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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.1980 – C-108/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:146
In der Rechtssache 108/79,
Salvatore Belfiore, wohnhaft in Palermo, 41, via Cirrincione, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, 341, Avenue Louise; Zustellungsbevollmächtiger: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Denise Sorasio, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigte, unterstützt durch Rechtsanwalt Robert Andersen, 214, avenue Montjoie, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1978 über die Entlastung des Klägers von Amts wegen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Darstellung des Sachverhalts
Der Kläger, der Italiener Salvatore Rosario Belfiore, wurde am 10. Januar 1972 als Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Direktion Personal, Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte in Brüssel eingestellt und am 10. Juli 1972 nach Ablauf der Probezeit in seiner Tätigkeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 8. Dezember 1972 beantragte er nach Artikel 40 des Statuts wegen des Gesundheitszustands seines Vaters für die Dauer von sechs Monaten Urlaub aus persönlichen Gründen, den er mit Wirkung vom 1. Januar 1973 erhielt und der dann auf seinen Antrag bis zum 31. Dezember 1973 verlängert wurde. Am 1. Oktober 1973 hatte der Kläger seine Wiederverwendung beantragt und diesen Antrag, da ihn die Kommission unbeantwortet ließ, am 2. Dezember 1974 erneuert. Zehn Monate später, am 1. Oktober 1975, bot ihm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe bei dieser Generaldirektion an. Am 31. Oktober 1975 nahm der Kläger das ihm unterbreitete Angebot an, machte jedoch geltend, daß er seinen Dienst aus verschiedenen Gründen, namentlich wegen des Todes seines Vaters und seiner Heiratspläne, nicht vor Anfang Juni 1976 wiederaufnehmen könne.
Am 17. November 1975 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, er könne die frei gewordene Planstelle nicht so lange blokkieren, und schlug dem Kläger vor, seine Tätigkeit am 1. Februar 1976 wiederaufzunehmen. Er fügte hinzu, daß, wenn bis zum 30. November 1975 keine Antwort vorliege, die Kommission davon ausgehe, daß ihr Angebot abgelehnt werde, und - daß es sich um eine erste Ablehnung im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts handele.
Mit Schreiben vom 24. November 1975 lehnte der Kläger das vorgeschlagene Datum ab und bestritt, daß sein Verhalten einer ersten Ablehnung gleichgesetzt werden könne. Die Kommission behielt ihren Standpunkt bei.
Am 16. September 1976 bot der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger eine neue Planstelle seiner Besoldungsgruppe in derselben Generaldirektion mit Dienstantritt zum 3. November 1976 an; falls spätestens bis zum 6. Oktober 1976 keine Antwort vorliege, betrachte er sein Schweigen als eine zweite und letzte Ablehnung.
Nach einem Schriftwechsel und nach Unterredungen kam man überein, daß der Kläger seine Tätigkeit am 1. Dezember 1976 wiederaufnehmen solle; am 30. November 1976 teilte er jedoch der Kommission in einem Telegramm mit, daß unvorhergesehene Umstände ihn daran hinderten, wie vorgesehen am 1. Dezember 1976 nach Brüssel zu kommen.
Am 9. Dezember 1976 kündigte der Generaldirektor für Persona! und Verwaltung dem Kläger, da dieser noch nicht erschienen war, schriftlich an, daß in Aussicht genommen sei, ihm gegenüber das Verfahren der Entlassung von Amts wegen nach Artikel 40 am Ende des Statuts einzuleiten.
Am 20. Oktober 1977 teilte Herr Tugendhat, Mitglied der Kommission, dem Kläger mit, daß der Paritätische Ausschuß zugunsten einer Entlassungsmaßnahme von Amts wegen Stellung genommen habe, und setzte den 3. November als Datum für die Anhörung des Klägers durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung fest. Nach einigem Hin und Her fand diese Anhörung schließlich am 2. März 1978 vor dem Direktor für Personal statt, und am 12. Juni 1978 sprach die Anstellungsbehörde die Entlassung des Klägers von Amts wegen aus; diese Verfügung wurde ihm mit Schreiben vom 15. Juni 1978 mitgeteilt.
Am 11. September 1978 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Verfügung über die Entlassung von Amts wegen ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Herrn Tugendhat vom 12. Februar 1979 zurückgewiesen. Am 31. Mai 1979 wies der Kläger die Kommission darauf hin, daß er dieses Schreiben erst am 5. April 1979 erhalten habe; er machte seine Argumente gegen die erlassene Verfügung geltend und bat dabei, seinen Fall erneut zu prüfen. Mit am 4. Juli 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die auf Aufhebung der Verfügung über die Entlassung von Amts wegen gerichtet ist.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission gebeten, einige zwischen den Parteien gewechselte Schreiben im Original vorzulegen. Beide Parteien sind außerdem aufgefordert worden, sich in der Sitzung zu der etwaigen Verspätung der Klage zu äußern.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
a) die Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1978 über seine Entlassung von Amts wegen aufzuheben;
b) die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
b) den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
In seiner Klageschrift vertritt der Kläger die Ansicht, die Klage sei zulässig, weil er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schreibens vom 12. Februar 1979, mit dem ihm die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung seiner Beschwerde mitgeteilt worden sei, eingereicht habe.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Beklagte vor, die Klage sei unzulässig. Sie macht geltend, der Kläger habe weder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts noch — a fortiori — eine Klage vor dem Gerichtshof gegen die mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 und 9. Dezember 1976 mitgeteilten Entscheidungen eingereicht, mit denen die Kommission erklärt habe, daß sie davon ausgehe, daß eine Ablehnung der ersten Planstelle und sodann eine Ablehnung der zweiten Planstelle im Rahmen des Wiederverwendungsverfahrens im Sinne von Artikel 40 des Statuts erfolgt seien.
Da diese Entscheidungen endgültig geworden seien, könne ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung über die Entlassung von Amts wegen vom 12. Juni 1978 oder im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen diese Verfügung in Frage gestellt werden. Die Klage sei aber ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit gestützt, die die Kommission angeblich begangen habe, als sie geglaubt habe, feststellen zu müssen, daß zwei Ablehnungen im Sinne von Artikel 40 am Ende des Statuts vorlägen.
In seiner Erwiderung führt der Kläger hierzu aus, die Schreiben vom 29. Dezember 1975 und 9. Dezember 1976 seien in dem nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgesehenen verfahrensmäßigen Rahmen nur notwendige Voraussetzungen für die Eröffnung des in Artikel 49 des Statuts geregelten Verfahrens der Entlassung von Amts wegen. Derartige Handlungen könnten nicht selbst die Beeinträchtigung darstellen, die der Kläger erlitten habe, und seien auch nicht endgültig, denn die Eröffnung eines Verfahrens der Entlassung von Amts wegen liege im Ermessen der Anstellungsbehörde. Solange dieses Verfahren nicht eingeleitet sei, stehe es der Anstellungsbehörde frei, dem Betroffenen erneut eine Planstelle anzubieten. Nur insoweit, als sie beschließe, das Verfahren der Entlassung von Amts wegen anzuwenden, treffe sie die beschwerende Maßnahme, die angefochten werden könne.
Darüber hinaus zeige die Tatsache, daß Artikel 49 des Statuts, der das Verfahren der Entlassung von Amts wegen regele, ausdrücklich auf Artikel 40 verweise, daß die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung dieses Artikels 40 vom Gerichtshof in einem Rechtsstreit über eine Entlassung von Amts wegen geprüft werden könne.
In ihrer Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, auch wenn die Entlassung von Amts wegen von der vorherigen Feststellung der zuständigen Behörde abhängig sei, daß der Beamte zwei Stellenangebote abgelehnt habe, so folge hieraus doch nicht, daß die Entscheidungen, mit denen diese Ablehnung festgestellt werde, nicht Gegenstand einer Beschwerde und sodann einer Anfechtungsklage unabhängig von der Verfügung der Entlassung von Amts wegen sein könnten. Es genüge insoweit, daß sie Maßnahmen darstellten, die beschwerend sein könnten. Dies sei aber der Fall, da die Anstellungsbehörde nach der Feststellung einer ersten Ablehnung im Falle einer erneuten Ablehnung jederzeit das Verfahren der Entlassung von Amts wegen einleiten könne. Der Beamte habe also ein aktuelles und unmittelbares Interesse daran zu verhindern, daß diese Voraussetzungen einträten.
Der Umstand, daß Artikel 49 des Statuts auf Artikel 40 verweise, sei im übrigen ohne Bedeutung, weil damit nur die Fälle aufgezählt werden sollten, in denen die Entlassung von Amts wegen ausgesprochen werden könne.
Was die Verspätung angehe, mit der der Kläger das Schreiben vom 12. Februar 1979 mit der Ankündigung seiner Entlassung von Amts wegen erhalten habe, so sei sie auf die Nachlässigkeit des Klägers zurückzuführen, denn er habe die Änderung seiner Adresse erst mit einem Schreiben, das die Beklagte am 13. Februar 1979 erhalten habe, angezeigt und offenbar keine Maßnahme getroffen, damit ihm seine Post an seine neue Adresse gesandt werde.
B — Zur Begründetheit
1. Klageschrift
Nach Ansicht des Klägers ist, obgleich die Anstellungsbehörde bei der Anwendung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d über ein Ermessen verfüge, zu prüfen, ob ihre Verfügung nicht wegen unzutreffender Auslegung (Rechtsirrtum) oder wegen unzutreffender Anwendung (Tatsachenirrtum) der Rechtsvorschrift fehlerhaft sei und ob sie nicht einen Ermessensmißbrauch darstelle.
Im vorliegenden Fall hafte der Verfügung der Kommission sowohl ein Rechtsirrtum als auch ein Tatsachenirrtum und ein Ermessensmißbrauch an.
a) Rechtsirrtum
Der Kläger macht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt die Wiederaufnahme des Dienstes abgelehnt; ganz im Gegenteil, er habe ausdrücklich und wiederholt seine feste und präzise Absicht bekundet, wieder in den Dienst der Kommission einzutreten, während die Kommission ihrerseits es fast zwei Jahre lang (1. Januar 1974 bis 1. Oktober 1975) unterlassen habe, der Verpflichtung nachzukommen, ihm die Möglichkeit einer Wiedereinweisung in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe zu bieten. Sein Verhalten in bezug auf die beiden Stellenangebote, die ihm schließlich am 1. Oktober 1975 und 16. September 1976 gemacht worden seien, könne in keiner Hinsicht einer Ablehnung im Sinne von Artikel 40 gleichgesetzt werden, denn er habe jedesmal ausdrücklich die angebotene Planstelle akzeptiert und sei nur daran gehindert gewesen, seine Tätigkeit innerhalb der Fristen wiederaufzunehmen, die die Verwaltung der Beklagten ihm angeblich gesetzt habe.
Die Kommission habe also den Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts in zweifacher Hinsicht verletzt, einmal, indem sie es während zweier Jahre versäumt habe, ihn über die erste frei werdende Planstelle zu unterrichten, die für ihn passend gewesen wäre, und zum anderen, indem sie das Verfahren der Entlassung von Amts wegen eingeleitet habe, obgleich der Kläger die ihm angebotenen Stellen in keiner Weise abgelehnt habe.
b) Tatsachenirrtum
Nach Ansicht des Klägers ist es ständige Rechtsprechung im Recht des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten, in denen eine Entlassung von Amts wegen möglich sei, daß sich die Anstellungsbehörde in diesen Fällen nicht mit einer allgemeinen Begründung begnügen dürfe, sondern daß sie ihre Entscheidung auf gesetzlich zulässige Gründe stützen müsse, die sich aus der Entscheidung selbst oder aus den Verwaltungsakten ergäben (belgischer Conseil d'Etat vom 10. Oktober 1978, Nr. 19.177, Wastiels, RACE 1978, 1011). In Anbetracht des vom Kläger ausdrücklich bekundeten Willens, die angebotenen Stellen anzunehmen, hätte die Beklagte vor der Überlegung, daß eine Ablehnung vorliege, die Stichhaltigkeit der vom Kläger angeführten Entschuldigungsgründe prüfen müssen und nicht von vornherein entscheiden dürfen, daß diese Gründe unzutreffend oder ungerechtfertigt seien. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil Nr. 12.035 des belgischen Conseil d'État vom 10. Oktober 1966, Bracke, RACE 1966, 838, hin. In der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht einmal das Vorliegen eines vom Kläger angeführten Grundes erwähnt und erst recht nicht dessen Stichhaltigkeit geprüft.
Der Kläger beruft sich außerdem auf eine Reihe belgischer und italienischer Urteile, aus denen sich ergebe, daß die Verwaltung verpflichtet sei, vor dem Erlaß einer so schwerwiegenden Entscheidung, wie es die Entlassung von Amts wegen sei, zu prüfen, ob die Verzögerung (oder der Verzicht auf die Stelle) gerechtfertigt sei (belgischer Conseil d'Etat vom 26. Mai 1976, Nr. 17.674 d'Otreppe de Bouvette, RACE 1976, 531; italienischer Consiglio di Stato, IV. Sezione, vom 20. Mai 1960, Nr. 503; vom 5. Mai 1965, Nr. 404; vom 28. September 1967, Nr. 427; vom 23. November 1973, Nr. 493; VI. Sezione, vom 18. Mai 1955, Nr. 363; vom 26. Oktober 1971, Nr. 795; vom 23. November 1973, Nr. 493).
Der Kläger ist der Ansicht, er habe stichhaltige Gründe gegen die Forderungen der Kommission in bezug auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit geltend machen können, weshalb die Beklagte sein Verhalten rechtswidrig als Ablehnung qualifiziert habe.
c) Ermessensmißbrauch
Die Beklagte habe dadurch, daß sie ihn von Amts wegen entlassen habe, ohne den Nachweis zu erbringen, daß er die ihm angebotenen Stellen abgelehnt habe, ihre Befugnisse zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie bestimmt seien, ausgeübt. Sie habe den Kläger faktisch aus dem Dienst entlassen, ohne die Verfahrens- und Rechtsvorschriften zu beachten, die für eine solche Sanktion ihrem Wesen nach gelten müßten.
2. Klagebeantwortung
Nach Auffassung der Beklagten liegt weder ein Rechtsirrtum noch ein Tatsachenirrtum oder ein Ermessensmißbrauch vor.
a) Rechtsirrtum
Es sei zwar richtig, daß die Kommission seit dem 1. Januar 1974, dem Ablaufdatum des Urlaubs aus persönlichen Gründen, verpflichtet gewesen sei, den Kläger in die erste in seiner Laufbahngruppe frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entsprochen habe, sofern er die dafür erforderliche Eignung besessen habe; es sei jedoch auch zu berücksichtigen, daß es zwischen dem 1. Januar 1974 und dem 1. Oktober 1975 keine freie Planstelle in der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Personaldirektion gegeben habe, da das Organ zu der Zeit bestrebt gewesen sei, die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten vorzugsweise in ihrer ursprünglichen Dienststelle wiederzuverwenden. Die Beklagte weist ihrerseits auf den mangelnden Eifer hin, den der Kläger in dieser Beziehung selbst an den Tag gelegt habe. Jedenfalls beziehe sich der Rechtsstreit nicht auf das Verhalten der Kommission zu jener Zeit, sondern ausschließlich auf die Frage, ob sie rechtmäßig habe beschließen können, den Kläger wegen seines Verhaltens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm Stellenangebote gemacht worden seien, von Amts wegen zu entlassen.
Obgleich der Kläger die beiden angebotenen Planstellen nicht ausdrücklich abgelehnt habe, seien die Bedingungen, zu denen er hinsichtlich der Fristen für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zugestimmt habe, derart gewesen, daß seine Wiedereinweisung in die angebotene Planstelle in Anbetracht der objektiven dienstlichen Erfordernisse unmöglich geworden sei, während auf der anderen Seite die ursprünglich vorgesehenen Fristen, die bereits in sich angemessen gewesen seien, im Hinblick auf die persönlichen Umstände, auf die der Kläger hingewiesen habe, verlängert worden seien.
h) Tatsachenirrtum
In diesem Zusammenhang bemerkt die Beklagte zunächst, es sei jede Gleichsetzung zwischen der Maßnahme der Entlassung von Amts wegen nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d und einer Disziplinarśtrafe zu vermeiden. Die Entlassung von Amts, wegen sei nur die Ausübung der der Anstellungsbehörde eingeräumten Befugnis, das durch die Ernennung des Beamten begründete Rechtsverhältnis aufzulösen, wenn der Beamte nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen zweimal eine Planstelle, die seine Wiederverwendung ermögliche, ablehne.
Die Feststellung dieser doppelten Ablehnung genüge, um die Maßnahme zu rechtfertigen, und die Ausübung dieser Befugnis werde durch Verfahrensgarantien zugunsten des Beamten gemildert. Hieraus ergebe sich, daß die Verweisungen des Klägers auf die nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben müßten, denn auch wenn die Entlassung von Amts wegen im Recht des öffentlichen Dienstes der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen sei, so sei sie doch im Rahmen des europäischen öffentlichen Dienstes im Statut geregelt, weshalb die Verweisungen auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Mitgliedstaaten außer acht zu lassen seien. Es werde im übrigen nicht bestritten, daß der Kläger die im Statut vorgesehenen Verfahrensgarantien erhalten habe.
Was die Kritik des Klägers daran betreffe, daß die Beklagte sein Verhalten einer Ablehnung gleichgesetzt habe, so sei diese Gleichsetzung keineswegs rechtswidrig, sondern völlig gerechtfertigt gewesen. Die Wiederverwendung der Beamten nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen sei nicht nur im Interesse des Beamten selbst vorgesehen, sondern auch und vor allem im dienstlichen Interesse. Der Urlaub aus persönlichen Gründen sei eine zeitlich begrenzte Ausnahmemaßnahme, und die normale dienstrechtliche Stellung des Beamten sei die des aktiven Dienstes. Es sei daher Sache der Verwaltungsbehörde, den Termin der Wiederverwendung nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse zu bestimmen, und nicht die des Beamten, dies nach seinem persönlichen Ermessen zu tun; letzteres sei nur insoweit zu berücksichtigen, als es mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang stehe.
In bezug auf das erste Stellenangebot vertritt die Beklagte die Ansicht, sie habe dem Kläger jedenfalls eine angemessene Frist eingeräumt, die mehrmals verlängert worden sei.
Zu dem zweiten Angebot macht die Beklagte im wesentlichen geltend, der Kläger habe sich nicht über die unvorhergesehenen Umstände geäußert, die ihn an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu dem vereinbarten Zeitpunkt gehindert hätten. Erst bei der Anfechtungsklage habe er — zum ersten Mal — eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter erwähnt, ohne jedoch eine ärztliche Bescheinigung hinzuzufügen.
c) Ermessensmißbrauch
Die Beklagte weist den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nachdrücklich zurück und trägt vor, aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, daß sie den Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts richtig angewandt habe.
3. Erwiderung
In seiner Erwiderung nimmt der Kläger zu den Argumenten der Kommission wie folgt Stellung:
a) Rechtsirrtum
Der Kläger bemerkt zunächst, daß, wenn wegen des Bestrebens, die Beamten in ihrer ursprünglichen Dienststelle wiederzuverwenden, der Termin der Wiederverwendung — wie im vorliegenden Fall — fast zwei Jahre hinausgeschoben werde, nichts die Kommission daran hindere, den Betroffenen davon zu unterrichten. Dieses Verhalten sei außerdem unvereinbar mit Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts, der die Wiedereinweisung in die erste frei werdende Planstelle vorschreibe; die Kommission sei also nicht berechtigt, ihre Verfügung über die Entlassung von Amts wegen auf dieses fehlerhafte Wiedereinweisungsverfahren zu stützen.
Darüber hinaus treffe es nicht zu, daß die Frist, die ihm für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit eingeräumt worden sei, im Falle der beiden ihm gemachten Stellenangebote angemessen gewesen sei und daß er jedesmal erhebliche Fristverlängerungen erhalten habe. Besonders im zweiten Fall sei es mißbräuchlich, von einer angemessenen Frist und einer erheblichen Verlängerung zu sprechen, da die ihm von der Kommission eingeräumte Frist nur eine Woche betragen habe, nämlich die Zeit zwischen der Unterredung mit dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte am 22. November 1976 und dem 1. Dezember 1976.
Nach Ansicht des Klägers sind die Aus-, führungen der Kommission in bezug auf die behauptete zweite Ablehnung besonders unlogisch. Nachdem er Kläger telegrafisch mitgeteilt habe, daß es ihm nicht möglich sei, am 1. Dezember 1976 in Brüssel zu sein, habe ihm der Generaldirektor in seinem Schreiben vom 9. Dezember vorgeworfen, keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit angeführt zu haben, und ihn wissen lassen, daß davon auszugehen sei, daß das Wiederverwendungsverfahren infolge seiner zum zweiten Mal erfolgten Ablehnung der ihm gemachten Stellenangebote abgeschlossen sei. Dies habe den Kläger gegebenenfalls zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit zwingen können, aber nicht den Schluß auf eine Ablehnung der angebotenen Planstelle erlaubt, da er diese ausdrücklich akzeptiert habe. Wenn er später keine Erklärungen gegeben habe, so deshalb nicht, weil er überzeugt gewesen sei, daß die Kommission, wie sich aus dem Schreiben vom 9. Dezember 1976 ergeben habe, in diesem Punkt endgültig entschieden habe, indem sie seine angeblich unzulässige Abwesenheit einer zweiten Ablehnung gleichgesetzt habe.
Er habe es also vorgezogen zu warten, bis die Kommission ihm gegenüber eine Verfügung über die Entlassung von Amts wegen erlasse, um dann deren Begründetheit anzufechten.
b) Tatsachenirrtum
Der Kläger ist der Auffassung, es sei angesichts des summarischen Charakters der Statutsbestimmungen über die Entlassung von Amts wegen nicht überflüssig, sich auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu berufen. Vor dem Erlaß einer so schwerwiegenden Entscheidung, wie es die Entlassung von Amts wegen sei, wäre die Verwaltungsbehörde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob der Betroffene keine Entschuldigungsgründe habe. Die Kommission hätte sich, nachdem sie sein Telegramm vom 30. November 1976 erhalten habe, über die genauen Gründe, die er zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit habe geltend machen können, informieren und ihm eine Frist zur Stellungnahme setzen müssen. Die Kommission habe bei nichtstreitigen Verwaltungsverfahren bestimmte Grundsätze zu beachten, die, ohne dem dienstlichen Interesse entgegenzustehen, die Rechte der Betroffenen nicht vernachlässigten.
c) Ermessensmißbrauch
Der Kläger meint, aus seinen Erklärungen gehe hervor, daß die Beklagte die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nicht richtig angewandt habe und infolgedessen nicht berechtigt gewesen sei, das Verfahren durch eine Verfügung über die Ęntlassung von Amts wegen zu verlängern. Hieraus folge, daß sie ihre Befugnis aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts in der Absicht ausgeübt habe, die Tätigkeit des Klägers durch eine Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu beenden.
4. Gegenerwiderung
a) Rechtsirrtum
Die Beklagte unterstreicht noch einmal ihre früheren Erklärungen in bezug auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf des Urlaubs des Klägers aus persönlichen Gründen und dem ersten Stellenangebot und bemerkt sodann, daß ein Beamter nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen darauf gefaßt sein müsse, jederzeit ein Stellenangebot im Hinblick auf seine Wiederverwendung zu erhalten. Die Beklagte räumt ein, daß sie- dem Kläger irgendeine Planstelle seiner Besoldungsgruppe habe anbieten können, anstatt ihn in seiner ursprünglichen Dienststelle wiederzuverwenden, aber dieses Verhalten, das hauptsächlich im Interesse des Beamten liege, habe im Gegensatz zu dem, was der Kläger behaupte, keinen Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeit des späteren Ablaufs des Wiederverwendungsverfahrens.
Zu der abwartenden Haltung, die der Kläger zwischen seinen beiden Wiederverwendungsanträgen an den Tag gelegt habe, trägt die Beklagte vor, auch wenn Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts dem betreffenden Beamten keine Mitwirkungspflicht auferlege, so zeige doch das Schweigen des Klägers zwischen dem 1. Oktober 1973, an dem er seine Wiederverwendung beantragt habe, und dem 1. Dezember 1974, an dem er diesen Antrag erneuert habe, sowie zwischen diesem letztgenannten Datum und dem 1. Oktober 1975, an dem ihm das erste Stellenangebot gemacht worden sei, daß er es an der normalen Umsicht fehlen ließ (EUGH 1. Juli 1976 — Sergy, 58/75 — Slg. 1976, 1139). Das mangelnde Interese des Klägers an den etwa 30 Stellenausschreibungen für seine Laufbahn, die er zwischen dem 21. Juli und dem 6. September 1976 erhalten habe, sei ebenfalls bezeichnend für seinen geringen Eifer, in seiner Tätigkeit wiederverwendet zu werden, wie übrigens auch seine nachfolgenden Anträge auf Fristverlängerung sowie der allgemeine und wechselnde Charakter der persönlichen und familiären Gründe, die er hierfür geltend gemacht habe.
Was die dem Kläger bei dem zweiten Stellenangebot gewährte Frist angehe, so datiere dieses Angebot vom 16. September 1976; er habe also die erforderliche Zeit gehabt, um seine Dispositionen im Hinblick auf seine Wiederverwendung treffen zu können.
Außerdem sei klar, daß das Schreiben vom 24. November 1976, in dem ihm der Inhalt seiner Unterredung mit dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte bezüglich seiner Wiederverwendung ab 1. Dezember 1976 ohne Möglichkeit einer Fristverlängerung bestätigt worden sei, offensichtlich nicht die Fälle des Zufalls oder der höheren Gewalt ausgeschlossen habe, die ihn an der Wiederaufnahme seines Dienstes hätten hindern können. Es sei nur die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei Nichtvorliegen einer neuen Tatsache ausgeschlossen worden, da der Kläger mit diesem Datum einverstanden gewesen sei. Nach Ansicht der Beklagten besteht deshalb kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 24. November 1976 und dem vom 9. Dezember 1976. Darüber hinaus sei in diesem letztgenannten Schreiben auf das Fehlen stichhaltiger Gründe hingewiesen worden, was den Kläger nach aller Logik dazu hätte veranlassen müssen, sich zu erklären und alle notwendigen Belege vorzulegen. Er habe es aber im vorliegenden Fall vorgezogen zu schweigen.
b) Tatsachenirrtum
Die Beklagte verneint angesichts des Partikularismus des Rechts der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, den sie durch einen Vergleich des französischen und des italienischen öffentlichen Dienstrechts veranschaulicht, daß es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei und nach dem sie selbst die Initiative hätte ergreifen müssen, um sich zu vergewissern, daß der Kläger keine echte Entschuldigung für seine Abwesenheit habe.
Die Beklagte meint dagegen, sie habe dem Kläger gegenüber das größte Verständnis für seine persönliche Lage bewiesen, insbesondere was das zweite Stellenangebot betreffe. Nachdem sie einer Verschiebung des ursprünglichen Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Tätigkeit vom 3. November auf den 1. Dezember 1976 zugestimmt habe und nachdem sich der Kläger mit diesem Zeitpunkt einverstanden erklärt habe und davon unterrichtet worden sei, daß ihm, außer für ordnungsgemäß nachgewiesene Fälle des Zufalls oder der höheren Gewalt, keine weitere Fristverlängerung gewährt werde, habe sich der Kläger damit begnügt, einen Tag vor seiner vorgesehenen Wiederverwendung ein Telegramm zu schicken, in dem er ohne nähere Angaben lediglich auf unvorhergesehene Umstände hingewiesen habe, die ihn an seiner Abreise hinderten, und er habe nicht einmal später eine Erklärung dafür gegeben.
Unter solchen Umständen zu behaupten, daß es Sache der Beklagten gewesen sei, die Initiative zu ergreifen, um den Kläger über die Gründe zu befragen, aus denen er am 1. Dezember 1976 oder in den darauf folgenden Tagen nicht zu seiner Arbeit erschienen sei, sowie deren tatsächliches Vorliegen und deren Stichhaltigkeit zu überprüfen, sei nicht seriös.
c) Ermessensmißbrauch
Die Beklagte hebt erneut hervor, daß sich der Kläger auf die Behauptung beschränke, es habe ein Ermessensmißbrauch vorgelegen, ohne hierfür den geringsten Beweis zu erbringen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. März 1980 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A. Vandencasteele, Brüssel, und die Kommision der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau D. Sorasio, unterstützt durch Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, mündlich verhandelt. Die Parteien haben auf Verlangen des Gerichtshofes die Originale und Umschläge einiger Schreiben, die zwischen ihnen gewechselt worden sind, vorgelegt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. April 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klage, die der Kläger, ein früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 7, am 4. Juli 1979 eingereicht hat, zielt auf die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 12. Juni 1978 über seine Entlassung von Amts wegen.
2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts, wonach der Beamte, der nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen zweimal die ihm im Hinblick auf seine Wiederverwendung angebotene Planstelle abgelehnt hat, nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden kann.
Zur Zulässigkeit
3 Vor der Entscheidung über die Begründetheit ist zu untersuchen, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil sie nach Ablauf der Frist des Artikels 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts erhoben worden ist. Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat der Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind.
4 Die Verfügung vom 12. Juni 1978, mit der der Kläger von Amts wegen entlassen wurde, wurde ihm mit am 15. Juni 1978 per Post an seine Adresse: Via O. Sozzi 14, Palermo, gesandten Schreiben zugestellt. Gegen diese Verfügung legte er eine Beschwerde ein, die das Datum vom 11. September 1978 trägt und am 9. Oktober 1978 im Sekretariat der Kommission eingetragen wurde. Diese Beschwerde wurde — nach Ablauf der der zuständigen Behörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gesetzten Frist von vier Monaten — mit Schreiben vom 12. Februar 1979, das dem Kläger per Post an die vorerwähnte Adresse gesandt wurde, zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage ist am 4. Juli 1979 erhoben worden, das heißt fast fünf Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde, obgleich sie nach Artikel 91 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung hätte eingereicht werden müssen.
5 Der Kläger macht hierzu geltend, er habe das fragliche Schreiben erst am 5. April 1979 erhalten; er schreibt diese Verzögerung der mangelnden Sorgfalt der Kommission zu, die das Schreiben an eine Adresse gesandt habe, die nicht mehr gestimmt habe, obgleich ihr seine neue Wohnung, Via A. Cirrincione 41, Palermo, hätte bekannt sein können und müssen. Die Mitteilung habe also erst am 5. April 1979 stattgefunden, so daß die Klage fristgemäß erhoben worden und damit zulässig sei. Zur Unterstützung dieses Vorbringens bemerkt der Kläger, seine Beschwerde vom 11. September 1978 sei durch Einschreibebrief mit Rückschein, auf dem seine neue Adresse erwähnt gewesen sei, geschickt worden und außerdem sei auf der Rückseite des Briefumschlages diese Adresse angegeben gewesen.
6 Die vom Kläger angeführten Umstände beweisen nicht die behauptete mangelnde Sorgfalt. Die Post läßt den Rückschein eines Einschreibebriefes nicht in den Händen des Empfängers, und eine Verwaltung, die täglich eine große Anzahl postalischer Mitteilungen erhält, ist nicht verpflichtet, jedesmal die Rückseite der Umschläge zu untersuchen, um festzustellen, ob der Absender, der ihr vorher seine Adresse angegeben hatte, diese nicht geändert hat. Der Kläger hat erst durch ein Schreiben vom 5. Februar 1979, das bei der Kommission am 13. Februar 1979, also einen Tag nach Absendung des die Beschwerde zurückweisenden Schreibens, eingegangen ist, einer der Dienststellen der Kommission seine neue Adresse angezeigt und gebeten, ihm alle späteren Nachrichten an diese Adresse zu senden.
7 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission das Schreiben vom 12. Februar 1979 abgesandt hat, ohne dafür Sorge zu tragen, daß es bei der Post eingeschrieben oder mit einem Rückschein versehen wird, obgleich sie bei früheren Nachrichten an den Kläger diese doppelte Vorsichtsmaßnahme getroffen hatte. Somit ist im Hinblick darauf, daß die Kommission die Mitteilung und deren Datum zu beweisen hat, festzustellen, daß sie es sich unmöglich gemacht hat, hierüber vollständig Beweis zu erbringen, und daß, da es sich um die Mitteilung einer so bedeutsamen Entscheidung wie einer Entlassung von Amts wegen handelt, der leichte Zweifel in bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Klagefrist in Gang gesetzt wurde, dem Kläger zugute kommen muß.
8 Die Kommission führt einen weiteren Unzulässigkeitsgrund an. Nach ihrer Auffassung ist die angefochtene Verfügung nur die Konsequenz der beiden vorhergehenden Entscheidungen, mit denen die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts festgestellt habe, daß der Kläger die erste und die zweite Planstelle, die ihm im Hinblick auf seine Wiederverwendung nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs aus persönlichen Gründen angeboten worden seien, abgelehnt habe. Da der Kläger gegen diese Entscheidungen weder Beschwerde noch Klage eingereicht habe, seien sie als endgültig anzusehen, und ihre etwaige Rechtswidrigkeit könne nicht mehr zur Begründung einer Anfechtungsklage gegen die Entlassung von Amts wegen geltend gemacht werden.
9 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts kann der Beamte, der nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen zweimal die ihm angebotene Planstelle ablehnt, von Amts wegen entlassen werden. Hieraus folgt, daß die Maßnahmen, mit denen diese Ablehnungen festgestellt werden — soweit ihnen eine andere als rein deklaratorische Bedeutung zukommt — nur Entscheidungen zur Vorbereitung der Verfügung über die Entlassung von Amts wegen darstellen, so daß ihre etwaige Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage gegen diese Entlassung geltend gemacht werden kann.
10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Klage als zulässig anzusehen ist.
Zur Begründetheit
11 Nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts [ist der Beamte] nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ... in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn, eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
12 In der angefochtenen Verfügung wird nach einem Hinweis auf den Schriftwechsel und die Unterredungen zwischen dem Kläger und der Verwaltung im Hinblick auf seine Wiederverwendung nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs aus persönlichen Gründen die Ansicht vertreten, daß, was das erste Stellenangebot angeht, der Kläger ohne die ihm angebotene Planstelle abzulehnen, seine Annahme unter unannehmbaren Bedingungen erklärt hat, so daß diese Annahme keine Gültigkeit haben konnte, sondern als Ablehnung anzusehen war, und daß, was das zweite Stellenangebot betrifft, er zu dem für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt, der nach einer auf seinen Antrag erfolgten Verschiebung des Termins festgesetzt wurde, nicht erschienen war und dies als Ablehnung der im Hinblick auf eine Wiederverwendung angebotenen zweiten Planstelle betrachtet wurde.
13 Der Kläger ist der Auffassung, diese Verfügung enthalte einen Rechtsirrtum und verstoße gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d, da die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß er die angebotenen Planstellen abgelehnt habe, obgleich er sich, nachdem er sie angenommen habe, in jedem Fall darauf beschränkt habe, in bezug auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit um Aufschub zu bitten, und die Unmöglichkeit, die für ihn bestanden habe, seine Tätigkeit zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt wiederaufzunehmen, nicht einer Ablehnung der Planstelle gleichgesetzt werden könne.
14 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1975 eine erste Planstelle anbot, wobei sie ihn bat, einen möglichst nahen Termin für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu bestimmen. Der Kläger schlug Juni 1976 vor, also einen Aufschub von acht Monaten, und die Kommission war völlig berechtigt, einen Aufschub, der in keiner Weise als angemessen und ernsthaft zu bezeichnen war, mit Rücksicht auf die dienstlichen Erfordernisse abzulehnen. Sie setzte den Zeitpunkt des Wiederantritts der Stelle auf den 1. Februar 1976 (vier Monate) fest, doch der Kläger lehnte es ab, seine Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Am 16. September 1976 bot ihm die Kommission eine zweite Planstelle an, wobei sie den 3. November für die Aufnahme der Tätigkeit festsetzte. Der Kläger nahm die Planstelle an, bat aber, über den Zeitpunkt seiner Rückkehr zu verhandeln. Die Kommission, die großes Verständnis zeigte, akzeptierte diesen Vorschlag, und der Kläger erklärte sich, nachdem er eine erste Unterredung hatte verschieben lassen, damit einverstanden, seine Tätigkeit am 1. Dezember 1976 wiederaufzunehmen. Am 30. November schickte er ein Telegramm, in dem er angab, daß ihn unvorhergesehene Ereignisse an der Abreise hinderten.
15 Die Besetzung einer freien Planstelle in einer Verwaltung wird durch die Erfordernisse des öffentlichen Dienstes und nicht durch die persönlichen Belange der Beamten gerechtfertigt. Wenn also die dem betreffenden Beamten gesetzten Fristen angemessen sind — was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft —, wird die Weigerung oder die Unterlassung, eine Stelle zum festgesetzten Zeitpunkt anzutreten, mit Recht von der zuständigen Verwaltung als Ablehnung betrachtet, die durch eine nur formal erklärte, anschließend nicht verwirklichte Annahme nicht widerlegt wird.
16 Dies gilt um so mehr im Falle des Klägers, als die nachträglich zur Motivierung seines Verhaltens angeführten familiären Gründe — sofern ihr tatsächliches Vorliegen nachgewiesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist — nicht dazu angetan waren, den Stellenantritt innerhalb der festgesetzten Fristen zu verhindern.
17 Die Kommission hat demnach aufgrund einer zutreffenden Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts die Auffassung vertreten, daß das Verhalten des Klägers einer zweimaligen Ablehnung der Planstelle gleichkam, die nach dieser Bestimmung die Entlassung von Amts wegen rechtfertigt.
18 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Klage unbegründet ist und daher abgewiesen werden muß.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist der Gerichtshof der Ansicht, daß die Kosten, die der Kommission in diesem Rechtsstreit entstanden sind, ohne angemessenen Grund verursacht wurden und daher dem Kläger aufzuerlegen sind. Der Kläger ist daher zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.