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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1980 – C-33/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:87

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 20. MÄrz 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ist nicht gering, denn sie wird Ihnen Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, welches die beste Art und Weise ist, die Freiheit, die der Verwaltung unbestreitbar gelassen werden muß, ihre Dienststellen zu organisieren, mit dem notwendigen Schutz der von derartigen Reorganisationsmaßnahmen betroffenen Beamten in Einklang zu bringen, soweit diese Maßnahmen die berufliche und rechtliche Stellung der Beamten ernsthaft beeinträchtigen können.

I —

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die im Juni 1978 beschlossene Reorganisation des Statistischen Amtes der Kommission. Sie führte vom 1. September 1978 an zur Auflösung mehrerer besonderer Dienste, darunter der Dienststelle Statistik der Drittländer, die mit einer bedeutenderen Verwaltungseinheit zusammengelegt wurde. Leiter dieser Dienststelle war seit ihrer Gründung Herr Richard Kuhner, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4.

Zu derselben Zeit, als die Kommission diese Dienststelle auflöste, beauftragte sie die Herren Ortoli und Tugendhat, eventuelle Sondermaßnahmen zur Regelung der Situation von Herrn Kuhner zu prüfen.

Gemäß diesem Auftrag übertrugen die beiden Kommissionsmitglieder Herrn Kuhner spezifische methodologische Aufgaben unter der Verantwortung des Leiters der Abteilung F/l des Statistischen Amtes, die Probleme der Methodik und Klassifikation des Außenhandels bearbeitet.

Der Beamte wurde über seine neue Verwendung offiziös durch die Fotokopie eines von einem Mitglied des Kabinetts von Herrn Ortoli unterzeichneten Schreibens vom 29. oder 30. Juni 1978 (es trägt beide Daten) unterrichtet.

Am 17. Juli 1978 wurde er von seinem Generaldirektor zu einer Unterredung gebeten, über die dieser ein Protokoll angefertigt hat. Nach diesem Protokoll, dessen Inhalt insoweit nicht bestritten wird, wurde unter anderem die Frage erörtert, welche Tätigkeitsbereiche den Kläger nach der Auflösung seiner kleinen Verwaltungseinheit interessieren könnten.

Bei diesem Sachstand reichte Herr Kuhner am 26. Juli eine Beschwerde gegen seine neue Verwendung ein. Da diese Beschwerde unbeantwortet blieb, hat er am 28. Februar 1979 Klage vor dem Gerichtshof erhoben (Rechtssache 33/79). Ziel dieser Klage ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens die Aufhebung der Entscheidung über die neue Verwendung des Klägers und die Gewährung von Schadensersatz für den immateriellen und materiellen Schaden, den er durch diese Entscheidung erlitten zu haben behauptet.

Am 8. September 1978 beschloß die Kommission, alle Beamten der Besoldungsgruppen A4 bis A 7 des Statistischen Amtes, darunter den Kläger, in ihren Planstellen weiterzuverwenden.

Erst mit Schreiben vom 3. November 1978, das vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichnet war, wurde Herr Kuhner offiziell über seine neue Verwendung unterrichtet.

Schließlich lehnte die Kommission am 21. März 1979 die Beschwerde vom 26. Juli 1978 ausdrücklich ab, worauf der Kläger eine zweite Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieser ausdrücklichen Entscheidung eingereicht hat (Rechtssache 75/79). Gegen diese Klage hat die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die ich sogleich prüfen werde.

II —

A. Nach Auffassung der Kommission ist die Klage gegen die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde unzulässig, da diese Maßnahme lediglich die Entscheidung, gegen die die Beschwerde sich richte, bestätige.

Der Kläger erwidert darauf, die ausdrückliche Ablehnung enthalte eine Begründung, die sowohl der Entscheidung über seine Verwendung selbst als auch — per definitionem — der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde fehle.

Dieser Umstand ist jedoch nach Ihrer Rechtsprechung nicht ausreichend, denn in der ausdrücklichen Ablehnung werden zwar, wie in der Rechtssache Nebe/Kommission (Urteil vom 14. April 1970, Slg. 1970, 152), die Gründe für die ursprüngliche Entscheidung dargelegt, sie enthält jedoch keinen neuen Gesichtspunkt gegenüber der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung.

Deshalb muß die ausdrückliche Ablehnung auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger mit seinem Antrag auf Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde nicht die Wiedereröffnung der Beschwerdefrist gegen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erreichen will, da er gegen die ursprüngliche Entscheidung fristgemäß Beschwerde eingelegt hat, als eine rein bestätigende Maßnahme angesehen und die Klage gegen sie als unzulässig abgewiesen werden.

B. Die Kommission erhebt auch gegen die Klage in der Rechtssache 33/79 die Einrede der Unzulässigkeit, soweit mit ihr die Aufhebung des Schreibens des Generaldirektors für Personal begehrt wird. Dieses Schreiben stelle in Wirklichkeit nur eine Bestätigung der Entscheidung über die Verwendung dar, die dem Kläger bereits bekannt gewesen sei.

Obwohl dieses Schreiben zweimal als Entscheidung bezeichnet wird, handelt es sich dabei offensichtlich nur um die erste schriftliche und offizielle Mitteilung der im Juni dem Kläger gegenüber getroffenen Entscheidung. Es stellt somit eine bestätigende Maßnahme dar, die nach Ihrer ständigen Rechtsprechung keine Beschwer enthalten kann. Eine Klage dagegen ist folglich unzulässig.

Ebenso ist meines Erachtens in entsprechender Anwendung Ihres Urteils vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 27/68 (Renckens/Kommission, Slg. 1969, 255, 262) der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde des Klägers gegenstandslos und folglich unzulässig, da diese Beschwerde durch die Entscheidung der Kommission vom 21. März 1979 ausdrücklich abgelehnt worden ist.

Gegenstand der Erörterung wird somit ausschließlich die von den Herren Tugendhat und Ortoli aufgrund der Erörterungen der Kommission vom 7. Juni 1978 erlassene Entscheidung sein, durch die dem Kläger sein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden ist.

III —

Der erste vom Kläger gegen diese Entscheidung vorgebrachte Klagegrund stützte sich auf die Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts. Wie Sie wissen, lautet diese Vorschrift: Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein. Wenn der Kläger auch, wie der tatsächliche Ablauf im vorliegenden Fall zeigt, mit guten Gründen die Verletzung des ersten zitierten Satzes hätte rügen können, hat er sich auf die Rüge fehlender Begründung beschränkt.

Wie Generalanwalt Reischl kürzlich in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 89/79 (Bonu/Rat, noch nicht veröffentlicht) in Erinnerung gerufen hat, folgt der allgemeine Rechtsgrundsatz, nach dem Einzelpersonen beschwerende Verfügungen zu begründen sind, bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, das auch Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, und hat insbesondere ... in Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts seinen Niederschlag gefunden.

Generalanwalt Reischl führte weiter aus: Aus dem Sinn und Zweck dieser Begründungspflicht für beschwerende Entscheidungen, nämlich dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, ... folgt bereits, daß die Begründung dem Betroffenen zusammen mit der beschwerenden Verfügung mitgeteilt werden muß. Ich erlaube mir hinzuzufügen, daß das Fehlen einer Begründung auch die gerichtliche Nachprüfung durch den Gerichtshof erschwert oder sogar unmöglich macht.

Wie verhält es sich nun im vorliegenden Fall?

Es ist klar, daß die Prüfung der Begründung nicht für die Entscheidung zu erfolgen hat, durch die der vom Kläger geleitete besondere Dienst aufgelöst wurde. Der Kläger wendet sich im übrigen nicht gegen diese allgemeine Maßnahme, was er auch nicht konnte, denn eine solche Maßnahme enthält, wie Sie in Ihrem Urteil vom 16. Dezember 1964 in den verbundenen Rechtssachen 109/63 und 13/64 (Muller/Kommission, Slg. 1964, 1413) entschieden haben, keine Beschwer im Sinne des Artikels 91 des Statuts.

Wenn der Kläger zudem ohne diese Maßnahme Leiter seines besonderen Dienstes hätte bleiben können, hätte ihn möglicherweise eine andere Verwendung als diejenige, die für ihn vorgesehen wurde, zufriedengestellt. Dies folgt im übrigen aus der Tatsache, daß seine Klage zunächst auch auf Aufhebung der Ernennung eines anderen Beamten zum Leiter des besonderen Dienstes Löhne und Einkommen gerichtet war: Herr Kuhner erklärt, er hätte diesen Dienstposten nach der Auflösung des von ihm geleiteten besonderen Dienstes als annehmbare Alternative betrachtet.

Die beanstandete Auswahl der neuen Verwendung des Klägers nach der Reorganisation des Amtes ist somit deutlich durch einen Ermessensspielraum geprägt. Aus der Unabhängigkeit der beiden Entscheidungen voneinander folgt, daß die Begründung der einen allein nicht die möglicherweise fehlende Begründung der anderen rechtfertigen kann. Somit ist allein die Begründung der Entscheidung über die Verwendung zu untersuchen.

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine beschwerende Maßnahme handelt.

Eine positive Antwort auf diese Frage erscheint mir um so weniger fraglich, als die Kommission selbst die Klage für zulässig hält und ausdrücklich erklärt, die Entscheidung, dem Kläger spezifische methodologische Aufgaben im Rahmen der Abteilung F/l anzuvertrauen, sei geeignet, seine immateriellen Belange zu verletzen. Aus Ihrem Urteil vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72 (Kley/Kommission, Slg. 1973, 679, 688) geht aber hervor, daß eine derartige Verfügung eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 25 des Statuts darstellt und folglich mit Gründen versehen werden muß.

Ist dies geschehen?

Die Antwort auf diese Frage ist gewiß negativ, aus dem einfachen Grunde, weil die streitige Entscheidung sich nicht in der Prozeßakte befand. Sie ist auch trotz eines ausdrücklichen Ersuchens nicht übermittelt worden.

Wir wissen nur, daß sie nicht mit der Entscheidung vom 7. Juni 1978 zu verwechseln ist, durch die die Organisation des Statistischen Amtes geändert wurde, denn die Kommission ließ in Punkt 7 dieses Dokuments die Verwendung des Klägers offen und ersuchte die Herren Ortoli und Tugendhat, für die Regelung seines besonderen Falles Sorge zu tragen.

Darauf folgt ein Zeitraum, während dessen die streitige Entscheidung erlassen worden sein muß, ohne daß man wüßte, zu welchem genauen Zeitpunkt, noch in welcher Form, noch erst recht nicht, mit welchem genauen Inhalt. Dieser Zeitraum erstreckt sich vom 7. bis zum 29. oder 30. Juni.

Diese Daten ergeben sich, wie ich bereits dargelegt habe, aus dem Schreiben, mit dem dem Generaldirektor von EUROSTAT mitgeteilt wurde, welchen neuen Dienstposten die Herren Ortoli und Tugendhat für den Kläger vorgesehen hatten. Fest steht, daß dieses Schreiben keinesfalls die Entscheidung selbst, sondern nur die Mitteilung davon darstellt.

Die Sammelverfügung vom 8. September, die in Anwendung des Punktes 8 der Entscheidung vom 7. Juni die Weiterverwendung der Beamten der Besoldungsgruppen A4 bis A 7 des Statistischen Amtes auf ihren Planstellen vorsah, kann, auch wenn sie den Namen von Herrn Kuhner enthält, angesichts der Umstände hinsichtlich des Klägers nur als eine Bestätigung oder sogar als die nachträgliche Regularisierung der unauffindbaren Entscheidung, die allein eine Beschwer enthält, angesehen werden. Deshalb kann die Begründung dieser Entscheidung, die sich hier auf einen sehr allgemein gehaltenen Hinweis auf das dienstliche Interesse beschränkt, keinesfalls den Formmangel der ursprünglichen Maßnahme, die allein den Kläger beschwert, heilen.

Welche Folge hat diese fehlende Begründung?

Bis vor kurzer Zeit hätte ich mich aufgrund Ihrer Rechtsprechung genötigt gesehen festzustellen, daß sie allein nicht für eine Aufhebung der fraglichen Entscheidung ausreicht, da ein Kläger nach den Ausführungen Ihres Urteils vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, 1422) kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen mangelnder oder unzureichender Begründung haben [kann], von der bereits jetzt feststeht, daß sie ... ohne Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestätigt werden könnte.

Dann aber haben Sie durch Ihr Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79 (Bonu/Rat, noch nicht veröffentlicht) eine Verfügung des Rates, durch die die Zulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren abgelehnt wurde, allein aufgrund ihrer unzulänglichen Begründung aufgehoben. Im Lichte der im gleichen Sinne lautenden Schlußanträge des Generalanwalts Reischl, die ich bereits zitiert habe, scheint mir, daß diese Entscheidung eine Bedeutung hat, die weit über die Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zu Auswahlverfahren hinausgeht.

Zudem kann in der vorliegenden Rechtssache dem fraglichen Organ nicht nur die Unzulänglichkeit, sondern das vollständige Fehlen einer Begründung vorgeworfen werden.

Unter diesen Umständen werde ich die anderen vom Kläger geltend gemachten Klagegründe gewissermaßen nur hilfsweise behandeln. Auf diese Weise kann ich wenigstens meine Auffassung zu der zu Anfang erwähnten Notwendigkeit, die Befugnisse der Verwaltung mit dem Schutz der Beamten in Einklang zu bringen, darlegen.

IV —

Der Kläger macht zunächst die Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts geltend, wonach die einem Beamten übertragenen Aufgaben insgesamt einer Planstelle seiner Besoldungsgruppe entsprechen müssen.

A. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, hat der Kläger im Rahmen dieses einzigen Klagegrundes nicht nur die unmittelbare Verletzung dieser Bestimmungen gerügt, sondern auch behauptet, die Kommission habe sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht.

Der Kläger behauptet in der Tat, seine neue Verwendung sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt. Die Verwaltung habe die Reorganisation des Statistischen Amtes dazu ausgenutzt, ihn aus seinem Amt zu entfernen. Mit dieser Behauptung zielt er sehr wohl auf einen Ermessensmißbrauch, denn die Verwaltung hätte, wenn diese Behauptung zuträfe, von ihren Befugnissen nicht zu dem Zweck Gebrauch gemacht ..., den eine solche Maßnahme nach dem Statut haben soll (Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/EAG-Kommission, Slg. 1966, 153, 178).

Im Fall der Behauptung eines Ermessensmißbrauchs obliegt die Beweislast dem Kläger, der das Vorliegen objektiver, genauer und in sich zusammenstimmender Indizien für einen solchen Mißbrauch nachweisen muß (Urteil vom 17. Juni 1973, Kley/Kommission, Slg. 1973, 679, 690).

Aus den Akten sind Indizien, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht ersichtlich.

B. Der Kläger begründet die eigentliche Verletzung der Artikel 5 und 7 damit, daß er tatsächlich insoweit zurückgestuft worden sei, als sein jetziger Aufgabenbereich nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter seinem früheren Aufgabenbereich zurückbleibe.

Dieser Vergleich ist schlecht formuliert, denn es geht nicht darum, den jetzigen Aufgabenbereich des Klägers mit seinem früheren Aufgabenbereich zu vergleichen, sondern mit demjenigen, der nach Art, Bedeutung und Umfang ... der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht (Urteil vom 20. Mai 1976, Macevičius/Parlament, Slg. 1976, 593, 604). Wir müssen uns also fragen, ob sein jetziger Aufgabenbereich eindeutig hinter dem zurückbleibt, was man von einem Hauptverwaltungsrat verlangen kann.

Natürlich kann eine solche Wertungsfrage nur schwer vom Richter entschieden werden. Wie aus Ihren Urteilen vom 10. Juli 1975 in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 40/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919, 933) und vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75 (Macevičius/Parlament, Slg. 1976, 593, 603 ff.) hervorgeht, haben manche (Dubouis, Revue trimestrielle de droit européen 1978, S. 487 f.) die Auffassung vertreten, es sei den Beamten gegenüber übertrieben streng, die oben gestellte Frage nur dann zu bejahen, wenn der derzeitige Aufgabenbereich des Klägers offensichtlich nur noch eine minimale Bedeutung hat. Eine derartige Feststellung erscheint unmöglich.

C. Der Kläger trägt jedoch auch vor, die Artikel 5 und 7 seien dadurch verletzt, daß er den Posten des Leiters- eines besonderen Dienstes, den er seit fünf Jahren innehatte, verloren hat.

Artikel 5 Absatz 4 bestimmt: Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet (Unterabsatz 1). — Nach Anhang IA des Statuts entspricht die Grundamtsbezeichnung Hauptverwaltungsrat der Laufbahn A 5/A 4. — Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht ... eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung (Unterabsatz 2). Die Kommission hat die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich der Hauptverwaltungsräte in ihrem im Personalkurier vom 4. September 1973 veröffentlichten Beschluß folgendermaßen beschrieben : Leiter eines Referats einer Abteilung — Leiter eines besonderen Dienstes — Qualifizierter Beamter mit Referententätigkeit oder Kontrolltätigkeit in einem Referat — Stellvertreter eines Abteilungsleiters. Rechtlich sind die Leiter besonderer Dienste also den anderen Hauptverwaltungsräten gleichgeordnet.

Dagegen hat die Beklagte in der Verwaltungspraxis unbestreitbar eine Unterscheidung zwischen diesen und den anderen Beamten der Laufbahn A 5/A 4 geschaffen. Sie hat die Leiter besonderer Dienste in vielerlei Hinsicht den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 gleichgestellt.

Die Höherrangigkeit der Stellung des Leiters eines besonderen Dienstes im Verhältnis zu den anderen A 5/A 4-Stel-len folgt allerdings nicht daraus, daß der Leiter eines besonderen Dienstes eine Verwaltungseinheit leitet. Eine solche Annahme würde dazu führen, der Verwaltung die Möglichkeit zu versagen, dem Leiter eines besonderen Dienstes einen anderen Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4 zu übertragen. Diese Folge würde ganz zweifellos eine übertriebene Einschränkung der Flexibilität bedeuten, die die Behörden besitzen müssen, um sich den wechselnden Erfordernissen ihrer Aufgaben anzupassen, wie auch des entsprechenden rechtlichen Grundsatzes der ausschließlichen Verantwortung der vorgesetzten Behörde für die Dienststellenorganisation, den Sie insbesondere in Ihren Urteilen vom 20. Mai 1976 (Rechtssache 66/75, Macevičius/Parlament, Sig. 1976, 593, 604) und vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, 1434) bestätigt haben.

Die folgenden Tatsachen zeigen jedoch deutlich, daß Leiter besonderer Dienste für die Kommission in Wirklichkeit Hauptverwaltungsräte sind, die einen höheren Rang einnehmen als die anderen:

sie werden von der Kommission ernannt, während über die Verwendung der anderen A 5/A 4-Beamten das für das Personal verantwortliche Kommissionsmitglied auf Vorschlag des zuständigen Kommissionsmitglieds bzw. der zuständigen Kommissionsmitglieder entscheidet;

sie unterstehen unmittelbar einem Direktor, wodurch sie insoweit den Abteilungsleitern gleichgestellt sind, während die anderen Hauptverwaltungsräte, wie aus der Beschreibung ihrer Tätigkeiten und ihres Aufgabenbereichs hervorgeht, Abteilungsleitern unterstehen; dies ist zweifellos der wichtigste Punkt;

sie erhalten im Gegensatz zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 5/A 4 regelmäßig alle Informationen, die den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 zugehen, und scheinen zu gewissen Kursen im Rahmen der beruflichen Fortbildung bevorzugt Zugang zu haben, wodurch ihr berufliches Fortkommen erleichtert wird;

ihre Gleichstellung mit den Beamten der höheren Laufbahnen wird schließlich auf eine Art und Weise, die — abgesehen von ihrem anekdotischen Charakter — kennzeichnend für die Einstellung der Beklagten ist, durch die Gewährung gewisser untergeordneter materieller Vorteile vervollständigt.

Diese am Rande der Bestimmungen des Statuts vollzogene Gleichstellung scheint mir, was die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen betrifft, um so mehr Beachtung zu verdienen, als sie in einer Behörde erfolgt, in der, wie Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 4/74 und 40/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 940, 942) festgestellt hat, das hierarchische Denken offenkundig stark ausgeprägt ist.

Allerdings hat die Kommission dadurch, daß sie den Leitern besonderer Dienste dieselbe Behandlung zuteil werden ließ wie den anderen Hauptverwaltungsräten und sie im Rahmen der Stellenbeschreibungen jenen gleichstellte, so gehandelt, daß man ihr nicht vorwerfen kann, den Buchstaben der Artikel 5 und 7 des Statuts verletzt zu haben.

Wenn man somit nicht behaupten kann, die Verwaltung habe Artikel 5 und 7 des Statuts dadurch verletzt, daß sie Herrn Kuhner von seinen Aufgaben als Leiter eines besonderen Dienstes entbunden habe, ist zumindest zu prüfen, ob ihr Verhalten ihm gegenüber nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist.

V —

In Betracht kommt eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die der Verwaltung nach Auffassung des Klägers gegenüber ihren Bediensteten obliegt.

A. Die Fürsorgepflicht ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht, der seine gesetzliche Ausprägung in § 79 Bundesbeamtengesetz gefunden hat.

Man kann diese Verpflichtung dahin gehend zusammenfassen, daß von der Verwaltung verlangt wird, nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige ihrer Beamten zu berücksichtigen. Ebert (Das gesamte öffentliche Dienstrecht, S. 280-4) führt dazu aus: Der Beamte hat Anspruch darauf, richtig und gerecht beurteilt, vor Schaden bewahrt und nicht pflichtwidrig in seinem Fortkommen gehindert zu werden. Ule (Beamtenrecht, Anm. 2 zu § 48 BRRG, S. 197) drückt sich ähnlich aus.

Diese Verpflichtung bedeutet insbesondere, daß die Behörde alle Versetzungsmaßnahmen vermeidet, die dem Fortkommen und dem Ansehen des Beamten schaden könnten (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, S. 262).

Es scheint jedoch, als könne man sich auf diese Verpflichtung gemäß der Regel: Besondere Bestimmungen gehen allgemeinen Bestimmungen vor aufgrund ihres sehr allgemeinen Charakters nur dann mit Erfolg berufen, wenn eine genauere Vorschrift fehlt.

B. Nach Auffassung des Klägers stellen sowohl seine neue Verwendung als auch die Umstände, unter denen sie erfolgte, eine schwere Verletzung der Fürsorgepflicht dar, die der Verwaltung ihm gegenüber obliege. Beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe die Verwaltung sein Dienstalter, seine Fähigkeiten, seine Erfahrung, die zuvor von ihm übernommene Verantwortung und auch die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung auf seinen Ruf und sein Ansehen, durch die seine zukünftigen Aufstiegschancen ernsthaft beeinträchtigt würden, nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Kommission räumt ein, daß eine Gemeinschaftsbehörde bei der Einweisung eines Beamten in eine bestimmte Planstelle nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige deis betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen haben.

Sie ist jedoch der Auffassung, die Einhaltung dieser Verpflichtungen werde in dieser Hinsicht ausreichend durch die Artikel 5 und 7 des Statuts und durch die gegebenenfalls vom Gerichtshof auszuübende Kontrolle des Ermessensmißbrauchs gewährleistet. Dem kann ich nur beipflichten.

Ebenso scheint mir die Fürsorgepflicht insoweit mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs übereinzustimmen, als ihre Einhaltung es notwendig macht, den Beamten gewisse verfahrensmäßige Garantien zu gewähren, bevor gegen sie Maßnahmen ergriffen werden, die tiefgreifende Auswirkungen auf ihre Stellung haben.

C. Muß nun diese Gleichstellung dazu führen, der Fürsorgepflicht jeden eigenen Gehalt abzusprechen? Ich glaube es nicht, denn sie umfaßt die Verpflichtung der Verwaltung, gegenüber einem Beamten keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, seinem Ruf und seinem Ansehen zu schaden, und ihn nicht pflichtwidrig in seinem Fortkommen zu hindern.

Für die Kommission würde sich die so verstandene Fürsorgepflicht allerdings mit der Beistandspflicht decken, die der Gerichtshof im Wege einer weiten Auslegung aus Artikel 24 Absatz 1 des Statuts hergeleitet hat.

Wie Sie wissen, lautet diese Bestimmung: Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Meines Erachtens ist diese Vorschrift auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, will man die Begriffe Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nicht übertrieben weit auslegen. Das Studium Ihrer Rechtsprechung der letzten Zeit zeigt übrigens, daß Sie es immer abgelehnt haben, den Klägern zu folgen, die sich bemüht haben, dieser Vorschrift eine allgemeine Bedeutung zu geben, die über die ausdrücklich in ihr genannten Fälle hinausgeht. Ich gestatte mir insoweit, besonders auf die Urteile vom 16. März 1978 (Rechtssache 115/76, Leonardi/Kommission, Slg. 1978, 746) und vom 5. April 1979 (Rechtssache 116/78, Bellintani/Kommission, Slg. 1979, 1600) hinzuweisen. Die Fürsorgepflicht hat somit eine weiterreichende Bedeutung als die in Artikel 24 des Statuts enthaltenen Bestimmungen.

D. Ich sehe in der Fürsorgepflicht in der Tat einen jener Rechtsgrundsätze, deren Verletzung zu ahnden Ihre Aufgabe ist. Mir scheint, daß Sie, selbst wenn Sie dies nicht ausdrücklich gesagt haben, ihr bereits stillschweigend diese Eigenschaft zuerkannt haben.

Diese These findet meines Erachtens eine Stütze in bestimmten Schlußanträgen des Generalanwalts Reischl, in denen er diesen Begriff im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts verwendet, so z. B. in den letzten Jahren in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 56/75 (Elz/Kommission, Slg. 1976, 1112, 1117) und 164/78 (Woehrling/Kommission, Slg. 1979, 1970, 1974). Wenn Herr Reischl in der Rechtssache Woehrüng auf die Fürsorgepflicht nur indirekt hingewiesen hat, so daß Sie diesen Hinweis nicht in Ihr Urteil übernommen haben, sind Sie dagegen in der Rechtssache Elz zu derselben Schlußfolgerung gelangt wie der Generalanwalt, indem Sie die mangelnde Sorgfalt der Verwaltung beanstandet haben.

Ich selbst habe mir bereits in den Schlußanträgen in der Rechtssache 128/75 (Herr N./Kommission, Slg. 1976, 1577, 1580 und 1582) die Besorgnis des Klägers zu eigen gemacht und auch gegen die hier von der Beklagten verfochtene These Stellung genommen. Ich habe dort das Bestehen eines Grundsatzes angenommen, der eine weitergehende Bedeutung hat als Artikel 24 Absatz 1 und den ich als Schutzpflicht der Organe ihren Beamten gegenüber bezeichnet habe.

Ich beziehe mich auch auf Ihre zahlreichen Urteile, in denen Sie den Grundsatz guter Verwaltungsführung bestätigt haben, insbesondere die Urteile vom 11. Juli 1974 (Rechtssache 53/72, Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791) und vom 9. November 1978 (Rechtssache 140/77, Verhaaf/Kommission, Slg. 1978, 2117), die meines Erachtens jeweils auch eine stillschweigende Anerkennung der Fürsorgepflicht enthalten.

In Ihrem Urteil in der Rechtssache Guillot haben Sie ausgeführt: Unabhängig von den Pflichten der Verwaltung nach Artikel 24 des Statuts verlangen die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung von ihr ein bestimmtes Verhalten (Slg. 1974, 803). Dergleichen haben Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Verhaaf dargelegt, Artikel 24 stelle lediglich ein Beispiel dafür dar, daß die zuständigen Stellen im Interesse einer wirksamen Verwaltung befugt und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, gewisse Maßnahmen zu ergreifen (Slg. 1978, 2124).

Diese letzte Entscheidung scheint mir von um so größerem Interesse zu sein, als es sich um den Fall einer Versetzung handelte. Wie nun der Vertreter der Kommission in der Sitzung eingeräumt hat, müssen für eine Zuweisung anderer Dienstgeschäfte an einen Beamten, wie sie hier vorliegt, dieselben sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für eine Versetzung. Darüber hinaus hat die Kommission selbst in dieser letzteren Rechtssache behauptet, einem Gesuch des Klägers aufgrund ihrer Verpflichtung, ihren Beamten Hilfe und Beistand zu gewähren (Fürsorgepflicht) stattgegeben zu haben (Slg. 1978, 2122). Man fragt sich vergeblich, wie sie sich heute weigern kann, diesem Begriff eine eigenständige Bedeutung beizumessen, die sie 1974 anerkannt hat.

In Wirklichkeit scheinen mir die Begriffe gute Verwaltungsführung, Gerechtigkeit und Billigkeit sowie Fürsorgepflicht nur aus verschiedenen rechtlichen Traditionen hervorgegangene Übersetzungen für einen und denselben Grundsatz zu sein, ohne den es in einer Behörde keine harmonischen Beziehungen geben kann.

E. Es bleibt zu prüfen, ob die Verwaltung durch die Änderung der Verwendung des Klägers nicht seinen Ruf und sein Ansehen geschädigt und ihn pflichtwidrig in seinem Fortkommen behindert hat.

Ich glaube nicht, daß es Ihnen zur Beantwortung dieser Frage genügt, die in ihrem Urteil vom 13. Dezember 1979 (Rechtssache 14/79, Loebisch/Rat, noch nicht veröffentlicht) enthaltene Lösung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Sie haben dort bekräftigt, daß jedes Organ seinen Stellenplan selbständig aufstellt und über eine weitgehende Ermessensfreiheit bei der Organisation seiner Dienste verfügt (Rndnr. 11 der Urteilsbegründung). In der Tat besteht ein, wie ich glaube, grundlegender Unterschied zwischen der Lage von Herrn Loebisch und der von Herrn Kuhner. Der erste verlangte, in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden; der zweite beklagt sich über eine capitis di-minutio, da er die Eigenschaft eines den Beamten der der Besoldungsgruppe A 3 Gleichgestellten verloren habe.

Ich glaube im Gegenteil, daß die Art und Weise des Vorgehens der Kommission dem Ansehen und dem Ruf des Klägers geschadet hat. Diese Beeinträchtigung ergibt sich meines Erachtens zunächst aus der Streichung von Herrn Kuhners Dienstposten des Leiters eines besonderen Dienstes als solcher. Da er, solange er diesen Posten bekleidete, die dem Inhaber dieses Postens gewährten Vorteile genoß, die in seinen beruflichen Kreisen gut bekannt sind, sehe ich nicht, wie man die Maßnahme, durch die ihm diese entzogen wurden, anders nennen kann als eine tatsächliche Zurückstufung.

Der Kläger sieht einen Ausdruck dieser Zurückstufung darin, daß sein Name im Organisationsplan des Statistischen Amtes an anderer Stelle aufgeführt wird. Während sein Name zuvor auf derselben Höhe erschien wie die Namen der Beamten der Besoldungsgruppe A 3, steht er jetzt unter dem Namen seines Abteilungsleiters. Sicher ist der Organisationsplan, wie die Kommission bemerkt, vor allem ein internes Arbeitsinstrument. Aber es wäre nicht realistisch, seine Bedeutung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Organs zu leugnen. Das Empfinden des Klägers scheint mir daher berechtigt zu sein.

Schließlich und vielleicht vor allem hat er zu der Auffassung gelangen können, daß die Kommission ihm gegenüber mit einer Leichtfertigkeit gehandelt hat, die an Unehrlichkeit grenzt, als sie ihn anläßlich des Gesprächs vom 17. Juli gefragt hat, welche Aufgaben er wahrnehmen wolle, während die Entscheidung über seine neue Verwendung bereits gefallen war.

Aus diesen Gründen scheint mir die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission offenkundig.

VI —

Das einzige gegen die streitige Entscheidung über die Verwendung geltend gemachte Argumente, das ich noch nicht geprüft habe, beruht auf dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

A. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch darauf, im voraus über die Pläne, seine Verwendung zu ändern, unterrichtet und hierzu angehört zu werden, dies um so mehr, als die Kommission eigens zwei ihrer Mitglieder beauftragt habe, eventuelle Sondermaßnahmen zur Regelung [seiner] Situation zu prüfen.

Die Kommission bestreitet das Bestehen eines solchen Anspruchs. Von einer Verwaltung, die ihre Dienststellen reorganisiere, was zu einer Änderung der Verwendung zahlreicher Beamten führe, sei nicht zu verlangen, daß sie jeden von ihnen systematisch anhöre. Dieser Klagegrund wirft somit das Problem des sachlichen Anwendungsbereichs des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf.

Es ist unbestreitbar, daß dieser Grundsatz insbesondere im Disziplinarrecht Anwendung findet, einem Bereich, in dem das rechtliche Gehör durch besondere Vorschriften geregelt ist. Sie haben jedoch ebenfalls anerkannt, daß dieser Grundsatz auch ohne entsprechende Vorschrift bei der Ergreifung von Maßnahmen, welche Interessen eines einzelnen erheblich verletzen [können] gewahrt werden muß (Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, 1979).

In Ihrer bisherigen Rechtsprechung haben Sie als solche Maßnahmen die Weigerung, einen Beamten auf Probe oder einen sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften wegen mangelnder körperlicher Eignung zu ernennen (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 27. Oktober 1977, Moli/Kommission, und die Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, 907), sowie die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 50 des Statuts (Urteil vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77 Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099, 1114) angesehen.

Ist von vornherein auszuschließen, daß dies unter gewissen Umständen auch für den Fall der Versetzung oder der Änderung der Verwendung gegen den Willen des Beamten gilt? Ich glaube dies nicht.

B. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß einige Mitgliedstaaten Verfahren vorgesehen haben, durch die das Ermessen der Verwaltung eingeschränkt und dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt wird, entweder selbst oder durch seine Vertreter angehört zu werden.

Im französischen Recht ist die Versetzung unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob der Beamte dem allgemeinen Statut der öffentlichen Verwaltung untersteht oder nicht. Beamte, auf die das Statut ausnahmsweise nicht anwendbar ist, haben zum Beispiel einen Anspruch auf Akteneinsicht, und es besteht insoweit eine Mindestverpflichtung der Verwaltung.

Für diejenigen, die dem allgemeinen Statut unterliegen, ist bei Änderung des Dienstortes oder der dienstrechtlichen Stellung des Betroffenen die Anhörung der paritätischen Verwaltungskommission obligatorisch; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt zur Nichtigkeit der Versetzungsverfügung. Unter einer Veränderung der Stellung des Betroffenen sind zum Beispiel der Verlust von Nebenvergütungen, die Änderung des Aufgabenbereichs (Conseil d'État français, Egazé, 27. April 1956, Slg. S. 172), die Einschränkung der Befugnisse (Conseil d'Etat français, Frau Guillon, 23. Juli 1974, Slg. S. 157) oder die Maßnahme zu verstehen, durch die ein Beamter, der die Hauptverantwortung für eine Dienststelle hatte, in eine untergeordnete Stelle eingewiesen wird (Conseil d'Etat français, Frau Gille, 21. Juli 1970, Slg. S. 532; Plantey — Traité pratique de la fonction publique, Band I, Dritte Auflage, Nrn. 1309 bis 1327, Nr. 1311 und 1323, Réformes dans la fonction publique, Nr. 382).

Die deutsche Regelung ähnelt der französischen: § 76 Absatz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes schreibt die Mitbestimmung des Personalrats im Falle einer Versetzung vor.

In den Niederlanden ist die Verwaltung nach Artikel 57 Absatz 1 der allgemeinen Regelung über die Staatsbeamten (Algemeen Rijksambtenaren Reglement) verpflichtet, im Falle einer Versetzung die Persönlichkeit des Beamten, seine besondere Situation und seine Zukunftsaussichten zu berücksichtigen, und Absatz 2 schreibt vor, daß ihm außer in dringenden Fällen ein anderer Dienstposten nur zugewiesen werden kann, nachdem er angehört worden ist.

Ebenso bestimmt in Luxemburg das neue Gesetz vom 16. April 1979 über das Statut der Staatsbeamten sehr klar in Artikel 6 Absatz 2 der sich in dem Kapitel über die Verwendung befindet, daß vor jeder Maßnahme dem betroffenen Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß.

In den anderen Mitgliedstaaten bestehen zwar keine derartigen Regelungen. Es ist aber zweifellos gerechtfertigt, darauf hinzuweisen, daß im Vereinigten Königreich und in Irland, wo es insoweit keine gesetzliche Vorschrift gibt, die Versetzung zur offenkundigen Zufriedenheit der Betroffenen pragmatisch im Wege interner Erörterungen und Verhandlungen unter Mitwirkung der jeweiligen Personalvertretung geregelt wird.

C. Im Bereich der Gemeinschaften ist der Anspruch eines Beamten, vor Erlaß einer seine Verwendung betreffenden Verfügung angehört zu werden, bereits in einem für diese Auffassung weniger günstigen Zusammenhang mit einem Problem der Rechtsvergleichung von Generalanwalt Roemer bejaht worden, und zwar in seinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 18/65 und 35/65 (Gutmann/EAG-Kommission). In dem — der vorliegenden Rechtssache ähnlichen — Fall einer Versetzung von Amts wegen war der Kläger sichtlich nicht über die Erklärungen, die die von ihm angefochtene Verfügung zur Folge hatten, unterrichtet worden. Dazu bemerkte Generalanwalt Roemer: Ob ein solches Verfahren korrekt genannt werden kann, erscheint mir zweifelhaft, auch wenn im Personalstatut die Gewährleistung der Rechtsverteidigung eines zu versetzenden Beamten nicht ausdrücklich angeordnet ist (Slg. 1966, 182, 195).

Verblüffend ist auch der Gegensatz zwischen den Beförderungen (für die sehr genaue Garantien vorgesehen sind, insbesondere die Befragung eines Beförderungsausschusses, dem Vertreter des Personals angehören), den Beurteilungen (die in genauen und veröffentlichten Richtlinien geregelt sind und gegen die ein Rechtsbehelf gegeben ist) und den Versetzungen oder Änderungen der Verwendung (für die diese Garantien völlig fehlen). Ich glaube nicht, daß der Einfluß dieser verschiedenen Verfügungen auf den beruflichen Werdegang eines Beamten so unterschiedlich ist, daß sie eine so unterschiedliche Behandlung verdienen.

In der Praxis ist festzustellen, daß die Verwaltung ihre Beamten häufig anhört, ohne dazu verpflichtet zu sein. So gibt sie, obwohl das geschriebene Recht sie nicht dazu verpflichtet, nach gutem, in Personalangelegenheiten üblichem Verwaltungsstil (Urteil vom 12. Juli 1973, verbundene Rechtssachen 10 und 42/72, di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763, 771) dem betroffenen Beamten auf Probe Gelegenheit, zu ihrer Absicht, ihn aufgrund des negativen Probezeitberichts zu entlassen, Stellung zu nehmen. Dies hat sie nach ihrem Vortrag auch im vorliegenden Fall in dem Gespräch vom 18. Juli 1978 getan.

Somit würde es der Verwaltung meines Erachtens keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten, wenn es in gewissen Fällen der Änderung der Verwendung oder der Versetzung eines Beamten verfahrensmäßige Garantien gäbe.

D. Deshalb sollten Sie, wie ich meine, dahin erkennen, daß unter bestimmten Umständen eine solche Entscheidung die individuellen Interessen schwer beeinträchtigen kann.

Im vorliegenden Fall glaube ich dies von der streitigen Maßnahme in zweierlei Hinsicht annehmen zu können. Zwar kann ich nur schwer feststellen, ob die neue Verwendung des Klägers eine bedeutende Verringerung seines Wirkungsfeldes mit sich gebracht hat; doch ist unbestreitbar, daß sie seinen Aufgabenbereich wesentlich geändert und zugleich zur Folge gehabt hat, ihm eine nachgeordnete Position zuzuweisen, während er zuvor die Hauptverantwortung für eine Dienststelle trug.

Abschließend komme ich aufgrund der Erörterung der zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der streitigen Verfügung vorgebrachten Klagegründe, wenn ich von dem der fehlenden Begründung absehe, zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Maßnahme auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung und des von ihr zu respektierenden Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.

Ich möchte hinzufügen, daß diese Aufhebung die Kommission nicht verpflichten würde, Herrn Kuhner erneut zum Leiter eines besonderen Dienstes zu ernennen, und noch weniger, die Dienststelle, die er vor ihrer Auflösung leitete, wieder einzurichten. Eine derartige Folgerung würde zu einer Lähmung der Verwaltung führen, die doch ständig die Verbesserung ihrer Arbeitsweise anstreben muß.

Dies geht aus den Gründen hervor, aus denen die neue Verwendung des Klägers mir angreifbar erschienen ist. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung verpflichtet nur dazu, die Vorrechte aufzuheben, die derzeit den Leitern besonderer Dienste am Rande des Statuts gewährt werden, ohne daß sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben im entferntesten notwendig sind. Das rechtliche Gehör der Beamten, die gegen ihren Willen unter Umständen, die — wie man annehmen darf — ihre individuellen Interessen schwer beeinträchtigen, versetzt werden oder andere Dienstgeschäfte zugewiesen bekommen, wäre gewahrt, wenn die Verwaltung ein Verfahren schaffen würde, das es ermöglichte, den Betroffenen anzuhören, bevor die ihn betreffende Maßnahme ergriffen wird, oder ein Gremium hinzuzuziehen, dem Vertreter des Personals angehören.

VII —

Ich habe schließlich zu dem Antrag des Klägers Stellung zu nehmen, mit dem er die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt, den die angefochtene Entscheidung ihm seiner Auffassung nach zugefügt hat.

Da die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung meines Erachtens erwiesen ist, ist die erste Voraussetzung für die Gewährung von Schadensersatz erfüllt. Der Kläger muß jedoch außerdem den Beweis dafür erbringen, daß er aufgrund dieser Entscheidung einen Schaden erlitten hat.

Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt, soweit ein materieller Schaden geltend gemacht wird, der in dem Verlust der Aussicht des Klägers, in die nächsthöhere Laufbahn aufzusteigen, bestehen soll. Es liegt auf der Hand, daß ein Hauptverwaltungsrat, der den Posten des Leiters eines besonderen Dienstes bekleidet, nicht die von Ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 2. Juli 1976, Kampff-meyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, 742) geforderte ausreichende Gewißheit besitzt, nach A 3 befördert zu werden.

Dagegen glaube ich, wie ich bereits ausgeführt habe, daß die streitige Maßnahme und die Umstände, unter denen sie erging, innerhalb und außerhalb der Kommission trotz deren Bestreitens nur als das Ansehen und den Ruf des Klägers verletzend angesehen werden können. Ich schlage Ihnen daher vor, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die symbolische Rechnungseinheit, die er beantragt, zu zahlen.

Abschließend beantrage ich :

die zwischen dem 7. und 29. oder 30. Juni 1978 von den Herren Ortoli und Tugendhat erlassene Entscheidung, durch die Herr Kuhner der Abteilung F 1 des Statistischen Amtes als mit spezifischen methodologischen Aufgaben betrauter Beamter zugewiesen wurde, aufzuheben,

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger eine Rechnungseinheit als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.