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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1980 – C-142/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:114

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 24. april 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Den Gegenstand der Rechtssache 142/79, in deren Rahmen ich diese Schlußanträge vortrage, bilden die Ąnsprüchë einer Beamtin der Gemeinschaften auf Zahlung von Tagegeld und auf Umzugskostenerstattung — Ansprüche, die in den Artikeln 10 bzw. 9 des Anhangs VII des Beamtenstatuts geregelt sind. Einstweilen ist jedoch lediglich die Frage der Zulässigkeit der Klage zu prüfen; ich werde daher auch keine Ausführungen zur Hauptsache machen.

Zunächst sei der Sachverhalt kurz zusammengefaßt.

Frau Patrizia Fonti-Geronimo war vom 5. Oktober 1976 bis Ende 1977 als Hilfskraft im Dienste des Europäischen Parlaments tätig. Während dieser Zeit bezog sie etwa ein Jahr lang (genau: vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 24. 10. 1977) Tagegeld gemäß Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der auf den genannten Artikel 10 des Anhangs VII des Beamtenstatuts verweist. In der Folgezeit wurde sie nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren — ebenfalls beim Parlament — mit Wirkung vom 1. Januar 1978 zur Beamtin auf Probe ernannt und in die Laufbahngruppe C, Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft. Obwohl im Einstellungsangebot unter den Leistungen, die Frau Fonti nach ihrer Ernennung zustehen sollten, auch die Bezahlung von Tagegeld (für die Dauer von höchstens 180 Tagen) aufgeführt war, blieb ihr das Tagegeld vorenthalten. Nachdem sie mit einem Schreiben an den Leiter des Referats Verwaltung und Statut vom 21. Februar 1978 eine Erklärung hierfür verlangt — und später mit Schreiben vom 24. Juli 1978 einen genauen Antrag gestellt — hatte, erhielt sie am 11. Oktober 1978 eine abschlägige Antwort; diese bestätigte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen mit einem Schreiben, das am 27. November 1978 an den Vorsitzenden der Personalvertretung gesandt worden war, der für Frau Fonti interveniert hatte. In dem zuletzt genannten Schriftverkehr wurde auch die Frage angeschnitten, ob die Betroffene einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten hat. Am 20. Februar 1979 legte Frau Fonti eine Verwaltungsbeschwerde (im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts) ein; dieser folgte, da die Verwaltung darüber nicht entschied, die am 12. September 1979 eingereichte Klage.

Das beklagte Organ hat die Unzulässigkeit dieser Klage geltend gemacht und dies im wesentlichen damit begründet, daß die vorangegangene Verwaltungsbeschwerde verspätet sei. Der Gerichtshof hat beschlossen, über diese Einrede vor Entscheidung über die Begründetheit der Klage zu befinden.

2. Da die beiden Beschwerde- und Klagepunkte verschiedene Gegenstände (den Anspruch auf Tagegeld und den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten) betreffen, ist es erforderlich, auch bei der Prüfung der Zulässigkeit beide Punkte voneinander zu trennen. Ich werde daher mit dem auf das Tagegeld bezüglichen Punkt beginnen.

Bekanntlich ist die Beschwerde gegen Einzelfallmaßnahmen nach Artikel 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beamtenstatuts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag einzulegen, an dem dieser davon Kenntnis erhält.

Um im vorliegenden Fall über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde entscheiden zu können, ist zu klären, worin die beschwerende Maßnahme zu erblicken ist und wann sie Frau Fonti mitgeteilt worden oder ihr jedenfalls zur Kenntnis gelangt ist. Hierüber gehen die Meinungen der Parteien auseinander. Die Klägerin macht geltend, von der für sie ungünstigen Entscheidung erst durch das Schreiben des Leiters der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen vom 27. November 1978 Kenntnis erlangt zu haben, durch das dem Vorsitzenden der Personalvertretung mitgeteilt worden war, daß die Betroffene weder einen Anspruch auf Tagegeld noch auf Erstattung der Umzugskosten habe. Das beklagte Organ trägt hingegen in erster Linie vor, die Klägerin sei von der abschlägigen Entscheidung über das Tagegeld durch das mit der monatlichen Gehaltszahlung übermittelte Erläuterungsblatt (Gehaltsabrechnung) unterrichtet worden, das ihr nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erstmals im Januar 1978 ausgehändigt worden sei. In zweiter Linie macht die beklagte Partei geltend, auch das von der Verwaltung bei Dienstantritt eines jeden Beamten angelegte Blatt enthalte eine Angabe darüber, welche Zulagen in der Besoldung enthalten seien; dieses Blatt sei der Klägerin zumindest ab Februar 1978 bekannt gewesen, da sie in dem am 21. Februar 1978 an den Leiter des Referats Verwaltung und Statut gerichteten Schreiben hierauf Bezug genommen habe. In dritter Linie bemerkt die beklagte Partei, die Klägerin sei über die ablehnende Entscheidung eindeutig durch das Schreiben informiert worden, das ihr der Leiter des Referats Verwaltung und Statut am 11. Oktober 1978 übersandt habe.

Diese drei Argumente der Bevollmächtigten des Parlaments sind in der Reihenfolge zu prüfen, in der sie vorgebracht wurden. Was das erste anbelangt, so ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch die monatliche Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahme darstellen kann, sofern aus ihr die Entscheidung über den strittigen Teil der Besoldung ohne weiteres ersichtlich ist (EuGH 21. Februar 1974 — Kortner u. a./Rat, Kommission und Europäisches Parlament, 15—33, 52, 53, 57—109, 116, 117, 123, 132 und 135—137/73 — Slg. 1974, 177).

Nun handelte es sich bei der Gehaltsabrechnung, die den Bediensteten des Parlaments (darunter, so möchte ich annehmen, Frau Fonti) in der fraglichen Zeit, d. h. im Laufe des Jahres 1978, ausgehändigt wurde, um ein Formular, auf dessen Vorderseite die persönlichen Daten des Bediensteten (Ziff. 1 bis 5) und die verschiedenen Teile der Besoldung mit den jeweiligen Beträgen (Ziff. 6 bis 19) angegeben waren, während auf der Rückseite die Erläuterungen aufgedruckt waren, deren es zum Verständnis der Bedeutung der jeweiligen Ziffer bedurfte. Die verschiedenen in dem Formular vorgesehenen Zahlungsgründe betrafen in Wirklichkeit auf Dauer zu erbringende Vergütungen wie das Gehalt, die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die pauschale Erziehungszulage, die Auslandszulage usw. Das Tagegeld war darunter also nicht aufgeführt, da es sich dabei um eine zeitweilige Leistung handelt; jedoch wurde dem Bediensteten in den Fällen, in denen dieses zu zahlen war, zusammen mit der Gehaltsabrechnung gesondert ein eigens zu diesem Zweck bestimmtes Formular ausgehändigt, das die Angaben über das Tagegeld (Betrag und Leistungszeitraum) enthielt. Alle diese Informationen wurden dem Gerichtshof vom Bevollmächtigten des Parlaments mit Schreiben vom 25. März 1980 übermittelt, dem die Kopien der fraglichen Formulare beigefügt waren.

Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, daß die Aushändigung einer Gehaltsabrechnung, der kein gesondertes Formular über das Tagegeld beigefügt war, an Frau Fonti ausreichte, um sie darüber zu unterrichten, daß ihr diese Leistung nicht gewährt würde, und um es ihr zu ermöglichen, eine Beschwerde einzulegen, falls sie dies für angebracht hielt.

Diese Auffassung stützt sich auf die Erwägung, daß die Gehaltsabrechnung detaillierte Angaben über alle Teile der Besoldung und die Beträge dieser Teilleistungen enthielt, deren Summe logischerweise — nach Abzug der ebenfalls angegebenen Steuern und Sozialabgaben — dem Gesamtbetrag der Vergütung entsprechen mußte; daß das Tagegeld nicht mit aufgeführt war, konnte also nichts anderes bedeuten, als daß die Verwaltung beschlossen hatte, es nicht zu gewähren. Außerdem mußte der Umstand, daß in dem Einstellungsangebot, das die Verwaltung mit dem vom Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen unterzeichneten Schreiben vom 9. Dezember 1977 der Klägerin unterbreitet hatte, unter den Einzelleistungen an die Klägerin auch das Tagegeld (für eine Dauer von höchstens 180 Tagen) aufgeführt war, die Klägerin veranlassen, die Einzelleistungen anhand der Gehaltsabrechnung sorgfältig zu prüfen, um so festzustellen, ob die Bezahlung sämtliche im Einstellungsangebot angegebenen Teile, also auch das Tagegeld, einschloß.

Stimmt man dieser Auffassung zu, so ist der das Tagegeld betreffende Abschnitt der Klage mit Sicherheit unzulässig, da die Verwaltungsbeschwerde vom 20. Februar 1979 dann erst über ein Jahr nach Ergreifung der vom Januar 1978 datierenden beschwerenden Maßnahme eingelegt worden ist.

3. Das zweite Argument der beklagten Partei stützt sich, wie wir gesehen haben, im wesentlichen auf das Schreiben, das die Klägerin am 21. Februar 1978 an den Leiter des Referats Verwaltung und Statut richtete und in dem sie erklärte, der anläßlich ihrer Ernennung zur Beamtin erstellten fiche d'accompagnement entnommen zu haben, daß das Tagegeld gestrichen worden ist, und in dem sie bemerkte, daß diese Streichung in offenem Widerspruch zum Einstellungsschreiben vom 9. Dezember 1977 steht. Bei der von der Klägerin erwähnten (nicht mit der zuvor besprochenen monatlichen Gehaltsabrechnung zu verwechselnden) fiche d'accompagnement handelt es sich um ein Blatt, das dazu dient, eine Reihe von Daten festzuhalten, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten betreffen; unter anderem ist dort eine Anzahl von zur Besoldung gehörenden Zulagen aufgeführt, und zwar jeweils mit dem daneben befindlichen Vermerk ja oder nein, je nachdem ob sie dem Betroffenen zusteht oder nicht. Im vorliegenden Fall war auf dem Frau Fonti betreffenden Blatt neben dem Stichwort indemnités journalières in das dafür bestimmte Kästchen der Vermerk non handschriftlich eingetragen. (Eine Fotokopie der Urkunde ist vom Bevollmächtigten der Klägerin auf Aufforderung des Gerichtshofes vorgelegt worden.)

Obwohl das fragliche Blatt eine verwaltungsinterne Urkunde darstellt und nicht dazu bestimmt ist, dem Bediensteten übermittelt zu werden, kommt ihm im vorliegenden Fall doch erhebliche Bedeutung zu, weil in ihm eindeutig der Wille der Verwaltung zum Ausdruck kommt, die Zahlung von Tagegeld abzulehnen.

Nachdem die Klägerin vom Inhalt dieser Urkunde Kenntnis hatte nehmen können, war sie eben dadurch über die abschlägige Entscheidung der Verwaltung in ihrer Sache unterrichtet. Es handelt sich zweifellos um eine nicht förmliche Kenntnisnahme; sie ist aber dennoch erheblich, weil sie der Regelung des bereits angeführten Artikels 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beamtenstatuts entspricht; nach dieser Vorschrift steht nämlich der Mitteilung der Einzelfallentscheidung die tatsächliche — wie auch immer erfolgte — Kenntnisnahme hiervon hinsichtlich des Beginns der Frist für die Einlegung der Verwaltungsbeschwerde gleich.

Gegen dieses Argument kann meines Erachtens nicht mit Erfolg eingewandt werden, die aus der fiche d'accompagnement sich ergebende Entscheidung der Verwaltung, das Tagegeld zu versagen, sei fehlerhaft, weil sie nicht begründet sei (Art. 25 Abs. 2 des Statuts), und könne daher nicht die beschwerende Maßnahme darstellen, gegen die sich die Anfechtung richten müsse. Eine Maßnahme kann nach meinem Dafürhalten schon dann Gegenstand der Anfechtung sein, wenn sie existent ist und eine als Rechtshandlung qualifizierbare Stellungnahme der Verwaltung darstellt, ohne daß sie auch unbedingt frei von Mängeln zu sein braucht: Denn es ist gerade das Ziel der Verwaltungsbeschwerde, einen Mangel der Maßnahme geltend zu machen und auf diese Weise ihre Nichtigerklärung zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist es im übrigen von Bedeutung, daß der Gerichtshof die mit der monatlichen Gehaltszahlung übermittelte Gehaltsabrechnung, also ein Schriftstück, das selbst dann mit Sicherheit keinerlei Begründung enthält, wenn die Verwaltung in ihm eindeutig Stellung nimmt, als beschwerende Maßnahme angesehen hat, die der Anfechtung unterliegen kann.

Sieht man demgemäß als Zeitpunkt, von dem ab die Dreimonatsfrist für die Einlegung der Beschwerde läuft, denjenigen der Kenntnisnahme von der fiche d'accompagnement (Februar 1978) an, so kommt man nicht umhin festzustellen, daß die Beschwerde, die etwa ein Jahr später eingereicht wurde (20. 2. 1979), verspätet war. Auch auf diesem Wege gelangt man dann zu dem Ergebnis, daß die Klage hinsichtlich des Tagegelds als unzulässig anzusehen ist.

4. Unterstellen wir jedoch, daß weder die monatliche Gehaltsabrechnung noch die von der Verwaltung beim Dienstantritt jedes Beamten erstellte fiche d'accompagnement eine beschwerende — mit einer fristgerechten Verwaltungsbeschwerde anfechtbare — Maßnahme ist. Auch in diesem Fall wäre die Verwaltungsbeschwerde als verspätet und die Klage hinsichtlich des Tagegelds als unzulässig anzusehen, da eine weitere Stellungnahme der Verwaltung vorliegt, gegen die sich die Anfechtung hätte richten können und müssen, gegen die aber die Klägerin nicht vorgegangen ist. Ich spreche von dem Schreiben, das der Leiter des Referats Verwaltung und Statut am 11. Oktober 1978, also über vier Monate vor Einlegung der Beschwerde, an Frau Fonti sandte. In diesem Schreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die Verwaltungschefs, die am 15. September 1978 zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengekommen waren, um verschiedene den Personalbereich betreffende Fragen zu lösen, die die drei Organe gemeinsam berührten, übereingekommen waren, daß ein durch die Ernennung zum Beamten verursachter Wohnsitzwechsel (dieser stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Tagegeld dar) nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, wenn der Beamte sich bereits zwei Monate vor seiner Einstellung an seinem Dienstort niedergelassen hatte. Der Unterzeichner des Schreibens schloß dieses mit den Worten: Je suis au regret, par conséquent, de ne pouvoir réserver une suite favorable à votre demande [hinsichtlich des Tagegelds].

Das fragliche Schriftstück stellt meines Erachtens eine eindeutige und (durch Verweisung auf die Beschlüsse der Verwaltungschefs) begründete Stellungnahme und somit zweifellos eine Maßnahme dar, die mit der Verwaltungsbeschwerde hätte angefochten werden müssen, um zu vermeiden, daß die spätere Klage unzulässig wäre. Die Klägerin hat eingewandt, in dem Schreiben werde über eine Entscheidung einer unzuständigen Stelle berichtet, es stelle daher eine für den Beginn der Frist des Artikels 90 des Statuts nicht maßgebliche Stellungnahme dar. Ich bin jedoch der Ansicht, daß die fragliche Maßnahme nicht wegen Unzuständigkeit fehlerhaft ist; selbst wenn sie es wäre, so hätte dies, wie ich meine, keinen Einfluß auf den Beginn der genannten Frist.

Zu der Behauptung der Unzuständigkeit möchte ich allgemein ausführen, daß jedes Organ (selbstverständlich innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Vertrag und dem sekundären Gemeinschaftsrecht ergeben) über einen weiten Ermessensspielraum bei der Organisation seines Dienstbetriebs und der diesem Ziel dienenden internen Kompetenzverteilung verfügt. Was nun die Verwaltung des Parlaments anbelangt, so werden die vom Statut der Anstellungsbehörde zugewiesenen Kompetenzen im Bereich der Personalverwaltung hinsichtlich einiger Aspekte der rechtlichen Verhältnisse der Beamten der Laufbahngruppe A (sowie in einer sehr geringen Zahl von Fällen aller Bediensteten) vom Präsidium und auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Präsidenten, im übrigen vom Generalsekretär ausgeübt. Der Generalsekretär ist seinerseits ermächtigt, Durchführungsbefugnisse auf den Leiter der Generaldirektion Verwaltung zu delegieren. All dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Präsidiums vom 12. Dezember 1962 und vom 16. Dezember 1976, deren Text zu den Akten genommen worden ist. Erwiesenermaßen ist der Leiter dieses Referats — unter Einschränkung auf die Fälle, in denen die Entscheidungsbefugnis nicht ausdrücklich der Anstellungsbehörde übertragen ist — für individuelle Rechte zuständig, da es sich nur um die Feststellung der objektiven Rechtslage handelt.

In diesem Rahmen hielt sich, wie ich meine, auch die Stellungnahme, die der Leiter des Referats Verwaltung und Statut mit dem erwähnten Schreiben vom 11. Oktober 1978 abgab. Er beschränkte sich nämlich auf die Feststellung, daß die objektiven Voraussetzungen für einen Anspruch auf Tagegeld nicht vorlägen. Somit ist festzuhalten, daß die Entscheidung, der Klägerin die Zahlung von Tagegeld zu verweigern, von der zuständigen Stelle getroffen worden ist.

Selbst wenn man insofern Zweifel hätte, könnte man die Gültigkeit der im Schreiben vom 11. Oktober 1978 enthaltenen Entscheidung nicht in Frage stellen, weil der Stellungnahme des Leiters der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen, durch die das vom Leiter des Referats erzielte Ergebnis bekräftigt wurde, die Bedeutung einer Bestätigung mit Wirkung ex tunc zukommt. Ich beziehe mich auf das Schreiben des Generaldirektors vom 27. November 1978, das an den Vorsitzenden der Personalvertretung gerichtet war und in dem nicht nur (auch) hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Tagegeld erklärt wurde, daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne, sondern wo es ferner hieß, daß der Betroffenen die ablehnende Entscheidung mit einer ordnungsgemäßen Begründung — damit war die im Schreiben des Leiters des Referats vom 11. Oktober 1978 enthaltene Stellungnahme gemeint — offiziell bekanntgegeben worden sei.

Gestatten Sie mir schließlich hinzuzufügen, daß die eventuelle Unzuständigkeit des Leiters des Referats Verwaltung und Statut aus den Gründen, die ich im Zusammenhang mit der von der Klägerin gegenüber der fiche d'accompagnement vorgebrachten Rüge der mangelnden Begründung dargelegt habe, keinen Einfluß auf den Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde hätte.

5. Um die Einrede der Verspätung ihrer Beschwerde zu entkräften, macht die Klägerin geltend, die sie möglicherweise beschwerende Maßnahme sei in dem soeben von mir erwähnten Schreiben des Leiters der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen vom 27. November 1978 zu sehen. Ich vermag jedoch keinen Grund für die Ansicht zu erkennen, das fragliche Schreiben habe die erste Entscheidung über den von Frau Fonti erhobenen Anspruch dargestellt; denn mit ihm wurden nur die früheren Stellungnahmen wiederholt, die der Betroffenen — wie wir gesehen haben — durchaus bekannt waren. Der Generaldirektor beschränkte sich nämlich darauf, dem Vorsitzenden der Personalvertretung mitzuteilen, in welcher Weise seine Dienststellen bereits über die Ansprüche von Frau Fonti entschieden hatten, wobei er keine neuen Gesichtspunkte ins Spiel brachte, sondern lediglich auf die Entscheidung des Leiters des Referats Verwaltung und Statut vom 11. Oktober 1978 verwies. Überdies war das Schreiben nicht an die Klägerin gerichtet; dies unterstreicht seinen Charakter als bloßes Informationsschreiben über die bereits zuvor von der Verwaltung bezogene Position und spricht sogleich gegen die Ansicht, daß es den Charakter einer Entscheidung habe.

Die Klägerin bemüht sich somit vergeblich, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuweisen, indem sie das Datum des Schreibens des Generaldirektors als Zeitpunkt für den Beginn der Frist ansetzt. Diese Auffassung ist unbegründet, während sich die Einrede der Unzulässigkeit, wie wir gesehen haben, auf mehr als nur ein stichhaltiges Argument stützt.

6. Kommen wir nunmehr zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des zweiten Klagepunktes, der die Erstattung der Umzugskosten betrifft. Ein Anspruch auf diese Erstattung steht nach Artikel 9 des Anhangs VII des Statuts dem Beamten zu, der zu einem Umzug gezwungen ist, um seiner Verpflichtung, am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, zu nehmen, nachzukommen.

Hierzu möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus einer anderen Quelle ergibt, daß die Betroffene etwa vor Einlegung der Verwaltungsbeschwerde jemals das Verfahren für die Erstattung der Umzugskosten betrieben hätte, das nach der genannten Vorschrift darin besteht, daß den zuständigen Stellen mindestens zwei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, von denen die genannten Stellen einen genehmigen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat überdies eingeräumt, daß Frau Fonti bisher zu keinem Zeitpunkt die Erstattung der Umzugskosten beantragt hat. Da dem so ist, bin ich der Ansicht, daß es bei diesem Klagepunkt an jeder beschwerenden Maßnahme der Verwaltung fehlt, die die Betroffene etwa hätte anfechten können. Daher ist die von Frau Fonti am 20. Februar 1979 eingelegte Beschwerde in dem fraglichen Punkt gegenstandslos, so daß die spätere Klage insofern als unzulässig anzusehen ist, als sie mit einer gegenstandslosen Beschwerde im Zusammenhang steht.

Tatsächlich kamen die Umzugskosten vor Einlegung der Beschwerde lediglich in dem Schreiben, das der Vorsitzende der Personalvertretung am 6. November 1978 an den Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen sandte, und in dessen Antwortschreiben vom 27. November 1978 zur Sprache. In dem ersten Schreiben wurden ohne, nähere Angaben die Schwierigkeiten erwähnt, denen sich die Klägerin bei ihren Bemühungen, die Zahlung der indemnité de déménagement zu erreichen, gegenübergesehen habe, während im Betreff des zweiten Schreibens neben dem Tagegeld die Erstattung der Umzugskosten aufgeführt war. Die Klägerin meint, aus diesem Schriftstück lasse sich eine abschlägige Entscheidung über ihren Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten herauslesen: Meines Erachtens gibt der Wortlaut des Schreibens jedoch Anlaß zu zahlreichen Zweifeln: Trotz der erwähnten Formulierung des Betreffs wird im ersten Absatz bei der Bezeichnung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die Wendung der im Betreff genannte Anspruch gebraucht, wobei die Verwendung des Singulars bezeichnend ist. Im vorletzten Absatz, der die Antwort zur Sache enthält, wird dann lediglich die abschlägige Entscheidung des Leiters des Referats Verwaltung und Statut bekräftigt, die, wie wir wissen, nur das Tagegeld betraf. In jedem Fall behält der Einwand seine Gültigkeit, daß in jeder Stellungnahme der Verwaltung mangels eines Antrags auf Erstattung eine bloße Absichtserklärung, von der keine Wirkungen ausgingen, zu sehen war.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der fragliche Antrag ziele auf ein Feststellungsurteil des Gerichtshofes ab, von dem die Klägerin annehmen müsse, daß es in ihrem Interesse liege, um die Ungewißheit zu beseitigen, ob die Verwaltung ihren Anspruch auf künftige Erstattung der Umzugskosten verneine. Meines Erachtens ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen einer Personalstreitigkeit jedoch nicht nur anhand des allgemeinen Maßstabs des Klageinteresses, sondern auch anhand der Grundsätze zu beurteilen, die für solche Streitigkeiten gelten. Bekanntlich sieht die Regelung im Statut ein mehrgliedriges Verfahren vor, das durchweg dadurch gekennzeichnet ist, daß seinen ersten Abschnitt eine Verwaltungsbeschwerde bildet, die lediglich gegen Rechte der Beamten beeinträchtigende Einzelmaßnahmen der Verwaltung eingelegt werden kann. Fehlt es an derartigen beeinträchtigenden Maßnahmen, so kann der Beamte den Gerichtshof nicht mit einem Antrag befassen, der nur auf die Beseitigung der Ungewißheit über die Existenz eines ihm zustehenden Anspruchs abzielt. Da es im vorliegenden Fall an jeder die Klägerin beschwerenden Maßnahme der Verwaltung fehlt, ist die Klage daher — hinsichtlich des die Umzugskosten betreffenden Klagepunktes — unzulässig; sie fügt sich nicht in das System der in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts geregelten Rechtsbehelfe ein.

7. Aus all diesen Gründen schlage ich abschließend vor, die von Frau Patrizia Fonti-Geronimo mit Klageschrift vom 12. September 1979 gegen das Europäische Parlament erhobene Klage für unzulässig zu erklären. Wegen der Art der Streitigkeit erscheint es mir angemessen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.