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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.03.1980 – C-733/79

Generalanwalt Jean-Pierre Walner · ECLI:EU:C:1980:106

Schlussanträge Des Generalanwalts

Jean-Pierre Walner

Vom 27. MÄRZ 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache gelangt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunal du Travail Charleroi vor den Gerichtshof. Klägerin im Ausgangsverfahren ist die Caisse de Compensation des Allocations Familiales des Régions de Charleroi et Namur (die ich CCAF nennen werde). Beklagter ist Herr Cosimo Laterza. Im Ausgangsverfahren geht es um die Frage, ob Herr Laterza belgische Familienbeihilfen beanspruchen kann.

Den uns vorliegenden Akten ist zu entnehmen, daß außer der CCAF zumindest drei andere belgische Träger der sozialen Sicherheit mit dem Fall des Herrn Laterza befaßt waren, nämlich der Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs, die Caisse de Prévoyance du Centre und die Caisse de Compensation des Allocations Familiales de l'Industrie Charbonnière des bassins de Charleroi et de la Basse Sambre. Die jeweilige Rolle dieser Träger ist jedoch für die dem Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitete Frage ohne Bedeutung; deswegen werde ich sie aus Vereinfachungsgründen alle ohne Unterschied als die belgischen Behörden bezeichnen.

In dieser Rechtssache geht es um folgenden Sachverhalt:

Herr Laterza wurde im Jahre 1936 in Italien geboren und arbeitete dort von 1950 bis 1955. Danach war er etwa 14 Jahre lang in Belgien als Bergarbeiter beschäftigt. Am 14. Dezember 1969 gab er seine Tätigkeit wegen Invalidität auf und beantragte am 16. Februar 1970 bei den belgischen Behörden eine Invaliditätsrente. Am 12. Mai 1970 bewilligten ihm diese Behörden eine solche Rente mit Wirkung vom 1. Juni 1970. Diese Rente konnte Herr Laterza, wie uns vorgetragen wurde, allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten beanspruchen. Sie belief sich auf 4826,50 BFR monatlich. Einige Tage später, am 11. Juni 1970, wurden die Akten des Herrn Laterza dem zuständigen italienischen Träger, dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS), zum Zwecke der Festsetzung von Invaliditätsleistungen, die Herr Laterza möglicherweise wegen seiner Arbeitszeit in Italien beanspruchen konnte, vorgelegt. Dies stand in Einklang mit den Artikeln 30 ff. der Verordnung Nr. 4, wonach ein Antrag auf Invaliditätsrente im allgemeinen zunächst bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu stellen ist und wonach dieser Träger gehalten ist, die Akten an die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten, in denen der Antragsteller Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Im Februar des nächsten Jahres kehrte Herr Laterza nach Italien zurück und heiratete acht Monate später, am 18. Oktober 1971. Daraufhin entschieden die belgischen Behörden am 13. Dezember 1971, daß er eine höhere Rente beanspruchen konnte, und diese Erhöhung wurde zum 1. November 1971 wirksam. Seine Rente belief sich nun auf 6921 BFR monatlich. Am 12. Juni 1972 wurde das erste Kind des Herrn Laterza, Antonio, geboren. Zu diesem Zeitpunkt hatte das INPS noch immer keine Entscheidung über seinen Anspruch auf italienische Invaliditätsleistungen getroffen. Die belgischen Behörden gewährten ihm belgische Familienbeihilfen für Antonio.

Es sind zwei Gründe für das Verhalten der belgischen Behörden denkbar. Der eine besteht darin, daß Herr Laterza diese Beihilfen schon allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften beanspruchen konnte. Der andere besteht darin, daß er sie unter den gegebenen Umständen aufgrund des Gemeinschaftsrechts beanspruchen konnte.

Das einschlägige belgische Recht ist nicht völlig eindeutig. Das Gericht macht in seinem Vorlagebeschluß darüber keine Ausführungen. Die Kommission hat uns auf Artikel 51 Absatz 3 der belgischen Lois coordonnées relatives aux allocations familiales hingewiesen, wonach für außerhalb des Königreichs erzogene Kinder keine Familienbeihilfen geschuldet werden. Auf eine am Ende des schriftlichen Verfahrens gestellte Frage des Gerichtshofes hat Herr Laterza ebenfalls auf diese Bestimmung hingewiesen. Er hat jedoch auch gewisse ausdrückliche Ausnahmen von dieser Bestimmung erwähnt. Diese Ausnahmen scheinen, soweit sie die vorliegende Rechtssache betreffen, darauf hinauszulaufen, daß Artikel 51 Absatz 3 nach Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gilt. Dies muß natürlich so sein. Überraschenderweise war die CCAF, der vom Gerichtshof dieselbe Frage gestellt worden war, nicht in der Lage, sie zu beantworten. Es ist deshalb wahrscheinlich, daß Herr Laterza die belgischen Familienbeihilfen nicht lediglich aufgrund des belgischen Rechts beanspruchen konnte.

Ob dies jedoch so war, ist eine Frage, die letzten Endes nur die belgischen Gerichte klären können. Andererseits kann nicht bezweifelt werden, daß Herrn Laterza unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf belgische Familienbeihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustand. Die damals geltende einschlägige Bestimmung war Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates, mit der sich der Gerichtshof in der Rechtssache 19/76 (Triches/Caisse Liégeoise pour Allocations Familiales, Sig. 1976, 1243) auseinanderzusetzen hatte. Von dieser Rechtssache werden Sie sich daran erinnern, daß der Rat mit den ursprünglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 über Familienbeihilfen für Rentenberechtigte eine Regelung für die Festsetzung dieser Beihilfen erlassen wollte, mit der die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Rechte berücksichtigt werden sollten, daß sich diese Regelung aber in der Praxis als so kompliziert erwiesen hatte, daß sie nicht durchführbar war. Tatsächlich hatte Herr Triches im Ergebnis lange Zeit überhaupt keine Familienbeihilfen erhalten. Zweck der Verordnung Nr. 1/64 war es, diese Schwierigkeiten auszuräumen und ein einfaches System einzuführen, das auf dem Grundsatz beruht, daß nur ein Mitgliedstaat für die Gewährung von Familienbeihilfen an Rentner zuständig sein soll. Diese Regelung war auf den Fall des Herrn Laterza anwendbar.

Absatz 1 des geänderten Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 lautete:

Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so hat er Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Rente schuldet, als ob er in diesem Staat wohnte.

Absatz 2 bezog sich auf den

nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigte[n].

Absatz 3 lautete:

Die Absätze (1) und (2) dieses Artikels gelten unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Kinder wohnen.

Da zum Zeitpunkt der Geburt des Antonio das INPS noch zu keiner Entscheidung gelangt war und Herr Laterza somit nur eine belgische Rente bezog, war Artikel 42 Absatz 1 anwendbar; Herr Laterza konnte also belgische Familienbeihilfen beanspruchen, obwohl er und seine Familie in Italien wohnten.

Am 1. Oktober 1972 traten anstelle der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates in Kraft. Die Vorschriften des neugefaßten Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 über Familienbeihilfen für Rentner wurden von Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 ohne inhaltliche Änderung übernommen. Soweit hier von Bedeutung ist, lautet diese Bestimmung:

(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

...

(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:

a) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;

b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen

i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii) in den anderen Fällen ...

(Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich lediglich auf die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungsoder Wohnzeiten, die gegebenenfalls bei der Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind.)

Am 23. Januar 1974 teilte das INPS den belgischen Behörden mit, daß es den Antrag auf italienische Invaliditätsleistungen abgelehnt habe, weil Herr Laterza nach den italienischen Rechtsvorschriften nicht als invalide anzusehen sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 1974 forderten die belgischen Behörden das INPS auf, seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu überprüfen. Diese Bestimmung lautet:

Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind.

Die einschlägigen belgischen und italienischen Rechtsvorschriften sind als übereinstimmend anerkannt.

Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt insoweit eine Neuerung dar, als keine vergleichbare Bestimmung in der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 4 enthalten war. Dies ließ Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 eingreifen, der (in der ab 1. Oktober 1972 maßgeblichen Fassung der Verordnung Nr. 878/73, vgl. die Artikel 1 Nr. 25 und 2 dieser Verordnung) wie folgt lautet:

Ist der Versicherungsfall vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung [d. h. der Verordnung Nr. 1408/71] eingetreten, ohne daß vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar:

a) für die Zeit von diesem Zeitpunkt gemäß der Verordnung Nr. 3 bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab diesem Zeitpunkt gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b, so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a ergibt.

Mit anderen Worten, der Anspruch des Herrn Laterza auf eine italienische Invaliditätsrente mußte für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 und für die Zeit danach gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 festgestellt werden, es sei denn, die Ausnahmevorschrift des letzten Unterabsatzes des Artikels 118 Absatz 1 griffe ein.

Um mit der Schilderung des Sachverhalts fortzufahren: Das zweite Kind des Herrn Laterza, Pietro, wurde am 21. März 1974 geboren. Die Angelegenheit befand sich damals immer noch beim INPS in Bearbeitung. Die belgischen Behörden gewährten, wie ich annehme, Herrn Laterza auch für Pietro Familienbeihilfen. Am 31. Oktober 1975 setzten diese Behörden jedoch die Zahlung der Familienbeihilfen an Herrn Laterza bis zu einer Entscheidung des INPS aus.

Am 27. Dezember 1976 entschied das INPS, daß es aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 gehalten sei, die Feststellungen der belgischen Behörde über den Gesundheitszustand des Herrn Laterza anzuerkennen, und daß Herr Laterza einen Anspruch auf eine italienische Invaliditätsrente von 130650 LIT jährlich vom 1. Oktober 1972 an habe. Diese Entscheidung wurde den belgischen Behörden mitgeteilt.

Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 wurde Herrn Laterza kein Anspruch auf eine italienische Invaliditätsleistung zuerkannt, weil das INPS aufrund seines Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine derartige Leistung nicht als erfüllt ansah. Folglich konnte er gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 (in seiner geänderten Fassung) ohne Zweifel für diese Zeit belgische Familienbeihilfen, aber keine italienische Familienleistungen verlangen.

Als die belgischen Behörden erfuhren, daß das INPS Herrn Laterza eine italienische Rente gewährt hatte, minderten sie, wie uns mitgeteilt worden ist, unverzüglich den Betrag seiner belgischen Rente um den Betrag der italienischen Rente. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von Bedeutung für dieses Verfahren ist dagegen, daß die belgischen Behörden zu der Ansicht gelangten, daß der Fall des Herrn Laterza wegen der Gewährung einer italienischen Rente unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 falle. Dies habe zur Folge, daß er vom 1. Oktober 1972 an italienische Famiüenleistungen, nicht jedoch belgische Familienbeihilfen habe beanspruchen können. Zwischen dem 1. Oktober 1972 und dem 31. Oktober 1975 hatten die belgischen Behörden Herrn Laterza Familienbeihilfen in einer Gesamthöhe von 104189 BFR gezahlt. Es hat den Anschein, daß die belgischen Behörden zunächst versucht hatten, diesen Betrag vom INPS gemäß Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 erstattet zu bekommen, daß dieser Versuch jedoch erfolglos war. Am 29. August 1977 leitete die CCAF das vorliegende Verfahren vor dem Tribunal du Travail Charleroi ein, in dem es die genannten 104189 BFR von Herrn Laterza fordert. Mit seiner Widerklage verlangt Herr Laterza den Unterschiedsbetrag zwischen den belgischen und den italienischen Familienleistungen vom 1. Oktober 1972 an, da die belgischen Familienbeihilfen über den italienischen Familienleistungen liegen.

Vor dem Tribunal du Travail hat Herr Laterza unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/76 (Saieva, Slg. 1976, 1523) vorgetragen, sein Anspruch auf die italienische Rente und die italienischen Familienleistungen sei insoweit unter Verstoß gegen Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden, als nach dieser Bestimmung nur der Rentenempfänger selbst die Neufeststellung seiner Ansprüche veranlassen könne. Das Tribunal du Travail wies diesen Gesichtspunkt mit der Begründung zurück, daß, obwohl die Entscheidung über die Gewährung einer italienischen Rente an Herrn Laterza (und somit die Entstehung seines Anspruchs auf italienische Familienleistungen) vom INPS auf Veranlassung der belgischen Behörden getroffen worden sei, sie nicht auf eine Neufeststellung bestehender Ansprüche des Herrn Laterza hinauslaufe, sondern ihm mit ihr Ansprüche eingeräumt würden, die er zuvor nicht besessen habe. Da dem Gerichtshof zu diesem Problem jedoch keine Frage unterbreitet wurde, will ich dazu nicht Stellung nehmen.

Der andere Gesichtspunkt, den Herr Laterza vortrug und auf dem offensichtlich seine Widerklage beruhte, bestand darin, daß die Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zu einer Minderung seiner Ansprüche auf Familienleistungen führen dürfe.

Die dem Gerichtshof vom Tribunal du Travail vorgelegte Frage nach der Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i lautet:

Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, (im vorliegenden Fall: Italien) den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Staat (im vorliegenden Fall: Belgien) untergehen läßt?

Sollte der Anspruch des Herrn Laterza auf belgische Familienbeihilfen allein auf belgischem Recht beruhen, so besteht natürlich keine Schwierigkeit. Der Gerichtshof hat eindeutig entschieden, daß Artikel 51 des Vertrages den Rat nicht ermächtigt, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einer Person Rechte entziehen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unabhängig vom Gemeinschaftsrecht besitzt. Ich möchte dieses Prinzip nach der ersten einer Reihe von Grundsatzentscheidungen, in denen es entwickelt wurde, (Rechtssache 24/75, Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149) das Petroni-Prinzip nennen. Danach dürfte Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so ausgelegt werden, daß er Herrn Laterza Ansprüche entzieht, die ihm nach belgischem Recht unabhängig vom Gemeinschaftsrecht zustehen.

In der Annahme, daß ihm belgische Familienbeihilfen allein aufgrund des belgischen Rechts zustünden, obwohl seine Kinder außerhalb Belgiens aufgezogen wurden, hat Herr Laterza den Gerichtshof auf die Rechtssache 32/77 (Guiliani, Slg. 1977, 1857) hingewiesen. Die Gedankenführung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache ist nicht einfach nachzuvollziehen und scheint mir schwer mit den Entscheidungen in Einklang zu bringen zu sein, nach denen derjenige, der sich auf Gemeinschaftsrecht berufen muß, um einen Leistungsanspruch nachzuweisen, dabei auch die in diesem Recht vorgesehenen Einschränkungen hinnehmen muß (vgl. z. B. Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 184/73, Kaufmann, Slg. 1974, 517, Randnr. 9 ff. der Entscheidungsgründe; Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 83/77, Naselli, Slg. 1978, 683, Randnrn. 12 und 13 der Entscheidungsgründe). In der Rechtssache Giuliani hat der Gerichtshof wohl entschieden, daß aufgrund des Petroni-Vr\n- zips die Einschränkung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar war, weil sich die Höhe der Rente allein nach deutschem Recht ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnung und Proratisierung richtete, obgleich sich Herr Giuliani auf Artikel 10 dieser Verordnung berufen mußte, um Zahlung seiner Rente zu erlangen. Das Urteil ist eine Woche nach dem Erlaß der Urteile in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) ergangen, in denen ebenfalls auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung Bezug genommen wurde, obgleich es in diesem Zusammenhang, wie im folgenden aus den Urteilen in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707) und in der Rechtssache 105/77 (Boerboom-Kersjes, Slg. 1978, 717) hervorging, auf die Anwendung oder Nichtanwendung dieser Bestimmungen eigentlich nicht ankam. Möglicherweise lag ein ähnliches Mißverständnis der Entscheidung in der Rechtssache Giuliani zugrunde. Auf alle Fälle schiene es mir nicht richtig, die Grundsätze des Urteils Giuliani auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden, in der es weder um Artikel 10 noch um Artikel 46 der Verordnung 1408/71 geht.

Sowohl Herr Laterza als auch die Kommission haben uns auf die Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) hingewiesen. Die Kommission hat sogar ausgeführt, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu wählen habe, ob er die Grundsätze des Urteils Triches oder diejenigen des Urteils Rossi anwende. Ich halte dies nicht für richtig. Herr Rossi hatte lediglich Anspruch auf eine belgische Invaliditätsrente. Zweifellos galt deswegen für ihn Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71; somit hatte er nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf belgische Familienbeihilfen. Die Frage, ob er sie allein nach belgischem Recht hätte verlangen können, ist nicht erörtert worden. Der Gerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob dann, wenn die Ehefrau des Herrn Rossi bei einer Tätigkeit in Italien einen Anspruch auf Familienbeihilfen für ihre Kinder hätte, sein Anspruch auf belgische Familienbeihilfen gemäß Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vollständig oder nur in Höhe des (geringeren) Betrages der italienischen Familienleistungen ausgesetzt würde. Generalanwalt Capotorti sah zwei Gründe, weswegen das letztere zutreffen müsse. Den ersten sah er in Artikel 60 des einschlägigen belgischen Arrêté Royal, dessen letzter Absatz vorsieht, daß dem Betroffenen ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zusteht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund geschuldete Familienbeihilfen niedriger sind als die nach dem Arrêté Royal vorgesehenen. Dies, so Generalanwalt Capotorti, lasse das Petroni-Prinzip eingreifen, da Artikel 79 Absatz 3 Herrn Rossi nicht entziehen dürfe, was er nach belgischem Recht beanspruchen könne. Andernfalls, so meinte Generalanwalt Capotorti, sei Artikel 79 Absatz 3 dahin auszulegen, daß der Anspruch entsprechend den Beträgen der an die Rente gebundenen Familienbeihilfen und der in dem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Familienleistungen vollständig oder teilweise ausgesetzt werde. In dieser Hinsicht unterschied Generalanwalt Capotorti ausdrücklich zwischen einer Anti-kumulierungsvorschrift, wie sie in Artikel 79 Absatz 3, und einer Konfliktsnorm, wie sie in Artikel 77 enthalten sei (vgl. Slg. 1979, 849—852). Obwohl der Gerichtshof den Schlußanträgen von Generalanwalt Capotorti folgte, hat er sich nicht eindeutig für eine dieser Begründungen entschieden.

In der vorliegenden Rechtssache geht es um eine andere Frage, nämlich darum, ob Herr Laterza (vorausgesetzt, er konnte die belgischen Familienbeihilfen nicht lediglich aufgrund des belgischen Rechts beanspruchen) nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom 1. Oktober 1972 an belgische Familienbeihilfen oder italienische Familienleistungen verlangen kann.

Es besteht, wie ich ausgeführt habe, kein Zweifel daran, daß Herr Laterza in der Zeit vor dem 1. Oktober 1972 nur eine belgische Rente und deswegen nur belgische Familienbeihilfen beanspruchen konnte. Auch besteht kein Zweifel daran, daß ihm, wenn das INPS seine Entscheidung, ihm keine italienische Rente zu gewähren, irgendwann vor dem 1. Oktober 1972 getroffen hätte, der Anspruch auf diese Beihilfen danach nicht hätte entzogen werden können, es sei denn, aufgrund seines eigenen Willensentschlusses. Dies ergibt sich daraus, daß nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71, so wie ihn der Gerichtshof in der Rechtssache Saieva ausgelegt hat, nur Herr Laterza selbst nach dem 1. Oktober 1972 einen Antrag auf Gewährung einer italienischen Rente hätte stellen können.

Es wäre merkwürdig, wenn die Tatsache, daß das INPS seine Entscheidung später traf, eine Änderung seiner Rechte zur Folge hätte.

Die Verfasser der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 haben eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, daß die Rechte der Sozialleistungsempfänger durch das Inkrafttreten dieser Verordnungen nicht beeinträchtigt werden. Dazu zählen Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Ausnahmevorschrift des neugefaßten Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, die ich beide bereits erwähnt habe. Dazu zählen auch Artikel 94 Absatz 9 der erstgenannten und Artikel 119 der letztgenannten Verordnung, die bestimmte Familienleistungen gewährleisten. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nicht auf Familienleistungen für Personen, die sich in der Lage des Herrn Laterza befinden.

Es stellt sich somit die Frage, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zum Schutze solcher Leistungen bedeutet, daß die Verfasser der Verordnungen beabsichtigt haben, diese Leistungen den Empfängern in Fällen wie dem vorliegenden zu entziehen, oder ob es bedeutet, daß sie diese Frage übersehen haben, so daß eine Regelungslücke in den Verordnungen vorliegt, die durch eine richterliche Entscheidung auszufüllen wäre, um ein ungerechtes Ergebnis zu vermeiden (wie es zum Beispiel in der Rechtssache 64/74, Reich/HZA Landau, Slg. 1975, 261, der Fall war). Meines Erachtens trifft letzteres zu. In dieser Ansicht werde ich dadurch bestärkt, daß der Rat bei Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Protokoll folgendes festgestellt hat: Es besteht Einverständnis darüber, daß Leistungen, die nach der Verordnung Nr. 3 gewährt werden und höher sind als die nach der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewährenden Leistungen, nach dem Grundsatz der Erhaltung erworbener Rechte nicht gekürzt werden. Natürlich ist diese Erklärung nicht rechtsverbindlich; sie wurde jedoch (in dem von der Kommission herausgegebenen Praktischen Handbuch über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Seite 20 bis) veröffentlicht, und wir sind nicht gehalten, sie außer acht zu lassen. Ich stütze mich außerdem darauf, daß der Gerichtshof im Urteil Saieva den Grundsatz anerkannt hat, daß Leistungen, die unter der Verordnung Nr. 3 gewährt worden sind und die günstiger sind als die Leistungen, die sich aus der neuen Verordnung ergeben, nicht gekürzt werden sollen“. In bezug auf Familienleistungen, die an Renten anknüpfen, halte ich es für möglich, daß die Verfasser der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 die Auffassung vertreten haben, daß die Übergangsvorschriften für Renten (Art. 94 Abs. 5 und Art. 118 Abs. 1) auch für die Sicherung der Familienleistungen, die an diese Renten anknüpfen, ausreichen.

Es sollte also meines Erachtens entschieden werden, daß das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 nicht dazu geführt haben kann, daß Herrn Laterza (aufgrund von Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 77 dieser Verordnung) der Anspruch auf belgische Familienbeihilfen entzogen wird.

Die Frage, ob Herr Laterza der CCAF in irgendeiner Weise Rechenschaft über den Betrag der etwa von ihm tatsächlich bezogenen italienischen Familienleistungen ablegen oder sich diesen Betrag anrechnen lassen muß, wird in dem Vorlagebeschluß nicht unmittelbar aufgeworfen; ich halte es daher nicht für erforderlich, hierauf einzugehen.

Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal du Travail vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

1. Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 kann einer Person einen Anspruch entziehen, den ihr das Recht eines Mitgliedstaates unabhängig vom Gemeinschaftsrecht einräumt.

2. Keine Bestimmung dieser Verordnung kann einer Person vom 1. Oktober 1972 an einen Anspruch auf Familienleistungen entziehen, der ihr vor diesem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung Nr. 3 zustand.