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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1980 – C-4/79

ECLI:EU:C:1980:232

In der Rechtssache 4/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Châlons-sur-Marne in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Société Coopérative Providence agricole de la Champagne

gegen

Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) und der Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageurteile und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Société Coopérative Providence agricole de la Champagne, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erhob am 27. April 1978 beim Tribunal administratif Châlons-sur-Marne Klage mit dem Antrag, das Office National Interprofessionnel des Céréales, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, (im folgenden: ONIC) zu verurteilen, ihr einen Betrag von 20863,57 FF zurückzuzahlen, nämlich den Teil der Währungsausgleichsbeträge, den die Klägerin bei der zwischen dem 10. August 1976 und dem 28. Juli 1977 getätigten Ausfuhr von Grob- und Feingrieß von Mais angeblich ohne Rechtsgrund gezahlt hatte.

2. Die von der Klägerin verlangten Ausgleichsbeträge ergeben sich aus den Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976, Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 und — so scheint es — Nr. 938/77 (ABl. 110, S. 6); in Anhang I dieser Verordnungen sind — für die Tarifstelle 11.02 A V a des GZT (Grobgrieß und Feingrieß von Mais: mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger: 1. für die Brauereiindustrie bestimmt, 2. anderer) — folgende Ausgleichsbeträge, die je nach Sachlage gewährt oder erhoben werden, aufgeführt:

Verordnung Nr. 1910/76: FF/t 71,67 (= 39,82 × 1,80)

Verordnung Nr. 2466/76: FF/t 143,35 (= 79,64 x 1,80)

Verordnung Nr. 938/77: FF/t 199,09 (= 110,61 X 1,80).

Diese Beträge werden berechnet, indem auf den in jedem dieser Anhänge vorgesehenen Währungsausgleichsbetrag für Mais (Tarifstelle 10.05 B) der Koeffizient 1,80 angewandt wird.

3. Mit der Anwendung dieses Koeffizienten wird die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) durchgeführt. Diese Verordnung führt in ihrem Artikel 1 (je nach Sachlage zu erhebende oder zu gewährende) Währungsausgleichsbeträge nicht nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein, für die im Rahmen der Marktorganisationen Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind (Absatz 2 Buchstabe a), sondern auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Preis sich nach den in Buchstabe a genannten Erzeugnissen richtet. Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, daß bei dieser zweiten Gruppe von Erzeugnissen die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1 [sind], nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Diese Inzidenz gibt die Kommission durch den Koeffizienten 1,80 wieder.

4. Diesen Koeffizienten 1,80 hat die Kommission von dem gleichen Koeffizienten übernommen, der in Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) zwingend vorgeschrieben und für die Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Maisgrobgrieß und -feingrieß aus dritten Ländern in die Gemeinschaft angewandt wird. Die Wahl dieses Koeffizienten beruht in beiden Fällen auf der Feststellung, daß 1,8 t Mais für die Herstellung einer Tonne Maisgrieß benötigt werden. Mit der Festsetzung dieses Koeffizienten Mais/Maisgrobgrieß und -feingrieß von 1,80 führt die Verordnung Nr. 2744/75 die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) durch. Diese Verordnung, mit der Abschöpfungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht nur für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, sondern auch für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen hergestellte Erzeugnisse eingeführt werden, bestimmt in Artikel 14, daß sich die Abschöpfung bei den Verarbeitungserzeugnissen aus einem festen und einem beweglichen Teilbetrag zusammensetzt; letzterer [entspricht] bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden, ... der Auswirkung der für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse.

5. Die Verordnung Nr. 2744/75 des Rates drückt die Auswirkung der Abschöpfung auf den Preis von Maisgrobgrieß und -feingrieß durch den Koeffizienten 1,80 aus. Dies ist der gleiche Koeffizient, den die Kommission aus freiem Antrieb für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrobgrieß und -feingrieß anhand derjenigen Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegt hat, die bei der Ausfuhr aus Frankreich auf den Mais selbst erhoben werden.

6. Die Frage, ob die Anwendung des Koeffizienten 1,80 für die Berechnung der auf die französischen Ausfuhren von Maisgrobgrieß und -feingrieß zu erhebenden Währungsausgleichsbeträge gültig ist, steht im Mittelpunkt des Ausgangsrechtsstreits. Die Klägerin in jenem Rechtsstreit ist der Ansicht, mit diesem Koeffizienten werde die Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags auf den Preis von Maisgrobgrieß und -feingrieß zu hoch veranschlagt; dies habe zur Folge, daß der Währungsausgleichsbetrag, der sich daraus für diese Verarbeitungserzeugnisse ergebe, die Auswirkung der Abwertung des französischen Franken gegenüber dem grünen Franken überkompensiere. Daher sei das in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 aufgestellte grundlegende Prinzip der in Rede stehenden Regelung verletzt, wonach diese Ausgleichsbeträge ... nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen. Damit verletzten die umstrittenen Verordnungen zugleich auch Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages, da sie zu Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten führten.

7. Da das Tribunal administratif Châ-lons-sur-Marne der Auffassung war, der Rechtsstreit werfe Probleme in bezug auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates (Abschöpfungen) und der Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 und Nr. 2466/76 (Währungsausgleichsbeträge) auf, hat es dem Gerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 1978, geändert und ergänzt durch Urteil vom 2. Mai 1979, folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnissen rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft verstößt?

2. Haben die Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976, Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 und die folgenden nicht dadurch, daß sie die Höhe der vom Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC) einbehaltenen Währungsausgleichsbeträge unter Anwendung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 für die Abschöpfungen und Erstattungen vorgesehenen Koeffizienten 1,80 festsetzten, gegen die sechste Begründungserwägung und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates sowie gegen den in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages von Rom aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Erzeugern verstoßen? Verpflichteten die letztgenannten Bestimmungen nicht jedenfalls dazu, den Währungsausgleichsbetrag Grieß aufgrund der Gleichung: 1,8 t Mais = 1 t Grieß + 0,87 t, Mehl + 0,27 t Futtermehl + 0,242 t Keime + 0,018 t Schwund und nicht aufgrund der Gleichung: WAB Grieß = WAB Mais x 1,80 zu berechnen?

8. Die Vorlageurteile sind am 2. Januar und 15. Mai 1979 beim Gerichtshof eingetragen worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, zugelassen in Lille, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Marc Dandelot für den Generalsekretär des Interministeriellen Ausschusses für Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn B. Schloh, Berater im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Providence agricole de la Champagne)

Zur ersten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, die Verordnung Nr. 2744/75 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungserzeugnissen stehe nicht unmittelbar in Frage, da sie die Berechnung der Abschöpfung und nicht die der Währungsausgleichsbeträge bestimme. Sie sei aber mittelbar von Bedeutung, weil die Kommission den für die Abschöpfungen auf Maisverarbeitungserzeugnisse geltenden Verarbeitungskoeffizienten (1,80) bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für dieselben Erzeugnisse angewandt habe und diese Anwendung Verzerrungen zwischen den Erzeugern der verschiedenen Länder der Gemeinschaft hervorgerufen habe.

Zur zweiten Frage

Zum Verstoß gegen die Verordnung Nr. 974/71

Nach dem Prinzip, das der Verordnung Nr. 974/71 zugrunde liege und das in ihrer sechsten Begründungserwägung aufgestellt sei, dürften die Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein als das, was unbedingt erforderlich sei, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung wende diesen Grundsatz auf den Fall an, daß Währungsausgleichsbeträge auf Folgeerzeugnisse zu erheben oder zu gewähren seien, und bestimme, daß bei diesen Erzeugnissen die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf ihre Preise bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise der Erzeugnisse seien, nach denen sich ihre Preise richteten. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz hervorgehoben und angewandt, wobei er die restriktive Geltung der Währungsausgleichsbeträge betont (Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1055) und ausgeführt habe, daß man den Exporteuren von Folgeerzeugnissen keine Belastung auferlegen dürfe, die unabhängig von den Währungsschwankungen sei (Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74, Roquette, Slg. 1974, 1217).

Mit der Einführung des Koeffizienten 1,80 habe die Kommission jedoch diesen Grundsatz verletzt. Infolge der einfachen Multiplikation des Ausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis (Mais) mit dem technischen Verarbeitungskoeffizienten Mais/Maisfeingrieß oder -grobgrieß, die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags für die Folgeerzeugnisse vorgenommen werde, wirke sich der Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis in vollem Umfang auf eins der Maisverarbeitungserzeugnisse aus, wodurch die Existenz anderer Folgeerzeugnisse vernachlässigt werde, die ebenfalls den Währungsausgleichsbeträgen unterlägen. Dies habe zur Folge, daß man die Maisverarbeitungserzeugnisse mit Währungsausgleichsbeträgen belaste, deren Addition den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteige. Es sei richtig, daß für die Herstellung einer Tonne Maisgrieß 1,8 t Mais erforderlich seien. Doch ergäben 1,8 t Mais außerdem noch 0,27 t Mehl, 0,27 t Futtermehl, 0,242 t Keime, und der Schwund betrage 0,018 t. Der Währungsausgleichsbetrag für eine Tonne Maisfeingrieß oder -grobgrieß müsse, um den Vorschriften der Verordnung Nr. 974/71 zu entsprechen, wie folgt berechnet werden:

Währungsausgleichsbetrag für Grieß =

Währungsausgleichsbeträge Mais x 1,80

Währungsausgleichsbeträge Mehl x 0,27

Währungsausgleichsbeträge Futtermehl x 0,27

Währungsausgleichsbeträge Keime x 0,242.

Diese Berechnungsmethode beachte die Koeffizienten, die aus rein technischen Gegebenheiten resultierten, trage aber auch dem Umstand Rechnung, daß die Industrie aus einer bestimmten Rohstoffmenge mehrere Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse herstelle.

Zum Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Berechnungsmethode der Kommission führe darüber hinaus zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten und verstoße damit gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag. Zur Unterstützung dieses Vorbringens legt die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Auszug aus einem Sachverständigengutachten vor, das anläßlich eines Rechtsstreits erstellt worden sei, in dem die gleichen Probleme aufgeworfen worden seien, die sich im Ausgangsrechtsstreit, der zu den nunmehr dem Gerichtshof vorliegenden Vorabentscheidungsfragen geführt habe, stellten.

Die Kommission habe dadurch, daß sie den betreffenden Koeffizienten mehrmals abgeändert habe, eingeräumt, daß die im Ausgangsrechtsstreit in Frage gestellte Berechnungsmethode Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten hervorrufe. Der Verarbeitungskoeffizient sei für Maisgritz mit Wirkung vom 3. Oktober 1977 auf 1,60 (Verordnung Nr. 1771/77 vom 29. Juli 1977; ABl. L 193, S. 1) und sodann gemäß der Verordnung Nr. 746/79 vom 11. April 1979 (ABl. L 95, S. 3) für Grieß der Tarifnummer 11.02 auf 1,50 festgesetzt worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gelangt zu folgendem Ergebnis:

Bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse ist die Inzidenz des für das Grunderzeugnis geltenden Währungsausgleichsbetrags auf sämtliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse namentlich in der Weise zu berücksichtigen, daß der Ausgleichsbetrag für das wichtigste Folgeerzeugnis den Währungsausgleichsbeträgen für die anderen Erzeugnisse Rechnung trägt,

— entweder indem die Ausgleichsbeträge für die Nebenerzeugnisse von dem Ausgleichsbetrag für das wichtigste Folgeerzeugnis abgezogen werden

— oder indem auf jedes Folgeerzeugnis ein Koeffizient angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich verarbeiteten und der vermutlich verwendeten Menge des Grunderzeugnisses entspricht.

B — Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung ist der Ansicht, der Gerichtshof sei dann, wenn die Vorlagefrage unzureichend formuliert sei, bereit, hierauf eine zweckdienliche Antwort zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erlaube; sie meint daher, der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobene Vorwurf richte sich weniger gegen die Existenz des Verarbeitungskoeffizienten in der Verordnung Nr. 2744/75 als gegen die Anwendung dieses Koeffizienten bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrieß in der Verordnung Nr. 1910/76. Die gestellte Frage laufe also darauf hinaus, ob nicht die Anwendung dieses Koeffizienten bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrieß gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft verstoße.

Voraussetzung für die Gültigkeit der Währungsausgleichsbeträge

Die französische Regierung untersucht zunächst die Voraussetzungen, von denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Währungsausgleichsbeträge abhängig macht, und bemerkt, insbesondere aus dem Urteil vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77, Commissionnaires réunis, (Sig. 1978, 927) ergebe sich, daß die Währungsausgleichsbeträge keine unzulässigen Hindernisse für den Handelsverkehr in der Gemeinschaft darstellten, soweit sie sich nur durch den Zwang rechtfertigten, die Wirkungen der Schwankungen unbeständiger Wechselkurse zu berichtigen, die in einer auf gemeinsame Preise gestützten gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse naturgemäß Störungen im Handel mit diesen Erzeugnissen hervorriefen. Würden sie jedoch auf einem zu hohen Niveau festgesetzt, so führten sie ebenso zu einer Verzerrung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr wie eine Abgabe gleicher Wirkung.

Die Kommission verfüge zwar bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge über einen weiten Ermessensspielraum; der Ausgangsrechtsstreit zeige aber, daß die für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrieß angewandte Berechnungsmethode den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Handelsströme nicht beachte. Dies werde durch zwei Erwägungen belegt, von denen sich die erste auf die Verwendung der Koeffizienten bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse und die zweite auf die Auswirkung der Erstattungen bei der Erzeugung beziehe.

Zu 1 : Aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates ergebe sich, daß die für die Verarbeitungserzeugnisse geltenden Währungsausgleichsbeträge nur zum Ziel haben dürften, die Inzidenz der Währungsausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis, nach dem sich die Preise dieser Erzeugnisse richteten, auf diese Preise auszugleichen, und nicht darüber hinausgehen dürften.

Obgleich sich die Verwendung des in der Verordnung Nr. 2744/75 für die Berechnung der Abschöpfungen auf Maisgrobgrieß und -feingrieß vorgesehenen Koeffizienten 1,80 für die Berechnung der auf diese Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren Währungsausgleichsbeträge anscheinend dadurch rechtfertige, daß nach dieser Verordnung der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung der Auswirkung der für die Grunderzeugnisse festgelegten Abschöpfungen auf die Gestehungspreise der Verarbeitungserzeugnisse entsprechen müsse, führe dieses Verfahren bei Anwendung auf die Währungsausgleichsbeträge in der Tat zu viel höheren Währungsausgleichsbeträgen für die Verarbeitungserzeugnisse, als unbedingt erforderlich sei, um die — in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 zugrunde gelegte — Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf den Preis des Verarbeitungserzeugnisses auszugleichen. Die Kommission berücksichtige nämlich nicht, daß ein Grunderzeugnis mehrere Verarbeitungserzeugnisse ergeben könne und daß im vorliegenden Fall aus einer Tonne Mais 0,555 t Grieß, 0,168 t Mehl, 0,149 t Kleie und 0,109 t Keime hergestellt werden könnten.

Um den Grundsatz der Neutralität der Währungsausgleichsbeträge in bezug auf die Handelsströme zu wahren, müßten die Währungsausgleichsbeträge für die verschiedenen Nebenerzeugnisse so festgesetzt werden, daß ihre Summe dem Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis entspreche. Daher seien vom Währungsausgleichsbetrag Grieß die Währungsausgleichsbeträge für die anderen Folgeerzeugnisse abzuziehen. Die Kommission habe im übrigen in der Verordnung Nr. 1771/77 vom 29. Juli 1977 (aaO) ihre Berechnungsmethode selbst berichtigt, indem sie den Koeffizienten Grieß von 1,80 auf 1,60 herabgesetzt habe; diese Berichtigung genüge jedoch nicht, um die Verzerrung zu korrigieren, die sich daraus ergebe, daß Grieß mit dem vollen Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis allein belastet werde. Die französische Regierung weist besonders auf die Vorteile hin, welche die von der Kommission angewandte Methode für die deutschen Grießhersteller im Vergleich zu den französischen Herstellern mit sich bringe, sowie auf die hieraus resultierende schwerwiegende Folge einer Wettbewerbsverzerrung.

Die Ausführungen über die willkürliche Anwendung des der Verordnung Nr. 2744/75 entnommenen Verarbeitungskoeffizienten würden dadurch bestätigt, daß in einigen Fällen die Koeffizienten, die von der Kommission für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zugrunde gelegt würden, nicht die der Verordnung Nr. 2744/75 seien, eben weil sie die Inzidenz der für das Grunderzeugnis geltenden Beträge auf die Verarbeitungserzeugnisse nicht richtig wiedergäben.

Zu 2: Was die Auswirkung der Erstattungen bei der Erzeugung für die Beurteilung der Gültigkeit des Koeffizienten 1,80 angehe, so müsse ihr Rechnung getragen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft herzustellen. Der Umstand, daß die Erstattungen bei der Erzeugung in grüner Währung gezahlt würden, führe zu einer Verzerrung zugunsten der Erzeuger in Mitgliedstaaten mit starker Währung, zum Nachteil der Erzeuger in Mitgliedstaaten mit schwacher Währung. Beschaffe sich ein in einem Mitgliedstaat mit starker Währung ansässiger Erzeuger Grunderzeugnisse (Mais) in einem Mitgliedstaat mit schwacher Währung, um diese Rohstoffe in seinem Betrieb zu verarbeiten und die Erzeugnisse dann in das Gebiet eines Mitgliedstaats mit schwacher Währung wieder auszuführen, so habe das gegenwärtige System der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge eine Überkompensation des Währungsunterschieds zur Folge. Beim gegenwärtigen Stand der grünen Paritäten habe die in deutscher grüner Währung gezahlte Erstattung bei der Erzeugung einen höheren Wert, als wenn sie nach dem französischen grünen Kurs gezahlt werde. Um diese Ungleichheit zwischen den Beschaffungskosten der deutschen und der französischen Grießhersteller zu beseitigen, genüge es, wenn als Grundlage für den auf die Verarbeitungserzeugnisse zu erhebenden oder zu gewährenden Währungsausgleichsbetrag nicht einfach der Preis des Ausgangsrohstoffes genommen, sondern dieser Preis um die bereits gezahlte Erstattung bei der Erzeugung verringert werde.

Die französische Regierung vertritt abschließend folgende Auffassung:

1. Der Grundsatz der Neutralität der Maßnahmen zum Ausgleich der Währungsschwankungen impliziert, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse isoliert betrachtet nicht höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die Menge des Grunderzeugnisses, die für die Herstellung dieser Erzeugnisse erforderlich ist.

Ergibt ein Grunderzeugnis mehrere Nebenerzeugnisse, so ist jede Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für diese Nebenerzeugnisse, die dazu führt, daß nur eins dieser Erzeugnisse mit dem vollen Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis belastet wird, ohne der tatsächlichen Inzidenz dieses Währungsausgleichsbetrags Rechnung zu tragen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn die anderen Nebenerzeugnisse ebenfalls einem eigenen Ausgleichsbetrag unterliegen.

Insbesondere ist die in der Verordnung Nr. 1910/76 erfolgte Verwendung des in der Verordnung Nr. 2744/75 für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrieß vorgesehenen Koeffizienten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

2. Eine Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse, die der Auswirkung der für die Grunderzeugnisse gezahlten Erstattungen bei der Erzeugung nicht Rechnung trägt, erlegt den Wirtschaftsteilnehmern ebenfalls eine Belastung ohne unmittelbaren Bezug zu den Währungsschwankungen auf und ist daher gleichfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

C — Erklärungen des Rates

Nach Ansicht des Rates ist die Beantwortung der ersten Frage in bezug auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 nicht erforderlich, damit das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine Entscheidung erlassen kann; die Frage brauche daher nicht beantwortet zu werden. Da außerdem die Kommission den Währungsausgleichsbetrag im Wege der Verordnung festsetze, verweist der Rat auf die Ausführungen der Kommission.

D — Erklärungen der Kommission

Obgleich die Kommission die Ansicht vertritt, daß nur die zweite Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei, äußert sie sich, im Lichte der allgemeinen Lage, der sie habe Rechnung tragen müssen, sowohl zum Verstoß gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates als auch zum Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag.

Zum Verstoß gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Überkompensation zum Nachteil des Grießes)

Zum Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, wonach die Verwendung des Koeffizienten 1,80 bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Maisgrieß die Inzidenz der Abwertung des französischen Frankens gegenüber dem grünen Franken auf den Preis für Mais zum alleinigen Nachteil des Grießes überkompensiere, bemerkt die Kommission, es werde nicht bestritten, daß, technisch gesehen, 1,80 t Mais 1 t Grieß ergäben. Hingegen bestehe keine Einmütigkeit ... über die Nebenerzeugnisse, die sich tatsächlich aus der Herstellung von Maisgrieß ergeben. Nach den Informationen der Kommission gewinne man Maismehl nur in Frankreich und Großbritannien, aber nicht in Deutschland oder den Benelux-Ländern. Außerdem würden die Keime nicht als solche vermarktet, sondern zu Ol verarbeitet, das als Nebenerzeugnis Ölkuchen ergebe. Es bestünden keine Währungsausgleichsbeträge für diese beiden Erzeugnisse. Darüber hinaus seien die Absatzmöglichkeiten für die anderen Nebenerzeugnisse als Maisgrieß nur mittelmäßig, weil diese Erzeugnisse mit den Futtermitteln aus Kleber von Mais und mit den geschroteten Körnern, die aus Drittländern ohne Währungsausgleichsbeträge eingeführt würden, in Wettbewerb stünden.

Angesichts dieser wenig klaren Lage habe die Kommission eine pauschale und technische Lösung wählen müssen, nämlich den Verarbeitungskoeffizienten 1,80. Im Jahre 1976 habe die Kommission nicht über Angaben verfügt, die ihr erlaubt hätten, von den damals allgemein angewandten Umrechnungsmethoden abzuweichen. Jedoch habe sie unter Berücksichtigung neuerer Angaben den Verarbeitungskoeffizienten für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Maisgrieß durch die beiden Verordnungen Nr. 1771/77 vom 29. Juli 1977 und Nr. 746/79 vom 11. April 1979 (aaO) geändert, indem sie ihn zunächst von 1,80 auf 1,60 und sodann von 1,60 auf 1,50 herabgesetzt habe. Diese Änderungen seien vor allem mit Rücksicht auf die regelmäßige Erhöhung der Ausfuhren von Maisgrieß aus Deutschland und den Benelux-Ländern nach Frankreich beschlossen worden.

Die Kommission sei sich bewußt, daß stets dann, wenn es sich um eine pauschale Maßnahme handele, diese den besonderen Umständen jedes einzelnen der betroffenen Unternehmen nicht in vollem Umfang Rechnung tragen könne. Sie meint jedoch, das Ermessen, das ihr der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge unter anderem im Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan, (Slg. 1973, 1091) eingeräumt habe, schließe die Möglichkeit ein, eine pauschale Regelung zu wählen.

Zum Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sei unbegründet. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß sich die französische Verarbeitungsindustrie aus der französischen Produktion von Mais versorgen könne, dessen Preis niedriger sei als der des aus Drittländern eingeführten Maises. Wäre die Rüge der Klägerin des Ausgangsverfahrens begründet, so hätte man seit 1976 einen Rückgang der französischen Ausfuhren von Maisgrieß feststellen müssen, was jedoch nicht der Fall sei.

Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, daß die Prüfung der vom Tribunal administratif Châlons-sur-Marne gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1910/76 und Nr. 2466/76 der Kommission in Frage stellen könnte.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 15. Januar 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone aus Lille, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Favara, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten B. Schloh, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Delmoly, Beistand: Herr R. Reifenrath als Sachverständiger, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1980 vorgetragen.

IV — Weiterer Verfahrensablauf

Mit Beschluß vom 26. März 1980 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung, die französische Regierung, den Rat und die Kommission aufgefordert, ihre Erklärungen durch schriftliche Beantwortung einiger Fragen zu ergänzen. In ihren Antworten haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die französische Regierung ihre vorangegangenen Erklärungen bekräftigt, während die Kommission ihre Auffassung zu bestimmten Punkten näher erläutert hat.

Bezüglich der Begründung des Ableitungsmaßstabs für die anderen Folgeerzeugnisse von Mais, die neben Grobund Feingrieß gewonnen werden, verweist die Kommission darauf, daß der Maßstab für die Berechnung der Abschöpfungen auf jene Nebenerzeugnisse anfangs nicht unter quantitativen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung des zur Stabilisierung des Preises dieser Erzeugnisse wirtschaftlich notwendigen Schutzes gewählt worden sei. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Währungsausgleichsbeträgen und Abschöpfungen müsse zwischen den hieraus resultierenden Schutzerfordernissen und der gewünschten Neutralität der Währungsausgleichsbeträge ein Ausgleich gefunden werden. Mit anderen Worten, der erstrebte Schutz an den Außengrenzen wäre gefährdet, wenn die für die Berechnung der Ausgleichsbeträge verwendeten Ableitungskoeffizienten zu stark von den für die Berechnung der Abschöpfungen verwendeten abwichen. Dies sei einer der Hauptgründe, warum die Kommission zunächst die für die Berechnung der Abschöpfungen verwendeten Ableitungskoeffizienten unbesehen für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Getreideverarbeitungserzeugnisse übernommen habe. Um der gegenüber dieser Berechnungsweise vorgebrachten Kritik soweit wie möglich Rechnung zu tragen, habe sie die Ableitungskoeffizienten für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge, wenn auch nur vorsichtig und schrittweise, verringert.

Bezüglich des Grundsatzes einer Begrenzung der Währungsausgleichsbeträge, der Forderung also, daß deren Summe für sämtliche aus einem Grunderzeugnis abgeleiteten Erzeugnisse nicht die Währungsausgleichsbeträge für dieses Grunderzeugnis übersteigen darf, ist die Kommission der Ansicht, wenn man eine Begrenzung erreichen wolle, so sei dazu eine genaue Bestimmung des Hauptverarbeitungserzeugnisses und seines Verarbeitungskoeffizienten sowie der Qualität und der Arten der verschiedenen Nebenerzeugnissen, die gewonnen würden, erforderlich. Diese Berechnung gestalte sich außerordentlich schwierig, da sie von der Qualität des verwendeten Rohstoffes und den verschiedenen Absatzmärkten für die gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse abhänge. Gleichwohl ist die Kommission der Meinung, sie habe jener Vorstellung von einer Begrenzung im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen.

Falls der Gerichtshof entscheiden sollte, daß die Verarbeitungskoeffizienten übertrieben angewendet würden, sei sie bereit, die Abschaffung der Ausgleichsbeträge für Keime in Erwägung zu ziehen, wodurch die Begrenzung auf Gemeinschaftsebene praktisch verwirklicht werde.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Mai 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone aus Lille, die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. Marth-Gauquie, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten B. Schloh, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten P. Gilsdorf und J. Delmoly, Beistand: Herr R. Reifenrath, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwa.lt hat in der Sitzung vom 17. Juni 1980 ergänzende Schlußanträge vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Durch Urteil vom 12. Dezember 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 1979, das durch Urteil vom 2. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 1979, geändert und ergänzt wurde, ersucht das Tribunal administratif Châlons-sur-Marne den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) und der Kommissionsverordnungen Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der je nach Sachlage bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreidesektors zu erhebenden oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge sowie derjenigen Verordnungen, durch die diese Beträge später unter den im folgenden erörterten Bedingungen geändert wurden.

2 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 2744/75 des Rates ungültig ist, weil sie gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft verstößt. Sodann geht es um die Frage, ob die genannten Verordnungen der Kommission nicht dadurch, daß sie die Höhe der Währungsausgleichsbeträge für Grob- und Feingrieß von Mais unter Anwendung des in der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates für die Abschöpfungen und Erstattungen vorgesehenen Koeffizienten 1,80 festsetzen, gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates, und zwar insbesondere ihre Artikel 2 Absatz 2, sowie gegen den in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages von Rom aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Erzeugern verstoßen.

3 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), der in Frankreich mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide betrauten Stelle. Für die von der Klägerin zwischen dem 10. August 1976 und dem 28. Juli 1977 getätigten Ausfuhren von Grob- und Feingrieß von Mais erhob das ONIC Währungsausgleichsbeträge, die durch verschiedene Kommissionsverordnungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates festgesetzt worden waren.

4 Für den Zeitraum, in dem die fraglichen Ausfuhren stattfanden, wurden die Währungsausgleichsbeträge, die von den französischen Exporteuren bei der Ausfuhr von Mais (Tarifstelle 10.05 B GZT) und von Grob- und Feingrieß von Mais (Tarifstellen 11.02 A V a 1 und 11.02 A V a 2 GZT zu erheben waren, durch drei aufeinanderfolgende Verordnungen der Kommission folgendermaßen festgesetzt:

Verordnung Nr. 1910/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 (ABl. L 280, S.1):

Mais: FF/t 39,82

Grieß: FF/t 71,67 (= 39,82 × 1,80)

Verordnung Nr. 2466/76 der Kommission vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1):

Mais: FF/t 79,64

Grieß: FF/t 143,35 (= 79,64 × 1,80)

Verordnung Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 (ABl. L 110, S. 6):

Mais: FF/t 110,61

Grieß: FF/t 199,09 (= 110,61 x 1,80)

5 Mit der Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für eine Tonne Maisgrieß in Höhe des Währungsausgleichsbetrags für eine Tonne Mais, auf den der Koeffizient 1,80 angewendet wird, werden die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) in ihrer seinerzeit geltenden Fassung durchgeführt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden bei Vorliegen der in Artikel 1 Absätze 1 und la aufgestellten Bedingungen Ausgleichsbeträge festgesetzt a) für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und b) für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in a) genannten Erzeugnisse richtet und die darüber hinaus entweder selbst unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Mais gehört in die Rubrik a), während Grob- und Feingrieß in die Rubrik b) fallen.

In Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Berechnungsweise der Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind (im folgenden: Grunderzeugnisse), festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 sind bei den Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis der Grunderzeugnisse richtet, die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

6 Diese Inzidenz auf den Preis für Grieß (abhängiges Erzeugnis) bei Anwendung des Währungsausgleichsbetrags auf Mais (Grunderzeugnis) soll in den streitigen Verordnungen durch den Koeffizienten 1,80 wiedergegeben werden, wobei von der Überlegung ausgegangen wird, daß zur Erzeugung einer Tonne Grieß 1,8 t Mais benötigt werden und daß es daher zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Verkehrsverlagerungen im Handel sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch mit dritten Ländern erforderlich ist, auf eine Tonne Grieß den gleichen Währungsausgleichsbetrag je nach Lage des Falles zu erheben oder zu gewähren, der für 1,8 t Mais gilt.

7 Diesen sogenannten Verarbeitungskoeffizienten 1,80 hat die Kommission von dem gleichen Koeffizienten übernommen, der in der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65) vorgesehen ist. Mit dieser Verordnung wird die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom selben Tage über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) durchgeführt, nach deren Artikel 14 bei der Einfuhr aus dritten Ländern Abschöpfungen nicht nur auf die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Getreide, die sogenannten Grunderzeugnisse, erhoben werden können, sondern auch auf die aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 14 bestimmt weiter, daß der bewegliche Teilbetrag dieser Abschöpfung zwar pauschal festgesetzt werden kann, daß er aber bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden, ... der Auswirkung der für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen muß.

8 Anhang I der Verordnung Nr. 2744/75 drückt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 unter den Tarifstellen 11.02 A Val und 2 G2T die Inzidenz der für das Grunderzeugnis (Mais) festgesetzten Abschöpfungen auf die Gestehungskosten des Verarbeitungserzeugnisses (Grob- und Feingrieß) aus. Diese wird durch den Koeffizienten 1,80 wiedergegeben, mit der Folge, daß der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung auf 1 t Maisgrieß gleich der Abschöpfung auf 1,8 t Mais ist. Diesen Koeffizienten hat die Kommission aus dem Bereich der Abschöpfungen in den Bereich der Währungsausgleichsbeträge übernommen.

9 Gegen diese Übernahme wendet sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Ihrer Ansicht nach trifft es zwar zu, daß bei der Verarbeitung von Mais zu Grob- oder Feingrieß (den wichtigsten Folgeerzeugnissen) 1,8 t Mais zur Gewinnung von einer Tonne Grieß erforderlich seien; diese Menge Mais ergebe jedoch darüber hinaus noch weitere, sekundäre Folgeerzeugnisse, für die gleichfalls — je nach Sachlage — Währungsausgleichsbeträge erhoben oder gewährt würden. Da der Koeffizient 1,80 als rein quantitative Verhältniszahl die gesamte Inzidenz des Währungsausgleichsbetrages für das Grunderzeugnis auf ein einziges vom Mais abhängiges Erzeugnis überwälze, sei die Summe der Währungsausgleichsbeträge, die für die verschiedenen von dem Grunderzeugnis abgeleiteten Erzeugnisse erhoben oder gewährt würden, zwangsläufig höher als der Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis. Dies verstoße sowohl gegen die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 — danach dürfen die vorgesehenen Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde — als auch gegen den insbesondere in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgestellten Grundsatz, daß bei den übrigen in Artikel 1 genannten Erzeugnissen [d. h. bei den Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis der Grunderzeugnisse richtet] ... die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1 [sind], nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

10 Die von der Kommission angewendete Methode führe daher zu einer Uberkompensation der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf den Preis des wichtigsten Folgeerzeugnisses. Infolgedessen zahlten die Grießexporteure aus Mitgliedstaaten mit schwacher Währung zu hohe Währungsausgleichsbeträge (Abgaben), während diejenigen aus Mitgliedstaaten mit starker Währung Währungsausgleichsbeträge (Beihilfen) erhielten, die ebenfalls zu hoch seien. Diese Überkompensation stelle ein Hindernis für den freien Verkehr mit dem fraglichen Erzeugnis innerhalb des Gemeinsamen Marktes und eine Diskriminierung zwischen den Erzeugern dar, da sie ein Schutzelement zugunsten der Exporteure aus bestimmten Mitgliedstaaten und ein Hemmnis zu Lasten der Exporteure aus anderen Mitgliedstaaten beinhalte.

11 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens muß die Höhe der ihr auferlegten Währungsausgleichsbeträge in der Weise verringert werden, daß die Summe der verschiedenen Währungsausgleichsbeträge, die für die einzelnen aus einer bestimmten Menge Mais abgeleiteten Folgeerzeugnisse festgesetzt werden, nicht die Währungsausgleichsbeträge auf diese Menge Mais übersteigt.

Hierzu entwickelt sie folgene Überlegungen :

1. 1,8 t Mais ergäben:

1,000 t Fein- und Grobgrieß,

0,270 t Mehl,

0,242 t Keime,

0,270 t Futtermehl,

der Rest sei Schwund.

2. Die streitigen Verordnungen der Kommission setzten Währungsausgleichsbeträge fest für:

a) Mais (Tarifstelle 10.05 B GZT)

b) Grob- und Feingrieß von Mais (Tarifstellen 11.02 A V a 1 und 2 GZT)

c) Mehl (Tarifstelle 11.01 E II GZT)

d) Keime von Mais (Tarifstelle 11.02 G II GZT)

e) Futtermehl (Tarifstellen 23.02 A I a und b GZT)

3. Der von ihr für eine Tonne Grob- und Feingrieß geforderte Währungsausgleichsbetrag müsse um die Währungsausgleichsbeträge ermäßigt werden, die für die aus 1,8 t Mais gewonnenen Mengen der übrigen drei Erzeugnisse erhoben würden.

Sie gibt ihre Ansicht schließlich mit der folgenden mathematischen Formel wieder:

Währungsausgleichsbetrag für eine Tonne Grob- und Feingrieß =

Währungsausgleichsbetrag für 1,8 t Mais

Währungsausgleichsbetrag für 0,270 t Mehl

Währungsausgleichsbetrag für 0,242 t Keime

Währungsausgleichsbetrag für 0,270 t Futtermehl

12 Diese Ausführungen machen deutlich, daß es in den Vorlagefragen hauptsächlich darum geht, ob die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die verschiedenen Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse, die sich aus der Verarbeitung einer bestimmten Menge eines Grunderzeugnisses ergeben, den Währungsausgleichsbetrag für dieses Grunderzeugnis übersteigen darf.

13 Vor der Prüfung dieser Fragen sind jedoch noch gewisse Besonderheiten des Systems der Verarbeitungskoeffizienten hervorzuheben, das bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für andere als Interventionserzeugnisse verwendet wird.

a) Die Untersuchung in der vorliegenden Rechtssache sowie eine Analyse der Anhänge der Verordnung Nr. 2744/75 lassen erkennen, daß die in dieser Verordnung für die Berechnung der Abschöpfungen auf Verarbeitungserzeugnisse eingeführten Verarbeitungskoeffizienten nicht alle quantitativer Art sind, wie dies beim Koeffizienten 1,80 für das Verhältnis Mais/Grieß der Fall ist. In ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof anläßlich der Wiedereröffnung der Verhandlung gestellten Fragen hat die Kommission ausgeführt, die Wahl eines Verarbeitungskoeffizienten könne auch von Qualitätsunterschieden zwischen den verschiedenen Verarbeitungserzeugnissen oder von dem Verhältnis zwischen dem Preis des Verarbeitungserzeugnisses und dem der damit konkurrierenden Erzeugnisse abhängen. Allgemein ist der Koeffizient, den Ausführungen der Kommission zufolge, anfangs nicht auf quantitativer Basis, sondern unter Berücksichtigung des zur Stabilisierung des Preises dieser Erzeugnisse wirtschaftlich notwendigen Schutzes gewählt worden, in bestimmten Fällen sogar mit dem Ziel der Gewährleistung eines maximalen Schutzes. In der Folgezeit hat man für die Festsetzung der Verarbeitungskoeffizienten sogar die spezifischen Faktoren bestimmter Nebenerzeugnisse berücksichtigt. Diese vielfältigen Gesichtspunkte bei der Wahl eines Verarbeitungskoeffizienten finden sich selbstverständlich — mit den entsprechenden Folgen — wieder, wenn diese Koeffizienten ohne weiteres auf den Bereich der Währungsausgleichsbeträge übertragen werden.

b) Die Kommission hat die Parallelität zwischen den von ihr bei der Berechnung der Abschöpfungen angewendeten Verarbeitungskoeffizienten und dem Verarbeitungskoeffizienten für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge nicht unter allen Umständen aufrechterhalten. Die letztgenannten Koeffizienten sind durch die Verordnung Nr. 1771/77 vom 29. Juli 1977 (ABl. L 193, S. 1) mit Wirkung vom 3. Oktober 1977 von 1,80 (Mais/Grieß) auf 1,60 und durch die Verordnung Nr. 746/79 vom 11. April 1979 (ABl. L 95, S. 3) mit Wirkung vom 28. Mai 1979 auf 1,50 gesenkt worden, während die Verarbeitungskoeffizienten für die Abschöpfungen unverändert geblieben sind. Das gleiche gilt für die übrigen Nebenerzeugnisse von Mais, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht (Mehl, Keime und Futtermehl).

c) Sowohl im Rahmen des Abschöpfungssystems (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe Ac der Verordnung Nr. 2727/75) als auch des Währungsausgleichssystems (Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71) können Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses festgesetzt werden, das selbst nicht dem Währungsausgleich unterliegt und ihm von Rechts wegen auch nicht unterworfen werden kann, weil es nicht Gegenstand von Interyentionsmaßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation ist. Das Abhängigkeitsverhältnis zu einem Grunderzeugnis, das dem Währungsausgleich unterliegt, wird in diesem Fall als Folge des Umstands erachtet, daß das betreffende Erzeugnis in direktem Wettbewerb mit einem Erzeugnis steht, das seinerseits aus der Verarbeitung des Grunderzeugnisses hervorgegangen ist.

Die vorgelegten Fragen sind insbesondere unter Berücksichtigung dieser drei Besonderheiten zu beantworten.

Zur ersten Frage: Gültigkeit der Verordnung Nr. 2744/75 des Rates

14 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Organe, die Erklärungen abgegeben haben, stimmen darin überein, daß es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Wahl der Verarbeitungskoeffizienten in der Verordnung Nr. 2744/75, die zur Berechnung der Abschöpfungen dienen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für den Koeffizienten 1,80 (Mais/Grieß). Es geht vielmehr um die Übertragung dieser Koeffizienten auf den Bereich des Währungsausgleichs, soweit dies zur Folge hat, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse eines Grunderzeugnisses den Währungsausgleichsbetrag für diejenige Menge des Grunderzeugnisses übersteigt, aus der die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse gewonnen werden.

15 Im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof bei der Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag haben die nationalen Gerichte zwar über die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu entscheiden; doch ist es dem Gerichtshof vorbehalten, aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszulösen, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind.

16 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, daß sämtliche Fragen die Gültigkeit der Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten 1,80 bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Grob- und Feingrieß betreffen und daß daher die erste Frage nicht gesondert beantwortet zu werden braucht.

Zur zweiten Frage: Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1910/76, 2466/76 und 938/77 der Kommission insoweit, als sie die Währungsausgleichsbeträge für Maisgrieß unter Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten 1,80 festgesetzt haben

A — Allgemeine Überlegungen

17 Die Antwort auf die Vorlagefrage muß im Lichte der Ziele, die mit der Einführung des Währungsausgleichs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 verfolgt wurden, wie auch der Bestimmungen des Vertrages über diese gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere der Artikel 39, 40 und 43, gefunden werden.

18 Die Währungsausgleichsbeträge sind durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeführt worden, um im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anomale Preisbewegungen infolge der Währungsschwankungen in bestimmten Mitgliedstaaten zu verhindern. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71 wird klargestellt, daß diese Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und daß sie nur in den Fällen angewendet werden sollten, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.

19 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden Währungsausgleichsbeträge erhoben oder gewährt für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse dieser ersten Gruppe richtet und die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Artikel 2 Absatz 2 stellt klar, daß bei anderen Erzeugnissen als denen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Währungsausgleichsbetrags auf die Preise des der Interventionsregelung unterliegenden Erzeugnisses sind, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

20 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß mit der Einführung des Währungsausgleichs sowohl hinsichtlich der Grunderzeugnisse als auch hinsichtlich der abhängigen Erzeugnisse der Zweck verfolgt wird, die Auswirkungen der Schwankungen unbeständiger Wechselkurse zu korrigieren, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignet wären, Störungen im Handelsverkehr hervorzurufen und namentlich die für diese Erzeugnisse vorgesehene Interventionsregelung in Frage zu stellen. Die Einführung des Währungsausgleichs zielt demnach hauptsächlich auf die Beibehaltung des Systems der einheitlichen Preise in den Agrarmarktorganisationen ab, da dieses System der einheitlichen Preise angesichts der mit den Agrarmarktorganisationen verbundenen Ziele der Erhaltung des Lebensstandards der landwirtschaftlichen Erzeuger und der Stabilisierung der Märkte die Grundlage für den freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft bildet. Mit ihr ist kein zusätzlicher Schutz der Märkte auf dem Agrarpreisniveau dieses oder jenes Mitgliedstaats im Verhältnis zu den anderen beabsichtigt und darf dies — da mit der angestrebten Einheitlichkeit unvereinbar — auch nicht sein.

21 Was insbesondere die abhängigen Erzeugnisse angeht, so ist außerdem, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1974 (Rechtssache 34/74, Roquette, Sig. S. 1217) festgestellt hat, darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 die Währungsschwankungen für die Grunderzeugnisse voll ausgeglichen werden können, daß sich dies aber bei den abhängigen Erzeugnissen anders verhält. Bei diesen erlaubt der in Absatz 2 dieses Artikels verwendete Begriff der Inzidenz der Kommission bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge lediglich die Berücksichtigung der Auswirkungen der Währungsausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses.

22 Das System der Währungsausgleichsbeträge, das somit als vorläufige Maßnahme im Rahmen des Möglichen die dem System der einheitlichen Preise und damit dem Funktionieren der Marktorganisationen abträgliche Inzidenz der kurzfristigen Wechselkursschwankungen verschiedener mitgliedstaatlicher Währungen im Verhältnis zu dem in Agrarrechnungseinheiten ausgedrückten repräsentativen Kurs dieser Währungen neutralisieren soll, unterscheidet sich also grundsätzlich von dem System der Abschöpfungen und Erstattungen im Agrarhandel mit dritten Ländern. Gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz darf dieses letztgenannte System Merkmale des Schutzes der gesamten Agrarerzeugung der Gemeinschaft enthalten und enthält

diese auch tatsächlich. So wie die Berechnung der Abschöpfungen auf die Verarbeitungserzeugnisse durch die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates ausgestaltet ist, findet sich dieses Schutzelement nicht nur in dem festen Teilbetrag, sondern, wie dies im übrigen von der Kommission anerkannt wird, auch in dem beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung, und zwar gerade aufgrund der Verwendung von Verarbeitungskoeffizienten, die im Hinblick auf diese Wirkung ausgearbeitet wurden.

23 Zweifellos werden die Währungsausgleichsbeträge nicht nur im innergemeinschaftlichen Handel, sondern auch im Handel mit dritten Ländern erhoben beziehungsweise gewährt. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, ein von dem Abschöpfungssystem übernommenes Schutzelement in diese Beträge einzubeziehen, zumal sich dieses Schutzelement aufgrund der angestrebten Identität der innergemeinschaftlichen und der für dritte Länder geltenden Währungsausgleichsbeträge automatisch auf den innergemeinschaftlichen Handel erstreckt.

24 Diesem Unterschied zwischen dem System der Abschöpfungen und Erstattungen einerseits und dem der Währungsausgleichsbeträge andererseits trägt das Erfordernis einer strikten Neutralität der letzteren Rechnung. Dieses Erfordernis wird zum einen in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 hervorgehoben, wonach diese Ausgleichsbeträge nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Zum anderen wird es durch den restriktiven Charakter der Artikel 1 Absatz la und 3 sowie durch den Wortlaut des — für die abhängigen Erzeugnisse geltenden — Artikels 2 Absatz 2 betont, wonach die Währungsausgleichsbeträge auf diese Erzeugnisse gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1 [sind], nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Es entspricht schließlich dem grundlegenden Erfordernis des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der durch die Währungsausgleichsbeträge trotz der Auswirkungen der durch das Floaten der mitgliedstaatlichen Währungen hervorgerufenen kurzfristigen Wechselkursschwankungen gefördert werden soll.

25 Durch die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf einem Niveau, das den Abstand zwischen den in nationaler Währung ausgedrückten Preisen und den unter Anwendung der repräsentativen Wechselkurse (grüne Kurse der nationalen Währungen) in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preisen offensichtlich überkompensieren würde, würden der Charakter der Währungsausgleichsbeträge als vorübergehender Notbehelf und das als Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit aufgestellte Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ihrer Einführung angetastet. Statt ein Mittel zur Aufrechterhaltung des Systems der einheitlichen Preise — im Rahmen des Möglichen — und damit des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darzustellen, würden sie zu Hindernissen für diesen freien Verkehr, die Abgaben zollgleicher Wirkung gleichgestellt werden können und mit der den gemeinsamen Marktorganisationen durch Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag zugewiesenen Zielsetzung, für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherzustellen, die denen eines Binnenmarkts entsprechen, unvereinbar sind.

26 Dies gilt um so mehr, als die weitere Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge in Anbetracht der Veränderungen der Währungssituation zu beurteilen ist, die bei ihrer Einführung bestanden hat. Ein beträchtlicher Teil der früheren Schwankungen der mitgliedstaatlichen Währungen hat sich mittlerweile konsolidiert, und ihre Auswirkungen sind von den Volkswirtschaften weitgehend absorbiert worden. Dieser Umstand macht in Verbindung mit der von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidung, die Schwankungen ihrer Währungen untereinander innerhalb eines Rahmens von jeweils höchstens 2,25 % nach oben und unten zu halten, und angesichts der dem Rat durch die Verordnung Nr. 129 in der Fassung der Verordnung Nr. 2543/73 des Rates (ABl. L 263, S. 1) eingeräumten Befugnis, die repräsentativen Wechselkurse (grüne Kurse) der nationalen Währungen festzulegen, das beschriebene Neutralitätserfordernis noch dringlicher.

27 Der Gerichtshof erkennt an, daß die Berechnung der Inzidenz des für ein Grunderzeugnis festgelegten Währungsausgleichsbetrags auf die Preise der abhängigen Erzeugnisse bei einer großen Zahl von Erzeugnissen, deren Herstellungsverfahren und Zusammensetzung in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft verschieden sein können, schwierige technische und wirtschaftliche Probleme aufwirft. Es obliegt der Kommission, diese Probleme unter Wahrung einer gewissen Kohärenz und eines Mindestmaßes an Transparenz innerhalb des von ihr in diesem Bereich zu errichtenden Währungsausgleichssystems zu lösen. Hierzu muß sie über einen weiten Ermessensspielraum insbesondere im Hinblick auf bestehende oder drohende Störungen des Handelsverkehrs, auf die Zahl der abhängigen Erzeugnisse, für die ein Ausgleichsbetrag festzusetzen ist, und auf die Inzidenz des für das Grunderzeugnis festgesetzten Ausgleichsbetrags auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses verfügen. Die Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für ein Verarbeitungserzeugnis kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß die Berechnung der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags auf das Grunderzeugnis für dieses oder jenes Unternehmen, diese oder jene Erzeugergruppe nicht völlig angemessen sei, da es unerläßlich sein kann, pauschale Bewertungen vorzunehmen.

28 Die Ermessensbefugnis, die der Kommission zuzuerkennen ist, hat jedoch Grenzen. Wenn die angewendete Berechnungsweise zur Folge hat, daß die Verarbeitungserzeugnisse systematisch Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, durch die sie ständig höher belastet — oder gegebenenfalls begünstigt — werden, als dies zur Berücksichtigung der Inzidenz des Ausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis erforderlich wäre, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Vorschriften, durch die diese Beträge festgesetzt werden, darauf gerichtet sind, die Auswirkungen der Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten zu neutralisieren. In einem derartigen Fall handelt die Kommission nicht mehr im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeräumten Befugnisse.

29 Im Lichte dieser Erwägungen ist nunmehr die Vereinbarkeit des streitigen Verarbeitungskoeffizienten mit dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht zu prüfen.

B — Zu dem streitigen Verarbeitungskoeffizienten

30 Die Kommission bestreitet nicht, daß die Anwendung der Verarbeitungskoeffizienten, die für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im Rahmen der in diesem Verfahren in Rede stehenden Produktionskette: Mais (Grunderzeugnis), Grob- und Feingrieß (wichtigste Folgeerzeugnisse), Keime, Mehl und Futtermehl (sekundäre Folgeerzeugnisse), festgesetzt worden sind, dazu führt, daß für die verschiedenen aus einer bestimmten Menge Mais gewonnenen wichtigsten oder sekundären Folgeerzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werden, die zusammengenommen die Währungsausgleichsbeträge für die Ausgangsmenge Mais eindeutig übersteigen.

31 Daraus folgt, daß während des Zeitraums, in den die streitigen Ausfuhren fallen, die Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf die Preise der Folgeerzeugnisse überkompensiert wurde. Diese Inzidenz darf nämlich aus Gründen, die dem System des Währungsausgleichs immanent sind, nicht höher sein als der Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis.

32 Zweifellos ist es in bestimmten Fällen schwierig, die Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf den Preis jedes einzelnen Folgeerzeugnisses, dessen Preis sich nach dem des Grunderzeugnisses richtet, exakt zu bestimmen; zu diesem Zweck verfügt die Kommission, wie bereits ausgeführt worden ist, über einen weiten Ermessensspielraum. Eine Schranke dieses Ermessens ergibt sich jedoch aus der Höchstbegrenzung, die verhindert, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die aus einer bestimmten Menge eines Grunderzeugnisses abgeleiteten Erzeugnisse den Währungsausgleichsbetrag für die Ausgangsmenge des Grunderzeugnisses übersteigt.

33 Es ist allerdings zu bemerken, daß bei der Prüfung, ob die Höchstbegrenzung eingehalten ist, sich die Addition der Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse nur auf diejenigen Erzeugnisse beziehen darf, die innerhalb desselben Produktionsablaufs aus einer bestimmten Menge des Grunderzeugnisses gewonnen werden können. Dies ist bei der Produktionskette Mais/Grob-und Feingrieß/Mehl/Keime/Futtermehl der Fall. Im allgemeinen wird es sich um eine Produktionskette handeln, die aus einem wichtigsten Folgeerzeugnis und einer bestimmten Zahl von sekundären Folgeerzeugnissen besteht, was jedoch nicht unbedingt der Fall sein muß. Dagegen können keine Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse addiert werden, die zu verschiedenen Produktionsketten gehören. Insoweit ist zwischen der Produktionskette Mais/Grieß/Mehl/Keime/Futtermehl und der Produktionskette Mais/Stärke/Kleber/Keime zu unterscheiden.

34 Außerdem ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß ein Währungsausgleichsbetrag für das Verarbeitungserzeugnis eines Grunderzeugnisses festgesetzt wird, für das kein Währungsausgleichsbetrag vorgesehen ist, wobei das betreffende Erzeugnis nur in direktem Wettbewerb mit einem Erzeugnis steht, das seinerseits durch Verarbeitung eines Grunderzeugnisses hergestellt wird, für welches ein Währungsausgleichsbetrag festgesetzt ist (dies ist bei Kartoffelstärke der Fall). Aus Gründen der Praktikabilität ist es in einem solchen Falle angebracht, dieses gleichgestellte Erzeugnis nicht in die zur Ermittlung der Höchstbegrenzung durchgeführte Addition einzubeziehen. Unter solchen Umständen ist nämlich der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen diesem Erzeugnis, das nicht zur Produktionskette gehört, und dem Grunderzeugnis wenn nicht unmöglich, so doch sehr zufallsabhängig. Wie dem am gleichen Tag wie dieses Urteil (15. Oktober 1980) erlassenen Urteil in der Rechtssache 145/79 (Roquette) zu entnehmen ist, genügt es in diesem Falle, wenn der Währungsausgleichsbetrag für das gleichgestellte Erzeugnis nicht den Ausgleichsbetrag für das konkurrierende Erzeugnis übersteigt, das tatsächlich zu der Produktionskette gehört, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge addiert werden.

35 Die Kommission hat vorgetragen, bei der rein mathematischen Betrachtungsweise, die mit der erwähnten Höchstbegrenzung verbunden sei, werde der wirtschaftlichen Realität nicht Rechnung getragen. Sie beruft sich insbesondere darauf, daß die Menge der verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse, die aus einer bestimmten Menge Mais (1,8 t) erzielt werden könne, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfalle und daß eine Höchstbegrenzungsregelung im Rahmen eines Mitgliedstaats, also auf der Grundlage der von der Industrie des jeweiligen Mitgliedstaats erzielten Mengen an Folgeerzeugnissen, die sich von den Mengen unterschieden, die von der Industrie eines anderen Mitgliedstaats erzielt würden, die Industrie eines dieser Mitgliedstaaten unzulässig begünstige.

36 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann die Kommission, wie sie selbst festgestellt hat, nicht dazu gezwungen werden, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene rein quantitative Methode anzuwenden, insbesondere weil neben den auf quantitativen Bezugskriterien beruhenden Verarbeitungskoeffizienten (1,8 t Mais, 1 t Grieß) auch Verarbeitungskoeffizienten verwendet werden können, die nicht auf quantitativen Kriterien basieren. Es trifft auch zu, daß die Kommission die Möglichkeit haben muß, den unterschiedlichen Produktionsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Insoweit verfügt sie über einen Ermessensspielraum, der, wie der Gerichtshof anerkannt hat, pauschale Bewertungen zuläßt. Dies schränkt jedoch weder die Pflicht noch die Möglichkeit zur Beachtung der oben angeführten Höchstbegrenzung ein, die eine der Schranken des Ermessens der Kommission darstellt.

37 Die Kommission macht weiter geltend, man dürfe die unvermeidlichen Zusammenhänge zwischen den Währungsausgleichsbeträgen und den Abschöpfungen nicht verkennen. Die für den Handel mit dritten Ländern eingeführten Währungsausgleichsbeträge bezweckten gerade den Ausgleich des unzureichenden Abschöpfungs- beziehungweise Erstattungsbetrags, und dies bedeute, daß die angestrebte Neutralität der Ausgleichsbeträge mit den aus diesem bedeutungsvollen Zusammenhang resultierenden Schutzerfordernissen in Übereinstimmung gebracht werden müsse.

38 Auch dieses Vorbringen muß zurückgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt worden ist, sollen die Währungsausgleichsbeträge nicht den durch die Abschöpfungen und Erstattungen im Handel mit dritten Ländern begründeten Schutz erhöhen. Sie sollen unter Ausschluß jedes Schutzelements das System der einheitlichen Agrarpreise innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufrechterhalten, indem sie die Verzerrungen neutralisieren, die dadurch zwischen den Mitgliedstaaten entstehen können, daß die gemeinsamen Preise aufgrund eines Kurses für die Umrechnung der Währungen (grüner Kurs) errechnet werden, der dem tatsächlichen Kurs dieser Währungen nicht entspricht.

39 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daraus, daß für die Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit dritten Ländern übereinstimmende Berechnungsgrundlagen anzustreben seien (eine Forderung, deren Berechtigung grundsätzlich nicht bestritten wird), ergäben sich in Verbindung damit, daß die Währungsausgleichsbeträge hinsichtlich der dritten Länder in Wirklichkeit die Funktion einer Ergänzung der Abschöpfung hätten, insoweit gewisse Mängel auf der Ebene des Binnenhandels, als im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels nur eine relative Neutralität gewährleistet sei.

40 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Indem die Kommission die möglichst weitgehende Neutralität der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel — das Hauptziel des Systems — zugunsten eines Schutzzwecks geopfert hat, der diesen Währungsausgleichsbeträgen in bestimmten Handelsbeziehungen mit Drittländern zugewiesen werden sollte, hat sie den ihr auf diesem Gebiet eingeräumten Ermessensspielraum überschritten und nicht nur die Grundsätze verkannt, auf denen die Verordnung Nr. 974/71 beruht, sondern auch die in Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegte Regel, daß die gemeinsame Marktorganisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellen muß, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.

41 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß die Kommission gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 sowie gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie in verschiedenen aufeinanderfolgenden Durchführungsverordnungen, insbesondere in den Verordnungen Nrn. 1910/76, 2466/76 und 938/77, für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtet, eine Berechnungsweise eingeführt hat, die dazu führt, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werden, deren Summe einen Betrag ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais.

C — Folgen der festgestellten Ungültigkeit

42 Die festgestellte Ungültigkeit führt jedoch nicht zu den Schlußfolgerungen, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in bezug auf die Herabsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die von ihr während des angegebenen Zeitraums getätigten Grießausfuhren daraus ziehen will. Die Klägerin geht nämlich fälschlich davon aus, daß die Herabsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse in der Weise, daß ihr Gesamtbetrag nicht den Währungsausgleichsbetrag für die Ausgangsmenge Mais übersteigt, ausschließlich zugunsten des Maisgrießes erfolgen müsse, zumindest aber aufgrund einer Formel, die das zahlenmäßige Verhältnis der Folgeerzeugnisse, die nach ihren Angaben in Frankreich aus 1,8 t Mais gewonnen werden, berücksichtigt. Es ist bereits ausgeführt worden, daß diese rein quantitative, von den speziellen technischen Gegebenheiten eines einzelnen Mitgliedstaats — die im übrigen angesichts abweichender Zahlenangaben der Regierung dieses Mitgliedstaats fraglich sind — ausgehende Betrachtungsweise nicht zulässig ist. Die Kommission verfügt nämlich bei der Beachtung der erwähnten Höchstbegrenzung über einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Aufteilung der Währungsausgleichsbeträge auf die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse, deren Preise sich nach dem Preis des Grunderzeugnisses richten.

43 Außerdem ist wegen der Komplexität der Faktoren, die bei der Beachtung der erwähnten Höchstbegrenzung die Aufteilung der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf die verschiedenen abhängigen Erzeugnisse bestimmen können, eine Untersuchung der Auswirkungen erforderlich, die sich im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens aus der Ungültigkeit des von der Kommission gewählten Berechnungsverfahrens ergeben.

44 Zwar bestimmt der Vertrag nicht ausdrücklich die Folgen, die sich aus einer Ungültigkeitserklärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergeben, doch enthalten die Artikel 174 und 176 klare Vorschriften über die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung im Rahmen einer direkten Klage. So hat nach Artikel 176 das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Stroh, Quellmehl, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Gritz, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen.

45 Im vorliegenden Fall ist die analoge Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach der Gerichtshof diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind, aus denselben Rechtssicherheitserwägungen geboten, die auch dieser Bestimmung zugrunde liegen. Zum einen könnte die hier festgestellte Ungültigkeit zu einer Rückforderung von Beträgen führen, die in den Ländern mit schwacher Währung von den betroffenen Unternehmen und in den Ländern mit starker Währung von den betreffenden nationalen Behörden rechtsgrundlos gezahlt worden sind; dies könnte angesichts der mangelnden Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung führen und dadurch neue Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Zum anderen können die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben, daß die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge infolge der von der Kommission eingeführten Berechnungsweise ungültig ist, nicht bewertet werden, ohne Beurteilungen vorzunehmen, die gemäß der Verordnung Nr. 974/71 nur die Kommission — unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Faktoren, wie etwa der Aufteilung des Höchstbetrags auf die einzelnen Folge- oder abhängigen Erzeugnisse — vorzunehmen hat.

46 Aus diesen Gründen ist für Recht zu erkennen, daß die festgestellte Ungültigkeit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die sich aus der Berechnungsweise dieser Ausgleichsbeträge auf Maisverarbeitungserzeugnisse in den Kommissionsverordnungen Nrn. 1910/76, 2466/76 und 938/77 ergibt, nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Verordnungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.

Kosten

47 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Chalôns-sur-Marne mit am 2. Januar 1979 beim Gerichtshof eingegangenem Urteil vom 12. Dezember 1978, geändert und ergänzt durch am 15. Mai 1979 beim Gerichtshof eingegangenes Urteil vom 2. Mai 1979, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Kommission hat gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 sowie gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie in verschiedenen aufeinanderfolgenden Durchführungsverordnungen, insbesondere in den Verordnungen Nrn. 1910/76 vom 30. Juli 1976, 2466/76 vom 8. Oktober 1976 und 938/77 vom 29. April 1977, für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtet, eine Berechnungsweise eingeführt hat, die dazu führt, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werden, deren Summe einen Betrag ergibt, der eindeutig höher ist als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais.

2. Die festgestellte Ungültigkeit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die sich aus der Berechnungsweise dieser Ausgleichsbeträge auf Maisverarbeitungserzeugnisse in den Kommissionsverordnungen Nrn. 1910/76, 2466/76 und 938/77 ergibt, berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Verordnungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.