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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.02.1980 – C-111/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:38
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 7. Februar 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunal de première instance Brüssel vor den Gerichtshof gelangt.
Kläger in dem Verfahren vor dem belgischen Gericht ist die SA Caterpillar Overseas, die ich Caterpillar Overseas nennen werde. Dies ist eine Schweizer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in Genf und — so möchte ich es vielleicht nennen, ohne irgendeine Frage zu präjudizieren — eine Zweigniederlassung in Grimbergen in Belgien hat. Diese Niederlassung werde ich einfach als Grimbergen bezeichnen. Caterpillar Overseas ist eine hundertprozentige Tochter der Caterpillar Tractor Company, der bekannten amerikanischen Herstellerin von Geräten für Erdbewegungen, die ich Caterpillar Tractor nennen werde.
Der Beklagte ist im Vorlageurteil als der belgische Staat, vertreten durch den Königlichen Minister der Finanzen, zu dessen Geschäftsbereich die Verwaltung der Zölle und Gebrauchssteuern gehört bezeichnet. Ich werde diese Körperschaft den Beklagten nennen.
Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist die Methode der Bestimmung des Zollwerts von Ersatzteilen für Caterpillar-Geräte, die von Caterpillar Tractor an Grimbergen geliefert werden. Caterpillar Overseas hat Klage auf Erstattung von Beträgen durch den Beklagten erhoben, die sich (unter Protest) als Zölle über den nach Meinung von Caterpillar Overseas richtigen Betrag hinaus gezahlt hat, da — so die Behauptung von Caterpillar Overseas — die betreffenden Ersatzteile von den belgischen Zollbehörden überbewertet worden seien. Die streitigen Beträge sind sehr hoch. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung beliefen sie sich schätzungsweise auf etwa 16 Millionen BFR, und sie steigen Tag für Tag, da die Einfuhren weitergehen. Es ist vorgetragen worden, daß sie sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf 100 Millionen BFR beliefen.
Das Vorbringen der Parteien in dem Verfahren vor dem belgischen Gericht zeigt, daß fast von Anfang an Einigkeit darüber bestand, daß dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Ermittlung des Zollwerts von Waren vorgelegt werden sollten. Nach einigem Hin und Her einigten sich die Parteien über die Formulierung dieser Fragen, die dem Gerichtshof von dem Tribunal de premiere instance in der vereinbarten Fassung vorgelegt worden sind.
Es handelt sich um sechs Fragen, von denen drei als allgemeine und drei als besondere bezeichnet sind. Ihnen ist eine Präambel vorangestellt, die den Sachverhalt beschreibt, auf dessen Grundlage der Gerichtshof die Fragen beantworten soll.
Ich habe keinen Zweifel daran, daß der Gerichtshof verpflichtet ist, die Fragen auf der Grundlage dieses Sachverhalts zu beantworten. In der Präambel sind jedoch alle Eigennamen weggelassen worden. Die von Caterpillar Tractor, Caterpillar Overseas und Grimbergen sind durch Kürzel ersetzt, die der betroffenen Staaten durch Beschreibungen: aus den USA wird so ein überseeischer Drittstaat, aus der Schweiz ein europäisches Land, das nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist und aus Belgien ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Die Kürzel werden nicht in den allgemeinen Fragen, jedoch in den besonderen Fragen verwendet. Dadurch entsteht der Anschein, als seien die besonderen Fragen eher reine Fragen des Gemeinschaftsrechts als Fragen, deren Beantwortung die Anwendung dieses Rechts auf den Sachverhalt dieses Falles erfordert.
Dies ist nicht die erste Rechtssache, in der dieser Kunstgriff angewandt worden ist. Er ist in den Rechtssachen 51/75, 86/75 und 96/75, den EMI -Rechtssachen (Slg. 1976, 811, 871 und 913), benutzt worden, in denen der Gerichtshof die Verwendung der Kürzel in seinen Antworten ablehnte. Auch ich bin der Auffassung daß Sie sie im vorliegenden Fall nicht verwenden sollten. Natürlich schenke ich dem Vorbringen des Anwaltes von Caterpillar Overseas Beachtung, der Gerichtshof solle sich bemühen, Antworten zu geben, die so hilfreich wie möglich für das vorlegende Gericht sind. Ebensowenig übersehe ich die Präzedenzfälle, die er zitiert hat, um zu veranschaulichen, daß der Gerichtshof — unter anderem in Fällen, die den Zollwert betrafen —, wenn nötig, sich mit den Einzelheiten des Sachverhalts befaßt hat. Ich schenke jedoch ebenso der Warnung des Prozeßvertreters der Kommission Beachtung, daß der Gerichtshof der Versuchung nicht nachgeben darf, bei einem Vorabentscheidungsersuchen das Recht auf den Sachverhalt des Falles anzuwenden.
Aus diesen Gründen übernehme ich den Sachverhalt aus der Präambel, wobei ich jedoch die eigentlichen Namen an die Stelle der Kürzel und der Umschreibung der Staaten setze.
Caterpillar Tractor fertigt und vertreibt unter ihrem Warenzeichen Caterpillar Geräte und Ersatzteile für diese Geräte. Sie bezieht außerdem von unabhängigen Lieferanten Ersatzteile für die Geräte, die sie herstellt, und vertreibt diese Ersatzteile. Grimbergen ist ein Zentrum für den Vertrieb von Ersatzteilen.
Die Ersatzteile werden auf Veranlassung von Grimbergen bei Caterpillar Tractor, bei anderen Tochtergesellschaften von Caterpillar Tractor oder bei mit ihr verbundenen Gesellschaften bestellt. Die Verkäufer liefern sie unmittelbar an Grimbergen, das die Waren bei ihrem Eintreffen in Belgien abnimmt. Sie werden von Grimbergen gelagert und behandelt und werden schließlich entweder an Vertriebshändler, die mit Caterpillar Overseas Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen haben, oder unmittelbar an Kunden verkauft. Der Preis ist abhängig von der Handelsstufe des Käufers. Die Verkäufe erfolgen in die Gemeinschaft, in europäische Länder außerhalb der Gemeinschaft, in den Mittleren Osten und nach Afrika. Soweit die Verkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft erfolgen, unterliegen die Ersatzteile nicht den Gemeinschaftszöllen, und der vorliegende Rechtsstreit betrifft sie nicht. Im übrigen werden die Einfuhren von den belgischen Zollbehörden überprüft, und Grimbergen hat Zollager in Belgien. Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten ist Grimbergen an seinem Geschäftssitz insbesondere für folgendes verantwortlich :
Es schätzt den Bedarf aller seiner Kunden einschließlich der Vertriebshändler voraus;
es stellt sicher, daß die Lagervorräte rechtzeitig bestellt und auf dem erforderlichen Stand gehalten werden;
es beliefert schnell seine Kunden, von denen der weit überwiegende Teil die Ersatzteile zum Weiterverkauf an eigene Kunden erwirbt.
Die Vertriebshändlr und die anderen Kunden bestellen ihre Ersatzteile bei Grimbergen. Grimbergen nimmt die Bestellungen entgegen und führt sie aus, indem es die Waren und die Rechnungen an die Käufer versendet. Die Käufer zahlen die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge unmittelbar an Caterpillar Overseas, die die Einziehung der Forderungen bei den Kunden übernimmt und die so eingezogenen Beträge dem Konto von Grimbergen gutschreibt.
Grimbergen erstreckt sich über eine Fläche von 5,4 Hektar und beschäftigt mehr als 640 Personen, von denen 240 für seine Verwaltung verantwortlich sind. Es ist bei der Durchführung seiner Geschäfte weitgehend unabhängig, auch wenn es eine Zweigniederlassung von Caterpillar Overseas ist, die die Vertriebsvereinbarungen für die unter dem Warenzeichen Caterpillar verkauften Erzeugnisse mit den Vertriebshändlern abschließt.
Grimbergen ist in das Registre du commerce (Handelsregister) in Belgien eingetragen und stellt eine Succursale (Zweigniederlassung) im Sinne des belgischen Gesellschaftsrechts dar. Es weist alle Merkmale einer Betriebsstätte in dem Sinne auf, den dieser Ausdruck sowohl im belgischen Steuerrecht und in den Doppelbesteuerungsabkommen des OECD-Typs als auch in den von Belgien abgeschlossenen Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträgen hat. Darüber hinaus wird es von diesem Staat auch als Betriebsstätte behandelt; Belgien erhebt direkte Steuern auf die Erträge aus seiner Tätigkeit als Zweigniederlassung von Caterpillar Overseas. Aus diesem Grund führt es eine getrennte Buchhaltung, als ob es eigene Rechtspersönlichkeit hätte.
Nach dem Vorbringen von Caterpillar Overseas wird der Ankaufspreis der Ersatzteile ermittelt, indem auf die Herstellungskosten von Caterpillar Tractor ungefähr 50 % des konsolidierten Gewinnes aufgeschlagen werden, den Caterpillar Tractor und Grimbergen bei dem Verkauf der Ersatzteile an unabhängige Käufer erzielen. In dieser Berechnung umfassen die Herstellungskosten von Caterpillar Tractor nicht nur die Kosten der Herstellung der Ersatzteile oder, wenn die Teile als Fertigwaren erworben werden, die Erwerbskosten, sondern auch den Gesamtbetrag der Behand-lungs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten. Der Beklagte erklärt, er sei nicht in der Lage, die Buchführungsdaten zu überprüfen, auf denen diese Behauptung beruht; die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen werden jedoch in der Annahme gestellt, daß diese Daten zutreffen, wobei sich das Tribunal vorbehält, sie gegebenenfalls später durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen. Nach Meinung von Caterpillar Overseas entspricht der Preis mindestens den Preisen, die normalerweise für gleichartige Teile in Verkaufsorganisationen auf der Stufe ähnlicher zentraler Vertriebsniederlassungen gezahlt werden, wenn diese nicht Teil des gleichen Konzerns wie der Verkäufer-Lieferant sind.
Caterpillar Overseas vertritt die Auffassung, dieser Preis, erhöht um die Kosten der Lieferung an Grimbergen, stelle den Zollwert dar. Die Präambel schließt mit der Feststellung, daß die belgischen Zollbehörden ihrerseits der Meinung seien, entweder müsse dieser Betrag um 20 % erhöht werden oder der Zollwert müsse der Preis sein, den Grimbergen von den Vertriebshändlern fordere, abzüglich der Kosten der Lieferung, der Lagerung und der Erhaltung der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft. In der mündlichen Verhandlung ist als Antwort auf Fragen, die einer von ihnen gestellt hat, für den Beklagten vorgetragen worden, dieser Satz gebe seinen Standpunkt nicht ganz zutreffend wieder. Der Beklagte hat nicht die Auffassung vertreten, es gebe diese einander ausschließenden Methoden zur Bestimmung des Zollwerts von Waren. Sein Standpunkt war, daß er die deduktive Methode angewandt habe, wobei er die von Grimbergen beim Weiterverkauf geforderten Preise als Ausgangspunkt der Berechnung gewählt habe, und daß diese Berechnung Zollwerte ausgeworfen habe, die etwa um 21,5 % über den von Caterpillar Overseas an Caterpillar Tractor gezahlten Preisen gelegen hätten. Diese 21,5 % seien auf 20 % abgerundet worden.
Die erste der dem Gerichtshof vorgelegten allgemeinen Fragen lautet:
Enthält Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis (unter bestimmten Bedingungen) ‚als Zollwert anerkannt werden [kann], eine unabhängige oder sogar andere Definition des Zollwerts als Artikel 1, wonach dieser der Normalpreis ist, bzw. eine Ausnahme von diesem letztgenannten Artikel?
Die Beteiligten, für die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben worden sind, insbesondere Caterpillar Overseas, der Beklagte und die Kommission, waren einig in der Aussage, daß diese Frage verneint werden muß. Dem stimme ich zu. Mit dem Verhältnis zwischen Artikel 1 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 habe ich mich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 91/74, HZA Hamburg-Ericus/Hamburger Import-Kompanie, Slg. 1975, 652, in der Rechtssache 1/77, Bosch/HZA Hildesheim, Slg. 1977, 1483, und — am ausführlichsten und am kürzesten zurückliegend — in der Rechtssache 38/77 Enka/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1977, 2216, befaßt. Ich sehe davon ab zu wiederholen, was ich dort gesagt habe. Die Lage ist kurzgefaßt die, daß aufgrund von Artikel 1 der Zollwert der Waren in allen Fällen der Normalpreis ist, den dieser Artikel zusammen mit den Artikeln 2 bis 8 definiert. Artikel 9 erkennt an, daß in der Praxis — wenn eingeführte Waren Gegenstand eines bona-fide-Kaufgeschäfts sind — der bei diesem Kaufgeschäft gezahlte oder zu zahlende Preis im allgemeinen, vorbehaltlich der angemessenen Vorsichtsmaßnahmen und Berichtigungen als brauchbarer Anhaltspunkt für den Normalpreis gelten und daher als Grundlage für die Bestimmung des Wertes verwendet werden kann. In den Erläuterungen, die der aufgrund des Brüsseler Abkommens über den Zollwert der Waren geschaffene Rat für die Zusammenarbeit auf dern Gebiet des Zollwesens (RZZ) herausgegeben hat, ist es so formuliert, daß der aufgrund eines der Begriffsbestimmungen entsprechenden Vertrages gezahlte oder zu zahlende Preis ihren Wertbegriff verkörpert.
Die zweite und die dritte allgemeine Frage, die nur für den Fall gestellt sind, daß die erste Frage bejaht wird, sind unter diesen Umständen gegenstandslos.
Ich wende mich den besonderen Fragen zu. Bei meinen Darlegungen zu diesen Fragen werde ich wie bei der Präambel die eigentlichen Namen an die Stelle der Kürzel setzen.
Nach dieser Änderung lautet die erste besondere Frage wie folgt:
Kann der von Caterpillar Tractor berechnete Preis (Preis fob Verschiffungshafen), ausschließlich berichtigt um die Kosten der Lieferung an Grimbergen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 603/72 als der Preis betrachtet werden, der den Zollwert im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 803/68 darstellt? Kann insbesondere davon ausgegangen werden, daß
a) dieser Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung dem Preis entspricht, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann;
b) der Verkauf an einen im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer erfolgt?
Die Formulierung dieser Frage verlangt insoweit nach einer kleinen Anmerkung, als dann, wenn der von Caterpillar Tractor geforderte fob-Preis als Grundlage für die Bewertung verwendet werden -soll, auf ihn nicht die Kosten der Lieferung bis nach Grimbergen, sondern nur die der Lieferung bis in den Hafen oder einen anderen Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft aufzuschlagen sind: siehe Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 803/68.
Was die Teile a) und b) der Frage angeht, halte ich es für angebracht, wie die Kommission Teil b) zuerst zu behandeln. Dieses Problem war Gegenstand einer verwickelten Erörterung vor dem Gerichtshof; meiner Meinung nach ist es aber in Wirklichkeit sehr einfach. In der Präambel der Verordnung Nr. 603/72 heißt es unter anderem:
... [aus den Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 803/68] ist zu schließen, daß der Normalpreis begrifflich von einem Kaufgeschäft ausgeht, das im Hinblick auf die Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und ihre Einbeziehung in die Wirtschaft-der Gemeinschaft abgeschlossen worden ist.
Die zur Anwendung der obengenannten Grundsätze in der Praxis erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können nur getroffen werden, wenn der gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Feststellung des Zollwerts angemeldet wird, einem Käufer in Rechnung gestellt ist, der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist; als solcher ist ein Käufer anzusehen, der dort seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Artikel 1 der Verordnung sieht vor:
Bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates ... und unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen kann der gezahlte oder zu zahlende Preis nur dann als Zollwert anerkannt werden, wenn er einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt ist.
Der bei einem Geschäft gezahlte oder zu zahlende Preis kann demnach nur dann die Grundlage für die Bestimmung des Zollwerts von Waren abgeben, wenn
i) dieses Geschäft ein Kaufgeschäft ist und
ii) der Käufer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist — und er wird als dort ansässig angesehen, wenn er seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat.
Ich stimme selbstverständlich mit der Kommission darin überein, daß ein solcher Geschäftssitz ein echtes Zentrum geschäftlicher Tätigkeit sein muß und nicht etwas, das die Kommission als un établissement fictif bezeichnet hat. Veranlaßt durch den Hinweis in der Präambel auf die zur Anwendung der oben genannten Grundsätze in der Praxis erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, hat die Kommission vorgetragen, der betreffende Geschäftssitz müsse ein Sitz sein, an dem die erforderlichen Bücher und Unterlagen geführt würden, die es den Zollbehörden ermöglichten, die ihnen gemachten Angaben über den gezahlten oder zu zahlenden Preis zu überprüfen. Es ist wohl sehr wahrscheinlich, daß der Verordnungsgeber etwas Derartiges beabsichtigte; ich glaube aber nicht, daß man aus den dürren Worten der Verordnung eine eindeutige Vorschrift für das Führen von Büchern und Aufzeichnungen ableiten kann, die bestimmt genug ist, um rechtlich wirksam zu sein. Man kann jedoch, so denke ich, aus den Worten der Verordnung schließen, daß dann, wenn der betreffende Geschäftssitz eine Zweigniederlassung ist, der Kauf, um die Voraussetzungen der Verordnung zu erfüllen, für Rechnung dieser Niederlassung erfolgen muß.
Für den Beklagten ist vorgetragen worden, die Voraussetzungen der Verordnung seien hier deshalb nicht erfüllt, weil Caterpillar Overseas, der Käufer, eine schweizerische Gesellschaft sei, die unter anderem ihre Hauptverwaltung und ihre administration financière (Finanzverwaltung) außerhalb der Gemeinschaft habe, und weil sie eine Tochtergesellschaft von Caterpillar Tractor sei, die ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft ansässig sei. Es sei nicht ausreichend — so der Beklagte —, daß Caterpillar Overseas eine Niederlassung, nämlich Grimbergen, innerhalb der Gemeinschaft habe.
Es ist jedoch von dem Beklagten nicht bestritten worden, daß Grimbergen eine Niederlassung (im Sinne eines echten Geschäftssitzes) innerhalb der Gemeinschaft darstellt, die zu Caterpillar Overseas gehört. Auch hat der Beklagte nicht behauptet, daß eine Gesellschaft für die Zwecke der Verordnung 603/72 nur einen Geschäftssitz haben könne.
Letzten Endes besteht zwischen den Parteien kein Streit über die beiden entscheidenden Punkte: Die Transaktionen zwischen Caterpillar Tractor und Caterpillar Overseas sind Kaufgeschäfte; und Caterpillar Overseas hat einen echten Geschäftssitz innerhalb der Gemeinschaft und ist daher dort ansässig.
Unter diesen Umständen brauche ich meiner Meinung nach keine der hilfsweise gestellten Fragen weiter zu erörtern, die in der Verhandlung zur Sprache gebracht worden sind, zum Beispiel, ob Grimbergen sogar als eine bloße Abteilung im Caterpillar-Konzern als Käufer im Sinne der Verordnung Nr. 603/72 angesehen werden kann.
Ich wende mich Teil a) der Frage zu.
Es scheint einmal Teil des Rechtsstandpunktes des Beklagten gewesen zu sein, daß kein Kaufgeschäft zwischen miteinander verbundenen Gesellschaften jemals die Grundlage einer Bewertung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 darstellen könne. In der Verhandlung hat der Anwalt des Beklagten jedoch nach einigem Zögern als Antwort auf eine von mir gestellte Frage vorgetragen, daß diese Behauptung nicht die Auffassung des Beklagten sei. Auch in diesem Punkt bestand daher Einvernehmen, und ich brauche dazu keine längeren Ausführungen zu machen. Der Anwalt hat meiner Meinung nach vollkommen recht. Daß ein Kaufgeschäft zwischen miteinander verbundenen Gesellschaften als Bewertungsgrundlage herangezogen werden kann, ist vom RZZ in seinen Erläuternden Anmerkungen zum Brüsseler Abkommen (siehe Kapitel VIII dieser Anmerkungen) und insbesondere in seiner Studie Nr. 5 (Anhang I zu den Erklärungen der Kommission) ausdrücklich anerkannt worden. Es ist auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 (VII 99/59 U), auf das uns Caterpillar Overseas hingewiesen hat, ausdrücklich anerkannt worden. Darüber hinaus ergibt es sich — wie von Seiten der Kommission dargelegt worden ist — implizit aus dem Wortlaut der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 selbst.
Der Vertreter von Caterpillar Overseas hat die Auffassung vertreten, der gezahlte oder zu zahlende Preis müsse immer als Ausgangspunkt für. die Bestimmung des Zollwerts der Waren genommen werden, außer in den Fällen, in denen ein besonderer Grund dafür bestehe, ihn nicht anzuerkennen. Diese Auffassung erscheint mir verwunderlich. Nehmen Sie den Sachverhalt des vorliegenden Falles. Wir wissen oder sind jedenfalls veranlaßt zu vermuten, daß der Konzerngewinn zu gleichen Teilen zwischen Caterpillar Tractor und Caterpillar Overseas aufgeteilt wird. Wir wissen aber nicht und sind auch nicht zu irgendeiner Vermutung darüber veranlaßt, ob dann, wenn Caterpillar Tractor und Caterpillar Overseas ihre Geschäfte im freien Wettbewerb betrieben hätten, einer von ihnen in der Lage gewesen wäre, sich einen größeren Teil dieses Gewinnes zu sichern. Erst wenn diese Frage — die selbstverständlich eine Tatfrage ist — verneint worden ist, läßt sich sagen, daß die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 erfüllt sind, d. h. daß der von Caterpillar Overseas an Caterpillar Tractor gezahlte oder zu zahlende Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande gekommen sind .... Diese Tatfrage kann nur von den zuständigen belgischen Gerichten entschieden werden; ich will deshalb nicht Ihre Zeit für eine Erörterung des umfangreichen Beweismaterials in Anspruch nehmen, das Caterpillar Overseas zu diesem Punkt vorgelegt hat.
Soweit ich sehen kann, gibt es im Brüsseler Abkommen oder in irgendeiner darauf beruhenden Veröffentlichung des RZZ nichts, was für die Auffassung von Caterpillar Overseas spricht. Im Gegenteil erwähnt der RZZ in Kapitel VIII seiner Erläuterungen (S. 64—65) bei den Geschäften, die möglicherweise ihrer Art nach keinen als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis vorsehen unter anderem Einfuhren durch ein mit dem Lieferer geschäftlich verbundenes Unternehmen (Tochtergesellschaft ...) und erklärt im Hinblick auf ein Kaufgeschäft zwischen solchen miteinander verbundenen Gesellschaften, daß anhand der Tatsachen entschieden werden [muß], ob dieses Geschäft als Kaufgeschäft mit einem als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis anerkannt werden kann. Meiner Meinung nach sprechen der Aufbau und der Wortlaut der Verordnung Nr. 803/68 ebenfalls gegen die Auffassung von Caterpillar Overseas. Während Artikel 1 bis 8 ihrer Form nach zwingende Vorschriften sind, ist die Anwendung von Artikel 9 fakultativ. Auch ist Artikel 9 nicht der einzige, der eine praktische Methode zur Bestimmung des Normalpreises vorsieht. Artikel 13, der für bestimmte Waren die Ermittlung von Mittelwerten ermöglicht, bietet eine Alternativmethode.
Ich würde daher die erste besondere Frage wie folgt beantworten:
i) Für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 603/72 ist ein Kaufgeschäft zwischen einer Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Kaufgeschäft mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer anzusehen, wenn die Tochtergesellschaft in diesem Gebiet eine ständige Niederlassung im Sinne eines wirklichen Geschäftssitzes hat und das Kaufgeschäft für Rechnung dieser Niederlassung durchgeführt wird.
ii) Ob der bei einem solchen Kaufgeschäft gezahlte oder zu zahlende Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande gekommen sind, ist eine Tatfrage, die, wenn sie vor einem Gericht des Mitgliedstaats aufgeworfen wird, von diesem Gericht zu entscheiden ist.
iii) Wenn diese Frage bejaht und der Kaufvertrag innerhalb der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 803/68 bestimmten Frist erfüllt worden ist, kann dieser Preis — falls erforderlich, berichtigt, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen — als Zollwert anerkannt werden.
iv) Wo es sich um einen Preis fob Verschiffungshafen handelt, sollte dieser Preis berichtigt werden unter Berücksichtigung aller Kosten der Beförderung der Waren zum Hafen oder zu dem anderen Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Die zweite besondere Frage lautet wie folgt:
Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Kann der Zollwert im vorliegenden Fall auf der Grundlage der den Vertriebshändlern oder bestimmten anderen Kunden in Rechnung gestellten Preise ermittelt werden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Preise je nach Handelsstufe der Erwerber unterschiedlich sein können?
Da die erste besondere Frage meiner Meinung nach weder verneint noch bejaht werden kann, halte ich es für erforderlich, daß sich der Gerichtshof mit dieser zweiten Frage befaßt.
Sie ist ausgehend von der Annahme formuliert, daß die deduktive Methode zur Ermittlung des Normalpreises nur angewendet werden kann, wenn der gezahlte oder zu zahlende Preis nicht als Grundlage der Bewertung anerkannt werden kann. Ich bin nach einigem Zögern zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dies zutrifft, abgesehen davon, daß ich mit der Kommission darin übereinstimme, daß dann, wenn das in Frage stehende Kaufgeschäft zwischen miteinander verbundenen Gesellschaften abgewickelt wird, die deduktive Methode auch benutzt werden kann, um zu überprüfen, ob der gezahlte oder zu zahlende Preis glaubhaft ist. Die Verordnung Nr. 803/68 erwähnt die deduktive Methode ebensowenig wie das Brüsseler Abkommen, woraus man schließen könnte, daß es sich um eine Methode handelt, die nur als letzter Ausweg anzuwenden ist. Der RZZ ist anscheinend derselben Ansicht. Seine Auffassung zur Verwendung der deduktiven Methode im Fall von Einfuhren zwischen verbundenen Unternehmen ist in den Absätzen 7 bis 9 seiner Studie Nr. 5 zusammengefaßt. Sie scheint darauf hinauszulaufen, daß die deduktive Methode nur dort geeignet ist,
a) wo die Funktion des Importeurs mehr der eines Agenten als der eines Käufers/Weiterverkäufers entspricht oder wo seine Tätigkeit — auch wenn sie die eines Käufers/Weiterverkäufers ist — nicht mit Erfolg von einem selbständigen Kaufmann durchgeführt werden könnte (mit der Folge, daß dem Importeur in der Sprache des RZZ keine Handelsstufe zugestanden werden kann);
b) wo der Importeur als Käufer/Weiterverkäufer tätig ist und wo seine Tätigkeit unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs nicht mit Erfolg durchführbar ist, von dem von ihm gezahlten oder zu zahlenden Preis aber nicht gesagt werden kann, daß er durch die besonderen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht beeinflußt worden ist oder daß der Einfluß im voraus feststellbar und quantifizierbar ist und die Lage sich nicht verändern wird
Obwohl der Beklagte angedeutet hat, daß seiner Auffassung nach die Frage, ob Caterpillar Overseas eine Handelsstufe zugestanden werden könne, unerheblich sei, hat niemand in dieser Rechtssache vorgetragen, daß die Funktion von Caterpillar Overseas der eines Agenten entspreche oder daß ihre Tätigkeit unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs wirtschaftlich nicht mit Erfolg durchführbar sei.
Ich würde dementsprechend auf die zweite besondere Frage antworten, daß dann, wenn der gezahlte oder zu zahlende Preis nicht als Bewertungsgrundlage anerkannt werden kann, der Zollwert auf der Grundlage der Preise bestimmt werden kann, die die importierende Tochtergesellschaft ihren eigenen Kunden in Rechnung stellt. Den Umstand, daß diese Preise der Handelsstufe der Kunden entsprechend unterschiedlich sein können, möchte ich erst in der Antwort auf die dritte besondere Frage behandeln.
Diese Frage lautet wie folgt:
Im Falle der Bejahung der zweiten Frage: Sind für die mögliche Kürzung des gemäß der auf die zweite Frage gegebenen Antwort festgesetzten Preises folgende Posten zu berücksichtigen:
a) die Kosten der Lagerung und der Erhaltung der Waren;
b) die anderen Ausgaben, die mit den Tätigkeiten von Grimbergen verbunden sind;
c) ein Betrag, der dem Geschäftsgewinn aus den Tätigkeiten von Grimbergen entspricht?
Mit anderen Worten, das Tribunal de première instance möchte wissen, welche Abzüge bei Anwendung der deduktiven Methode von den Preisen, die Grimbergen seinen Kunden in Rechnung stellt, zu machen sind, um zurück zum Normalpreis zu gelangen.
Es besteht kein Streit über Posten a) in der Frage des Gerichts. Sowohl der Beklagte als auch die Kommission räumen ein, daß die Kosten der Lagerung und der Erhaltung der Waren in Grimbergen abzugsfähig sind. Dies steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Enka; und mehr brauche ich dazu nicht zu sagen.
Was Posten b) anbetrifft, so haben sowohl der Beklagte als auch die Kommission ihre Meinung im Laufe des Verfahrens geändert. In seiner schriftlichen Erklärung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, über die in Posten a) enthaltenen Kosten hinaus sei nichts abzugsfähig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eingeräumt, daß die Kosten der in der Richtlinie 71/235/EWG des Rates aufgeführten üblichen Behandlungen ebenfalls abzugsfähig seien. Die Kommission hat in ihrer schriftlichen Erklärung vorgetragen, die einzigen Kosten, die zusätzlich zu den Kosten in Posten a) abgezogen werden könnten, seien die der in dieser Richtlinie aufgeführten Behandlungen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch anerkannt, daß dann, wenn andere Kosten, die Grimbergen nach der Einfuhr entstehen, sich auf die beim Weiterverkauf berechneten Preise auswirken, der Grundgedanke der deduktiven Methode erfordert, daß auch sie abgezogen werden. Diese zweite Überlegung der Kommission ist meiner Ansicht nach richtig. Ich habe keine Zweifel daran, daß die Kosten der in der Richtlinie angeführten Behandlungen abzugsfähig sind. Das Ziel der Richtlinie besteht aber, wie sich klar aus der Präambel ergibt, lediglich darin, die üblichen Behandlungen im einzelnen aufzuführen, die in Zollagern und in Freizonen ausgeführt werden können. Das Problem im vorliegenden Fall ist umfassender. Es besteht darin festzustellen, welche Kosten einem selbständigen Kaufmann, der wirtschaftlich die gleiche Funktion wie Grimbergen hat, nach der Einfuhr (d. h. nach einer unter den in Artikel 1 bis 8 der Verordnung Nr. 803/68 vorgeschriebenen Voraussetzungen durchgeführten Einfuhr) entstanden und von ihm in den seinen Kunden berechneten Preisen weitergegeben worden wären.
Am Ende steht Posten c): Ein Betrag, der dem Geschäftsgewinn aus den Tätigkeiten von Grimbergen entspricht. Der Beklagte bestreitet, daß ein Betrag dieser Art abzugsfähig sei. Die Erklärungen der Kommission zu dieser Frage sind sowohl kurz als auch unklar ausgedrückt; ich habe jedoch aus ihnen entnommen, daß die Kommission unter bestimmten Umständen anerkennen würde, daß ein solcher Betrag abgezogen werden sollte. Die in Absatz 9 seiner Studie Nr. 5 formulierte Auffassung des RZZ ist jedoch eindeutig. Sie lautet: „In diesem Fall (d. h. im Fall eines Käufers/Weiterverkäufers, bei dem der von ihm gezahlte oder zu zahlende Preis nicht als Bewertungsgrundlage anerkannt werden kann) müssen seine Weiterverkaufspreise durch den Abzug einer angemessenen Handelsspanne oder ihren Gegenwert berichtigt werden, um ein angemessenes Niveau für die Bewertung zu erhalten (vgl. auch Absätze 21 und 22 der Studie). Dies muß meiner Ansicht nach richtig sein, da der Grundgedanke der deduktiven Methode bei ihrer Anwendung in einem solchen Fall darin besteht, daß der Normalpreis berechnet wird, indem man von den Weiterverkaufspreisen alle die Posten abzieht, die im Falle eines selbständigen Kaufmanns, der auf der Grundlage eines Vertrags unter den in Artikel 1 bis 8 beschriebenen Voraussetzungen Einfuhren durchführt, den Unterschied zwischen seinen Weiterverkaufspreisen und dem Preis ausmachen, den er an seinen ausländischen Lieferanten gezahlt hat. Das einzige Detail, das noch hinzuzufügen ist, liegt darin, daß die angemessene Spanne je nach der Handelsstufe der Kunden, an die weiterverkauft wird, unterschiedlich sein wird.
Im Ergebnis würde ich auf die dritte besondere Frage antworten, daß alle in ihr erwähnten Posten bei der Anwendung der deduktiven Methode berücksichtigt werden sollten und daß bei der Berechnung der in Posten c) abzuziehenden Gewinnspanne die Handelsstufe jedes Kunden berücksichtigt werden sollte.