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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1980 – C-155/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:77

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 13. März 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften darf zum Beamten nur ernannt werden, wer — unter anderem — die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt. Artikel 33 des Statuts regelt, wie das Vorliegen dieser Voraussetzung festzustellen ist. Das durch diese Bestimmungen geregelte Rechtsgebiet ist im vorliegenden Rechtsstreit zu untersuchen.

Der Rechtsstreit hat sich aus folgendem Sachverhalt ergeben: Die Klägerin, Fräulein M., nahm im Jahre 1976 am Auswahlverfahren KOM/C/149 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe C der Kommission teil, wurde als geeignete Bewerberin eingestuft und in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens mußte sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und wurde nach einer allgemeinen Kontrolle speziell neuropsychiatrisch untersucht. Diese Untersuchungen führten zu einem Gutachten, wonach ihr die für die Ausübung des für sie vorgesehenen Amtes erfoderliche körperliche Eignung fehlte; dies wurde der Betroffenen mit Schreiben vom 5. Juli 1977 mitgeteilt. Hierauf beantragte Fräulein M. sofort mit Schreiben vom 6. Juli 1977, daß ihr Fall von einem Ärzteausschuß erneut geprüft werde. Am 6. Oktober wurde ihr mitgeteilt, diese erneute Prüfung habe das frühere Gutachten über ihre mangelnde Eignung bestätigt, und die Kommission gehe daher davon aus, daß sie die Voraussetzung des Artikels 28 Buchstabe e nicht erfülle. Sie bemühte sich, durch ihren behandelnden Arzt Aufklärung über die Gründe für dieses negative Urteil zu erlangen, und erfuhr durch zwei Briefe der Ärztin der Kommission, Dr. Turner, daß man festgestellt habe, daß sie an einer hysterischen Neurose leide.

Fräulein M. legte am 21. Dezember 1977 Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Kommission ein. Später hat sie nach der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde mit am 17. Juli 1978 eingegangener Klageschrift die uns nun beschäftigende Klage erhoben.

2 Die Kommission beruft sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin, nachdem diese im Februar 1979 aufgrund eines Auswahlverfahrens zur Beamtin des Europäischen Parlaments ernannt worden sei.

Diese Einrede kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil sie erst im Laufe der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind nach den allgemeinen Grundsätzen bekanntlich vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. In diese Richtung geht Ihre Rechtsprechung, wie insbesondere aus dem Urteil vom 17. Mai 1976 in den verbundenen Rechtssachen 67—85/76, Lesieur Cotelle et Associés, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe (Slg. 1976, 391), hervorgeht.

Nach meiner Auffassung kann auch nicht eingewandt werden, daß das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestritten werde. Die Kommission macht zu Recht geltend, das Rechtsschutzinteresse müsse nach dem Grundsatz der Prozeßökonomie bis zur Entscheidung fortbestehen. Es wäre wirklich völlig überflüssig, wenn der Gerichtshof Zeit und Energie auf die Entscheidung eines Rechtsstreits verwenden würde, an dem keine Partei mehr ein Interesse hat.

Daher ist auf die prozeßhindernde Einrede im einzelnen einzugehen. Nach Meinung der Kommission hat die Klägerin jedes Interesse an der Verfolgung dieses Rechtsstreits dadurch verloren, daß sie in der Zwischenzeit Beamtin des Europäischen Parlaments wurde. Als solche könne sie nämlich gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts die Übernahme auf eine freie Planstelle bei der Kommission beantragen, wodurch sie dieselbe Stellung erhielte, wie wenn sie aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/C/149 eingestellt worden wäre.

Dieser Auffassung kann ich mich aus verschiedenen Erwägungen nicht anschließen.

Vor allem halte ich es nicht für richtig, die Aufnahme in eine Rekrutierungsliste zur Besetzung von Planstellen an verschiedenen Dienstorten, darunter Brüssel, mit der vom Statut den Beamten eingeräumten Möglichkeit gleichzustellen, die Übernahme von einem Organ zu einem anderen zu beantragen. Denn eine derartige Übernahme ist die letzte der drei den Organen für die Besetzung freien Planstellen ohne Eröffnung eines Auswahlverfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Die beiden anderen Wege, von denen, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen, vorrangig Gebrauch zu machen ist, sind die Beförderung und die Versetzung innerhalb des Organs sowie die Durchführung interner Auswahlverfahren auch innerhalb des Organs. Daher ist die Aussicht, die Übernahme von einem Organ zu einem anderen zu erlangen, ziemlich gering und stellt eine mit der Aufnahme in die Rekrutierungsliste nicht vergleichbare individuelle Situation dar. Der Unterschied zwischen den beiden Situationen wird hinreichend deutlich, wenn man bedenkt, daß die Aufnahme in die Liste, wie ausgeführt, die Möglichkeit einschloß, unmittelbar am Dienstort Brüssel verwendet zu werden, während, wer als Beamter des Parlaments dieses Ziel verfolgt, seine Übernahme zur Kommission oder seine Verwendung in Brüssel erreichen muß. Außerdem ist bekannt, welche Schwierigkeiten die Beamten der Kommission, die ihren Dienst in Luxemburg versehen, haben, wenn sie ihre Versetzung nach Brüssel anstreben.

Außerdem ist das zeitliche Element zu berücksichtigen. Die Nichtaufnahme von Fräulein M. in die Rekrutierungsliste der Kommission geht auf das Jahr 1977 zurück; ihre Einstellung als Beamtin beim Parlament erfolgte im Februar 1979, also erheblich später. Die Bedeutung dieses zeitlichen Unterschieds wird klar, wenn man bedenkt, daß bei einem Erfolg der Klage die Stellung von Fräulein M. rückwirkend zum Jahre 1977 wiederhergestellt werden müßte mit allen Auswirkungen, die dies für die weitere Entwicklung ihrer Laufbahn hätte. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens auch der Umstand völlig bedeutungslos, daß die Klägerin keinen Schadensersatz verlangt und sich darauf beschränkt hat, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission zu beantragen, mit der eine mangelnde körperliche Eignung für ihr Amt festgestellt wurde: Würde ihrem Antrag stattgegeben, so hätte die Aufhebung, wie üblich, ex-tunc-Wirkung, auch im Hinblick auf ihre Laufbahn.

Nach meiner Auffassung ist daher die Einrede der Kommission zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht fort, und insoweit ist die Klage daher als zulässig anzusehen.

3 Ich komme nunmehr zur Begründetheit und möchte zunächst daran erinnern, daß die Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission folgende Rügen erhebt:

a) Verletzung von Artikel 28 Buchstabe e des Statuts;

b) fehlende oder unzureichende Begründung;

c) Tatsachenirrtum;

d) Verletzung der Rechte der Verteidigung im Verfahren vor dem ärztlichen Überprüfungsausschuß;

e) Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Verletzung des Grundsatzes des Schutzes des Privatlebens.

Die erste Rüge geht von einer Auslegung des Artikels 28 Buchstabe e des Statuts aus, die mit der von der Kommission vertretenen nicht übereinstimmt. Nach deren Auffassung ist die Formulierung die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung in Artikel 28 weit auszulegen; sie umfasse daher auch die psychische Eignung. Man müsse berücksichtigen, daß Leiden psychischen Ursprungs, wie zum Beispiel die nervöse Depression oder die Neurasthenie, in gleicher Weise wie andere, rein körperliche Krankheiten ein Hindernis für die Ausübung des Amtes sein könnten. Die Klägerin vertritt dagegen eine einschränkendere Auslegung der fraglichen Bestimmung. Nach ihrer Auffassung wird die psychische Eignung von dieser Bestimmung nicht erfaßt; das Organ könne daher bei der Einstellung keinerlei Überprüfung der psychischen Gesundheit der Bewerber durchführen.

Ich halte die Auslegung der Kommission für zutreffend. Hat man — wie es die Klägerin in ihrer Erwiderung selbst tut — einmal eingeräumt, daß sich psychische Störungen auf die Eignung der Beamten zur Erfüllung ihrer Pflichten auswirken können, so muß man auch das Recht und die Pflicht der Organe anerkennen, vor der Einstellung geeignete Überprüfungen der psychischen Gesundheit der Bewerber durchzuführen. Wie die Kommission ausgeführt hat, besteht außerdem kein Zweifel daran, daß die gemäß Artikel 53 und 78 des Statuts zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit auch auf psychischen Störungen beruhen kann, die es dem Beamten unmöglich machen, ein Amt seiner Laufbahn wahrzunehmen. Es ist sicherlich vernünftig, die für den Eintritt in die Laufbahn eines Beamten erforderliche körperliche Eignung nach den gleichen Kriterien auszulegen wie die zum Verbleiben im Dienst erforderliche Eignung, berücksichtigt man, daß die Interessen in beiden Fällen im wesentlichen übereinstimmen.

Der von der Klägerin vertretenen einschränkenden Auslegung von Artikel 28 Buchstabe e kann daher nicht gefolgt werden. Jedoch scheint auch die Klägerin selbst nicht übermäßig auf dieser Ansicht zu bestehen und wendet schließlich ihre Aufmerksamkeit den Modalitäten und Kriterien zu, nach denen die psychische Eignung im vorliegenden Fall festgestellt wurde. Wenn die Klägerin behauptet, die Kommission habe versucht, durch die ärztliche Untersuchung die Eignung der Klägerin für ihre Laufbahn, d. h. für die voraussichtliche künftige Entwicklung ihres beruflichen Lebens, anstatt ihre Eignung für die Ausübung des für sie vorgesehenen Amtes festzustellen, so rügt sie damit nicht die Rechtmäßigkeit der Überprüfung der psychischen Gesundheit, sondern die Modalitäten und Kriterien, nach denen diese Überprüfung im Einzelfall vorgenommen wurde. Mit diesem Aspekt der Rechtssache werde ich mich jedoch später beschäftigen.

4 Der zweite Klagegrund hängt vor allem mit der Behauptung der Klägerin zusammen, die von der Kommission bei ihr zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführten Untersuchungen hätten zu einander widersprechenden Ergebnissen geführt, weshalb die ihre mangelnde körperliche Eignung feststellende Entscheidung keine Begründung enthalte. Fräulein M. bemerkt, ihre Eignung für die Tätigkeit einer Bediensteten sei von der Kommission bei drei Anlässen anerkannt worden: ein erstes Mal für den Zeitraum von 1966 bis 1974, während dessen sie bereits als Beamtin der Kommission gearbeitet habe, sowie zweimal im Jahre 1977, als sie, ebenfalls bei der Kommission, als Bedienstete auf Zeit aufgrund von zwei Halbjahresverträgen eingestellt worden sei, von denen der erste am 1. Mai 1977 und der zweite am 1. November 1977 begonnen habe. Der Umstand, daß ihr Geisteszustand weder zwischen 1966 und 1974 noch im Jahre 1977 in Zweifel gezogen worden sei, mache die von der Kommission im Anschluß an das Auswahlverfahren aufgrund des Fachgutachtens des Ärztlichen Dienstes getroffene negative Feststellung unbeachtlich. Das Schreiben des Direktors für Personal und Verwaltung vom 6. Oktober 1977, in dem der Betroffenen mitgeteilt wurde, daß sich der Ärzteausschuß gezwungen gesehen habe, das Gutachten über ihre mangelnde Eignung aufrechtzuerhalten, gibt nach Auffassung der Klägerin eine Stellungnahme wieder, die in Widerspruch zu den anderen Beurteilungen ihrer Eignung stehe, insbesondere zu denjenigen, die im Zusammenhang mit den beiden jüngsten Halbjahresverträgen erfolgt seien.

Diese Rüge erscheint mir nicht völlig begründet. In der Tat kann der Bejahung der körperlichen Eignung während der Dienstzeit von 1966 bis 1974 kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, da zwischen dem Beginn dieses ersten Beschäftigungsverhältnisses und der hier umstrittenen Feststellung der mangelnden Eignung elf Jahre liegen und seit der Auflösung dieses Beschäftigungsverhältnisses durch Entlassung auf Antrag drei Jahre verstrichen waren, als sich die Klägerin der erneuten ärztlichen Untersuchung unterzog. Was die mit den beiden Halbjahresverträgen verbundenen positiven Beurteilungen anbetrifft, so erlauben sie für sich allein genommen nicht, die angegriffene Feststellung der mangelnden Eignung als vernunftwidrig und widersprüchlich anzusehen, denn gemäß Artikel 55 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften kann die körperliche Eignung für die Ausübung einer Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit weniger streng beurteilt werden als die für Ernennung zum Beamten erforderliche Eignung, berücksichtigt man die Kürze des durch einen Zeitvertrag — zumal wenn er nur über ein halbes Jahr geht — begründeten Beschäftigungsverhältnisses. Dies folgt nach meiner Ansicht aus Absatz 2 dieses Artikels, wonach die Anstellungsbehörde davon absehen kann, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, daß er die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen — darunter die körperliche Eignung — erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll. Diese Bestimmung zeigt, daß die Vertragsdauer in dem Sinne Einfluß auf die Prüfung der Voraussetzungen hat, daß diese bei kurzer Dauer weniger streng sein kann.

Wenn auch aus den dargelegten Gründen diese Rüge nicht völlig durchgreifen kann, so dient sie doch dazu, die Aufmerksamkeit auf die unterschiedlichen Beurteilungen des Gesundheitszustands von Fräulein M. durch die Kommission zu lenken; diese Unterschiede hätten die Kommission zu einem vorsichtigeren und gewissenhafteren Vorgehen veranlassen müssen. Ich möchte sagen, gerade wegen der bei anderer Gelegenheit erfolgten positiven Beurteilung der körperlichen Eignung der Klägerin war die Kommission verpflichtet, die spätere Entscheidung, mit der die mangelnde körperliche Eignung der Betroffenen festgestellt wurde (in der später noch dargestellten Form, nämlich über ihre Ärzte und den behandelnden Arzt der Klägerin), sorgfältig zu begründen, damit die Klägerin die Gründe für diese neue Auffassung erkennen und verstehen konnte.

5 Sowohl der Vorwurf der unzureichenden Begründung wie der des Tatsachenirrtums enthält einen Angriff auf die ärztlichen Gutachten, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung stützte. An diesem Punkt halte ich es daher für erforderlich, die Geschichte der ärztlichen Untersuchungen der Klägerin und der Informationen, die sie hierüber erhielt, im einzelnen darzustellen.

Nach dem günstigen Ausgang des Auswahlverfahrens KOM/C/149 unterzog sich Fräulein M. am 5. April 1977 einer ersten allgemeinen ärztlichen Untersuchung bei den Dienststellen der Kommission. Danach wurde sie zu verschiedenen Zeitpunkten von zwei Psychiatern, Herrn Dr. Olmechette und Herrn Dr. De Geyter, untersucht. Nach Abschluß dieser Untersuchungen teilte die Kommission der Betroffenen mit dem erwähnten, vom Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen unterzeichneten Schreiben vom 5. Juli 1977 mit, ihr Ärztlicher Dienst sei der Auffassung, daß sie die für die Ausübung eines Amtes bei der Kommission erforderliche körperliche Eignung nicht besitze, und fügte hinzu, die Gründe für die Verneinung der erforderlichen Eignung könnten dem behandelnden Arzt der Klägerin mitgeteilt werden, wenn er sich hierzu an den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission wende. Im gleichen-Schreiben wurde der Bewerberin mitgeteilt, sie könne beantragen, daß ihr Fall von einem Ausschuß geprüft werde, der aus drei unter den Angehörigen des Ärztlichen Dienstes der Gemeinschaftsorgane ausgewählten Ärzten zusammengesetzt sei.

Fräulein M. hat, wie ich zu Beginn meiner Schlußanträge ausführte, diesen Antrag gestellt. Mit Verfügung vom 20. Juli 1977 ernannte der Direktor für Personal und Verwaltung den Ärzteausschuß und bestimmte den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission, Herrn Dr. Semiller, zum Vorsitzenden. Der Ärzteausschuß trat am 12. August zusammen und gab am gleichen Tage folgende Stellungnahme ab: Aufgrund er Ergebnisse der gründlichen ärztlichen Untersuchungen und der fachärztlichen Gutachten ist der Ad-hoc-Ausschuß der Auffassung, daß Fräulein M. die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt.

Hierauf wandte sich Fräulein M. an ihren behandelnden Arzt, Herrn Dr. Tombroff, um durch seine Vermittlung die Gründe zu erfahren, weshalb die Kommission ihre körperliche Eignung verneint hatte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1977 teilte Frau Dr. Turner, Ärztin im Dienste der Kommission, Herrn Dr. Tombroff mit, Fräulein M. leidet an einer hysterischen Neurose, und fügte hinzu, diese Krankheit hat während ihrer (das heißt Fräulein M.'s) Tätigkeit bei den Gemeinschaftsorganen von 1970 bis 1974 zu häufigen Krankmeldungen geführt. Abschließend gelangt sie zu dem Ergebnis, daß, auch wenn das Gleichgewicht von Fräulein M. gegenwärtig zufriedenstellend sei, die Prognose sehr zurückhaltend sei und — angesichts der Vorgeschichte — Rückfälle vorhersehbar seien.

6 Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten ärztlichen Untersuchungen sind in erster Linie daraufhin zu überprüfen, ob, wie die Klägerin behauptet, ein Tatsachenirrtum vorlag. Hierzu ist zu bemerken, daß man bei Bejahung eines solchen Irrtums davon ausgehen müßte, daß die Anstellungsbehörde (hier: die Kommission) Artikel 28 Buchstabe e unrichtig angewandt hat, indem sie das Vorliegen der erwähnten Voraussetzung dieser Vorschrift bei einem Bewerber verneinte, der sie in Wirklichkeit erfüllte, und ihm aus diesem Grunde damit rechtswidrig die Ernennung zum Beamten verweigerte.

Die Klägerin behauptet, sie leide nicht an irgendeiner Geisteskrankheit, und die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei bei ihr nicht höher als beim Durchschnitt der Menschen. Zur Stützung dieser Auffassung legt sie das Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Corten vor, der Fräulein M. teilweise unter Hinzuziehung anderer Fachärzte einer Reihe von Untersuchungen unterzogen hat. In seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Januar 1979 stellt Dr. Conen fest, die klinische Untersuchung von Fräulein M. zeige, daß es sich um eine normale Person mit nicht pathologischen somatischen Reaktionen handele, und fügt hinzu, da kein pathologischer Zustand vorliegt, ist eine Prognose begrifflich ausgeschlossen. In dem Gutachten wird weiterhin festgestellt, Fräulein M. sei verschiedenen psychologischen Tests (Rorschach, Szondi, M.M.P.I.) unterworfen worden; diese Tests hätten eine einheitliche Persönlichkeitsstruktur und in pathologischer Hinsicht alle einen normalen Befund ergeben. Dr. Corten kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß Fräulein M. weder an einer Geisteskrankheit leidet noch in der Vergangenheit daran gelitten hat und daß sie daher für alle Laufbahnen geeignet sei; außerdem sei die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Erkrankung bei ihr nicht höher als beim Durchschnitt der Menschen. Das ärztliche Urteil von Herrn Dr. Corten stellt das Ergebnis einer langen Reihe von Untersuchungen dar: Man denke nur daran, daß er im Zeitraum vom 5. April 1978 bis zum 9. Dezember des gleichen Jahres fünfzehn Unterredungen mit Fräulein M. hatte.

Was die Unterlagen über die von der Kommission durchgeführten ärztlichen Untersuchungen betrifft, so sind die einzigen verfügbaren Aufzeichnungen im Schreiben von Frau Dr. Turner enthalten, dessen Inhalt ich bereits zusammengefaßt habe. Dieses Schreiben enthält jedoch außer der Diagnose recht wenig, nämlich die Bezugnahme auf die häufigen Krankmeldungen von Fräulein M. während ihres vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses (1970—1974) und die Prognose: Rückfall vorhersehbar. Außerdem wird die Tragweite der Diagnose hysterische Neurose stark abgeschwächt durch die Feststellung, daß das Gleichgewicht von Fräulein M. gegenwärtig zufriedenstellend sei. In bezug auf die Krankmeldungen (die bekanntlich für sich allein gewiß noch kein Anzeichen für eine Neurose sind) wird ferner ausgeführt, daß zahlreiche Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen durchgeführt wurden, die jedoch nie zur Feststellung eines organischen Leidens geführt haben, das die Krankmeldungen hätte rechtfertigen können. Dies läßt vermuten, daß ein unruhiger oder wenig disziplinierter Charakter mit dem Etikett der Neurose versehen wurde und daß diese Neurose, die angeblich der Grund für die Krankmeldungen war, als die Vorerkrankung angesehen wurde, die der Rückfallprognose zugrunde gelegt wurde.

Der Gerichtshof hat außerdem (in der Sitzung vom 12. Oktober 1977) Herrn Dr. Corten sowie Herrn Dr. Olmechette und Herrn Dr. De Geyter als Zeugen vernommen. Der Erstgenannte hat den Inhalt des bereits erwähnten schriftlichen Gutachtens bestätigt und erläutert. Die Herren Dr. Olmechette und Dr. De Geyter haben in ihren Aussagen übereinstimmend erklärt, mit Rücksicht auf ihre Standespflichten und die Bindung an die ärztliche Schweigepflicht beabsichtigten sie nicht, die Umstände mitzuteilen, aufgrund deren sie zu der Überzeugung gelangt seien, daß Fräulein M. an einer hysterischen Neurose leide und bei ihr im Hinblick auf ihre psychische Verfassung ein überdurchschnittliches Invaliditätsrisiko gegeben sei.

Unter diesen Voraussetzungen überrascht es nicht, daß die Aussagen dem Gerichtshof nur wenige und darüber hinaus nicht besonders bedeutsame spezifische Aufschlüsse über den Sachverhalt gegeben haben. Es ergab sich (aus der Aussage Olmechette), daß Fräulein M. im Jahre 1974, als sie Beamtin bei der Kommission war, an seelischen Depressionen gelitten hatte, jedoch nicht in einer Weise, daß ihr dadurch die Ausübung ihres Amtes unmöglich wurde; bei dieser Gelegenheit hatte sich nämlich Herr Dr. Olmechette nach ihrer Untersuchung gerade wegen der Geringfügigkeit der festgestellten Erkrankung gegen die Gewährung von Krankheitsurlaub ausgesprochen. Weiterhin ergab sich, daß jeder der beiden Ärzte sich darauf beschränkt hatte, Fräulein M. einer Untersuchung in Form einer Unterredung zu unterziehen — ohne jede weitere zusätzliche Untersuchung und sogar ohne Prüfung der der Kommission vorliegenden medizinischen Akte —, und sich zu diesem Zweck jeweils einmal für die Dauer von ungefähr einer Stunde mit der Patientin unterhalten hatte. Hierzu ist zu betonen, daß Herr Dr. De Geyter in seiner Aussage vor dem Gerichtshof eingeräumt hat, eine persönliche Untersuchung, die auf eine einzige Unterredung von nicht mehr als einer Stunde beschränkt sei, sei dem Vorwurf der Subjektivität ausgesetzt. Er hat mitgeteilt, er habe in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit des Ärztlichen Dienstes der Kommission hierauf gelenkt, jedoch ohne Erfolg; ihm sei geantwortet worden, die psychiatrische Kontrolle erfolge im Rahmen einer bereits umfangreichen Reihe von Untersuchungen und könne daher auch in einem kurzen Zeitraum durchgeführt werden.

Die Zeugenvernehmung hat also keine Tatsachen ergeben, die die Prüfung der Merkmale erlaubten, aufgrund deren die Ärzte der Kommission ihr Urteil bildeten. Das Ersuchen des Gerichtshofes an den Ärztlichen Dienst der Kommission, die Aufzeichnungen über die bei Fräulein M. durchgeführten ärztlichen Untersuchungen vorzulegen, begegnete dem Einwand der beruflichen Schweigepflicht. Unter diesen Umständen bin ich geneigt, die Glaubhaftigkeit des von der Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Gutachtens zu bezweifeln und dem entgegengesetzten, reichlich dokumentierten Gutachten von Dr. Corten zu folgen.

Der bereits erwähnte Umstand, daß die psychische Gesundheit von Fräulein M. weder zur Zeit ihres früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der Kommission noch im Jahre 1977 bezweifelt wurde, als man sie für die Ausübung der Tätigkeit einer Bediensteten auf Zeit geeignet ansah, und außerdem die von der Klägerin bei ihrem persönlichen Erscheinen mitgeteilte Tatsache, daß das Parlament im Jahre 1979 ihre körperliche Eignung für die Einstellung als Beamtin bejaht hat, sind weitere Einzelheiten, die meine Auffassung bestätigen. Dies alles bedeutet natürlich, daß die Rüge des Tatsachenirrtums nach meiner Meinung berechtigt ist.

7 Ich habe betont, daß die vom Arztlichen Dienst der Kommission während dieser Rechtssache eingenommene Haltung weitgehend von einer bestimmten Konzeption der ärztlichen Schweigepflicht beeinflußt wurde. Nach dieser Konzeption dürfen die Umstände, auf die ein Arzt in einem bestimmten Fall seine Diagnose (oder Prognose) stützte, nicht einmal gegenüber den Gerichten offenbart werden, selbst wenn der Patient den Arzt ausdrücklich hierzu ermächtigt (was in dem hier erörterten Fall geschehen ist). Diese Denkweise hat unausgesprochen zur Folge, daß der Richter bei einem auf ein ärztliches Urteil gestützten Verwaltungsakt in keiner Weise die Logik des Gedankengangs und die fachliche Sorgfalt der Urteilsbildung überprüfen kann, sondern nur die Wahl hat, entweder sich dem vorliegenden ärztlichen Urteil anzuschließen oder einen anderen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen (was nicht immer eine praktikable Lösung ist, wenn eine gewisse Zeit vergangen ist und die Umstände sich möglicherweise geändert haben).

Ohne ein so überaus komplexes Problem, wie es die ärztliche Schweigepflicht ist, erschöpfend erörtern zu wollen, werde ich mich auf die Bemerkung beschränken, daß dieses Rechtsinstitut in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen es bekannt ist, in der Hauptsache den Schutz des Patienten bezweckt: Die Schweigepflicht soll verhindern, daß der Behandlungsbedürftige aus Angst, der Arzt könnte bei der Untersuchung erlangte Kenntnisse Dritten offenbaren, auf die Hilfe des Arztes verzichtet; sie soll außerdem verhindern, daß die Gesundheit des Patienten durch die Information über seinen Zustand beeinträchtigt und er geschädigt wird. Wenn es aber im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, den Inhalt einer ärztlichen Feststellung zu erhellen, sollte ein Kompromiß zwischen zwei gleich beachtenswerten Interessen gefunden werden: nämlich dem des Schutzes des Patienten und dem der Wahrung seiner Rechte vor Gericht. Ich halte es daher für eine vernünftige und mit den insoweit in den Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Grundsätzen vereinbare Lösung, die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Gericht auszuschließen, jedenfalls wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Rechtsstreit zwischen einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Verwaltung handelt, wenn außerdem die ärztlichen Untersuchungen auf Initiative der Verwaltung und nicht auf Wunsch und im Interesse des Patienten durchgeführt wurden und wenn schließlich der Betroffene damit einverstanden ist, daß der Arzt seine Kenntnisse dem Gericht mitteilt.

Auch das belgische Recht — an das sich die im Dienste der Kommission stehenden belgischen Ärzte anscheinend auch bei der Ausübung der ihnen von dem Gemeinschaftsorgan übertragenen Aufgaben gebunden fühlen — dürfte der von mir vorgeschlagenen Lösung nicht im Wege stehen. Der Conseil d'Etat hat nämlich im Urteil vom 6. Juni 1974, Nr. 16702, Van de Pias, in einer Verwaltungsrechtsache ausgeführt, daß die von einer Behörde mit der Durchführung einer vorbeugenden Untersuchung beauftragten Ärzte weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Untersuchten oder gegenüber dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der von der Behörde aufgrund der ärztlichen Feststellungen erlassenen Entscheidung zu beurteilen hat, der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen sind. Auch der französische Conseil d'État vertritt die Auffassung, gegenüber dem Patienten sei die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht zulässig und das Verwaltungsgericht könne die Verwaltungsbehörden anweisen, dem Betroffenen die ärztlichen Aufzeichnungen zugänglich zu machen; wenn dieses Gericht die Verwaltung um Vorlage von ärztlichen Unterlagen ersucht habe, die unter die Schweigepflicht fielen, so könne es aus einer etwaigen Weigerung der Behörde Schlüsse bei seiner Meinungsbildung ziehen. Auch im holländischen Recht ist im Regelfall in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung und Angehörigen des öffentlichten Dienstes die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht zulässig. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik wird die ärztliche Schweigepflicht als eine relative Pflicht aufgefaßt, die stets mit der Zustimmung des Patienten entfällt. Das einschlägige italienische Recht räumt dem Erfordernis des Schutzes des öffentlichen oder privaten Arbeitnehmers den Vorrang ein; daher ist die Berufung auf die Schweigepflicht in bezug auf eine ärztliche Untersuchung, der sich der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers unterzogen hat, nicht möglich; im Gegenteil, in derartigen Fällen gilt der Grundsatz, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung hat. In der dänischen Rechtsordnung kann das Gericht stets den Arzt verpflichten, über Umstände auszusagen, von denen er bei seiner Berufsausübung Kenntnis erlangt hat, selbst wenn keine Zustimmung des Patienten vorliegt. Ähnlich scheint die Rechtslage in der englischen und irischen Rechtsordnung zu sein.

Aufgrund dieses kurzen rechtsvergleichenden Exkurses läßt sich ein gemeinsamer Nenner ermitteln, der in der Verpflichtung des Arztes besteht, im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Verwaltung, sofern der Patient zugestimmt hat, dem Verwaltungsgericht die bei der Durchführung behördlich veranlaßter Untersuchungen erlangten Kenntnisse mitzuteilen. Ich halte es für unerläßlich, auf diesem Gebiet gemeinsame Grundsätze zu ermitteln, da die ärztliche Schweigepflicht sich auf die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofes auswirkt und nicht zugelassen werden kann, daß sich diese nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften richtet, denen die Ärzte in den verschiedenen Ländern unterliegen. Bei einem solchen Vorgehen würden die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen zu einer Zu-bzw. Abnahme der Befugnisse des Gerichtshofes führen, und seine Befugnis zur Ermittlung der für die Urteilsfindung notwendigen Umstände wäre je nach den unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschieden. Dies widerspräche offensichtlich dem Erfordernis der einheitlichen Rechtsprechung auf Gemeinschaftsebene.

Es ist jedoch hinzuzufügen, daß, selbst wenn man der Auffassung wäre — die ich für wenig zutreffend halte —, es sei die am Ort der Durchführung der ärztlichen Untersuchung geltende Regelung anwendbar, so ergäbe sich in unserem Fall keine andere Lösung. Denn wie ich bereits ausgeführt habe, schließt die belgische Rechtsordnung nach der Rechtsprechung des Conseil d'Etat (auf die dann auf dem Gebiet von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwaltung und Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtigerweise Bezug zu nehmen wäre) die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht vor Gericht aus, wenn es sich um auf Initiative der Verwaltung durchgeführte Untersuchungen handelt.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die ärztliche Schweigepflicht entgegen der Auffassung der als Zeugen in dieser Rechtssache vernommenen Ärzte der Kommission dem Gerichtshof nicht entgegengehalten werden konnte. Die Folgen der Weigerung dieser Arzte, die Einzelheiten ihrer Diagnose angemessen darzulegen, müssen sich auf die prozessuale Lage der Kommission auswirken, bedenkt man, daß diese Ärzte im Auftrag und im Interesse der Kommission han-. delten. Nach meiner Auffassung trägt die Kommission die Verantwortung dafür, daß ihre Dienststellen in der Weise organisiert sind, daß Unzuträglichkeiten der dargestellten Art vermieden werden.

8 Aus all diesen Erwägungen wird deutlich, daß die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht keine Rechtfertigung dafür darstellt, daß die Kommission dem Gerichtshof nicht ermöglicht hat, Kenntnis von den Gründen der Diagnose zu erlangen, die ihr Ärztlicher Dienst der Klägerin gestellt hat. Jedoch gibt es insoweit auch einen anderen Gesichtspunkt, der nunmehr zu vertiefen ist und der ebenfalls mit dem Problem der ärztlichen Schweigepflicht zusammenhängt: Ich meine die Unzulänglichkeit der Auskünfte, die Frau Dr. Turner Herrn Dr. Tombroff gegeben hat, als dieser sich darum bemühte, die Gründe zu erfahren, aus denen Fräulein M. für körperlich ungeeignet befunden wurde. In Wirklichkeit stellt der völlig unzureichende Inhalt des erwähnten Schreibens von Frau Dr. Turner vom 13. Dezember 1977, der vermutlich auf der von mir kritisierten Auffassung von der ärztlichen Schweigepflicht beruht, nach meiner Meinung den Umstand dar, durch den sich am besten nachweisen läßt, daß die Entscheidung der Kommission auch wegen mangelnder Begründung fehlerhaft ist. Und es ist kaum nötig zu bemerken, daß sich dieser Fehler von dem Tatsachenirrtum unterscheidet und unabhängig von ihm besteht, so daß er die angegriffene Entscheidung fehlerhaft macht, gleichgültig, ob die ihr zugrunde liegenden medizinischen Annahmen zutreffen oder nicht.

Bekanntlich gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Einzelfallentscheidung auch dann als mit Gründen versehen, wenn die Gründe, aus denen sie ergangen ist, anstatt in der Verfügung selbst aufgeführt zu sein, dem Betroffenen in einer Weise bekanntgegeben werden, daß er eindeutig unterrichtet wird und die wesentlichen Elemente erfährt, die ausreichen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Diese Ansicht findet sich — im Hinblick auf eine beschwerende Verfügung, der dienstliche Mitteilungen zugrunde lagen — im Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist (Slg. 1977, 1419). Der Gerichtshof hat jedoch auch Gelegenheit gehabt, die Grundsätze des Urteils Geist in zwei Entscheidungen, in denen das Problem der ärtzlichen Schweigepflicht ins Spiel kam, anzuwenden und fortzuentwickeln, nämlich in den Urteilen vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli (Slg. 1977, 1971) und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet (Slg. 1978, 897). Aus ihnen ergibt sich, daß, wenn der Mangel der körperlichen Eignung eines Beamten den Grund für eine an ihn gerichtete Entscheidung darstellt (wie im Fall der Ablehnung eines in die Reserveliste aufgenommenen Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung), die Entscheidung mit Gründen versehen sein muß; jedoch muß diese Begründungspflicht ... mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Der Gerichtshof fährt fort: Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden, was ihm insbesondere erlaubt, entweder unmittelbar oder durch Zwischenschaltung seines Arztes die Übereinstimmung der ihn betreffenden Entscheidung mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen.

Mit dieser Rechtsprechung werden zwei für die Lösung des vorliegenden Falles wichtige Regeln aufgestellt. Die erste Regel ist die, daß der Betroffene Anspruch darauf hat, durch Vermittlung eines Arztes seines Vertrauens die Gründe für seine mangelnde Eignung zu erfahren. Die zweite Regel besteht darin, daß diese Gründe insoweit bekanntzugeben sind, als ihre Kenntnis für den Betroffenen erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung beurteilen und gegebenenfalls seine Rechte gegenüber dieser Verwaltung verteidigen zu können.

Wendet man diese Kriterien auf unseren Fall an, so ist festzustellen, daß die Kommission ihrer Verpflichtung zur Begründung der gegenüber Fräulein M. ergangenen ablehnenden Entscheidung genügt hätte, wenn sie dem Arzt des Vertrauens der Betroffenen alle für eine angemessene gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitgeteilt hätte, insbesondere also die Tatsachen, auf die sich die Diagnose hysterische Neurose stützte. Nach meiner Auffassung hätte die ganze medizinische Akte oder mindestens eine genaue Inhaltsangabe hiervon dem Arzt der Klägerin zugänglich gemacht werden müssen, sobald die Klägerin Auskunft über die Gründe der Entscheidung verlangt und die Ärzte der Kommission von jeder etwaigen Beschränkung durch die ärztliche Schweigepflicht entbunden hatte. Wir haben aber gesehen, welch magere, enttäuschende und allgemeine Auskünfte das Schreiben von Frau Dr. Turner enthielt. Nach alldem halte ich die Rüge der mangelhaften Begründung für völlig berechtigt.

9 Die gleiche Rüge hat die Klägerin noch in anderer Weise begründet: Sie beklagt sich nämlich über den summarischen Charakter der von den Ärzten der Kommission durchgeführten Untersuchung — insbesondere darüber, daß die psychiatrische Untersuchung nur mittels eines Fragebogens erfolgt sei — sowie über das Berufungsverfahren des Ärzteausschusses, der die Klägerin weder vorgeladen noch untersucht habe und sich auf die Lektüre der von den Kollegen der ersten Instanz verfaßten Unterlagen beschränkt habe.

Diese Punkte stellen nach meiner Auffassung keine selbständigen Angriffsmittel dar, sondern dienen vielmehr dazu, die Rekonstruktion des Sachverhalts zu vervollständigen, aufgrund deren ich die Rügen des Tatsachenirrtums und der unzureichenden Begründung als berechtigt angesehen habe. Allgemein gesagt, glaube ich nicht, daß man einem Psychiater das Recht absprechen kann, seine Untersuchungen in der Weise durchzuführen, die ihm wissenschaftlich am geeignetsten erscheint, und daß man ein auf eine erneute Prüfung der ärztlichen Unterlagen begrenztes Überprüfungsverfahren nicht ausschließen kann, auch wenn dies auf Fälle beschränkt bleiben sollte, in denen bereits zahlreiche übereinstimmende klinische Untersuchungen durchgeführt wurden und die Unterlagen objektive Diagnosebestandteile wie Analyseergebnisse, Röntgenaufnahmen usw. enthalten. Wendet man sich aber dem vorliegenden Fall zu, so kann man von der Begrenztheit und Oberflächlichkeit der bei der Klägerin durchgeführten ärztlichen Untersuchungen kaum unbeeindruckt bleiben.

Dies gilt vor allem für das vom Ärzteausschuß als Überprüfungsinstanz abgegebene Urteil. Es ist überraschend, daß der Ausschuß weder eine Anhörung der Ärzte, von denen die anfängliche Beurteilung stammte, noch eine erneute Untersuchung der Patientin für notwendig hielt und sich auf die Prüfung der Unterlagen in einer einzigen Sitzung beschränkte. Jedoch ist es nicht Sache des Gerichtshofes, einem ärztlichen Kollegium Vorschläge für die richtige Durchführung seiner fachlichen Aufgaben zu machen. Entscheidend ist, daß es der Kommission in diesem Verfahren nicht gelungen ist, tatsächliche Umstände darzulegen, die die sorgfältigen Feststellungen des von der Klägerin aufgesuchten Arztes widerlegen konnten, ebenso wie es ihr zuvor nicht gelungen ist, der Klägerin in erschöpfender Weise die Gründe für die Diagnose mitzuteilen, auf der ihre ablehnende Entscheidung beruhte.

10 Ich habe erwähnt, daß eine der Rügen der Klägerin die Verletzung der Rechte der Verteidigung betrifft, und zwar im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des von den Dienststellen der Kommission in erster Instanz abgegebenen ärztlichen Gutachtens. Fräulein M. rügt insbesondere, nicht vorher über die Möglichkeit informiert worden zu sein, von dem mit der Überprüfung ihres Falles beauftragten Ärzteausschuß gehört zu werden oder diesem ein Parteigutachten vorzulegen. Sie meint aber auch, im konkreten Fall habe der Möglichkeit, ein solches Gutachten vorzubereiten und es dem Ausschuß vorzulegen, die Kürze des Zeitraums zwischen ihrem Antrag auf erneute Prüfung und der Entscheidung des Ärzteausschusses (wenig mehr als ein Monat: vom 6. Juli bis 12. August 1977) entgegengestanden.

Das Verfahren, von dem hier die Rede ist, war zu jener Zeit noch nicht im Statut geregelt (Art. 33 Abs. 2 des Statuts wurde durch die Verordnung Nr. 912/78 vom 3. Mai 1978 eingefügt). Es wurde aufgrund interner Vorschriften durchgeführt, die sich die Verwaltungen der drei Organe autonom gegeben hatten. Der Betroffene hatte keinen Anspruch darauf, dem Ärzteausschuß Gutachten oder Erklärungen zu unterbreiten, und das Organ war daher nicht verpflichtet, ihn von einer solchen Möglichkeit in Kenntnis zu setzen. Dies erklärt sich auch dadurch, daß die dem Ärzteausschuß übertragene Aufgabe der Überprüfung — wie auch heute noch — keineswegs gerichtlicher Natur war. Ich halte es deshalb für gänzlich unangebracht, von einer Verletzung der Verteidigungsrechte zu sprechen. Ebenso unbegründet ist die Rüge in bezug auf die Kürze des Zeitraums zwischen dem Antrag auf erneute Prüfung und der Entscheidung der Kommission: Hierbei ist unter anderem das Interesse der Verwaltung zu berücksichtigen, die Verfahren der Personaleinstellung ohne übermäßige Verzögerungen zum Abschluß zu bringen, ohne daß ich damit sagen möchte, daß im vorliegenden Fall gut 30 Tage für die Klägerin einen ausreichenden Zeitraum zur Beschaffung der vorzulegenden ärztlichen Gutachten darstellten.

11 Die letzte Gruppe von Rügen betrifft die angebliche Verletzung zweier Grundrechte, nämlich des Rechts auf Gleichbehandlung ohne Ansehung des Geschlechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens.

Nachdem die Klägerin in der Klageschrift behauptet hatte, allein Bewerber weiblichen Geschlechts würden vor der Ernennung zum Beamten einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen, hat sie später, angesichts der Einwände der Kommission, ihre Behauptung berichtigt und sich auf den Vorwurf beschränkt, von den weiblichen Bewerbern müsse sich ein erheblich höherer Prozentsatz einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen als von den männlichen Bewerbern. Ein solches Verhalten der Kommission stehe zu Artikel 27 Absatz 2 des Statuts im Widerspruch, wonach die Beamten ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht auszuwählen seien. Die Kommission bestreitet dieses Vorbringen und bemerkt, psychiatrische Untersuchungen gehörten zur Prüfung der körperlichen Eignung, die rechtmäßigerweise vor der Einstellung durchgeführt werde, und würden von Fall zu Fall aufgrund spezifischer medizinischer Gründe vom Ärztlichen Dienst angeordnet. Die Kommission räumt ein, daß jedenfalls in den letzten Jahren die Anzahl der Frauen, bei denen derartige Untersuchungen vorgenommen worden seien, die der Männer übertroffen habe. Sie ist jedoch der Auffassung, man könne die Behauptung einer angeblich aufgrund des Geschlechts diskriminierenden Behandlung nicht auf diesen Umstand stützen.

Meines Erachtens kann der Argumentation der Kommission gefolgt werden. Zweifellos kann die bei den im Jahre 1976 und 1977 durchgeführten Untersuchungen festgestellte zahlenmäßige Unausgewogenheit zwischen den beiden Geschlechtern Verwunderung hervorrufen: Im Jahre 1976 mußten sich 27 % der männlichen Bewerber und 37 % der weiblichen Bewerber einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen; im Jahre 1978 waren es 26% bzw. 51 %. Bei Fehlen anderer Hinweise wäre es jedoch übertrieben, allein aus diesen Zahlen zu folgern, daß die Kommission diskriminierend verfährt.

Weiterhin rügt die Klägerin, bei der psychiatrischen Untersuchung würden dem Patienten eine Reihe von Fragen über sein Privatleben gestellt. Dies stelle eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens dar, das auch in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt sei. Auch diese Rüge scheint mir unbegründet. Es ist völlig einleuchtend, daß ein Psychiater bei einer im Wege einer Unterredung erfolgenden Untersuchung dem Patienten Fragen auch über seine persönlichen oder familiären Probleme stellt; die Wahl der Gesprächsthemen steht selbstverständlich im fachlichen Ermessen des Arztes. Außerdem wird der Inhalt solcher Unterredungen von der ärztlichen Schweigepflicht erfaßt, die unter anderem dem Schutz der Privatsphäre der Patienten dient.

12 Aus all diesen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der am 17. Juli 1978 gegen die Kommission erhobenen Klage von Fräulein M. stattzugeben und folglich die Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1977 aufzuheben, mit der festgestellt wurde, daß die Klägerin für das Amt einer Beamtin körperlich nicht geeignet ist. Da die Kommission unterlegen ist, hat sie der Klägerin die Kosten zu erstatten.