Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1980 – C-733/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:156
In der Rechtssache 733/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Caisse de Compensation des Allocations Familiales des Régions de Charleroi et de Namur
gegen
Cosimo Laterza
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der italienische Staatsangehörige Cosimo Laterza war nach einer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit in Italien (1950—1955) von Dezember 1955 bis Dezember 1969 in Belgien als Bergarbeiter beschäftigt; im Dezember 1969 gab er seine Arbeit im Bergwerk wegen Invalidität auf. Durch Bescheid vom 12. Mai 1970 bewilligte ihm der Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs (FNROM) vom 1. Juni 1970 an eine Invaliditätsrente, und zwar allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften, hier: aufgrund des besonderen Systems der Bergarbeiter.
Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung stellte die Verordnung Nr. 3 die einschlägige Gemeinschaftsregelung dar, die in ihrem Anhang F das belgische besondere System der Bergarbeiter zu den Rechtsvorschriften des Typs B rechnet. Der FNROM gewährte also aufgrund der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten dem Betroffenen eine Invaliditätsrente in Höhe von 4826,50 BFR monatlich.
Nach seiner Rückkehr nach Italien im Februar 1971 schloß Herr Laterza am 18. Oktober 1971 die Ehe. Aufgrund der Heirat wurde seine Invaliditätsrente vom 1. November 1971 an auf 6921 FB monatlich erhöht. Da am 12. Juni 1972 und 21. März 1974 zwei Kinder geboren wurden, gewährte die zuständige Caisse de compensation des allocations familiales (CCAF) Herrn Laterza vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1975 nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder.
In der Zwischenzeit, am 11. Juni 1970, wurde die Akte des Herrn Laterza gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Zusammenrechnung und Proratisierung an das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) in Italien im Hinblick auf die Bewilligung einer anteiligen Invaliditätsrente durch den italienischen Träger abgegeben.
Das INPS weigerte sich unter Berufung auf die Verordnung Nr. 3, die Invalidität des Betroffenen allein aufgrund der Entscheidungen der belgischen Behörde anzuerkennen. Daraufhin wurde es vom belgischen Träger aufgefordert, seine Auffassung im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu überprüfen, der wie folgt lautete:
Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind.
Da die in Frage stehenden belgischen und italienischen Systeme übereinstimmten, bewilligte das INPS Herrn Laterza am 7. Januar 1977 vom 1. Oktober 1972, dem Inkrafttreten der Verordnung , an eine italienische Teilrente.
Unter Berufung auf die Bewilligung dieser Teilrente hat der belgische Träger
zum einen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den Betrag der von ihm nach belgischem Recht gewährten Invaliditätsrente entsprechend dem Betrag der italienischen Teilrente gekürzt,
zum anderen die Zahlung der Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder eingestellt und die vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1975 gewährten Beihilfen (in einer Gesamthöhe von 104189 BFR) zurückverlangt, deren Zahlung zu dem letztgenannten Zeitpunkt bis zum Erlaß des italienischen Bescheids ausgesetzt worden war.
Zur Begründung dieser zweiten Entscheidung berief sich der belgische Träger auf die Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die Familienbeihilfen ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die unterhaltsberechtigten Kinder wohnen, wie folgt gewährt werden:
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht...
Nach diesen Bestimmungen habe Herr Laterza vom 1. Oktober 1972 an lediglich Anspruch auf die (geringeren) italienischen Familienbeihilfen, da ihm vom INPS eine anteilige italienische Invaliditätsrente gewährt werde.
2. Da Herr Laterza die Erstattung der von der CCAF zurückverlangten Beträge verweigert hatte, erhob diese Klage vor dem Tribunal du Travail Charleroi, welches mit Urteil vom 11. Oktober 1979 dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71
dahin auszulegen [ist], daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, (im vorliegenden Fall: Italien) den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Staat (im vorliegenden Fall: Belgien) untergehen läßt.
3. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 17. Oktober 1979 beim Gerichtshof eingegangen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Laterza, vertreten durch Herrn Daniele Rossini, Direktor des Sozialdienstes des Patronato ACLI, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssache durch Beschluß vom 30. Januar 1980 an die Erste Kammer verwiesen.
Am 4. Februar 1980 hat der Gerichtshof den Parteien des Ausgangsverfahrens eine Frage gestellt, auf die Herr Laterza am 14. Februar 1980 schriftlich geantwortet hat.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene Erklärungen
Herr Laterza trägt zunächst vor, er habe seinen Anspruch auf die volle Invaliditätsrente des Bergarbeitersystems und seinen Anspruch auf die invaliditätsbedingt erhöhten Familienbeihilfen allein aufgrund seiner in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten erworben.
Weil ihm gegenüber Gemeinschaftsverordnungen angewendet worden seien, habe er keine belgischen Familienbeihilfen mehr erhalten, und er befinde sich gegenwärtig in einer ungünstigeren Lage, als wenn auf ihn lediglich das innerstaatliche belgische Recht angewendet würde.
Dieses Ergebnis stehe nicht mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages in Einklang, nach denen der Wanderarbeitnehmer in bestimmter Hinsicht besser gestellt werden solle, als wenn ausschließlich innerstaatliches Recht angewendet würde.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 untersage klar und ausdrücklich eine doppelte Zahlung von Familienbeihilfen. Folglich sei eine Lösung anzustreben, die eine ungerechtfertigte Leistungskumulierung ausschließe, ohne jedoch dem Arbeitnehmer die Rechte zu entziehen, die ihm nach den Rechtsvorschriften des Staates zustünden, der die günstigsten Leistungen gewähre. Diese Lösung bestehe im vorliegenden Fall darin, dem Betroffenen den Bezug der Familienbeihilfen nach dem belgischen System, vermindert um die Familienbeihilfen nach dem italienischen System, zu ermöglichen.
Außerdem bestimme Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, ob auf den Wohnort des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, zu dem das den Anspruch auf die Familienleistungen auslösende Ereignis eintrete (erstmalige Bewilligung der Rente), oder auf irgendeinen späteren Wohnort abzustellen sei.
Die in Frage stehende Bestimmung könne folglich dahin ausgelegt werden, daß die erstmalige Feststellung der Familienleistungen, die unter Berücksichtigung des Wohnorts des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Rentenansprüche festgesetzt würden, erfolgt sei, als endgültig anzusehen sei und nicht mehr aufgrund späterer Verlegungen des Wohnorts in das Gebiet eines anderen Staates geändert werden könne. Diese Festschreibung des Anspruchs auf Familienleistungen scheine auch durch Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestätigt zu werden, wonach eine Person... für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen [hat]. Nirgends sei vorgesehen, daß der Rentner immer dann durch Einreichung eines neuen Antrags eine erneute Prüfung seiner Ansprüche veranlassen müsse, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen Staates verlege.
Herr Laterza schlägt somit vor, die dem Gerichtshof von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage mit der Maßgabe zu verneinen, daß die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den der Betroffene seinen Wohnort verlegt hat, geschuldeten Leistungen von den höheren Familienleistungen abzuziehen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zunächst vor, Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 diene dazu, die Rechtsvorschriften zu bestimmen, nach denen die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern gewährt würden.
Die Verordnung Nr. 3, die Vorläuferin der Verordnung Nr. 1408/71, habe in Artikel 42 Absatz 2 bestimmt, daß der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigte Anspruch auf Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften habe, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohne, daß er diesen Anspruch jedoch dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne, nur bis zur Höhe der nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes gewährten Familienbeihilfen und/oder Rentenzuschüsse für unterhaltsberechtigte Kinder beibehalte.
Da sich die Anwendung dieses Systems als zu kompliziert erwiesen habe, sei durch die Verordnung Nr. 1/64 der Artikel 42 dahin gehend geändert worden, daß ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter dann, wenn er im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohne, in dem einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz habe, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates habe, in dem er wohne. Diese Regelung, nach der sich der Anspruch des Rentenberechtigten auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates richte, sei im wesentlichen in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen worden.
Die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) anerkannt worden.
Die vom Tribunal du Travail Charleroi gestellte Frage laufe praktisch darauf hinaus, ob der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) entwickelte Rechtsprechungsgrundsatz in bezug auf die Tragweite der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Artikel 77 Absatz 2 dieser Verordnung gelte. In der Rechtssache Rossi, bei der es um die Frage gegangen sei, ob der Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern dann, wenn für die Kinder Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, nach Artikel 79 vollständig oder nur bis zur Höhe dieser Beihilfen auszusetzen sei, habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Antikumulierungsvorschrift nur insoweit [gelte], als sie den Berechtigten nicht grundlos einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats [nehme].
Sowohl im Urteil Triches als auch im Urteil Rossi sei der Grundsatz niedergelegt, daß die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen nicht so angewendet werden dürfe, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder seinen anspruchsberechtigten Familienangehörigen Rechte aberkenne, die nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats erworben seien.
Ein derartiges Ergebnis könne im vorliegenden Fall offenbar nicht eintreten, da nach den belgischen Rechtsvorschriften (Artikel 51 Absatz 3 der koordinierten Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer) für Kinder, die außerhalb des Königreichs erzogen werden, keine Familienbeihilfen geschuldet werden. Der Anspruch des Betroffenen auf Zahlung der belgischen Familienbeihilfen unabhängig von seinem Wohnort in der Gemeinschaft oder dem der unterhaltsberechtigten Kinder bestehe also nur aufgrund des Gemeinschaftsrechts.
Die in Frage stehene Bestimmung gehe davon aus, daß der Berechtigte für dieselben Kinder grundsätzlich nur einmal die Zahlung von Familienleistungen verlangen könne. Sie könne folglich ebenso wie Artikel 79 Absatz 3, um den es in der Rechtssache Rossi gegangen sei, als Antikumulierungsvorschrift verstanden
werden. Zwischen den beiden Bestimmungen bestünden jedoch Unterschiede, so daß man sich fragen müsse, ob die im Urteil. Rossi erfolgte Beschränkung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 auch auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erstreckt werden könne.
Zunächst setze Artikel 79 Absatz 3 unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung eines Anspruchs aus, der gleichwohl weiterbestehe. Die Vorschriften des Artikels 77 Absatz 2 stellten sich hingegen als Konfliktsregeln zur Bestimmung der auf die verschiedenen Fälle anwendbaren Rechtsvorschriften dar. Daraus folge strenggenommen, daß die Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Gewährung von Familienleistungen an einen Anspruchsberechtigten die Geltung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausschließe.
Im übrigen folge aus der Erstreckung der in der Rechtssache Rossi entwickelten Rechtsprechung auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i notwendigerweise, daß bei der Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gleichzeitig angewendet würden; dies laufe dem Bemühen um eine Vereinfachung, das die Verfasser der genannten Verordnung Nr. 1/64 geleitet habe, unmittelbar zuwider.
Schließlich könne man darauf verweisen, daß der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Triches die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 ausdrücklich anerkannt habe, dessen Inhalt im wesentlichen mit dem des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 übereinstimme. Mit der Anerkennung der Gültigkeit dieser Bestimmung sei implizit ebenfalls anerkannt worden, daß, wenn diese Bestimmung eingreife, die Heranziehung anderer Rechtsvorschriften über Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem der Rentner wohne, völlig ausgeschlossen sein könne.
Aufgrund dieser Erwägungen könne die Frage des vorlegenden Gerichts nur bejaht werden. Dennoch hält die Kommission ein derartiges Ergebnis nicht für völlig zufriedenstellend. In der Tat könnten recht überzeugende Argumente für die gegenteilige Ansicht angeführt werden.
Zunächst sei festzustellen, daß die methodischen Unterschiede zwischen Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 79 Absatz 3 nicht so bedeutsam seien, wie es auf den ersten Blick scheine. Die in der erstgenannten Bestimmung festgelegte Zuständigkeit sei nicht endgültig: Sie bestehe nur so lange, wie bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Sollte Herr Laterza Italien verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu wohnen, würden andere Rechtsvorschriften als die italienischen für die Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder gelten.
Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Rat bei Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Protokoll erklärt habe, daß ein für allemal festgelegt werde, welche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden seien, und daß danach keine Inanspruchnahme anderer Rechtsvorschriften in Betracht komme. Diese Erklärung, der für sich betrachtet im übrigen keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme, beziehe sich nicht auf die in Frage stehende Bestimmung.
Schließlich komme Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i im Hinblick auf Familienleistungen der Aussetzungsbestimmung des Artikels 79 Absatz 3 näher, als man dies bei seiner bloßen Lektüre zunächst annehmen könnte. Auch im Falle des Artikels 77 sei der Anspruch auf belgische Familienleistungen lediglich ausgesetzt: Falls Herr Laterza nach Belgien zurückkehre, würde dieser Anspruch wieder in vollem Umfang aufleben.
Es bestehe folglich eine große Ähnlichkeit zwischen den Sachverhalten, die von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i einerseits und Artikel 79 Absatz 3 andererseits geregelt werden sollten. Es sei hinzuzufügen, daß die in Frage stehenden Sachverhalte auch durchaus vergleichbar seien. In dem einen wie dem anderen Fall trete eine Aussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen ein, entweder weil nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf gleichartige Leistungen bestehe oder weil der Betroffene nach Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat dort Familienbeihilfen beanspruchen könne. Es wäre also kaum zu rechtfertigen, wenn die Lage des Betroffenen in beiden Fällen unterschiedlich geregelt würde.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen nicht so angewendet werden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder seinen anspruchsberechtigten Familienangehörigen nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats ohne Grund aberkenne. Würden die Grundsätze dieser Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt, so würde dies im übrigen zu widersinnigen Folgen führen, wenn man die sich dann für den Betroffenen ergebene Lage mit der eines Arbeitnehmers vergliche, der in Belgien die gleiche Berufstätigkeit ausgeübt habe, ohne zuvor in Italien beschäftigt gewesen zu sein, und der deswegen alle seine Ansprüche auf die beglischen Familienleistungen behalten würde.
Aus dem Urteil Triches sei nicht zwingend abzuleiten, daß die Grundsätze des Urteils Rossi nicht auf den von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b erfaßten Sachverhalt zu erstrecken seien. Zum einen habe sich der Gerichtshof bei dieser Gelegenheit lediglich zur Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und nicht zur Tragweite der in ihm enthaltenen Bestimmungen äußern müssen; zum anderen sei darauf hinzuweisen, daß das Urteil Rossi nach dem Urteil Triches ergangen sei.
Schließlich bringe die von der Kommission vorgeschlagene Antwort keine größeren Anwendungsschwierigkeiten mit sich, als sie bei der Durchführung des Artikels 79 Absatz 3 nach den in der Rechtssache Rossi entwickelten Grundsätzen aufträten.
Aus all diesen Gründen schlägt die Kommission die folgende Antwort auf die Frage des Tribunal du Travail Charleroi vor:
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigte, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in dem er eine Rente erhält und in dem er Familienleistungen beanspruchen kann, dann, wenn der Betrag der Familienleistungen, die er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats beanspruchen könnte, den Betrag der in dem zweiten Staat tatsächlich erhaltenen Familienleistungen übersteigt, von dem zuständigen Träger des ersten Staates einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen beanspruchen kann.
III — Mündliche Verhandlung
Die Caisse de Compensation des Allocations Familiales des Régions de Charleroi et de Namur, vertreten durch Rechtsanwalt Debrulle, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux, haben in der Sitzung vom 13. März 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schfußanträge in der Sitzung vom 27. März 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 11. Oktober 1979 hat das Tribunal du Travail Charleroi dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149), vorgelegt.
2 Diese Frage ist anläßlich eines Rechtsstreits über die Entscheidung des zuständigen belgischen Trägers gestellt worden, mit der einem italienischen Arbeitnehmer, der eine belgische Invaliditätsrente bezieht und in Italien wohnt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 die belgischen Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder aberkannt und von ihm die von diesem Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 1975 gezahlten Beihilfen zurückverlangt wurden.
3 Ausweislich der von dem vorlegenden Gericht übersandten Akten war der betroffene Arbeitnehmer zunächst von 1950 bis 1955 in Italien und sodann von 1955 bis 1969 in Belgien beschäftigt; er bezieht seit dem 1. Juni 1970 eine Invaliditätsrente allein nach den belgischen Rechtsvorschriften und erhielt bis zum 10. Oktober 1972 die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder. Der Anspruch des Betroffenen auf diese Beihilfen richtete sich bis zu dem genannten Zeitpunkt nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, der wie folgt lautete: Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so hat er Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Rente schuldet, als ob er in diesem Staat wohnte. Absatz 3 desselben Artikels fügte hinzu, daß Absatz 1 unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Kinder wohnen, gilt.
4 Da der belgische Träger am 11. Juni 1970 den zuständigen italienischen Behörden die Invaliditätsrentenakte vorgelegt und sie gebeten hatte, eine anteilige Invaliditätsrente gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Zusammenrechnung und Proratisierung zu übernehmen, bewilligte der italienische Träger dem Arbeitnehmer am 27. Dezember 1976 aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Teilrente sowie vom 1. Oktober 1972, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, an Familienbeihilfen nach den italienischen Rechtsvorschriften.
5 Der belgische Träger kürzte unter Berufung auf die Gewährung dieser Leistungen den Betrag der bis zum 1. Oktober 1972 gezahlten Invaliditätsrente um den Betrag der Teilrente und beschloß, von diesem Zeitpunkt an die Zahlung der in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder einzustellen und gleichzeitig von dem Betroffenen diejenigen Beihilfen (in Höhe von 104189 BFR) zurückzuverlangen, die bis zum 31. Oktober 1975 gezahlt worden waren, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung der Leistungen bis zur Entscheidung der italienischen Behörden über die Gewährung einer Teilrente ausgesetzt worden war. Zur Begründung seiner Entscheidung berief sich der zuständige belgische Träger auf die Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die Familienbeihilfen für den Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt werden:
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht...
6 Der Betroffene hält diese Entscheidung nicht für gerechtfertigt. Da der Betrag der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder unter dem der belgischen Beihilfen liege, führte die Entscheidung im konkreten Fall zu einer Verminderung seiner Ansprüche auf Familienleistungen; die in Frage stehenden Bestimmungen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ziele des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1408/71 in der Weise ausgelegt und angewendet werden, daß dem Versicherten der Anspruch auf die höhere Leistung entzogen werde, die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beanspruchen könne.
7 Angesichts dieses Vorbringens hat das Tribunal du Travail Charleroi dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71
dahin auszulegen [ist], daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt (im vorliegenden Fall: Italien), den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Staat (im vorliegenden Fall: Belgien) untergehen läßt.
8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/79 (Rossi, Sig. 1979, 831) ausgeführt hat, haben die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen lassen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen. In dem gleichen Urteil hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, daß vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen... die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden [ist], daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt oder zu einer Verminderung der Leistungen führt, die nach diesem durch das Gemeinschaftsrecht ergänzten Recht geschuldet werden. Die Verordnung Nr. 1408/71 geht bei dem Erlaß und der Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem in der siebten und achten Begründungserwägung niedergelegten Grundprinzip aus, daß diese Regeln den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Höchstbetrag dieser Leistungen sichern sollen.
9 Gemäß diesen Grundsätzen dürfen daher die Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so angewendet werden, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird. Die der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegenden Prinzipien gebieten vielmehr, daß dann, wenn in dem in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Fall der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem der von dem anderen verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer der höhere Betrag erhalten bleibt und er vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhält.
10 Aus diesen Gründen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt. Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 11. Oktober 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen läßt. Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.