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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1980 – C-111/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:78
In der Rechtssache 111/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
SA Caterpillar Overseas, Genf,
gegen
Belgischen Staat, vertreten durch den Königlichen Minister der Finanzen, zu dessen Geschäftsbereich die Verwaltung der Zölle und Gebrauchssteuern gehört, vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) und der Verordnung Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 über den für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Käufer (ABl. L 72, S. 17)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Gesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in Genf, ist eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Gesellschaft Caterpillar Tractor Company, die eine nach den Gesetzen des Staats Kalifornien errichtete Gesellschaft ist und ihren Hauptsitz in Peoria, Illinois, hat.
Sie hat in Grimbergen (Belgien) eine Zweigniederlassung errichtet, die über ein Zollager verfügt und die als Zentrum für die Lagerung und den Vertrieb von Ersatzteilen für die von Caterpillar Tractor oder von anderen Produzenten hergestellten Maschinen nach Europa, Afrika und dem Mittleren Osten dient.
Da es sich im wesentlichen um Geräte für Hoch- und Tiefbauarbeiten und für Erdbewegungen handelt (hydraulische Muldenkipper, Rad- und Kettenzugmaschinen, Rad- und Kettenfördermaschinen, Planierraupen), das heißt Maschinen, bei denen eine erhebliche Gefahr der Zerstörung und der Beschädigung besteht, ist die Errichtung eines Vertriebszentrums für Ersatzteile, wie des in Grimbergen eingerichteten, ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Marktorganisation für die Caterpillar-Geräte. Da eine mögliche Panne die vollständige Stillegung einer Baustelle — mit allen finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben — nach sich ziehen könnte, ist es notwendig, schnell die Ersatzteile zu erhalten.
Der Vertrieb wird wie folgt durchgeführt: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Caterpillar Overseas, bestellt die Ersatzteile bei dem amerikanischen Hersteller, bei einer seiner Tochtergesellschaften oder bei einem außerhalb des Konzerns stehenden Unternehmen über die Zweigniederlassung in Grimbergen. Diese nimmt die Bestellungen der Käufer entgegen, führt sie aus, liefert die Waren und stellt die Rechnungen über sie aus.
Die Zahlungen für die gekauften Ersatzteile erfolgen auf der Grundlage der Rechnungen, die die Zweigniederlassung Grimbergen aufstellt und an die Käufer verschickt, auf die für Caterpillar Overseas eröffneten Konten. Die Beträge, die Caterpillar Overseas erhält, werden Grimbergen gutgeschrieben und gehören daher zu deren Einnahmen.
Der gleiche Vorgang spielt sich — jedoch in umgekehrter Richtung — beim Einkauf von Teilen durch die Zweigniederlassung Grimbergen ab: Die Zahlungen laufen über die Konten der Caterpillar Overseas, aber das Konto von Grimbergen wird damit belastet.
Die Zweigniederlassung Grimbergen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie wird aber von den belgischen Finanzbehörden als Zweigniederlassung (succursale) im Sinne des Artikels 198 der Lois coordonnées sur les sociétés betrachtet und als Betriebsstätte (établissement stable), deren Erträge in Belgien zu versteuern sind (Artikel 148 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 140 §3 Code des impôts sur les revenus — C.I.R.). Sie hat daher eine getrennte Buchführung, als ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hätte.
2. Gegenstand des Rechtsstreites zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Zollverwaltung ist die Berechnung des Zollwerts der genannten Ersatzteile, deren Bewertung erfolgt, wenn sie das Lager verlassen.
Zunächst bestimmte die der Zweigniederlassung erteilte Erlaubnis zur Einrichtung eines Zollagers: der für die Berechnung des Einfuhrzolls maßgebliche Wert ist der Konzernpreis, das heißt der in den Geschäftsbeziehungen zwischen den Lieferanten der Einzelteile und der Zweigniederlassung Grimbergen tatsächlich berechnete Preis, wobei dieser Preis um einen Prozentsatz erhöht werden mußte, der die Kosten für die Lieferung decken sollte.
Dieses System galt 8 Jahre lang. Im Jahre 1974 teilte die Zollverwaltung mit, daß die Zölle auf andere Weise berechnet werden müßten. Sie war der Auffassung, daß der zu berücksichtigende Zollwert entweder der um 20 % und um einen den üblichen Kosten der Lieferung entsprechenden Betrag erhöhte Konzernpreis sein müsse oder der durch die Zweigniederlassung in ihren Geschäftsbeziehungen mit ihren eigenen Käufern/Händlern berechnete Preis, vermindert um die Kosten der Lieferung, der Lagerung und der Erhaltung im Zollgebiet der Gemeinschaft. Schließlich hatte sie die Absicht, die erste dieser Methoden vorzuschreiben.
Caterpillar wollte dieser Forderung nicht nachkommen. Sie wandte dennoch die neue Methode an, behielt sich dabei ihre Ansprüche auf Erstattung jedoch ausdrücklich vor.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat Caterpillar Overseas beim Tribunal de premiere instance Brüssel eine Klage auf Erstattung von 15926637 BFR erhoben, die sie glaubt, ohne rechtlichen Grund gezahlt zu haben.
Mit Urteil vom 29. Juni 1979 hat das Tribunal de premiere instance Brüssel entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorzulegen:
Präambel:
1. Im folgenden bezeichnen die Kürzel
A. X-Eins: eine Firma mit Sitz in einem überseeischen Drittstaat, die dem Recht dieses Landes unterliegt,
B. X-Zwei: eine Tochtergesellschaft von X-Eins mit Sitz in einem europäischen Land, das nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, die dem Recht dieses Staates unterliegt,
C. X-Drei: eine Zweigniederlassung von X-Zwei in Europa, in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die dem Recht dieses Staates insoweit unterliegt, als dieses für Zweigniederlassungen von Firmen mit Sitz und Niederlassung im Ausland und außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt.
2. X-Eins stellt unter ihrem Warenzeichen X Geräte und Ersatzteile für diese Geräte her und vertreibt sie. X-Eins erwirbt ferner bei unabhängigen Lieferanten Ersatzteile für die von ihr hergestellten Geräte und vertreibt sie.
3. X-Zwei hat in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Zweigniederlassung errichtet, die ein Vertriebszentrum für die Ersatzteile betreffenden Geschäftsvorgänge ist.
Diese Ersatzteile werden auf Betreiben von X-Drei bei X-Eins oder anderen Tochtergesellschaften von X-Eins oder bei mit dieser verbundenen Firmen bestellt. Die Verkäufer liefern sie unmittelbar an X-Drei, die sie beim Eintreffen in ihrem Sitzland abnimmt. Sie werden von X-Drei gelagert und behandelt und schließlich entweder an Vertriebshändler, die Vertriebsverträge mit X-Zwei geschlossen haben, oder direkt an Kunden weiterverkauft. Der Preis hängt von der Handelsstufe des Käufers ab. Diese Verkäufe erfolgen sowohl in Länder der Gemeinschaft wie in europäische Länder außerhalb der Gemeinschaft, in Länder des Mittleren Ostens und in afrikanische Länder. Soweit die Verkäufe außerhalb der Gemeinschaft erfolgen, gelangen die Ersatzteile nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft und betreffen nicht den vorliegenden Rechtsstreit. Die Einfuhr wird im übrigen von der Zollverwaltung überprüft; X-Drei verfügt über ein Zollager in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft.
4. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ist X-Drei an ihrem Geschäftssitz im wesentlichen für folgendes verantwortlich:
Sie schätzt den Bedarf aller ihrer Kunden einschließlich der Vertriebshändler voraus,
sie stellt sicher, daß die Lagervorräte rechtzeitig bestellt und auf dem erforderlichen Stand gehalten werden,
sie stellt die schnelle Belieferung ihrer Kunden sicher, von denen der weit überwiegende Teil die Ersatzteile zum Wiederverkauf an eigene Kunden erwirbt.
Die Vertriebshändler und die anderen Kunden bestellen ihre Ersatzteile bei X-Drei. Diese nimmt die Bestellungen entgegen, führt sie aus und liefert die Ersatzteile und die Rechnungen an die Erwerber; die Erwerber begleichen diese Rechnungen unmittelbar gegenüber X-Zwei, die die Einziehung der Forderungen bei den Kunden übernimmt und die so eingezogenen Beträge X-Drei gutschreibt.
X-Drei erfüllt zahlreiche Aufgaben; sie verwaltet das Lager und das Vertriebszentrum; ihre Geschäftsräume erstrecken sich über 5,4 ha; sie beschäftigt mehr als 640 Personen, von denen ungefähr 240 für die Verwaltung von X-Drei zuständig sind.
X-Drei ist in ihrem Vorgehen weitgehend unabhängig, obwohl sie eine Zweigniederlassung von X-Zwei ist, die die Vertriebsverträge mit den Vertriebshändlern für die unter dem Warenzeichen X verkauften Erzeugnisse abschließt.
5. X-Drei ist in dem Mitgliedstaat ihres Geschäftssitzes, in das Handelsregister eingetragen; sie stellt eine Zweigniederlassung nach dem Gesellschaftsrecht dieses Staates dar. Sie weist alle Merkmale einer Betriebsstätte in dem Sinne auf, in dem dieses Wort im Steuerrecht des Landes ihres Geschäftssitzes, in den Doppelbesteuerungsabkommen des OECD-Typs sowie in den von diesem Land geschlossenen Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträgen gebraucht wird. Im übrigen wird sie von diesem Land als Betriebsstätte behandelt; auf ihre Erträge aus ihren Tätigkeiten als Zweigniederlassung für X-Zwei werden direkte Steuern erhoben. Deswegen führt sie eine getrennte Buchhaltung, als ob sie eigene Rechtspersönlichkeit hätte.
6. Nach den Ausführungen der Klägerin wird der Ankaufspreis der Ersatzteile ermittelt, indem auf die Herstellungskosten von X-Eins ungefähr 50 % des konsolidierten, von X-Eins und X-Drei bei dem Verkauf der Ersatzteile an unabhängige Erwerber, also an Vertriebshändler mit einem Vertrag wie vorerwähnt und an bestimmte andere Verbrauchergruppen, erzielten Gewinnes aufgeschlagen werden. In dieser Berechnung umfassen die Herstellungskosten von X-Eins nicht nur die Herstellungskosten der Ersatzteile oder, wenn die Teile als Fertigwaren erworben werden, die Erwerbskosten, sondern auch die gesamten Kosten der Geschäftsführung und Verwaltung sowie die Gemeinkosten. Der Beklagte erklärt, nicht in der Lage zu sein, die Buchführungsdaten zu überprüfen, die diese Behauptung belegen; bei den folgenden Fragen wird jedoch davon ausgegangen, daß letztere der Wahrheit entspricht, wobei sich das Tribunal gegebenenfalls vorbehält, sie erforderlichenfalls später durch Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen.
Der Klägerin zufolge entspricht der Preis mindestens dem Preis, der normalerweise für gleichartige Teile in Verkaufsorganisationen auf der Stufe vergleichbarer zentralisierter Vertriebszentren gezahlt werde, wenn diese Vertriebszentren nicht zum gleichen Konzern wie der Verkäufer-Lieferant gehören.
7. Nach Auffassung der Klägerin stellt der um die Lieferkosten an X-Drei erhöhte Preis den Zollwert dar, während nach Auffassung der Zollverwaltung dieser Betrag um 20 % erhöht werden muß, wenn der Zollwert nicht gar der Preis sei, den X-Drei von den Vertriebshändlern fordere, vermindert um die Kosten der Lieferung, der Lagerung und der Erhaltung im Zollgebiet.
Allgemeine Fragen:
Erste allgemeine Frage:
Enthält Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis (unter bestimmten Bedingungen) als Zollwert anerkannt werden [kann] eine unabhängige oder sogar andere Definition des Zollwerts als Artikel 1, wonach dieser der Normalpreis ist, bzw. eine Ausnahme von diesem letztgenannten Artikel?
Zweite allgemeine Frage:
Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Kann der Importeur zwischen dem Normalpreis im Sinne des Artikels 1 und dem gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 9 wählen?
Dritte allgemeine Frage:
Im Falle der Bejahung der zweiten Frage: Sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes an die Wahl des Importeurs gebunden, wenn dieser den gezahlten oder zu zahlenden Preis als Zollweit wählt, oder steht es im Gegenteil unter Berücksichtigung dessen, daß dieser Preis nach Artikel 9 als Zollwert anerkannt werden kann (und nicht muß), nichtsdestoweniger im Ermessen dieser Behörden zu verlangen, daß dieser Wert gemäß den Artikeln 1 bis 8 der genannten Verordnung festgesetzt wird?
Besondere Fragen:
Erste Frage:
Kann der von X-Eins berechnete Preis (Preis fob Verschiffungshafen), ausschließlich berichtigt um die Kosten der Lieferung an X-Drei, unter Berücksichtigung der Voraussetzung der Verordnung Nr. 603/72 als der Preis betrachtet werden, der den Zollwert im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68 darstellt? Kann insbesondere davon ausgegangen werden, daß
a) dieser Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung dem Preis entspricht, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann,
b) der Verkauf an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer erfolgt?
Zweite Frage:
Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Kann der Zollwert im vorliegenden Fall auf der Grundlage der den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Kunden in Rechnung gestellten Preise ermittelt werden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Preise je nach Handelsstufe der Erwerber unterschiedlich sein können?
Dritte Frage:
Im Falle der Bejahung der zweiten Frage: Sind für die mögliche Kürzung des gemäß der auf die zweite Frage gegebenen Antwort festgesetzten Preises folgende Posten zu berücksichtigen:
a) die Kosten der Lagerung und der Erhaltung der Waren,
b) die anderen Ausgaben, die mit den Tätigkeiten der Zweigniederlassung (X-Drei) im Mitgliedstaat verbunden sind,
c) ein Betrag, der dem Geschäftsgewinn aus den Tätigkeiten der Zweigniederlassung (X-Drei) in der Gemeinschaft entspricht?
Das Vorlageurteil ist am 20. Juli 1979 in das Register eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: Caterpillar Overseas, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Van Ommeslaghe, Brüssel; die belgische Regierung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Directeur régional des douanes et accises, Emile Philippe, als Bevollmächtigten; und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Dieter Oldekop, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Durch Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Zu den allgemeinen Fragen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden als Caterpillar Overseas bezeichnet) trägt vor, die Verordnung Nr. 803/68 gründe sich auf das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über den Zollwert der Waren. In ihrer Anlage I lege das Abkommen die Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwerts fest, eine Begriffsbestimmung, zu deren Aufnahme in ihre innerstaatliche Gesetzgebung sich die vertragsschließenden Staaten verpflichtet hätten. Die vertragsschließenden Parteien — unter anderem die Mitgliedstaaten der EWG — hätten einen Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzt, der beauftragt sei, für eine genaue Durchführung des Abkommens und für dessen einheitliche Anwendung Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck habe der Rat insbesondere Erläuterungen (notes explicatives) mit Beispielen ausgearbeitet, die sich von den Erläuternden Anmerkungen (notes interprétatives) (Anlage II des Abkommens) dadurch unterschieden, daß sie die Staaten nicht im gleichen Maße verpflichteten, da sie nicht im Abkommen oder in seinen Anlagen enthalten seien. Der Rat habe aber außerdem Empfehlungen (recommandations) ausgearbeitet, die im allgemeinen von den vertragsschließenden Parteien befolgt würden.
Den Grundsätzen des Abkommens entsprechend siehe Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates (der Gemeinschaft) vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) vor:
1. Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).
2. Bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren ist davon auszugehen, daß
a) die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden;
b) der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden;
c) der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle und sonstigen Eingangsabgaben trägt, und daß diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt werden.
Artikel 2 derselben Verordnung liefere die Begriffsbestimmung für ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind. Er habe folgenden Wortlaut:
1. Ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, ist ein Kaufgeschäft, bei dem insbesondere:
a) die Zahlung des Preises der Waren die einzige tatsächliche Leistung des Käufers darstellt; unter tatsächlicher Leistung ist nicht nur die Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, sondern auch jede andere Gegenleistung zu verstehen;
b) der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist durch Handels-, Finanzoder sonstige vertragliche oder außervertragliche Beziehungen, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — zwischen dem Verkäufer oder einer geschäftlich mit diesem verbundenen natürlichen oder juristischen Person einerseits und dem Käufer oder einer mit diesem geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen Person andererseits bestehen können;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, einer späteren sonstigen Überlassung oder auch einer späteren Verwendung der Waren unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder irgendeiner mit ihm geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen Person zugute kommt.
2. Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander verbunden, wenn eine von ihnen irgendein Interesse an den Geschäften oder am Vermögen der anderen hat oder wenn beide ein gemeinsames Interesse an Geschäften oder an einem Vermögen haben oder auch wenn eine dritte Person ein Interesse an den Geschäften oder an den Vermögen beider hat, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Interessen handelt.
Nach Auffassung von Caterpillar Overseas schließt diese Vorschrift nicht aus, daß ein zwischen geschäftlich miteinander verbundenen Personen angewandter Preis trotzdem ein Normalpreis sein könne. Sie bestimme lediglich, daß der Preis nur normal sei, wenn er nicht durch Beziehungen beeinflußt sei, die zwischen geschäftlich miteinander verbundenen Personen bestehen könnten und die den Preis in Wirklichkeit anomal machten.
Im allgemeinen stütze die Zollverwaltung sich aber bei der Bestimmung des Zollwerts auf den tatsächlich durch den Importeur gezahlten Preis.
Die Erläuternde Anmerkung 5 in der Anlage II zum Brüsseler Abkommen über den Zollwert sehe in dieser Hinsicht vor:
... Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung erfordert... die Kenntnis der im Zeitpunkt der Bewertung gängigen Preise. In der Praxis kann, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines bona-fide-Kaufgeschäfts sind, der auf Grund dieses Kaufgeschäfts gezahlte oder zu zahlende Preis im allgemeinen als brauchbarer Ausgangspunkt für die Ermittlung des in der Begriffsbestimmung genannten Normalpreises angesehen werden. Folglich kann der gezahlte oder zu zahlende Preis unbedenklich als Bewertungsgrundlage herangezogen werden, und es wird den Zollverwaltungen empfohlen, ihn als Wert der betreffenden Waren anzuerkennen, vorbehaltlich
a) der Maßnahmen, die zu treffen sind, um Verkürzungen der Zölle mittels fiktiver oder unrichtiger Preise oder Verträge zu vermeiden, und
b) etwaiger Berichtigungen dieses Preises, wie sie für erforderlich erachtet werden, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem betreffenden Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die der Begriffsbestimmung des Wertes zugrunde liegen.
Tatsächlich gehe es im vorliegenden Rechtsstreit im wesentlichen um diesen Punkt. Caterpillar Overseas behauptet nämlich, der von der Zweigniederlassung Grimbergen für die Einfuhr der von der Gesellschaft Caterpillar Tractor verkauften Ersatzteile in die Gemeinschaft tatsächlich bezahlte Preis weise alle für das Vorliegen eines Normalpreises erforderlichen Merkmale auf und die Zollverwaltung müsse daher die Abgaben auf dieser Grundlage berechnen.
Nach Auffasung von Caterpillar Overseas wird der in der (bereits zitierten) Erläuternden Anmerkung 5 aufgestellte Grundsatz durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 bestätigt:
1. Der gezahlte oder zu zahlende Preis kann als Zollwert anerkannt werden, wenn
a) der Kaufvertrag in einem in Artikel 10 bestimmten Zeitraum durchgeführt wird,
b) dieser Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande gekommen sind, und
c) dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Berichtigungen betreffen insbesondere:
a) die Kosten gemäß Artikel 1 Absatz 2,
b) Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären gewährt werden oder jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die unter vergleichbaren Bedingungen tätig ist,
c) außergewöhnliche Rabatte sowie jede andere Preisermäßigung gegenüber dem üblichen Wettbewerbspreis.
Hieraus ergebe sich, daß die Zollbehörden sich nicht nach ihrem Ermessen dafür entscheiden könnten, von dem tatsächlich gezahlten Preis abzuweichen, um den Normalpreis auf andere Weise zu bestimmen.
Nach Meinung von Capterpillar Overseas geht die Begründung, mit der die Zollverwaltung Artikel 9 nicht habe anwenden wollen, tatsächlich und rechtlich fehl. Diese Begründung bestehe einerseits darin, daß Caterpillar keine Niederlassung in Belgien habe und sich daher nicht auf Artikel 9 berufen könne (ein Problem, das unten in der Antwort auf die erste besondere Frage untersucht werden wird), und andererseits darin, daß die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden Bindungen die Anwendung des Artikels 9 nicht zuließen. Die Verwaltung habe jedoch keine Kontrollen durchgeführt und die tatsächlichen Umstände nicht berücksichtigt, die im Gegenteil die Anwendung des Artikels 9 zuließen.
Caterpillar Overseas ist der Auffassung, es stehe der Zollverwaltung nicht zu, sich auf ein angebliches Ermessen zu berufen, um willkürlich Artikel 9 und die Festlegung des Zollwerts nach dem tatsächlich gezahlten Preis unter dem Vorwand auszuschließen, Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 lege keinen anderen Wert fest als Artikel 1.
Alles in allem bestünden die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) Der Zollwert sei ein theoretischer Wert; es sei der in Artikel 1 definierte Normalpreis unter Berücksichtigung der näheren Angaben in Artikel 2.
b) Es werde jedoch grundsätzlich davon ausgegangen, daß der tatsächlich gezahlte Preis den Normalpreis darstelle — gegebenenfalls nach den in Artikel 9 vorgesehenen Berichtigungen — vorausgesetzt, daß der Verkauf an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer erfolge. Das gelte — wenn die Zollverwaltung festgestellt habe, daß der Preis keine anomalen Bestandteile enthalte und nicht fiktiv sei —, selbst dann, wenn der Käufer und der Verkäufer geschäftlich verbunden seien.
Aufgrund dieser Überlegungen müsse die erste allgemeine Frage verneint werden.
Infolgedessen würden die zweite und die dritte allgemeine Frage gegenstandslos.
Die belgische Regierung trägt vor, die Verordnung Nr. 803/68 lasse dem Importeur keine Wahlmöglichkeit zwischen der Bewertung auf der Grundlage des Rechnungspreises (Artikel 9) und einer Bewertung auf der Grundlage des Normalpreises (Artikel 1).
Artikel 9 der Vorordnung weiche von Artikel 1 nicht ab, sondern wolle dessen Anwendung erleichtern. Der gezahlte oder zu zahlende Preis in Artikel 9, der alles andere als ein Gegensatz zum Normalpreis in Artikel 1 sei, solle diesem Preis entsprechen.
Wenn der Rechnungspreis als Grundlage für die Bewertung zugelassen werden könne — und nicht müsse —, dann beruhe das darauf, daß in der Praxis..., wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines bona-fide-Kaufgeschäfts sind, der auf Grund dieses Kaufgeschäfts gezahlte oder zu zahlende Preis im allgemeinen als brauchbarer Ausgangspunkt für die Ermittlung des... Normalpreises angesehen werden könne (Erläuternde Anmerkung 5, bereits zitiert).
Der — unter Umständen berichtigte — gezahlte oder zu zahlende Preis könne außerdem von der Zollverwaltung allein insoweit als der für den Zollwert der eingeführten Waren maßgebene Normalpreis anerkannt werden, als er als repräsentativ für den Normalpreis betrachtet werden könne.
Abschließend bemerkt die belgische Regierung, die Merkmale, die sich bei einem bestimmten Kaufgeschäft von den Grundmerkmalen des Normalpreises unterschieden und die bei der in Artikel 9 Buchstabe c vorgesehenen Berichtigung zu berücksichtigen seien, seien nicht auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Merkmale beschränkt.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises nur eine der Methoden zu Bestimmung des Normalpreises sei, der Grundlage für einen wirklichkeitsnahen Zollwert sei. Dies ergebe sich sehr deutlich aus den Erläuterungen: Durch die Bezugnahme auf den gezahlten oder zu zahlenden Preis stellt die Erläuternde Anmerkung 5 keine Alternativnorm für den Normalpreis im Sine der Begriffsbestimmung auf. Eine solche Alternative kann es nicht geben, weil einerseits die Begriffsbestimmung die Verwendung einer doppelten Norm ausschließt und weil andererseits der auf Grund eines der Begriffsbestimmung entsprechenden Betrages gezahlte oder zu zahlende Preis ihren Wertbegriff verkörpert. Dieser Preis gebe daher am besten den Normalpreis wieder, der Grundlage des Zollwerts sei (Urteil vom 20. Dezember 1970 in der Rechtssache 27/70, Edding, Slg. 1970, 1045, Rdnr. 8).
Der (bereits genannte) Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 bestimme, unter welchen Voraussetzungen der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden könne. Diese näheren Angaben hätten den Zweck sicherzustellen, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis tatsächlich repräsentativ für den Normalpreis sei. Es handle sich demnach um eine Methode, die unter bestimmten Umständen die Feststellung des Normalpreises ermögliche, ebenso wie die Ermittlung des Preises, der für diese Waren... bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann, also des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 vorgesehenen Preises (Urteil vom 23. November 1977 in der Rechtssache 38/77, Enka/Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Sig. 1977, S. 2212, Rdnr. 14).
Im übrigen zeige die Anlage zur Verordnung Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 über die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der Waren (ABl. L 52, S. 1), daß der Importeur als Berechnungsgrundlage sowohl den in Rechnung gestellten Preis als auch eine andere Berechnungsgrundlage wie zum Beispiel den Tagespreis heranziehen könne.
Die Formulierung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68 lasse darauf schließen, daß dann, wenn der Zollanmelder sich lieber auf den gezahlten oder zu zahlenden Preis stütze als auf den Normalpreis nach der Begriffsbestimmung des Artikels 1, diese Entscheidung für die Verwaltung in keiner Weise bindend sei und diese den in dieser Form angemeldeten Preis überprüfen und berichtigen könne. Die zuständige Stelle könne sogar den Rechnungspreis außer Betracht lassen und den Zollwert mit Hilfe anderer Methoden ermitteln, zum Beispiel mit der sogenannten deduktiven Methode.
Die Kommission schlägt daher vor, die drei allgemeinen Fragen des Tribunal de première instance Brüssel wie folgt zu beantworten :
Die Bezugnahme auf den gezahlten oder zu zahlenden Preis in Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 enthält keine unabhängige oder andere Begriffsbestimmung des Zollwerts im Verhältnis zum Normalpreis, auf den Artikel 1 dieser Verordnung Bezug nimmt.
Der Zollwert ist immer der Normalpreis, der unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, ausgehend von dem bezahlten oder zu zahlenden Preis festgelegt werden kann.
Artikel 9 weicht daher von Artikel 1 im Hinblick auf den Zollwert, der immer der Normalpreis bleibt, nicht ab.
Wie sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 über die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der Waren ergibt, steht es dem Importeur frei, den Zollwert entweder auf der Grundlage des in Rechnung gestellten Preises oder auf einer anderen Berechnungsgrundlage (zum Beispiel: Tagespreis, Mietertrag) anzumelden.
Diese Wahl ist jedoch für die Zollbehörden nicht bindend; diese können nicht nur die Rechnung des Importeurs überprüfen, sondern auch ihre Richtigkeit bestreiten und den Preis festlegen, der ihrer Meinung nach der Begriffsbestimmung des Normalpreises entspricht.
Zur ersten besonderen Frage
Zum ersten Teil der Frage trägt Caterpillar Overseas vor, der in den Beziehungen zwischen den in Frage stehenden Gesellschaften tatsächlich gezahlte Preis könne deshalb als Zollwert gelten, weil dieser Preis nicht durch zwischen diesen Gesellschaften bestehende Geschäftsbeziehungen beeinflußt sei (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68).
Das ergebe sich aus Kapitel VIII der Erläuterungen zum Abkommen:
c) Geschäfte, die möglicherweise ihrer Art nach keinen als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis vorsehen.
Die Anwendung der Erläuternden Anmerkung 5 zu Artikel 1, die von eingeführten Waren spricht, die Gegenstand eines bona-fide-Kaufgeschäfts sind, ist nicht auf Kaufgeschäfte beschränkt, die dem Artikel II der Begriffsbestimmung entsprechen. Ein Kaufgeschäft, das diesem Artikel entspricht, kann nur ein bona-fide-Geschäft sein. Werden jedoch Waren auf Grund eines Kaufgeschäfts eingeführt, das dem Artikel II der Begriffsbestimmung nicht entspricht, dann muß an Hand der Tatsachen entschieden werden, ob dieses Kaufgeschäft nicht trotzdem als Geschäft mit einem als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis anerkannt werden kann.
Die Geschäfte, die im allgemeinen dem Artikel II der Begriffsbestimmung nicht entsprechen, fallen gewöhnlich in eine der folgenden Kategorien:
...
Verbundene Unternehmen: Einfuhren durch ein mit dem Lieferer geschäftlich verbundenes Unternehmen (Tochtergesellschaft, Kapitalbeteiligung oder ähnliche Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen).
Wird in einem der vorstehend angeführten Fälle der Zollverwaltung dargetan, daß die eingeführten Waren Gegenstand eines Kaufgeschäfts mit der Person oder dem Unternehmen sind, die als Importeur auftreten, so muß entschieden werden, ob dieses Geschäft als Kaufgeschäft mit einem als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis anerkannt werden kann. Ist dies der Fall, dann kann nach den in den Kapiteln VI und VII aufgezeigten Richtlinien bewertet werden, d. h. es kann vom gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall habe die Zollverwaltung es aber unterlassen, in dieser Hinsicht die gebotene Überprüfung durchzuführen.
Caterpillar Overseas trägt vor, es handle sich im vorliegenden Fall um Einfuhren, die durch einen Importeur durchgeführt würden, der als selbständiger Kaufmann tätig sei, da er auf Grund seiner Verbindung mit dem Lieferanten keinen finanziellen oder geschäftlichen Vorteil gegenüber einem vollständig unabhängigen Käufer habe (siehe die schon zitierten Erläuterungen).
Die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland stelle denselben Grundsatz auf (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 1960, VII 99/59 U, Bundessteuerblatt 1960, Teil III, S. 436 bis 438, und vom 26. April 1961, VII 79/59 U, Bundessteuerblatt 1961, Teil III, S. 329 bis 332.
Es ergebe sich aber aus der Präambel im Vorlageurteil, daß die Zweigniederlassung Grimbergen eine eigene Handelsstufe habe, und daß es sich weder um einen nichtselbständigen Agenten noch um eine schlichte Außenstelle der Caterpillar Tractor Company, des Verkäufers der Ersatzteile, handele. Dies werde durch die dem Schriftsatz der Klägerin des Ausgangsverfahrens beigefügten Sachverständigengutachten bestätigt.
Darüber hinaus gehe aus diesen Gutachten hervor, daß der zwischen den in Frage stehenden Gesellschaften geltende Verkaufspreis als ein Preis angesehen werden müsse, der den bei einem Kaufgeschäft zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, vereinbarten Preisen entspreche.
Der zweite Teil der ersten besonderen Frage betreffe die Auslegung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 (ABl. L 72, S. 17), der folgenden Wortlaut habe:
Bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren und unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, kann der gezahlte oder zu zahlende Preis nur dann als Zollwert anerkannt werden, wenn er einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt ist.
Caterpillar Overseas ist der Auffassung, das Wort ansässig (établi) bedeute niedergelassen (installé). Es bedeute auf keinen Fall, daß für die betreffende Gesellschaft das Recht eines der Mitgliedstaaten gelten oder daß sie dort ihren Geschäftssitz haben müsse.
Im Hinblick auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles nimmt Caterpillar Overseas Bezug auf die Präambel im Vorlageurteil, insbesondere auf Punkt 5.
Wenn die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 603/72 bestimmten, daß man den Käufer als in der Gemeinschaft ansässig ansehen müssender dort seinen Geschäfissitz habe, beträfen sie den vorliegenden Fall. Die Zweigniederlassung Grimbergen sei offensichtlich ein Geschäftssitz von Caterpillar Overseas.
Sie entspreche auch dem Begriff der Niederlassung (siehe zum Beispiel Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages).
Caterpillar Overseas verweist außerdem auf das Urteil vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer/Saar-Ferngas, Slg. 1978, 2183), in dem der Gerichtshof den Begriff der Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen folgendermaßen bestimmt hat:
Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.
Diese Begriffsbestimmung gelte auch für die Zweigniederlassung Grimbergen.
Nach belgischem Recht sei es unbestreitbar, daß eine ausländische Gesellschaft in Belgien niedergelassen sei, wenn sie dort über eine Zweigniederlassung verfüge.
Aus handelsrechtlicher Sicht könne man hervorheben, daß Artikel 198 der Lois coordonnées sur les sociétés commerciales vorsehe:
Die Artikel über die Publizität der Rechtshandlungen und der jährlichen Bilanzen sowie Artikel 81 gelten für ausländische Gesellschaften, die in Belgien eine Zweigniederlassung oder einen wie auch immer gearteten Sitz geschäftlicher Tätigkeit einrichten.
Die mit der Leitung der belgischen Niederlassung betrauten Personen haften so gegenüber Dritten, als leiteten sie eine belgische Gesellchaft.
Die Zweigniederlassung Grimbergen habe die Formvorschriften des Artikels 198 erfüllt und sei in Belgien im Handelsregister eingetragen.
Aus der Sicht des belgischen Steuerrechts sei die Zweigniederlassung Grimbergen eine Betriebsstätte der Schweizer Gesellschaft in Belgien. Dieser Begriff werde durch Artikel 140 §3 des belgischen Code des impôts sur les revenus definiert, der in Grimbergen gelte; die Verwaltung habe ihn im übrigen immer ohne jedes Zögern angewandt. Dieser Artikel habe folgenden Wortlaut:
Als belgische Niederlassungen gelten, selbst wenn jegliche zum Eingehen von Verpflichtungen für das ausländische Unternehmen fähige Vertretung fehlt, die Sitze der tatsächlichen Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabriken, Werke, Werkstätten, Agenturen, Läden, Büros, Laboratorien, Einkaufs- oder Verkaufskontore, Lager ebenso wie alle ortsfesten Einrichtungen, die ihrer Art nach Erträge erbringen.
Als Schlußfolgerung trägt Caterpillar Overseas vor, auf Grund der dem Gerichtshof durch das Tribunal de premiere instance Brüssel ordnungsgemäß unterbreiteten und im Laufe des Verfahrens vor diesem Gericht angesprochenen Tatsachen stelle der von der Zweigniederlassung Grimbergen der Gesellschaft Caterpillar Overseas an Caterpillar Tractor tatsächlich gezahlte Preis den Normalpreis dar, der als Grundlage für die Bestimmung des Zollwerts dienen müsse, wobei die einzige — nicht bestrittene — Berichtigung die Lieferkosten betreffe, da es sich um den Preis fob Verschiffungshafen handele. Die Zollverwaltung könne davon nicht willkürlich abweichen. Insbesondere müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Verkäufe im vorliegenden Fall an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer im Sinne der Verordnung Nr. 603/72 erfolgt seien. Es sei auch die Folgerung zu ziehen, daß der in den Beziehungen zwischen den genannten Gesellschaften tatsächlich geltende Preis dem Preis entspreche, der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, in Rechnung gestellt werde.
Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis aus folgenden Gründen nicht den Zollwert nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 darstelle:
Zunächst fehle der Nachweis, daß im vorliegenden Fall Bedingungen des freien Wettbewerbs und der gegenseitigen Unabhängigkeit von Verkäufer und Käufer oder gleichwertige Bedingungen vorliegen.
Außerdem habe Caterpillar Overseas in ihren genauen Angaben über das Verfahren der Preisbildung nicht den Wert des Rechts..., das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen zu benutzen, angeführt, einen Wert, der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 803/68 bei der Ermittlung des Normalpreises, von dem er einen Bestandteil darstelle, zu berücksichtigen sei.
Schließlich gebe es keine Möglichkeit, die von Caterpillar Overseas gelieferten Buchführungsdaten und das Verfahren zur Berechnung des Preises innerhalb des kommerziellen Bereichs der Caterpillar Tractor Company zu überprüfen. Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, es gebe keinen Verkauf zu Konzernpreisen durch die Caterpillar Tractor Company an die Zweigniederlassung Grimbergen: Grimbergen sei nicht der Käufer, selbst wenn es die Lieferungen aus eigenem Antrieb und auf eigene Verantwortung bestelle und sie ihm unmittelbar zugesandt würden, ohne über Caterpillar Overseas in Genf zu laufen. Der Konzernpreis werde nämlich in Wirklichkeit von Caterpillar Overseas in Genf und nicht durch die Zweigniederlassung in Grimbergen bezahlt und übernommen.
Im Gegensatz zum Lageristen, der — wie Grimbergen — nicht kaufe, sei der Käufer die Person, die die Ware erwerbe, ihr Eigentümer werde und sie für sich selbst in Besitz nehme, das heißt derjenige, der letztlich alle geschäftlichen Risiken seiner Transaktion trage.
Der Verkäufer und der Käufer seien nicht voneinander unabhängig, da die Zweigniederlassung Grimbergen nicht berechtigt sei, die Preise auszuhandeln, über die die Caterpillar Tractor Company entscheide.
Was den zweiten Teil der ersten besonderen Frage anbetrifft, so ist die belgische Regierung der Auffassung, es genüge für Caterpillar Overseas nicht, eine Zweigniederlassung (Grimbergen) in einem Land der Gemeinschaft zu haben, um dort im Sinne der Verordnung Nr. 603/72 als Käufer ansässig zu sein.
Die Kommission ist der Meinung, einige der besonderen Fragen beträfen eher die Anwendung als die Auslegung des Gemeinschaftsrechts; sie schlägt vor, deren Fassung zu ändern, und formuliert die erste Frage wie folgt neu :
a) Wie kann in dem Fall, in dem die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 beschriebene Voraussetzung erfüllt ist, festgestellt werden, ob der gezahlte oder zu zahlende Preis dem Preis entspricht, der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt wird?
b) Wie ist das in der Artikel 1 nach Verordnung Nr. 603/72 aufgestellte Erfordernis auszulegen, nach dem der Verkauf an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer erfolgen muß, damit der gezahlte oder zu zahlende Preis anerkannt werden kann?
Im Hinblick auf Teil a der (neugefaßten) ersten Frage bemerkt die Kommission, ein Kaufgeschäft zwischen miteinander verbundenen Firmen schließe nicht aus, daß der in Rechnung gestellte Preis dem unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbarten Preis entspreche, vorausgesetzt, daß die besonderen Beziehungen den Preis nicht beeinflußt hätten (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68).
Sie weist außerdem darauf hin, daß man auch die Frage der etwaigen Berichtigungen prüfen müsse, die erforderlichenfalls im Verhältnis zu den den Normalpreis begründenden Geschäften durchzuführen seien, um den gezahlten oder zu zahlenden Preis im Fall eines Kaufgeschäfts zwischen miteinander verbundenen Firmen berücksichtigen zu können (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 derselben Verordnung).
Bei der Beantwortung der Frage verweist die Kommission auf die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Juni 1965 für die Anwendung der Begriffsbestimmung des Zollwertes, die die Anwendung von mehreren Vergleichsmethoden empfiehlt, nämlich:
Vergleich mit dem Preis der gleichen Waren, die irgendein Käufer, der in dem Einfuhrland auf der gleichen Handelsstufe tätig ist wie der in Frage stehende Käufer, von demselben Verkäufer zu demselben Zeitpunkt und in gleichen Mengen erwirbt;
Vergleich mit dem Preis der gleichen Waren, die andere Verkäufer im selben Land zu demselben Zeitpunkt und in gleichen Mengen frei an irgendeinen Käufer verkaufen, der in dem Einfuhrland auf derselben Handelsstufe tätig ist wie der in Frage stehende Käufer;
Vergleich mit dem Preis gleichartiger Waren, die zu demselben Zeitpunkt und in gleichen Mengen von Verkäufern im selben Land frei an irgendeinen Käufer verkauft werden, der in dem Einfuhrland auf derselben Handelsstufe tätig ¡st;
Vergleich mit dem Preis gleicher oder, bei deren Fehlen, gleichartiger Waren, die von Verkäufern in anderen Ländern zu demselben Zeitpunkt und in gleichen Mengen frei an irgendeinen Käufer verkauft werden, der in dem Einfuhrland auf der gleichen Handelsstufe tätig ist.
Die Empfehlung lege anschließend die Rangfolge fest, die zwischen diesen verschiedenen Methoden zu beachten sei.
In dieser Hinsicht sei der Vergleich mit den für gleiche Waren bei unabhängigen Käufern in dem Einfuhrland erzielten Preisen die beste Bezugsgröße für die Ermittlung des Zollwerts; der Vergleich mit den Preisen, die für gleichartige Waren erzielt würden, könne bei Markenerzeugnissen nur insoweit in Betracht kommen, als es sich um Marken mit gleich gutem Ruf handele (Artikel 3 der Verordnung Nr. 803/68).
Zu Teil b der ersten (neuformulierten) Frage trägt die Kommission vor, das Erfordernis, daß der Käufer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein müsse, enthalte zwei Bestandteile:
1. Es müsse sich um einen Käufer, und nicht einfach um einen Vermittler handeln;
2. dieser Käufer müsse im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
Es gehe demnach im vorliegenden Fall um die Frage.
a) ob die Zweigniederlassung Grimbergen als Käufer angesehen werden könne und, wenn nicht,
b) ob Caterpillar Overseas, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, deshalb als in der Gemeinschaft ansässig angesehen werden könne, weil ihre Zweigniederlassung dort ansässig sei.
Das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts schließe aus, daß diese Auslegung ausschließlich durch die Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats bestimmt werden könne. Der in dem Vorlageurteil angesprochene Umstand, daß die Zweigniederlassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach dem belgischen Steuergesetz als Betriebsstätte anzusehen sei, könne daher nicht maßgebend für den Begriff des im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufers sein.
Die Kommission ist der Auffassung, eine Zweigniederlassung, der die eigene Rechtspersönlichkeit fehle, könne in keinem Fall selbst als Käufer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 603/72 betrachtet werden. Unabhängig von dem Geschäftsumfang der in Belgien eingerichteten Zweigniederlassung könne es sich im Verhältnis zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer Zweigniederlassung nur um den Transfer von Waren von einer Abteilung zu einer anderen innerhalb desselben Unternehmens handeln.
Nach der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 1978 (Rechtssache 33/78, siehe oben) verwendeten Formulierung könnten Geschäfte am Sitz der Zweigniederlassung abgeschlossen werden, das etwaige Rechtsverhältnis werde aber mit dem Stammhaus begründet. Wenn nämlich bei dem Weiterverkauf an die Vertriebshändler das Rechtsverhältnis mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens begründet werde, sei nicht einzusehen, wie die Zweigniederlassung rechtlich als Käufer der zum Weiterverkauf bestimmten Waren handeln könne.
Die Frage sei daher, ob Caterpillar Overseas als in der Gemeinschaft ansässig angesehen werden könne.
Der Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung Nr. 603/72 spreche nur von dem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer. Dieser Begriff werde jedoch in der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung präzisiert: Als solcher ist ein Käufer anzusehen, der dort seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, das heißt eine Niederlassung, die eine Tätigkeit entwickele, die von einem selbständigen Unternehmen auf dem gleichen Gebiet ausgeübt werden könne, und die ständig über die für die Überprüfung durch die Zollverwaltung erforderlichen Belege und Unterlagen verfüge. Scheinniederlassungen oder Niederlassungen, die einfach als verlängerter Arm der kommerziellen Abteilungen der Muttergesellschaft tätig würden, deren Sitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft liege, könnten daher nicht unter diesen Begriff fallen.
Die Kommission bemerkt, die Definition, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 1978 (Rechtssache 33/78, Somafer/Saar-Ferngas, Slg. 1978 2138) dem Begriff Zweigniederlassung gegeben habe, sei nur im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens von 1968 aufgestellt worden. Sie könne nicht auf die Stellung der Zweigniederlassung in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft angewandt werden.
Als Schlußfolgerung schlägt die Kommission vor, Teil b der (neuformulierten) ersten besonderen Frage wie folgt zu beantworten :
Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 muß in dem Sinne ausgelegt werden, daß im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Käufer die natürliche oder juristische Person ist, die als Käufer tätig wird und im Zollgebiet der Gemeinschaft über einen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz verfügt, wobei sie eine Tätigkeit ausübt, die auf dem gleichen Gebiet von einem selbständigen Unternehmen ausgeübt werden könnte, und ständig über die Belege und Unterlagen verfügt, die es der Zollverwaltung ermöglichen, den von dem Käufer deklarierten gezahlten oder zu zahlenden Preis zu kontrollieren.
Zur zweiten und zur dritten besonderen Frage
Caterpillar Overseas bemerkt hilfsweise, die zweite Frage fasse die Lösung ins Auge, die Käufer von Grimbergen so zu betrachtem als seien sie in Wirklichkeit die Erstimporteure in den Gemeinsamen Markt. In diesem Fall müsse der von den Käufern gezahlte Preis berichtigt werden, um alle Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen, die nach dem Eingang der Ware in das Zollgebiet und vor der Lieferung an die Käufer durchgeführt würden.
Die Kosten der Lagerhaltung und der Lagerung müßten ebenso wie die anderen mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung Grimbergen zusammenhängenden Aufwendungen von diesem Preis abgezogen werden, da sie nach dem Eingang der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft ablaufende Arbeitsvorgänge seien.
In dem den Kunden und den Vertragshändlern in Rechnung gestellten Preis sind nach Auffassung von Caterpillar Overseas nicht nur die Kosten der von der Zweigniederlassung Grimbergen durchgeführten Arbeitsvorgänge, sondern auch eine Gewinnspanne enthalten. Diese Spanne müsse ebenfalls abgezogen werden.
Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, es gebe keine andere Alternative, als auf die den Kunden von Caterpillar Overseas in Rechnung gestellten Preise Bezug zu nehmen.
Die Handelsstufe der Zweigniederlassung Grimbergen sei in Wirklichkeit die von Caterpillar Overseas selbst. Das Lager in Grimbergen sei nichts anderes als die Zweigniederlassung mit der Funktion der tatsächlichen Durchführung des Vertriebs.
Die belgische Verwaltung erkenne demzufolge beim Abzug keine anderen Kosten, Aufwendungen und Gewinne an als die Kosten, die mit der Lagerung und der Erhaltung der Waren durch die Zweigniederlassung in Grimbergen verbunden seien.
Die Kommission faßt die zweite und die dritte besondere Frage folgendermaßen neu:
2. Lassen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 die Feststellung des Zollwerts ausgehend von den den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Kunden des Zollanmelders in Rechnung gestellten Preisen zu?
3. Sind in einem solchen Fall bei der Berechnung die im Vorlageurteil angegebenen Abzüge vorzunehmen?
Sie ist der Auffassung, die Bezugnahme in der Verordnung Nr. 803/68 auf den gezahlten oder zu zahlenden Preis als mögliche Grundlage der Bewertung schließe nicht aus, daß andere Methoden zur Berechnung der Bewertungsgrundlage herangezogen werden könnten.
Der Rückgriff auf den den Kunden durch den Importeur in Rechnung gestellten Preis werde von den Zollverwaltungen sowohl angewandt, um die Bewertungsgrundlage festzulegen als auch um die von dem Importeur vorgeschlagene Bewertungsgrundlage zu überprüfen, zum Beispiel zwischen miteinander verbundenen Firmen, damit festgestellt werden könne, in welchem Ausmaß die Bindungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer die Konditionen des Geschäfts beeinflußt hätten.
Bei dieser sogenannten deduktiven Methode bestehe der Grundsatz darin, daß von dem Preis, der dem unabhängigen Vertriebshändler in Rechnung gestellt werde, die Kosten der Lieferung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgezogen würden (siehe Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 803/68).
Der in der zweiten besonderen Frage beschriebene Umstand, daß nämlich die Handelsstufe, auf der die Käufer sich befinden, unterschiedlich sein könne, habe Auswirkungen auf die Spanne, die gegebenenfalls von dem dem Vertriebshändler in Rechnung gestellten Preis abgezogen werde.
Im Hinblick auf die dritte besondere Frage vertritt die Kommission die Ansicht, der Grundsatz des Abzugs müsse sich in erster Linie nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 richten, aus dem hervorgehe, daß:
die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert würden;
der Verkäufer alle Kosten trage, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens bezögen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt würden;
der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle und sonstigen Eingangsabgaben trage, und diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt würden.
Dieselben Grundsätze müßten für den gezahlten oder zu zahlenden Preis gelten (Urteil vom 23. November 1977 in der Rechtssache 38/77, Enka, Slg. 1977, 2214, Rdnr. 27), wie sich aus der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 vorgesehenen Berichtigung ergebe.
Der den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Käufern in Rechnung gestellte Preis müsse daher um die Bestandteile vermindert werden, die sich auf die Behandlungen oder entsprechende Arbeitsvorgänge bezögen, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stattgefunden hätten.
Da die Kosten für die Lagerung und Erhaltung nicht zum Zollwert gehörten, seien sie von dem den Vertriebshändlern in Rechnung gestellten Preis insoweit abzuziehen, als sie ein Bestandteil dieses Preises seien (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG vom 4. März 1969, ABl. L 58, Ş. 7; Urteil vom 23. November 1977 in der Rechtssache 38/77, Enka, siehe oben).
Die Frage der anderen mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat zusammenhängenden Aufwendungen sei geregelt durch die Richtlinie 71/235/EWG des Rates vom 21. Juni 1971 zur Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die üblichen Behandlungen, die in Zollagern und Freizonen vorgenommen werden können (ABl. L 143, S. 28), welche in Artikel 1 die üblichen Behandlungen aufzähle, die der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dienten.
Die darauf entfallenden Kosten seien innerhalb des in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der schon genannten Richtlinie 69/74/EWG vorgesehenen Rahmens abzugsfähig.
Für den Fall, daß die Zweigniederlassung so, wie sie in der Präambel zu den Fragen beschrieben sei, ihrer Muttergesellschaft die Eigenschaft eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufers nicht vermitteln könne, dürfe keine mit der Tätigkeit dieser Zweigniederlassung verbundene Handelsspanne von dem den Vertriebshändlern oder den Käufern in Rechnung gestellten Preis abgezogen werden.
Falls die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf dem Umweg über ihre Zweigniederlassung als im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Käufer angesehen werden müsse, könne eine Handelsspanne abgezogen werden.
Diese sei zu bestimmen, indem man entweder auf die bekannte Spanne der selbständigen Händler auf der gleichen Handelsstufe oder auf eine mittlere Spanne Bezug nehme.
Aufgrund dieser Überlegungen schlägt die Kommission vor, die zweite und die dritte Frage (in ihrer neuen Fassung) wie folgt zu beantworten:
Da sie nicht zum Zollwert gehören, können die Kosten der Lagerung ebenso wie die Kosten, die auf die üblichen Behandlungen entfallen, die der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dienen, von dem gezahlten oder zu zahlenden Preis in dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 vorgesehenen Rahmen und insoweit, als sie vom Käufer getragen werden, abgezogen werden.
Der Geschäftsgewinn, der der Tätigkeit der Zweigniederlassung zuzuschreiben ist, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist und durch eine Tochtergesellschaft geleitet wird, die außerhalb dieses Zollgebietes ansässig ist, kann von den den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Kunden in Rechnung gestellten Preisen insoweit abgezogen werden, als diese Tochtergesellschaft auf dem Umweg über die Zweigniederlassung als im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Käufer im Sinne des Arikels 1 der Verordnung Nr. 603/72 angesehen werden kann.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Januar 1980 haben Caterpillar Overseas, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre van Ommeslaghe, Brüssel, der belgische Staat, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt D. Derveaux, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten D. Oldekop, unterstützt durch Rechtsanwalt Francis Herbert, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Februar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 29. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1979, hat das Tribunal de premiere instance Brüssel dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollweit der Waren (ABl. L 148, S. 6) und der Verordnung Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 über den für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Käufer (ABl. Nr. 72, S. 17) vorgelegt.
2 Diese Fragen haben sich aufgrund einer Klage ergeben, die die schweizerische Gesellschaft Caterpillar Overseas gegen den belgischen Staat erhoben hat und die auf dessen Verurteilung zur Rückerstattung von Zöllen gerichtet ist, die — nach Auffassung der Klägerin ungerechtfertigterweise — auf die Einfuhr von Ersatzteilen für Caterpillar-Geräte in das Zollgebiet der EWG erhoben worden sind. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat diese Zölle unter Vorbehalt entrichtet, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
3 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, auf der Grundlage welchen Wertes die bei der Einfuhr der von Caterpillar Overseas vertriebenen Ersatzteile in die EWG fälligen Zölle zu berechnen sind. Caterpillar Overseas, die eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Gesellschaft Caterpillar Tractor Company ist, hat ihren Gesellschaftssitz in der Schweiz und verfügt über eine in Grimbergen in Belgien errichtete Zweigniederlassung. Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, vertritt sie im wesentlichen die Auffassung, die Zollverwaltung habe lange anerkannt — und das zu Recht —, daß die in Frage stehenden Zölle auf der Grundlage der Preise zu berechnen seien, die von ihrer Zweigniederlassung in Belgien in deren Geschäftsbeziehungen mit den Firmen, die ihr die Ersatzteile lieferten, tatsächlich gezahlt würden; diese Teile würden über die Zweigniederlassung bei Caterpillar Tractor in den Vereinigten Staaten, bei anderen Tochtergesellschaften von Caterpillar Tractor oder auch bei mit ihr verbundenen Gesellschaften bestellt. Dagegen sei die belgische Zollverwaltung der Auffassung, der Zollwert der Ersatzteile müsse ausgehend von einer anderen Berechnungsgrundlage bestimmt werden, was zu einem Zuschlag von 20 % auf den gezahlten Preis führe.
Zum Begriff des Zollwerts
4 Das belgische Gericht stellt zunächst drei, als allgemeine bezeichnete Fragen zum Verhältnis zwischen dem Begriff des Normalpreises, der nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 den Zollwert der eingeführten Waren darstellt, und dem des gezahlten oder zu zahlenden Preises, der nach Artikel 9 derselben Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen als Zollwert anerkannt werden kann. Die erste dieser allgemeinen Fragen hat folgenden Wortlaut:
Enthält Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis (unter bestimmten Bedingungen) als Zollwert anerkannt werden [kann], eine unabhängige oder sogar andere Definition des Zollwerts als Artikel 1, wonach dieser der Normalpreis ist, bzw. eine Ausnahme von diesem letztgenannten Artikel?
5 Die Verordnung Nr. 803/68 soll die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs sicherstellen. Zu diesem Zweck zielen ihre Bestimmungen darauf ab, willkürliche oder fiktive Bewertungen zu vermeiden und den Zollwert der eingeführten Waren auf ihren tatsächlichen Wert zu gründen. Artikel 1 der Verordnung setzt diesen Gedanken um, indem er vorsieht, daß der Zollwert der Normalpreis ist, das heißt der Preis, der für die eingeführten Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann.
6 Der Begriff des Normalpreises soll es in erster Linie den Zollbehörden ermöglichen, im Interesse der richtigen Erhebung der Zölle den tatsächlichen Preis der Waren in den Fällen festzustellen, in denen die Konditionen der geschäftlichen Transaktionen, deren Gegenstand diese Waren sind, möglicherweise durch Tatsachen beeinflußt sind, die in die Bedingungen eingreifen, die zwischen im freien Wettbewerb stehenden Geschäftspartnern herrschen.
7 Wenn Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 vorsieht, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann, läßt er damit lediglich eine Methode der Berechnung des Normalpreises der Ware zu; denn aus Absatz 1 dieses Artikels ergibt sich, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis nur anerkannt werden kann, wenn er im Zeitpunkt seiner Vereinbarung den Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande gekommen sind, und daß dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt werden muß, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.
8 Die von dem nationalen Gericht gestellte erste allgemeine Frage ist deshalb dahingehend zu beantworten, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68, indem er bestimmt, daß unter bestimmten Voraussetzungen und vorbehaltlich bestimmter Berichtigungen der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann, keine im Verhältnis zum Normalpreis, auf den sich Artikel 1 dieser Verordnung bezieht, unabhängige oder andere Definition des Zollwerts aufstellt.
9 Aufgrund dieser Antwort sind die zweite und die dritte allgemeine Frage, die für den Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage gestellt worden sind, gegenstandslos.
Zur Auslegung der Verordnung Nr. 603/72
10 Mit seiner ersten sogenannten besonderen Frage begehrt das Tribunal de première instance bestimmte Erläuterungen zur Berechnung des Zollwerts auf der Grundlage des gezahlten oder zu zahlenden Preises. So bezieht sich Teil b) der Frage, den der Gerichtshof zunächst prüfen wird, darauf, wie Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 auszulegen ist, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis nur dann als Zollwert anerkannt werden kann, wenn er einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt ist. Das Gericht möchte insbesondere wissen, ob ein solches Kaufgeschäft dann vorliegt, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaften abgeschlossen worden ist, der Käufer aber, eine Tochtergesellschaft des Verkäufers, über eine in diesem Gebiet errichtete Zweigniederlassung verfügt, die die Aufgabe hat, die Waren bei dem Verkäufer zu bestellen, die Lager zu verwalten und die Waren an die Kunden zu vertreiben, insbesondere an Vertriebshändler für die unter dem Warenzeichen der Muttergesellschaft verkauften Erzeugnisse.
11 In der Präambel, die der Formulierung seiner Fragen vorausgeht, betont das vorlegende Gericht, es gehe von der Annahme aus, daß die im Zollgebiet der Gemeinschaft errichtete Zweigniederlassung in ihrem Vorgehen weitgehend unabhängig sei, daß sie in dem Mitgliedstaat ihres Geschäftssitzes ins Handelsregister eingetragen sei und eine Zweigniederlassung nach dem Gesellschaftsrecht dieses Staates darstelle und daß sie alle Merkmale einer Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts des Landes ihres Geschäftssitzes und der Doppelbesteuerungsabkommen des OECD-Typs aufweise. Im übrigen werde sie von diesem Land als Betriebsstätte behandelt; auf die Erträge aus ihren Tätigkeiten als Zweigniederlassung würden direkte Steuern erhoben, und sie führe deswegen eine getrennte Buchhaltung, als ob sie eigene Rechtspersönlichkeit hätte.
12 Nach ihren Begründungserwägungen beruht die Verordnung Nr. 603/72 auf dem Gedanken, daß der Normalpreis begrifflich von einem Kaufgeschäft ausgeht, das im Hinblick auf die Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und ihre Einbeziehung in die Wirtschaft der Gemeinschaft abgeschlossen worden ist, und daß daher die zur Anwendung dieses Grundsatzes in der Praxis erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nur getroffen werden können, wenn der gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Feststellung des Zollwerts angemeldet wird, einem Käufer in Rechnung gestellt ist, der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, das heißt einem Käufer, der dort seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
13 Daraus ergibt sich, daß es der Zweck des Artikels 1 der Verordnung Nr. 603/72 ist, den Zollbehörden zu ermöglichen, die für die Anwendung der Verordnung Nr. 803/68 erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen. Wenn diese Vorschrift von dem Verkauf an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer ausgeht, so betrifft sie demnach den Fall, daß der Käufer in diesem Gebiet über einen tatsächlichen Geschäftssitz verfügt.
14 Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, daß der satzungsmäßige Geschäftssitz des Käufers, wenn dieser eine Gesellschaft ist, sich im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet. Es genügt, wenn der Käufer dort eine Niederlassung besitzt, die Tätigkeiten ausübt, welche von einem unabhängigen Unternehmen in demselben Bereich ausgeübt werden könnten, und die über eine eigene Buchführung verfügt, die es den Zollbehörden ermöglicht, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen.
15 Auf die erste besondere Frage (Teil b) ist daher zu antworten, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 dahingehend auszulegen ist, daß ein Käufer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, wenn er dort über einen tatsächlichen Geschäftssitz verfügt. Eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Geschäftssitz außerhalb dieses Gebietes hat, erfüllt diese Voraussetzung, wenn sie in diesem Gebiet eine Niederlassung besitzt, die Tätigkeit ausübt, welche von einem unabhängigen Unternehmen in demselben Bereich ausgeübt werden könnten, und die über eine eigene Buchführung verfügt, die es den Zollbehörden ermöglicht, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen.
Zur Auslegung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68
16 Die erste besondere Frage des nationalen Gerichts geht in ihrem Teil a) im wesentlichen dahin, unter welchen Voraussetzungen der gezahlte oder zu zahlende Preis, auf den Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 Bezug nimmt, im Zeitpunkt seiner Vereinbarung dem Preis entspricht,, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann.
17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, ein Verkauf an einen Importeur oder an seine Zweigniederlassung durch einen Lieferanten, mit dem dieser Importeur oder seine Zweigniederlassung geschäftlich verbunden sind, sei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs in all den Fällen gleichzustellen, in denen der Importeur oder seine Zweigniederlassung deshalb wie ein selbständiger Händler tätig werde, weil er durch seine Verbindung mit dem Lieferanten keinerlei finanzielle oder geschäftliche Vorteile gegenüber einem vollständig unabhängigen Käufer habe.
18 Diese Auffassung ist abzulehnen. Wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit des Käufers gegenüber dem Verkäufer auch eine notwendige Voraussetzung für die Gleichstellung des gezahlten oder zu zahlenden Preises mit dem bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustandekommenden Preis darstellt, ist sie deshalb noch keine ausreichende Voraussetzung. Aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 ergibt sich nämlich, daß der vereinbarte Preis — damit ein Kaufgeschäft mit einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs gleichgestellt werden kann — nicht durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen beeinflußt sein darf, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — möglicherweise zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehen. Ein solcher Einfluß hängt nicht nur von den Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe ab, die aus einer Muttergesellschaft besteht, die die Waren liefert, und aus einer Tochtergesellschaft, die diese über ihre Zweigniederlassung kauft, sondern er kann sich auch bei einem Vergleich mit dem Preis gleicher oder gleichartiger Waren ergeben, den irgendein im Einfuhrland tätiger Käufer zahlt.
19 Diese Auslegung entspricht im übrigen auch den Hinweisen in der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Juni 1965 für die Anwendung der Begriffsbestimmung des Zollwertes. Nach dieser Empfehlung kann ein Kaufgeschäft dann einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, nicht gleichgestellt werden, wenn der vereinbarte Preis deutlich niedriger ist als die Preise, zu denen gleiche oder — bei deren Fehlen — gleichartige Waren durch andere Verkäufer im selben Land, zu dem gleichen Zeitpunkt und in gleichen Mengen frei an irgendeinen Käufer verkauft werden, der in dem Einfuhrland auf der gleichen Handelsstufe wie der betreffende Käufer tätig ist.
20 Die erste besondere Frage ist daher in ihrem Teil a) dahingehend zu beantworten, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68 im Zeitpunkt seiner Vereinbarung dem bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten Preis nur dann entspricht, wenn dieser Preis nicht durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen beeinflußt ist, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — möglicherweise zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehen. Um festzustellen, ob ein solcher Einfluß besteht, ist zu untersuchen, ob der Käufer gegenüber dem Verkäufer über geschäftliche Selbständigkeit verfügt und ob der zwischen ihnen vereinbarte Preis nicht deutlich niedriger ist als die Preise, zu denen gleiche oder gleichartige Waren zu dem gleichen Zeitpunkt an irgendeinen Käufer frei verkauft werden, der im Zollgebiet der Gemeinschaft auf der gleichen Handelsstufe tätig ist.
Zur sogenannten deduktiven Methode
21 Die zweite und die dritte besondere Frage werden von dem Gericht für den Fall vorgelegt, daß es die Berechnung des Zollwerts für die Caterpillar-Ersatzteile ausgehend vom gezahlten oder zu zahlenden Preis ablehnt. Sie betreffen den möglichen Rückgriff auf eine andere Berechnungsmethode und gehen im wesentlichen dahin, ob der Zollwert auf der Grundlage der den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Kunden berechneten Preise festgelegt werden kann — wobei diese Preise je nach der Handelsstufe der Käufer unterschiedlich sein können —, und bejahendenfalls, ob für die mögliche Kürzung der nach dieser Methode festgesetzten Preise folgende Posten zu berücksichtigen sind:
a) die Kosten der Lagerung und Erhaltung der Waren;
b) die anderen Ausgaben, die mit den Tätigkeiten der Zweigniederlassung im Mitgliedstaat verbunden sind;
c) ein Betrag, der dem Geschäftsgewinn aus den Tätigkeiten der Zweigniederlassung in der Gemeinschaft entspricht.
22 Aus den oben dargestellten Überlegungen ergibt sich, daß die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 eröffnete Möglichkeit, den gezahlten oder zu zahlenden Preis vorbehaltlich bestimmter Berichtigungen als Zollwert anzuerkennen, keineswegs den Rückgriff auf andere Methoden zur Berechnung des tatsächlichen Wertes der eingeführten Ware ausschließt.
23 Es steht daher im Einklang mit dieser Verordnung und insbesondere mit ihren Artikeln 1 und 7, daß der Zollwert ausgehend vom Weiterverkaufspreis der Waren berechnet wird, wenn sie unbearbeitet weiterverkauft werden. Diese Methode setzt jedoch voraus, daß der Weiterverkaufspreis, will man den Zollwert erhalten, um die Kosten gekürzt wird, die dem Käufer und Weiterverkäufer für Tätigkeiten innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft entstanden sind.
24 Daraus ergibt sich, daß die Kosten der Lagerung und der Erhaltung sowie die anderen mit den Tätigkeiten des Käufers im Zollgebiet zusammenhängenden Ausgaben vom Weiterverkaufspreis abgezogen werden müssen, um zu einem Zollwert zu gelangen, der dem tatsächlichen Wert der Waren entspricht.
25 Aus dem gleichen Gesichtspunkt kann ein Betrag, der dem Geschäftsgewinn aus der Tätigkeit des Käufers und Weiterverkäufers entspricht, insoweit abgezogen werden, als der Käufer über eine gewisse geschäftliche Selbständigkeit gegenüber dem Verkäufer verfügt, und insoweit, als die Gewinnspanne der durchschnittlichen, auf der gleichen Handelsstufe in der gleichen Geschäftsbranche festgestellten Gewinnspanne entspricht.
26 Die zweite und die dritte besondere Frage des vorlegenden Gerichts sind somit dahingehend zu beantworten, daß es im Einklang mit der Verordnung Nr. 803/68 steht, den Zollwert ausgehend vom Weiterverkaufspreis der unbearbeitet weiterverkauften Waren nach Abzug aller dem Käufer und Weiterverkäufer für Tätigkeiten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstandenen Kosten und gegebenenfalls einer angemessenen Gewinnspanne zu berechnen.
Kosten
27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de premiere instance Brüssel mit Urteil vom 29. Juni 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. In dem Aritkel 9 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren bestimmt, daß unter bestimmten Voraussetzungen und vorbehaltlich bestimmter Berichtigungen der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann, stellt er keine im Verhältnis zum Normalpreis, auf den sich Artikel 1 dieser Verordnung bezieht, unabhängige oder andere Definition des Zollwerts auf.
2. Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 über den für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Käufer ist dahingehend auszulegen, daß ein Käufer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, wenn er dort über einen tatsächlichen Geschäftssitz verfügt. Eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Geschäftssitz außerhalb dieses Gebietes hat, erfüllt diese Voraussetzung, wenn sie in diesem Gebiet eine Niederlassung besitzt, die Tätigkeiten ausübt, welche von einem unabhängigen Unternehmen in demselben Bereich ausgeübt werden könnten, und die über eine eigene Buchführung verfügt, die es den Zollbehörden ermöglicht, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen.
3. Der gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68 entspricht im Zeitpunkt seiner Vereinbarung nur dann dem bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten Preis, wenn dieser Preis nicht durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen beeinflußt ist, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — möglicherweise zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehen. Um festzustellen, ob ein solcher Einfluß besteht, ist zu untersuchen, ob der Käufer gegenüber dem Verkäufer über geschäftliche Selbständigkeit verfügt und ob der zwischen ihnen vereinbarte Preis nicht deutlich niedriger ist als die Preise, zu denen gleiche oder gleichartige Waren zu dem gleichen Zeitpunkt an irgendeinen Käufer frei verkauft werden, der im Zollgebiet der Gemeinschaft auf der gleichen Handelsstufe tätig ist.
4. Es steht im Einklang mit der Verordnung Nr. 803/68, den Zollwert ausgehend vom Weiterverkaufspreis der unbearbeitet weiterverkauften Waren nach Abzug aller dem Käufer und Weiterverkäufer für Tätigkeiten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstandenen Kosten und gegebenenfalls einer angemessenen Gewinnspanne zu berechnen.