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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1980 – C-125/79

ECLI:EU:C:1980:130

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

In der Rechtssache 125/79

wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Bernard Denilauler, Spessartstraße 26, 6204 Taunusstein 2,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

S.N.C. Couchet Frères, Andrézieux-Bouthéon, Frankreich,

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 24, 27, 34, 36, 46 und 47 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und die von den Beteiligten im schriftlichen Verfahren eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren, die Firma Couchet Frères aus André-zieux-Bouthéon in Frankreich, führte für die deutsche Firma B. Denilauler verschiedentlich Gütertransporte aus. Als die hierüber erteilten Rechnungen nicht bezahlt wurden, reichte sie gegen ihren Vertragspartner bei dem Tribunal de grande instance in Montbrison Klage ein. Dieses verurteilte B. Denilauler durch Urteil vom 4. Juli 1979 zur Zahlung der geltend gemachten Beträge, wobei die Hauptforderung sich auf 120000 FF belief. Die vom Schuldner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 65000 FF wurde zurückgewiesen. Im Verlauf des Verfahrens ermächtigte der Präsident dieses Gerichts gemäß Artikel 48 des französischen Code de procédure civile mit Entscheidung vom 7. Februar 1979 die Firma Couchet, wegen und in Höhe der Forderung von 120000 FF zuzüglich 10000 FF für Zinsen und Kosten das Bankkonto von Denilauler bei der Société Generale Alsacienne de Banque in Frankfurt am Main mit einer Sicherungsvollstreckung belegen zu lassen. Dieser Beschluß wurde ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen und für vorläufig vollstreckbar erklärt. Letzerer behauptet, gegen diese Entscheidung den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt zu haben, über den noch nicht befunden worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar beantragte die Firma Couchet, gestützt auf das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen), beim Landgericht Wiesbaden, die fragliche Entscheidung für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und gleichzeitig einen Pfändungsbeschluß bezüglich des oben erwähnten Bankguthabens zu erlassen.

In ihrem Antrag stellte sie sich auf den Standpunkt, daß ihrem Vollstreckungsbegehren stattgegeben werden könne, auch wenn der französische Pfändungsbeschluß Denilauler nicht zugestellt worden sei. Der in Artikel 47 des Übereinkommens vorgeschriebene Zustellungsnachweis sei bei einem Arrestbefehl entbehrlich; weil andernfalls der für den Erfolg einer Pfändung ausschlaggebende Überraschungseffekt verloren gehe.

Durch Beschluß vom 23. März 1979 gab der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden dem Antrag statt und ordnete an, daß die französische Entscheidung vom 7. Februar 1979 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Klausel wurde am 28. März 1979 von der Rechtspflegerin beim Landgericht Wiesbaden erteilt, die am selben Tage den beantragten Pfändungsbeschluß erließ.

Gegen den Beschluß vom 23. März 1979 legte der Antragsgegner beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschwerde ein. Er beantragte in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses und trug vor, der an das Landgericht Wiesbaden gerichtete Antrag müsse nach den Artikeln 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 des Übereinkommens schon deshalb zurückgewiesen werden, weil ihm der Schriftsatz vom 7. Februar 1979, den die Antragstellerin beim Tribunal in Montbrison eingereicht habe, nicht zugestellt worden sei. Hilfsweise beantragte der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 55000 FF zuzulassen, d. h. nach Abzug des von ihm bereits vor dem französischen Gericht erfolglos zur Aufrechnung gestellten Betrages von 65000 FF von der Klagesumme in Höhe von 120000 FF. Dem Umstand, daß die Gegenforderung, mit der er gegenüber Couchet aufrechnen wolle, schon vor Erlaß der französischen Entscheidung über die Zulässigkeit der Sicherungsvollstrekkung vom 7. Februar 1979 entstanden sei, komme hierbei keine Bedeutung zu.

Mit Beschluß vom 25. Juli 1979 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof diesem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfassen die Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 des Übereinkommens auch diejenigen Verfahren, in denen ohne Anhörung des Gegners einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen getroffen werden?

2. Ist Artikel 47 Nr. 1 des Übereinkommens dahin zu verstehen, daß die Partei, welche die Zwangsvollstrekkung betreiben will, auch dann diejenigen Urkunden vorzulegen hat, aus denen sich die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt, wenn diese Entscheidung eine einstweilige, auf eine bloße Sicherung gerichtete Maßnahme zum Gegenstand hat?

3. Kann ein Schuldner über die in Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens getroffene Regelung hinaus nach Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens mit dem Rechtsbehelf, der sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens wendet, Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet des Zeitpunkts geltend machen, in dem die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, entstanden sind, kann der Schuldner also in den Fällen dieser Art namentlich die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklären, die ihm. bereits vor Erlaß der einstweiligen Maßnahme des Erststaates gegen den Antragsteller zustand?

4. Steht, falls die Auslegungsfrage Nr. 3 zu bejahen ist, im Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens der Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch selbst der Umstand entgegen, daß der Schuldner im Erststaat gegen dessen Entscheidung den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt und diesen Rechtsbehelf mit den gleichen Einwendungen gegen den Anspruch selbst begründet hat, die er auch im Beschwerdeverfahren erhoben hat?

Der Vorlagebeschluß ist am 6. August 1979 in das Register des Gerichtshofs eingetragen worden.

Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. H. Schroer aus Frankfurt am Main, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch den Treasury Solicitor R. D. Munrow, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Adolfo Maresca, Beistand: Avvocato dello Stato F. Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. Bebr, Beistand: Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass aus Düsseldorf, haben gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Zur ersten und zweiten Frage

Diese Fragen zielen im Kern auf eine Entscheidung des Gerichtshofes darüber, ob die formellen Voraussetzungen, die das Übereinkommen für die Anerkennung (Artikel 27 Nr. 2) sowie für die Anerkennung und Vollstreckung (Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1) von gerichtlichen Entscheidungen aufstellt, auch für solche innerstaatlichen Verfahren gelten, die einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen betreffen und im Hinblick darauf einseitig ausgestaltet sind, d. h. ohne Gehör desjenigen ablaufen, gegen den sie gerichtet sind. Gemäß Artikel 27 wird eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat nicht anerkannt: 1....; 2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

Gemäß Artikel 46 muß die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung begehrt oder die Vollstreckung daraus betreiben will, 1...., 2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, vorlegen.

Gemäß Artikel 47 muß die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, ferner die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist, vorlegen.

1. Erklärungen der Antragstellerin im Ausgangsverfahren (Couchet)

Nach Auffassung der Antragstellerin im Ausgangsverfahren sind die Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht des zuständigen Gerichts ergehen, bei denen der Gegner vorher nicht angehört wird. In den genannten Vorschriften sei von Entscheidungen die Rede, die in einem Versäumnisverfahren ergangen sind, d. h. in einem Verfahren, welches vom Kläger zwar als kontradiktorisches begonnen, jedoch nicht als solches entschieden wird, weil der Beklagte säumig ist. Es sei jedoch nicht von einseitigen Verfahren die Rede, die den Erlaß von Sicherungsmaßnahmen auf einfachen Antrag des Antragstellers zum Gegenstand haben. Um solche handle es sich bei dem Verfahren gemäß Artikel 48 des französischen Code de procedure civile a. F. und §§917 ff. ZPO, wonach die zuständigen Gerichte einen Arrestbefehl erlassen, ohne daß der Gegner gehört worden ist. Schon aus dem Sinn und Zweck einer einstweiligen, auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme ergebe sich, daß die Klauselerteilung nach dem Übereinkommen nicht davon abhängig gemacht werden könne, daß das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden sei. Würde man dies verlangen, so würden die Effektivität und der Überraschungseffekt, von denen der Erfolg einer solchen Maßnahme abhinge, verlorengehen. Wenn das Übereinkommen schon einstweilige gerichtliche Sicherungsmaßnahmen als in einem anderen Vertragsstaat anerkennungs- und vollstreckungsfähige Entscheidungen ansehe, so müsse diesen Entscheidungen im Vollstreckungsstaat die gleiche Effektivität zukommen wie im Urteilsstaat.

Die gleichen Erwägungen müßten auch zu der Annahme führen, daß ein französischer Arrestbefehl mit einer Vollstrekkungsklausel aufgrund des Übereinkommens zu versehen sei, auch wenn der Arrestbefehl vorher nicht gemäß Artikel 47 Nr. 1 des Übereinkommens zugestellt worden sei.

2. Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, der Wortlaut des Übereinkommens sei eindeutig und lasse keine andere Auslegung zu, als daß die durch Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 vorgeschriebenen Formalien beachtet werden müßten, auch wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragt werde, die im Urteilsstaat aufgrund eines einseitigen Verfahrens ergehen könne. Zur Stützung ihrer Auffassung zieht die britische Regierung a) den Wortlaut des Übereinkommens heran und verweist b) auf die schwerwiegenden Folgen, die einstweilige Sicherungsmaßnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei für das Geschäftsleben haben könnten.

Zu a) Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, die Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens hätten einen eindeutigen und verbindlichen Wortlaut. Sie stützt sich dabei auch auf den Wortlaut des Artikels 33 Absatz 3, wonach dem Antrag die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen sind. Schließlich betreffe Artikel 27 Nr. 2 — und dies werde auch in der Rechtslehre anerkannt — nicht nur die eigentlichen Versäumnisentscheidungen, sondern auch alle anderen Entscheidungen, die aufgrund eines Verfahrens ohne Beteiligung des Beklagten ergangen seien.

Die britische Regierung hält die Auffassung des vorliegenden Gerichts für zutreffend, daß die strikte Auslegung des Artikels 27 Nr. 2, derzufolge dieser dazu erforderlich sei, der Gerichtsbarkeit des angegangenen Staates die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Rechte der Verteidigung im Urteilsstaat ausreichend gewahrt seien, zu dem weitergehenden und unbeabsichtigten Ergebnis führe, daß dem Antragsteller der Überraschungseffekt genommen werde, der in den meisten Fällen Voraussetzung für eine erfolgreiche Sicherungsmaßnahme sei und der den einseitigen Charakter derartiger Verfahren rechtfertige.

Die britische Regierung glaubt indessen nicht, daß die vom vorliegenden Gericht angesprochene Absicht der Urheber des Übereinkommens, gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsstaat die gleiche Effektivität wie im Urteilsstaat zu verleihen, Ausnahmen von den Erfordernissen der Artikel 46 Nr. 2 und 27 Nr. 2 zulasse. Gemäß Artikel 31 und 32 des (noch nicht in Kraft getretenen) Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge gelte es bei der Vertragsauslegung, Ziel und Zweck des Übereinkommens wie auch die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Begriffe zu beachten; von dieser gewöhnlichen Bedeutung, die im vorliegenden Fall keine Mehrdeutigkeit beinhalte, dürfe nur abgewichen werden, wenn sie zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führen würde.

Zu b) Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Auslegung sei weit davon entfernt, unvernünftige Ergebnisse zu zeitigen; sie führe im Gegenteil zu Ergebnissen, die mit den Erfordernissen des Geschäftslebens übereinstimmten. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme eines Bankkontos, hätten sehr häufig eine durchschlagende Wirkung, vor allem für Wirtschaftsunternehmen, die sich — infolge eines Verfahrens, von dem sie keine Kenntnis hätten — in der Lage sehen könnten, daß ihre Bankkonten, die ausgereicht hätten, um ihren Auslandsverpflichtungen nachzukommen, beschlagnahmt würden, ohne daß sie überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, auf andere Art und Weise Zahlungen oder die Einlösung von Wechseln zu bewirken. Solches könne nicht nur die Interessen des Beklagten, sondern auch die Dritter erheblich beeinträchtigen. Wenn ein schwerwiegender Nachteil für die Rechte dieser anderen Personen verhindert und Ungewißheit im Handelsverkehr vermieden werden solle, sei es unerläßlich, daß derartige Sicherungsmaßnahmen allen Betroffenen sofort zur Kenntnis gebracht und diese in die Lage versetzt würden, unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Zwar müsse dem Antragsteller eine Sicherungsmaßnahme, wie sie die Beschlagnahme eines Bankkontos darstelle, in geeigneten Fällen zur Verfügung stehen, doch ist die Regierung des Vereinigten Königreichs gleichwohl der Ansicht, daß es von größter Wichtigkeit sei, dem einer derartigen Maßnahme ausgesetzten Beklagten und jedem anderen Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums gegenüber dem Gericht, welches die betreffende Maßnahme erlassen hat, seine Meinung darzulegen. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn dieses Gericht räumlich nicht weit entfernt sei, wenn es aufgrund eines Rechtssystems tätig werde, mit dem die betroffene Partei vertraut sei, und wenn keine Sprachschwierigkeiten bestünden. Anders ausgedrückt solle die Wirkung von überraschenden einstweiligen Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund Antrags einer Partei erlassen würden, ohne daß der Beklagte Kenntnis von ihnen habe, generell auf den Staat begrenzt sein, in dem die Anordnung erlassen werde.

Diese Auslegung würde es in der Praxis für den Antragsteller einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme, der den Kläger überraschen wolle, erforderlich machen, seinen Antrag in dem Staat zu stellen, in dem die Maßnahme vollstreckt werden solle, obwohl die Gerichte dieses Staates zur Entscheidung in der Hauptsache nicht befugt seien. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs bestätigt Artikel 24 des Übereinkommens geradezu, daß dies die für den Anwendungsbereich des Übereinkommens zutreffende Lösung sei.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt ein, daß diese Lösung nur dann wirksam sein werde, wenn die Gerichte der Vertragsstaaten nach ihrem eigenen Recht für den Erlaß von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zuständig seien, selbst wenn ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Hauptsache fehle, und sie gibt zu, daß im Vereinigten Königreich Anordnungen über die Beschlagnahme des Vermögens des Beklagten zur Zeit nur dann erlassen sverden können, wenn sie mit einer Klage in der Hauptsache zusammenhängen, für die nationalen Gerichte zuständig sind; jedoch werde eine Änderung der Rechtslage bereits vorbereitet.

Das Vereinigte Königreich schlägt daher dem Gerichtshof folgende Antwort auf die erste und die zweite Frage vor:

Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens sind auf Verfahren, in denen einstweilige Sicherungsmaßnahmen ohne Anhörung der Gegenseite erlassen worden sind, in der gleichen Weise anzuwenden, wie sie auf andere im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidungen anzuwenden sind.

3. Erklärungen der italienischen Regierung Die italienische Regierung lenkt die Aufmerksamkeit in erster Linie auf Artikel 24 des Übereinkommens, der den eigenständigen Charakter des Sicherungsverfahrens im Verhältnis zum Verfahren in der Hauptsache verstärke und es dem Recht jedes Vertragsstaates überlasse, die Sicherungsbefugnisse der nationalen Gerichte zu erweitern. Daraus folge, daß gerichtliche Entscheidungen, die einstweilige Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 24 anordnen oder gestatten, unter den in Artikel 25 des Übereinkommens verwendeten Begriff der Entscheidung fielen, d. h. als in dem ersuchten Staat anerkennungs- und vollstreckungsfähige Gerichtsentscheidungen anzusehen seien.

Die italienische Regierung geht dann näher auf die ersten beiden Fragen ein und stellt fest, daß sich aus dem Wortlaut des Übereinkommens keine ausdrückliche Antwort ergebe. Das Schweigen des Übereinkommens könne jedoch nicht im Sinne einer Ausdehnung der in den Artikeln 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 aufgestellten Formvorschriften auf das Sicherungsverfahren ausgelegt werden. Die Notwendigkeit, auch dringliche Fälle zu bewältigen, habe die innerstaatlichen Gesetzgeber der Vertragsstaaten — so insbesondere im Falle Italiens — bewogen, den Gerichten die Möglichkeit einzuräumen, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Anhörung der Gegenseite zu entscheiden. In einem derartigen Fall könne nicht von einer Säumnis des Beklagten gesprochen werden, da dessen Teilnahme in diesem Abschnitt des Verfahrens von keiner Verfahrensvorschrift gefordert werde. Die Formvorschriften der Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 dürften deshalb (unter Berücksichtigung auch der Vorschrift des Artikels 34 Absatz 1 des Übereinkommens) keine Anwendung finden auf die Vollstreckung einer Sicherungsmaßnahme, die im Anfangsstadium eines Rechtsstreits ergehe, für das die Gesetzgebung des Staates, in dem die Maßnahme beschlossen werde, ein kontradiktorisches Verfahren nicht zwingend vorschreibe. Diesem einseitigen Verfahrensabschnitt zu Beginn müsse allerdings innerhalb möglichst kurzer Frist ein kontradiktorisches Verfahren folgen.

Die Antwort hinsichtlich der Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 gelte gleichermaßen auch für Artikel 47 Nr. 1 des Übereinkommens.

4. Erklärungen der Kommission

Die Kommission hat erhebliche Zweifel, ob die Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens auch für die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen gelten, die nach der nationalen Verfahrensordnung des Urteilsstaates ohne Anhörung des Gegners ergehen können. Sie führt hierfür folgende Gründe an:

Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Ansprüchen, die aufgrund der Rechtsordnungen der verschiedenen Vertragsstaaten (Frankreich, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien und Niederlande) ergehen, seien gekennzeichnet durch die Dringlichkeit und den mit ihnen beabsichtigten Überraschungseffekt. Wolle man diesen Maßnahmen die Anerkennung und Vollstreckung versagen, so wäre davon eine wichtige Kategorie von Entscheidungen betroffen, und es sei nicht anzunehmen, daß die Vertragsstaaten eine derart weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens beabsichtigt hätten.

Das Übereinkommen selbst sehe in Artikel 34 Absatz 1 für Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vor, daß das Gericht des ersuchten Staates seine Entscheidung unverzüglich erlasse, ohne daß die Partei, gegen die vollstreckt werden solle, Gelegenheit erhalte, eine Erklärung abzugeben. Wenn das Übereinkommen selbst auf die Anhörung des Beklagten verzichte, um — wie auch der Jenard- Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 50) bestätige — das Überraschungsmoment zu wahren, so wäre es widersprüchlich, gleichbedeutenden Sicherungsmaßnahmen, die von Gerichten der Vertragsstaaten erlassen worden seien, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen. Es müsse vielmehr von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß durch das Übereinkommen die Effektivität einstweiliger Sicherungsmaßnahmen noch verstärkt werden solle, da in Artikel 24 hierfür neue und weitergehende Zuständigkeiten der nationalen Gerichte vorgesehen seien.

Der Zweck des Übereinkommens, durch Vereinfachung der Förmlichkeiten die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern und ihre Vollstreckung zu beschleunigen, werden nicht erreicht, wenn einstweiligen Sicherungsmaßnahmen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werde, weil sie ohne Anhörung der Gegenpartei ergangen seien.

Bei der Beratung des Artikels 27 Nr. 2 und der korrespondierenden Vorschrift des Artikels 20 Absatz 2 hätten die Regierungssachverständigen im wesentlichen an Versäumnisurteile gedacht, und der /ewarrf-Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 42) gebe keinen Grund zu der Annahme, daß von diesen Vorschriften auch Vollstrekkungsersuchen für Sicherungsmaßnahmen erfaßt sein sollten, die im Urteilsstaat ohne Anhörung der Gegenpartei ergangen seien.

Die Kommission schlägt daher folgende Antwort auf die ersten beiden Fragen vor:

1. Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt nicht für Verfahren, in denen ohne Anhörung des Gegners einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen getroffen werden.

2. Für die Vollstreckbarkeitserklärung einer einstweiligen auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme sind die Zustellungsnachweise gemäß Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht erforderlich.

B — Zur dritten und vierten Frage

Mit diesen Fragen begehrt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aufschluß darüber, ob der Schuldner sich in einem Vollstreckungsverfahren — unter den im Vorlagebeschluß erläuterten Umständen — auf die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Vollstreckungsgläubiger berufen kann, die bereits vor Erlaß der Sicherungsmaßnahme im Urteilsscaat entstanden war. § 14 Absatz 1 des deutschen Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I, S. 1328) zur Ausführung des Brüsseler Übereinkommens bestimmt, daß der Schuldner mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen [kann], als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind.

Der Antragsgegner im Ausgangsverfahren (Denilauler) hält die von ihm erklärte Aufrechnung trotz des Umstandes für zulässig, daß die behauptete Gegenforderung schon vor Erlaß der Entscheidung vom 7. Februar 1979 entstanden sei; nach seiner Meinung ist bei der Aufrechnung für die Frage, ob die Einwendung gegen den Anspruch selbst vor oder nach Erlaß der Entscheidung entstanden sei, vielmehr der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Aufrechnung erklärt worden sei, und nicht derjenige, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden hätten.

1. Erklärungen der Antragstellerin im Ausgangsverfahren

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren (Couchet) ist der Ansicht, daß § 14 des deutschen Ausführungsgesetzes auf einstweilige, auf bloße Sicherung gerichtete gerichtliche Maßnahmen keine Anwendung finde, und sie verweist auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1979 (Recht der internationalen Wirtschaft 1979, S. 570), wonach, Einwendungen gegen die Begründetheit des Arrestbefehls, die auf vor dessen Erlaß entstandenen Umständen beruhen, im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Würde man in dem Vollstreckungsverfahren Einwendungen berücksichtigen, die sich gegen den Anspruch als solchen wenden, so würden dem Gegner mehr Rechte eingeräumt, als ihm in seinem eigenen Staat in bezug auf einen gegen ihn ergangenen Arrestbefehl zuständen.

Gemäß §§ 917 ff. ZPO würden derartige Einwendungen nämlich erst im Widerspruchsverfahren geprüft und ließen daher die Vollziehbarkeit des Arrestbefehls grundsätzlich unberührt. Die Gerichte des Vollstreckungsstaates könnten im übrigen die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wodurch den Interessen des Schuldners Rechnung getragen werde.

Selbst wenn man die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch selbst als zulässig erachten sollte, so seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtshängigkeit jedenfalls solche Einwendungen ausgeschlossen, die der Gegner bereits in dem Verfahren geltend gemacht habe, das er im Urteilsstaat gegen die zu vollstreckende Entscheidung angestrengt habe.

2. Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, daß der Beklagte sich nicht auf die Aufrechnung berufen könne. Nach dem /enaríZ-Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 51) kann der Schuldner den Rechtsbehelf auf Tatsachen stützen, die nach dem Erlaß des ausländischen Urteils eingetreten sind, indem er z. B. nachweist, daß er nach dem Erlaß des ausländischen Urteils seine Schuld beglichen hat. Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint indessen, es werde keineswegs deutlich, daß diese Erwägungen auch für eine Aufrechnung Geltung hätten. Wie dem auch sein möge, es liege hier — wenn auch nicht in aller Ausführlichkeit dargestellt — die Erwägung zugrunde, daß ein vor dem Erlaß des ausländischen Urteils entstandener Anspruch vor dem ausländischen Gericht und nicht vor dem Gericht des Vollstreckungsstaates geltend gemacht werden müsse.

Wenn der Gerichtshof diese Auffassung bezüglich der dritten Frage teile, so brauche er über die vierte Frage nicht zu entscheiden. Für den Fall, daß eine Entscheidung über diese Frage erforderlich sei, äußert das Vereinigte Königreich die Ansicht, die Tatsache, daß vor dem Ausgangsgericht ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, gebe nach dem Grundsatz der anderweitigen Rechtshängigkeit einen zusätzlichen Grund dafür ab, die in diesem Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Tatsachen nicht vor dem angegangenen Gericht in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckung zuzulassen.

Das Vereinigte Königreich schlägt daher die folgenden Antworten auf die dritte und die vierte Frage vor:

Der Schuldner im Vollstreckungsverfahren kann sich in diesem Verfahren nicht auf eine Aufrechnung berufen, deren Voraussetzungen vor dem Erlaß der Entscheidung des Ausgangsgerichts vorlagen; dies um so mehr, wenn er diesen Gesichtspunkt schon in einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat vorgebracht hat.

3. Erklärungen der italienischen Regierung

Nach Ansicht der italienischen Regierung betreffen die Fragen 3 und 4 den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Artikel 36 des Übereinkommens und folglich den Umfang der Zuständigkeit des Richters, bei dem dieser Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Der besondere Charakter des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung führe zu der Feststellung, daß dié Artikel 36 ff. des Übereinkommens weder die gewöhnlichen Kriterien der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten der verschiedenen Vertragsstaaten noch die Zuständigkeitsverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten eines Vertragsstaates ändern wollen. Es sei daher die Auffassung vorzuziehen, daß die Entscheidung über den Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 nur darauf gerichtet sein könne zu überprüfen, ob die in dem Übereinkommen aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstrekkungsklausel vorliegen, und anschließend das Vollstreckungsverfahren zuzulassen.

Das Rechtsbehelfsverfahren sei seinem Wesen nach nichts anderes als eine Fortsetzung des auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichteten Verfahrens. Dieses Verfahren sei in zwei Abschnitte unterteilt: in einen ersten Abschnitt, in dem der Schuldner (Artikel 40 des Übereinkommens) nicht auftreten könne und daner auch nicht — nicht einmal durch Beitritt — die Gelegenheit erhalte, eine Erklärung abzugeben (Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens), und in einen — möglichen — zweiten Abschnitt, der durch den Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 des Übereinkommens eröffnet werde.

Argumente in diesem Sinne könnten auch aus den Artikeln 38 und 39 des Übereinkommens abgeleitet werden, in denen lediglich Anordnungen über die Fristen der Vollstreckung und die Beibringung einer Sicherheit vorgesehen seien.

Die italienische Regierung schlägt daher vor, auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, daß

im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 36 des Übereinkommens nur solche Einwendungen oder Verteidigungsmittel zulässig sind, die sich auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel beziehen.

4. Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission gilt für das Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Rahmen des Übereinkommens der Grundsatz, daß die ausländische Entscheidung nicht sachlich geprüft werden darf. Ausnahmsweise solle der Schuldner jedoch — wie sich aus dem /enard-Be- richt (ABl. 1979, C 59, S. 51) ergebe — Einwendungen gegen die Vollstreckung auf Tatsachen stützen können, die nach dem Erlaß des ausländischen Urteils ergangen sind, indem er z. B. nachweise, daß er nach Erlaß des ausländischen Urteils seine Schuld beglichen habe. Dieser Grundsatz komme in § 14 Absatz 1 des deutschen Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen zur Anwendung. Bei Entscheidungen über die Vollstreckung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen müßten Einwendungen gegen den zu sichernden Anspruch jedoch schon deshalb ausgeglichen werden, weil das ausländische Gericht bei der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme regelmäßig noch keine endgültige Prüfung des zu sichernden Anspruchs vornehme. Eine solche abschließende Prüfung erfolge vielmehr erst im Rahmen des weiteren Verfahrens vor dem ausländischen Gericht oder in einem gesonderten Verfahren.

Gestützt auf den bereits oben erwähnten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1979 gelangt die Kommission zu der Ansicht, daß der Beklagte nur bei der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaats oder in dem gesonderten Verfahren, in dem endgültig über den streitigen Anspruch entschieden wird, Einwendungen gegen den An- spruch vorbringen könne, nicht aber in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung der Sicherungsmaßnahme; denn sonst würde das Gericht, welches über die Vollstreckung entscheide, in die Entscheidungsbefugnis desjenigen Gerichts eingreifen, das für die endgültige Entscheidung über den Anspruch zuständig sei.

Um dies zu verhindern, müsse sich nach Artikel 21 dės Übereinkommens, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht würden, das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären.

Da der Antragsgegner im Ausgangsverfahren die Aufrechnungseinrede bereits im Verfahren vor dem Tribunal de grande instance erhoben habe, obliege es auch diesem französischen Gericht, über die Aufrechnung zu entscheiden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission folgende Antwort auf die dritte und vierte Frage vor:

Im Verfahren über die Vollstreckbarkeit einstweiliger, auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen sind Einwendungen des Schuldners gegen den zu sichernden Anspruch selbst ausgeschlossen, ungeachtet des Zeitpunkts, in dem derartige Einwendungen entstanden sind.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Februar 1980 haben die Antragstellerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. H. Schroer aus Frankfurt am Main, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass aus Düsseldorf, und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Under Secretary K. M. Newman, C. B., vom Lord Chancellor's Office, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. März 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß von 25. Juli 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1979, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) (ABl. 1972, L 299, S. 32) durch den Gerichtshof diesem vier Fragen zur Auslegung der Artikel 24, 27 Nr. 2, 34 Absatz 2, 36 Absatz 1, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens vorgelegt.

2 Bei dem Tribunal de grande instance in Montbrison, Frankreich, war im Jahre 1978 ein Rechtsstreit zwischen der Firma Couchet frères als Gläubigerin und deren Schuldner Denilauler anhängig. In Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 48 des französischen Code de procédure civile erließ der Präsident dieses Gerichts am 7. Februar 1979 auf Antrag der Gläubigerin ohne Ladung der Gegenpartei eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung, durch die die Gläubigerin ermächtigt wurde, wegen und in Höhe einer auf 130000 FF veranschlagten Forderung das Konto des Schuldners bei einer Bank in Frankfurt am Main mit einer Sicherungspfändung belegen zu lassen. Nach französischem Recht kann die Sicherungspfändung, zu der der Gläubiger auf diese Weise ermächtigt wird, vollzogen werden, ohne daß die Entscheidung zuvor dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wird.

3 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens, das vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel betrieben wird, die französische Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel versehen zu lassen und gleichzeitig einen Pfändungsbeschluß zur Pfändung des Bankguthabens zu erwirken. Dieses Verfahren war zunächst beim Landgericht Wiesbaden anhängig; der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer dieses Gerichts ordnete am 23. März 1979 die Erteilung der Vollstreckungsklausel an. Daraufhin wurde am 28. März der Pfändungsbeschluß erlassen. Dem Schuldner, der an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt war, ist der Beschluß vom 23. März 1979 anscheinend erst am 3. Mai 1979 zugestellt worden; er hat hiergegen sofort Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt, das die dem Gerichtshof vorliegenden Fragen gestellt hat.

4 Bei diesen Fragen geht es in erster Linie darum, ob Entscheidungen von Gerichten eines Vertragsstaates, durch die ohne Ladung der Gegenpartei einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und von denen die Gegenpartei erst nach der Vollstreckung Kenntnis erhält, in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, ohne zuvor der Gegenpartei zugestellt worden zu sein (Fragen 1 und 2). In zweiter Linie geht es darum, Klarheit über die Verteidigungsmittel zu erlangen, die der Vollstreckungsschuldner geltend machen kann, wenn er gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung den in Artikel 36 des Übereinkommens vorgesehenen Rechtsbehelf einlegt (Fragen 3 und 4).

Zu den beiden ersten Fragen

5 Die beiden ersten Fragen, die gemeinsam beantwortet werden können, lauten wie folgt:

1. Erfassen die Artikel 27 Nr. 2 und 46 Nr. 2 des Übereinkommens auch diejenigen Verfahren, in denen ohne Anhörung des Gegners einstweilige, auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen getroffen werden?

2. Ist Artikel 47 Nr. 1 des Übereinkommens dahin zu verstehen, daß die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, auch dann diejenigen Urkunden vorzulegen hat, aus denen sich die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt, wenn diese Entscheidung eine einstweilige, auf eine bloße Sicherung gerichtete Maßnahme zum Gegenstand hat?

6 Die Kommission, die italienische Regierung und die Antragstellerin im Ausgangsverfahren vertreten in ihren Erklärungen die Auffassung, solche Entscheidungen müßten ohne vorherige Zustellung an die Gegenpartei im Vollstreckungsstaat anerkannt und mit der Vollstreckungsklausel versehen werden. Derartige einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen bezweckten gerade einen Überraschungseffekt, durch den die gefährdeten Rechte der antragstellenden Partei geschützt und die Gegenpartei daran gehindert werden solle, Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen, gleich, ob diese den Gegenstand des Rechtsstreits bildeten oder dem Gläubiger als Sicherheit dienten. Wolle man die Anerkennung und Vollstreckung derartiger Entscheidungen davon abhängig machen, daß sie der Gegenpartei bereits während des Verfahrens im Urteilsstaat zugestellt worden seien, so nehme ihnen dies im Ergebnis jede Bedeutung. Die Regierung des Vereinigten Königreichs

vertritt demgegenüber die Ansicht, in bezug auf die Zustellung an die Gegenpartei unterlägen die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen den in Artikel 27, 46 und 47 aufgestellten Voraussetzungen. Sie räumt ein, daß der Überraschungseffekt, der solchen Entscheidungen eigen sei, durch dieses Erfordernis entfalle und diese Entscheidungen jede praktische Bedeutung verlören; im Ergebnis werde also den fraglichen Entscheidungen die Anerkennung und Vollstreckung versagt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält diese Folge jedoch für weniger schwerwiegend als die ihrer Ansicht nach unerträglichen Risiken, die sich für Unternehmen mit Vermögensgegenständen in verschiedenen Vertragsstaaten ergäben, wenn man ein Verfahren zuließe, wonach die Gerichte des Vollstreckungsstaates verpflichtet wären, die Pfändung der in diesem Staat befindlichen Vermögensgegenstände zuzulassen, ohne daß der Inhaber dieser Vermögensgegenstände jemals vor einem Gericht des Urteilsstaates oder des Vollstreckungsstaates gehört worden wäre und obgleich diese Vermögensgegenstände in zulässiger Weise zur Deckung anderweitiger Verpflichtungen bestimmt sein könnten. Nur der zuständige Richter des Staates, in dem sich diese Vermögensgegenstände befänden, könne in voller Kenntnis der Umstände darüber entscheiden, ob die Anordnung derartiger einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen erforderlich sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist im übrigen darauf, daß ihre Auffassung keine Lücke im System des Übereinkommens entstehen lasse, da nach dessen Artikel 24 jede Partei die in einem Vertragsstaat vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragen könne, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig sei.

7 In Artikel 27 des Übereinkommens sind die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat aufgeführt. Gemäß Nr. 2 dieses Artikels ist die Anerkennung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Artikel 46 Nr. 2 stellt klar, daß die Partei^ welche die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung daraus betreiben will, neben anderen Urkunden eine Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

8 Diese Bestimmungen sind offensichtlich nicht zur Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen gedacht, die nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaates in Abwesenheit der Gegenpartei ergehen und die vollstreckt werden sollen, ohne dieser zuvor zugestellt worden zu sein. Aus einem Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen der fraglichen Bestimmungen und insbesondere der Bezeichnungen für die nicht erschienene Partei ergibt sich, daß diese Bestimmungen von der Vorstellung eines im Prinzip kontradiktorischen Verfahrens ausgehen, in dem aber der Richter dennoch zur Entscheidung befugt ist, wenn der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht im Termin erscheint.

9 Entsprechend muß nach Artikel 47 Nr. 1 des Übereinkommens die Parteiy welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorlegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist. Diese Vorschrift, die Entscheidungen betrifft, welche im Urteilsstaat im kontradiktorischen oder im Versäumnisverfahren ergangen sind, kann begrifflich nicht auf andersartige Entscheidungen, wie sie hier vorliegen, Anwendung finden.

10 Aus dem Umstand, daß die Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens auf Entscheidungen der hier fraglichen Art nicht angewandt werden können, ohne daß diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verlieren, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß diese Entscheidungen gleichwohl im Vollstreckungsstaat anerkannt und vollstreckt werden müssen. Unter Berücksichtigung der Systematik des Übereinkommens und seiner Ziele ist zu prüfen, ob die im Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung auf derartige gerichtliche Entscheidungen angewandt werden kann.

11 Zugunsten einer bejahenden Antwort machen die Kommission und die italienische Regierung geltend, das Übereinkommen erstrecke sich gemäß seinem Artikel 25 auf alle von den Gerichten der Vertragsstaaten erlassenen Entscheidungen, ohne danach zu unterscheiden, ob sie in einem kontradiktorischen Verfahren oder ohne Ladung der Gegenpartei ergangen seien. Sein Anwendungsbereich umfasse, wie Artikel 24 zeige, einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen, die nach dem Recht der verschiedenen Vertragsstaaten ihrem Wesen nach oder wegen ihrer Dringlichkeit oft erlassen werden könnten, ohne daß die Gegenpartei zuvor gehört worden sei. Es könne nicht die Absicht der Vertragsstaaten gewesen sein, in dieser Frage den Anwendungsbereich des Übereinkommens einzuschränken, ohne dies im Vertragstext ausdrücklich zu erwähnen. Artikel 34 des Übereinkommens, wonach das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel abläuft, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben, lasse schließlich eindeutig erkennen, daß auch nach dem Übereinkommen selbst nichtkontradiktorische Verfahren mit dem fundamentalen Grundsatz des rechtlichen Gehörs vereinbar seien, wenn dies nach den Umständen gerechtfertigt sei.

12 Dieses Vorbringen vermag gegenüber den Grundsätzen, auf denen das Übereinkommen beruht, und gegenüber dessen Systematik nicht durchzugreifen.

13 Die Bestimmungen des Übereinkommens, und zwar sowohl die des Titels II (Zuständigkeit) als auch die des Titels III (Anerkennung und Vollstreckung) bringen insgesamt das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. Im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien handhabt das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung sehr großzügig. Im Lichte dieser Erwägungen wird deutlich, daß das Übereinkommen maßgeblich auf solche gerichtlichen Entscheidungen abstellt, denen, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können. Aus der allgemeinen Systematik des Übereinkommens kann daher nicht geschlossen werden, daß die Absicht, Entscheidungen der hier fraglichen Art von der Anerkennung und Vollstreckung auszuschließen, eigens hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen.

14 Der aus Artikel 34 des Übereinkommens gezogene Analogieschluß kann für die Entscheidung ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Daß das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel — im übrigen nur vorläufig — nicht kontradiktorisch ist, muß gerade im Zusammenhang mit der großzügigen Handhabung der Vollstreckung nach dem Übereinkommen gesehen werden; sie ist durch die Gewißheit gerechtfertigt, daß im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Zwar rechtfertigt sich der nichtkontradiktorische Charakter des Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 34 auch durch den Überraschungseffekt, der bei diesem Verfahren bezweckt wird, damit verhindert wird, daß der Schuldner Gelegenheit erhält, sein Vermögen jeglicher Vollstreckung zu entziehen; doch handelt es sich dabei um einen abgemilderten Überraschungseffekt, denn er setzt ein kontradiktorisches Verfahren im Urteilsstaat voraus.

15 Eine Analyse der Funktion des speziell einstweilige — auch sichernde — Maßnahmen betreffenden Artikels 24 im Gesamtsystem des Übereinkommens führt zu der Schlußfolgerung, daß für Maßnahmen dieser Art eine besondere Regelung beabsichtigt war. Allerdings gibt es in den Rechtssystemen aller Vertragsstaaten Verfahren der hier fraglichen Art für die Anordnung einstweiliger und auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen, und es kann unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, daß solche Verfahren das Recht auf Gehör nicht verletzen; doch ist zu betonen, daß die Bewilligung derartiger Maßnahmen vom Richter besondere Umsicht und eingehende Kenntnis der konkreten Umstände verlangt, in deren Rahmen die Maßnahmen wirken sollen. Je nach Lage des Falles, namentlich in Übereinstimmung mit den Gebräuchen des Handels, muß es möglich sein, die Anwendung zu befristen oder im Hinblick auf die Art der Vermögensgegenstände oder der Waren, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen sind, Bankbürgschaften zu verlangen oder einen Sequester zu bestellen und ganz allgemein die Anordnung von Voraussetzungen abhängig zu machen, die sicherstellen, daß die Maßnahme ihren einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter behält.

16 Sicherlich ist der örtlich zuständige Richter oder jedenfalls der Richter des Vertragsstaates, in dem sich die von der beantragten Maßnahme betroffenen Vermögensgegenstände befinden, am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für die Bewilligung oder Versagung der begehrten Maßnahmen für die Bestimmung der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die sichergestellt werden soll, daß die Maßnahme ihren einstweiligen und auf eine Sicherung gerichteten Charakter behält. Das Übereinkommen hat diesem Erfordernis Rechnung getragen, indem es in Artikel 24 vorsieht, daß die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

17 Artikel 24 schließt nicht aus, daß einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, welche im Urteilsstaat in einem kontradiktorischen Verfahren — sei es auch ein Versäumnisverfahren — ergangen sind, unter den in Artikel 25 bis 49 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können. Jedoch sind die Voraussetzungen, von denen in Titel III des Übereinkommens die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abhängig gemacht werden, hinsichtlich der von einem Richter angeordneten oder zugelassenen einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen nicht erfüllt, wenn die Gegenpartei nicht geladen worden ist oder wenn die Vollstreckung der Entscheidung ohne vorherige Zustellung an diese Partei erfolgen soll. Daraus folgt, daß das in Titel III des Übereinkommens vorgesehene vereinfachte Vollstreckungsverfahren derartigen gerichtlichen Entscheidungen nicht zugute kommt. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht hervorgehoben hat, stellt jedoch Artikel 24 den Rechtsunterworfenen ein Verfahren zur Verfügung, das die Nachteile dieses Ausschlusses weitgehend aufhebt.

18 Auf die beiden ersten Fragen ist daher zu antworten, daß gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach dem in Titel III des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden können.

Zur dritten und vierten Frage

19 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die beiden ersten Fragen braucht auf die dritte und die vierte Frage nicht mehr eingegangen zu werden, da sie gegenstandslos geworden sind.

Kosten

20 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. Juli 1979, in das Register des Gerichtshofes eingetragen am 6. August 1979, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, können nicht nach dem in Titel III des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden.