Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.06.1980 – C-135/79
ECLI:EU:C:1980:143
In der Rechtssache 135/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Gedelfi Grosseinkauf GmbH & Co. KG, Köln,
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
Urteil§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Einschlägiges Verordnungsrecht
Die Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sieht zusätzlich zu dem Zollsatz bei der Einfuhr der in Anhang I genannten Waren die Erhebung einer Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zuckerarten vor. Um auf eine einfache Weise die Erhebung von Abschöpfungen auf die Waren zu vermeiden, die einen hohen Gehalt an natürlichem Zucker (im Gegensatz zu zugesetztem Zucker) aufweisen, hat der Rat Fruchtsäfte, deren Zollwert einen bestimmten Betrag übersteigt, von der Abschöpfung ausgenommen. Für Orangensäfte der Tarifstelle 20.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) wurde dieser Betrag auf 30 RE für 100 kg Eigengewicht festgesetzt. Dementsprechend sieht Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung Nr. 516/77 die Erhebung einer Abschöpfung für Orangensäfte mit einem Zollwert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht vor. Diese Waren gehören zur Tarifstelle 20.07 B II b 1 des GZT. Orangensäfte mit einem Zollwert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht, die unter die Tarifstelle 20.07 B II a 1 des GZT fallen, sind dagegen von der Abschöpfung ausgenommen.
Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift zum GZT C 3, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 516/77 verweist, gilt für die Umrechnung des Referenzbetrags in die jeweilige nationale Währung derjenige Kurs, welcher der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist. Die von der Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt angemeldete Währungsparität betrug 3,66 DM. 30 RE entsprechen somit einem Betrag von 109,80 DM.
Dieses System wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1979 infolge der Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (Korbrechnungseinheit) in den GZT durch die Verordnung Nr. 2779/78 des Rates (ABl. L 333, S. 5) geändert.
Für die Feststellung, ob die eingeführten Waren tatsächlich der Abschöpfung unterliegen, wird ihr Zollwert gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert — hier in der Fassung der Verordnung Nr. 338/75 des Rates (ABl. L 39, S. 5) — berechnet. Artikel 12 dieser Verordnung bestimmt, daß dann, wenn Faktoren für die Ermittlung des Zollwerts in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, als Umrechnungskurs der letzte Briefkurs gilt, der auf den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats notiert wird.
Zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 516/77 wurde der Betrag der vorerwähnten Abschöpfung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1978 durch die Verordnung Nr. 2857/77 der Kommission auf 0,2568 RE für 100 kg Eigengewicht festgesetzt.
Schließlich wird die Abschöpfung in dem Fall, in dem sie tatsächlich zu erheben ist, unter Anwendung des grünen Kurses berechnet. Die Verordnung Nr. 878/77 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 106, S. 27) sieht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c für die Deutsche Mark folgenden Umrechnungskurs vor: 1 DM = 0,293033 RE.
b) Sachverhalt
Der dem Vorlagebeschluß zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft die Rechtmäßigkeit eines auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Abgabenbescheids des Hauptzollamts (HZA) Hamburg-Jonas.
Die Firma Gedelfi Großeinkauf führte im Januar 1978 vier Partien Orangensaft aus Israel nach Deutschland ein. Sie meldete diese Waren unter der Tarifstelle 20.07 BII a — Fruchtsäfte mit einer Dichte bei 15o C von 1,33 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht, aus Orangen — an. Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der Präferenzregelung berechnete sie ihre Zollschuld auf 5,7 % und entrichtete die entsprechende Summe. Die Zollanmeldung erfolgte gemäß § 40 a des deutschen Zollgesetzes und hatte die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Bei der Nachprüfung der Zollanmeldung gelangte das HZA Hamburg-Jonas zu der Auffassung, daß die fragliche Ware der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa des GZT zuzuweisen sei.
Das HZA hatten den in US-Dollars ausgedrückten Rechnungspreis gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 über den Zollwert anerkannt und diesen in Anwendung von Artikel 12 dieser Verordnung (in der durch die erwähnte Verordnung Nr. 338/75 geänderten Fassung) nach dem letzten repräsentativen Briefkurs (1 USD = 2,10 DM) umgerechnet. Für die vier Partien eingeführter Waren ergaben sich daraus folgende Werte:
98,94 DM pro 100 kg Eigengewicht,
103,63 DM pro 100 kg Eigengewicht,
103,63 DM pro 100 kg Eigengewicht,
100,69 DM pro 100 kg Eigengewicht.
Aufgrund der Feststellung, daß alle diese Werte unter der zolltariflich relevanten Grenze von 30 RE = 109,80 DM lägen, vertrat das HZA die Auffassung, die betreffenden Waren seien der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa zuzuweisen.
Auf Waren dieser Tarifstelle ist gemäß Artikel 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 17. März 1977 (ABl. L 73, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2857/77 der Kommission vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 329, S. 35) eine Abschöpfung zu erheben. Außerdem unterliegen derartige Waren der deutschen Zuckersteuer.
Mit Steueränderungsbescheid vom 1. März 1978 forderte das HZA Hamburg-Jonas daher von der Firma Gedelfi 23672,59 DM Abschöpfung und 2089,29 DM Zuckersteuer. Hiergegen legte die Firma am 10. März 1978 Einspruch ein.
Die Firma bestreitet nicht, daß das HZA Hamburg-Jonas die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs und die der AbSchöpfungsregelung richtig angewandt habe. Sie macht jedoch geltend, die Einfuhr der gleichen Ware in andere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich) hätte nach denselben Vorschriften abschöpfungsfrei erfolgen können, weil die Umrechnung in die jeweilige nationale Währung zu einem Warenwert von mehr als 30 RE pro 100 kg geführt hätte. Sie sieht daher in der Anwendung dieser Vorschriften eine gegen die Artikel 3 Buchstabe d, 18, 39, 40, 110 und 113 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung.
Das HZA Hamburg-Jonas wies mit Bescheid vom 13. Oktober 1978 den Einspruch als unbegründet zurück. Die Firma erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Hamburg.
Mit Beschluß vom 20. Juli 1979 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 1 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2857/77 der Kommission vom 21. Dezember 1977 insoweit ungültig, als er eine Abschöpfung für Waren der Tarifstelle 20.07 B II b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs vorsieht, deren Wert unter Zugrundlegung der in den allgemeinen Vorschriften Buchstabe C Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977 festgelegten Umrechnungskurse bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht beträgt, wenn die gleiche Ware bei der Einfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten — gleicher Einfuhrpreis auf Dollar-Basis unterstellt — einen Wert von mehr als 30 RE haben würde, so daß in den übrigen Mitgliedstaaten eine Abschöpfung nicht zu erheben wäre?
2. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1.: Können die nationalen Behörden bzw. Gerichte die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellte Ungültigkeit selbst zum Anlaß nehmen, von der Erhebung der Abschöpfung abzusehen, oder bedarf es hierzu einer Anordnung durch den zuständigen Verordnungsgeber?
3. Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1.: Können die nationalen Behörden oder Gerichte in dem zu 1. genannten Fall von der Erhebung der Abschöpfung mit der Begründung absehen, daß die Belastung mit einer Abschöpfung zu einer den Wertvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Verletzung des Gleichheitssatzes führen würde?
Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, daß das Finanzgericht in der unterschiedlichen Abgabenbelastung in den verschiedenen Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag und darüber hinaus eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes erblickt. Jedoch sieht sich das Gericht daran gehindert, selbst die Ungültigkeit der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen festzustellen, wie es die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt hat.
Das Gericht weist darauf hin, daß die Fragen 2 und 3 die praktische Lösung des Rechtsstreits betreffen. Nach seiner Ansicht kann im vorliegenden Fall dem Gleichheitsgrundsatz nur dadurch Genüge getan werden, daß die Klägerin von der Abgabenbelastung freigestellt werde. Die Herstellung der Gleichheit durch eine nachträgliche Erhebung der Abschöpfung für die Einfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten scheide aus rechtsstaatlichen und praktischen Gründen aus. Denkbar erscheine auch die Lösung, daß in Fällen der vorliegenden Art den nationalen Behörden oder Gerichten ohne ausdrückliche Feststellung der Ungültigkeit der einschlägigen Normen die Befugnis zustehe, von der Erhebung einer Abgabe abzusehen, wenn sie zu einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Belastung führe.
Der Vorlagebeschluß ist am 21. August 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Gedelfi Großeinkauf GmbH und Co. KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Beschel als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Zur ersten Frage
Die Firma Gedelfi, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt einleitend, das eigentliche Problem dieses Falles liege weniger im Bereich der Tarifierung als in den starken Kursverschiebungen der einzelnen Währungen untereinander, insbesondere der DM im Verhältnis zum Dollar.
Die Gemeinschaftsorgane hätten dieses Problem erkannt gehabt und sich um den Erlaß von Regelungen bemüht, die Verzerrungen im Zollbereich vermeiden sollten. Die Firma erinnert in diesem Zusammenhang an die durch die Verordnung Nr. 656/75 (ABl. L 72, S. 1) für Käse und durch die Verordnung Nr. 1167/76 (ABl. L 135, S. 42) für Wein geschaffenen Sonderregelungen, mit denen die repräsentativen Kurse der Landwirtschaft (grüne Kurse) für den Zollbereich für verbindlich erklärt worden seien.
Die Firma hält die Erhebung einer Abschöpfung auf den von ihr in die Bundesrepublik Deutschland importierten Orangensaft aus mehreren Gründen für rechtswidrig.
Der Grundsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und der einer gemeinsamen Abschöpfungsregelung für ein Produkt, das einer Marktorganisation unterliege, verlangten unabdingbar die gleiche Behandlung und damit auch die gleiche Abgabenhöhe an jeder Stelle der Außengrenze des gemeinsamen Zollgebiets. Dies geböten die Grundsätze der Zollunion (Art. 18, 110 und 113 EWG-Vertrag), das Verbot von Wettbewerbsverzerrungen (Art. 3 EWG-Vertrag), die einheitliche Anwendung der Marktordnungsregeln gegenüber Drittlandseinfuhren (Art. 39, 40 und 43 EWG-Vertrag) sowie das Verbot von Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Art. 9, 12 und 30 EWG-Vertrag); sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 (Sociaal Fonds voor Diamantarbeiders/Indiamex, Slg. 1973, 1609).
Die Erhebung unterschiedlicher Abgabensätze bei Einfuhren in die Gemeinschaft je nach dem Ort der Einfuhr verstoße ferner gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag. Der deutsche Importeur von Orangensaft, der die Ware über Hamburg einführe, dürfe wegen des Diskriminierungsverbots nicht zur Zahlung einer Abschöpfung gezwungen werden, da französische, belgische oder holländische Importeure die gleiche Ware zum gleichen Einfuhrpreis auf Dollar-Basis über Marseille, Antwerpen oder Amsterdam abschöpfungsfrei importieren könnten. Dieser Grundsatz gelte insbesondere für einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Erzeugnisse wie Orangensaft.
Darüber hinaus seien sich die Gemeinschaftsorgane bewußt gewesen, daß nach der Freigabe der Wechselkurse im Jahre 1971 die Beibehaltung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift C 3 Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte haben können. Der Umstand, daß die Gemeinschaftsorgane — bis einschließlich 1978 — den Zolltarif nicht geändert und es bei der traditionellen Rechnungseinheit belassen hätten, stelle ein offensichtliches und untragbares Unterlassen des Gesetzgebers dar. Dies gelte um so mehr angesichts der Verzögerung des Erlasses der Verordnung über die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE). Die Anwendung der ERE im vorliegenden Fall hätte die abschöpfungsfreie Einfuhr des Orangensaftes ermöglicht.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist schließlich auf den Zweck der Richtwerte, bei bestimmten Fruchtsäften von hohem Wert und gleichzeitig mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zukker die Erhebung einer Abschöpfung auszuschließen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn zur Bestimmung des Richtwertes an dem noch theoretischen
und außer Funktion gesetzten Umrechnungskurs festgehalten würde. Gerade in Aufwertungsländern wie der Bundesrepublik Deutschland hätten die in RE ausgedrückten Richtwerte auch dann zu einer Abschöpfungserhebung geführt, wenn der Warenwert sehr hoch gewesen sei.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens haben die Bestimmungen, die Gegenstand der ersten Frage sind, aus den dargestellten Gründen keine Gültigkeit mehr.
Sie hält es jedoch für fraglich, ob der Gerichtshof einen so weitreichenden Ausspruch fällen müsse, nachdem die Rechnungseinheit durch die ERE ersetzt worden sei. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die im Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77 (Lührs/HZA Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 169) enthaltene Billigkeits-Lösung, bei der der für den Betroffenen am wenigsten belastende Umrechnungskurs angewandt worden sei. Sie schlägt daher vor, im vorliegenden Fall zu antworten, daß bei der Anwendung des Richtwertes von 30 RE/100 kg Eigengewicht im Rahmen der Tarifstelle 20.07 BII aus Gründen der Billigkeit derjenige Richtwert maßgebend ist, zu dem in einem EWG-Mitgliedstaat die fragliche Ware im fraglichen Zeitraum zum gleichen Einfuhrpreis auf Dollar-Basis abschöpfungsfrei importiert werden durfte.
Die Kommission räumt ein, daß die Situation, die sich im vorliegenden Fall ergebe, nämlich die finanzielle Ungleichbehandlung identischer Waren trotz gleichlautender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, Erstaunen hervorrufen müsse. Sie hält es daher für erforderlich, zunächst die Bedeutung der Rechnungseinheit im Rahmen der monetären Entwicklung darzustellen.
Seit der Einführung der Rechnungseinheit habe man — zunächst in der Haushaltsordnung von 1960 und später im Zuge der Ausarbeitung des Gemeinsamen Zolltarifs — als Bezugsgröße eine bestimmte Menge Gold gewählt, nämlich 0,88867088 g Feingold. Der Vorteil einer solchen Rechnungseinheit habe darin gelegen, daß sie auf feste Währungsparitäten habe zurückgreifen können, die sich aus dem Übereinkommen von Bretton Woods (1944) über den Internationalen Währungsfonds ergeben hätten.
Jedoch habe für den Gemeinschaftsgesetzgeber von Anbeginn an das Problem bestanden, daß die Währungspolitik selbst nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sei.
Ab 1971 sei das am Gold als Bezugsgröße ausgerichtete System fester Währungsparitäten nicht mehr funktionsfähig gewesen. Die spätere monetäre Entwicklung habe insbesondere seit etwa 1975 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Abweichungen der realen Wechselkurse von den offiziellen Paritäten mit sich gebracht. Unter diesen Umständen habe die im Gemeinsamen Zolltarif verwendete Rechnungseinheit zunehmend ihren Bezug zur wirtschaftlichen Realität verloren. Soweit die Rechnungseinheit ein Abgrenzungsmerkmal im Rahmen der Tarifierung von Waren gebildet habe, habe sich in gleichem Maße auch die Möglichkeit einer ungleichen Tarifierung eröffnet.
Angesichts der unsicheren monetären Entwicklung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber solchen Ungleichbehandlungen durch punktuelle (Zollwert, Tarifierung verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und durch sektorspezifische Maßnahmen (die grünen Kurse im Bereich der Agrarmarktorganisationen in Verbindung mit den Währungsausgleichsbeträgen) entgegengewirkt.
Die Möglichkeit einer umfassenden Lösung sei eng mit den Bemühungen um eine weltweite monetäre Reform verbunden gewesen. Parallel zu diesen Reformbestrebungen auf internationaler Ebene habe der Gemeinschaftsgesetzgeber ab 1975 das Konzept der Korbeinheit entwickelt. Deren Anwendungsbereich habe er schrittweise ausgedehnt, und zwar
durch Beschluß des Rates vom 21. Mai 1975 (ABl. L 104, S. 35) auf die im AKP—EWG-Abkommen von Lome vorgesehene Finanzhilfe,
durch Entscheidung des Gouverneur-Rates vom 18. März 1975 auf die Europäische Investitionsbank,
durch Entscheidung 3289/75/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 327, S. 4) auf den Bereich des EGKS-Vertrages,
durch die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 1) auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.
Mit der Schaffung des europäischen Währungssystems (ab 1. Januar 1979) habe der Gemeinschaftsgesetzgeber schließlich den Versuch unternommen, in der Gemeinschaft eine Zone währungspolitischer Stabilität zu schaffen. Für den Zollbereich habe dadurch eine Lösung gefunden werden können, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1979 die Europäische Rechnungseinheit auch im Zoilbereich der Gemeinschaft eingeführt worden sei.
Diese Darlegungen zeigten, daß der dem Gemeinschaftsgesetzgeber gemachte Vorwurf der Diskriminierung im vorliegenden Fall darin bestehe, daß er es unterlassen habe, angesichts einer monetären Entwicklung, die zur zolltariflichen Ungleichbehandlung von Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt habe, einen an den wirtschaftlichen Realitäten orientierten Umrechungskurs festzusetzen oder in sonstiger Weise dafür Sorge zu tragen, daß in den Mitgliedstaaten keine unterschiedliche Abgabenbelastung eintrete.
Die Kommission räumt ein, daß grundsätzlich eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag auch durch Unterlassen möglich sei (EuGH 19. Oktober 1977 — Moulins Pont-à-Mousson/Office interprofessionnel des céréales, verb. Rechtssachen 124/76 und 20/77 — Sig. 1977, 1795). Sie bezweifele jedoch, ob Artikel 40 Absatz 3 hier einschlägig sei.
Die entscheidende Frage sei nämlich, ob eine durch gesetzgeberisches Unterlassen verursachte diskriminierende, das heiße willkürliche und objektiv nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vorgelegen habe.
Die Tatsache, daß in Einzelfällen Unterschiede mit nachteiligen finanziellen Folgen für manche Gewerbetreibende aufgetreten seien, reiche nicht aus, um dem Gesetzgeber gegenüber den Vorwurf der Diskriminierung zu begründen (EuGH 24. Oktober 1973 — Merkur/Kommission, 43/72 — Slg. 1973, 1055, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).
Voraussetzung für eine solche Diskriminierung sei vielmehr das Bestehen einer Rechtspflicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, in der Phase zwischen 1972 und 1978 Regeln vorzusehen, welche eine solche tarifliche und damit abgabenmäßige Ungleichbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft ausschlössen. Aus der Perspektive des Gleichheitssatzes habe eine solche Verpflichtung dann bestanden, wenn der Gesetzgeber für sein Unterlassen keinerlei sachliche Gründe anführen könne.
Die Kommission entwickelt drei Gedankengänge, um darzutun, daß dem Gemeinschaftsgesetzgeber in der Tat kein Vorwurf gemacht werden könne.
Zunächst macht sie geltend, die Verwendung von Rechnungseinheiten trage das Risiko unterschiedlicher Rechtsfolgen in den verschiedenen Mitgliedstaaten in sich, solange es keine gemeinschaftliche Währungspolitik gebe und die Währungen der Mitgliedstaaten sich weitgehend unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben entwickeln könnten. Bis dahin könne im Handeln der Gemeinschaft die Gleichbehandlung im strengen Sinne unmöglich verwirklicht werden. Auch die nunmehr geltende Bezugnahme auf die Korbeinheit gebe keine solche Garantie.
Angesichts der Komplexität der Aufgabe, Lösungen zu finden, um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, müsse der Gemeinschaftsgesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung verfügen, ob und an welchem Punkt der monetären Entwicklung er eigene gesetzgeberische Korrekturen für notwendig erachte (vgl. die Urteile in der Rechtssache 43/72, Merkur/Kommission, Slg. 1973, 1055, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe, in den Rechtssachen 9 und 11/71, Cie d'Approvisionnement/Kommission, Slg. 1972, 391, Randnr. 28 der Entscheidungsgründe, und in der Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, Slg. 1975, 463).
Zweitens hält die Kommission den Vorwurf für unbegründet, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber angesichts der währungspolitischen Entwicklung untätig geblieben sei oder über ein vertretbares Maß hinaus mit der Einführung einer neuen Bezugsgröße gewartet habe.
Erst ab etwa 1974 habe die monetäre Entwicklung bei der Anwendung von Vorschriften aus dem Zollbereich zu erheblichen, klar erkennbaren Ungleichheiten geführt. In dieser Phase habe aber der Gemeinschaftsgesetzgeber — wie erwähnt — bereits die Weichen für die allmähliche Einführung einer neuen Rechnungseinheit, nämlich der Korbwährung, gestellt gehabt. Daß die Gemeinschaftsorgane die neue Korbeinheit nicht sofort in andere als die genannten Bereiche des Gemeinschaftsrechts und insbesondere in den Bereich des Zollrechts übernommen hätten, erkläre sich weitgehend aus den Unsicherheiten der weltweiten Währungsentwicklung. Hierbei erinnert die Kommission an den Zusammenhang zwischen der Konferenz von Kingston im Januar 1976 über die Reform des internationalen Währungssystems und ihrem Vorschlag einer Verordnung über die Europäische Rechnungseinheit von Oktober 1976 einerseits und zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der Statuten des Internationalen Währungsfonds am 1. April 1978 und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2779/78 über die Anwendung der ERE im Zollbereich am 1. Januar 1979 andererseits.
Drittens meint die Kommission, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe zu Recht davon Abstand genommen, im Wege vorübergehender Zwischenlösungen einen neuen Umrechnungskurs für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs einzuführen.
Dies gelte zum Beispiel für die grünen Kurse, deren Entwicklung nur bei einigen Währungen und nur in sehr begrenztem Maße mit den tatsächlichen Wechselkursen übereinstimme. Im übrigen seien die grünen Kurse in zwei Fällen, nämlich bei Wein (Tarifstelle 22.05 C) und bei Käse (Tarifnummer 04.04) nicht aus zollrechtlichen Erwägungen für anwendbar erklärt worden, sondern um die Funktionsfähigkeit ganz spezieller agrarpolitischer Regelungen aufrechtzuerhalten.
Die Anwendung des letze[n] Briefkurs[es], der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats notiert wird, hätte auch nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt. Eine Berücksichtigung der täglich geltenden Wechselkurse sei nämlich im Rahmen einer praktikablen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen.
Darüber hinaus hätte die Einführung neuer Umrechnungskurse im Zollbereich zu erheblichen Verschiebungen der Quoten der Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftszollkontingenten ebenso wie zu Auswirkungen auf die in Rechnungseinheiten festgesetzten spezifischen Zollsätze geführt. Die Lösung dieser Probleme habe im Rahmen einer grundsätzlichen Revision gefunden werden müssen, die seit 1975 schrittweise in Angriff genommen worden sei.
Die Kommission weist darauf hin, daß es sich bei den etwa 130 Tarifstellen, in denen der Zollsatz in Rechnungseinheiten ausgedrückt sei, um Zollsätze handele, die im Rahmen des GATT konsolidiert seien. Einseitige Veränderungen infolge der Einführung neuer Umrechnungskurse hätten unweigerlich zu handelspolitischen Auseinandersetzungen mit den anderen Parteien des GATT geführt. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang, daß anläßlich der Einführung der neuen Korbwährungseinheit in den Gemeinsamen Zolltarif im Rahmen des GATT Konsultationen mit den bedeutendsten Handelspartnern der Gemeinschaft stattgefunden hätten.
Die Kommission unterstreicht schließlich, daß aufgrund der zolltariflichen Folgen der Währungsentwicklung ernsthafte Nachteile in der Praxis des Handels offenbar nicht aufgetreten seien. In dem gesamten Zeitraum von 1971 bis 1978 seien weder Beschwerden wegen Benachteiligung einzelner Händler an die Kommission herangetragen worden, noch seien der Kommission Verlagerungen von Handelsströmen bekannt geworden.
Der Rat teilt ebenfalls nicht die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Er weist darauf hin, daß das in der Verordnung Nr. 516/77 niedergelegte System mit der Verordnung Nr. 865/68 (ABI. L 153, S. 8) in das Gemeinschaftsrecht eingeführt und die Gültigkeit dieser Regelung nicht bestritten worden sei. Falls die fraglichen Bestimmungen heute diskriminierend und eventuell ungültig sein sollten, so müßten sie das zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Juni/Juli 1968 und Januar 1978 geworden sein.
Zu der Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber während dieses Zeitraums in anderer Weise hätte eingreifen müssen, um die kritisierten Bestimmungen der Währungsentwicklung anzupassen, macht der Rat weitgehend ähnliche Ausführungen wie die Kommission.
Nach diesen einleitenden Bemerkungen trägt der Rat drei Gruppen von Argumenten vor, um die erste Frage des Finanzgerichts zu verneinen.
Erstens könnten die umstrittenen Gemeinschaftsrechtsakte nicht — selbst nicht vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 des Vertrages — mittels eines Antrags auf Vorabentscheidung über die Gültigkeit in Frage gestellt werden, weil diese Vorschriften anfänglich unangreifbar gewesen seien und erst das Auftreten von Umständen, die außerhalb der Gemeinschaft lägen und nicht in ihre Kompetenz fielen — hier: die unterschiedliche Entwicklung der Währungen — die beanstandete Situation hervorgerufen habe. Der Rat beruft sich hierfür auf das Urteil vom 13. Juni 1972, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß im Falle von Umständen, die nach der Annahme eines Gemeinschaftsaktes eingetreten seien und die zur Wirkung gehabt hätten, daß die strikte Anwendung dieses Aktes nicht mehr den Marktbedingungen entsprochen habe, dessen Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt werden könne (verb. Rechtssachen 9 und 11/71, Cie d'Approvisionnement/Kommission, Sig. 1972, 391, Randnr. 39 der Entscheidungsgründe).
Die zweite Argumentation des Rates, die der ersten komplementär sei, geht dahin, daß die Gemeinschaft angesichts einer Ungleichgewichtslage, die ihr nicht angelastet werden könne, nicht gehalten sei, diese vollständig auszugleichen. Sie sei nur dann verpflichtet, diese Situation radikal zu beheben, wenn ihrerseits willkürliches Verhalten oder ein offensichtlicher Irrtum oder Machtmißbrauch vorgelegen hätte, was hier selbstverständlich nicht der Fall sei (vgl. die Urteile vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76, IRCA/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 1213, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe, vom 28. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke/HZA Mainz, Slg. 1979, 69, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, sowie die bereits von der Kommission zu diesem Punkt zitierten Urteile).
Schließlich macht der Rat geltend, die Unterschiedlichkeit in der Behandlung, die wohlgemerkt den deutschen Importeur belastet habe, stelle keine Diskriminierung im Sinne des Vertrages oder eine unzulässige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, weil die Waren nicht in wirklichem Wettbewerb zueinander gestanden hätten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nämlich nicht behauptet, daß die eingeführten Waren mit gleichen Waren unmittelbar in Konkurrenz gestanden hätten, die im Transitwege über einen anderen Mitgliedstaat ohne Zahlung der Abschöpfung eingeführt worden seien.
Falls es nur um unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten zwischen einem deutschen Importeur, der die Abschöpfung entrichtet habe, und einem Importeur in einem anderen Mitgliedstaat, der sie nicht gezahlt habe, gehe, so sei es zweifelhaft, ob diese Situation als echte Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden könne. Es sei mehr als wahrscheinlich, daß der Importeur die Belastung durch diese Abschöpfung an den Verbraucher weitergebe. Im übrigen könne es der Gemeinschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht bis ins einzelne eine unterschiedliche Situation korrigiert zu haben, die aus der einseitigen Aktion der Mitgliedstaaten resultierte. Der sich durch diese Unterschiede ergebende Spielraum könne nämlich keine Diskriminierungen hervorrufen, die den Markt der betreffenden Erzeugnisse stören könnten (EuGH 30. November 1978 — Welding/HZA Hamburg-Waltershof, 87/78 — Slg. 1978, 2457, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Der Rat zitiert in diesem Zusammenhang die Regel: De minimis non curat praetor.
Zur zweiten und dritten Frage
Zur zweiten Frage bemerkt die Firma Gedelfi im wesentlichen, eine gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ergangene Vorabentscheidung, in der ausgesprochen werde, daß die Bestimmung einer Verordnung oder deren Anwendung rechtswidrig sei oder gegen den Grundsatz der Billigkeit verstoße, habe für die innerstaatlichen Gerichte unmittelbare und bindende Wirkung. Sie berechtige diese daher, nach Maßgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu entscheiden, ohne daß es noch einer Aufhebung oder Änderung des betreffenden Gemeinschaftsrechtsaktes durch den Rat, die Kommission oder beide Organe bedürfe.
Zur dritten Frage trägt die Firma Gedelfi vor, sie habe vor dem Finanzgericht Hamburg den Standpunkt vertreten, daß die Erhebung einer Abschöpfung das Gemeinschaftsrecht so offensichtlich verletze, daß es keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof bedürfe. Werde jedoch eine Vorabentscheidung eingeholt, so müsse nach der bisherigen Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofes angenommen werden, daß der Gerichtshof in seinem Urteil eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Lösung des konkreten Falles aufzeige.
Die Firma ist indessen der Auffassung, für die innerstaatlichen Gerichte beantworte sich die Frage aus Artikel 177 EWG-Vertrag, wonach diese Gerichte befugt seien, rechtswidrige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall nicht anzuwenden. Wenn das angegangene Gericht überzeugt sei, daß an der Rechtswidrigkeit der fraglichen Vorschriften kein Zweifel bestehe, könne es diese Korrektur auch ohne Vorlage an den Gerichtshof vornehmen. Im vorliegenden Rechtsstreit sei dies der Fall.
Zur zweiten Frage bemerkt die Kommission, das Finanzgericht Hamburg frage nicht danach, ob die genannten Vorschriften deshalb ungültig seien, weil sie in bestimmten Fällen eine finanzielle Benachteiligung für den Einführer mit sich brächten, sondern, ob diese Vorschriften insoweit ungültig seien, als sie derartige finanzielle Belastungen nach sich zögen. Tatsächlich ginge es erheblich über das Ziel der Beseitigung von Ungleichbehandlungen hinaus, wenn die Regelung schlicht für ungültig erklärt würde. Eine solche Entscheidung hätte nämlich zur Folge, daß die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschöpfungen auch in den Fällen entfallen würde, in denen die Erhebung an sich gerechtfertigt gewesen sei. Die Kommission weist insoweit auf gewisse Parallelen zwischen der vorliegenden Rechtssache und den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 Nach Auffassung der Kommission ist die dritte Vorlagefrage nicht sehr klar. Für den Fall, daß diese Frage so zu verstehen sei, ob auch dann, wenn der Gerichtshof eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht für gegeben halte, die nationalen Behörden aus Billigkeitserwägungen in einem bestimmten Fall von der Erhebung der Abschöpfung absehen könnten, müsse auf die Frage eine verneinende Antwort gegeben werden. Denn eine solche Billigkeitsentscheidung würde die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen der Veranlagung und der Höhe der betroffenen Abgabe beeinträchtigen und bedürfte daher einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage (vgl. EuGH 28. Juni 1977 — Balkan-Import-Export/HZA Berlin-Packhof, 118/76 — Slg. 1977, 1177). Im vorliegenden Fall fehle eine solche Rechtsgrundlage.
Zur zweiten Frage führt der Rat aus, daß, wenn der Gerichtshof Anikei 2 der Verordnung Nr. 516/77 für nichtig erklären sollte, die vom Hauptzollamt erhobenen Beträge als nicht geschuldete
Zahlungen anzusehen seien. Das Finanzgericht könne dann den im Ausgangsverfahren angefochtenen Änderungsbescheid aufheben, ohne daß ein neuer Rechtsakt der Gemeinschaft notwendig wäre.
Der Rat hält die dritte Frage für gegenstandslos. Falls sie jedoch darauf ziele, ob das vorlegende Gericht zu einer Billigkeitslösung kommen müsse, sei auf das Urteil in der Rechtssache 78/77 (Lührs/HZA Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 169, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe) zu verweisen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. März 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, für die mündliche Verhandlung vertreten durch die Mitglieder seines Juristischen Dienstes B. Schloh und Frau B. Laloux als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. April 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Juli 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen einer Klage eines Großhandelsunternehmens gegen die Zurückweisung seines Einspruchs durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas aufgeworfen worden. Der Einspruch richtete sich gegen einen Steueränderungsbescheid des Hauptzollamts, mit dem von dem Unternehmen für die Einfuhr von vier Partien Orangensaft aus Israel eine Abschöpfung von 23672,59 DM gefordert worden war. Bei der Einfuhr dieser Waren war das Hauptzollamt der Zollanmeldung des Einfuhrunternehmens gefolgt; danach sollten die Waren der Tarifstelle 20.07 B II a 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einer Dichte bei 15oC von 1,33 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht, aus Orangen) zugeordnet werden. Durch den Steueränderungsbescheid wies das Hauptzollamt die Waren der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa (Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einer Dichte bei 15o C von 1,33 oder weniger, mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht, aus Orangen, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen) zu. Der Zollsatz ist bei beiden Tarifstellen der gleiche, doch wird bei der Einfuhr der in die letztgenannte Tarifstelle eingereihten Waren außerdem eine Abschöpfung erhoben.
3 Die erwähnte Verordnung Nr. 516/77 regelt die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zu denen auch bestimmte Fruchtsäfte gehören. Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sieht die Erhebung einer Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten bei der Einfuhr der in Anhang I der Verordnung genannten Waren vor; zu diesen gehört unter anderem Orangensaft der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa. In den Begründungserwägungen der Verordnung wird erläutert, daß sich der Zucker in unmittelbarer und spürbarer Weise auf den Gestehungspreis bestimmter Verarbeitungserzeugnisse auswirkt, daß es daher erforderlich ist, die Handelsregelung für diese Erzeugnisse auf die Handelsregelung für Zucker abzustimmen, und daß aus diesen Gründen Bestimmungen vorzusehen sind, die die Erhebung einer Abschöpfung auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker unter Voraussetzungen sicherstellen, die denen der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) entsprechen.
4 Nach den genannten Texten wird davon ausgegangen, daß Orangensaft mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht, der zu der Tarifstelle 20.07 B II a 1 gehört, einen so hohen Gehalt an natürlichem Zucker aufweist, daß kein Anlaß besteht, ihn mit einer Abschöpfung für zugesetzte Zuckerarten zu belegen.
5 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 516/77 gelten für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Waren die allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs. Bei der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Einfuhr enthielten diese allgemeinen Vorschriften, die nach der Verordnung Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 289, S. 1) anwendbar waren, in Titel I C gemeinsame allgemeine Vorschriften über das Schema und die Zollsätze. Nach der Vorschrift C 3 hat die Rechnungseinheit (RE), die als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifstellen dient, einen Wert von 0,88867088 g Feingold; für die Umrechnung in die Währung eines Mitgliedstaats gilt der Kurs, welcher der Währungsparität entspricht, die beim internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist.
6 Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich darin einig, daß auf dieser Basis der für die Unterscheidung zwischen den beiden fraglichen Tarifstellen maßgebende Betrag von 30 RE 109,80 DM ergab, wobei 1 RE 3,66 DM entsprach.
7 Für die Berechnung des Wertes des eingeführten Orangensafts ging das Hauptzollamt in seinem Steueränderungsbescheid gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) davon aus, daß die Faktoren für die Ermittlung dieses Wertes in US-Dollar ausgedrückt waren und daß als Umrechnungskurs der letzte Briefkurs galt, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten der Bundesrepublik Deutschland notiert wurde. Dieser Kurs betrug bei der betreffenden Einfuhr 2,10 DM für 1 US-Dollar. Auf dieser Grundlage war der Wert des eingeführten Orangensafts 103,64 DM pro 100 kg Eigengewicht, lag also unter dem Betrag von 109,80 DM, der 30 RE entsprach.
8 Der Importeur bestritt nicht, daß diese Berechnungsmethode den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entspreche. Er machte jedoch geltend, daß, wenn die Einfuhr zu demselben Zeitpunkt in einen anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden wäre, mit dieser Berechnungsmethode ein Wen des Orangensafts von mehr als 30 RE ermittelt worden wäre, so daß die Einfuhr der gleichen Waren in einen anderen Mitgliedstaat abschöpfungsfrei hätte erfolgen können.
9 In seinem Vorlagebeschluß hat das Finanzgericht, nachdem es dies als zutreffend bezeichnet hat, die unterschiedliche Abgabenbelastung in den verschiedenen Mitgliedstaaten als einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 des Vertrages und darüber hinaus als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gewertet.
10 Aufgrund dieser Überlegung hat das Finanzgericht folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2857/77 der Kommission vom 21. Dezember 1977 insoweit ungültig, als er eine Abschöpfung für Waren der Tarifstelle 20.07 B II b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs vorsieht, deren Wert unter Zugrundelegung der in den allgemeinen Vorschriften Buchstabe C Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2500/77 des Rates vom 7. November 1977 festgelegten Umrechnungskurse bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht beträgt, wenn die gleiche Ware bei der Einfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten — gleicher Einfuhrpreis auf Dollar-Basis unterstellt — einen Wert von mehr als 30 RE haben würde, so daß in den übrigen Mitgliedstaaten eine Abschöpfung nicht zu erheben wäre?
2. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1.: Können die nationalen Behörden bzw. Gerichte die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellte Ungültigkeit selbst zum Anlaß nehmen, von der Erhebung der Abschöpfung abzusehen, oder bedarf es hierzu einer Anordnung durch den zuständigen Verordnungsgeber?
3. Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1.: Können die nationalen Behörden oder Gerichte in dem zu 1. genannten Fall von der Erhebung der Abschöpfung mit der Begründung absehen, daß die Belastung mit einer Abschöpfung zu einer den Wertvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Verletzung des Gleichheitssatzes führen würde?
Zur ersten Frage
11 Zu der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gehört, wie es in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 516/77 heißt, auch die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Grenzen der Gemeinschaft, um den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren. Die einheitliche Regelung für den Handel mit dritten Ländern stellt eine der grundlegenden Zielsetzungen des Gemeinsamen Marktes dar, der nach Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages auf der Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern beruht und der nach Artikel 38 auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfaßt. Die Stabilisierung der Märkte ist gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, die mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse Hand in Hand gehen muß.
12 Hieraus folgt, daß die Einführung der einheitlichen Handelsregelung an den Grenzen der Gemeinschaft als eine der wesentlichen Zielsetzungen der Verordnung Nr. 516/77 anzusehen ist. Die Vorschriften dieser Verordnung und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Bestimmungen müssen daher unter Beachtung dieser Zielsetzung ausgelegt werden.
13 Ein zweites Auslegungskriterium besteht darin, daß die in der Verordnung Nr. 516/77 vorgesehene Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zukkerarten erhoben wird, um die Handelsregelung für Orangensaft auf die Handelsregelung für Zucker abzustimmen. Nach dieser Verordnung sollen somit nur die Verarbeitungserzeugnisse mit Zuckerzusatz der Abschöpfung unterworfen werden.
14 Wenn also die Verordnung Nr. 516/77 für Orangensaft einen Wert von 30 RE für 100 kg pauschale Grenze festlegt, jenseits deren auf die in die Gemeinschaft eingeführte Ware keine Abschöpfung erhoben wird, und wenn sie Kriterien für die Umrechnung dieses Betrages in die nationale Währung aufstellt, so bezweckt sie damit nur eine Erleichterung der zollamtlichen Kontrollen und Feststellungen an den Grenzen der Gemeinschaft.
15 Mit Hilfe dieser beiden Auslegungskriterien kann das Finanzgericht Probleme wie das mit seiner ersten Frage aufgeworfene lösen.
16 Führt nämlich im Rahmen einer einheitlichen Regelung für den Handel mit dritten Ländern die Einfuhr von Orangensaft in bestimmte Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung der in der Verordnung Nr. 516/77 vorgesehenen Abschöpfung, weil vermutet wird, daß diesem Erzeugnis kein Zucker zugesetzt wurde, so kann die gleiche Ware nicht bei der Einfuhr in andere Mitgliedstaaten als ein Erzeugnis betrachtet werden, das zugesetzten Zucker enthält und daher mit der Abgabe zu belegen ist.
17 Diese Schlußfolgerung gilt um so mehr, als es danach nicht dem Zufall einer Währungsschwankung überlassen bleibt, ob die Zollbehörden eines Mitgliedstaats zu einer Tarifierung veranlaßt werden, die von der der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten abweicht.
18 Es trifft somit nicht zu, daß bestimmte Orangensäfte in einigen Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs gehören und daher einer Abschöpfung unterliegen, in anderen Mitgiedstaaten jedoch unter eine andere Tarifstelle fallen könnten, wonach sie von dieser Abschöpfung befreit wären.
19 Auf die erste Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 516/77 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Orangensaft in einen Mitgliedstaat keine Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zuckerarten zu erheben ist, wenn feststeht, daß der gleiche Orangensaft in anderen Mitgliedstaaten von der Abschöpfung befreit ist.
20 Hieraus folgt, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des in dieser Weise ausgelegten Artikels 2 der Verordnung Nr. 516/77 beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten und zur dritten Frage
21 Angesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage, die gegenstandslos geworden sind, nicht mehr geprüft zu werden.
Kosten
22 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 20. Juli 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 2 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Orangensaft in einen Mitgliedstaat keine Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zuckerarten zu erheben ist, wenn feststeht, daß der gleiche Orangensaft in anderen Mitgliedstaaten von der Abschöpfung befreit ist.
2. Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des in dieser Weise ausgelegten Artikels 2 der Verordnung Nr. 516/77 beeinträchtigen könnte.