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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1980 – C-140/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:118
Schlußanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 29. April 1980
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Mit Beschluß vom 6. September 1979 ersucht Sie die Pretura Castell'Arquato gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom, im Hinblick auf die italienischen Rechtsvorschriften über die Besteuerung von vergälltem Alkohol eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 des Vertrages von Rom zu treffen. Denn ihrer Ansicht nach kommt der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhöhung der fraglichen Abgabe durch das Gesetz Nr. 506 vom 18. August 1978 eine erhebliche, für die Entscheidung vorgreifliche Bedeutung zu.
Die Fragen der Pretura sind denen sehr ähnlich, die Ihnen mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Beschluß des Vicepretore onorario von Casteggio vom 30. Januar 1980 vorgelegt wurden und die den Gegenstand der unter der Nummer 46/80 eingetragenen Rechtssache bilden.
I — Im vorliegenden Fall hat die Firma Chemial Farmaceutici, Turin, die Pretura angerufen und beantragt, die Firma DAF, San Giorgio Piacentino, zu verurteilen, ein am 18. Juli 1978 unterbreitetes und am 27. Juli 1978 mit Wirkung zwischen den Parteien angenommenes Verkaufsangebot auszuführen, wonach am 15. Dezember 1978 eine Probemenge von 20 Hektolitern aus einem Mitglied-Staat eingeführter, synthetisch gewonnener vergällter Äthylalkohol von 90° geliefert werden sollte.
Zur Begründung für ihre Lieferungsverweigerung hat sich die Firma DAF darauf berufen, daß die Firma Chemial es abgelehnt habe, ihr einen Aufpreis zu zahlen, der der Erhöhung der besonderen Abgabe für vergällten Äthylalkohol durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1978 entspricht, durch den diese Abgabe von 6000 auf 12000 Lire je Hektoliter angehoben wurde. Die Firma Chemial hat ihrerseits geltend gemacht, die besondere Abgabe, vor allem aber ihre infolge des Gesetzes vom August 1978 eingetretene Erhöhung, sei im Hinblick auf Artikel 95 des Vertrages rechtswidrig.
II — Es hat jedoch den Anschein, daß die Firma Chemial mit Hilfe des vorliegenden Verfahrens, gestützt auf ein wichtiges Urteil des Gerichtshofes (es handelt sich dabei um das Urteil Hansen vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787), Sie zu veranlassen versucht, für Recht zu erkennen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen hat, indem sie weiterhin die durch Gesetzesdekret Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 eingeführte, durch Gesetzesdekret Nr. 836 vom 16. September 1955 geänderte und später durch Gesetz Nr. 506 vom 18. August 1978 auf 12000 Lire erhöhte besondere Abgabe von 6000 Lire je Hektoliter synthetisch gewonnener vergällter Alkohol erhoben hat.
Den Beweis für die offensichtliche Künstlichkeit dieser Konstruktion sehe ich in folgenden Umständen:
1. Aus den Akten geht hervor, daß die Firma DAF die fragliche Menge Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs aus eigener Erzeugung, von besonders guter Qualität, angeboten hatte, die Firma Chemial dieses Angebot jedoch aus technischen Gründen zurückgewiesen und unbedingt auf der Lieferung von synthetischem Alkohol (synthetisch gewonnenem Äthanol) bestanden hatte.
Nun ist aber nach den Feststellungen der Pretura vergällter Äthylalkohol unabhängig davon, ob er synthetischen Ursprungs ist oder durch Gärung eines Stoffes aus landwirtschaftlicher Erzeugung gewonnen worden ist, völlig gleich und gehört zur selben Position des Zolltarifs (22.08 A).
Es handelt sich um identische, untereinander auf dem Markt uneingeschränkt austauschbare Erzeugnisse. Wie die Kommission zudem bemerkt, sind Äthylalkohole bei Erzielung des gleichen Reinheitsgrads im Destillations- oder Syntheseverfahren untereinander schlechthin substituierbar ....
Wenn die Firma Chemial also statt Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs synthetisch gewonnenen Alkohol verlangte, obwohl beide Erzeugnisse bei der von ihr beabsichtigten Verwendung untereinander substituierbar waren, so handelte sie damit ihren eigenen kommerziellen Interessen direkt zuwider, da die Abgabe für durch Gärung gewonnenen vergällten Alkohol, wie er von der Firma DAF erzeugt und angeboten worden war, 1000 Lire statt 6000 Lire für synthetischen vergällten Alkohol betragen hätte.
2. Die angeblich diskriminierende Besteuerung des synthetischen Alkohols ergab sich bereits aus dem Gesetzesdekret von 1948, das durch Gesetzesdekret Nr. 836 vom 16. September 1955 geändert worden war. Dies allein hätte die Firma Chemial veranlassen müssen, der Firma DAF gegenüber ihre Vorbehalte anzumelden, schon bevor die Erhöhung vom 18. August 1978 eintrat.
III — Sie haben sich durch diese Konstruktion auch nicht täuschen lassen: Obwohl weder irgendein Mitgliedstaat — nicht einmal die Italienische Republik — noch die Kommission verlangt hatte, die Sache dem Plenum des Gerichtshofes vorzulegen, haben Sie von einer Verweisung an die Kammer abgesehen.
Zur Untermauerung ihrer Erklärungen legt die Kommission dar, sie habe die Italienische Republik am 18. Juli 1976 aufgefordert sich zu äußern und ihr sodann am 31. Juli 1978 gemäß Artikel 169 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt; gleichzeitig habe sie sie aufgefordert, innerhalb eines Monats die zur Beseitigung der unterschiedlichen Besteuerung im Bereich der Herstellungssteuer und der staatlichen Abgabe für Alkohole erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da die Italienische Republik dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen sei, beabsichtige sie, so gab die Kommission in ihren Erklärungen vom 12. November 1979 zu verstehen, in Kürze den Gerichtshof anzurufen.
Bis zum heutigen Tag sind über sechs Monate vergangen, ohne daß die Kommission diese ihre Absicht in die Tat umgesetzt hätte, und dies, obwohl die sich aus Artikel 3 des Gesetzes vom Jahre 1978 ergebende Erhöhung aus der Sicht der Kommission eine Verschärfung der steuerlichen Diskriminierung darstellt.
Verständlich ist das Verhalten der Kommission allerdings, denn wenn es ihr gelänge, in mindestens einem Fall die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts über die Frage herbeizuführen, so könnte sie es sich ersparen, Sie gemäß Artikel 169 anzurufen.
Aber einmal abgesehen von der heiklen Lage, in die der Generalanwalt des Gerichtshofes geraten könnte, wenn die Kommission nach seinen Schlußanträgen, jedoch noch vor Ihrer Entscheidung beschlösse, den Gerichtshof gemäß dieser Vorschrift anzurufen, entspricht diese Vorgehensweise nicht der Aufgabe, welche die Urheber des Vertrages der Kommission zuweisen wollten, als sie ihr auferlegten, für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Artikel 155 Absatz 2).
Wenn auch das Verfahren nach Artikel 177 einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, durch den die einzelnen unmittelbar den Schutz der ihnen aufgrund des Vertrages zustehenden Rechte erlangen können, so führt es doch zu einer nicht hinnehmbaren Verquickung dieses Rechtsbehelfs mit der Klage wegen Vertragsverletzung, wenn das Verfahren nach Artikel 169 eingeleitet worden ist, bevor sich der zu dem Vorabentscheidungsersuchen führende Sachverhalt zugetragen hat.
Hier ist an die Überlegungen zum Vorabentscheidungsverfahren zu erinnern, zu denen sich Generalanwalt Gand bereits am 2. Dezember 1964 in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Albatros (Slg. 1965, Heft 3, S. 12, 14 f.) veranlaßt sah. Darlegungen von Generalanwalt Lagrange wiedergebend führte er aus: Es besteht einmal die Schwierigkeit, die Grenzlinie zwischen Auslegung und Anwendung des Vertrages zu ziehen, die zugleich den Zuständigkeitsbereich des Gemeinschaftsgerichts von dem der staatlichen Gerichte trennt und über die im Konfliktfall kein Gericht zu entscheiden berufen ist. Ferner muß man sich fragen, ob bis zur letzten Konsequenz an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß der Gerichtshof die Erwägungen, auf die das nationale Gericht die Vorlegung zur Vorabentscheidung gestützt hat, nicht nachprüfen kann, auch wenn die gestellte Frage mit dem Hauptprozeß offensichtlich in keinem Zusammenhang steht. Muß der Gerichtshof in diesem Fall dennoch eine abstrakte und rein theoretische Auslegung geben, die mit der Entscheidung eines Rechtsstreits nichts zu tun hat, aber nichtsdestoweniger in anderem Zusammenhang herangezogen werden und zu Konflikten mit den nationalen Gerichten und Behörden führen kann? Vielleicht werden Sie sich eines Tages zu einer Abgrenzung gegenüber solchen Vorlegungsersuchen entschließen müssen, die als Verfahrensmißbrauch erscheinen.
In einer Entscheidung aus allerjüngster Zeit (Urteil Foglia vom 11. März 1980) haben Sie (entsprechend den Schlußanträgen des Ersten Generalanwalts Warner) eine erste Abgrenzung gegenüber solchen Mißbräuchen vorgenommen.
Zwar ist für die Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, wie der Pretore in seinem Beschluß hervorhebt, der Gerichtshof zuständig, aber das Verfahren nach Artikel 177 ist in keiner Weise dazu geeignet, wie es im Vorlagebeschluß heißt, die Frage, ob die besondere Abgabe, die in Italien ... auf zur Vergällung bestimmte Alkohole erhoben wird, rechtswidrig ist, vom Gerichtshof klären zu lassen.
Nur die Klägerin im Ausgangsverfahren und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Das beklagte Unternehmen hat hingegen nicht Stellung genommen. Die italienische Regierung hat am 13. März 1980 sehr eingehende mündliche Erklärungen abgegeben, die im Sitzungsbericht nicht berücksichtigt werden konnten; da das Verfahren nach Artikel 177 jedoch nicht kontradiktorischer Natur ist, ist es Ihnen verwehrt, die Frage in ihrer Gesamtheit zutreffend zu würdigen und sich erforderlichenfalls durch Beweiserhebungen, wie sie sich auf einem so speziellen Gebiet als unerläßlich erweisen könnten, Aufschluß zu verschaffen.
Sie haben in Ihrem Urteil Foglia vom 11. März 1980 (Randnrn. 11 und 12) folgendes entschieden: In Artikel 177 des EWG-Vertrags ist dem Gerichtshof die Funktion anvertraut, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung wirklicher, bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Könnte der Gerichtshof aufgrund von Abmachungen der oben dargestellten Art zu einer Entscheidung verpflichtet werden, so beeinträchtigte dies die Gesamtregelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, der den einzelnen zu ihrem Schutz gegen die Anwendung vertragswidriger abgabenrechtlicher Vorschriften zur Verfügung steht.
Die vom nationalen Gericht gestellten Fragen fallen demzufolge angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht in den Rahmen des dem Gerichtshof in Artikel 177 des EWG-Vertrags zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags.
Ich beantrage, für Recht zu erkennen, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig ist. Sollten Sie diesem Vorschlag nicht zustimmen können, so bitte ich Sie, mich noch zur Hauptsache Stellung nehmen zu lassen.