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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1980 – C-107/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:91
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 20. März 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache benötige ich wohl keine Zeit, um meine Schlußanträge vorzubereiten.
Sie haben den Sachverhalt noch gut in Erinnerung, so daß ich ihn nicht zu wiederholen brauche.
Ich meine, man sollte für den Augenblick die Fragen beiseite lassen, die sich in bezug auf eine ausreichende Begründung der Entscheidungen des Personaldirektors der Kommission vom 14. August 1978, auf die Zulässigkeit der Klage, soweit sie'gegen die Entscheidung vom 3. April 1979 gerichtet ist, und auf eine ausreichende Begründung dieser letzteren Entscheidung ergeben.
Die entscheidende Frage zwischen Frau Schuerer und der Kommission geht dahin, ob die Dienstunfähigkeit der Klägerin, wie sie behauptet, durch ihren Unfall vom 26. Oktober 1976, durch den von ihr — infolge einer fehlerhaften Klimaanalge in ihrem Büro — eingeatmeten Staub oder durch ein Zusammenwirken dieser Faktoren entstanden ist, oder ob sie, wie die Kommission behauptet, auf einer anderen Ursache beruht, wie es in Artikel 78 des Beamtenstatuts heißt.
Meiner Ansicht nach ist der Gerichtshof für eine Entscheidung über diese Frage nicht zuständig, da nach den einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatuts (insbesondere Artikel 78 und Anhang VIII Artikel 13) der Invaliditätsausschuß über die Ursache oder die Ursachen der Dienstunfähigkeit eines Beamten zu entscheiden hat, soweit es dabei um medizinische Fragen geht. Dies ergibt sich meines Erachtens zwangsläufig aus dem Wortlaut dieser Artikel und vor allem aus der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/71 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1972, 513), insbesondere aus den Randnrn. 8 und 15 der Entscheidungsgründe. Darüber hinaus besagt das zweite Vellozzi-Urteil des Gerichtshofes (Verbundene Rechtssachen 42 und 62/74, Slg. 1975, 871), daß die Entscheidung des Invaliditätsausschusses endgültig ist, sofern er die ihm vorgelegte Frage rechtswirksam geklärt hat und keine neuen Tatsachen vorgetragen werden. Die von anderen Ärzten, seien sie noch so bedeutend, geäußerte Ansicht, der Ausschuß habe sich tatsächlich oder möglicherweise geirrt, wie dies in den von Dr. Stein, Dr. Lequime und Dr. Schußler zugunsten von Frau Schuerer in der vorliegenden Rechtssache abgegeben Stellungnahmen geschieht, halte ich nicht für eine derartige neue Tatsache.
Ich bin daher der Ansicht, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nur dann tätig werden könnte, wenn entweder erwiesen wäre, daß die Entscheidung des Personaldirektors als Anstellungsbehörde, durch die Frau Schuerer das niedrigere Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt wird, mit den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses nicht vereinbar ist oder daß diese Schlußfolgerungen selbst aus irgendeinem Grunde unzuverlässig sind. Im zweiten Fall müßte der Gerichtshof richtigerweise wohl so vorgehen, daß er diese Schlußfolgerungen verwürfe und die Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses anordnete. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein, einen ärztlichen Ober- oder Berufungsausschuß zu bestellen, wie dies von Frau Schuerer vorgeschlagen wird. Dafür gibt es weder im Beamtenstatut noch irgendwo anders eine Grundlage. Meiner Ansicht nach kann dies auch nicht aufgrund der Befugnis des Gerichtshofes zur Anordnung von Beweiserhebungen erfolgen, da es der Zweck einer Beweiserhebung ist, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, streitige Fragen tatsächlicher Art zu entscheiden, der Gerichtshof jedoch, wie ich bereits erklärt habe, meiner Ansicht nach zu einer Entscheidung über die hier streitige Tatsache nicht befugt ist. Hätte er diese Befugnis, so würde er gegenüber dem Invaliditätsausschuß als Berufungsinstanz tätig, was er gewiß nicht ist.
Es ist daher zu prüfen, ob die Entscheidung des Personaldirektors mit den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses nicht vereinbar war. Von Seiten der Klägerin wird diese Frage bejaht, da der Invaliditätsausschuß erklärt habe, ihre Dienstunfähigkeit könne durch ihren Unfall entstanden sein, und der Zweifel sich nur zu ihren Gunsten hätte auswirken müssen. Ich halte dies aus juristischer Sicht nicht für zutreffend. Meiner Ansicht nach ist für die Zuerkennung des erhöhten Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit an einen Beamten, soweit dies von medizinischen Tatsachen abhängt, die ausdrückliche Feststellung des Invaliditätsausschusses erforderlich, daß diese Dienstunfähigkeit auf einer der in Artikel 78 Unterabsatz 2 genannten Ursachen beruht. Zwar braucht der Invaliditätsausschuß von dem Vorliegen solcher Umstände nicht mit einer jeglichen Zweifel ausschließenden Gewißheit überzeugt zu sein, jedoch muß er von ihrem Bestehen zumindest unter Berücksichtigung aller Wahrscheinlichkeiten überzeugt sein. Auch insoweit ist das erste Vellozzi-Urteil des Gerichtshofes einschlägig.
Was die Zuverlässigkeit der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses angeht, so wird von Frau Schuerer eingeräumt, daß der Invaliditätsausschuß seinen Aufgaben sorgfältig nachgekommen ist. Einwände werden nur gegen die Formulierung der Schlußfolgerungen des Ausschusses erhoben. Dieser Aspekt des Falles hat mich am meisten beschäftigt. Ich habe gar keinen Zweifel, daß diese Schlußfolgerungen in ihrer ursprünglichen Fassung außerordentlich kurz und dementsprechend unklar waren. Es wäre besser gewesen, wenn der Personaldirektor sich sofort um eine Klarstellung bemüht hätte, bevor er seine Entscheidung traf, statt eine Situation zu schaffen, in der diese Klarstellung später erforderlich wurde, um über die förmliche Beschwerde von Frau Schuerer entscheiden zu können. Es scheint mir jedoch ganz klar zu sein, daß die Entscheidung des Personaldirektors genauso ausgefallen wäre, wenn ihm die später vom Invaliditätsausschuß gegebenen Erläuterungen zu dessen Schlußfolgerungen von Anfang an vorgelegen hätten.
Sehr beschäftigt hat mich auch der Umstand, daß sich aus den vom Invaliditätsausschuß in seinen Schlußfolgerungen verwendeten Formulierungen entnehmen ließ, er habe auch zur Frage der Berufskrankheit im Sinne des Artikels 78 Stellung genommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische, sondern um eine Rechtsfrage. Es wäre besser gewesen, wenn der Invaliditätsausschuß sich auf die Feststellung beschränkt hätte, daß die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht darauf beruhe, daß sie Staub eingeatmet habe. Der Wortlaut der Schlußfolgerungen des Ausschusses läßt die Annahme zu, er habe zum Ausdruck bringen wollen, die Dienstunfähigkeit beruhe auf einer durch Staubinhalation hervorgerufenen Krankheit, die aber keine Berufskrankheit darstelle. Unter Berücksichtigung der späteren Erläuterungen des Ausschusses scheint mir aber klar zu sein, daß dies nicht seine Auffassung war.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsauschusses nicht in einer Weise fehlerhaft waren, daß die darauf beruhenden Entscheidungen ungültig wären. Hierbei übersehe ich nicht das Problem, das mit der Frage angeschnitten wurde, ob Frau Schuerer im Zusammenhang mit ihrem Sturz am 26. Oktober 1976 mit der Brust gegen die Treppenkante stieß oder nicht. Das ist natürlich eine Tatfrage, über die der Gerichtshof nach Einholung von Zeugenaussagen — einschließlich der Aussage von Frau Schuerer selbst — derjenigen, die ihren Sturz miterlebt haben oder die mit ihr im unmittelbaren Anschluß daran gesprochen haben, entscheiden könnte. Aber ich kann mir nicht vorstellen, daß die Entscheidung des Gerichtshofes über diese Frage dazu führen könnte, die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses zu verwerfen, und zwar schon allein deswegen, weil sie jede Möglichkeit hatte, den Mitgliedern des Ausschusses die Einzelheiten ihres Sturzes zu erläutern, zu einer Zeit überdies, als die Ereignisse noch frisch in ihrem Gedächtnis hafteten.
Ich komme nun zu den weniger entscheidenden Fragen.
Der entscheidende Vorwurf, der sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, die Entscheidung des Personaldirektors sei nicht ausreichend begründet, ist der, daß er nicht begründet habe, warum er Artikel 78 Unterabsatz 2 in diesem Fall für unanwendbar hielt. Hier scheint mir ein Mißverständnis vorzuliegen. Beim Erlaß einer Entscheidung ist eine Behörde nicht grundsätzlich verpflichtet, Gründe dafür anzugeben, warum sie nicht eine andere Entscheidung getroffen hat. Darüber hinaus ergaben sich aus den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses keine Anhaltspunkte für die Annahme, Artikel 78 Unterabsatz 2 sei einschlägig, und eine Abschrift dieser Schlußfolgerungen wurde Frau Schuerer gleichzeitig mit der förmlichen Entscheidung zugestellt.
Mit der Erörterung der von der Kommission in Frage gestellten Zulässigkeit der Klage, soweit diese sich gegen die Entscheidung vom 3. April 1979 richtet, möchte ich Ihre Zeit nicht in Anspruch nehmen. Hierzu möchte ich lediglich feststellen, daß es mir schwerfällt anzunehmen, es habe sich dabei nur um eine bestätigende Entscheidung gehandelt, obwohl diese tatsächlich auf der Erläuterung beruhte, die der Invaliditätsausschuß zu seinen ursprünglichen Schlußfolgerungen abgegeben hat.
Die Begründung dieser Entscheidung wurde von Seiten der Klägerin mit Argumenten angegriffen, die alle von einer gemeinsamen Überlegung ausgingen, daß nämlich die Kommission verpflichtet sei, die ihrer Ansicht nach maßgebliche Ursache für die Dienstunfähigkeit anzugeben. Ich meine nicht, daß für die Kommission eine derartige Verpflichtung bestand. Sie war vielmehr berechtigt — und sogar verpflichtet —, sich insoweit die Auffassung des Invaliditätsausschusses zu eigen zu machen. Frau Schuerer war bereits im Besitz einer Abschrift der ursprünglichen Schlußfolgerungen des Ausschusses, und eine Abschrift seiner Erläuterung zu diesen Schlußfolgerungen war der Entscheidung beigefügt.
Im Ergebnis schlage ich vor, die Klage mit den üblichen Kostenfolgen abzuweisen.