihrem Durchschnittswert — unbedeutend ist (im allgemeinen unter 1 %), wird ein solcher nicht festgesetzt (Artikel 4 Absatz 2).
Die Verallgemeinerung und die Pauschalierung dürfen jedoch nicht, unter dem Vorwand, sie seien dem Verfahren immanent, über die wirtschaftlichen Realitäten hinaus getrieben werden. Geht es nicht mehr darum, ob ein Erzeugnis in das System der Ausgleichsbeträge einzubeziehen ist, sondern um die Berechnung des Anteils dieser Beträge, d. h. um die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, so kann man nicht mehr von Pauschalierung sprechen, wenn aufgrund des angewendeten Verfahrens die verschiedenen Folgeerzeugnisse mit Ausgleichsbeträgen belastet werden, deren Summe den Betrag übersteigt, der auf die zur Herstellung dieser verschiedenen Erzeugnisse verwendete Menge des Grunderzeugnisses entfällt.
Es ist eine einfache arithmetische Erkenntnis, daß in dem Moment, wo die Summe der auf die Gesamtheit jener ErZeugnisse entfallenden Beträge, die aus der Verarbeitung eines einzigen Grunderzeugnisses hervorgegangen sind, diejenigen Beträge übersteigt, die auf dieses Erzeugnis entfallen, ein offensichtliche) Irrtum vorliegt, um nicht zu sagen eine willkürliche Berechnung, die gegen bestimmte Mindesterfordernisse verstößt.
Die Kommission hat den ihr in technischer Hinsicht zustehenden Ermessensspielraum dadurch ausgeschöpft, daß sie die Auswahl des Verarbeitungskoeffizienten vornahm; es ist nicht möglich, noch weiter zu pauschalieren und die Beträge unberücksichtigt zu lassen, die auf die anderen Folgeerzeugnisse entfallen. Die Berechnung der Inzidenz auf den Preis des Verarbeitungserzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis des Erzeugnisses, nach dem sich der Preis des Verarbeitungserzeugnisses richtet, ist ein reiner Rechenvorgang, bei dem keine grundsätzlichen Fragen auftauchen, wie sie sich etwa in den Rechtssachen stellten, über die Sie bisher zu entscheiden hatten. In Ihrem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Balkan, Slg. 1973, 1116, Randnr. 37 a. E. der Entscheidungsgründe) haben Sie festgestellt, daß diese Abteilungsmethode ... der Kommission ... nur einen beschränkten Ermessensspielraum läßt, und Ihrem Urteil vom 12. November 1974 (Roquette, Slg. 1974, 1230) meine ich entnehmen zu können, daß der Währungsausgleich für ein Folgeerzeugnis eines Grunderzeugnisses niemals genauso hoch wie der Gesamtbetrag des Währungsausgleichs für sämtliche Folgeerzeugnisse dieses Grunderzeugnisses sein darf.
Gemäß der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates dürfen die Ausgleichsbeträge ... nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Sie selbst haben in Ihrem Urteil vom 20. Oktober 1977 (Roquette, Slg. 1977, 1835) entschieden, daß das System der Währungsausgleichsbeträge lediglich auf die genaue Korrektur des Währungsungleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten abzielt, um zu vermeiden, daß den Wirtschaftsteilnehmern eine Belastung auferlegt wird, die nicht in Zusammenhang mit den Währungsschwankungen steht.
5. Die Wahl des Koeffizienten, der für die Berechnung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse zugrunde gelegt wird, ist nicht ohne Einfluß au/den Handel. Das in den angegriffenen Verordnungen angewendete Verfahren hat notwendigerweise zu Verzerrungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und damit zu einer gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verstoßenden Diskriminierung zwischen den Erzeugern geführt. Eine Regelung, die die Auswirkungen der niedrigeren Bewertung einer Währung überkompensiert, begünstigt die Wirtschaftsteilnehmer aus Ländern mit starker Währung zum Nachteil derjenigen aus Ländern mit schwacher Währung.
Die Schlüssigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich zwei Mitgliedstaaten mit schwacher Währung auf die Seite der Klägerinnen gestellt haben. Die Unternehmen, die mit maisverarbeitenden Unternehmen aus Ländern mit starker Währung in Wettbewerb stehen, können am ehesten beurteilen, ob der Währungsausgleich sich zu ihrem Nachteil auf den Wettbewerb auswirkt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ein Schreiben des Verbandes der deutschen Maismühlenbetriebe vom 11. Mai 1979 vorgelegt, das gegen bestimmte Änderungen des Koeffizienten, von denen später noch die Rede sein
wird, gerichtet ist und mit dem die Wiederherstellung des Umrechnungsfaktors 1,80 gefordert wird. In diesem Schreiben, das nach der Eintragung des vom Tribunal Administratif Châlons-sur-Marne vorgelegten Ersuchens beim Gerichtshof erging, ist die Rede von einer Diskriminierung der Exporteure von Maisgritz aus Mitgliedstaaten, deren Währung im Verhältnis zur Schlange überbewertet ist, und zwar insbesondere der deutschen Exporteure. Nach meiner Kenntnis haben die deutschen Maisverarbeiter die in diesem Schreiben verkündete Drohung, vor den [deutschen] Finanzgerichten eine Klage gegen die Verordnung Nr. 746/79 zu erheben, noch nicht wahrgemacht.
Im übrigen geht aus einem am 12. Juli 1979 an die Kommission gerichteten Schreiben der Vereinigung der EG-WeizenstärkeHersteller hervor, daß die Unternehmer dieser Branche aus dem Vereinigten Königreich, Belgien, Frankreich, Irland und Italien sich darüber beklagten, daß eben diese Verordnung Nr. 746/79 nur sehr partiell die schweren Wettbewerbsverzerrungen korrigiere, die sich für die Produzenten der Mitgliedstaaten aus der Art und Weise der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf die Erzeugnisse der Stärkeindustrie ergäben; mit ganz besonderem Nachdruck legten sie deshalb der Kommission erneut ihren Antrag vor, eine Berichtigung der Berechnungselemente der Währungsausgleichsbeträge auf Stärkeerzeugnisse vorzunehmen, entsprechend der mit der Verordnung Nr. 546/71 vom 15. März 1971 auf dem Getreide-und Reissektor durchgeführten Berichtigung, und zwar durch Berücksichtigung sowohl des Referenzpreises für Weizen, der bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrages für Weizen verwendet werde, statt des Schwellenpreises für Weizen, als auch der Währungsausgleichsbeträge, die auf Koprodukte (Gluten) und auf Nebenerzeugnisse (Kleie und Grützkleie) erhoben würden. Es muß allerdings gerechterweise festgehalten werden, daß die deutschen und niederländischen Stärkehersteller sich in demselben Schreiben deutlich gegen die von der Kommission beschlossene Kürzung des Währungsausgleichsbetrags auf stärkehaltige Erzeugnisse aussprachen.
Die Möglichkeit von Wettbewerbsverzerrungen ist auch Ihnen nicht entgangen, denn in den Maisgritz-Rechtssachen (Deutsche Getreideverwertung u. a., verbundene Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Urteil vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 3017) haben Sie den Rat und die Kommission gebeten, Ihnen alle sachdienlichen Erläuterungen in bezug auf bestimmte Ausführungen der Parteien zu geben, die den Gedanken nahelegten, daß das System der Währungsausgleichsbeträge die deutschen, belgischen und niederländischen Ausfuhren nach Frankreich begünstigen könnte.
Die Kommission wird es mir nicht übelnehmen, wenn ich aus ihrer am 29. Juni 1979 erteilten schriftlichen Antwort auf diese Frage die folgenden Passagen zitiere:
Werden auch diese Produkte [Maismehl (Tarifstelle 11.01 E II GZT), Maiskleie (Tarifstelle 23.02 AI a oder 23.02 AI b GZT) und Maiskeime (Tarifstelle 11.02 GII GZT)] unter Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen [aus Frankreich] ausgeführt, kann es geschehen, daß die Summe der Ausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse und Nebenprodukte größer ist als der Ausgleichsbetrag für die zur Herstellung dieser Erzeugnisse notwendige Menge des Rohstoffes. Dadurch könnte tatsächlich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen in den Aufwertungsländern entstehen.
Es heißt dort weiter:
Dieser Argumentation wurde allerdings aus den Aufwertungsländern entgegengehalten, die französische Industrie könne sich weitgehend mit Mais aus einheimischer Erzeugung versorgen, der preisgünstiger als aus Drittländern eingeführter Mais sei, insbesondere preisgünstiger als amerikanischer Mais.
Diesen Rechtfertigungsversuch halte ich aber für wirkungslos, da jener Vorteil, der den französischen Mühlenbetrieben und Stärkefabriken zugute kommt, sich aus der Natur der Sache ergibt und es nicht zulässig ist, dies auf dem Umweg über eine Manipulation der Ausgleichsbeträge zu kompensieren. Dieser natürliche Vorteil wird im übrigen durch die Erhöhung der Produktionskosten in den Abwertungsländern weitgehend wettgemacht; bei der Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf dem betreffenden Gebiet werden andere Faktoren (Anlagegüter, Energie usw.) nicht berücksichtigt, die zu einem bedeutenden Teil zu den Endkosten der Verarbeitungserzeugnisse beitragen und sich zuungunsten der Wirtschaftsteilnehmer aus Abwertungsländern auswirken.
Die Kommission räumte ein, daß die Entwicklung der Ausfuhren von Maisgrieß aus Deutschland und den Benelux-Ländern nach Frankreich seit längeren Jahren nahezu stetige Steigerungen auf [weist]. Jedoch haken sich diese Zuwächse mengenmäßig in durchaus üblichen Größenordnungen. Insgesamt beträgt der Anteil der ausländischen Lieferungen am französischen Maisgritzverbrauch nur etwa 20 %. Auch machen die deutschen Ausfuhren von Gritz nach Frankreich nur etwa 10 % der gesamten deutschen Ausfuhr dieser Warengattung aus. Genauer gesagt waren es im Jahre 1974 10,5 % und im Jahre 1977 11 %; während im Jahre 1974 die Einfuhr von Maisgritz für Brauereizwecke aus Deutschland 13,4 % des französischen Gesamtverbrauchs ausmachte, belief sie sich im Jahre 1977 auf 16,7%. Selbst wenn die französischen Grob-und Feingrießausfuhren innerhalb dieses Zeitraums, folgt man der Kommission, ein kontinuierliches Wachstum aufweisen — bei einem leichten Rückgang im Verhältnis zu Drittländern, gerade im Jahre 1976 —, so ist es nicht schwer, sich vorzustellen, daß dieser Zuwachs größer ausgefallen wäre, wenn die Ausgleichsbeträge die französischen Ausfuhren von Lebensmitteln aus dem Agrarbereich weniger benachteiligt hätten. Im übrigen räumt die Kommission zwischen den Zeilen folgendes ein (ich zitiere) :
Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich in gewissem Umfang auch der Koeffizient zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags von Maisgrieß günstig auswirkte. Deshalb gelangte die Kommission zu der Überzeugung, eine geringfügige Senkung des Koeffizienten stelle eine wettbewerbsneutralere Regelung dar.
Wie die Kommission am Ende ihrer Antwort feststellt, dürfte der (durch die Verordnung Nr. 746/79) festgesetzte neue Koeffizient von 1,50 wettbewerbsneutraler als der Koeffizient von 1,80 sein, weil es richtig erscheint, die Nebenprodukte bei der Herstellung von Maisgrieß doch in gewissem Umfang zu berücksichtigen.
In einer dem Rat am 13. Februar 1978 vorgelegten Mitteilung über wirtschaftliche Auswirkungen der Währungsregelung für die Landwirtschaft wurde die Kommission noch deutlicher. Sie stellte fest, die Niederlande hätten ihre Lieferungen von aus Drittländern importiertem Mais stark erhöht, und fuhr fort (S. 17 Randnr. 36): Der pauschale Charakter der für die Berechnung der WAB auf Verarbeitungserzeugnisse verwendeten Koeffizienten hat sich verschiedentlich auf den Handel ausgewirkt. Diese Auswirkung hängt von der Diversifizierung der Produktionssysteme sowie von der Berechnungsmethode ab, die zur Berücksichtigung der der WAB-Regelung unterliegenden und in das Verarbeitungserzeugnis eingehenden Grundstoffe verwendet wird.
6. Tatsächlich hatte sich die Kommission bereits veranlaßt gesehen, durch die Verordnung Nr. 1771/77 vom 29. Juli 1977 den Koeffizienten von 1,80 auf 1,60 herabzusetzen. Durch die am 28. Mai 1979 in Kraft getretene Verordnung Nr. 746/79 vom 11. April 1979 hat sie im Anschluß an eine eingehendere Untersuchung die Ausgleichsbeträge für Grob-und Feingrieß von Mais sowie für weitere Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide (insbesondere Mais-und Weizenstärke) erneut verringert:
Für Mehl (Mehl von Mais der Tarifstelle 11.01 E II) wurde der Koeffizient von 1,02 auf 0,92 gesenkt (wogegen der Koeffizient für Abschöpfungen auf Mais unverändert blieb) ;
für Grob-und Feingrieß von Mais der Tarifstellen 11.02 A Val und 2 wurde der Koeffizient, der 1,80 betrug, auf 1,50 festgesetzt;
für Getreidekeime, auch gemahlen, von Mais der Tarifstelle 11.02 GII wurde er von 0,75 auf 0,68 gesenkt, während der Koeffizient für Abschöpfungen auf Mais bei 0,75 belassen wurde;
für Futtermehl (Kleie von Mais der Tarifstellen 23.02 Ala und b) wurde er von 0,10 auf 0,09 bzw. von 0,32 auf 0,29 gesenkt, während der Koeffizient für Abschöpfungen bei 0,10 bzw. 0,32 blieb.
Alle diese Änderungen sind am 28. Mai 1979 in Kraft getreten.
Zur Rechtfertigung dieser Änderungen führt die Kommission im Bulletin der Europäischen Gemeinschaft 4-1979 (Ziff. 2.1.66.) an, diese erlaubten es, den technischen Bedingungen der Verarbeitung und dem Verhältnis dieser Erzeugnisse untereinander besser Rechnung zu tragen. Die relativ lang bemessene Übergangszeit für die Anwendung der beiden Verordnungen lasse erkennen, daß es sich nur um eine gewisse Verfeinerung des Systems, nicht jedoch um die Berichtigung von grundsätzlich falsch bemessenen Währungsausgleichsbeträgen handele und daß zudem die zweite Änderung Teil einer umfangreichen Revision der Berechnungsmethoden der Währungsausgleichsbeträge gewesen sei, die auch andere Sektoren (insbesondere Milch und Fleisch) erfaßt habe.
Sicherlich kann, wie Sie in Ihrem Urteil vom 13. Juni 1972 (Compagnie d'Approvisionnement, Slg. 1972, 391, 408) entschieden haben, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen in Frage gestellt werden, und man darf diese Änderungen nicht so'verstehen, als werde mit ihnen der Beweis für die Ungültigkeit der angegriffenen Verordnung erbracht. Aber der Vergleich der Bestimmungen dieser Verordnung mit denen der späteren Verordnung läßt eine ungleiche Behandlung erkennen, die weder durch eine unterschiedliche Sachlage noch durch allgemeine Erwägungen, die für die Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 unbeachtlich sind, gerechtfertigt war; diese Ungleichheit ist nur aus einem Fehler bei der Berechnung der Inzidenz des auf das Grunderzeugnis erhobenen Ausgleichsbetrags zu erklären, ein Fehler, der von der Kommission im nachhinein, wenn auch in verschlüsselter Form, bestätigt worden ist.
Darüber hinaus hat die Kommission bei wenigstens zwei Gelegenheiten eingeräumt, daß sie sich in einem sehr engen Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen offensichtlich geirrt hat:
Mit der Begründung, es habe sich gezeigt, daß die Höhe der pauschal festgesetzten [bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und dritten Ländern nach Frankreich gewährten] Subventionen und [von Frankreich bei der Ausfuhr in die Mitgliedstaaten und dritte Länder erhobenen] Ausgleichsbeträge für Mehl von Weichweizen und Mengkorn, Roggenmehl, Grütze und Grieß von Weizen (Hartweizen) und Grütze und Grieß von Weizen (Weichweizen) infolge eines offenbaren Irrtums die Auswirkungen der in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 genannten Maßnahmen übersteigt hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 546/71 vom 15. März 1971 die von Frankreich bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge mir rückwirkender Kraß gesenkt.
Durch die Verordnung Nr. 751/75 vom 21. März 1975 hat die Kommission erneut den Ausgleichsbetrag für diese Erzeugnisse mit folgender Begründung geändert: Wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, führt die bisherige Berechnungsart der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse [Getreideverarbeitungserzeugnisse] zu Beträgen, die die ... Inzidenz [auf den Preis des Verarbeitungserzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des zugeordneten Grunderzeugnisses] überschreiten. Daraus ergeben sich Handelsströme, oder es können Handelsströme daraus entstehen, die zu einer Wettbewerbsverzerrimg führen und das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden. Es ist daher angebracht, für die fraglichen Erzeugnisse einen Währungsausgleichsbetrag mit Hilfe von Elementen festzusetzen, die der tatsächlichen Lage besser entsprechen.
Zusammenfassend kann ich an dieser Stelle festhalten, daß die Wahl des Koeffizienten 1,80 — wie die Kommission bereits im Juli 1977 ausdrücklich anerkannt hat — eine künstliche Steigerung der Ausfuhren von Grob-und Feingrieß von Mais aus den Ländern mit starker Währung zur Folge gehabt hat, obwohl das System gerade dazu dienen sollte, die durch die Währungsschwankungen verursachten künstlichen Verzerrungen des Warenverkehrs zu verhindern, nicht aber sie hervorzurufen oder zu verschärfen. Eine Berufung auf die Notwendigkeit einer Konfliktlösung unter Berücksichtigung höherer wirtschaftlicher Interessen — eine Situation also, die tatsächlich kaum die Annahme eines offenbaren Irrtums zuläßt — ist daher nicht möglich. Im vorliegenden Fall ging es lediglich darum, die technischen Bedingungen für die Verarbeitung von Mais zu berücksichtigen, nicht aber darum, eine Gesamtbeurteilung der Lage auf dem Getreidemarkt oder der langfristigen Entwicklung der Warenströme vorzunehmen. Für derartige Überlegungen ist nur dann Raum, und das möchte ich hier noch einmal wiederholen, wenn es um die grundsätzliche Frage der Einführung von Ausgleichsbeträgen oder der Einbeziehung bestimmter Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in dieses System geht; für die Art und Weise der Berechnung dieser Beträge, wenn deren Einführung erst einmal beschlossen ist, sind sie ohne Belang. Es ist der Kommission nicht untersagt, gewisse Verbesserungen an dem ursprünglichen System anzubringen; aber aus den von mir genannten Gründen sehe ich in diesen Verbesserungen die Bestätigung fiir bestehende oder drohende Wettbewerbsverzerrungen.
Auch wenn zwischen den Berechnungen der Klägerinnen, der französischen Regierung und der Kommission gewisse Unterschiede bestehen, so darf doch die Summe der Ausgleichsbeträge für sämtliche Verarbeitungserzeugnisse in keinem Fall den Betrag für das Grunderzeugnis überschreiten. Wenn die Pauschale von 1,80 für Grob-oder Feingrieß nicht den wirtschaftlichen Realitäten entspricht, so kann dem dadurch abgeholfen werden, daß entweder ein diesen Realitäten besser entsprechendes Äquivalenzverhältnis festgesetzt und die Inzidenz der Beträge für die anderen Folgeerzeugnisse vollständig in Abzug gebracht wird, auch wenn die Bedeutung dieser Inzidenz durch die Anwendung eines niedrigeren Verarbeitungskoeffizienten auf diese Erzeugnisse geringer wird, oder daß die beanstandeten Beträge um die Überkompensation verringert werden, die auf die Nebenerzeugnisse je nach deren Gewicht verteilt wird.
Es steht Ihnen jedoch, zumindest im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag, nicht zu, sich an die Stelle des Verordnungsgebers zu setzen und eine der beiden Methoden auszuwählen, die in Frage 3 der dritten der Ihnen vorliegenden Rechtssachen aufgeführt sind. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates obliegt die Festsetzung der Ausgleichsbeträge allein der Kommission. Selbst im Falle der Nichtigerklärung aufgrund einer direkten Klage obliegt es dem Organ, dessen Handlung für nichtig erklärt wurde, die zur Ausführung des Nichtigkeitsurteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dazu nötigenfalls ein Gutachten einzuholen.
Was die Einschränkung der Folgen einer Ungültigkeitserklärung angeht, wie sie Ihnen von der Kommission vorgeschlagen wird, so beschränke ich mich auf die Feststellung, daß eine derartige Ausnahme von der erga omnes-Wirkung einer Aufhebung nur im Rahmen der Nichtigkeitsklage nach Artikel 174 EWG-Vertrag vorgesehen ist; sie ist im Verfahren des Artikels 177 nicht anwendbar, da eine Ungültigkeitserklärung definitionsgemäß nur den Klägern des Ausgangsverfahrens im Rahmen ihrer Anträge und des Streitgegenstands unmittelbar zugute kommen kann.
III —
Man könnte aus zwei weiteren Gründen auf die Idee kommen, daß die angegriffenen Verordnungen ungültig sind. Der eine ist bereits von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zu den ersten beiden Rechtssachen vorgebracht worden; er beruht auf der mangelnden Berücksichtigung der Erstattung bei der Erzeugung von Stärke. Der andere, ist vor allem in der dritten Rechtssache vorgetragen worden; et betrifft die Wahl der Berechnungsgrundlage.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der dritten Rechtssache hat ausgeführt, bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Maisstärke (Tarifstelle 11.08 AI) werde die Erstattung bei der Erzeugung dieser Ware nicht berücksichtigt. Die Grundverordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 enthält folgende (achte) Begründungserwägung:
In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Markt für Getreidestärke, Kartoffelstärke und für Glukose, die durch direkte Hydrolyse gewonnen wurden, kann es sich als notwendig erweisen, eine Erstattung bei der Erzeugung derart vorzusehen, daß die von dieser Industrie verwendeten Grundstoffe ihr zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter demjenigen liegt, der sich aus der Regelung der Abschöpfungen und der gemeinsamen Preise ergeben würde.
Durch die Verordnung Nr. 2742/75 vom selben Tage und Nr. 1665/77 vom 20. Juli 1977 hat der Rat die Einzelheiten der Regelung für die vorgesehenen Erstattungen bei der Erzeugung in der Weise festgelegt, daß die Preise für Maisstärke und für die anderen Folgeerzeugnisse dieses Getreides unterschiedlich angesetzt wurden. Durch die letzte dieser Verordnungen wurde der Betrag der Erstattung auf 17 Rechnungseinheiten festgesetzt.
Versorgt sich aber ein Hersteller aus einem Mitgliedstaat mit starker Währung mit dem Grunderzeugnis Mais in einem Mitgliedstaat mit schwacher Währung, um es nach Verarbeitung zu Stärke wieder in einen solchen Staat auszuführen, so führt das durch die Verordnung Nr. 572/76 errichtete System zu einer Überkompensation der Währungsdisparitäten. Der Umstand, daß die Stärkehersteller aus den Ländern mit starker Währung in erheblichem Maße amerikanischen Mais verwenden, tut dieser Feststellung keinen Abbruch. Die Erstattungen bei der Erzeugung werden nämlich in grüner Währung gewährt, und die in deutscher grüner Währung gewährte Erstattung bei der Erzeugung ist zum Beispiel höher als die gleiche Erstattung, wenn sie nach dem französischen grünen Kurs gezahlt wird.
Dadurch, daß bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Stärke die Erstattung bei der Erzeugung nicht berücksichtigt wird, verändert sich der Nettobetrag der dem Hersteller gezahlten Erstattung, wenn das von ihm hergestellte Folgeerzeugnis in den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten gebracht wird. Der Warenverkehr mit Stärkeerzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verläuft so, als werde dem Hersteller aus einem Staat mit schwächerer Währung eine im Verhältnis zum allgemeinen Satz (17 Rechnungseinheiten) verringerte Erstattung gewährt, dem Hersteller aus einem Staat mit härterer Währung dagegen eine erhöhte Erstattung. Dadurch wird die vom Rat beabsichtigte Festsetzung eines einheitlichen Preisunterschiedes zwischen Maisstärke und den anderen Folgeerzeugnissen von Mais aufs Spiel gesetzt und eine Verzerrung zugunsten der Hersteller aus Mitgliedstaaten mit starker Währung und zum Nachteil der Hersteller aus Staaten mit schwacher Währung hervorgerufen.
In Ihrem Urteil vom 12. November 1974 (Roquette, Sig. 1974, 1217, 1230) haben Sie entschieden, daß es gegen die Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71 [verstieß], als Belastung bei der Einfuhr den festen Teilbetrag der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen zu berücksichtigen, der aufgrund von völlig außerhalb des Regelungszwecks der Verordnung Nr. 974/71 liegenden Erwägungen — dem Schutz der Verarbeitungsindustrie — festgesetzt wird (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe), und daß diese Berücksichtigung ... zu einer Belastung der Exporteure von Verarbeitungserzeugnissen unabhängig von den Währungsschwankungen und infolgedessen zu einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsstellung führte (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe). Ebenso verstößt es gegen die Ziele der Verordnung Nr. 974/71, die monetären Auswirkungen der bei der Erzeugung der betreffenden Folgeerzeugnisse (Mais-und Weizenstärke) gewährten Erstattung auf die Preise dieser Erzeugnisse unberücksichtigt zu lassen, die aufgrund der Disparitäten zwischen dem grünen Kurs und dem tatsächlichen Kurs der schwachen Währungen unterschiedlich ausfallen. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands bedeutet, daß im Rahmen des Währungsausgleichs der Verarbeitungsindustrie aus den Mitgliedstaaten mit starker Währung ein zusätzlicher Schutz gewährt wird.
Daß die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens zutreffend ist, wird meiner Ansicht nach, wie bei der Frage des Verarbeitungskoeffizienten, durch die spätere Regelung bestätigt. Die Verordnung Nr. 851/79 der Kommission vom 30. April 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnisse erstreckt nämlich die Währungsausgleichsregelung auf die Berechnung der Erstattungen.
Für Weizen-und Maisstärke sowie für Kartoffelstärke errechnet sich die Ausfuhrerstattung, indem zunächst der monetäre Koeffizient mit dem in der rechten Spalte des Anhangs zu dieser Verordnung angegebenen Betrag multipliziert und sodann vom Ergebnis ein Betrag gleich der Erstattung bei der Erzeugung je Tonne des Enderzeugnisses abgezogen wird.
Um diese Ungleichheit zwischen den Beschaffungskosten der Stärkehersteller aus Ländern mit schwacher Währung und ihrer Konkurrenten aus Ländern mit starker Währung zu beseitigen, müßte entweder die Erstattung bei der Erzeugung vom Preis des entsprechenden Grunderzeugnisses (Interventionspreis) bei der Berechnung der für die stärkehaltigen Erzeugnisse zu erhebenden (oder zu gewährenden) Beträge abgezogen oder auf die Erstattung bei der Erzeugung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge vorgesehene Währungskoeffizient angewendet werden. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen haben Sie jedoch nicht über diese verschiedenen Möglichkeiten zu entscheiden.
Da der Ausgleichsbetrag für Kartoffelstärke (Tarifstelle 11.08 A IV) mit demjenigen für Maisstärke übereinstimmen muß, gilt die Art und Weise der Berechnung des letzteren ebenso für den ersteren, der während des gesamten hier in Betracht kommenden Zeitraums (1976— 1978) unverändert geblieben ist. Die Unregelmäßigkeit, die bei der Berechnung der für Maisstärke geltenden Beträge auftritt, wirkt sich auch auf die Berechnung des Betrags für Kartoffelstärke aus.
2. Während der Ausgleichsbetrag für Weizen anhand des Referenzpreises für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen der Mindestqualität berechnet wird, zu dem Interventionskäufe von zur Brotherstellung geeignetem Weizen erfolgen können, werden die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke (Tarifstelle 11.08 A III) und die Nebenerzeugnisse anhand des um die Erstattung bei der Erzeugung verminderten Schwellenpreises und nicht anhand des um diese Erstattung verminderten Referenzpreises berechnet. Der Referenzpreis für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen ist durch die Verordnung Nr. 1143/76 des Rates vom 17. Mai 1976 eingeführt worden, durch die die Grundverordnung Nr. 2727/75 geändert wurde. Gemäß der Verordnung Nr. 1151/76 des Rates vom selben Tage ist allerdings für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 kein besonderer Referenzpreis festgesetzt worden; er stimmt vielmehr mit dem einheitlichen Interventionspreis für Weichweizen überein.
Die Klägerin macht auch insoweit geltend, der Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Referenzpreis bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse sei die Ursache för Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Herstellern.
Die Kommission hält dem entgegen, daß man, wirtschaftlich gesehen, den Beschaffungspreis der Stärkehersteller zugrunde legen müsse. Dieser stimme mit dem um die Erstattung bei der Erzeugung verminderten Schwellenpreis überein. Wenn sie seit 1977 zur Berechnung der Ausgleichsbeträge auf Maisstärke den Interventionspreis für dieses Getreide zugrunde gelegt habe, so habe dies daran gelegen, daß der Beschaffungspreis für Mais ab 1977 den Interventionspreis überstiegen habe und daß aufgrund der Logik des agrarmonetären Systems der Interventionspreis den Höchstpreis für die Berechnung der Ausgleichsbeträge darstelle. Demgegenüber sei vor 1977 der Marktpreis für Mais stets höher als der Schwellenpreis gewesen, so daß die Kommission den Schwellenpreis anstelle des Interventionspreises als Stützpreis gewählt habe, aufgrund dessen die Beträge für Maisstärke berechnet worden seien. Im Gegensatz hierzu habe der Beschaffungspreis für zu Stärke verarbeiteten Weizen während des hier in Betracht kommenden Zeitraums stets niedriger gelegen als der Referenzpreis für Weizen.
Unabhängig davon, ob man den Schwellenpreis oder den Interventionspreis zugrunde lege, könne man die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung nicht berücksichtigen, da der Interventionspreis unterhalb des um die Erstattung verminderten Schwellenpreises geblieben sei.
Zur Frage der Wahl des Preisniveaus, von dem bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge auszugehen ist, bin ich im Gegenteil der Ansicht, daß hierfür, zumindest auf dem Getreidesektor, nur der Interventionspreis und nicht der Schwellenpreis in Betracht kommt. Der Wortlaut der Verordnung Nr. 974/71 läßt insoweit keinen Zweifel und gestattet es nicht, sich auf den unscharfen Begriff des Stützpreises zu berufen. In Italien bestimmt im übrigen der Interventionspreis, der niedriger liegt als der Schwellenpreis, den Kaufpreis für zur Stärkeerzeugung bestimmten Mais. Die Berechnungsgrundlage des Ausgleichsbetrags für Weizenstärke muß dagegen der um die Erstattung bei der Erzeugung verminderte Referenzpreis für Weichweizen darstellen und nicht der um die Erstattung verminderte Schwellenpreis.
Die Weizenstärkehersteller verwenden nämlich lieber Weizenmehl als das Getreide selbst; zur Brotherstellung geeignetes Weizenmehl ist jedoch ein Erzeugnis, für das ein spezifischer Interventionspreis besteht.
Die Wahl des Schwellenpreises als Berechnungsgrundlage steht im Gegensatz zur gegenseitigen Ergänzungsfähigkeit in der Landwirtschaft und zur innergemeinschaftlichen Spezialisierung der Produktionen.
Wenn die gemeinsame Marktorganisation für Getreide der französischen Landwirtschaft übermäßige Vorteile einräumt, so ist dem dadurch abzuhelfen, daß ad hoc landwirtschaftliche Verordnungen erlassen werden, nicht aber auf dem Umweg über die Währungsausgleichsbeträge.
IV —
Zu prüfen bleiben noch der Fall des aus Mais hergestellten, mehr als 2 % Mannit enthaltenen Sorbits und der Fall der ebenfalls aus Mais hergestellten Iso-glucose.
Es handelt sich um zwei Folgeerzeugnisse von Stärke mit zahlreichen und sich stetig ausdehnenden industriellen Absatzmärkten. Dieser besondere Sektor der Maisstärkeindustrie ist durch einen hohen technischen Entwicklungsstand gekennzeichnet und steht der Verarbeitungsindustrie erheblich näher als dem Agrarsektor im allgemeinen.
1. Sorbit wird aus Glucose, Dextrose oder Fruktose gewonnen und findet im pharmazeutischen Bereich sowie bei der Herstellung von Vitamin C Verwendung. Es fällt entweder unter Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse (Tarifstelle 29.04 C) oder unter Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie (Tarifstelle 38.19 T) des Gemeinsamen Zolltarifs. Es handelt sich also nicht um ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Anhangs II des Vertrages; da es aber mehr als 2 % Mannit enthält, das seinerseits aus Mais hergestellt wird, unterliegt es gleichwohl dem Beginn einer gemeinsamen Marktorganisation, der durch die aufgrund von Artikel 235 EWG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren geschaffen wurde.
Je nachdem, ob sich das Sorbit in wäßriger Lösung befindet oder nicht, wird die Menge des Grunderzeugnisses Mais, die als zur Herstellung dieser Ware verwendet gilt, auf 172 oder 245 kg festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1060/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren verwendet worden sind, in der Fassung der Verordnung Nr. 3058/75 vom 24. November 1975. In Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung heißt es jedoch: Mannit der Tarifstelle 29.04 CII und Sorbit der Tarifstellen 29.04 CIII und 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs, bei denen ein auf der Grundlage einer Zuckermenge berechneter Teilbetrag erhoben wird, gelten als aus Weißzucker hergestellt, für den die Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1009/67 [des Rates] gewährt wird.
Folglich ist der Zusammenhang zwischen dem Grunderzeugnis (Mais) und dem Folgeerzeugnis erheblich lockerer als bei den Grieß-oder Stärkeerzeugnissen: Der dem Grunderzeugnis durch Verarbeitung hinzugefügte Wert ist weitaus bedeutender als die Komponente Preis des Grunderzeugnisses, und die Kommission verfügt meiner Ansicht nach aufgrund der erwähnten Vorschrift des Rates über einen sehr viel weiteren Ermessensspielraum als bei den Grieß-oder Stärkeerzeugnissen.
2. In der dritten Rechtssache trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, die Gestehungskosten für Isoglucose richteten sich nach dem Preis für Mais und nicht nach dem für Saccharose; infolgedessen müsse der Ausgleichsbetrag für dieses Erzeugnis von dem Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis, also Mais, ausgehen. Die Kommission macht geltend, Isoglucose stehe in Wettbewerb mit flüssigem Zucker; der Isoglucosepreis richte sich daher in Wirklichkeit nach dem Interventionspreis für Zucker und nicht nach dem für Mais, so daß die gegenüber den Ausgleichsbeträgen für dieses Erzeugnis geäußerte Kritik unbegründet sei.
Das Problem rührt daher, daß Isoglucose zwar ein landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis ist, das im allgemeinen aus zu Glucose verarbeiteter Stärke gewonnen wird, daß sie aber auf der anderen Seite auch ein Substitutionserzeugnis ist, das in direktem Wettbewerb mit dem aus der Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnenen flüssigen Zucker steht. Mir scheint, daß die Klägerin auf diese Weise anstrebt, den zwischen Isoglucose und Zucker bestehenden Zusammenhang noch stärker zu lokkern und dieses Erzeugnis vollständig an das Grunderzeugnis anzubinden, aus dem es gewonnen wird.
Tatsächlich ist in dem für das Ausgangsverfahren entscheidenden Zeitraum Isoglucose der Tarifstellen 17.02 D und 17.05 C was den Währungsausgleich anbelangt, stets dem Zucker gleichgestellt worden. Erst seit 1. Juli 1977 ist Isoglucose vom Zucker formell getrennt, wird aber gleichwohl demselben Sektor zugerechnet. Dies ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1474/77 der Kommission vom 30. Juni 1977, deren dritte und vierte Begründungserwägung folgendermaßen lauten:
Mit Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 vom 17. Mai 1977 hat der Rat gemeinsame Vorschriften für Isoglucose eingeführt. Isoglucose ist ein Substitutionserzeugnis, das flüssigen Zucker aus der Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unmittelbar ersetzen kann. Sie steht in unmittelbarem Wettbewerb mit flüssigem Zucker, für den die Verordnung (EWG) Nr. 938/77 Währungsausgleichsbeträge festsetzt.
Da es Währungsausgleichsbeträge für Zucker gibt, sind demnach für Isoglucose auch Währungsausgleichsbeträge festzusetzen. Anderenfalls könnte es zu Störungen im Handel mit diesem Erzeugnis kommen. Die genannte Verordnung (EWG) Nr. 938/77 ist daher zu ergänzen.
Seit 1. Juli 1977 trägt Teil 7 des Anhangs I der Kommissionsverordnungen über Währungsausgleichsbeträge nicht mehr die Überschrift Sektor Zucker, sondern Sektor Zucker und Isoglucose. Durch die Verordnung Nr. 2560/77 des Rates vom 7. November 1977 zur Änderung des Zolltarifschemas für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse, verschiedener Verordnungen über diese Erzeugnisse und des Gemeinsamen Zolltarifs wurde die Tarifstelle 17.05 C I mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch folgende Tarifstelle ersetzt: 21.07 F III, Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt. Das Kapitel 21 trägt die Überschrift Verschiedene Lebensmittelzubereitungen.
Im Hinblick auf diese Sachlage bin ich der Ansicht, daß auch vor dem 1. Juli 1977 zwischen dem Ausgleichsbetrag für Mais und dem für Isoglucose kein mathematischer Zusammenhang bestehen konnte. Die Kommission hat mit Recht darauf hingewiesen, daß Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Milac (Urteil vom 3. Mai 1978, Slg. 1978, 1041, 1055) die Auffassung vertreten hat, es genüge für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, daß der Preis eines Erzeugnisses, das nicht der Interventionsregelung unterliegt, sich nach dem Preis eines anderen Erzeugnisses, das der Intervention unterliegt, richtet (und daß es unter die gemeinsame Agrarmarktorganisation fällt); es ist nicht erforderlich, daß das zuletzt genannte Erzeugnis der Rohstoff ist, aus dem das andere abgeleitet wird. Es kann sich auch um untereinander konkurrierende Erzeugnisse handeln, sofern festgestellt werden kann, daß die Preise des nicht dem Interventionssystem unterliegenden Erzeugnisses sich auf der Grundlage der Preise des anderen Erzeugnisses bilden.
V —
In der dritten Rechtssache, die Ihnen vorliegt, wirft das Tribunal d'Instance Lille die grundsätzliche Frage nach den Bedingungen für die Gewährung von Verzugszinsen für solche Beträge auf, die von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtsgrund erhoben wurden. Für den Fall, daß die Ungültigkeit der angegriffenen Verordnungen festgestellt wird, möchte sich das vorlegende Gericht, bevor es die Rückzahlung der zuviel erhobenen Beträge sowie der Zinsen anordnet, darüber vergewissern, daß die Belastung letztlich den Gemeinschaftshaushalt trifft.
Dieselbe Frage ist in der Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, gestellt worden, in der am 12. Februar 1980 von den Beteiligten mündliche Ausführungen gemacht worden sind.
Nach Ansicht der Kommission kann diese Frage, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft berührt, ... nicht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Privatperson und den Behörden eines Mitgliedstaats vor einem nationalen Gericht entschieden werden und daher auch nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein. Davon abgesehen sei die Antwort auf diese Frage für das vorlegende Gericht ohne Nutzen bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens.
Dieser Standpunkt der Kommission scheint mir neu zu sein. Sollte er akzeptiert werden, so hätte dies zur Folge, daß Sie sich gegenüber einer großen Zahl von Vorabentscheidungsersuchen, die Ihnen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt werden, für unzuständig erklären müßten. Er muß um so mehr erstaunen, als in der Rechtssache Roquette, in der Sie mit Urteil vom 21. Mai 1976 (Slg. 1976, 677) entschieden haben, der Bevollmächtigte der Kommission gegen die Zulässigkeit einer Schadensersatzforderung wegen Nichtzahlung von Verzugszinsen vorgebracht hatte, es erscheine eher angebracht, dem Gerichtshof eine neue Vorabentscheidungsfrage vorlegen zu lassen, nämlich dahin gehend, ob der Französische Staat verpflichtet sei, der Klägerin die neben der ohne Rechtsgrund erhobenen Hauptsumme entstandenen Zinsen zu zahlen, deren Schuldner daraufhin der EAGFL sein würde.
Ich für meinen Teil werde zwischen der Gewährung der Verzugszinsen als solcher und der Frage ihrer haushaltsmäßigen Verbuchung unterscheiden. In jedem Falle sind Sie befugt, den ersten Teil dieser Frage zu beantworten.
Wie Sie in dem bereits erwähnten Urteil Roquette vom 21. Mai 1976 entschieden haben, ist es nach den Bestimmungen über die eigenen Mittel der Gemeinschaften, nämlich dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 und der Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung dieses Beschlusses in Verbindung mit der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Sache der innerstaatlichen Behörden, die Währungsausgleichsbeträge für Rechnung der Gemeinschaft und nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erheben.
Diese Erhebungen werden von den Mitgliedstaaten gemäß deren Rechts-und Verwaltungsvorschriften durchgeführt. Die Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Beträgen, die für Rechnung der Gemeinschaft erhoben werden, fallen daher in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte und sind von diesen Gerichten in Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat.
Zur Frage, ob die Zinsbelastung den nationalen Haushalten oder vielmehr dem Haushalt der Gemeinschaften zuzurechnen ist, hat es lediglich den Entwurf einer Verordnung betreffend Zinsen für gezahlte Beträge, die zurückzuerstatten sind, gegeben, der dem Rat am 14. Februar 1973 von der Kommission vorgelegt wurde. An diesem Entwurf, der nie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, sind nach Billigung durch das Europäische Parlament Änderungen vorgenommen worden, die dem Rat am 20. September 1973 zugeleitet wurden. Er ist jedoch schließlich am 8. Dezember 1976 von der Kommission zurückgezogen worden. Aus der Sicht des europäischen Rechnungswesens besteht hier eine beunruhigende Rechtslücke, die eine Quelle von Verzerrungen ist und auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden sollte.
Die negativen Ausgleichsbeträge sind seinerzeit haushaltsrechtlich folgendermaßen behandelt worden: Die im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten erhobenen Ausgleichsbeträge galten für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71). Der EAGFL hatte die Differenz zwischen den von jedem Mitgliedstaat gewährten und erhobenen Beträgen zu verbuchen.
Im Handel mit Drittländern wurden die bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge von Ausfuhrerstattungen abgezogen (Artikel 4a). Die Feststellung der Gesamtsumme der von den Erstattungen abzuziehenden Beträge konnte global erfolgen. Für die Zwecke der Verbuchung im Gemeinschaftshaushalt galt diese Summe als von den Erstattungen bereits abgezogen, so daß nur der überschießende Teil als eigene Mittel der Gemeinschaft angesehen wurde.
Beim derzeitigen Stand der Dinge ist es Sache der nationalen Stellen, im Falle der Erstattung rechtsgrundlos erhobener Abgaben sämtliche Fragen zu regeln, die damit in Zusammenhang stehen, wie die etwaige Zahlung von Verzugszinsen. Allein das Tribunal d'Instance Lille hat daher über die Gewährung von Zinsen zu entscheiden. Wenn das französische Recht es zuläßt oder wenn, wie ich es sehe, ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz natürlicher Billigkeit dies gebietet, so ist es dem Gericht unbenommen, nach dem Beispiel der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Mai 1978 über rechtsgrundlos gewährte Beträge, zu entscheiden, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhobenen Beträge auch die damit zusammenhängenden Verzugszinsen umfaßt.
Ich schlage Ihnen vor, als Antwort auf die Ihnen vorgelegten Fragen für Recht zu erkennen, daß — in dem dargelegten Umfang —
1. Anhang I Teil 1 der Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976 und Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 zur Festsetzung der bei der Ausfuhr von Fein-und Grobgrieß von Mais aus Frankreich zu erhebenden Beträge ungültig ist,
2. Anhang I Teil 1 der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Festsetzung der bei der Ausfuhr von Mais-und Weizenstärke sowie Kartoffelstärke aus Frankreich zu erhebenden Beträge ungültig ist,
3. es Sache des vorlegenden Gerichts ist, über die Frage der Verzugszinsen aus den Summen zu entscheiden, die als Ausgleichsbeträge erhoben wurden und zu erstatten sind.