Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.05.1980 – C-33/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:139
In den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79
Richard Kuhner, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 10, rue des Eglantiers, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt David Arendt, Luxemburg: 34 B, rue Philippe II,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, 93, avenue Brillant-Savarin, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen
in der Rechtssache 33/79: Aufhebung einer Entscheidung der Beklagten, durch die der Kläger seines Amtes als Leiter des besonderen Dienstes Statistik der Drittländer der Direktion F (Statistik der Außenbeziehungen, Verkehrsund Dienstleistungsstatistik) des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften enthoben und in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in der Abteilung F/l (Methodik und Klassifikation des Außenhandels) des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften eingewiesen wurde, sowie der stillschweigenden Ablehnung der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde und wegen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz,
in der Rechtssache 75179: Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung dieser Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der am 1. April 1959 zum Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden ist, hatte verschiedene Dienstposten im Statistischen Amt inne und bekleidete seit dem 1. Dezember 1976 in der Besoldungsgruppe A 4 den Posten des Leiters des besonderen Dienstes Statistik der Drittländer in der Direktion F (Statistik der Außenbeziehungen, Verkehrs- und Dienstleistungsstatistik). Im Rahmen einer Reorganisation des Amtes, verabschiedete die Kommission am 7. Juni 1978 einen neuen Organisationsplan, der eine spürbar stärkere Ausrichtung der Direktion F auf die Probleme des Außenhandels mit sich brachte. Die Spezialisierung wird durch die folgende vergleichende Tabelle veranschaulicht:
Organisationsplan der Direktion F des Statistischen Amtes
Vordem 1. September 1978Nach dem 1. September 1978Direktion F: Statistik der Außenbeziehungen, Verkehrs- und Dienstleistungsstatistik(S. Ronchetti)Direktion F: Statistik des Außenhandels, der AKP-Länder und der Drittländer(S. Ronchetti)1.Außenhandel (R. Sannwald)1.Methodik und Klassifikation des Außenhandels (R. Sannwald)Spezifische methodologische Aufgaben (R. Kuhner)2.Statistik der AKP-Länder (A. de Michelis)2.Außenhandelsstatistik (J. Nols)3.Statistik der Drittländer (R. Kuhner)3.Außenhandelsanalyse und allgemeine Statistik der AKP-Länder und der Drittländer (A. de Michelis)4.Verkehrsstatistik (H. G. Baggendorff)5.Dienstleistungsstatistik (C. Simeoni)
Der neue Organisationsplan sah mit Wirkung vom 1. September 1978 die Zusammenfassung der besonderen Dienste Statistik der Drittländer und Statistik der AKP-Länder in einer einzigen Dienststelle vor, deren Leitung Herrn de Michelis übertragen wurde. Im Rahmen dieser Reorganisation bestimmte die Kommission in einer Verfügung, die dem Generaldirektor des Statistischen Amtes am 29. Juni 1978 zugestellt wurde, daß der Kläger ohne Änderung der Besoldungsgruppe innerhalb der Abteilung 1 der Direktion F in die Stelle eines mit spezifischen methodologischen Aufgaben betrauten Hauptverwaltungsrats und nicht mehr eines Dienststellenleiters eingewiesen würde.
Bereits am 26. Juli 1978 erhob der Kläger eine am 31. Juli eingetragene Beschwerde gegen die ihm gegenüber getroffenen Maßnahmen. Da diese Beschwerde unbeantwortet blieb, hat der Kläger am 28. Februar 1979 vor dem Gerichtshof Klage auf Aufhebung sowohl der Verfügung über seine neue Verwendung als auch der Ernennung eines anderen Beamten zum Leiter der Dienststelle Löhne und Einkommen in der Direktion C (Bevölkerungs- und Sozialstatistik) sowie auf Schadensersatz erhoben (Rechtssache 33/79).
Am 21. März 1979 stellte die Kommission dem Käger eine nach Fristablauf ergangene Entscheidung zu, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 3. Mai 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klageschrift hat der Kläger eine zweite Klage auf Aufhebung dieser ausdrücklichen Entscheidung erhoben (Rechtssache 75/79).
Durch Beschluß vom 30. Mai 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die Rechtssachen 33/79 und 75/79 zu verbinden.
Mit ihrem am 5. Juni 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Schriftsatz hat die Kommission die Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache 75/79 geltend gemacht.
Durch Beschluß vom 3. Juli 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.
Die Dritte Kammer des Gerichtshofes (die aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1979, ABI. 1979, C 265, S. 8, zuständig ist) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 33/79
Der Kläger beantragt,
a) die Schreiben des Herrn Petit-Laurent vom 30. Juni 1978 und des Generaldirektors für Personal und Verwaltung Baichère vom 3. November 1978, durch die er von seinem Posten als Leiter des besonderen Dienstes Statistik der Drittländer entbunden und der Abteilung F/l als für spezifische methodologische Aufgaben Verantwortlicher zugewiesen worden ist und die nach seiner Auffassung als Entscheidungen der Beklagten anzusehen sind, aufzuheben;
b) die in dem mehr als viermonatigen Schweigen der Kommission auf seine am 31. Juli 1978 unter der Nr. 139778 eingetragene Beschwerde liegende stillschweigende Ablehnung aufzuheben;
c) die Kommission zu verurteilen, ihm den durch die genannten Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;
d) die Beklagte zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
Hilfsweise beantragt der Kläger, zum Beweis der Tatsache zugelassen zu werden, daß der Generaldirektor des Statistischen Amtes anläßlich eines Gesprächs am 18. Juli 1978 in Luxemburg erklärt hat: a) er habe die größten Schwierigkeiten gehabt, eine neue Verwendung für den Kläger zu finden und b) die Versetzung des Klägers sei nicht unabhängig von der negativen Beurteilung der Qualität seiner Arbeit erfolgt.
Der Kläger, der in seiner Klageschrift unter anderem die Aufhebung der Ernennung eines anderen Beamten, Herrn G. Lohmann, zum Leiter der Dienststelle Löhne und Einkommen der Direktion C (Bevölkerungs- und Sozialstatistik) beantragt hatte, hat diesen Klageantrag in seiner Erwiderung zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt
a) die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet abzuweisen;
b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In der Rechtssache 75179
Der Kläger beantragt,
a) die Entscheidung vom 21. März 1979, die eine ausdrückliche Ablehnung seiner am 31. Juli 1978 eingetragenen Beschwerde enthält, aufzuheben;
b) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt
a) die Klage als unzulässig und jedenfalls unbegründet abzuweisen,
b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit der Klagen
Zu dem Vorbringen der Beklagten, die erste Klage (33/79) sei nur insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidung der Kommission über die beanstandete Verwendung, nicht dagegen, soweit sie gegen die Mitteilung vom 29. Juni 1978 oder gegen das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 3. November 1978, die beide keine Entscheidungen darstellten, gerichtet sei, führt der Kläger aus, die beiden Mitteilungen, gegen die er Klage erhoben habe, seien die einzigen Schriftstücke, durch die ihm die beanstandete Entscheidung über seine Verwendung zur Kenntnis gebracht worden sei, und seine Klage richte sich selbstverständlich gegen diese Entscheidung.
Auf das weitere Vorbringen der Beklagten, die zweite Klage (75/79) sei unzulässig, da die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde rein bestätigenden Charakter habe, antwortet der Kläger, dies sei nicht der Fall, denn anders als die angegriffene Entscheidung und, per definitionem, die in dem Stillschweigen der Kommission liegende Ablehnung sei die ausdrückliche Ablehnung mit einer Begründung versehen. Der Kläger wendet sich gegen die von der Kommission zitierte Rechtsprechung mit dem Bemerken, diese betreffe Fälle, in denen die Kläger eine rein bestätigende Maßnahme zum Vorwand genommen hätten, um eine Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung zu erreichen. Diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall unanwendbar, da er die ursprüngliche Verfügung fristgerecht angefochten habe.
B — Zur Begründetheit der beiden Klagen
§ 1. Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen
1. Klageschriften
Der Kläger stützt seine erste Klage im wesentlichen auf vier Nichtigkeitsgründe: 1) die Verletzung der in Artikel 25 des Beamtenstatuts vorgesehenen Begründungspflicht, 2) die Verletzung des rechtlichen Gehörs 3) die Verletzung von Artikel 5 und 7 des Statuts und 4) die Verletzung der den Verwaltungsdienststellen obliegenden Fürsorgepflicht. Weiterhin beanstandet der Kläger in der zweiten Klage, die gegen die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde als solche gerichtet ist, 5) im wesentlichen die Verspätung und die Ungenauigkeit der Begründung für die Ablehnung seiner Beschwerde und 6) den angeblichen Ermessensmißbrauch der Kommission.
Zu 1)
Verletzung des Artikels 25 des Statuts dadurch, daß die Kommission die Entscheidung, durch die der Kläger in eine neue Stelle eingewiesen worden sei, nicht begründet habe, obwohl diese neue Verwendung möglicherweise eine Beschwerde für ihn enthalte. Nach Auffassung des Klägers folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dem Urteil vom 27. Juni 1973 (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission, Slg. 1973, 679), daß eine gegen den Willen des betroffenen Beamten erlassene Versetzungsverfügung eine Beschwer für ihn enthalte und infolgedessen mit Gründen versehen sein müsse. Obgleich seine Versetzung keine Zurückstufung im Sinne der von der Kommission am 29. Juli 1963 beschlossenen Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs darstelle, sei sie dennoch in Wirklichkeit als eine Zurückstufung und ernsthafte Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung anzusehen, die sein Ansehen und seine Ehre schwer in Mitleidenschaft ziehe, da sie als eine Sanktion für Unfähigkeit oder für in Ausübung seiner Tätigkeit begangene schwere Fehler erscheine. Die angefochtene Entscheidung enthalte jedoch keinerlei Begründung und sei schon deshalb aufzuheben.
Zu 2) Verletzung des rechtlichen Gehörs
Jede Behörde, die eine Maßnahme treffe, die geeignet sei, individuelle Interessen schwer zu beeinträchtigen, sei gehalten, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dieser Grundsatz sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 1978 (Rechtssache 34/77, Oslizlok/Kommission, Slg. 1979, 1099) anerkannt worden. Die Anstellungsbehörde habe ihm jedoch niemals Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, und habe systematisch versucht, ihn dadurch vor vollendete Tatsachen zu stellen, daß sie die ihn betreffenden Entscheidungen erst in letzter Minute bekanntgegeben und es unterlassen habe, sie zu begründen, was ihn daran gehindert habe, sich in geeigneter Weise zu verteidigen.
Zu 3) Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts
Zwar sei die vorgesetzte Behörde für die Organisation ihrer Dienststellen allein verantwortlich, doch müsse das Ermessen, über das sie verfüge, unter Berücksichtigung der auf dem Statut beruhenden Rechte der Beamten ausgeübt werden. Nach Artikel 5 und 7 des Statuts habe ein Beamter Anspruch darauf, daß die ihm übertragenen Aufgaben insgesamt der seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle entsprächen, und der Entzug eines Teils der unter seiner Leitung stehenden Dienststellen sei unter Umständen geeignet, dieses Recht zu verletzen; dies sei hier der Fall. Früher habe er, der Kläger, unmittelbar einem Direktor unterstanden, jetzt dagegen unterliege er den Weisungen eines Abteilungsleiters, dem er zuvor gleichgestellt gewesen sei, und seine Aufgaben seien auf das Studium methodologischer Probleme ohne aktuelles Interesse beschränkt, während er vorher die Leitung eines besonderen Dienstes mit einem weiten Tätigkeits- und Studienbereich mit der entsprechenden Verantwortung innegehabt habe. Trotz der formalen Rechtmäßigkeit seiner, neuen Verwendung bedeute diese in Wirklichkeit eine Zurückstufung, die darauf schließen lasse, daß ihm in mißbräuchlicher Ausübung des Ermessens eine verschleierte Disziplinarstrafe habe auferlegt werden sollen.
Zu 4) Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung
Wenn auch das Beamtenstatut der Verwaltung nicht ausdrücklich eine Fürsorgepflicht im Sinne des deutschen Beamtenrechts auferlege, bestätige es doch indirekt diesen Grundsatz, von dem die Artikel 24, 58 und 76 besondere Anwendungsfälle enthielten; die Rechtslehre (Euler, Europäisches Beamtenstatut, S. 225) befürworte eine weite Auslegung dieser Bestimmungen. Sowohl die Versetzung des Klägers als auch die Umstände, unter denen sie erfolgt sei, stellten eine schwere Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung dar, die, als sie die angegriffene Entscheidung gefällt habe, die beiderseitigen Interessen des Dienstes und des Klägers nicht ordnungsgemäß gegeneinander abgewägt und die Dauer seines Dienstes, seine Fähigkeiten, seine Erfahrung und die zuvor von ihm übernommene Verantwortung nicht genügend berücksichtigt habe. Die Kommission habe durch die angefochtene Entscheidung nicht nur die brillante und vielversprechende Karriere des Klägers brutal beendet, sondern auch Zweifel an seinen Fähigkeiten aufkommen oder irgendein berufliches Versagen seinerseits vermuten lassen.
Zu 5 und 6)
In seiner zweiten Klage (75/79), mit der er die Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde vom 31. Juli 1978 beantragt, macht der Kläger geltend, diese Ablehnung sei einerseits aufzuheben, weil sie nach Ablauf der der Kommission in Artikel 90 des Statuts gesetzten zwingenden Frist ergangen sei und eine nachträgliche Begründung den Fehler der vorhergehenden mangels Begründung rechtswidrigen Entscheidungen nicht beseitigen könne, und andererseits, weil diese verspätete Begründung dazu noch unvollständig und ungenau sei. Sie sei unvollständig, weil die Beklagte nicht zu allen Punkten seiner Beschwerde Stellung genommen habe, und sie sei ungenau, da sie Beschwerdepunkte zurückweise, die der Kläger gar nicht formuliert habe.
2. Klagebeantwortungen
In ihren Klagebeantwortungen (Rechtssachen 33/79 und 75/79) prüft die Kommission die Klagegründe in der Reihenfolge, in der sie vom Kläger geltend gemacht worden sind.
Zu 1) Zum Klagegrund der fehlenden Begründung bemerkt die Beklagte, zwar könne der in Artikel 25 des Statuts enthaltene Grundsatz nicht bestritten werden, es sei jedoch zu unterstreichen, daß die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, denn sie betreffe Versetzungen, und der Kläger sei nicht versetzt, sondern mit seiner Stelle in eine andere Abteilung eingewiesen worden. Was das Erfordernis der Begründung betreffe, so seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Juli 1977, Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, 1432) für die Entscheidung, ob den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Genüge getan sei, außer der Verfügung selbst auch die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen zu berücksichtigen, soweit diese dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden seien und ihn über die Gründe der Entscheidung eindeutig unterrichteten. Im vorliegenden Fall habe der Generaldirektor des Statistischen Amtes vor dem Erlaß der beanstandeten Entscheidung, nämlich am 17. Februar 1978, ein Referat vor allen Beamten gehalten, und der Kläger habe mehrfach Gelegenheit gehabt, von den Gründen der geplanten Reorganisation und der beabsichtigten Auflösung des von ihm geleiteten besonderen Dienstes Kenntnis zu nehmen. Im übrigen gingen die Gründe für die angefochtene Entscheidung aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 7. Juni 1978 und der Mitteilung der Herrn Ortoli und Tugendhat gegenüber diesem Organ hervor; der Kläger habe diese Schriftstücke gekannt und in seiner Beschwerde auf sie Bezug genommen.
Die angefochtene Entscheidung habe demnach auf Gründen beruht, die dem Kläger mitgeteilt worden seien, und sie erfülle die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts.
Zu 2) Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs zieht die Beklagte zunächst die Anwendbarkeit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung (Rechtssachen 121/76, Moli/Kommission, und 34/77, Oslizlok/Kommision) in Zweifel und macht geltend, man könne von einem Organ, das eine Reorganisation seiner Dienststellen vornehme, die hinsichtlich der Verwendung zahlreicher Beamter Veränderungen mit sich bringe, nicht verlangen, daß es systematisch jeden einzelnen Beamten zu der Zweckmäßigkeit dieser Reorganisation und den sich daraus ergebenden Konsequenzen anhöre. Im übrigen sei der Kläger über den Inhalt der Pläne zur Reorganisation des Statistischen Amtes unterrichtet gewesen und mehrmals vom Generaldirektor empfangen worden, so daß ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Zu 3) Was die Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts betreffe, sei es zwar richtig, daß der Entzug eines Teils der Aufgaben, die ein Beamter zuvor wahrgenommen habe, unter bestimmten Umständen seine sich aus dem Statut ergebenden Rechte beeinträchtigen könne; daraus folge jedoch nicht, daß jede Reorganisation der Dienststellen angefochten werden könne. Dazu genüge es nicht, daß diese Reorganisation die Aufgaben des Beamten ändere oder sogar schmälere; vielmehr müsse der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspreche (Urteil vom 20. Mai 1976, Rechtssache 66/75, Macevičius/Parlament, Sig. 1976, 593).
Im vorliegenden Fall habe der Kläger, der der Besoldungsgruppe A 4 angehöre, eine Planstelle mit der Bezeichnung Leiter eines besonderen Dienstes innegehabt. Nach der Reorganisation des Statistischen Amtes sei er mit spezifischen methodologischen Aufgaben betraut worden, das heißt mit einer Referententätigkeit, die sowohl der Tätigkeit des Leiters eines besonderen Dienstes als auch der Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats entspreche, wie aus der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Anhang I A des Statuts hervorgehe. Auch aus dem Umstand, daß der Kläger keine Verwaltungseinheit mehr leite und nach seinen Angaben nicht mehr die Verantwortung eines Vorgesetzten trage, sei nicht auf eine Verschlechterung seiner Position zu schließen; aus der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen der Beamten der Besoldungsgruppe Al bis A 5 ergebe sich, daß diese Beamten Planstellen innehätten, in deren Rahmen sie bei gleicher Besoldungsgruppe entweder Verwaltungseinheiten leiteten oder eine Referententätigkeit ausübten oder ein Organ berieten, ohne daß man sagen könne, einer dieser Aufgaben komme ein größere Bedeutung zu als den anderen.
Der Kläger. habe auch nicht dargetan, daß seine derzeitigen Aufgaben eindeutig hinter denen zurückblieben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprächen, noch daß die Reorganisation des Statistischen Amtes nicht dem dienstlichen Interesse entspreche. Ebensowenig behaupte er das Vorliegen objektiver, genauer und in sich zusammenstimmender Indizien, die auf einen Ermessensmißbrauch schließen ließen (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission a.a.O.). Vielmehr gehe aus der Mitteilung der Herren Ortoli und Tugendhat vom 31. Mai 1978 hervor, daß die Angliederung einer bestimmten Anzahl von besonderen Diensten an eine größere Einheit mit der zu geringen Größe dieser Dienststellen begründet worden sei. Die Auflösung des besonderen Dienstes des Klägers als solchen sei außerdem durch die wachsende Bedeutung der mit der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zusammenhängenden Probleme gerechtfertigt gewesen. Es sei im übrigen nicht vorstellbar, daß die Kommission eine bedeutende Reform des Statistischen Amtes in der alleinigen Absicht vorgenommen habe, dem Kläger eine verschleierte Disziplinarstrafe aufzuerlegen; die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Verwendung zahlreicher Beamter infolge der beanstandeten Reorganisation geändert worden sei.
Zu 4) Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Tragweite und des Inhalts der Fürsorgepflicht der Verwaltung. Zwar sei diese bei der Einweisung eines Beamten in eine bestimmte Planstelle verpflichtet, seine Fähigkeiten und das dienstliche Interesse zu berücksichtigen. Es handele sich hier jedoch um Beurteilungen, die vorzunehmen im wesentlichen die Verwaltung befugt sei (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission, a.a.O.). Die Einhaltung dieser doppelten Verpflichtung-sei gewährleistet durch die Artikel 5 und 7 des Statuts, ohne daß es nötig sei, sich auf andere Vorschriften zu stützen, sowie durch die gegebenenfalls vom Gerichtshof ausgeübte Kontrolle des Ermessensmißbrauchs. Die angesprochene Fürsorgepflicht sei dasselbe wie die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf der Grundlage des Artikels 24 des Statuts entwickelte Unterstützungspflicht; der Kläger lege jedoch nicht dar, inwiefern seine neue Verwendung tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner Ehre und seines Ansehens darstelle, und noch weniger, daß diese schwerwiegend sei. Diese neue Verwendung habe die Bedeutung seines Aufgabenbereichs nicht gemindert und sei keinesfalls auf irgendeine Unzulänglichkeit seiner Leistungen zurückzuführen, deren Qualität anerkannt sei. Der Umstand, daß sein Name nach wie vor im Organisationsplan des. Statistischen Amtes erscheine, sei ebenfalls geeignet, sein Ansehen Dritten gegenüber zu wahren.
Zu 5 und 6) Zu den Rügen, die der Kläger in seiner zweiten Klage (75/79) vorbringt, führt die Beklagte zunächst aus, bei der in Artikel 90 Absatz 2 letzter Absatz des Statuts für die Antwort der Anstellungsbehörde auf eine Beschwerde vorgesehenen Frist handele es sich nicht um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung die Nichtigkeit der Antwort auf die Beschwerde nach sich ziehe. Wenn die Anstellungsbehörde die Möglichkeit habe, eine stillschweigende Antwort auf eine Beschwerde dadurch zu erteilen, daß sie diese Frist verstreichen lasse, so müsse es ihr erst recht möglich sein, selbst nach Verstreichen dieser Frist ausdrücklich auf die Beschwerde zu antworten. Diese Möglichkeit sei im übrigen ausdrücklich in Artikel 91 Absatz 3 a.E. vorgesehen. Jedenfalls könne selbst dann, wenn die Verspätung der Antwort auf die Beschwerde ihre Rechtmäßigkeit be- ~ einträchtige, diese Rechtswidrigkeit keinen Einfluß auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der beschwerenden Maßnahmen haben, die den wirklichen Gegenstand der Klage darstellten.
Die Kommission prüft sodann die Beanstandungen hinsichtlich der Verspätung, der Ungenauigkeit und der Unzulänglichkeit der zur Stützung der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründe sowie die Behauptung, es liege ein Ermessensmißbrauch vor. Wie die in der Klagebeantwortung (33/79) vorgenommene Untersuchung der Umstände, unter denen die angefochtene Entscheidung ergangen sei, ergebe, sei die Begründung nicht verspätet gegeben worden. Zwar sei in der Antwort auf die Beschwerde nicht systematisch auf alle Argumente des Klägers eingegangen worden; dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu beeinträchtigen — sofern die Ablehnung der Beschwerde überhaupt als beschwerende Maßnahme anzusehen sei, was die Beklagte bestreite. Eine beschwerende Maßnahme sei nämlich hinreichend begründet, wenn die Gründe, auf denen sie beruhe, klar und unzweideutig erkennbar seien (Urteil vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 27/68, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 255). Obgleich die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger anzuhören, habe dieser doch mehrfach Gelegenheit gehabt, zu der geplanten Reorganisation Stellung zu nehmen.
Die Beklagt beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, 1422), nach dem der Kläger auch dann, wenn die Begründung unzureichend sein sollte, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung haben könne, wenn bereits jetzt feststehe, daß diese Entscheidung ohne Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestätigt werden könnte.
Für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs sei kein Argument angeführt worden; dieser Klagegrund sei somit zurückzuweisen.
3. Erwiderung
Der Kläger erwidert, die Beklagte genüge bei der Erfüllung der Verpflichtung, die angegriffene Entscheidung zu begründen, nicht einmal den Anforderungen der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung. Zwar habe der Generaldirektor des Statistischen Amtes allen Beamten die Gründe für die geplante Reorganisation dargelegt, jedoch keinen Hinweis darauf gegeben, welche neuen Verwendungen diese mit sich bringen würde. Im übrigen müsse eine Begründung, um Artikel 25 zu genügen, schriftlich gegeben werden; die in dem Protokoll der Kommission enthaltenen Angaben seien, abgesehen davon, daß sie keine Begründung enthielten, dem Kläger nicht bekannt, und er habe im Gegensatz zur Behauptung der Kommission auch nicht in seiner Beschwerde auf sie Bezug genommen.
Die aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs folgende Verpflichtung beschränke sich nicht auf Disziplinarrechtsstreitigkeiten, sondern habe eine weitergehende Bedeutung. Der Kläger sei trotz zahlreicher Bitten erst am 17. Februar 1978 vom Generaldirektor des Statistischen Amtes empfangen worden, um zu erfahren, daß seine Abteilung aufgelöst würde, und das nächste Mal am 18. Juli 1978 im Hinblick auf seine neue Verwendung.
Hinsichtlich der Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts meint der Kläger, dem Posten des Leiters eines besonderen Dienstes würde in der Verwaltungspraxis der Kommission tatsächlich größere Bedeutung beigemessen als den anderen gleichwertigen Posten der Besoldungsgruppe A 5/A 4, und sie seien denjenigen der Besoldungsgruppe A3 gleichgestellt. Dieser besondere Status bringe zahlreiche Vorrechte und Vorteile beruflicher, immaterieller und sogar materieller Art mit sich, die die anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 5/A 4 nicht hätten. Der Kläger führt zur Stützung seiner Behauptungen eine Reihe von Tatsachen und Schriftstücken an und bekräftigt erneut, sein derzeitiger Aufgabenbereich bleibe sowohl seiner Art als auch seiner Bedeutung nach deutlich hinter dem zurück, der seinem vorherigen Dienstposten entsprochen habe.
Die Reorganisation des Statistischen Amtes — die gewiß nicht durchgeführt worden sei, um ihm eine versteckte Disziplinarstrafe aufzuerlegen (was er niemals behauptet habe) — habe gleichwohl als Vorwand gedient, um sich seiner zu entledigen. Gewisse Indizien ließen den Schluß zu, daß das dienstliche Interesse nicht der überwiegende Grund seiner neuen Verwendung gewesen sei. Der Kläger zählt insoweit die folgenden Umstände auf:
1. Es sei eine neue Verwaltungseinheit geschaffen und 14 Monate später wieder aufgelöst worden, wofür beide Male als Begründung die Bedeutung des fraglichen Studiengebietes angeführt worden sei;
2. der Generaldirektor des Statistischen Amtes habe ihm zu verstehen gegeben, es sei schwierig, in dem neuen Organisationsplan eine neue Stelle für ihn zu finden, und die Qualität seiner Arbeit habe zu wünschen übrig gelassen;
3. die Leitung des besonderen Dienstes Löhne und Einkommen, die aufgrund der Reorganisation des Statistischen Amtes freigeworden sei, sei ihm trotz seiner zehnjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet nicht angetragen worden, und die Kommission habe auf diesen Posten einen Beamten berufen, der noch nie einen besonderen Dienst geleitet habe und keine besondere Erfahrung im Bereich der Lohnstatistik besitze;
4. die Kabinettchefs hätten eine andere Vorstellung vom dienstlichen Interesse gehabt, als sie in ihrer Sitzung vom 5. Juni 1978 den Plan der Reorganisation des Statistischen Amtes unter der ausdrücklichen Bedingung gebilligt hätten, den besonderen Dienst des Klägers mit seinem Leiter bestehen zu lassen, und schließlich
5. der Posten, den der Kläger derzeit einnehme, sei künstlich geschaffen worden und habe in keinem der früheren Organisationspläne bestanden.
Der Kläger wendet sich gegen die enge Auslegung des Begriffs der Fürsorgepflicht durch die Beklagte. Nach französischem Beamtenrecht sei die Verwaltung im übrigen ebenfalls verpflichtet, umsichtig und sorgfältig vorzugehen, wenn sie beschließe, ihren Bediensteten andere Dienstgeschäfte zuzuweisen. Er habe sowohl in seiner Klageschrift als auch in seiner Erwiderung dargelegt, daß die Beklagte bei der Verwendung ihrer Beamten nicht aufmerksam und menschlich vorgegangen sei und daß das dienstliche Interesse bei der Festsetzung seiner neuen Verwendung nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt habe.
Zu dem Vortrag, sein Ansehen Dritten gegenüber sei dadurch gewahrt, daß sein Name weiterhin im Organisationsplan erscheine, bemerkt der Kläger, dieser sei zunächst völlig aus dem Organisationsplan verschwunden, und die Erwähnung seines Namens in der jetzigen Form ändere nichts, da er unter demjenigen eines Abteilungsleiters erscheine, dem er früher in seiner Eigenschaft als Leiter eines besonderen Dienstes gleichgestellt gewesen sei. Die Offenkundigkeit, die so der gegen ihr ergriffenen Maßnahmen verliehen worden sei, beeinträchtigte sein berufliches Ansehen tatsächlich.
Der Kläger bermerkt zu den Ausführungen der Kommission über die Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde, die Frist für die Beantwortung einer Beschwerde stelle eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit dieser Antwort nach sich ziehe. Die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts seien für die Beamten zwingend, und es könne keine andere Regel gelten, wenn dieselben Fristen gegen die Anstellungsbehörde liefen. Der in Artikel 91 Absatz 3 des Status geregelte Fall liege hier nicht vor; er sei nur dann gegeben, wenn die Entscheidung der Anstellungsbehörde vor der Klageerhebung zum Gerichtshof erlassen worden sei.
Die Begründung der ausdrücklichen Ablehnung durch die Beklagte sei verspätet und könne die Rechtswidrigkeit der mit der Beschwerde und der ersten Klagen angefochtenen Entscheidungen nicht beseitigen.
Selbst wenn diese verspätete Begründung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seiner Beschwerde Berücksichtigung finden könnte, so sei sie jedenfalls unzureichend, denn die Beklagte mache nicht die Umstände des vorliegenden Falles deutlich, aus denen sich klar und unzweideutig die Gründe ergäben, auf die die beschwerende Maßnahme gestützt werde.
Der Kläger bemerkt zu dem Schweigen der Beklagten auf zwei der vier Beschwerdepunkte, nämlich die Verpflichtung, ihn anzuhören, und die Ernennung eines anderen Beamten zum Leiter des besonderen Dienstes Löhne und Einkommen, die Beklagte könne diese Unterlassung nicht dadurch wiedergutmachen, daß sie auf ihre Ausführungen in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 33/79 verweise, denn diese Klagebeantwortung liege zeitlich nach der ausdrücklichen Ablehnung.
Bezüglich der Ungenauigkeit der Begründung führt der Kläger aus, im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten in ihrer ausdrücklichen Ablehnung sei es faktisch zurückgestuft worden, da die Beklagte selbst am Rande der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen des Anhangs IA des Statuts den Posten eines den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 gleichgestellten Dienststellenleiters geschaffen habe.
Hinsichtlich des Ermessensmißbrauchs verweist der Kläger auf seine Klageschrift in der Rechtssache 33/79.
4. Gegenerwiderung
In ihrer Gegenerwiderung wiederholt die Beugte, im vorliegenden Fall sei der Begründungspflicht so, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes verdeutlicht worden sei, Genüge getan.
Sie erinnert an die verschiedenen Tatsachen und schriftlichen wie mündlichen Mitteilungen, auf die sie bereits hingewiesen habe, und leitet daraus her, daß die Entscheidung, durch die das Statistische Amt reorganisiert worden sei, und diejenige über die neue Verwendung des Klägers mit Gründen versehen gewesen seien und daß diese Gründe dem Kläger bekannt gewesen seien. Die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1978 sei keinesfalls eine einen Einzelfall regelnde Verfügung und falle deshalb nicht unter Artikel 25 des Statuts; dies gehe unter anderem aus den Schlüßanträgen des Generalanwalts Roemer in den verbundenen Rechtssachen Nr. 109/63 und 13/64 (Müller/Kommission, Urteil vom 16. Dezember 1964, Slg. 1964, 1413) hervor. Die Entscheidung über die neue Verwendung des Klägers stelle nur eine direkte Folge der Reorganisation des Statistischen Amtes dar und stütze sich somit auf dieselben dem Kläger bekannten Gründe. Das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung Baichère vom 3. November 1978 sei nur eine einfache Bestätigung, die keinen beschwerenden Charakter habe und nicht unter Artikel 25 des Statuts falle.
Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs gelte im wesentlichen im Disziplinarverfahren und sei jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn eine schwere Beeinträchtigung der individuellen Interessen der Beamten nicht in Frage komme, wie im Falle der Zuweisung neuer Dienstgeschäfte aus Erwägungen des dienstlichen Interesses. Gestützt auf das Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419) macht die Beklagte geltend, sie sei befugt gewesen, die Reorganisation des Statistischen Amtes vorzunehmen und dem Kläger neue Dienstgeschäfte zuzuweisen, ohne diesen anzuhören. Sie habe sich jedoch nicht an diese Grundsätze gehalten und ihn wiederholt über den Inhalt der geplanten Maßnahmen unterrichtet, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, die er auch genutzt habe.
Was die angebliche Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts betrifft, bestreitet die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Tatsachen und trägt vor, der Leiter eines besonderen Dienstes könne selbst einem potentiellen Abteilungsleiter nicht gleichgestellt werden; jedenfalls sei klar, daß Behauptungen rein tatsächlicher Art, selbst wenn man davon ausgehe, daß ihre Richtigkeit erwiesen sei, was hier nicht der Fall sei, nicht die rechtliche Regelung verdrängen könnten, die eine deutliche Unterscheidung zwischen den Besoldungsgruppen A 3 einerseits und A 5/A 4 andererseits entsprechenden Dienstposten treffe.
Die Beklagte bestreitet auch, daß die jetzige Stelle des Klägers eine weit geringere Bedeutung besitze als diejenige, die seinem früheren Aufgabenkreis entsprochen habe. Sie behauptet unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75 (Macevičius/Parlament, Slg. 1976, 593), eine Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts liege nur dann vor, wenn der verbleibende Aufgabenbereich des Beamten nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleibe, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspreche, was selbst der Kläger hier nicht behaupte.
Die Beklagte bestreitet ferner die Behauptung des Klägers, die Reorganisation des Statistischen Amtes im allgemeinen und die Auflösung seines besonderen Dienstes im besonderen entsprächen nicht dem dienstlichen Interesse. Sie meint, dieses Argument hätte besser zur Stützung der Behauptung eines Ermessensmißbrauchs vorgetragen werden sollen; die in der Erwiderung des Klägers behaupteten Tatsachen stellten jedenfalls keine objektiven, genauen und zusammenstimmenden Indizien für irgendeinen Ermessensmißbrauch dar.
Der Grundsatz der Fürsorgepflicht, dessen allgemeine Geltung in den Rechten der Mitgliedstaaten nicht bewiesen sei, sei im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Nach französischem Recht habe ein Bediensteter keinen Anspruch darauf, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen oder einen genau bestimmten Dienstposten inne zu haben, und die Verwaltung müsse in der Lage sein, sich an immer neue Aufgaben anzupassen (Plantey, Traité pratique de la fonction publique, 3. Auflage, 1972, Band I, Nr. 1277 und Nr. 1286). Durch die Beibehaltung des Namens des Klägers im Organisationsplan des Statistischen Amtes sei sein Ansehen Dritten gegenüber gewahrt worden.
Das hilfsweise gemachte Beweisangebot sei ohne Interesse, da der Inhalt des Gesprächs des Klägers mit dem Generaldirektor dank des von diesem angefertigten und zu den Akten genommenen Protokolls bekannt sei. Daraus ergebe sich, daß die Entscheidung, das Statistische Amt zu reorganisieren, in keinem Zusammenhang mit den beruflichen Fähigkeiten des Klägers stehe, die nicht in Frage gestellt, sondern lediglich im Verhältnis zu denen anderer Beamten mit gleichwertiger Qualifikation wieder ins Gleichgewicht gebracht worden seien.
§ 2. Schadensersatzanspruch
In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, die Gründe, aus denen die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien, bildeten den Ursprung für zahlreiche Amtsfehler der Kommission und lägen auch dem ihm entstandenen unmittelbaren materiellen wie immateriellen Schaden zugrunde, so daß er einen Anspruch auf Schadensersatz habe, dessen Gewährung er beantrage.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Kommission das gerügte rechtswidrige Verhalten und stellt fest, der Kläger behaupte nicht einmal das Vorliegen eines Amtsfehlers. Hilfsweise bemerkt sie, der Kläger beweise nicht das Vorliegen irgendeines materiellen oder immateriellen Schadens und habe insoweit auch keinen Beweis angeboten.
In seiner Erwiderung bekräftigt der Kläger, die angefochtenen Maßnahmen verursachten ihm nicht nur einen immateriellen Schaden, nämlich eine Beeinträchtigung seines beruflichen Ansehens, sondern auch einen materiellen Schaden, nämlich den Verlust einer Aussicht auf Beförderung; dies gelte für ihn in besonderem Maße, da er an das Ende seiner Laufbahn gelange. Auch ein zukünftiger Schaden könne zu einer Wiedergutmachung führen, selbst dann, wenn er noch nicht genau beziffert werden könne. Er habe das Recht zu verlangen, daß die Kommission zu einem symbolischen Schadensersatz in Höhe einer Währungseinheit verurteilt werde.
In ihrer Gegenerwiderung bekräftigt die Beklagte erneut, keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission, Slg. 1970, 547) herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz sei erfüllt, der diesbezügliche Antrag müsse daher abgewiesen werden.
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 14. Februar 1980 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt D. Arendt, zugelassen in Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau D. Sorasio, Beistand: Rechtsanwalt D. Jacob, zugelassen in Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. März 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger hat gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Februar 1979 und am 3. Mai 1979 zwei Klagen erhoben.
2 Die erste Klage (Rechtssache 33/79) zielt auf die
a) Aufhebung der Entscheidungen der Herren Petit-Laurent vom 30. Juni 1978 und Baichère vom 3. November 1978, durch die der Kläger von seinem Posten als Leiter des besonderen Dienstes Statistik der Drittländer des Statistischen Amtes entbunden und nach dessen Reorganisation in die Stelle eines im Rahmen des besonderen Dienstes Methodik und Klassifikation des Außenhandels mit spezifischen methodologischen Aufgaben betrauten Hauptverwaltungsrats eingewiesen worden ist,
b) Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1978, durch die Herr G. Lohmann zum Leiter des besonderen Dienstes Löhne und Einkommen des Statistischen Amtes ernannt worden ist,
c) Gewährung von Schadensersatz.
3 Die zweite Klage (Rechtssache 75/79) zielt auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. März 1979, mit der die am 26. Juli 1978 erhobene und am 31. Juli 1978 eingetragene Beschwerde des Klägers gegen die ihn betreffende Versetzungsverfügung ausdrücklich abgelehnt worden ist.
4 Durch Beschluß vom 30. Mai 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die beiden Rechtssachen miteinander verbunden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie gegen die Einweisung von Herrn G. Lohmann gerichtet war.
I — Gegenstand und Zulässigkeit der Klagen
5 Am 7. Juni 1978 nahm die Kommission eine Reorganisation des Statistischen Amtes vor. Eine Folge dieser Reorganisation war unter anderem die Zusammenlegung zweier besonderer Dienste der Direktion F, nämlich der Dienststellen Statistik der AKP-Länder und Statistik der Drittländer, deren Leiter Herr A. de Michelis beziehungsweise der Kläger waren, in einer einzigen Dienststelle Außenhandelsanalyse und allgemeine Statistik, die Herrn A. de Michelis anvertraut wurde. Nachdem die Planstelle des Klägers auf diese Weise aufgehoben war, wies die Kommission ihm durch Entscheidung vom 7. und 29. Juni 1978, die dem Generaldirektor des Statistischen Amtes am 30. Juni 1978 und dem Kläger selbst am 3. November 1978 zugestellt wurde, in seiner Eigenschaft als Hauptverwaltungsrat, das heißt, ohne Änderung der Besoldungsgruppe, spezifische methodologische Aufgaben in der reorganisierten Dienststelle Methodik und Klassifikation des Außenhandels zu, deren Leiter Herr R. Sannwald war.
6 Schon am 26. Juli 1978 legte der Kläger, der von der ihm gegenüber erlassenen Verfügung Kenntnis erlangt hatte, obgleich sie ihm noch nicht zugestellt worden war, bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die am 31. Juli 1978 eingetragen wurde und mit der er sich gegen die ihm gegenüber ergangene Maßnahme wandte und darum ersuchte, weiterhin als Dienststellenleiter verwendet zu werden. Die Kommission unterließ es, auf diese Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist von vier Monaten zu antworten; dies ist als stillschweigende Ablehnung anzusehen, gegen die sich die erste Klage richtet.
7 Am 21. März 1979, nach Fristablauf, lehnte die Kommission die Beschwerde des Klägers durch einen ausdrücklichen Bescheid ab. Sie wies darauf hin, daß die beanstandete Einweisung in eine andere Planstelle derselben Grundamtsbezeichnung wie derjenigen, die der Kläger zuvor innegehabt habe, nämlich der eines Hauptverwaltungsrats der Laufbahn A 4/A 5 erfolgt sei, so daß die neue Verwendung keinesfalls eine Zurückstufung darstelle und das Recht des Beamten eine seiner Laufbahngruppe entsprechende Planstelle zu bekleiden, nicht beeinträchtige.
8 Gegen diese ausdrückliche Entscheidung richtet sich die zweite Klage, deren Zulässigkeit die Kommission mit der Begründung bestreitet, diese Entscheidung habe rein bestätigenden Charakter.
9 Wenn auch die Gewohnheit, eine zweite Klage gegen eine ausdrückliche Entscheidung zu erheben, durch die die Beschwerde eines Beamten nach Fristablauf abgelehnt wird, ihren Ursprung in der schlechten Angewohnheit der Kommission hat, auf die Beschwerden der Beamten nicht innerhalb der Viermonatsfrist des Artikels 90 des Statuts zu antworten, ist es doch nicht weniger richtig, daß eine bloße ausdrückliche ablehnende Entscheidung, obwohl die Gründe der Ablehnung aus ihr entnommen werden können, die ihr voraufgegangene stillschweigende Entscheidung nur bestätigt. Im übrigen bedeutet jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme. Nur wenn der Beschwerde des Betroffenen durch diese Entscheidung ganz oder teilweise stattgegeben wird, stellt sie gegebenenfalls selbst eine Maßnahme dar, die im Klagewege angefochten werden kann.
10 Aus dem folgt, daß die zweite Klage gegenstandslos und folglich unzulässig ist und daß die erste Klage im wesentlichen die Änderung der Verwendung als Dienststellenleiter in die als Hauptverwaltungsrat betrifft.
II — Begründetheit
A — Aufhebung der Entscheidung über die Verwendung
Erster Klagegrund
11 Der Kläger macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung verletzte Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wonach jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß.
12 Obwohl man bezweifeln kann, ob die Maßnahme durch die dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen wurde, eher als Versetzung im Sinne des Statuts denn als interne Maßnahme im Rahmen der Reorganisation des Dienstes anzusehen ist, sind ihre Wirkungen doch im vorliegenden Fall die gleichen gewesen wie die einer Versetzung, einer Maßnahme also, die eine Beschwerde enthalten kann, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72 (Kley/Kommission, Slg. 1973, 679) festgestellt hat.
13 Wenn auch die neue Verwendung unter derselben Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats und in derselben Besoldungsgruppe erfolgt, so ist doch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese Grundamtsbezeichnung Tätigkeiten umfaßt, deren Verschiedenartigkeit aus ihrer Beschreibung hervorgeht, nämlich die Tätigkeit 1. des Leiters eines Referats einer Abteilung, 2. des Leiters eines besonderen Dienstes, 3. eines qualifizierten Beamten mit Referententätigkeit oder der Kontrolltätigkeit in einem Referat und 4. des Stellvertreters eines Abteilungsleiters. Dieser Unterschied findet seinen Ausdruck übrigens darin, daß den von der Grundamtsbezeichnung umfaßten Amtern zwei verschiedene Bezeichnungen entsprechen, nämlich Hauptverwaltungsrat oder Dienststellenleiter. Eine Änderung der einem Beamten übertragenen Aufgaben, die zu einer Änderung der Beschreibung seines Dienstpostens führt, ist geeignet, die Zukunftsaussichten des betroffenen Beamten zu beeinflussen und ihn zu beschweren.
14 Daraus folgt, daß die fragliche Maßnahme im Prinzip mit Gründen versehen sein mußte, und es ist zu prüfen, ob diesem Erfordernis Genüge getan worden ist; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Begründung einer derartigen Maßnahme im Rahmen der Organisation des Dienstes im Zusammenhang mit dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde und der Geringfügigkeit der Nachteile, die diese Art von Maßnahmen für den betroffenen Beamten mit sich bringen können, gesehen werden muß.
15 In der Mitteilung der angefochtenen Maßnahme an den Kläger am 3. November 1979 beschränkte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung sich darauf, die neue Verwendung mit der Reorganisation des Statistischen Amtes zu rechtfertigen. Um entscheiden zu können, ob dem Erfordernis des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind jedoch nicht nur das Schriftstück, durch das diese Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde, sowie die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen, die den Kläger über die für die fragliche Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten. Da die Begründungspflicht den doppelten Zweck hat, einerseits dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfügung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, und andererseits die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ist ihre Tragweite in jedem Fall konkret zu ermitteln.
16 Im vorliegenden Fall geht aus der Akte eindeutig hervor, daß der Kläger über die Absicht der Kommission, den von ihm geleiteten besonderen Dienst mit einer anderen Dienststelle zusammenzulegen, sowie über die daraus folgende Aufhebung eines der beiden Dienststellenleiterposten umfassend unterrichtet worden ist. Die am 26. Juli 1978 erhobene Beschwerde, die am 31. Juli, das heißt bevor die den Kläger betreffende Maßnahme diesem offiziell zur Kenntnis gebracht worden war, eingetragen worden ist, läßt insoweit keinen Zweifel zu. Dies gilt um so mehr, als darin erwähnt wird, daß der Kläger im Februar und Juli 1978 mit dem Generaldirektor des Statistischen Amtes Gespräche über die geplante Reorganisation und ihre Konsequenzen geführt hat.
17 Unter diesen Umständen und da es sich um eine notwendig mit der Organisation des Dienstes zusammenhängende, im dienstlichen Interesse liegende Maßnahme handelt, für die die zuständige Behörde notwendigerweise über einen weiten Beurteilungspielraum verfügen muß, kann die angefochtene Entscheidung als ausreichend begründet angesehen werden; die diesbezügliche Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zweiter und dritter Klagegrund
18 Der Kläger rügt weiterhin die Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts mit der Begründung, die ihm übertragenen Aufgaben entsprächen nicht einer Planstelle seiner Besoldungsgruppe, so daß die angefochtene Verfügung in Wirklichkeit eine Zurückstufung darstelle. Zur Stützung dieser Behauptung macht er im wesentlichen geltend, seine früheren Aufgaben seien aufgrund ihres Umfangs, ihrer Bedeutung und der mit ihnen verbundenen Befugnisse wesentlich höher zu bewerten als sein jetziger Aufgabenkreis. Vor allem sei der Leiter eines besonderen Dienstes in der Verwaltungspraxis, speziell hinsichtlich der ihm zugehenden Informationen, den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 gleichgestellt. Der Kläger macht außerdem die Verletzung einer im deutschen Verwaltungsrecht als Fürsorgepflicht bezeichneten Verpflichtung geltend, nach der die Verwaltung bei dem Erlaß von Maßnahmen nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des Beamten daran, nicht in seiner Laufbahn beeinträchtigt zu werden, berücksichtigen müsse.
19 Diese Klagegründe sind beide zurückzuweisen.
20 Zu dem auf Artikel 5 und 7 des Statuts gestützten Klagegrund ist zu bemerken, daß die besonders in Artikel 7 des Statuts zum Ausdruck kommende Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muß, bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe erfordert. Insoweit bestreitet der Kläger nicht, daß der Dienstposten, der ihm mit der Bezeichnung eines Hauptverwaltungsrats zugewiesen wurde, als er mit spezifischen methodologischen Aufgaben betraut wurde, sehr genau mit einer der Stellenbeschreibungen für die Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats im Statistischen Amt übereinstimmt, nämlich der eines qualifizierten Beamten mit Referententätigkeit oder Kontrolltätigkeit in einem Referat.
21 Darüber hinaus verleihen die Unterschiede in der Art der Aufgaben und in der Stellung der Beamten mit derselben Grundamtsbezeichnung dem Beamten, der durch eine Änderung seines Aufgabenbereichs der mit seinem Amt zusammenhängenden besonderen Vorteile verlustig geht, dann kein Recht, sich in seinen Interessen verletzt zu fühlen, wenn sie durch die Verschiedenheit der Aufgabenbereiche gerechtfertig sind. Die Besonderheiten eines Amtes — seien sie nun vorteilhaft oder nachteilig — sind an das Amt und nicht an die Person des Beamten gebunden.
22 Zur Verletzung der Fürsorgepflicht ist zu bemerken, daß dieser Begriff, der freilich im Beamtenstatut nicht verwandt wird, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten, im vorliegenden Fall seiner Einweisung in eine bestimmte Planstelle, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.
23 Die Prüfung der Akten sowie das schriftliche und das mündliche Verfahren haben nichts ergeben, was darauf schließen ließe, daß die Kommission nicht alle erheblichen Tatsachen, einschließlich derer, die mit der persönlichen Situation des Klägers zusammenhängen, vollständig gewürdigt hätte, bevor sie ihm seine derzeitigen Aufgaben übertragen hat. Insbesondere spricht nichts für die Annahme, daß die Kommission sich bei der Ernennung eines anderen Beamten, der ebenfalls zuvor einen besonderen Dienst geleitet hatte, zum Leiter der zusammengelegten Dienststellen von Gesichtspunkten hätte leiten lassen, die den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprächen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anstellungsbehörde im übrigen nicht gehalten, wenn sie zwischen verschiedenen Beamten gleicher Eignung zu wählen hat, dem nicht gewählten Beamten die Gründe für ihre Auffassung darzulegen, daß sein Mitbewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens besser entspreche als er.
Vierter Klagegrund
24 Nach Auffassung des Klägers verletzt die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör, da sie als eine Maßnahme, die geeignet ist, [seine] individuellen Interessen schwer zu beeinträchtigen nicht hätte getroffen werden dürfen, ohne daß er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.
25 Man kann im vorliegenden Fall nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör sprechen, sondern lediglich von einem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, nach dem, von besonderen Ausnahmen abgesehen, eine Verwaltung, die — sogar rechtmäßig — Maßnahmen zu treffen hat, die die Interessen der Betroffenen schwer beeinträchtigen, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß. Die angefochtene Entscheidung, die dem Kläger alle Vorteile seiner Besoldungsgruppe und seiner Grundamtsbezeichnung beläßt, ist nicht so geartet, daß sie die Beachtung anderer als der in Artikel 90 des Statuts zum Schutz der Interessen der Beamten und sonstigen Bediensteten vorgeschriebenen Formvorschriften, zu denen erforderlichenfalls die gerichtliche Nachprüfung durch den Gerichtshof hinzutritt, notwendig machen könnte.
26 Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Antrag auf Aufhebung als unbegründet abzuweisen ist.
B — Schadensersatzanspruch
27 Nach allem kann der Kommission kein Amtsfehler zur Last gelegt werden, so daß auch dieser Antrag abzuweisen ist.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
29 Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.