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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1980 – C-155/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:150

In der Rechtssache 155/78

Fräulein M., Bürosekretärin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Putzeys und X. Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Nickts, Huissier de Justice 17, Bd Royal, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Frau D. Sorasio-Allo, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte R. O. Dalcq und M. Grossmann, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wurde, daß die Klägerin nicht die für die Ausübung des Amtes eines Beamten erforderliche körperliche Eignung besitzt,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin, Fräulein M., war vom Jahre 1966 bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung auf Antrag im Jahre 1974 Beamtin der Kommission in der Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 4.

Am 28. Oktober 1976 bewarb sie sich auf das Auswahlverfahren KOM/C/149 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe C.

Sie nahm mit Erfolg an dem Auswahlverfahren teil und wurde daher aufgeforden, sich der in Artikel 33 des Beamtenstatuts vorgesehenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Vorschrift bestimmt:

Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e erfüllt.

Eine erste Untersuchung durch einen der Ärzte des Ärztlichen Dienstes der Kommission fand am 5. April 1977 statt. Im Anschluß daran wurde die Klägerin aufgefordert, sich einer Untersuchung durch einen Neurologen und Psychiater zu unterziehen.

Vom 1. Mai 1977 an wurde die Klägerin von der Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten als Hilfskraft angestellt.

Mit Schreiben vom 5. Juli 1977 wurde der Klägerin folgendes mitgeteilt:

...

Der Vertrauensarzt der Kommission ist aufgrund der bei Ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchung ... der Auffassung, daß Sie die für die Ausübung eines Amtes bei der Kommission erforderliche körperliche Eignung nicht besitzen ...

Die Gründe für die Verneinung der erforderlichen Eignung werden Ihrem behandelnden Arzt auf Anfrage von ... [Leiter des Arztlichen Dienstes der Kommission] mitgeteilt.

Ich weise Sie außerdem darauf hin, daß es Ihnen freisteht, vor Ablauf von 20 Tagen nach dem Erhalt dieses Schreibens zu beantragen, daß Ihr Fall einem Ärzteausschuß aus drei unter den Vertrauensärzten der Gemeinschaftsorgane ausgewählten Ärzten unterbreitet wird.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1977 beantragte die Klägerin die Prüfung ihres Falles durch den erwähnten Ärzteausschuß.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1977 wurde der Klägerin wie folgt mitgeteilt, daß der Ärzteausschuß das erste Gutachten des ärztlichen Dienstes bestätigt hatte:

Auf Ihr Schreiben vom 6. Juli 1977 teile ich Ihnen mit, daß am 12. August 1977 ein aus drei Vertrauensärzten des Organs zusammengesetzter Ärzteausschuß zur erneuten Prüfung Ihres Falles zusammengetreten ist.

Leider muß ich Ihnen bekanntgeben, daß der Ärzteausschuß aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Gutachten, nach dem Sie nicht die erforderliche Eignung besitzen, aufrechterhalten werden muß. Aufgrund dieser Schlußfolgerung hat sich die Anstellungsbehörde gezwungen gesehen, Sie als nicht geeignet anzusehen. Folglich kann gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Beamtenstatuts Ihre Einstellung in die Dienste der Kommission nicht in Betracht kommen. Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihr Vertrag als Hilfskraft nach Ablauf nicht verlängert werden wird und daß Ihre Tätigkeit bei der Kommission daher am 31. Oktober 1977 abends endet...

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1977 teilte die Klägerin der Kommission mit, daß sie beabsichtige, gegen die Verneinung ihrer Eignung durch den Ärzteausschuß Beschwerde einzulegen, und daß sie ihren Arzt beauftragt habe, die über sie gefertigten ärztlichen Unterlagen einzusehen und ein Gegengutachten vorzubereiten.

Der Vertrag der Klägerin als Hilfskraft wurde am 1. November 1977 um sechs Monate verlängert.

Auf Ersuchen des behandelnden Arztes der Klägerin wurde ihm am 21. November 1977 ein Bericht über die Gründe für ihre mangelnde Eignung übersandt; auf sein Ersuchen vom 28. November wurde ihm am 13. Dezember 1977 eine Reihe ergänzender Einzelheiten mitgeteilt.

Die Klägerin legte am 21. Dezember 1977 Beschwerde gegen die ihre mangelnde Eignung feststellende Stellungnahme des Ärzteausschusses ein.

Die vorliegende Klage ist am 17. Juli 1978 erhoben worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen.

Mit Beschlüssen vom 24. August und 12. September 1979 hat er das persönliche Erscheinen der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 1979 und außerdem die Vernehmung von Dr. P. Corten, Dr. M. Tombroff, Dr. Ch. Olmechette und Dr. J. De Geyter als Zeugen in derselben Sitzung zu folgender Frage angeordnet:

Die Zeugen werden ersucht, im Rahmen ihrer Standespflichten und nach ihrer Kenntnis der Krankengeschichte der Klägerin die nach ihrer Auffassung erforderlichen Angaben zu der Feststellung der mangelnden Eignung der Klägerin zu machen.

II — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1977 aufzuheben, mit der ihre mangelnde Eignung festgestellt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

2. Die Kommission beantragt,

die Klage für zulässig, jedoch für unbegründet zu erklären;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Erstes Angriffsmittel der Klägerin

1. Die Klägerin macht geltend, selbst wenn der fragliche ärztliche Befund zutreffend wäre, so läge bei ihr ein Mangel an psychologischer oder psychischer Eignung vor. Im Rahmen von Artikel 33 des Statuts sei jedoch nur ein Mangel an körperlicher Eignung beachtlich.

2. Die Kommission vertritt die Auffassung, der Ausdruck körperlich erfasse auch die psychologische und die psychiatrische Seite der menschlichen Natur. Das Eigenschaftswort körperlich sei im Gegensatz zur sittlichen Eignung und zur fachlichen Eignung zu verstehen, die von Artikel 28 Buchstaben c und d des Statuts erfaßt würden. Nach dem Recht der Mitgliedstaaten erstrecke sich die Feststellung der körperlichen Eignung beim Zugang zum öffentlichen Dienst auch auf die psychische und psychologische Seite der Persönlichkeit des Bewerbers. Leiden wie nervöse Depressionen, Neurasthenie oder Neurosen, die auf eine psychologische oder psychische Schwäche zurückgingen und einen Mangel an körperlicher Eignung darstellten, hätten in der Regel die Arbeitsunfähigkeit oder die mangelnde körperliche Eignung im Sinne des Statuts und gegebenenfalls die Anerkennung der Invalidität begründet.

3. Die Klägerin erwidert, im Hinblick auf den Grundsatz des Schutzes des Privatlebens müsse das Eigenschaftswort körperlich in der fraglichen Bestimmung einschränkend ausgelegt werden. Die Unterscheidung zwischen mangelnder körperlicher Eignung und mangelnder geistiger Eignung sei so grundlegend, daß die Mitgliedstaaten, zum Beispiel Belgien, eine ausdrückliche Rechtsvorschrift erließen, wenn sich die ärztliche Untersuchung auch auf die geistige Eignung erstrecken solle. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die psychische oder psychologische Seite einer Person für die Feststellung der körperlichen Eignung berücksichtigt werden könne — was nicht zutreffe —, so könne die mangelnde körperliche Eignung im Sinne des Statuts doch nur aufgrund einer körperlichen Krankheit oder eines körperlichen Leidens festgestellt werden, die in psychischen oder psychologischen Störungen ihre Ursache hätten. Die Kommission habe aber keine mangelnde körperliche Eignung im erigen Sinne geltend gemacht, und der festgestellte psychische und/oder psychologische Befund habe weder eine körperliche Krankheit noch ein körperliches Leiden zur Folge.

4. Die Kommission macht in der Gegenerwiderung geltend, das Eigenschaftswort körperlich im Sinne des Statuts umfasse wie im Recht des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten alle die Person betreffenden medizinischen Gesichtspunke. Der Begriff der körperlichen Eignung sei mit dem der Dienstunfähigkeit zu vergleichen, der vom Statut als Voraussetzung für das Ausscheiden aus dem Dienst berücksichtigt werde. Fast die Hälfte aller Versetzungen in den Ruhestand während der Laufbahn wegen festgestellter Dienstunfähigkeit erfolge aus neuropsychiatrischen oder sogar psychologischen Gründen. Sei die Feststellung der Dienstunfähigkeit wegen neuropsychiatrischer oder psychologischer Störungen zulässig, so müßten die gleichen Störungen folglich dazu führen, daß die körperliche Eignung zum Zeil punkt der Einstellung verneint werde.

B — Zweites Angriffsmittel der Klägerin

1. Erster Gesichtspunkt

a) Die Klägerin macht geltend, die Kommission widerspreche sich selbst — was einer mangelnden Begründung der angegriffenen Entscheidung gleichkomme —, wenn sie behaupte, die Klägerin besitze wegen zu häufiger Abwesenheit nicht die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung, obwohl sie die Klägerin für einen Zeitraum von sechs Monaten wiedereingestellt habe und obwohl die Klägerin ihre Tätigkeit sechs Monate lang bei der Kommission zu deren völliger Zufriedenheit ausgeübt habe.

b) Die Kommission führt aus, die Klägerin könne sich nicht auf den Vertrag vom 1. November 1977 berufen:. Dieser sei in Anbetracht der laufenden Verfahren und in der Erwartung des Gutachtens des ärztlichen Dienstes nur in dem Bestreben abgeschlossen worden, eine schwere Schädigung der Klägerin zu vermeiden. Selbst wenn die Klägerin bei Abschluß des ersten Vertrages als Hilfskraft für geeignet befunden worden wäre, zeitweise ein Amt im Dienste der Organe auszuüben — was nicht der Fall sei —, so könne man daraus nicht folgern, daß sie geeignet gewesen sei, einen Beamtendienstposten einzunehmen, der seiner Natur nach ein Dauerposten sei. Denn die Eignung sei im Hinblick auf das Amt und die voraussichtliche Dauer der Dienste zu beurteilen.

Die Kommission fügt hinzu, bevor die Klägerin am 1. Mai 1977 ihre Beschäftigung aufgenommen habe, habe ein Gespräch mit einem ihrer Beamten stattgefunden, in dem dieser klargestellt habe, daß diese Beschäftigungsaufnahme in Erwartung des Ergebnisses des Einstellungsverfahrens erfolge und daß ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung Voraussetzung für die Einstellung sei. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, sie habe, indem sie die Klägerin engagiert habe, deren körperliche Eignung nicht anerkannt, da sie nicht in der Lage sei, sich hierzu ohne Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes zu äußern; sie habe sich darauf beschränkt, eine Maßnahme zur Lösung eines menschlichen Problems zu treffen.

2. Zweiter Gesichtspunkt

a) Die Klägerin macht außerdem geltend, die von der Kommission zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten enthielten tatsächliche Fehler. Ein von der Klägerin beim Gerichtshof eingereichtes neuropsychiatrisches Gutachten gelange nämlich zu folgendem Ergebnis:

Frau M. leidet und litt nicht an einer Geisteskrankheit. Sie ist daher für alle Laufbahnen geeignet. ... Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Erkrankung von Frau M. ist nicht höher als beim Durchschnitt der Menschen. Dieses Risiko hängt von den Schwierigkeiten ab, denen sie möglicherweise in ihren Beziehungen und in ihrem Gefühlsleben begegnen wird, ebenso wie von unvorhersehbaren Krankheiten und Unfällen.

Ein anderes von der Klägerin vorgelegtes ärztliches Gutachten lautet wie folgt:

Ich habe Frau M. im Oktober 1977 persönlich untersucht. Zu dieser Zeit ergaben sowohl die klinische Untersuchung wie die verschiedenen biologischen und radiologischen Untersuchungen einen normalen Befund.

b) Die Kommission trägt vor, fünf Arzte, darunter ein nicht dem Ärztlichen Dienst der Kommission angehörender Facharzt, seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht geeignet sei. Sie fügt hinzu, es sei niemals behauptet worden, daß die Klägerin an einer Geisteskrankheit leide. Das von ihr vorgelegte neuropsychiatrische Gutachten beweise daher nicht, daß den Ärzten, auf deren Gutachten die Kommission sich gestützt habe, eine Fehlbeurteilung unterlaufen sei, als sie die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen gewisser neurologischer oder psychiatrischer Schwächen als nicht für die Laufbahn eines Beamten geeignet beurteilt hätten.

Schließlich hebt die Kommission zu dieser Frage hervor, angesichts des ausschließlich medizinischen Charakters der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen halte sie es nicht für angebracht, Bemerkungen zu deren Inhalt zu machen, wozu sie nur in der Lage wäre, wenn sie sich auf die Feststellungen der Ärzte ihres Ärztlichen Dienstes und der von diesen konsultierten unabhängigen Ärzte, die die Klägerin untersucht hätten, stützen würde.

3. Dritter Gesichtspunkt

a) Die Klägerin wendet sich gegen die Praxis des ärztlichen Dienstes der Kommission, die in der Verwendung von Fragebögen ohne irgendeine ärztliche Untersuchung bestehe. Noch bedenklicher sei die Praxis des Ärzteausschusses, der allein auf der Grundlage der von den Kollegen erarbeiteten Unterlagen eine Stellungnahme abgebe, ohne daß der Betroffene in irgendeiner Weise hinzugezogen werde. Ein solches Verfahren könne nur eine unangemessene, weil summarische Stellungnahme zur Folge haben, die nur zu einer unzureichenden Begründung führen könne. Eine Entscheidung, die auf eine aus solchen Gründen abgegebene Stellungnahme gestützt sei, sei fehlerhaft und müsse aufgehoben werden.

b) Nach Auffassung der Kommission kann man vernünftigerweise nicht geltend machen, das im vorliegenden Fall erstellte dreifache ärztliche Gutachten habe nur zu einer unzureichenden Begründung geführt; auch könne man ihr nicht vorwerfen, ihre Entscheidung auf dieses dreifache Gutachten gestützt zu haben. Außerdem unterscheide sich dieser Gesichtspunkt des Angriffsmittels, soweit er sich auf die Rechtmäßigkeit der Praxis des für die erneute Untersuchung des Falles der Klägerin gebildeten Ärzteausschusses beziehe, nicht von dem vierten Gesichtspunkt.

Die Kommission betont, der Ärzteausschuß habe die Klägerin nicht erneut untersuchen müssen; er habe sich eine Meinung aufgrund der Unterlagen bilden können, wenn er von der Vollständigkeit der ihm vorgelegten Akte überzeugt gewesen wäre.

4. Vierter Gesichtspunkt

a) Im Rahmen dieses Gesichtspunktes stellt die Klägerin gemäß den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76 (Alessandro Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971) folgendes fest:

Die Kommission habe die Klägerin in der Weise vor eine Alternative gestellt, daß , wenn sie sich entschieden hätte, die Übermittlung ihrer medizinischen Akte an ihren behandelnden Arzt zu beantragen, dies notwendigerweise bedeutet hätte, daß sie auf ihr Recht auf Befassung des Ärzteausschusses verzichtet hätte.

Selbst wenn das Schreiben der Kommission vom 5. Juli 1977 anders zu verstehen gewesen wäre, so bleibe noch der Umstand, daß die Klägerin, die sich entschieden habe, den Ärzteausschuß zu befassen, nicht vorher über die Möglichkeit, gehört zu werden und ein Gegengutachten vorzulegen, unterrichtet worden sei.

Außerdem sei es der Klägerin in der Zeit vom 6. Juli 1977 (Datum des Antrages der Klägerin, ihren Fall dem Ärzteausschuß vorzulegen) bis zum 12. August 1977 (Datum der Stellungnahme des Arzteausschusses) fast unmöglich gewesen, diesem Ausschuß ein auf ärztliche Untersuchungen gestütztes Gegengutachten vorzulegen.

Die Klägerin sei jedenfalls nie aufgefordert worden, ihre Auffassung dem genannten Ausschuß vorzutragen oder sich vor ihm zu verteidigen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen hätten nicht rechtmäßig auf eine solche Stellungnahme gestützt werden können; sie müßten folglich aufgehoben werden.

b) Die Kommission ist der Meinung, dieser Gesichtspunkt des zweiten Angriffsmittels beruhe auf einer Entstellung des Textes des Schreibens vom 5. Juli 1977. Dieses Schreiben habe die Klägerin keineswegs vor eine Alternative gestellt, sondern ihr im Gegenteil zwei Möglichkeiten eröffnet, von denen sie kumulativ habe Gebrauch machen können. Der Sinn eines solchen Schreibens sei vom Gerichtshof durch die Formulierung zu Beginn der Randnr. 19 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 121/76, Moli, klargestellt worden. Wenn die Klägerin auf ihr Recht zur Darstellung ihrer Auffassung verzichtet habe, so könne hieraus der Verwaltung kein Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin mache dem Ärzteausschuß zu Unrecht einen Vorwurf daraus, daß dieser sie nicht zur Darstellung der Gründe für ihr Überprüfungsbegehren aufgefordert habe beziehungsweise nicht abgewartet habe, bis diese Gründe nachgereicht worden seien. Nach Auffassung der Kommission würde die Erfüllung der Forderungen der Klägerin eine Lähmung der Verwaltung zur Folge haben. Da der Klägerin 20 Tage Rechtsbehelfsfrist sowie 36 vom ärztlichen Ad-hoc-Ausschuß beanspruchte Tage zur Verfügung gestanden hätten, habe sie genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung, zur Erstellung eines ernsthaften Gegengutachtens und zu dessen Vorlage an den Ärzteausschuß gehabt. Die Klägerin habe daher freiwillig auf die von ihr geltend gemachten Verteidigungsrechte verzichtet, und die Kommission habe diese in keiner Weise verletzt.

C — Drittes Angriffsmittel der Klägerin

1. Im Rahmen dieses Angriffsmittels macht die Klägerin geltend, unter zehn Bewerbern, die fachärztlichen Untersuchungen wie zum Beispiel neuropsychiatrischen Untersuchungen unterworfen würden, befänden sich acht oder neun Frauen. Außerdem seien die weiblichen Bewerber Opfer einer Ungleichbehandlung untereinander, denn nur bestimmte Bewerberinnen sähen sich gezwungen, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Solche Untersuchungen würden in der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen in keiner Weise erwähnt. Darüber hinaus seien in keiner Bestimmung Kriterien und ein objektives Verfahren vorgesehen, die eine Kontrolle dieser Untersuchungen ermöglichen würden.

Die Klägerin macht der Kommission außerdem zum Vorwurf, daß die ärztliche Untersuchung darin bestehe, daß Fragen insbesondere über das Privatleben und sogar die Intimsphäre der Bewerberinnen gestellt würden.

Im Hinblick auf die mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragten Fachärzte bemerkt die Klägerin,

eine geringe Anzahl dieser Fachärzte werde stets einseitig vom Ärztlichen Dienst der Kommission ernannt;

sie würden von der Kommission bezahlt;

die vom Vertrauensarzt der Kommission gewählte mündliche oder schriftliche Formulierung des Antrags auf fachärztliche Untersuchung könne den Inhalt und sogar die Ausrichtung der Befragung des Bewerbers beeinflussen, wenn nicht vorherbestimmen.

Hieraus folgert die Klägerin, daß die angegriffene Entscheidung in der Gemeinschaftsrechtsordnung geltende, auch in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze verletze, nämlich die Gleichheit der Geschlechter, die Gleichbehandlung und den Schutz des Privatlebens. Außerdem verstoße diese Entscheidung gegen Artikel 27 Absatz 2 des Statuts.

2. Die Kommission bemerkt zu diesem Angriffsmittel, fachärztliche Untersuchungen stellten nie eine Ungleichbehandlung dar: Diese von den Vertrauensärzten der Organe aufgrund medizinischer Kriterien angeordneten Untersuchungen bezweckten allein, diesen Ärzten die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zu ermöglichen, das auf der Untersuchung sämtlicher Aspekte der erforderlichen Eignung beruhe.

Die Kommission fügt schließlich hinzu, im Jahre 1976 seien 27 % der männlichen Bewerber und 37 % der weiblichen Bewerber einer neuropsychiatrischen Untersuchung unterworfen worden. Für das Jahr 1977 beliefen sich diese Zahlen auf 26% beziehungsweise 51%. Aus diesen Zahlen könne man keinerlei Diskriminierung ableiten. Zu dem Argument der Klägerin, bei der ärztlichen Untersuchung würden Fragen über das Privatleben der Bewerber gestellt, bemerkt die Kommission, eine Anamnese, die sich auf das Privatleben des Bewerbers beziehe, sei notwendiger Bestandteil einer solchen Untersuchung. Diese Anamnese stelle jedoch keine Verletzung der Privatsphäre dar, denn der Bewerber könne nicht verkennen, daß diese Anamnese notwendigerweise zu der ärztlichen Untersuchung gehöre, der er sich freiwillig unterzogen habe.

Die Kommission führt weiter aus, der Rückgriff auf fachärztliche Untersuchungen sei ein allgemein anerkanntes Recht der Vertrauensärzte öffentlicher Einrichtungen, so daß die Klägerin nicht ernsthaft rügen könne, daß ihr die Möglichkeit einer solchen Untersuchung nicht vorher mitgeteilt worden sei.

Abschließend betont die Kommission, wenn ihr Ärztlicher Dienst nur eine begrenzte Anzahl von Fachärzten zu Hilfe nehme, so geschehe dies deshalb, weil diese Fachärzte im allgemeinen auch von den Ärztlichen Diensten der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten konsultiert würden, und außerdem, weil sie aufgrund ihrer Erfahrung die Anforderungen des Verwaltungslebens in der Gemeinschaft kennen könnten.

IV — Beweisaufnahme

Die persönlich erschienene Klägerin sowie Dr. P. Corten, Dr. M. Tombroff, Dr. Ch. Olmechette und Dr. J. De Geyter als Zeugen haben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 1979 auf Fragen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) geantwortet.

V — Mündliche Verhandlung

In den Sitzungen vom 8. November 1979 und vom 7. Februar 1980 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leurquin, und die Kommission, vertreten durch Frau Dr. Sorasio-Allo und Rechtsanwalt M. Grossmann, mündlich verhandelt. In der Sitzung vom 7. Februar 1980 haben die Parteien insbesondere rechtsvergleichende Ausführungen zu einer ihnen am 14. November 1979 gestellten schriftlichen Frage des Gerichtshofes gemacht. Diese Frage lautet wie folgt:

Die Zweite Kammer wünscht Aufklärung über die Tragweite bestimmter, im folgenden näher umschriebener Aspekte der ärztlichen Schweigepflicht aus rechtsvergleichender Sicht, um nicht nur die belgische Rechtsauffassung, sondern die Rechtsauffassungen aller Mitgliedstaaten kennenzulernen.

Die in dieser Rechtssache aufgeworfene Problematik besteht darin, daß die von der Kommission im Rahmen eines Einstellungsverfahrens mit einer ärztlichen Untersuchung beauftragten Ärzte sich gegenüber dem Gerichtshof auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen und es ihm damit unmöglich machen, bestimmte Beweistatsachen zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um über die Klage von Fräulein M. in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden. Es stellt sich daher die Frage, welche Tragweite und möglicherweise welche Grenzen die ärztliche Schweigepflicht in einer Lage hat, die dadurch gekennzeichnet ist,

a) daß es sich um eine vorbeugende ärztliche Kontrolle handelt, die von der Gemeinschaftsbehörde im Rahmen eines Einstellungsverfahrens von Amts wegen angeordnet wird, so daß das Vertrauensverhältnis nicht besteht, das für die Lage einer Person, die die Hilfe des Arztes zu therapeutischen Zwecken sucht und diesen deshalb zum notwendigen Vertrauten macht, kennzeichnend ist,

b) daß die Klägerin die Ärzte ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht in ihrem Falle entbunden hat.

Es handelt sich darum, im Zivil-, Ver-waltungs- oder Strafrecht sowie der entsprechenden Praxis der Mitgliedstaaten Elemente aufzufinden, die zur Klärung der besonderen Lage geeignet sind, vor die sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache gestellt sieht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. März 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klage bezweckt die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der von der Klägerin am 21. Dezember 1977 eingelegten Beschwerde gegen das ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 1977 bekanntgegebene Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Kommission, in dem ihre mangelnde Eignung festgestellt wurde.

2 Die Klägerin war vom Jahre 1966 bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung auf Antrag im Jahre 1974 Beamtin der Kommission in der Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 4. Am 28. Oktober 1976 bewarb sie sich erneut auf das von der Kommission veranstaltete Auswahlverfahren KOM/C/149 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe C. Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Auswahlverfahren unterzog sie sich am 5. April 1977 der in Artikel 33 des Statuts vorgesehenen ärztlichen Untersuchung. Nach einer ersten Untersuchung durch den Vertrauensarzt wurde sie aufgefordert, sich von einem Neurologen und Psychiater untersuchen zu lassen. Im Anschluß an diese fachärztliche Untersuchung wurde ihr mit Schreiben vom 5. Juli 1977 mitgeteilt, daß sie die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung nicht besitze. Weiterhin wurde in dem Schreiben ausgeführt, für den Fall, daß die Klägerin die Gründe für ihre mangelnde Eignung erfahren wolle, werde ihr vorgeschlagen, ihren behandelnden Arzt zu ersuchen, sich mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission in Verbindung zu setzen; außerdem stehe es ihr frei, innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu beantragen, daß ihr Fall von einem Ärzteausschuß aus drei unter den Vertrauensärzten des Organs ausgewählten Ärzten erneut untersucht werde.

3 Die Klägerin machte zunächst von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch. Am 6. Oktober 1977 wurde ihr mitgeteilt, daß der Ärzteausschuß beschlossen habe, das erste Gutachten des Ärztlichen Dienstes zu bestätigen. Auf Ersuchen des behandelnden Arztes der Klägerin wurde diesem am 21. November 1977 ein Bericht übersandt, der eine summarische Angabe der Gründe für ihre mangelnde Eignung enthielt; auf sein Ersuchen vom 28. November wurde ihm am 13. Dezember 1977 eine Reihe ergänzender Einzelheiten mitgeteilt.

4 Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst darauf, daß nur eine mangelnde körperliche Eignung im Rahmen von Artikel 33 des Statuts berücksichtigt werden könne; da die angefochtene Entscheidung auf den angeblichen Mangel ihrer psychologischen oder psychischen Eignung gegründet sei, sei sie somit rechtswidrig. Weiterhin macht die Klägerin geltend, die angegriffene Entscheidung enthalte tatsächliche Fehler und sei auf jeden Fall nicht ausreichend begründet. Schließlich verletze die Entscheidung die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit der Geschlechter und der Gleichbehandlung, soweit die Kommission weibliche Bewerber in systematischerer Weise neuropsychiatrischen Untersuchungen unterziehe als männliche Bewerber.

Zur Zulässigkeit

5 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin im Laufe des Verfahrens das Rechtsschutzinteresse verloren habe, da sie in der Zwischenzeit — im Februar 1979 — beim Europäischen Parlament zur Beamtin ernannt worden sei.

6 Diese prozeßhindernde Einrede kann jedoch keinen Erfolg haben. Zwar kann die Klägerin im Anschluß an diese Ernennung gegebenenfalls ihre Übernahme auf eine freie Planstelle bei der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts beantragen, doch kann diese hypothetische Aussicht nicht der Lage gleichgestellt werden, in der sie sich befunden hätte, wenn sie bereits 1977 in eine Eignungsliste aufgenommen worden wäre, aufgrund deren sie unmittelbar am Sitz der Kommission in Brüssel hätte verwendet werden können. Auf jeden Fall liegt es auf der Hand, daß die Klägerin daran interessiert ist, jede Spur einer Feststellung über eine mangelnde psychische Eignung beseitigt zu sehen. Hieraus folgt, daß die Klägerin weiterhin ein Interesse daran hat, die etwaige Rechtswidrigkeit des Gutachtens über ihre mangelnde Eignung feststellen zu lassen.

Zur Begründetheit

7 Mit dem ersten Angriffsmittel wird geltend gemacht, die Kommission habe Artikel 28 Buchstabe e und Artikel 33 des Statuts unrichtig angewandt, indem sie den angeblichen Mangel der psychologischen oder psychiatrischen Eignung der Klägerin berücksichtigt habe. Nach Auffassung der Klägerin umfaßt der Ausdruck körperlicher Eignung in Artikel 28 Buchstabe e des Statuts, auf den Artikel 33 Bezug nimmt, nicht die Eignung in psychologischer oder psychiatrischer Hinsicht.

8 Artikel 28 Buchstabe e bestimmt, daß zum Beamten nur ernannt werden darf, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt.

9 Artikel 33 des Statuts enthält hierzu folgende Bestimmung: Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e erfüllt.

10 Die in Artikel 33 des Statuts vorgesehene Untersuchung soll dem betreffenden Organ die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Bewerber im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand in der Lage ist, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihm nach der Art seines Amtes obliegen können. Zu diesem Zweck ist der Vertrauensarzt des Organs berechtigt, aufgrund sämtlicher medizinisch relevanten Kriterien nicht nur etwaige körperliche Mängel im engen Sinne des Wortes zu berücksichtigen, sondern auch psychische oder psychologische Störungen, die den Bewerber bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können.

11 Insoweit ist es sogar denkbar, daß sich ein Gutachten, in dem die mangelnde Eignung festgestellt wird, nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger Störungen stützt, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemäße Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können.

12 Das auf die Verletzung der Artikel 28 Buchstabe e und 33 des Statuts gestützte Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

13 Die anderen drei Angriffsmittel der Klägerin stellen im wesentlichen die Richtigkeit der Schlußfolgerungen der Vertrauensärzte des beklagten Organs sowie die Art und Weise, in der diese ihre Aufgabe erfüllt haben, in Frage.

14 Zu diesen Angriffsmitteln ist eine allgemeine Bemerkung zu machen. Es kann sich für den Gerichtshof nicht darum handeln, die ärztliche Beurteilung spezifisch medizinischer Fragen durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe, die rechtmäßige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und somit zu beurteilen, ob der Bewerber die in Artikel 28 Buchstabe e für die Ausübung seines Amtes aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, hat der Gerichtshof jedoch zu untersuchen, ob er alle für den Erlaß seiner Entscheidung erheblichen Informationen besitzt.

15 In der vorliegenden Rechtssache weigerten sich die von der Kommission mit der Untersuchung der Klägerin beauftragten Ärzte, die medizinische Akte über die Betroffene vorzulegen. Außerdem verweigerten die Ärzte bei ihrem vom Gerichtshof angeordneten Erscheinen unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht jede Auskunft über den Verlauf der von ihnen durchgeführten Untersuchungen, obwohl die Klägerin sie ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte.

16 Zur Frage der ärztlichen Schweigepflicht bei Einstellungsverfahren hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977 und 13. April 1978 (Rechtssache 121/76 Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897) entschieden, daß die Pflicht zur Begründung der Weigerung, einen Beamtenanwärter wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden muß, nach denen jeder Arzt — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann.

17 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß dieser Einklang in der Regel dadurch hergestellt wird, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden, was ihm insbesondere erlaubt, entweder unmittelbar oder durch Zwischenschaltung seines Arztes die Übereinstimmung der Entscheidung, die seine Ernennung ablehnt, mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen.

18 In der vorliegenden Rechtssache waren die dem behandelnden Arzt mitgeteilten Informationen ersichtlich so summarisch, daß weder dieser Arzt die Klägerin sinnvoll beraten noch die Klägerin auf die Verteidigung ihrer Rechte bedacht sein konnte. Unter diesen Umständen mußte der Gerichtshof die Frage prüfen, ob die Vertrauensärzte der Kommission berechtigt sind, unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht die Erteilung solcher Auskünfte zu verweigern, die für die Ausübung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission unerläßlich sind.

19 Zur Vorbereitung der Beantwortung dieser Frage hat der Gerichtshof die Kommission ersucht, eine rechtsvergleichende Untersuchung über die ärztliche Schweigepflicht im Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzustellen. Aus dieser Untersuchung geht hervor, daß zwar in allen Mitgliedstaaten wegen des Vertrauensverhältnisses, das sich zwischen dem Kranken, der sich in ärztliche Behandlung begibt, und dem Arzt entwikkelt, eine ärztliche Schweigepflicht besteht, daß im Recht aller Mitgliedstaaten jedoch auch — wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß — bestimmte Grenzen des Umfangs dieser Schweigepflicht anerkannt sind. Diese Grenzen ergeben sich insbesondere aus folgenden Umständen:

Der Betroffene hat ausdrücklich seine Zustimmung gegeben;

der Arzt wird im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens der Verwaltung tätig, so daß das spontane Vertrauensverhältnis nicht besteht, das Grundlage der Schweigepflicht ist;

die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht würde die ordnungsgemäße Rechtspflege blockieren.

20 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Klägerin ausdrücklich darin eingewilligt hatte, daß dem Gerichtshof alle erheblichen Auskünfte über die durchgeführten ärztlichen Untersuchungen erteilt werden. Diese ärztlichen Untersuchungen waren aufgrund des Statuts im Rahmen eines Einstellungsverfahrens der Verwaltung durchgeführt worden, dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof in jedem Abschnitt überwachen können muß. Unter diesen Umständen haben die Weigerung der Vertrauensärzte der Kommission, irgendwelche Auskünfte aus der medizinischen Akte zu erteilen, und ihre Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht, mit der sie jeden sachdienlichen Hinweis verweigerten, zur Folge, daß dem Gerichtshof die Ausübung der ihm durch den Vertrag und das Beamtenstatut übertragenen richterlichen Kontrolle unmöglich gemacht wird.

21 Folglich sind die stillschweigende Ablehnung der von der Klägerin am 2. Dezember 1977 eingelegten Verwaltungsbeschwerde sowie die im Schreiben der Beklagten vom 6. Oktober 1977 enthaltene Entscheidung über ihre mangelnde körperliche Eignung aufzuheben.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde der Klägerin vom 21. Dezember 1977 und die im Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1977 enthaltene Entscheidung über ihre mangelnde körperliche Eignung werden aufgehoben.

2. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.