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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.1980 – C-125/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:97

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 26 März 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Vorabentscheidungssache ist Ihnen vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Speditionsfirma S. N. C. Couchet Frères und ihrem deutschen Vertragspartner Denilauler vorgelegt worden. In den Ihnen vom Oberlandesgericht gestellten Fragen geht es um die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Im Sitzungsbericht des Herrn Berichterstatters sind der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und die verschiedenen Prozeßstationen, die dieser Rechtsstreit bereits durchlaufen hat, vollständig aufgeführt. Um ihre Zeit nicht zu verschwenden, möchte ich daher all dies nicht wieder aufgreifen, sondern wende mich direkt den vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgeworfenen wichtigen Problemen zu.

Die beiden ersten von diesem Gericht vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens.

Nach Artikel 27 Nr. 2 wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Über Artikel 34 Absatz 2, demzufolge ein Antrag auf Vollstrekkung abzulehnen ist, sofern gemäß Artikel 27 und 28 eine Anerkennung ausgeschlossen wäre, findet diese Vorschrift auch auf die Vollstreckung Anwendung.

Artikel 46 Nr. 2 zieht hieraus die Konsequenzen in der Frage des Nachweises, indem er bestimmt, daß die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Artikel 47 Nr. 1 betrifft schließlich die zu vollstreckende Entscheidung selbst. Er verlangt von der Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Vorlage der Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist.

Das Vorlagegericht möchte von Ihnen wissen, ob diese Vorschriften auch anwendbar sind, wenn die Entscheidung im Urteilsstaat eine einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme anordnet, die in einem Verfahren ergangen ist, das nach den Bestimmungen dieses Staates ohne Anhörung des Gegners stattgefunden hat. Weiter geht es um die Frage, ob dies speziell auf eine Entscheidung wie die des Präsidenten eines französischen Gerichts zutrifft, die den Gläubiger gemäß Artikel 48 des Code de procédure civile a. F. ermächtigt, das Konto seines Schuldners in Deutschland mit einer Sicherungsvollstreckung belegen zu lassen, ohne daß diesem der Antrag und die daraufhin ergangene Entscheidung mitgeteilt wird?

I —

Zur Lösung dieser Frage wende ich mich zunächst dem Wortlaut der auszulegenden Vorschriften selbst zu.

Ich glaube, es ist dafür erforderlich, den Artikel 47 Nr. 1 einerseits und die Artikel 46 Nr. 2 und 27 Nr. 2 andererseits auseinanderzuhalten.

In Artikel 47 Nr. 1 wird der Begriff Entscheidung ohne jede Einschränkung verwendet. Wie sich aus Artikel 25 ergibt, ist dieser Begriff gewählt worden, um alle denkbaren Arten gerichtlicher Entscheidungen zu erfassen, einschließlich solcher, die aufgrund eines nichtkontradiktorischen Verfahrens zu einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen ermächtigen. Will man

nicht annehmen, daß dem Begriff Entscheidung in Artikel 47 Nr. 1 eine andere Bedeutung zukommt als in Artikel 25, so findet die erstere Vorschrift auf die oben genannten Entscheidungen sicher auch Anwendung.

An der Anwendbarkeit der Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 auf einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen können sich demgegenüber insofern Zweifel ergeben, als diese Vorschriften in ihrer französischen Fassung die Begriffe défendeur défaillant beziehungsweise décision par défaut enthalten. Wie aber schon das Vorlagegericht ausgeführt hat, ist das Versäumnisverfahren im technischen Sinne ein Verfahren, das seiner rechtlichen Natur nach nicht einseitig ausgestaltet ist, sondern die Beteiligung des Verfahrensgegners vorsieht.

Die Kommission kommt bei der Prüfung des Artikels 46 Nr. 2 zum selben Ergebnis. Es trifft zu, daß das Versäumnisverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist, denn in einem derartigen Fall ist der Beklagte über das gegen ihn gerichtete Verfahren informiert worden, auch wenn er darauf nicht reagiert hat.

Gleichwohl steht damit noch nicht fest, daß die in den Artikeln 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 des Übereinkommens verwendeten Begriffe nur auf die in bestimmten innerstaatlichen Rechtssystemen als eigentliche Versäumnisverfahren ausgestalteten Verfahren angewendet werden können.

Ich halte es nicht für zulässig, Artikel 27 Nr. 2 so auszulegen, als beziehe er sich lediglich auf die in bestimmten nationalen Rechtssystemen eindeutig als solche bezeichnete Verfahren. Eine derartige Auslegung wäre meines Erachtens zu restriktiv und würde die Eigenständigkeit des Übereinkommens, eines Vertragswerks des internationalen Rechts, gegenüber den verschiedenartigen Verfahren der innerstaatlichen Rechtssysteme in den Vertragsstaaten verkennen.

Eine Bestätigung für meine Ansicht ergibt sich aus der englischen Fassung des Artikels 27 Nr. 2; indem dort der Begriff einer Entscheidung, die in default of appearance ergangen ist, verwendet wird, hat man es vermieden, eine Terminologie zu wählen, die sich auf bestimmte innerstaatliche Verfahrensarten, und zwar ausschließlich auf diese, bezieht. Es ist unbestreitbar, daß jede Entscheidung, die ohne Anhörung des Beklagten ergangen ist, nach dem allgemeinen Wortsinn eine Entscheidung in default of his appearance darstellt. Der englische Begriff stellt lediglich auf die Abwesenheit des Beklagten im Verfahren ab, unabhängig von deren Ursache. Er umfaßt damit nicht nur den Fall eines Beklagten, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist und der darauf nicht reagiert, sondern auch diejenigen Fälle, in denen die Zustellung dieses Schriftstücks nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften nicht erforderlich war.

Soweit die englische Fassung des Artikels 46 Nr. 2 die kürzere Bezeichnung given in default verwendet, darf man nicht vergessen, daß diese Vorschrift dem Artikel 27 Nr. 2 gegenüber nachrangig ist; wie ich erwähnt habe, zieht sie aus diesem Artikel die Konsequenzen in der Frage des Nachweises. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang kann given in default nur given in default of appearance bedeuten.

Wie schon das Vorlagegericht ausgeführt hat, wird die Auffassung, daß die Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 sich auf jede Entscheidung beziehen, die im Rahmen eines einseitig ausgestalteten Verfahrens ergeht, auch von den mit der Materie des Brüsseler Übereinkommens besonders vertrauten Autoren Bülow und Böckstiegel vertreten (in: Der internationaie Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Anm. Ill, 2 zu Artikel 27, und Anm. II, 2 zu Artikel 46).

Aufgrund dieser Textanalyse der streitigen Vorschriften habe ich letztlich den Eindruck, die Annahme, sie seien auch auf einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens anzuwenden, sei fundierter als die gegenteilige Annahme. Ich gebe allerdings zu, daß ich in ihnen, abgesehen von Artikel 47 Nr. 1, nichts zu finden vermag, was ausreichen könnte, um mich völlig zu überzeugen.

II —

Deshalb scheint mir eine zufriedenstellende Lösung des vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgeworfenen wichtigen Problems nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Übereinkommens möglich zu sein.

Dieses soll zu einer Erhöhung des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit innerhalb des Gemeinsamen Marktes dienen und dessen Funktionieren von Störungen freihalten.

1. Ausgehend von diesem letzteren Gedanken sprechen sich die Antragstellerin im Ausgangsverfahren, Italien und die Kommission dafür aus, Artikel 27 Nr. 2 nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahreris einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen anordnen. Nach ihrer Feststellung können derartige Entscheidungen im innerstaatlichen Rahmen in allen Vertragsstaaten erlassen werden. Dieselbe Feststellung — beschränkt auf den innerstaatlichen Bereich — lasse sich auch für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark treffen, für die das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten sei. Da das Übereinkommen bezwecke, die im nationalen Bereich bestehenden Möglichkeiten für den Bereich der Gemeinschaft einzuräumen, folgern sie daraus, die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen müsse auch im Bereich der Gemeinschaft zulässig sein.

Ungeachtet der fehlerfreien Logik dieser Erwägungen will es mir doch scheinen, daß sie den besonderen Charakter einseitiger einstweiliger, auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nicht berücksichtigen.

Aus der in Artikel 24 vorgesehenen Sonderzuständigkeit für solche Maßnahmen ist zu entnehmen, daß die Verfasser des Übereinkommens sich dieser Besonderheiten bewußt waren. Nach dieser Vorschrift können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, ... bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Der in den Worten auch dann zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Charakter dieser Zuständigkeit verlangt besondere Beachtung. Aufgrund der normalen Kompetenzzuweisungen durch das Übereinkommen hat kein Gericht die Befugnis, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats zuständig ist. In meinen Augen wäre die Sonderzuständigkeit des Artikels 24 völlig überflüssig, wenn die Verfasser des Übereinkommens damit die Möglichkeit hätten einräumen wollen, daß Entscheidungen, die in einem anderen Staat als dem des aufgrund von Artikel 24 zuständigen Gerichts erlassen worden sind, automatisch die Vollstreckbarkeit auch im Gebiet dieses zuständigen Gerichts zukommt.

In der Ansicht, daß einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen, etwas Besonderes sind, bestärkt mich noch der Wortlaut des Haager Übereinkommens vom 1. Februar 1971, das unter der Leitung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht entstanden ist, der sämtliche Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören. Gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Entscheidungen, die einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen anordnen. Aus den Vorarbeiten zu dieser Vorschrift läßt sich entnehmen, daß sie bereits in dem Vorentwurf enthalten war, der von dem mit der Redaktion des Textes beauftragten Ausschuß verabschiedet wurde, und daß sie danach nicht mehr umstritten war. Wie der Berichterstatter zu dem Übereinkommen ausgeführt hat, entspricht diese Vorschrift der herrschenden Meinung, wonach solche Maßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Landes fallen, in dem sie ausgeführt werden sollen.

Aus den vorangehenden Ausführungen darf allerdings nicht geschlossen werden, daß ich mir die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung des Vertreters des Vereinigten Königreichs zu eigen mache, wonach einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens keine extraterritorialen Wirkungen zukämen, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines einseitig oder eines zweiseitig ausgestalteten Verfahrens erlassen worden seien.

Meiner Ansicht nach hängt insoweit alles von der Natur der die Maßnahme betreffenden Entscheidung ab. Wenn etwa die vom Ausgangsgericht erlassene Entscheidung einen vollstreckbaren Charakter hätte, so stellte dies einen offensichtlichen Verstoß gegen das für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen allgemein anerkannte Territorialitätsprinzip dar. Im Übereinkommen findet dieses Territorialitätsprinzip seinen Ausdruck in der ausschließlichen Zuständigkeit, die in Artikel 16 Nr. 5 begründet wird; danach sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ... ausschließlich zuständig ... für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Wenn dagegen die Entscheidung des Gerichts nur den Charakter eines einfachen Titels hat, der es dem Antragsteller ermöglicht, diesen dem Gericht eines anderen Vertragsstaats zur Vollstreckung mittels der nach dessen Recht zulässigen Vollstreckungshandlungen vorzulegen, so wird die Zuständigkeit des Vollstrekkungsgerichts meines Erachtens respektiert.

Die Natur der einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen läßt mich schließlich eine vermittelnde Auffassung vertreten. Sofern sie in der von mir eben dargelegten Form und darüber hinaus aufgrund eines kontradiktorischen Verfahren erlassen worden sind, können sie meiner Ansicht nach extra territoriale Wirkungen entfalten, und zwar nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung. Angesichts eben dieses besonderen Charakters bin ich aber dafür, entsprechende Maßnahmen, die aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens erlassen worden sind, nicht in den Genuß der Vorschriften des Übereinkommens kommen zu lassen.

In meinen Augen ist es also die einseitige Ausgestaltung des Verfahrens, die eine derartige unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

2. Dies ist indessen nicht die Ansicht derjenigen, die sich für die Nichtanwendung des Artikels 27 Nr. 2 auf einseitig ergangene einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen aussprechen. Sie meinen, diesen Maßnahmen werde jede praktische Bedeutung genommen, wenn man die Erteilung der Vollstreckungsklausel vom Nachweis der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks abhängig mache.

Diesem Argument konnte sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt nicht entziehen. Es stützt seine Bedenken auf die Erwägung, der mit der Sicherungsmaßnahme des Präsidenten des Tribunal de grande instance in Montbrison ... erkennbar beabsichtigte und für den Erfolg der Vollziehung dieser Maßnahme höchstwahrscheinlich ausschlaggebende Überraschungseffekt ginge verloren, wenn auch hier die vorherige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Antragstellerin ... und der Entscheidungen des angerufenen französischen Gerichts vom gleichen Tag als Voraussetzung der Klauselerteilung gefordert würde.

Es ist nicht zu bestreiten, daß Schnelligkeit und Überraschungseffekt von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg derartiger Maßnahmen sind. Ich meine allerdings, daß es sich dabei nicht um die einzigen Gesichtspunkte handelt, die in Betracht zu ziehen sind; im Rahmen internationaler Beziehungen scheinen sie mir sogar zweitrangig zu sein gegenüber der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bereits in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben nichtkontradiktatorische Entscheidungen, die zu einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen ermächtigen, einschneidende Konsequenzen. Aufgrund ihrer Natur stellen sie eine schwerwiegende Störung des üblichen gerichtlichen Verfahrens dar, das von dem Grundsatz audiatur et altera pars beherrscht wird. Im Rahmen geschäftlicher Beziehungen kann die Beschlagnahme eines Bankkontos erhebliche Folgen für das davon betroffene Unternehmen haben.

Überdies gehen die Nachwirkungen solcher Maßnahmen zu Lasten Dritter, die in Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsgegner stehen. Geschäftspartner des Antragsgegners, an die ein nicht eingelöster Scheck oder Wechsel zahlbar war, können so dadurch, daß sie hieraus keine unmittelbare Zahlung erlangen können, erhebliche Nachteile erleiden. Dieses Risiko scheint mir auf einigen Gebieten des internationalen Handels besonders hoch zu sein, wo sehr bedeutende Beträge oder hochwertige Güter innerhalb kurzer Zeit mehrmals den Eigentümer wechseln können.

Das Ausgangsgericht, das allein aufgrund der Behauptungen des Antragstellers tätig wird, wird jedoch keine Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, ob die Vermögensgegenstände, deren Beschlagnahme begehrt wird, dem Antragsteller tatsächlich noch gehören: Womöglich sind sie kurz zuvor verkauft worden, oder Dritte haben einen vorrangigen Anspruch auf sie. Wenn ein schwerwiegender Nachteil für die Rechte Dritter verhindert werden soll oder wenn man nicht Gefahr laufen will, die Ungewißheit für Handelsgeschäfte zu vergrößern, so ist es wichtig, Maßnahmen wie die Sicherungsvollstreckung nach französischem Recht allen Betroffenen sofort zur Kenntnis zu bringen und diese in die Lage zu versetzen, unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Will der Antragsgegner erreichen, daß die sein Vermögen betreffenden Maßnahmen aufgehoben werden, so muß er in der Lage sein, sich dazu innerhalb möglichst kurzer Zeit zu äußern. Ist das möglich, wenn eine Maßnahme vom Gericht eines Staates erlassen und von dem Gericht eines anderen Staates für vollstreckbar erklärt worden ist?

Ich bin nicht dieser Ansicht.

Was kann der Schuldner denn tun?

Er kann das Ausgangsgericht anrufen. Gehen wir zunächst vom dem günstigsten Fall aus, nämlich daß er seinen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem dieses Gericht liegt. Dies würde ihm unter sprachlichen und juristischen Gesichtspunkten seine Aufgabe erleichtern. Man darf allerdings nicht vergessen, daß der Antragsgegner, da die Maßnahme in einem einseitigen Verfahren erlassen wird, von deren Vollstreckung erst durch das ausländische Gericht erfährt, welches die Genehmigung hierzu erteilt hat; schon dies kann eine Verzögerung mit sich bringen. Selbst wenn der Antragsgegner die Aufhebung der gegen sein Vermögen gerichteten Maßnahmen schnell erwirkt, so wird ihm die Übermittlung dieser Entscheidung in den Vollstreckungsstaat einige Zeit kosten, woraus sich ein weitere Verzögerung ergeben kann.

Am häufigsten wird jedoch der Fall sein, daß der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Staat des Ausgangsgerichtes hat. Aus einleuchtenden praktischen Gründen wird er dann einige Zeit brauchen, um seinen Antrag dort zu stellen.

Kann der Antragsgegner die Maßnahme vor dem Gericht des Vollstreckungsorts angreifen? Artikel 29 des Übereinkommens erlaubt es ihm sicher nicht, sich auf Gründe zu berufen, die die Gesetzmäßigkeit des zu vollstreckenden Urteils betreffen. Zweifellos wird er aber, wie dies Jenard in seiner Kommentierung des Artikels 37 anregt (Bericht zum Übereinkommen, ABL. der Europäischen Gemeinschaften, C 59 vom 5. März 1979, S. 51), vortragen können, er habe nach dem Erlaß des ausländischen Urteils seine Schuld beglichen. Aber dies ist wirklich eine minimale Möglichkeit, und sie ist weit davon entfernt, ausreichenden Schutz für alle Fälle zu gewährleisten.

Wenn etwa der Schuldner bestreitet, Eigentümer der gepfändeten Vermögensgegenstände zu sein, da er sie gerade verkauft habe, so wird ihn der — im übrigen gerechtfertigte — Ausschluß einer sachlichen Nachprüfung daran hindern, dieses Argument geltend zu machen. Ebenso wird auch dem Erwerber der Weg zum Gericht versperrt.

Daraus ergibt sich, daß ein prompter und wirkungsvoller Einspruch weder vor dem Ausgangsgericht noch vor dem Vollstrekkungsgericht möglich ist. Um wirksam zu sein, setzt der Einspruch gegen die Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme voraus, daß das zur Entscheidung berufene Gericht zugleich zuständig ist für die Feststellung, ob die Maßnahme zulässig ist und ob sie in der richtigen Form ergangen ist, und daß es außerdem befugt ist, der von ihm erlassenen Entscheidung sofortige Wirkung zu verleihen, wie auch immer diese ausfallen möge. Ich habe wohl gezeigt, daß diese Voraussetzungen weder bei dem Ausgangsgericht noch bei dem Gericht des Vollstreckungsorts vorliegen.

3. In meinen Augen liegt in dem Umstand, daß es dem Antragsgegner unmöglich ist, umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen gegen eine von einem ausländischen Gericht aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens erlassene Entscheidung zu ergreifen, durch die die einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme gegen ihn angeordnet wird, eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Brüsseler Übereinkommen ist jedoch auf eine strikte Beachtung dieses Anspruchs gegründet. Dies geht aus seinem Artikel 2 hervor, der lediglich einen Anwendungsfall des Grundsatzes actor sequitur forum rei darstellt. Wie Jenard ausführt, kommt der Regelzuständigkeit für das Gericht des Wohnsitzstaates des Beklagten in dem internationalen Rechtsverkehr noch größere Berechtigung zu als in dem innerstaatlichen Recht. Denn im allgemeinen ist es für den Beklagten schwieriger, sich vor einem ausländischen Gericht zu verteidigen als vor dem Gericht einer fremden Stadt innerhalb des eigenen Landes (Bericht zum Übereinkommen, ABl. der Europäischen Gemeinschaften, C 59 vom 5. März 1979, S. 18).

Ebenso dient Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, wonach das Gericht ... die Entscheidung so lange auszusetzen [hat], bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, weiterhin dem Schutz der Rechte des Beklagten, indem er der Bedeutung der Zustellung gerichtlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr Rechnung trägt (Jenard, Bericht zum Übereinkommen, S. 39).

Dieses strikte Verlangen nach Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt nicht ohne Grund. Es ist das Gegenstück zu dem extremen Liberalismus des Übereinkommens auf dem Gebiet der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen. Dieser Liberalismus ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das Vollstreckungsgericht volles Vertrauen in das Urteil des Ausgangsgericht haben kann. Diese Idee kommt auch bei Jenard zum Ausdruck, wenn er zu Beginn seiner allgemeinen Überlegungen zur Anerkennung und Vollstreckung schreibt (Bericht zum Übereinkommen, S. 42): Da die Rechte des Beklagten in dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren besonders geschützt werden, kann das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung in großzügiger Weise regeln.

Daher schließt es meiner Ansicht nach das System des Übereinkommens aus, daß ein Beklagter durch die Vollstrekkung einer Entscheidung, die ihm nicht zugestellt worden ist, überrascht werden darf, obwohl er von dem Verfahren, aufgrund dessen sie erlassen wurde, nicht einmal Kenntnis hatte. Die Bedeutung der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt mich auch zu der Überlegung, daß die Verfasser des Übereinkommens es ausdrücklich erwähnt hätten, wenn es in ihrer Absicht gelegen hätte, den in Artikel 27 Nr. 2 angeführten Grund für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung nicht auch für solche Entscheidungen gelten zu lassen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen.

Es ist nicht einmal auszuschließen, daß die Gerichte bestimmter Staaten, in denen besonders weitreichende Vorstellungen über den Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör herrschen, es unter Berufung darauf, daß Entscheidungen, die eine einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens anordnen, dem Ordre public ihres Staates widersprechen, ablehnen werden, diese Entscheidungen für vollstreckbar zu erklären.

III —

Ist daraus zu schließen, daß es einem Gläubiger nach dem Brüsseler Übereinkommen nicht möglich ist, seine Rechte dadurch zu schützen, daß er bei einem Gericht eine Sofortmaßnahme erwirkt, durch die er seinen Schuldner überraschen kann?

1. Damit würde man den bereits erwähnten Artikel 24 unberücksichtigt lassen, für den es in beinahe allen Vollstreckungsabkommen eine vergleichbare Vorschrift gibt (Jenard-Bericht, S. 42). Der Wortlaut dieser Vorschrift schließt es keineswegs aus, daß einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen, die bei den Gerichten eines Vertragsstaats beantragt werden, obwohl ein Gericht eines anderen Vertragsstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens erlassen werden, wenn das Recht des angerufenen Gerichts dies zuläßt.

Der Rückgriff auf Artikel 24 hat den Vorteil, daß das angerufene Gericht nicht nur sämtliche Befugnisse in verfahrensmäßiger Hinsicht hat, sondern daß es auch über den Sachverhalt entscheidet. Die tatbestandliche Prüfung des Falles, selbst wenn sie nur summarisch erfolgt, ist nämlich erforderlich, damit das Gericht eine Entscheidung darüber treffen kann, ob die begehrte Maßnahme zweckmäßig ist. Was das Verfahren betrifft, so fällt die aufgrund seines innerstaatlichen Rechts getroffene Wahl der Maßnahme, die ihm am geeignetsten erscheint, selbstverständlich in seine alleinige Verantwortung. Aufgrund der Übersicht, die es so über einen Fall hat, ist es allein in der Lage, in Kenntnis aller Umstände des Falles über einen etwaigen Einspruch des Antragsgegners gegen die von ihm getroffene Maßnahme zu entscheiden.

Damit Artikel 24 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens tatsächlich zur Anwendung kommen kann, ist es natürlich auch erforderlich, daß alle Vertragsstaaten ein Verfahren in der Art der Sicherungsvollstreckung des französischen Rechts kennen. Nach Angaben der Kommission trifft dies auf alle Staaten zu, für die das Übereinkommen derzeit Gültigkeit hat.

Der Vertreter des Vereinigten Königreichs hat uns in der mündlichen Verhandlung auf die sogenannte Mareva injunction aufmerksam gemacht, eine einstweilige Verfügung, die nach einer vom Court of Appeal im Jahre 1975 entschiedenen Rechtssache benannt ist. Mit einer derartigen Verfügung untersagt ein Gericht dem Antragsgegner, über Guthaben bei Banken seines Zuständigkeitsbereichs zu verfügen, und zwar aufgrund eines Verfahrens, das auch einseitig ausgestaltet sein kann. Der Bevollmächtigte der britischen Regierung hat uns außerdem mitgeteilt, nach dem Gesetz, das in seinem Land im Hinblick auf den Beitritt zum Übereinkommen ausgearbeitet werde, solle die Mareva injunction auch auf Fälle erstreckt werden, in denen das Gericht eines anderen Vertragsstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sei.

In Dänemark kann eine der französischen Sicherungsvollstreckung vergleichbare Maßnahme aufgrund von §612 in Verbindung mit § 628 des Lov om rettens pleje (Gesetz über die Rechtspflege) erwirkt werden.

Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es wohl auch in Irland die Möglichkeit, in einem Fall wie dem vorliegenden beim Gericht das Einfrieren von Bankguthaben zu erwirken, ohne daß der Antragsgegner hierüber zuvor unterrichtet wird.

Praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 24 innerhalb der bilateralen Beziehungen zwischen sämtlichen derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben sich also nicht, wenn das Übereinkommen im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark Wirksamkeit erlangt.

2. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung auf einen Nachteil des Artikels 24 hingewiesen, der insbesondere dann auftrete, wenn der Antragsgegner Vermögensgegenstände in mehreren Ländern habe. Wolle der Antragsteller sie beschlagnahmen lassen, sei er nämlich verpflichtet, in jedem Land Eilmaßnahmen zu beantragen.

Die daraus resultierenden praktischen Schwierigkeiten seien überhaupt nicht vergleichbar mit denen, die bei Annahme der von der Kommission befürworteten Lösung entstünden. Nach dieser sei der Antragsteller lediglich gehalten, die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung, mit der aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens eine einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme angeordnet werde, gemäß dem im Übereinkommen vorgesehenen summarischen Verfahren zu beantragen. Demgegenüber erfordere Artikel 24 für jeden Antrag auf eine Sofortmaßnahme die von mir bereits erwähnte umfangreichere Prüfung durch das Vollstreckungsgericht.

Es stimmt, daß dies ein Erschwernis zu Lasten des Antragstellers ist. Aber ich sehe darin den gerechten Preis dafür, daß das Gericht die von ihm begehrten, sehr weit gehenden Maßnahmen trifft, und einen Ausdruck der dem Schuldner eingeräumten Vergünstigung. Darüber hinaus kann man praktisch davon ausgehen, daß diejenigen Gläubiger, die hiervon Gebrauch machen werden, wohl in den meisten Fällen über eine Organisation verfügen, die es ihnen erlaubt, diesen Nachteil wieder auszugleichen.

Vor allem aber bin ich nicht sicher, ob den Antragstellern die Vollstreckungsklausel so einfach erteilt wird, wie dies die Kommission annimmt. Schon was die Beziehungen zwischen den sechs ursprünglichen Mitgliedern der Gemeinschaft angeht, veranschaulicht die vorliegende Rechtssache die bei bestimmten Gerichten bestehenden Bedenken. Wie wird das bei den drei Staaten aussehen, die das Brüsseler Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben?

Die Tatsache, daß die Mareva injunction erst vor kurzem entwickelt worden ist und zudem wohl nur mit einer gewissen Zurückhaltung aufgenommen worden ist, führt mich zu der Annahme, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine Entscheidung, die aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens eine einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme anordnet, für die Gerichte der Common Law-Staaten nicht selbstverständlich wäre, und zwar ganz abgesehen davon, daß nach der derzeitigen Rechtslage die unmittelbare Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung dort gar nicht vorgesehen ist.

In Dänemark kann eine Entscheidung gemäß dem Gesetz Nr. 300 vom 8. Juni 1977 — selbst im privilegierten Rahmen des Nordischen Rates — grundsätzlich nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie rechtskräftig ist. Zwar erstreckt sich dieses Gesetz aufgrund einer Ausnahmeregelung auf bestimmte nicht rechtskräftige Entscheidungen, die enumerativ aufgeführt sind, aber Entscheidungen die aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens ergehen, gehören nicht dazu.

Unter diesen Umständen sehe ich meine Befürchtungen bestätigt, daß — nach dem wünschenswerten künftigen Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu dem Übereinkommen — bestimmte Gerichte es ablehnen werden, eine Entscheidung wie diejenige, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausgelöst hat, anzuerkennen oder ihre Vollstreckung zuzulassen. Weit entfernt davon, eine Erhöhung der Rechtssicherheit und eine Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen im Gemeinsamen Markt zu erreichen, würde man damit bedauerlicherweise gerade das Gegenteil dessen bewirken, was mit dem Brüsseler Übereinkommen beabsichtigt war.

Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, sich zugunsten der Anwendung der Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 auf Verfahren zu entscheiden, in denen ohne Anhörung des Gegners einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme getroffen werden.

IV —

Mit seiner dritten Frage möchte das Oberlandesgericht Frankfurt von Ihnen erfahren, ob ein Schuldner nach Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens mit dem Rechtsbehelf, den er gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme durch das Vollstreckungsgericht erhebt, Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet des Zeitpunkts geltend machen kann, in dem die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, entstanden sind.

Kann sich insbesondere der Schuldner in einem derartigen Fall auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung berufen, die ihm schon vor Erlaß der einstweiligen Maßnahme im Urteilsstaat gegen den Antragsteller zustand?

Wie das Vorlagegericht selbst ausführt, stellt der Einwand der Aufrechnung zwischen zwei Forderungen eine Einwendung gegen den Anspruch selbst oder, anders ausgedrückt, eine materiellrechtliche Einwendung dar. Es ist aber ein Wesensmerkmal des Übereinkommens, daß das Vollstreckungsgericht keine Entscheidung in der Sache selbst treffen darf.

Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch, wie schon der Jenard-Bericht feststellt (Erläuterungen zu Artikel 37, S. 51), für die Gerichte, bei denen der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, mit denen die Vollstreckung zugelassen wird, eingelegt werden kann.

Zwar ist Jenard sicherlich beizupflichten, daß der Schuldner den Rechtsbehelf auf Tatsachen stützen [kann], die nach dem Erlaß des ausländischen Urteils eingetreten sind, indem er z. B. nachweist, daß er nach dem Erlaß des ausländischen Urteils seine Schuld beglichen hat (Erläuterungen zu Artikel 37, S. 51). Aber diese Ausnahme darf nicht erweitert werden. Sie kann sich nicht auf Einwendungen erstrecken, deren tatsächliche Grundlagen schon vor Erlaß der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung entstanden sind.

Wenn das Vollstreckungsgericht materiellrechtliche Einwendungen berücksichtigen würde, so würde es damit ohne Zweifel in die Entscheidungsbefugnisse des iudex a quo eingreifen, der zur endgültigen Entscheidung über den fraglichen Anspruch berufen ist. Die hierfür zuständigen Gerichte sind die für die Entscheidungen in der Sache zuständigen Gerichte und damit gemäß Artikel 29 allein die Ausgangsgerichte. Es ist nicht daran zu denken, und dies betont auch die italienische Regierung in ihrer schriftlichen Erklärung, daß der in Artikel 36 vorgesehene Rechtsbehelf eine Änderung der gwöhnlichen Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte der verschiedenen Vertragsstaaten bewirken könnte.

Entsprechend dem System des Übereinkommens kann sein Gegenstand nur die Überprüfung des Vorliegens der in dem Übereinkommen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel aufgestellten Voraussetzungen und die anschließende Zulassung des Vollstreckungsverfahrens sein.

Dieser, unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidung des Ausgangsgerichts, zutreffenden Bemerkung bleibt lediglich eine Feststellung hinzuzufügen, die speziell Entscheidungen über einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen betrifft. In jedem Falle könnten neue, materiellrechtliche Einwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn

das ausländische Verfahren abgeschlossen wäre. Bei einer einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme, die durch gerichtliche Entscheidung angeordnet worden ist, ist jedoch naturgemäß über den von dieser Maßnahme betroffenen Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

Darüber hinaus würde die Zulassung materiellrechtlicher Einwendungen in dem speziellen Fall der Vollstreckung einer derartigen ausländischen Entscheidung in Deutschland dem Schuldner bessere Möglichkeiten zur Verteidigung gegen die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung einräumen, als dies gemäß §§916 und 917 Absatz 1 ZPO für gleichartige, in Deutschland ergangene Entscheidungen der Fall ist. Ein solches Ergebnis ist unannehmbar.

Aus all diesen Erwägungen ist meines Erachtens die dritte Frage des Vorlagegerichts zu verneinen.

V —

Unter diesen Umständen brauche ich auf die letzte Frage, die nur für den Fall gestellt worden ist, daß die vorhergehende Frage positiv beantwortet würde, nur hilfsweise einzugehen. Ausgehend von der These, daß das gegen die Vollstreckung angerufene Beschwerdegericht für die Entscheidung über materiellrechtliche Einwendungen zuständig ist, geht es in dieser Frage darum, ob der Antragsgegner die Möglichkeit hat, vor diesem Gericht die gleichen Einwendungen geltend zu machen, die er bereits im Urteilsstaat in dem Verfahren erhoben hat, das er gegen die Entscheidung angestrengt hat, durch die eine einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme gegen ihn angeordnet wurde.

Es ist klar, daß die in Artikel 21 des Übereinkommens enthaltene Regelung über die Rechtshängigkeit eine derartige Möglichkeit völlig ausschließt. Dort heißt es: Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Vorschrift nicht auf den vom Oberlandesgericht in seiner Frage beschriebenen speziellen Fall angewendet werden sollte. Auf diese Weise wäre die Gefahr ausgeschlossen, daß das zweitinstanzliche Gericht des Urteilsstaats und das des Vollstreckungsstaats in derselben Frage einander widersprechende Entscheidungen treffen.

Ich schlage daher vor, die Ihnen vom Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :

1. Die Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 finden auch auf Verfahren Anwendung, in denen ohne Anhörung des Gegners einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen getroffen werden.

2. Auch Artikel 47 Nr. 1, wonach die Partei, welche die Zwangsvollstrekkung betreiben will, diejenigen Urkunden vorzulegen hat, aus denen sich die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt, findet auf Entscheidungen Anwendung, mit denen aufgrund eines einseitig ausgestalteten Verfahrens einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen angeordnet werden.

3. Der Antragsgegner kann sich in einem Vollstreckungsverfahren nicht auf eine Aufrechnung berufen, die vor Erlaß der Entscheidung des Ausgangsgerichts erklärt worden ist.

4. Dies gilt um so mehr, wenn er diese Einwendungen bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die im Urteilsstaat ergangene Entscheidung erhoben hat.