Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1980 – C-107/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:153
In der Rechtssache 107/79
Lily Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der EG, wohnhaft in Brüssel, 11, avenue Ernestine, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34/B/rV, Rue Philippe II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Alain Van Solinge als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Änderung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 1978, durch die das Ruhegehalt der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 3 des Statuts festgesetzt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission vom 3. April 1979, durch die die von der Klägerin am 5. Oktober 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, die auf die Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 1978 und die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 2 des Statuts gerichtet war, und wegen Berufung eines Kollegiums von ärztlichen Sachverständigen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL Tatbestand
Der Sachverhalt und das Parteivorbringen im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Unterabsätze 2 und 3 des Artikels 78 des Statuts lauten wie folgt:
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.
2. Die Klägerin trat am 7. Juli 1958 in den Dienst der Kommission ein. Zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Vollinvalidität mit Wirkung vom 1. September 1978 hatte sie dort einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 in der Generaldirektion XII inne.
Am 26. Oktober 1976 stürzte die Klägerin auf einer Treppe des Kommissionsgebäudes. In der Klageschrift wird dazu ausgeführt:
Sie stieß mit ihrer Brust gegen die Kante der letzten Stufe und verspürte sofort heftige Schmerzen im Brustkorb. Sie empfand dann Herzklopfen und wurde von starken Herzbeschwerden befallen. Sie suchte unverzüglich den Arztlichen Dienst der Kommission auf...
Dort wurde ein Vorhofflimmern festgestellt und Arbeitsruhe verordnet. Die Klägerin hat diesen Unfall nicht bei der Verwaltung gemeldet.
Ab 3. Dezember 1976 arbeitete die Klägerin halbtags. Am 30. Dezember 1976 wurde ihr erneut Arbeitsruhe verordnet, die während des Jahres 1977 regelmäßig jeweils für drei Monate verlängert wurde.
Dr. Schußler, der die Klägerin seit 1959 ärztlich behandelt hatte, stellte am 25. November 1977 ein ärztliches Attest für die Kommission aus, in dem er unter anderem erklärte:
... habe ich niemals irgendeine Herzfunktionsstörung oder eine sonstige Herzkrankheit festgestellt, wie sie seit dem Unfall vom 26. Oktober 1976 besteht... Das [vom Ärztlichen Dienst der Kommission erstellte] EKG ergab eine Arhythmie, ein Vorhofflimmern mit Ventrikeltachykardie... Zur Vorgeschichte ist zu bermerken, daß die Patientin nach ihren Angaben seit Oktober 1975 einer ständigen Staubinhalation ausgesetzt war, hervorgerufen durch eine defekte Klimaanlage in ihrem Büro... Meiner Ansicht nach besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der anhaltenden Staubinhalation, der ungewohnten körperlichen Anstrengung, hervorgerufen durch das Treppensteigen und Stolpern, als auslösendem Faktor und der Krankheit der Patientin, durch die die Dienstunfähigkeit hervorgerufen wurde.
Aus einem von der Association des Ingenieurs beiges am 22. August 1977 auf Kosten der Klägerin erstellten Befund ergibt sich, daß die mikroskopische Untersuchung einer Probe des betreffenden Staubs folgende Feststellung zuläßt:
das Nichtvorhandensein von Asbestfasern,
das Vorhandensein von Gesteinsstaub, der sich hauptsächlich aus Natrium- und Kalziumsalzen zusammensetzt....
Im Januar 1978 leitete die Kommission von Amts wegen das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein. Der daraufhin gebildete Invaliditätsausschuß, der sich aus dem von der Kommission benannten Dr. Callebaut, dem von der Klägerin benannten Prof. S'Jongers und dem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Prof. Verniory zusammensetzte, entschied am 3. August 1978:
... [die] dauernde, als Vollinvalidität einzustufende Dienstunfähigkeit... von Frau Schuerer kann durch einen Unfall in Ausübung ihres Dienstes entstanden sein, sie ist jedoch weder durch eine Berufskrankheit noch durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls noch dadurch, daß sie ihr Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, entstanden.
Durch Entscheidung vom 14. August 1978 versetzte die Kommission die Klägerin von Amts wegen in den Ruhestand und setzte ihre Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Artikels 78 Unterabsatz 3 des Statuts fest.
Am 5. Oktober 1978 erhob die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Festsetzung ihres Ruhegehalts aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 2 des Statuts.
Am 8. Januar 1979 übersandte der Invaliditätsausschuß der Kommission eine ergänzende Mitteilung, die folgenden Inhalt hatte:
Der entscheidende Faktor in dem pathologischen Befund von Frau Schuerer ist ein altes Leiden, das in keinem Zusammenhang steht mit ihrer Lebensweise und ihrer dienstlichen Tätigkeit. Dieser chronische pathologische Befund wurde am 26. Oktober 1976 durch eine paroxysmale Episode überlagert. Diese paroxysmale Episode, die zur Entstehung der gegenwärtigen Dienstunfähigkeit der Patientin beigetragen hat, trat ihren Angaben zufolge ein, nachdem sie am Arbeitsplatz eine Treppe hinaufgestiegen war und über die letzte Stufe gestolpert war. Diese beiden Umstände zusammengenommen können allenfalls als etwaiger auslösender Faktor — zufallsbedingte Möglichkeit — der paroxysmalen Episode angesehen werden..., die zufällig oder durch ein Zusammenwirken von Umständen im Augenblick des Treppensteigens entstanden sein kann... In der Medizin ist es häufig schwierig, die theoretische Möglichkeit irgendeines Zusammenhangs zwischen dem Unfall, auf den sich ein Patient beruft, und den Krankheitsfolgen, die er daraus ableitet, zu verneinen. Diese Erwägungen haben zur Verwendung des Wortes kann in dem vorhergehenden Bericht des Invaliditätsausschusses geführt.
Am 22. Februar 1979 schlug der Anwalt der Klägerin der Kommission die Einsetzung eines Kollegiums von ärztlichen Obergutachtern vor, das sich zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit der Klägerin und dem Unfall vom 26. Oktober 1976 sowie den gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen, unter denen sie 14 Monate lang gearbeitet habe, äußern sollte.
Am 3. April 1979 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die außergerichtliche Beschwerde der Klägerin zurückwies, ihre vorhergehende Entscheidung, mit der die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 3 des Statuts festgesetzt worden waren, bestätigte und den Vorschlag, ein Kollegium von ärztlichen Obergutachtern einzurichten, zurückwies.
Die vorliegende Klage ist am 2. Juli 1979 erhoben worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Am 12. Oktober 1979 stellte Prof. Lequime, Kardiologe an der Université libre in Brüssel, ein ärztliches Attest aus, er sei
erstaunt darüber, daß aufgrund [der] Berichte [des Invaliditätsausschusses] eine Entscheidung getroffen worden ist. Diese sind nämlich nicht eindeutig, sondern lassen selbst Zweifel erkennen... Es ist erforderlich, die vollständigen Unterlagen der Patientin und die Patientin selbst einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die von einem Kollegium aus Professoren der Kardiologie mit unbestreitbarem internationalem Ansehen vorgenommen wird. Ich stehe persönlich für die Beteiligung an einem solchen Kollegium zur Verfügung...
Am 17. Oktober 1979 stellte der die Klägerin behandelnde Arzt, Dr. Schußler, ein neues ärztliches Attest aus, dem zufolge ein
... Kausalzusammenhang zwischen dem Stolpern [der Klägerin], der Thoraxprellung durch den Fall, dem Thoraxschmerz und dem Herzanfall [besteht], der zu [ihrer] Dienstunfähigkeit geführt hat.
Die beiden Atteste sind der Erwiderung als Anlagen beigefügt.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig zu erklären,
sie für begründet zu erklären,
folglich
in erster Linie
die Bescheide vom 14. August 1978 und vom 3. April 1979 zu ändern,
für Recht zu erkennen, daß die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf der Grundlage von Artikel 78 Unterabsatz 2 des Statuts festzusetzen sind,
hilfsweise
ein Kollegium von ärztlichen Sachverständigen, die von den Parteien völlig unabhängig sind, zu berufen, das sich zum Kausalzusammenhang zwischen der derzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin und dem Arbeitsunfall vom 26. Oktober 1976 sowie der Lungenentzündung, die durch die 14 Monate währende Inhalation gesundheitsschädlichen Staubs in einem ungesunden Büro hervorgerufen wurde, äußern soll,
jedenfalls
die Beklagte in die Kosten zu verurteilen,
der Klägerin alle Rechte und Klagemöglichkeiten hinsichtlich des Ersatzes für den ihr entstandenen Körperund Sachschaden vorzubehalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen,
ihr alle Rechte vorzubehalten.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zu dem Vorwurf, die streitigen Entscheidungen seien ohne Begründung ergangen und die Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde sei fehlerhaft begründet
Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung vom 14. August 1978 gebe keine Begründung für die Anwendung des Unterabsatzes 3 des Artikels 78 beziehungsweise für die Nichtanwendung des Unterabsatzes 2. Die Bezugnahme auf den Teil der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, in dem eine dauernde, als Vollinvalidität einzustufende Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wird, könne eine Begründung nicht ersetzen. Dieser Teil der Schlußfolgerungen nehme nämlich zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit nicht Stellung. In jenem Teil, auf den nicht Bezug genommen worden sei, werde hingegen nicht ausgeschlossen, daß die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung ihres Dienstes entstanden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung vom 3. April 1979 sei fehlerhaft begründet. Die Prüfung der etwaigen Vorgeschichte durch die Kommission sei weder methodisch noch sorgfältig durchgeführt worden, da man auf die Arbeitsbedingungen der Klägerin — 14 Monate in einem ungesunden Büro mit einer schlecht funktionierenden Klimaanlage — und die Inhalation von gesundheitsschädlichem Staub überhaupt nicht eingegangen sei. In der Ablehnungsentscheidung werde zu den Ursachen der Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht Stellung genommen. Zudem enthalte sie die unrichtige Feststellung, die Klägerin habe nach einem Krankheitsurlaub im Anschluß an ihren Arbeitsunfall ihren Dienst bis zum März 1977 wiederaufnehmen können.
Die Kommission beruft sich demgegenüber auf das Urteil in der Rechtssache 61/76 (Geist, Slg. 1977, 1419), in dem es heißt: Für die Entscheidung, ob den Anforderungen des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind außer der... Verfügung selbst auch die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen zu berücksichtigen, soweit diese dem Betroffenen ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurden und ihn über die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten. Im vorliegenden Fall erfülle die Entscheidung vom 14. August 1978 das Begründungserfordernis, da sie auf den durch einen ergänzenden Bericht noch verdeutlichten Bericht des Invaliditätsausschusses gestützt sei, die der Klägerin beide bekanntgegeben worden seien.
Die Kommission hält die Klage, soweit sie sich auf die Entscheidung vom 3. April 1979 bezieht, für unzulässig: Diese Entscheidung bestätige lediglich jene vom 14. August 1978, habe keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin und sei daher keine beschwerende Maßnahme, die mit der Klage anfechtbar wäre (vgl. Urteil in der Rechtssache 58/69, Elz, Slg. 1970, 507).
Dazu, daß in der Entgegnung auf die Beschwerde nicht die Arbeit der Klägerin in einem von ihr als ungesund bezeichneten Büro erwähnt werde, bemerkt die Kommission, in dieser Beschwerde werde lediglich gegenüber der Anstellungsbehörde der Vorwurf erhoben, daß sie die Dienstunfähigkeit von Frau Schuerer nicht als unfallbedingt anerkannt habe, die Frage der Arbeitsbedingungen werde jedoch nicht angesprochen. Man könne daher nicht sagen, die betreffende Entscheidung sei auf eine fehlerhafte Begründung gestützt.
Die Kommission räumt ein, daß sie sich mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe nach dem Unfall ihren Dienst in der Zeit vom 16. November 1976 bis zum März 1977 wiederaufgenommen, geirrt habe. Letztlich komme es jedoch allein auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an, die in keiner Weise die Vermutung rechtfertigten, sie seien von der Annahme, daß die Klägerin während des betreffenden Zeitraums ihren Dienst wiederaufgenommen habe, beeinflußt worden.
Die Kommission unterstreicht schließlich, die angegriffene Entscheidung bringe, ebenso wie die Berichte, auf denen sie beruhe, deutlich zum Ausdruck, daß die Dienstunfähigkeit weder durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes noch durch eine Berufskrankheit noch durch eine aufopfernde Tat entstanden sei. Sie könne daher zwangsläufig nur auf einer anderen Ursache beruhen und habe daher die Zuwendung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Unterabsatz 3 des Statuts zur Folge. Die angefochtene Entscheidung und die erwähnten Berichte seien daher ausreichend begründet, und die Angabe der Ursachen für die Dienstunfähigkeit sei keinesfalls erforderlich gewesen.
Die Klägerin entgegnet, die in der Rechtssache Geist angesprochenen dienstlichen Mitteilungen seien dem Betroffenen sämtlich vor dem Erlaß der streitigen Versetzungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Urteil treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, da einige wesentliche Faktoren, auf denen die Entscheidung der Kommission ihren Angaben zufolge beruhe, erst aktenkundig geworden seien, nachdem die Entscheidung bereits getroffen gewesen sei. Daß die Beklagte den Invaliditätsausschuß um einen ergänzenden Bericht ersucht habe, sei ein eindeutiger Beweis dafür, daß ihr bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht alle erforderlichen Umstände bekannt gewesen seien.
Auch wenn die Entscheidung vom 3. April 1979 jene vom 14. August 1978 bestätige, so sei sie doch erst nach erneuter Sachverhaltsprüfung und ergänzenden Ermittlungen getroffen worden. Es sei unbillig, der Beklagten die Berufung auf neue Umstände zu ermöglichen, ohne daß die Klägerin sich angemessen verteidigen könne.
Die Klägerin verweist darauf, daß sie in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1979, also sechs Wochen vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung, die Kommission mit dem Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Gesundheitsschädlichkeit ihres Arbeitplatzes und ihrer Dienstunfähigkeit konfrontiert habe.
Der Irrtum der Beklagten über den Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihren Dienst wieder angetreten habe, habe dazu beigetragen, die Antwort auf ihre Beschwerde zu beeinflussen, die demnach auf einer fehlerhaften Begründung beruhe.
Bezüglich der fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus der Klageschrift und fügt hinzu, die Angabe der Ursache für die Dienstunfähigkeit stelle keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar, da diese nicht gegenüber dem Kranken selbst geltend gemacht werden könne.
Die Beklagte hält dem entgegen, der Umstand, daß die angefochtene Entscheidung nur auf einen Teil der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses verweise, sei unerheblich, da der Klägerin deren gesamter Wortlaut bekanntgegeben worden sei. Die Tatsache, daß die vom Invaliditätsausschuß auf die Beschwerde der Klägerin hin vorgenommene Klarstellung erst nach der angefochtenen Entscheidung erfolgt sei, sei nicht geeignet, die Ausübung der richterlichen Nachprüfung zu behindern.
Die Frage, ob gegen die Ausgangsentscheidung innerhalb der im Statut festgesetzten Fristen Beschwerde und anschließend Klage erhoben worden sei, betreffe nur die Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen diese Entscheidung gerichtet sei, nicht aber, soweit sie gegen die bestätigende Verfügung vom 3. April 1979 gerichtet sei. Ebenso sei die Frage, ob vor Erlaß dieser Verfügung der Sachverhalt erneut geprüft worden oder ergänzende Ermittlungen angestellt worden seien, dann ohne Bedeutung, wenn es sich um eine Bestätigung der Ausgangsentscheidung gehandelt habe.
Bei der Antwort auf eine Beschwerde sei die Kommission nicht verpflichtet, andere Umstände als die Beschwerde selbst zu berücksichtigen, die lange Zeit nach dem Fristablauf mitgeteilt worden seien. Die Tatsache, daß in der Antwort der Kommission das Problem der etwaigen Gesundheitsschädlichkeit des von der Klägerin benutzten Büros nicht angesprochen worden sei, bedeute indessen nicht, daß dieser Umstand nicht von dem Invaliditätsausschuß geprüft worden sei, dem von der Klägerin beigebrachte ärztliche Atteste vorgelegen hätten, in denen zu dieser Frage Stellung genommen worden sei.
Unbestreitbar beruhten sowohl die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wie auch die Antwort auf die
Beschwerde auf den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses und nicht auf dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ih-. ren Dienst wieder angetreten habe.
Die Kommission macht deutlich, daß das Begründungserfordernis in Übereinstimmung gebracht werden müsse mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. das Urteil in der Rechtssache 75/77, Mollet, Sig. 1978, 897) und daß die Klägerin von dem Arzt, der sie im Rahmen des Invaliditätsausschusses vertreten habe, zweckdienliche Hinweise zu ihrem Leiden umfassend hätte erhalten können.
2. Zu dem Vorwurf, die Beklagte habe Artikel 78 des Statuts verletzt, indem sie die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf der Grundlage des Unterabsatzes 3 anstelle des Unterabsatzes 2 dieser Vorschrift festgesetzt hat
Die Klägerin trägt vor, der Unfall vom 26. Oktober 1976 habe sich in den Räumen der Beklagten ereignet und sei daher in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes hervorgerufen worden, wie es in Artikel 78 Unterabsatz 2 vorausgesetzt sei.
In den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses werde das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht der Klägerin hätte bei bestehendem Zweifel zu ihren Gunsten entschieden werden müssen, da Unterabsatz 2 nicht verlange, daß der Dienstunfähige einen unwiderlegbaren Beweis für einen Kausalzusammenhang erbringe.
Die Kommission habe es unterlassen zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit nicht die Folge einer durch die Inhalation von gesundheitsschädlichem Staub hervorgerufenen Berufskrankheit sei.
Die Beklagte entgegnet, der erwähnte Unfall sei nicht der zuständigen Dienststelle gemeldet worden und habe anscheinend nur in einem einfachen Stolpern bestanden; im übrigen setze die Anwendung des Unterabsatzes 2 voraus, daß die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes entsteht, was von dem Invaliditätsausschuß nicht bestätigt worden sei.
Der ergänzende Bericht dieses Ausschusses bringe lediglich zum Ausdruck, daß das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Dienstunfähigkeit theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, wie das auf medizinischem Gebiet häufig der Fall sei. Wie aber die Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 29/71, Vellozzi, Slg. 1972, 513) zeige, setze die Anwendung des Unterabsatzes 2 den Nachweis eines direkten Kausalzusammenhangs voraus.
Aus den Berichten des Invaliditätsausschusses ergebe sich, daß die Dienstunfähigkeit in keinem Fall durch eine Berufskrankheit entstanden sei, wodurch zwangsläufig irgendwelche Auswirkungen der Arbeitsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen seien.
Die Klägerin erwidert, die Verpflichtung, jeden Unfall zu melden, bestehe erst aufgrund der am 1. Januar 1977, also nach dem fraglichen Unfall, in Kraft getretenen Regelung, die dem Personal am 25. Februar 1977 bekanntgegeben worden sei, als sich die Klägerin in Krankheitsurlaub befunden habe. Die Beklagte könne nicht behaupten, sie habe von diesem Unfall keine Kenntnis gehabt, da die Klägerin unmittelbar nach ihrem Sturz den Ärztlichen Dienst der Kommission aufgesucht habe. Bei diesem Unfall sei sie nicht nur gestolpert, sondern vielmehr gefallen und sei mit der Brust gegen die letzte Treppenstufe gestoßen (Attest Dr. Schußler vom 17. Oktober 1979).
Nach Ansicht der Klägerin betrifft die erwähnte Rechtssache Vellozzi einen anderen Fall als den vorliegenden, da der Kläger dort beantragt habe, der Gerichtshof möge, im Gegensatz zu den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, feststellen, daß er dienstunfähig sei.
Nach Ansicht der Beklagten hat es sich am 26. Oktober 1976 nicht um einen Unfall, sondern um ein Unwohlsein gehandelt, so daß die Dienstunfähigkeit ihre Ursache um so weniger in dem besagten Unfall gehabt haben könne.
Aus dem Urteil Vellozzi könne sehr wohl eine Lehre für den vorliegenden Fall gezogen werden, da sich daraus ergebe, daß das Bestehen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls durch die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses erwiesen sein müsse, was um so stärker auch für den Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit oder dem Unfall und der Dienstunfähigkeit gelte.
3. Hilfsweise vorgebrachter Klagegrund: Berufung eines Kollegiums von ärztlichen Sachverständigen
Für den Fall, daß der Gerichtshof nicht schon jetzt ihrer Klage stattgeben könne, beantragt die Klägerin hilfsweise die Berufung eines neuen Kollegiums von ärztlichen Sachverständigen, die von den Parteien völlig unabhängig seien und die zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit der Klägerin und ihrem Unfall vom 26. Oktober 1976 einerseits sowie der Lungenentzündung, die durch die 14 Monate währende Einatmung gesundheitsschädlichen Staubs in ihrem Büro hervorgerufen worden sei, Stellung zu nehmen.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Prüfung dieses Hilfsantrags eine Zurückweisung der vorangehenden Klagegründe voraussetze. Aus einer solchen Zurückweisung ergebe sich jedoch, daß die angefochtenen Entscheidungen hinreichend begründet seien, nicht auf fehlerhaften Begründungen beruhten und gemäß den Vorschriften des Artikels 78 erlassen worden seien. In diesem Fall sei die Bestellung eines neuen Ärztekollegiums undenkbar. Im übrigen sei keine juristische Begründung für diesen Klagegrund angeführt, der in Wirklichkeit einen Antrag auf sachliche Nachprüfung der Arbeit des Invaliditätsausschusses darstelle. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß ein Beamter keinen Anspruch mehr auf Anhörung des Invaliditätsausschusses habe, wenn über den Gesundheitszustand des Beamten kein Widerspruch vorliege, weil der Ausschuß hierüber entschieden habe (vgl. verbundene Rechtssachen 42 und 62/74, Vellozzi, Slg. 1975, 871); um so weniger könne er dann beim Gerichtshof die Berufung eines Ärztekollegiums beantragen.
Die Klägerin erwidert, der Gerichtshof könne sehr wohl zu der Ansicht gelangen, die Art des Zusammenhangs zwischen der Krankheit oder dem Unfall und der Dienstunfähigkeit sei noch nicht hinreichend aufgeklärt, und unter diesen Umständen sei auch die gerichtliche Bestellung eines neuen Ärztekollegiums denkbar. Das Einholen eines ärztlichen Gutachtens sei eine Untersuchungsmaßnahme, für die es keiner besonderen Rechtsgrundlage bedürfe. Die Klägerin verweist auf die Berichte des Professors Lequime vom 12. Oktober 1979 und des sie behandelnden Arztes, Dr. Schußler, vom 17. Oktober 1979, denen sie entnimmt, daß sich aus den Berichten des Invaliditätsausschusses Zweifel und Widersprüche ergäben.
Die Kommission hält dem entgegen, daß der von der Klägerin benannte Arzt seinen Kollegen im Rahmen des Invaliditätsausschusses alle zweckdienlichen ärztliehen Unterlagen habe mitteilen können. Der Bericht dieses Ausschusses sei nach Begutachtung des Krankenblattes der Klägerin und nach einem viertägigen stationären Aufenthalt in einer Universitätsklinik abgefaßt worden. Dem Attest des Professors Lequime komme keine Beweiskraft zu, da er sich selbst nicht in der Lage fühle, diesen Fall ohne gründliche Untersuchung der Patientin und ohne Kenntnis der gesamten Unterlagen zu beurteilen. Hilfsweise bemerkt die Beklagte, es bestehe kein Hindernis, den Invaliditätsausschuß um ergänzende Klarstellungen zu ersuchen, falls sein Untersuchungsergebnis als widersprüchlich beurteilt werden sollte.
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ernest Arendt aus Luxemburg, und die Kommission der EG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jacob aus Brüssel, haben in der Sitzung vom 20. März 1980 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in unmittelbarem Anschluß an die mündliche Verhandlung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die vorliegende Klage ist am 2. Juli 1979 von einer ehemaligen Beamtin der Kommission, die am 1. September 1978 wegen Vollinvalidität in den Ruhestand versetzt worden ist, erhoben worden.
2 Die Klägerin begehrt die Änderung der Entscheidung der Kommision vom 14. August 1978, mit der ihr Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 3 des Statuts festgesetzt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission vom 3. April 1979, mit der die von der Klägerin am 5. Oktober 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, die auf die Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 1978 und der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 2 des Statuts gerichtet war. Zugleich wird mit der Klage die Berufung eines Kollegiums von ärztlichen Sachverständigen begehrt.
3 Die Unterabsätze 2 und 3 des Artikels 78 des Beamtenstatuts enthalten folgende Bestimmungen:
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu
retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.
4 Am 26. Oktober 1976 stürzte die Klägerin auf einer der Treppen der Kommission in Brüssel. In der Klageschrift wird dazu ausgeführt:
Sie stieß mit ihrer Brust gegen die Kante der letzten Stufe und verspürte sofort heftige Schmerzen im Brustkorb. Sie empfand dann Herzklopfen und wurde von starken Herzbeschwerden befallen. Sie suchte unverzüglich den Ärztlichen Dienst der Kommission auf...
Dort wurde ein Vorhofflimmern festgestellt und Arbeitsruhe verordnet. Die Klägerin räumt ein, daß sie diesen Unfall nicht bei der Verwaltung gemeldet hat.
5 Am 3. August 1978 gelangte der von der Beklagten einberufene Invaliditätsausschuß, der sich aus dem von der Kommission benannten Dr. Callebaut, dem von der Klägerin benannten Dr. S'Jongers, und dem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Dr. Verniory zusammensetzte, zu der Schlußfolgerung:
...[die] dauernde, als Vollinvalidität einzustufende Dienstunfähigkeit... von Frau Schuerer kann durch einen Unfall in Ausübung ihres Dienstes entstanden sein, sie ist jedoch weder durch eine Berufskrankheit noch durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls noch dadurch, daß sie ihr Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, entstanden.
6 In einer der Beklagten am 8. Januar 1979 übermittelten ergänzenden Mitteilung hat der Invaliditätsausschuß klargestelt:
Der entscheidende Faktor in dem pathologischen Befund von Frau Schuerer ist ein altes Leiden, das in keinem Zusammenhang steht mit ihrer Lebensweise und ihrer dienstlichen Tätigkeit. Dieser chronische pathologische Befund wurde am 26. Oktober 1976 durch eine paroxysmale Episode überlagert. Diese paroxysmale Episode, die zur Entstehung der gegenwärtigen Dienstunfähigkeit der Patientin beigetragen hat, trat ihren Angaben zufolge ein, nachdem sie am Arbeitsplatz eine Treppe hinaufgestiegen war und über die letzte Stufe gestolpert war. Diese beiden Umstände zusammengenommen können allenfalls als etwaiger auslösender Faktor — zufallsbedingte Möglichkeit — der paroxysmalen Episode angesehen werden..., die zufällig oder durch ein Zusammenwirken von Umständen im Augenblick des Treppensteigens entstanden sein kann... In der Medizin ist es häufig schwierig, die theoretische Möglichkeit irgendeines Zusammenhangs zwischen dem Unfall, auf den sich ein Patient beruft, und den Krankheitsfolgen, die er daraus ableitet, zu verneinen. Diese Erwägungen haben zur Verwendung des Wortes kann in dem vorhergehenden Bericht des Invaliditätsausschusses geführt.
7 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1972 (Rechtssache 29/71, Vellpzzi, Slg. 1972, 513) entschieden hat, muß sich das Vorliegen einer Berufskrankheit und einer daraus folgenden dauernden Voll- oder Teilinvalidität des Beamten, die diesem je nach Lage des Falles einen Anspruch auf die Rechtsvorteile aus Artikel 73 oder 78 des Statuts gibt, klar und eindeutig aus den Schlußfolgerungen ergeben, zu denen der in Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut genannte Invaliditätsausschuß gelangt ist.
8 Aus dem ersten Bericht des Invaliditätsausschusses, auf dem die angefochtene Entscheidung vom 14. August 1978 beruht, ergibt sich, daß die Dienstunfähigkeit der Klägerin weder durch eine Berufskrankheit noch durch eine aufopernde Tat im Interesse des Gemeinwohls noch dadurch, daß sie ihr Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, entstanden ist, was jeweils zur Anwendung von Artikel 78 Unterabsatz 2 des Statuts führen kann. In bezug auf einen weiteren Anwendungsfall dieser Vorschrift — ein Unfall in Ausübung des Dientes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes — wird in dem Bericht nicht ausgeschlossen, daß die Dienstunfähigkeit durch einen solchen Unfall entstanden sein könnte. Die in diesem Zusammenhang verwendete, nicht ganz eindeutige Formulierung wurde in der ergänzenden Mitteilung vom 8. Januar 1979 präzisiert.
9 Sonach kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie aus dem ersten Bericht des Invaliditätsausschusses gefolgert hat, ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfall und der Dienstunfähigkeit sei nicht erwiesen, und daß sie die Formulierung die Dienstunfähigkeit... kann durch einen Unfall in Ausübung ihres Dienstes entstanden sein so verstanden hat, wie es in der ergänzenden Mitteilung ausgedrückt wird, daß es nämlich in der Medizin... häufig schwierig [ist], die theoretische Möglichkeit irgendeines Zusammenhangs zwischen dem Unfall, auf den sich ein Patient beruft, und den Krankheitsfolgen, die er daraus ableitet, zu verneinen. Gestützt auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses hat die Kommision ihre Entscheidung über die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin daher zu Recht aufgrund von Artikel 78 Unterabsatz 3 des Statuts getroffen, da der Ausschuß nicht festgestellt hat, daß die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf einen der Anwendungsfälle des Artikels 78 Unterabsatz 2 des Statuts zurückzuführen sei.
10 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses oder gegen seine Arbeitsweise erhoben hätte. Dieser Ausschuß hat unter Berücksichtigung der verschiedenen von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste und nach einem viertägigen stationären Aufenthalt derselben in einer Universitätsklinik wirksam entschieden. Unter diesen Umständen sind seine Schlußfolgerungen als endgültig anzusehen, so daß ein Widerspruch nur zulässig wäre, falls eine neue Tatsache eingetreten wäre.
11 Eine solche neue Tatsache ergibt sich nicht aus der Vorlage von ärztlichen Attesten durch die Klägerin, in denen die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses angezweifelt werden, jedoch keine Begründung dafür beigebracht wird, die die Annahme rechtfertigen würde, daß dem Ausschuß wesentliche Elemente aus dem Krankenblatt der Klägerin unbekannt gewesen wären.
12 Es besteht daher keine Veranlassung, die Berufung eines Kollegiums von ärztlichen Sachverständigen anzuordnen, so daß die Klage abzuweisen ist.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
14 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
15 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.