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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1980 – C-135/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:113

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 24. April 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg vor den Gerichtshof gelangt. Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht ist die Firma Gedelfi Großeinkauf GmbH & Co. KG (im folgenden Gedelfi genannt). Beklagter ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Das Finanzgericht hat im wesentlichen darüber zu entscheiden, ob Gedelfi nach dem Gemeinschaftsrecht zur Zahlung einer Abschöpfung für vier Sendungen eines als Orangensirup beschriebenen Erzeugnisses verpflichtet ist, die sie im Januar 1978 aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland einführte.

Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rates errichtet. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht nach ihrer Präambel darin, angesichts der unmittelbaren und spürbaren Auswirkung der Preise für Zucker, Glucose und Glucosesirup auf die Kosten bestimmter Verarbeitungserzeugnisse die Handelsregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit der Handelsregelung für Zucker zu harmonisieren.

Artikel 2 dieser Verordnung sieht dementsprechend zusätzlich zu dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) geltenden Zollsatz bei der Einfuhr unter anderem von Fruchtsäften und Gemüsesäften mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen die Erhebung einer Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetztem Zucker vor. Der Betrag der Abschöpfung wird nach einer vorgeschriebenen Formel aus der für einige der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker unterliegende Erzeugnisse (insbesondere Sirupe) bereits geltenden Abschöpfung berechnet. Diese Marktorganisation wurde, wie Sie, meine Herren Richter, wissen, durch die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates errichtet, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates aufgehoben und ersetzt wurde.

Bald stellte sich heraus, daß man in der Praxis — jedenfalls bei einigen eingeführten Frucht- und Gemüsesäften — im Wege der Analyse nur schwer feststellen konnte, ob ein hoher Zuckergehalt auf das Vorhandensein von zugesetztem Zucker oder auf einen Gehalt an natürlichem Zucker zurückzuführen war. Man stellte jedoch auch fest, daß Erzeugnisse mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zucker im allgemeinen höher im Preis standen als solche, denen eine entsprechende Menge Zucker künstlich zugesetzt wurde.

Dementsprechend änderte der Rat am 11. März 1969 die Verordnung Nr. 865/68 durch die Verordnung (EWG) Nr. 455/69 ab. In der Erwägung, daß auf Frucht- oder Gemüsesäfte ... mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zukker... keine Abschöpfung erhoben werden [sollte], führte er für die unter die bis dahin geltende Regelung fallenden Frucht- und Gemüsesäfte, soweit sie eine Dichte von 1,33 oder weniger bei 15oC aufwiesen, eine nach dem Wert differenzierende Regelung ein.

Für Orangensaft wurde die Grenzlinie bei 30 RE für 100 kg Eigengewicht gezogen. Orangensaft mit einem diese Grenzlinie übersteigenden Wert war abschöpfungsfrei, während Orangensaft, dessen Wert auf oder unter dieser Grenzlinie lag, prima facie der Abschöpfung unterworfen blieb. Ich sage prima facie, weil es einem Importeur stets unbenommen blieb nachzuweisen, daß in Wirklichkeit ein bestimmtes Erzeugnis ausschließlich natürlichen Zucker enthielt (s. die Rechtssache 3/71, Gebrüder Bagusat/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1971, 577).

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 455/69 wurde das sich aus den Bestimmungen dieser Verordnungen ergebende Zolltarifschema in den GZT übernommen. Auf diese Weise ergaben sich folgende Tarifstellen des GZT:

20.07 B II al,

die für Saft aus Orangen mit einer Dichte bei 15oC von 1,33 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht gilt und

20.07 B II b 1 aa,

die Saft aus Orangen mit derselben Dichte, jedoch mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen betrifft.

Die geänderte Verordnung Nr. 865/68 wurde mit Wirkung vom 1. April 1977 durch die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates aufgehoben und ersetzt. Wie aus der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht, handelt es sich um eine Kodifizierungsmaßnahme.

Der dem Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 entsprechende Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 516/77 bestimmt:

Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Waren gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; ...

Die im Januar 1978 geltende Fassung des GZT findet sich im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977. Zur Ermittlung des Betrages, der der Grenzlinie von 30 RE zu dieser Zeit in nationaler Währung entsprach, sind die Einführenden Vorschriften in dieser Fassung des GZT heranzuziehen. Sie enthielten in Titel I die folgende Allgemeine Vorschrift C 3:

Die Rechnungseinheit (RE), die bei bestimmten spezifischen Zollsätzen verwendet wird oder die als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient, hat einen Wert von 0,88867088 g Feingold. Für die Umrechnung in belgische Franken, dänische Kronen, Deutsche Mark, französische Franken, irische Pfund, italienische Lire, luxemburgische Franken, niederländische Gulden oder Pfund Sterling gilt der Kurs, welcher der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist.

Die von der Bundesrepublik beim Internationalen Währungsfonds (IWF) angemeldete und von diesem anerkannte Währungsparität betrug damals 3,66 DM. 30 RE entsprachen daher 109,80 DM.

Die Vorschrift C 3 war in jede Fassung des GZT seit seiner Einführung im Jahr 1968 unverändert übernommen worden, abgesehen von der zusätzlichen Erwähnung der Währungen der neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihres Beitritts. Sie war deutlich im Hinblick auf das sich aus dem Übereinkommen von Bretton Woods ergebende internationale Währungssystem formuliert. Dieses System, das im wesentlichen auf festen, wenn auch anpassungsfähigen Paritäten gegenüber dem US-Dollar und auf der Konvertibilität des US-Dollars in Gold zu einem Kurs von 0,88867088 Gramm Feingold pro Dollar beruhte, endete, wie Sie, meine Herren Richter, wissen, als im August 1971 der Dollar vom Goldstandard gelöst wurde. Im Dezember 1971 wurde dann das sogenannte Smithsonian agreement getroffen, das unter anderem die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen der Mitglieder des IWF gestattete und den Begriff der Leitkurse zugunsten derjenigen Mitglieder einführte, die die Wechselkurse für ihre Währungen nicht mehr an feste Währungsparitäten banden. Jedoch war auch dieses beweglichere System nicht imstande, den Auswirkungen der Energiekrise im Jahre 1973 zu widerstehen, die floatende Wechselkurse zur Regel machten. Auf der Konferenz von Kingston im Jahre 1976 einigte man sich, das Floaten der Wechselkurse durch Änderung der Statuten des IWF zu legalisieren; die Änderungen traten am 1. April 1978 in Kraft.

Die Kommission hat uns mitgeteilt, daß schon 1974 aufgrund der von mir kurz dargestellten Entwicklungen der internationalen Währungssituation die Anwendung der Vorschrift C 3 in der seit 1968 geltenden Fassung zu erheblichen und klar erkennbaren Anomalien führte. Mit anderen Worten, diese Vorschrift war ein Anachronismus geworden. Für zwei Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich für die Käsesorten der Tarifnummer 04.04 und für Wein der Tarifstelle 22.05 C, wurde dadurch eine Lösung gefunden, daß die in der Allgemeinen Vorschrift C 3 vorgesehenen Umrechnungskurse durch die in der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden repräsentativen Umrechnungskurse (grüne Kurse) ersetzt wurden. Das geschah — wie uns mitgeteilt wurde — wegen der engen Beziehung zwischen der zolltariflichen Behandlung dieser Erzeugnisse und der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf sie. Von diesen Sonderfällen abgesehen, sucht man eine Lösung durch Ausdehnung der Anwendung der auf einen Korb der Währungen der Mitgliedstaaten gegründeten Europäischen Rechnungseinheit (ERE) auf den GZT.

Die ERE wurde im Jahre 1975 geschaffen, um die Beträge der in Artikel 42 des Abkommens von Lomé vorgesehenen Finanzhilfe auszudrücken (s. Beschluß 75/250 des Rates vom 21. 4. 1975), sowie für die Zwecke der Kontenführung der Europäischen Investitionsbank (s. Entscheidung des Gouverneur-Rates der Europäischen Investitionsbank vom 18. 3. 1975) und für die Zwecke der EGKS (s. Entscheidung Nr. 3289/75 der Kommission vom 18. 12. 1975). Die Kommission legte dem Rat am 6. Oktober 1976 einen Vorschlag (ABl. C 271 vom 17. 11. 1976, S. 5) vor, die ERE in allen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane einschließlich des GZT zu verwenden, der aber nicht durchgeführt wurde. Die ERE wurde jedoch in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1) für den Haushalt der Gemeinschaften eingeführt.

In Zollangelegenheiten wurde die alte RE erst mit Wirkung vom 1. Januar 1979 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 durch die ERE ersetzt. Entsprechende Änderungen der für das Jahr 1979 geltenden Fassung des GZT und insbesondere der Vorschrift C 3 erfolgten durch die Verordnung (EWG) Nr. 2800/78 des Rates vom 27. November 1978.

Bei der Bewertung von Waren für Zollzwecke gelten für die Umrechnung der Währungen andere Regeln. Einschlägig ist hier Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates in der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 338/75 des Rates geänderten Fassung, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

Sind Faktoren für die Ermittlung des Zollwerts einer Ware in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so gilt als Umrechnungskurs der letzte Briefkurs, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats notiert wird.

Zu einer Zeit floatender Wechselkurse konnten die nach dieser Bestimmung anwendbaren tatsächlichen Kurse offensichtlich erheblich von den nach der Vorschrift C 3 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbaren historischen Kursen abweichen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie, meine Herren Richter, daran erinnern, daß für die Berechnung des Betrages jeder tatsächlich erhobenen Einfuhrabschöpfung noch ein anderer Kurs, nämlich der grüne Kurs, galt (s. die EWG-Verordnung Nr. 878/77 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse).

Ich kehre nun zum Sachverhalt in dieser Rechtssache zurück.

Die fraglichen vier Sendungen Orangensaft wurden von Gedelfi im vereinfachten Verfahren nach § 40 a des deutschen Zollgesetzes über den Hamburger Hafen eingeführt. Gedelfi meldete den Orangensaft als unter der Tarifstelle 20.07 B II a 1 des GZT fallend, das heißt, als Ware mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht, an. Dementsprechend zahte sie in diesem Stadium keine Abschöpfung.

Bei der Nachprüfung der Zollanmeldung von Gedelfi gelangte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu einer anderen Auffassung und wies den Orangensaft als Ware mit einem Wert von weniger als 30 RE für 100 kg Eigengewicht der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa zu. Dies geschah aus folgenden Gründen:

Der Preis des Orangensafts war in dem maßgeblichen Kaufvertrag in US-Dollar ausgedrückt. Dieser auf der Grundlage des letzten, auf dem repräsentativsten Devisenmarkt notierten Briefkurses — nämlich 2,10 DM für 1 USD — in DM umgerechnete Preis bedeutete, daß der Wert der vier Sendungen pro 100 kg Eigengewicht zwischen 98,94 DM und 103,63 DM lag. Diese Werte lagen natürlich unter dem Betrag von 109,80 DM, der 30 RE, umgerechnet in DM zum Kurs von 3,66 DM für 1 USD gemäß der Vorschrift C 3 der Verordnung Nr. 2500/77 entsprach.

Das Hauptzollamt berechnete die Abschöpfung zu dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2857/77 der Kommission für das erste Vierteljahr 1978 in RE festgesetzten Satz, der auf der Grundlage des grünen Kurses der DM in diese Währung umgerechnet wurde. Sie belief sich auf 23672,59 DM. Mit Steueränderungsbescheid vom 1. März 1978 forderte das Hauptzollamt von Gedelfi die Zahlung dieses Betrages. Der Einspruch, den Gedelfi am 10. März 1978 gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, wurde vom Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1978 zurückgewiesen. Hiergegen erhob Gedelfi Klage zum Finanzgericht.

Gedelfi greift in jenem Verfahren weder die Berechnungen des Hauptzollamts an, noch macht sie geltend, das Hauptzollamt habe die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen fehlerhaft angewandt. Sie beruft sich vielmehr auf die Ungültigkeit dieser Bestimmungen, weil für den Fall, daß die fraglichen Einfuhren in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt wären, sich bei ihrer Anwendung ein Wert des Orangensafts von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht ergeben hätte, so daß der Saft abschöpfungsfrei gewesen wäre; denn die Währungen der anderen Mitgliedstaaten seien nicht in dem Maße wie die DM — beziehungsweise einige von ihnen überhaupt nicht — gegenüber dem Dollar aufgewertet worden.

Dies sind die Umstände, unter denen das Finanzgericht dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt hat.

Die erste Frage geht, kurz gefaßt, dahin, ob die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen insoweit ungültig sind, als sie bei der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, die Erhebung einer Abschöpfung vorschreiben.

Das Hauptargument von Gedelfi vor dem Gerichtshof war den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Zollunion in der vom Gerichtshof in den Rechtssachen 37 und 38/73, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Indiamex, (Slg. 1973, 1609) gegebenen Auslegung entnommen, wonach diese auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft [zielt], um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden (s. Randnrn. 8 und 9 der Entscheidungsgründe). Dieses Argument bedarf kaum der Erläuterung. Die Zollunion gehört zu dem, was der Vertrag die Grundlagen der Gemeinschaft nennt. Zweifellos wäre es rechtswidrig, wenn der Rat Rechtsvorschriften erließe, die direkt die Erhebung einer Abschöpfung auf ein bestimmtes Erzeugnis bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat, aber nicht bei der Einfuhr in andere Mitgliedstaaten, vorsehen. Gleichfalls muß es rechtswidrig sein, wenn der Rat Rechtsvorschriften erläßt, die dieses Ergebnis indirekt herbeiführen. Die mit der Verwendung der RE verbundene Anwendung überholter fester Wechselkurse konnte ihrem Wesen nach dieses Ergebnis haben und war deshalb rechtswidrig.

Gedelfi berief sich auch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den besonderen Niederschlag, den dieser in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag gefunden hat. Ich für meinen Teil glaube nicht, daß damit dem auf die Grundsätze der Zollunion gestützten Argument viel hinzugefügt wird. Gedelfi (deren Geschäftssitz Köln ist) hätte die Abschöpfung nicht zu zahlen brauchen, wenn sie die Waren (beispielsweise) über Rotterdam oder Antwerpen eingeführt hätte. Die Diskriminierung erfolgte also zwischen deutschen Häfen und Häfen anderer Mitgliedstaaten und nicht zwischen deutschen Importeuren und Importeuren anderer Mitgliedstaaten.

In erster Linie hat sich der Rat zu seiner Verteidigung darauf berufen, daß die Rechtsvorschriften, deren Gültigkeit Gedelfi in Zweifel zieht, teilweise seit 1968 und teilweise seit 1969 in Kraft gewesen und zum Zeitpunkt ihres Erlasses ohne Frage gültig gewesen seien. Wie der Gerichtshof in den Rechtssachen 9 und 11/71, Compagnie d'Approvisionnement/Kommission, (Slg. 1972, 391, Randnr. 39 der Entscheidungsgründe) entschieden habe, könnten Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gültig gewesen seien, nicht aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ungültig werden.

Die Rechtsvorschriften, auf die die Forderung des Hauptzollamts gegen Gedelfi gestützt ist und deren Gültigkeit Gedelfi angreift, wurden jedoch in Wirklichkeit alle im Jahre 1977 erlassen. Sie werden sich erinnern, daß der Rat auf meine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage geantwortet hat, daß die Rechtsvorschriften von 1977 lediglich eine Kodifizierung gewesen seien.

Ich stimme dem Rat darin zu, daß Kodifizierungsvorschriften denselben Schutz gegen eine nachträgliche Ungültigkeit genießen müssen wie die von ihnen kodifizierten Vorschriften. Der Grund dafür ist, daß Kodifizierungsvorschriften definitionsgemäß das Recht nicht ändern können und im allgemeinen nach einem Verfahren erlassen werden, das die Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte ausschließt. Aus dieser Sicht ist die Verordnung Nr. 516/77 unangreifbar, denn sie faßte lediglich die zuvor bestehenden grundlegenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zusammen. Im vorliegenden Fall liegt der Fehler jedoch nicht in irgendeiner Bestimmung der Verordnung Nr. 516/77. Wie die Kommission dargelegt hat, liegt der Fehler (wenn überhaupt) in der Aligemeinen Vorschrift C 3 des GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 2500/77, weil diese Vorschrift für 1978 die Verwendung der überholten RE zum Zwecke der Tarifierung vorschrieb.

Die Verordnung Nr. 2500/77 war keine reine Kodifizierungsmaßnahme. Wie ihr Titel und ihre Begründungserwägungen zeigen, handelte es sich in vieler Hinsicht um eine Änderungsmaßnahme. Durch sie wurde der im Jahre 1977 geltende GZT unter Änderungen neu erlassen. Ich halte es für bezeichnend, daß durch die Verordnung Nr. 2800/78, der die gleiche Funktion für das Jahr 1979 zukam, die Vorschrift C 3 schließlich geändert wurde: Durch diese Verordnung wurde nicht eine vorher geänderte Vorschrift C 3 für das Jahr 1979 im GZT kodifiziert. Die Frage ist daher, ob das Privileg, das Kodifizierungsvorschriften genießen, auf eine derartige Verordnung ausgedehnt werden sollte, soweit diese keine Rechtsänderung bewirkt. Die Antwort muß nach meiner Auffassung Nein lauten. Die allgemeine Regel geht zweifellos dahin, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder der Gültigkeit eines Rechtsaktes der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich ist. Eine Ausnahme für Kodifizierungsmaßnahmen ist aus den dargelegten Gründen sinnvoll. Es gibt aber keinen logischen Grund für eine Erweiterung dieser Ausnahme. Die bloße Tatsache, daß eine Maßnahme frühere Rechtsvorschriften abändert, bedeutet, daß vor ihrem Erlaß eine Überprüfung der früheren Rechtsvorschriften stattgefunden hat, die erforderlichenfalls umfangreicher hätte sein können. Deshalb meine ich, daß man bei der Beurteilung der Gültigkeit der Vorschrift C 3, soweit sie im vorliegenden Fall anwendbar ist, davon auszugehen hat, daß sie am 7. November 1977, dem Datum der Verordnung Nr. 2500/77, erlassen wurde.

In zweiter Linie verteidigte sich der Rat, wie ich ihn verstanden habe, damit, daß er in solchen Fragen über ein weites Ermessen verfüge. Das ist zweifellos richtig. Dieser Ermessensspielraum gestattet ihm jedoch nicht, die Grundprinzipien des Vertrages wie die der Zollunion zu mißachten. Erläßt er Rechtsvorschriften, die prima facie mit diesen Prinzipien unvereinbar sind, so muß er nach meiner Meinung triftige Gründe dafür anführen, daß diese Rechtsvorschriften dennoch gültig sind.

Der Rat hat vorgetragen, die Änderung der Vorschrift C 3 habe nicht vor dem Inkrafttreten der 1976 in Kingston beschlossenen Änderungen der Statuten des IWF am 1. April 1978 erfolgen können. Uns ist nicht erklärt worden, warum dies so war. Sie werden sich erinnern, meine Herren Richter, daß ich in der mündlichen Verhandlung auch hiernach fragte. Der Rat antwortete mit, daß dies, wenn auch nicht rechtswidrig, so doch unklug gewesen wäre. Die Gründe hierfür wurden nicht genannt. Die Kommission hatte offensichtlich keinen Grund für einen solchen Aufschub gesehen, denn sie hatte am 6. Oktober 1976 vorgeschlagen, die RE in allen Rechtsakten der Gemeinschaft einschließlich des G2T mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch die ERE zu ersetzen.

Weiterhin berief sich der Rat darauf, daß er die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem GATT habe beachten müssen. Die einschlägigen Bestimmungen des GATT sind Artikel II Absatz 3, der folgendermaßen lautet:

Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, daß dadurch der Wert eines Zugeständnisses beeinträchtigt wird, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen vorgesehen ist.

und Absatz 6 desselben Artikels, der für die Mitglieder des IWF die Verwendung der vom Fonds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GATT anerkannten Währungsparitäten sowie Anpassungen vorsieht, soweit diese Paritäten um mehr als 20 % herabgesetzt werden.

Auf den ersten Blick schien das ein hervorragendes Argument. Die Kommission hat uns jedoch mitgeteilt, daß zur Zeit der Einführung der ERE in den GZT Konsultationen im Rahmen des GATT stattgefunden haben, daß die Einführung der ERE leicht zu rechtfertigen war, weil sie keine Rücknahme von Zollzugeständnissen, sondern eine Rückkehr zur Normalität war, und daß sie insgesamt zu einem Abbau des Zollschutzes an den Außengrenzen der Gemeinschaft führte, weil die ERE einen geringeren Wert hatte als die alte RE. Nach meiner Auffassung liegt die Schwierigkeit darin, daß weder der Rat noch die Kommission jemals behauptet hat, die Einführung der ERE in den GZT habe wegen der Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem GATT bis zum 1. Januar 1979 hinausgeschoben werden müssen und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, zum 1. Januar 1978 vorgenommen werden können.

Eine der überraschenden Seiten dieser Rechtssache ist, daß die Kommission, obwohl der Rat ihrem Vorschlag nicht folgte, in ihren Erklärungen, die sie vor uns abgegeben hat, den Rat unterstützte. Dabei erwähnte sie noch andere Schwierigkeiten, auf die die Gemeinschaftsorgane stießen, wie zum Beispiel die Wahl der anstelle der RE einzuführenden Einheit, die Auswirkungen der Einführung der ERE auf die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten der Gemeinschaftszollkontingente und ihre Auswirkungen auf die Höhe der nach dem GZT zu erhebenden spezifischen Zölle. Niemals ist die Kommission jedoch so weit gegangen zu behaupten, daß die Existenz dieser Schwierigkeiten den erwähnten Aufschub gerechtfertigt habe.

Die Kommission machte außerdem geltend, daß keine Lösung des Problems der fluktuierenden Wechselkurse vollkommen sein könne, solange die Mitgliedstaaten ihre eigenen Währungen und die Kontrolle über sie behielten. Das ist völlig richtig, jedoch geht es in dieser Rechtssache nicht um die Schwankungen, die mit dem Bestehen unterschiedlicher nationaler Währungen unvermeidlich verbunden sind. Hier geht es um den Gebrauch eines Instruments, der RE, das zweifellos überholt war und dessen Verwendung offensichtlich Unregelmäßigkeiten hervorrufen mußte.

Zu dieser Ermessensfrage haben sich der Rat und die Kommission auf verschiedene Urteile berufen. Ich halte keines von ihnen für einschlägig. In dem (bereits erwähnten) Urteil Compagnie d'Ap-provisionnement/Kommission ging es, soweit hier von Bedeutung ist, um eine vom Rat in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 103 des Vertrages gewährte Subvention, die die französischen Importeure gegen die Auswirkungen der im Jahre 1969 erfolgten Abwertung des französischen Frankens schützen sollte. Es überrascht kaum, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß der Rat nicht verpflichtet war, die Importeure für die volle Wirkung der Abwertung zu entschädigen. Die Rechtssache 43/72, Merkur/Kommission, (Slg. 1973, 1055), die Rechtssache 7/76, IRCA/Staatliche Finanzverwaltung, (Slg. 1976, 1213) und die Rechtssache 98/78, Racke/HZA Mainz, (Slg. 1979, 69) hatten Währungsausgleichsbeträge zum Gegenstand. In der Rechtssache 138/78, Stölting/HZA Hamburg-Jonas, (Slg. 1979, 713) ging es um die Festsetzung der grünen Kurse. Währungsausgleichsbeträge und grüne Kurse, die eng miteinander zusammenhängen, gehören nach meiner Ansicht zu einem recht speziellen Gebiet des Gemeinschaftsrechts. Sie sollen die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gegen Belastungen durch floatende Wechselkurse schützen. Sie bestehen nur und können auch nur bestehen, weil man (zu Recht oder zu Unrecht) der Auffassung ist, daß sie die Grundlagen der Gemeinschaft nicht berühren. Die Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, (Slg. 1975, 463) war eine Beamtensache, in der entschieden wurde, daß Artikel 63 des Beamtenstatuts, der in seiner zur Zeit der betreffenen Ereignisse geltenden Fassung die vom IWF anerkannten Paritäten zugrunde legte, nicht ungültig war, weil der Rat Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß Artikel 65 im Wege der Berichtigungskoeffizienten berücksichtigen konnte. Dies liegt von der Problematik der vorliegenden Rechtssache deutlich sehr weit entfernt.

In ihren schriftlichen Erklärungen zeichnete die Kommission ein alarmierendes Bild der möglichen Auswirkungen Ihrer Entscheidung in dieser Rechtssache in einer Unzahl anderer Fälle, die in bezug auf jede Tarifstelle des G2T entstehen können, wenn Sie der Ansicht sind, daß Gedelfi obsiegen muß. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission uns jedoch darauf hingewiesen, daß, wenn sich der Gerichtshof darauf beschränke, die Vorschrift C 3 für ungültig oder teilweise ungültig zu erklären, die praktischen Auswirkungen nicht bedenklich seien.

Glücklicherweise ist es diese Lösung, die mir rechtlich geboten erscheint.

Ich bin der Auffassung, Sie sollten auf die erste Frage, die Ihnen das Finanzgericht vorgelegt hat, für Recht erkennen, daß die Allgemeine Vorschrift C 3 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 2500/77 des Rates insoweit ungültig war, als sie bewirkte, daß auf in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Orangensaft zu einer Zeit eine Abschöpfung zu erheben war, zu der der gleiche Orangensaft bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat abschöpfungsfrei gewesen wäre.

Die zweite Ihnen vom Finanzgericht vorgelegte Frage, die für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt ist, kann ich, wie ich glaube, kürzer abhandeln. Sie lautet:

Können die nationalen Behörden bzw. Gerichte die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellte Ungültigkeit selbst zum Anlaß nehmen, von der Erhebung der Abschöpfung abzusehen, oder bedarf es hierzu einer Anordnung durch den zuständigen Verordnungsgeber?

Gedelfi und der Rat waren sich einig, daß, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, daß die Erhebung einer Abschöpfung unter Umständen wie den vorliegenden rechtswidrig sei, das betreffende einzelstaatliche Gericht diese Entscheidung ohne weiteres durchführen sollte. Dem stimme ich zu.

Ich denke, das Finanzgericht hat die Frage wegen der Antworten gestellt, die es selbst in der ersten Quellmehl-Sache (Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel/HZA Hamburg-St. Annen, Slg. 1977, 1753) vom Gerichtshof erhalten hatte und die mit den Antworten übereinstimmten, die dem Tribunal administratif Nancy in der ersten Maisgritz-Sache (Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulin Pont-à-Mousson/ONIC, Sig. 1977, 1795) gegeben wurden. Diese Antworten gingen dahin, daß die Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke, nicht jedoch bei der Erzeugung von Quellmehl oder Maisgritz, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar war und daß es Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe war, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kommission hat dem Gerichtshof dringend nahegelegt, hier jenen Rechtssachen zu folgen, wenn er entgegen ihren Ausführungen zur ersten Frage die ungleiche Auswirkung der Einfuhrabschöpfungen auf Orangensaft für rechtswidrig halten sollte.

Nach meiner Auffassung sind die Quellmehl- und Maisgritz- Sachen von der vorliegenden Rechtssache zu unterscheiden. Dort waren die fraglichen Verordnungen des Rates nicht deshalb rechtswidrig, weil sie eine Belastung auferlegten, sondern wegen dem, was sie unterlassen hatten. Eine solche Rechtswidrigkeit kann nicht im Wege eines Verfahrens nach Artikel 177 korrigiert werden, weil die einzelstaatlichen Gerichte nicht befugt sind, die erforderliche positive Handlung vorzunehmen: Das Finanzgericht und das Tribunal administratif hätten nicht die Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung anordnen können. Unter diesen Umständen kann die Verantwortung für Abhilfemaßnahmen allein bei den Gemeinschaftsorganen liegen. Die Kommission oder der Rat muß Rechtsvorschriften erlassen, bei deren Ausbleiben der Gerichtshof auf eine Klage nach Artikel 178 Schadenersatz zusprechen kann, wie das Nachspiel zu den Quellmehl- und Maisgritz-Sachen zeigt (s. Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78 und 27, 28 und 45/79, Dumortier/Rat, Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Rechtssachen 241, 242 und 245 bis 250/78, DTV/Rat und Kommission, und Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Urteil vom 4. Oktober 1979, noch nicht veröffentlicht). Im Gegensatz dazu geht es bei der Klage im vorliegenden Ausgangsverfahren um die Erhebung einer spezifischen Abgabe durch eine innerstaatliche Stelle aufgrund ungültiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Nach gefestigter Rechtsprechung ist in einem solchen Falle Rechtsschutz beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht zu suchen (s. Rechtssache 96/71, Haegeman/Kommission, Slg. 1972, 1005, Rechtssache 46/75, IBC/Kommission, Slg. 1976, 65, und Rechtssache 26/74, Roquette/Kommission, Slg. 1976, 677).

Daher bin ich der Auffassung, Sie sollten auf die zweite Frage des Finanzgerichts für Recht erkennen, daß, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit von Gemeinschaftsvorschriften die Rechtswidrigkeit der Erhebung einer bestimmten Abschöpfung ergibt, das zuständige nationale Gericht selbst den geeigneten Rechtsschutz gewähren sollte.

Die dritte Frage des Finanzgerichts ist nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage verneint wird. Sie lautet:

Können die nationalen Behörden oder Gerichte in dem zu 1. genannten Fall von der Erhebung der Abschöpfung mit der Begründung absehen, daß die Belastung mit einer Abschöpfung zu einer den Wertvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Verletzung des Gleichheitssatzes führen würde?

Wenn ich diese Frage richtig verstanden habe, so geht sie davon aus, daß nationale Behörden oder Gerichte im Einzelfall gültige Gemeinschaftsvorschriften unangewandt lassen könnten, weil ihre Anwendung gegen Billigkeitsgrundsätze des nationalen Rechts verstieße. Dies ist aber nicht der Fall, wie eindeutig aus der Rechtssache 118/76, Balkan-Import-Ex-port/HZA Berlin-Packhof, (Slg. 1977, 1177) hervorgeht. Wenn Sie, meine Herren Richter, jedoch in bezug auf die Beantwortung der ersten Frage meine Ansicht teilen, erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage.