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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1980 – C-108/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:111

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 24. April 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Schlußanträge, die ich Ihnen in dieser Rechtssache vortrage, werden außerordentlich kurz sein, denn die Klage des Herrn Belfiore erscheint mir wegen ihrer Verspätung offensichtlich unzulässig.

Obgleich nämlich die Entscheidung der Kommission, mit der die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen wurde, das Datum vom 12. Februar 1979 trägt, ist die Ihnen vorliegende Klage erst am 4. Juli 1979 in der Kanzlei eingetragen worden, also lange nach Ablauf der in Artikel 91 des Statuts vorgeschriebenen dreimonatigen Frist.

Zwar trägt Herr Belfiore vor, er habe die Entscheidung vom 12. Februar erst am 5. April erhalten, und schreibt diese Verzögerung allein der mangelnden Sorgfalt des beklagten Organs zu. Dieses habe ihm die Entscheidung an seine frühere Adresse zugestellt, obgleich es über den erfolgten Wohnungswechsel Bescheid gewußt habe oder habe wissen müssen.

Dieses Vorbringen erscheint aber angesichts der gegebenen Umstände sehr angreifbar. Herr Belfiore teilte der Kommission seine Adressenänderung offiziell erst durch ein Schreiben vom 5. Februar 1979 mit, das von der Verwaltung am 13. Februar, also einen Tag, nachdem die zurückweisende Entscheidung abgesandt worden war, eingetragen wurde. Dieses Schreiben kann demnach nicht berücksichtigt werden.

Vorher hatte der Kläger nach seinen Angaben seine neue Adresse lediglich auf der Rückseite der Umschläge seiner Schreiben vom 11. September und 23. Oktober 1978 erwähnt. Da das Schreiben vom 23. Oktober verlorengegangen zu sein scheint, habe ich die Richtigkeit seiner Behauptung nur bei dem Schreiben vom 11. September feststellen können. Genügt dieser einzige Hinweis, um die Unzulässigkeit der Klage auszuschließen?

Um zu diesem Schluß zu gelangen, müßte davon ausgegangen werden, daß sich die Kommission fahrlässig verhalten hat, als sie die neue Adresse des Klägers nicht auf der Rückseite eines oder vielleicht zweier Umschläge festgestellt hat. Eine solche Schlußfolgerung schiene mir ein Zeichen übermäßiger Strenge ihr gegenüber zu sein, berücksichtigt man insbesondere die Menge der Post, mit der ihre Dienststellen täglich zu tun haben.

Demgegenüber glaube ich nicht, daß einem Beamten oder einem früheren Beamten, der weiß, daß er noch schriftliche Beziehungen zur Verwaltung haben wird, eine übermäßig schwere Verpflichtung auferlegt würde, wenn er dafür verantwortlich gemacht würde, daß er der Verwaltung seine neue Adresse nicht innerhalb kürzester Frist offiziell mitgeteilt hat. Aus den Akten ergibt sich nicht einmal, daß Herr Belfiore die geringste Vorsichtsmaßnahme getroffen hat, um sich seine Post nachsenden zu lassen.

Allein aus diesem Grund wäre ich bereits geneigt, die Klage für unzulässig zu halten.

Meine Überzeugung wird außerdem durch die Bedeutung bestärkt, die Ihre Rechtsprechung zu Recht der Einhaltung der Fristen insbesondere bei den Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst beimißt.

Die Aufmerksamkeit, die Sie dieser Frage widmen, ist zunächst deshalb angebracht, weil sich die hierauf gestützte prozeßhindernde Einrede nach zwingenden Vorschriften richtet. Sie haben entschieden (EuGH 7. Juli 1971 — Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß, 79/70 — Slg. 1971, 699, und 8. Mai 1973 — Gunella/Kommission, 33/72 — Slg. 1973, 480), daß Sie von Amts wegen zu prüfen [haben], ob die Klagefrist, die zwingenden Rechts ist, eingehalten ist (Randnr. 4 der Entscheidungsgründe des Urteils Gunella).

Noch deutlicher, so scheint mir, haben Sie sich in dem Urteil in der Rechtssache Collignon geäußert, in der die Kommission erklärt hat, sie wolle sich nicht hinter der Unzulässigkeit der Klage wegen verspäteter Einreichung verschanzen, sondern es Ihnen freistellen, darüber zu befinden. Sie haben hierzu in besonders klaren Worten darauf hingewiesen, daß die Klagefristen ... durch zwingende Vorschriften geregelt [sind] und ... nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts [unterliegen] (EuGH 12. Dezember 1967 — Collignon/Kommission, 4/67 — Slg. 1967, 487).

Diese Strenge ist, wie Sie hervorgehoben haben, dadurch gerechtfertigt, daß die Sicherheit der Rechtsstellungen und Rechtsverhältnisse erfordert ..., daß der Bestand der diese Rechtsstellungen und Rechtsverhältnisse regelnden Verfügungen der Gemeinschaftsorgane nicht auf unabsehbare Zeit in Frage gestellt werden darf, falls sich nicht neue schwerwiegende Gründe [die in unserem Fall nicht vorliegen] hierfür ergeben (EuGH 15. Dezember 1966 — Mosthaf/Kommission der EAG, 34/65 — Slg. 1966, 781), und deshalb, weil die Fristen für die Einreichung einer Beschwerde und sodann einer Klage innerhalb der Organe der Gemeinschaft die für einen geordneten Dienstbetrieb unerläßliche Rechtssicherheit gewährleisten [sollen] (EuGH 14. April 1970 — Nebe/Kommission, 24/69 —Slg. 1970, 145).

Unter diesen Umständen braucht weder die von der Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede noch — a fortiori — die Begründetheit der Klage geprüft zu werden, und ich kann nur vorschlagen, die Klage des Herrn Belfiore auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1978 über seine Entlassung von Amts wegen als unzulässig abzuweisen. Schließlich schlage ich vor, die Kommission gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst tragen zu lassen.