Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.05.1980 – C-142/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:133
In der Rechtssache 142/79
Patrizia Fonti, verheiratete Geronimo, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Strassen, Prozeßbevollmächtigter und Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen Francesco Pasetti-Bombardella als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte Alex Bonn und Pierre Prüm, Luxemburg, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Kanzlei des Rechtsanwalts Bonn, 22, Côte d'Eich,
beklagte Partei,
wegen — im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt — Zulässigkeit der Klage, mit der Frau Fonti die Zuerkennung eines Anspruchs auf Tagegeld und auf Erstattung von Umzugskosten begehrt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge der Parteien und ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Klage lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die damals in Rom wohnhafte italienische Staatsangehörige Patrizia Fonti nahm im November 1975 am Auswahlverfahren PE/67/C teil, das vom Europäischen Parlament zur Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Sekretären und Sekräterinnen italienischer Sprache durchgeführt wurde.
Am 5. Oktober 1976 wurde ihr ein Angebot auf Beschäftigung als Hilfskraft für die Dauer von sechs Monaten unterbreitet; sie trat ihren Dienst beim Europäischen Parlament am 25. Oktober 1976 an.
Fräulein Fonti erhielt von ihrer tatsächlichen Einstellung an das in Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Verbindung mit Anhang VII Artikel 10 des Beamtenstatuts vorgesehene Tagegeld für Hilfskräfte, die nachweisen, daß sie ihren Wohnsitz ändern müssen, um ihren Dienst auszuüben.
Am 23. November 1976 heiratete Fräulein Fonti Herrn Franco Geronimo, einen Beamten des Europäischen Parlaments.
Frau Fonti, verheiratete Geronimo, deren Dienstverhältnis als Hilfskraft über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt von sechs Monaten hinaus verlängert worden war, erhielt das Tagegeld bis zum 24. Oktober 1977, und zwar gemäß Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach Hilfskräften das Tagegeld nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gewährt wird.
Am 9. Dezember 1977 bot das Europäische Palament Frau Fonti an, sie mit Wirkung vom 1. Januar 1978 zur beamteten Bürosekretärin der Laufbahngruppe C Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 3 zu ernennen, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit angerechnet werden sollten.
In seinem Einstellungsangebot vom 9. Dezember 1977 erkannte das Parlament Frau Fonti einen Anspruch auf Gewährung des Tagegelds für die Dauer von höchstens 180 Tagen in der Höhe, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen zu, die in Anhang VII Artikel 10 des Beamtenstatuts festgelegt sind.
Tatsächlich bezog Frau Fonti dieses Tagegeld jedoch nicht. Ein Anspruch hierauf wurde in dem Begleitbogen ausdrücklich verneint, von dem Frau Fonti kurz nach ihrem Dienstantritt als Beamtin auf Probe Kenntnis erlangte.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1978 verlangte Frau Fonti vom Leiter des Referats Verwaltung und Statut eine Erklärung für die Streichung des Tagegelds.
Mit Schreiben vom 1.März 1978 teilte ihr der Leiter des Referats mit, daß ihr Fall wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten dem Vorbereitungsausschuß der Verwaltungschefs der Organe der Gemeinschaften vorgelegt worden sei.
Am 24. Juli 1978 beantragte Frau Fonti, die inzwischen mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden war, beim Leiter des Referats Verwaltung und Statut die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe gemäß Anhang VII Artikel 5 des Statuts.
Als Antwort auf diesen Antrag übermittelte der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Statut Frau Fonti mit Schreiben vom 11. Oktober 1978 den Schlußentscheid Nr. 26/78 über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über das Tagegeld, zu dem die Verwaltungschefs in ihrer Sitzung vom 15. September 1978 gelangt waren.
Die den Verwaltungschefs unterbreitete Frage lautete wie folgt:
Steht einer Hilfskraft, die als solche Tagegeld bezogen hat gemäß Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach eine Hilfskraft für die Dauer von höchstens einem Jahr das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts erhält, wenn sie nachweist, daß sie nicht weiterhin an ihrem früheren Wohnsitz wohnen kann, in ihrer neuen Eigenschaft das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts zu, wenn sie zum Probebeamten ernannt worden ist und einen Beamten geheiratet hat, dem die Einrichtungsbeihilfe gemäß Anhang VII Artikel 5 des Statuts gewährt worden ist?
Die Verwaltungschefs beschlossen, die Frage wie folgt zu beantworten :
Die Verwaltungschefs gelangen zu dem Ergebnis, daß das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts in diesem Fall nicht zu zahlen ist, da die dort genannte Voraussetzung des Umzugs nicht erfüllt ist.
Der Leiter des Referats schloß sein Schreiben vom 11. Oktober 1978 mit der Bemerkung, daß er bedauere, dem Antrag von Frau Fonti daher nicht stattgeben zu können.
Am 6. November 1978 ersuchte die Personalvertretung den Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments, den Fall von Frau Fonti hinsichtlich der Gewährung einer Umzugskostenvergütung und von Tagegeld erneut zu prüfen.
Der Generaldirektor teilte der Personalvertretung am 27. November 1978 folgendes mit:
Die Akte der Betroffenen ist in dieser Sache von meinen Dienststellen mehrfach sehr sorgfältig geprüft worden, die sich übermäßig eingesetzt haben, indem sie den konkreten Fall — unter Angabe aller objektiven Einzelheiten — zunächst dem Vorbereitungsausschuß und sodann den Verwaltungschefs unterbreiteten, bevor sie der Betroffenen eine endgültige Antwort erteilten.
Leider gelangten auch diese beiden Gremien in dieser Sache zu einer ablehnenden Stellungnahme. Die Betroffene wurde über den Stand des Verfahrens stets auf dem laufenden gehalten, und ihr wurde schließlich die ablehnende Entscheidung mit einer ordnungsgemäßen Begründung offiziell bekanntgegeben.
Nachdem die Personalvertretung am 4. Dezember 1978 erneut einen Vorstoß gemacht hatte, antwortete ihr der Generaldirektor mit Schreiben vom 11. Dezember 1978, daß die zuständige Dienststelle die Angelegenheit gründlich geprüft habe und es daher ausgeschlossen [ist], daß sie zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, ohne daß weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte vorliegen.
Der Generaldirektor schloß sein Schreiben an die Personalvertretung mit dem Hinweis darauf, daß das Statut den Beamten die Möglichkeit einräume, gegen die Stellungnahmen der Verwaltung gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorzugehen.
Am 20. Februar 1979 legte Frau Fonti gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beim Generalsekretär des Europäischen Parlaments eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltung ein, durch die ihr das Tagegeld und die Erstattung der Umzugskosten versagt worden war.
Über diese Beschwerde hat das Europäische Parlament nicht entschieden.
II — Schriftliches Verfahren
Frau Fonti hat am 13. September 1979 eine Klage erhoben, mit der sie beantragt,
die stillschweigende ablehnende Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. Februar 1979 für rechtswidrig zu erklären und daher aufzuheben;
das Europäische Parlament für verpflichtet zu erklären, ihr die beiden Zulagen, nämlich das Tagegeld für die Dauer von sechs Monaten und die noch aufzuwendenden Umzugskosten, zu bezahlen;
zu erklären, daß diese Beträge mit 6 % ab Klageerhebung zu verzinsen sind;
das Europäische Parlament zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen.
Am 14. Dezember 1979 hat das Europäische Parlament gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden, die Klage für unzulässig zu erklären und über die Kosten nach den anzuwendenden Vorschriften zu entscheiden.
In ihrer am 14. Januar 1980 eingereichten Stellungnahme hat Frau Fonti in erster Linie beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, und hilfsweise, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung allein über die Einrede ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Parteien jedoch aufgefordert, ihm bestimmte Unterlagen zu übermitteln; dieser Aufforderung sind die Parteien innerhalb der festgesetzten Fristen nachgekommen.
III — Von den Parteien im schriftlichen Verfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Zulässigkeit
Das beklagte Europäische Parlament, der Antragsteller im Zwischenstreit, hält die Klage für insgesamt unzulässig.
A — Zum Tagegeld
a) Die Frau Fonti beschwerende Maßnahme sei in dem vom Leiter des Referats Verwaltung und Statut unterzeichneten Schreiben vom 11. Oktober 1978 zu sehen, durch das Frau Fonti über die ablehnende Stellungnahme der Verwaltungschefs und die dementsprechende Ablehnung ihres Antrags unterrichtet worden sei. Gegen diese Maßnahme hätte sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen müssen. Die hierfür geltende Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger sei am 11. Januar 1979 abgelaufen.
Da die Klägerin den Generalsekretär des Europäischen Parlaments erst am 20. Februar 1979 mit ihrer Beschwerde befaßt habe, sei diese verspätet; demzufolge sei die Klage unzulässig.
b) Das Schreiben des Leiters des Referats Verwaltung und Statut vom 11. Oktober 1978 weise sämtliche Merkmale einer Verwaltungsentscheidung auf: es beziehe sich auf den Antrag der Klägerin, gebe wieder, wie dieser geprüft worden sei, und enthalte eine mit Gründen versehene Mitteilung des Ergebnisses. Über die Begründung sei die Klägerin durch den Inhalt der abschließenden Stellungnahme der Verwaltungschefs unterrichtet worden, die bei der Prüfung des ihnen vorgelegten konkreten Falles festgestellt hätten, daß die im Statut aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Das Schreiben sei vom Leiter des Referats unterzeichnet worden, an den der Antrag gerichtet gewesen sei und der die Vollmacht gehabt habe, der Klägerin die auf der Ebene der Verwaltungschefs getroffene Entscheidung zu übermitteln. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen im Anhang VII des Statuts vorgesehenen zusätzlichen Leistungen stellten, würden beim Europäischen Parlament seit Jahren vom Leiter des Referats Verwaltung und Statut bearbeitet; hierüber sei die Klägerin voll unterrichtet gewesen. Der vom Vorsitzenden der Personalvertretung angerufene Generaldirektor habe auf die Prüfung des Falles durch die zuständige Dienststelle und auf deren Entscheidungen verwiesen.
Die ablehnende Entscheidung sei von dem Gremium der Verwaltungschefs der Organe der Gemeinschaften getroffen worden, dem der Leiter der Generaldirektion Verwaltung des Parlaments angehöre. Er habe demnach an der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt, die ihm in jedem Fall entgegengehalten werden könne.
Wenn die Klägerin der Ansicht gewesen wäre, die Entscheidung sei von einer unzuständigen Stelle getroffen worden, so hätte sie dies mit ihren Rechtsbehelfen geltend machen können.
c) Das Schreiben des Leiters der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen vom 11. Dezember 1978 stelle keineswegs die erste gegenüber der Klägerin ergangene Entscheidung dar.
Bei diesem Schreiben handele es sich um die Antwort an den Vorsitzenden der Personalvertretung, der sich zugunsten der Klägerin eingeschaltet habe; es könne nicht als mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Entscheidung angesehen werden.
Erstens sei es nicht, wie Artikel 25 Absatz 2 des Statuts es verlange, an den betroffenen Beamten gerichtet. Beschwerende Verfügungen könnten dem Betroffenen nicht über einen Dritten mitgeteilt werden, selbst wenn es sich dabei um den Vorsitzenden der Personalvertretung handeln sollte.
Zweitens enthalte das Schreiben keine Entscheidung: es verweise auf den früheren Schriftverkehr und die Entscheidung der zuständigen Dienststelle. Auch das erste, vom 27. November 1978 datierende Schreiben, in dem auf das Schreiben vom 11. Dezember 1978 Bezug genommen worden sei, enthalte keine Entscheidung und verweise lediglich darauf, daß die bereits zuvor entschiedene Angelegenheit eingehend geprüft worden sei. Selbst wenn man unterstelle, daß durch das von der Klägerin angeführte Schreiben die getroffene Entscheidung bestätigt worden sei — was nicht der Fall sei —, so sei dadurch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 14. Juli 1965 — Loebisch verbundene Rechtssachen 50, 51, 53, 54 und 57/64 — SLg. 1965, 1081, und EuGH 7. Juli 1971 — Müllers, 79/70, Slg. 1971, 689) die Klagefrist nicht neu in Lauf gesetzt worden.
B — Zu den Umzugskosten
a) Die Klägerin habe niemals die Vergütung der Umzugskosten beantragt; insofern sei keine Entscheidung ergangen.
b) Das Schreiben des Vorsitzenden der Personalvertretung an den Generaldirektor vom 6. November 1978 habe sich zwar auch auf die Erstattung der Umzugskosten bezogen; in Wirklichkeit habe es aber nur das Tagegeld betroffen, da die Klägerin nur dieses verlangt habe. Der spätere Schriftverkehr habe ebenfalls den gleichen Gegenstand gehabt, obwohl im Schreiben des Vorsitzenden der Personalvertretung vom 4. Dezember 1978 als Betreff sowohl die Einrichtungsbeihilfe als auch die Erstattung der Umzugskosten genannt worden sei. Jedenfalls habe sich der Vorsitzende der Personalvertretung lediglich zugunsten der Klägerin eingeschaltet, ohne als ihr Bevollmächtigter tätig zu werden.
Somit habe die Klägerin vor Einlegung ihrer Beschwerde vom 20. Februar 1979 keinen Antrag auf Erstattung der Umzugskosten gestellt, so daß darüber nicht habe entschieden werden können. Die Beschwerde nach Artikel 90, Absatz 2 des Statuts sei demnach mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig.
c) Falls die Klägerin geltend machen sollte, ein Antrag von ihrer Seite habe sich erübrigt, weil ihr die schriftliche Umzugsgenehmigung nach der internen Richtlinie Nr. 75/78 vom 29. Oktober 1978 bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit hätte erteilt werden müssen, so sei dazu zu bemerken, daß die Klägerin die Tatsache, daß ihr diese Genehmigung bei Ablauf ihrer Probezeit, d. h. spätestens mit der schriftlichen Mitteilung vom 29. September 1978 über ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht zugegangen sei, dahin gehend habe werten können, daß eine im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen worden sei; eine Beschwerde sei daher innerhalb von drei Monaten, also spätestens am 29. Dezember 1978, einzulegen gewesen. Da dies erst am 20. Februar 1979 geschehen sei, sei die Beschwerde verspätet gewesen; die Klage sei daher unzulässig.
Nach Ansicht von Frau Fonti, Klägerin und Antragsgegnerin im Zwischenstreit, ist die vom Europäischen Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit unbegründet und dient lediglich der Prozeßverschleppung.
A — Zum Tagegeld
a) In dem an den Leiter des Referats Verwaltung und Statut gerichteten Schreiben vom 21. Februar 1978 könne allenfalls eine Bitte um Erläuterung gesehen werden. Es sei dazu bestimmt gewesen, auf die Rechte der Klägerin aufmerksam zu machen und habe sich an seinen Adressaten lediglich in dessen Eigenschaft als Vorgesetzter, nicht aber als Anstellungsbehörde gerichtet.
Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden (EuGH 8. Februar 1973 — Goeth 56/72, Slg. 1973, 181, 186f., und EuGH 4. April 1973 — Angelini 31/72, — Slg. 1973, 403, 409), daß ein derartiges Schreiben nicht als Antrag angesehen werden könne, der die Rechtsbehelfsfrist in Lauf setze, wenn kein Bescheid ergehe.
b) Durch das Schreiben vom 11. Oktober 1978 des Leiters des Referats Verwaltung und Statut sei die Klägerin über die Stellungnahme der Verwaltungschefs, nicht aber über die Ablehnung ihres Antrags unterrichtet worden.
Wie der Gerichtshof entschieden habe EuGH 5. April 1973 — Noé-Dannwerth, 51/72 — Slg. 1973, 433, 442), könne der Betroffene bei einer doppeldeutigen Beantwortung seines Antrags zu Recht davon ausgehen, daß die Fristen noch nicht abgelaufen seien.
c) Das Schreiben vom 11. Oktober 1978 sei aus verschiedenen Gründen nicht als Entscheidung anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 1. Februar 1979 — Deshormes, 17/78 — Slg. 1979, 189, 199) seien derartige Schreiben bloße Verwaltungsauskünfte..., weil sie nicht, wie es die Beschäftigungsbedingungen für eine Entscheidung verlangen, von einer Anstellungsbehörde erlassen wurden. Eine Übertragung von Befugnissen auf den Leiter des Referats Verwaltung und Statut sei nicht geltend gemacht worden; sie sei allenfalls heimlich erfolgt und damit unwirksam.
Im Schreiben vom 11. Oktober 1978 sei an keiner Stelle das Wort Entscheidung oder ein gleichwertiger Begriff verwendet worden; auch seiner Form nach habe man es nicht als eine solche ansehen können.
In ihm sei auf eine Stellungnahme Bezug genommen worden, die bei einer Sitzung der Verwaltungschefs abgegeben worden sei. Bei diesem Gremium handele es sich nicht um eine Anstellungsbehörde, es sei nicht erwiesen, daß es den besonderen Fall der Klägerin zu behandeln gehabt habe, und es sei unerheblich, daß der zuständige Generaldirektor an der genannten Sitzung teilgenommen habe und ihm die getroffene Entscheidung möglicherweise entgegengehalten werden könne.
Der Tatsache, daß jemand beim Parlament seit Jahren die Fragen bearbeite, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen im Anhang VII des Statuts vorgesehenen zusätzlichen Leistungen stellten, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Daß die Klägerin sich an den Leiter ihres Referats gewandt habe, beweise, daß sie ihn nicht mit einem Antrag im Sinne von Artikel 90 des Statuts habe befassen wollen; sie habe von ihm im übrigen zu keiner Zeit eine Entscheidung verlangt, sondern ihn lediglich um eine Erklärung zu bestimmten Punkten gebeten.
Nach Artikel 25 des Statuts sei jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen. Dies bedeute, daß jede Entscheidung in einem Einzelfall einer auf diesen bezüglichen Begründung bedürfe.
Die angebliche Entscheidung des Leiters des Referats enthalte aber keinerlei fallbezogene Begründung. Die Bezugnahme auf den Schlußentscheid Nr. 26/78 könne hierfür keinen Ersatz darstellen, zumal dessen Begründung vom Verfasser des Schreibens nicht als seine eigene übernommen worden sei.
d) Die eigentliche Begründung sei im Schreiben des Generaldirektors vom 27. November 1978 enthalten; demnach sei die Beschwerde nicht verspätet, da sie innerhalb von drei Monaten eingelegt worden sei.
Dieses Schreiben könne nicht als Bestätigung einer früheren Entscheidung angesehen werden; die Fristen hätten nicht zu laufen beginnen können, bevor es der Klägerin zugegangen gewesen sei, da eine Entscheidung im Sinne des Statuts zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorgelegen habe.
In seinem zweiten, vom 11. Dezember 1978 datierenden Schreiben nehme der Generaldirektor im übrigen behutsamerweise nur auf Stellungnahmen der Verwaltung, nicht aber auf Entscheidungen Bezug. Eine Stellungnahme binde niemanden; Grundlage eines Rechtsbehelfs könne nur eine Entscheidung sein, die den Betroffenen beschwert habe. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Daß der Klägerin die sie beschwerende Entscheidung über einen Dritten mitgeteilt worden sei, sei unerheblich, denn es stehe den Beamten frei, als Bevollmächtigten den Vorsitzenden der Personalvertretung zu wählen, die nach Artikel 9 Absatz 3 des Statuts die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahrnehme.
B — Zu den Umzugskosten
a) Es sei in der Tat kein Antrag auf Erstattung der Umzugskosten gestellt worden; der Klägerin könne jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Einrichtungsbeihilfe beantragt habe, ohne gleichzeitig die Erstattung der Umzugskosten zu beantragen, da zwischen beiden Leistungen weder eine Abhängigkeit noch auch nur ein Zusammenhang bestehe.
b) Es sei zu bezweifeln, daß die interne Richtlinie Nr. 75/78 auf den Fall der Klägerin anwendbar sei; außerdem stelle sich die Frage, ob eine solche Richtlinie der Bestimmung des Statuts vorgehen könne, wonach der Umzug innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit stattfinden müsse.
c) Zu dem Umstand, daß die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie festgestellt habe, daß ihr die schriftliche Umzugsgenehmigung nicht erteilt worden sei, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt habe, sei zu bemerken, daß die Nichtbeachtung einer internen Richtlinie nicht als Unterlassung einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme betrachtet werden könne.
d) Die Klägerin habe erst durch die Mitteilung des Leiters ihres Referats vom 11. Oktober 1978 erkannt, daß die Gewährung der Umzugskostenvergütung an sie fraglich sei. Vor dem Schreiben des Generaldirektors vom 27. November 1978 sei der Klägerin jedoch keine ablehnende Entscheidung über die Zahlung der Umzugskosten mitgeteilt worden. Von einer Versäumung der Frist könne daher keine Rede sein.
e) Dem Einwand, die Klägerin habe niemals einen Antrag auf Erstattung der Umzugskosten gestellt und es sei demzufolge keine Entscheidung hierzu ergangen, sei entgegenzuhalten, daß jeder Antrag auf Gewährung von Tagegeld stillschweigend einen Umzug voraussetze, weil eine Wohnsitzänderung eingetreten sei. Außerdem sei durch die angebliche Entscheidung der Verwaltungschefs die Erstattung der Umzugskosten stillschweigend abgelehnt worden.
Da das Schreiben vom 11. Oktober 1978 keine Entscheidung habe darstellen können, habe der Bevollmächtigte der Klägerin, der Vorsitzende der Personalvertretung, mit Schreiben vom 6. November 1978 beim Generaldirektor einen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt. In der Antwort des Generaldirektors sei eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der Umzugskosten sowie auf Gewährung von Tagegeld zu sehen.
IV — Mündliche Verhandlung
Das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Prüm im Beistand des Leiters des Referats Rechtsfragen und Verwaltungsangelegenheiten Manfred Peter, und Frau Fonti, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, haben in der Sitzung vom 20. März 1980 mündliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage geltend gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. April 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klage vom 13. September 1979 hat die Klägerin, eine Beamtin des Europäischen Parlaments, beantragt, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts eine Entscheidung aufzuheben, durch die ihr die Gewährung des Tagegelds gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts sowie die ihr angeblich gemäß Anhang VII Artikel 9 des Statuts geschuldete Erstattung von Umzugskosten versagt worden sei.
2 Mit einem gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eingereichten besonderen Schriftsatz hat das Parlament eine Unzulässigkeitseinrede erhoben und damit begründet, daß die der Klage zugrundeliegende Beschwerde verspätet gewesen sei und eine Entscheidung über die Umzugskosten mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin nicht vorliege. Der Gerichtshof hat beschlossen, die mündliche Verhandlung allein über die Einrede zu eröffnen.
3 Aus den Akten geht hervor, daß die zuvor in Rom wohnhafte Klägerin vom 25. Oktober 1976 bis Ende 1977 als Hilfskraft beim Europäischen Parlament arbeitete. Wegen der Änderung ihres Wohnsitzes bezog sie vom Beginn ihrer Beschäftigung bis zum 24. Oktober 1977 gemäß Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der auf Anhang VII Artikel 10 des Statuts verweist, Tagegeld.
4 Nachdem sie erfolgreich an einem vom Parlament durchgeführten Auswahlverfahren teilgenommen hatte, wurde ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1978 eine Einstellung als beamtete Bürosekretärin angeboten. In dem vom Leiter der Generaldirektion Verwaltung unterzeichneten Einstellungsschreiben vom 9. Dezember 1977 hieß es, daß die Betroffene zusätzlich zu ihrem Gehalt vom 1. bis zum 15. Tag ein Tagegeld von 560 BFR und vom 16. Tag an für die Dauer von höchstens 180 Tagen ein Tagegeld von 280 BFR erhalten werde, und zwar unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in Anhang VII Artikel 10 des Statuts festgelegt seien.
5 Es steht fest, daß der Betroffenen diese Zulage nicht gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 21. Februar 1978 machte die Klägerin den Leiter des Referats Verwaltung und Statut auf diese Unterlassung aufmerksam und erinnerte an die ihr im Einstellungsschreiben gemachte Zusage. Am 1. März 1978 bestätigte der Leiter des Referats Verwaltung und Statut den Empfang dieses Schreibens und teilte der Betroffenen mit, daß ihr Fall wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten dem Vorbereitungsausschuß für die gemeinsame Sitzung der Verwaltungschefs zur Prüfung vorgelegt worden sei. Er fügte hinzu, daß über die Angelegenheit vorläufig nicht entschieden und die Betroffene über die weitere Behandlung ihres Antrags auf dem laufenden gehalten werde.
6 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1978 teilte der Leiter des Referats Verwaltung und Statut der Klägerin mit, daß die Verwaltungschefs in ihrer Sitzung vom 15. September 1978 zu einem ablehnenden Schlußentscheid über ihren Fall gelangt seien und er daher zu seinem Bedauern ihrem Antrag nicht stattgeben könne. Dem Schreiben war eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Verwaltungschefs beigefügt.
7 In der Folgezeit wandte sich die Klägerin an den Vorsitzenden der Personalvertretung, der sich gegenüber dem Leiter der Generaldirektion Verwaltung mehrfach um eine Regelung der Angelegenheit im Sinne der Klägerin bemühte. In einem seiner Schreiben, welches das Datum 6. November 1978 trägt, erwähnte der Vorsitzende der Personalvertretung erstmals neben der Frage des Tagegelds das Problem der Umzugskostenerstattung.
8 Mit Schreiben vom 27. November 1978 teilte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung dem Vorsitzenden der Personalvertretung mit, daß seine Dienststellen die Akte der Betroffenen mehrfach sorgfältig geprüft hätten und den Fall der Klägerin sogar dem Vorbereitungsausschuß und der gemeinsamen Sitzung der Verwaltungschefs unterbreitet hätten, bevor sie der Klägerin eine endgültige Antwort erteilt hätten. Er fügte hinzu, daß leider auch diese beiden Gremien zu einer ablehnenden Stellungnahme gelangt seien, daß die Betroffene stets über den Stand des Verfahrens auf dem laufenden gehalten worden sei und daß ihr schließlich eine ordnungsgemäß begründete ablehnende Entscheidung offiziell bekanntgegeben worden sei.
9 Auf einen erneuten Einspruch des Vorsitzenden der Personalvertretung hin bekräftigte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung in einem Schreiben vom 11. Dezember 1978 noch einmal die Haltung der Verwaltung und erinnerte den Adressaten seines Schreibens daran, daß es jedem Beamten bei Meinungsverschiedenheiten freistehe, von der in Artikel 90 bzw. 91 des Statuts vorgesehenen Möglichkeit der Beschwerde und der Klage Gebrauch zu machen.
10 Am 20. Februar 1979 richtete die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine formelle Beschwerde an den Generalsekretär des Parlaments, die sie damit begründete, daß die Verwaltung ihr nach ihrer Ernennung zur Beamtin weder einen Anspruch auf Tagegeld noch auf Erstattung ihrer Umzugskosten zuerkannt habe.
11 Da die Verwaltung über diese Beschwerde nicht entschied, rief die Klägerin in der oben beschriebenen Weise den Gerichtshof an.
12 Um über die Frage entscheiden zu können, ob die Einrede des Parlaments begründet ist, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Beschwerde gegen die Versagung des Tagegelds und die Beschwerde bezüglich der Umzugskosten zu trennen.
Zur Beschwerde gegen die Versagung des Tagegelds
13 Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Die Beschwerde muß bei der Anstellungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden, die am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag beginnt, an dem dieser davon Kenntnis erhält.
14 Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, durch welche Maßnahme die Klägerin beschwert worden ist. Sie selbst ist der Ansicht, diese Maßnahme sei in dem Schreiben zu erblicken, das der Leiter der Generaldirektion Verwaltung am 27. November 1978 an den Vorsitzenden der Personalvertretung gerichtet habe, nachdem dieser zugunsten der Klägerin interveniert hatte. Die formelle Beschwerde vom 20. Februar 1979 sei demnach fristgerecht eingelegt worden.
15 Nach Ansicht der Verwaltung des Parlaments erschöpft sich die Bedeutung des Schreibens vom 27. November 1978 in der mit einer Erläuterung verbundenen Verweisung auf eine bereits getroffene Entscheidung, bei der es sich nach den Umständen nur um das Schreiben habe handeln können, das am 11. Oktober 1978 auf den in der gemeinsamen Sitzung der Verwaltungschefs gefaßten Beschluß hin an die Betroffene selbst gerichtet worden sei. Die formelle Beschwerde vom 20. Februar 1979 sei demnach, was diese Entscheidung anbelange, nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt worden.
16 Die Beschwerde der Klägerin war in der Tat verspätet.
17 Aus dem Schreiben, das die Klägerin selbst am 21. Februar 1978 an den Leiter des Referats Verwaltung und Statut richtete, geht hervor, daß sie bereits bei der Zahlung ihrer ersten Monatsgehälter festgestellt hatte, daß ihr das Tagegeld entgegen der Zusicherung im Einstellungsschreiben nicht gewährt worden war. Als Antwort auf ihre Bitte um Erläuterung wurde der Klägerin am 1. März 1978 mitgeteilt, daß ihre Akte von der Verwaltung geprüft und über ihre Angelegenheit vorläufig nicht entschieden werde.
18 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1978 teilte der Leiter des Referats Verwaltung und Statut der Klägerin schließlich mit, daß sich die Verwaltung nicht in der Lage sehe, dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Tagegeld stattzugeben. Dem Auszug aus der Niederschrift über die Beratungen der Verwaltungschefs, der diesem Schreiben beigefügt war, konnte die Betroffene entnehmen, daß der ablehnende Bescheid der Verwaltung auf zwei Umständen beruhte, nämlich erstens der Tatsache, daß sie bereits als Hilfskraft in der Zeit unmittelbar vor ihrer Ernennung zur Beamtin ein Jahr lang Tagegeld erhalten hatte, und zweitens der Tatsache, daß zum Zeitpunkt ihrer Ernennung kein Umzug stattgefunden hatte, sie also nicht die in Anhang VII Artikel 10 des Statuts aufgestellte Voraussetzung der Wohnsitzänderung erfüllte.
19 Angesichts dessen steht es außer Zweifel, daß im vorliegenden Fall das Schreiben vom 11. Oktober 1978 die beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellt. Diese Maßnahme setzte also die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene dreimonatige Beschwerdefrist in Lauf, da durch sie die Klägerin von einer sich als endgültig darstellenden Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde.
20 Hingegen läßt sich diese Rechtsnatur dem vom Leiter der Generaldirektion Verwaltung unterzeichneten Schreiben vom 27. November 1978 keinesfalls zusprechen. Zum einen richtete es sich nicht an die Klägerin, sondern an einen Dritten, der sich für sie eingesetzt hatte. Zum anderen sollte durch dieses Schreiben, ebenso wie durch dasjenige vom 11. Dezember 1978, lediglich eine bereits getroffene Entscheidung erläutert werden, von der es darin heißt, daß sie der Betroffenen selbst offiziell bekanntgegeben worden sei. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung im Schreiben vom 11. Dezember 1978, als die Frist für die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11. Oktober 1978 noch nicht abgelaufen war, den Vorsitzenden der Personalvertretung sogar ausdrücklich darauf aufmerksam machte, daß die Klägerin nach Artikel 90 und Artikel 91 des Statuts Beschwerde einlegen bzw. Klage erheben könne.
21 Nach alledem ist die Klage hinsichtlich des ersten Klagepunkts für unzulässig zu erklären, da die Klägerin sich nicht innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 an die Anstellungsbehörde gewandt hat.
Zu der Beschwerde bezüglich der Umzugskosten
22 Mit ihrer Beschwerde vom 20. Februar 1979 wandte sich die Klägerin auch dagegen, daß die Verwaltung ihr die Erstattung der Umzugskosten versagt habe.
23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Umzugskostenvergütung nach Artikel VII Artikel 9 des Statuts um eine Erstattung tatsächlich aufgewandter Kosten handelt, die nur in den Grenzen eines zuvor von der Verwaltung genehmigten Kostenvoranschlags zulässig ist. Es steht aber fest, daß die Klägerin keine der Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt hat und der Verwaltung kein dem Statut entsprechender Antrag vorgelegt worden ist.
24 Demnach ist die Klage insoweit gegenstandslos.
25 Nach alledem ist die Klage insgesamt unzulässig.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
27 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.