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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1981 – C-140/79

ECLI:EU:C:1981:1

In der Rechtssache 140/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Castell'Arquato in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Chemial Farmaceutici S.P.A., mit Sitz in Turin,

gegen

DAF S.P.A., mit Sitz in San Giorgio Piacentino,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die italienischen Rechtsvorschriften betreffend die besondere Staatsabgabe auf vergällten Alkohol

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliche Verfahren

Die Aktiengesellschaft DAF mit Sitz in San Giorgio Piacentino übersandte am 8. Juli 1978 der Aktiengesellschaft Chemial Farmaceutici mit Sitz in Turin ein Verkaufsangebot über 20 Hektoliter Synthesealkohol zu 90°, vergällt, eingeführt; der Fixpreis von LIT 30000 je Hektoliter Weingeist schloß die besondere Staatsabgabe auf vergällten Äthylalkohol ein, welche durch decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 (Gazzetta Ufficiale Nr. 233 vom 6. Oktober 1948), geändert durch decreto legge Nr. 836 vom 16. September 1955 (Gazzetta Ufficiale Nr. 215 vom 17. September 1955) auf LIT 6000 pro Hektoliter Weingeist festgesetzt worden war.

Die Firma Chemial Farmaceutici nahm dieses Angebot am 27. Juli 1978 an.

Die Lieferung hatte bis spätestens 15. September 1978 zu erfolgen.

Noch vor diesem Termin wurde die besondere Staatsabgabe durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 506 vom 18. August 1978 zur Änderung der Besteuerung von Alkohol (Gazzetta Ufficiale Nr. 247 vom 4. September 1978) von LIT 6000 auf LIT 12000 pro Hektoliter Weingeist erhöht.

Aufgrund dessen verlangte DAF von Chemial Farmaceutici entweder die zusätzliche Zahlung des Preisunterschieds oder die Auflösung des Vertrages. Chemial Farmaceutici lehnte beides ab; DAF führte daraufhin die vereinbarte Lieferung nicht durch.

Am 19. Januar 1979 verklagte Chemial Farmaceutici DAF vor der Pretura Castell'Arquato und beantragte, die Beklagte zur Lieferung der vereinbarten Mengen von Synthesealkohol zum Vertragspreis von LIT 30000 pro Hektoliter zu verurteilen.

Mit Beschluß vom 6. September 1979 hat die Pretura Castell'Arquato gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. A.Ist Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Abgabenregelung als rechtswidrig und damit verboten anzusehen ist, nach der für ein aus der EWG eingeführtes Erzeugnis (synthetischer Äthylalkohol, der nach der Vergällung ausschließlich zur chemisch-industriellen Verwendung bestimmt und somit nicht genießbar ist) ein bei weitem höherer Steuersatz gilt als für ein inländisches Erzeugnis, das die gleichen Merkmale aufweist und zur selben Zolltarifstelle (22.08/300) gehört (durch Gärung gewonnener Äthylalkohol, der ebenfalls nach der Vergällung zur chemisch-industriellen Verwendung bestimmt und nicht genießbar ist), wenn der einzige Grund für die unterschiedliche Behandlung darin besteht, daß der Ausgangsstoff, aus dem die beiden Arten von Alkohol gewonnen werden, unterschiedlich ist und sich demzufolge auch das Gewinnungsverfahren unterscheidet?B.Ist eine eventuelle Rechtswidrigkeit im Sinne der vorstehenden Fragen auch dann gegeben, wenn die nationale Abgabenregelung theoretisch keine diskriminierende Besteuerung ein und desselben Erzeugnisses danach enthält, aus welchem Ausgangsstoff es gewonnen ist, da importierter synthetischer Äthylalkohol und synthetischer Äthylalkohol aus inländischer Erzeugung gleich hoch besteuert werden und entsprechend auch für importierten durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol und durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol aus inländischer Erzeugung derselbe Steuersatz gilt?

2. Hilfsweise für den Fall einer verneinenden Antwort auf die Frage 1: Ist Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Abgabenregelung im Sinne der Frage 1 für die dort erwähnten Erzeugnisse — als eine die gemeinschaftliche Erzeugung benachteiligende Schutzbestimmung zugunsten der Inlandserzeugung — als rechtswidrig und daher verboten anzusehen ist, weil das höher besteuerte Erzeugnis (synthetischer Äthylalkohol) ausschließlich aus anderen Ländern der EWG eingeführt wird, während das niedriger besteuerte Erzeugnis (durch Gärung gewonnener Äthylalkohol), das im Wettbewerb mit ersterem steht, in Italien erzeugt wird?

Der Beschluß der Pretura Castell'Arquato ist am 10. september 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 14. November 1979 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate, und am 7. Dezember 1979 die Firma Chemial Farmaceutici, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Auffassung der Firma Chemial Farmaceutici, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist die steuerliche Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nur ein neues Beispiel für einen alten Schutzmechanismus, der die nationale Produktion nicht unmittelbar, sondern mittelbar schützen solle, indem er die Einfuhr identischer oder gleichartiger Erzeugnise aus anderen Mitgliedstaaten höher belaste.

Zu einigen Punkten des Sachverhalts

a) Aus Bodenschätzen, vor allem aus Erdöl gewonnener Synthesealkohol sei nach italienischem Recht jedenfalls zu vergällen und könne nur für chemischindustrielle Zwecke verwendet werden. Aus chemischer Sicht hingegen könne zwischen durch Gärung gewonnenem und synthetischem Alkohol nicht unterschieden werden. Durch Gärung gewonnene Alkohole seien normalerweise zum menschlichen Verzehr bestimmt, insbesondere diejenigen der sogenannten zweiten Kategorie, die im wesentlichen durch das Brennen von Wein, Trester und Obst gewonnen würden; die durch Gärung gewonnenen Alkohole der sogenannten ersten Kategorie, die aus Zukkerrohr- oder -rübenmelasse gewonnen würden, könnten zum menschlichen Verzehr bestimmt sein, könnten aber auch vergällt werden und der chemischindustriellen Erzeugung zugeführt werden.

b) Aller Alkohol, werde er durch Gärung oder durch Synthese erzeugt, der zur chemisch-industriellen Verwendung bestimmt sei, sei von der imposta di fabbricazione (Herstellungssteuer) und der gewöhnlichen Staatsabgabe befreit, die auf zum menschlichen Verzehr bestimmtem Alkohol laste. Zur Vermeidung von betrügerischen Handlungen müsse der für chemisch-industrielle Verwendungen bestimmte Alkohol nach italienischem Recht vergällt werden, was unter der Kontrolle des UTIF (Ufficio Tecnico Imposte di Fabbricazione) geschehe. Durch Artikel 4 Absatz 2 des decreto legge Nr. 836 vom 16. September 1955 sei die besondere Staatsabgabe auf vergällten Alkohol, die ursprünglich durch decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 auf LIT 1000 festgesetzt gewesen sei, auf LIT 6000 je Hektoliter Weingeist erhöht worden; in derselben Bestimmung sei jedoch die Abgabe auf vergällten, aus Melasse und gleichgestellten Erzeugnissen gewonnenen Alkohol bei LIT 1000 je Hektoliter belassen worden. Mit Gesetz Nr. 506 vom 18. August 1978 sei die besondere Staatsabgabe von LIT 6000 je Hektoliter Weingeist auf LIT 12000 erhöht worden. Vergällter synthetisch gewonnener Alkohol sei somit wesentlich höher belastet als vergällter durch Gärung gewonnener Alkohol; folglich werde in Italien kein synthetischer Alkohol hergestellt.

Zur ersten Frage

a) Aus Bodenschätzen (Kohlenwasserstoffen) und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnener vergällter Äthylalkohol habe dieselben chemischen Merkmale. Unterschiedlich sei nur der Grad der Radioaktivität, der bei Alkohol mit landwirtschaftlichem Ursprung höher liege als bei solchem mit mineralischem Ursprung. Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnener Äthylalkohol sei daher sowohl unter chemischem wie unter juristischem Aspekt mit Alkohol mineralischen Ursprungs nicht nur gleichartig, sondern sogar identisch.

b) Wegen dieser Gleichheit seien diese beiden Erzeugnisse eine einheitliche Gruppe oder Art. Im übrigen fielen sie auch unter eine einzige Zolltarifstelle, nämlich die Zolltarif stelle 22.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs (Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80° oder mehr, unvergällt).

c) Die italienische Steuerregelung greife eine Unterklasse, nämlich die des aus Kohlenwasserstoffen gewonnenen Äthylalkohols, ausschließlich zum Zwecke einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Schutzpolitik heraus.

Diese Schutzrichtung ergebe sich daraus, daß Italien eine blühende Industrie für die Erzeugung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen habe, während es keine Produktion von Alkohol aus Kohlenwasserstoffen gebe. Das werde dadurch bestätigt, daß das decreto legge Nr. 836 vom 16. September 1955 die Steuerentlastung davon abhängig mache, daß die Vergällung des Alkohols von den Inspektoren der Finanzverwaltung überwacht werde, die offenkundig nur in Italien handeln könnten. Die Unterscheidung zwischen Alkoholen nach Maßgabe ihrer Ausgangsstoffe sei der erste, notwendige Schritt zum Erreichen eines Ergebnisses, das bestimmte nationale Interessen zum Schaden von Gemeinschaftsinteressen privilegiere.

d) Der Zweck des Artikels 95 EWG-Vertrag sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits sehr klar umschrieben: Er solle alle steuerlichen Hindernisse für den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt beseitigen, sicherstellen, daß die nationale Besteuerung im Ergebnis eingeführte Erzeugnisse weder härter treffe als gleichartige nationale Erzeugnisse noch in einer Weise, die andere nationale Produktionen schützen solle. Wenn das Gemeinschaftsrecht es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung den Mitgliedstaaten auch nicht verbiete, steuerliche Vergünstigungen zu gewähren, so müßten solche Vergünstigungen gemäß Artikel 95 jedoch auch auf Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten gewährt werden.

e) Für die Feststellung von Bedeutung und Tragweite des Ausdrucks gleichartige Erzeugnisse in Artikel 95 müsse man nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes feststellen, ob zwei Erzeugnisse auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten. Die Gleichartigkeit betreffe daher nur die Eigenschaften, die ein Erzeugnis als solches habe, unabhängig von jedem anderen Umstand. Maßgeblich sei nicht so sehr die Identität des Erzeugnisses unter seinen veschiedenen Aspekten, zu denen das Herstellungsverfahren und die verwandten Ausgangsstoffe gehörten, als vielmehr die Verwendbarkeit des Erzeugnisses beim Verbrauch.

f) Artikel 95 EWG-Vertrag vervollständige die Verbote der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag. Entscheidend sei der Begriff des einheitlichen Marktes; im Fall des Artikels 95 verbiete er es, ein Erzeugnis mit ausländischem Ursprung einer höheren inländischen Steuer zu unterwerfen, als sie gleichartige inländische Erzeugnisse zu tragen hätten. Das Verbot des Artikels 95 EWG-Vertrag habe somit die Rechtswidrigkeit — nach Gemeinschaftsrecht — einer Besteuerung von Äthylalkohol zur Folge, die das aus der Destillation von Kohlenwasserstoffen gewonnene Erzeugnis — das immer und ausschließlich eingeführt werde — höher belaste als dasjenige landwirtschaftlichen Ursprungs, das üblicherweise in Italien hergestellt werde.

g) Auch bestehe eine Verbindung zwischen Aufgabe und Wortlaut des Artikels 95 und dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel 30 EWG-Vertrag.

Die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung der beanstandeten nationalen Regelung werde vom italienischen Gesetzgeber stillschweigend anerkannt: Das Gesetz Nr. 249 vom 10. Mai 1976 solle früher errichtete Hindernisse für die Einfuhren aus Ländern der Gemeinschaft beseitigen; das Dekret, das die tatsächliche Anwendung dieser Bestimmung erlaube, sei jedoch noch nicht erlassen; außerdem betreffe das Gesetz jedenfalls nur den aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Alkohol.

Zur zweiten Frage

a) Im vorliegenden Fall sei nur Artikel 95 Absatz 1 einschlägig, da es sich um austauschbare und wesentlich gleiche Erzeugnisse handele.

b) Jedenfalls aber solle Artikel 95 Absatz 2 verhindern, daß die Mitgliedstaaten durch steuerliche Maßnahmen nationale Erzeugnisse zum Nachteil nicht gleichartiger, sondern nur mit ihnen im Wettbewerb stehender Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen könnten. Diese Zielrichtung müsse erst recht im vorliegenden Fall beachtet werden, in dem die fraglichen Erzeugnisse nicht nur austauschbar oder gleichartig seien, sondern sogar identisch.

Die Kommission trägt im wesentlichen folgendes vor:

Zum Sachverhalt

a) Reiner Äthylalkohol könne entweder durch Destillation von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Getreide, Wein, Trester, Obst, Kartoffeln, Zuckerrohr, Zukkerrüben, Melasse aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, Holz usw.) oder durch Synthese aus Bodenschätzen (Erdöl oder Kohle) gewonnen werden. Abgesehen vom unterschiedlichen landwirtschaftlichen oder mineralischen Ursprung sei der gewonnene Alkohol chemisch identisch (C2H5OH); der Ursprung des Endprodukts könne nur durch verfeinerte und komplizierte, auf dem Grad der Radioaktivität beruhende chemische Analysen festgestellt werden. Bei gleichem Reinheitsgrad nach Abschluß der Destillation oder der Synthese seien die Äthylalkohole daher völlig substituierbar und könnten sämtlich ohne Unterschied zu den gleichen Zwecken verwendet werden. Äthylalkohol diene hauptsächlich dem menschlichen Verzehr (alkoholische Getränke, Zubereitungen von Lebensmitteln und Arzneimitteln) und dem industriellen Verbrauch (Lacke, Email, Lösungsmittel, kosmetische und Parfumerieartikel, Auszüge, Kunststoffe usw.). Die Verwendung von synthetischem Äthylalkohol in zum menschlichen Verzehr bestimmten Zubereitungen sei in zwei Mitgliedstaaten, darunter Italien, durch Rechtsvorschriften aus rein wirtschaftlichen Gründen verboten.

Daraus folge nicht nur die Gleichartigkeit, sondern sogar die Identität von synthetischem und landwirtschaftlichem Alkohol unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse, zu deren Befriedigung diese Erzeugnisse dienten. Diese beiden Alkoholarten seien auch der gleichen Zolltarifstelle 22.08 A zugewiesen.

b) Vergällter Alkohol sei nichts anderes als Äthylalkohol, dem ein Denaturierungsmittel zugesetzt worden sei, um seinen Geschmack zu ändern und seine Verwendung zum menschlichen Verzehr unmöglich zu machen. Die Vergällung erfolge hauptsächlich aus steuerlichen Gründen, da auf zur industriellen Verwendung bestimmten vergällten Alkohol nicht die gleichen Abgaben erhoben würden wie auf zum menschlichen Verzehr bestimmten.

Vergällte Alkohole seien ebenso wie die reinen Alkohole, aus denen sie hergestellt seien, nicht nur gleichartig, sondern identisch. Sie seien derselben Zolltarifstelle 22.08 A (Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt) zugewiesen.

c) Vergällter Alkohol unterliege nach der italienischen Abgabenregelung weder der imposta di fabbricazione (Herstellungssteuer) noch der gewöhnlichen Staatsabgabe; auf ihn werde dagegen die besondere Staatsabgabe erhoben, die für Alkohol aus Melasse, aus gleichgestellten Stoffen, aus Sorghum und aus Zuckerrohr LIT 1000 pro Hektoliter Weingeist, für andere, insbesondere synthetische Alkohole LIT 12000 pro Hektoliter betrage.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung sei dadurch zu erklären, daß in Italien der Gesamtverbrauch an vergälltem Äthylalkohol (655038 Hektoliter Weingeist im Jahre 1977) aus inländischem Alkohol hergestellt werde, der zu einem sehr großen Anteil aus Zuckerrübermelasse stamme; dagegen werde Synthesealkohol in Italien nicht hergestellt, die eingeführten Mengen unterlägen dem vollem Abgabensatz von LIT 12000 pro Hektoliter.

Tatsächlich sei die Einfuhr von Synthesealkohol sehr gering, da die Abgabenbelastung bei weitem ausreiche, um das Interesse der Importeure entfallen zu lassen und dem inländischen Alkohol eine bevorzugte Wettbewerbsstellung zu sichern.

Der niedrigere Satz der besonderen Staatsabgabe begünstige unmittelbar die italienische Erzeugung von vergälltem Äthylalkohol aus Alkohol, der aus Zukkerrübenmelasse stamme, und mittelbar die italienische Erzeugung von Zuckerrüben und Zuckerrübenmelasse.

d) Die Kommission habe der Italienischen Republik am 31. Juli 1978 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zugestellt und die italienische Regierung ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Bestimmungen über die besondere Staatsabgabe so zu ändern, daß sie mit Artikel 95 EWG-Vertrag in Einklang stünden. Da auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahme nichts unternommen worden sei, beabsichtige die Kommission, alsbald den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme habe die Kommission die Auffassung vertreten, bei richtiger Anwendung von Artikel 95 dürften weder die bei der Herstellung der verschiedenen Arten von vergälltem Äthylalkohol verwendeten Ausgangsstoffe noch das Herstellungsverfahren berücksichtigt werden. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Im übrigen rechtfertigten es im vorliegenden Fall weder wirtschafts- noch sozialpolitische Gründe, daß der ermäßigte Abgabensatz nur für vergällten Alkohol aus Zuckerrübenmelasse gelte: Solche Gründe befreiten nicht von der Beachtung des Artikels 95; der Erlaß von Beihilfemaßnahmen für die Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrübenmelasse falle nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane, nachdem durch die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1) eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker geschaffen worden sei.

Zu den Rechtsfragen

a) Die Abgabenregelung, der die umstrittene besondere Staatsabgabe zugehöre, könnte nur dann als mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar angesehen werden, wenn auf inländische und auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse — beispielsweise synthetisch erzeugten vergällten Äthylalkohol — der gleiche Abgabensatz angewandt würde. Dieses Ergebnis entspreche den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 1980 über die Besteuerung alkoholischer Getränke entwickelten Grundsätzen.

b) Die beiden ersten dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien daher wie folgt zu beantworten:

Wird im Abgabensystem eines Mitgliedstaats die Erzeugung bestimmter, zum Beispiel aus Melassealkohol gewonnener Arten von vergälltem Äthylalkohol durch Abgabenbefreiungen oder -ermäßigungen begünstigt, so erfordert es Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, daß diese Vorteile ungeachtet der verwendeten Ausgangsstoffe oder der Herstellungsverfahren für die unterschiedlichen Arten von vergälltem Äthylalkohol auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingerührte gleichartige, zum Beispiel aus Synthesealkohol gewonnene Arten von vergälltem Äthylalkohol eingeräumt werden.

c) Die dritte Frage sei angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die beiden ersten Fragen gegenstandslos.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Chemial Farmaceutici, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Marcello Conti, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonino Abate, haben in der Sitzung vom 13. März 1980 mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Regierung der Italienischen Republik läßt zum Sachverhalt vortragen, wenn es auch derzeit keine bedeutende Erzeugung von Synthesealkohol in Italien gebe, so stehe doch der Entwicklung dieser Erzeugung kein objektives natürliches oder den bestehenden industriellen Strukturen innewohnendes Hindernis entgegen; die derzeitige Situation sei die Folge einer legitimen wirtschaftspolitischen Entscheidung, die sich der Steuerregelung bedient habe. Im übrigen behandle das italienische Abgabensystem für vergällten Alkohol Synthesealkohol nicht als eine unabhängige steuerliche Gruppe; die Staatsabgabe von LIT 12000 pro Hektoliter Weingeist werde nicht nur auf Synthesealkohol erhoben, sondern auch auf die meisten anderen vergällten Alkohole. Daß schließlich die Firma Chemial Farmaceutici die Lieferung von durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs seitens der Firma DAF abgelehnt und die Lieferung synthetischen Alkohols verlangt habe, beweise, daß diese beiden Arten weder identisch noch auch nur gleichartig seien; auch diese Feststellung lasse den fiktiven Charakter des Rechtsstreits vor der Pretura Castell'Arquato erkennen.

Zu Artikel 95 EWG-Vertrag sei festzustellen, daß zwischen Synthesealkohol und Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs erhebliche objektive Unterschiede bestünden, insbesondere hinsichtlich der Produktionsbedingungen und der Preisstrukturen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich) ergebe sich, daß die Festsetzung einer angemessenen Steuerrelation zwischen zwei Produkttypen in einer solchen Situation außerordentlich schwierig sei.

Jedenfalls aber entspräche die im Ausgangsverfahren umstrittene Steuerregelung Artikel 95 EWG-Vertrag in der Auslegung, die ihm der Gerichtshof gegeben habe, vollkommen; insbesondere habe der Gerichtshof anerkannt, daß der Vertrag im Rahmen nationaler Steuerregelungen eine unterschiedliche Besteuerung von Erzeugnissen nicht verbiete, die gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen könnten, solange diese Besteuerung weder diskriminiere noch schütze. Artikel 95 beschränke die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten nicht; diesen stehe es damit zu, Produkten eine besondere steuerliche Behandlung vorzubehalten, die untereinander als identisch oder gleichartig betrachtet werden könnten, handele es sich um eine tatsächliche oder potentielle Erzeugung; in diesem Falle verwendeten die Staaten ein legitimes Instrument der Wirtschaftspolitik, um' unter verschiedenen nationalen Produktionen zu unterscheiden, um insbesondere Marktbedingungen sicherzustellen, die den landwirtschaftlichen Erzeugern für bestimmte Ausgangsstoffe ein angemessenes Beschäftigungs- und Einkommensniveau sicherten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. April 1980 vorgetragen.

IV — Beweisaufnahme

Insbesondere aufgrund der Darlegungen des Generalanwalts in seinen Schlußanträgen kamen dem Gerichtshof Zweifel an der Zulässigkeit der von der Pretura Castell'Arquato vorgelegten Vorabentscheidungsfragen. Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung hat er deshalb die Parteien im Ausgangsverfahren, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission ersucht bestimmte Fragen zu beantworten insbesondere zur Erheblichkeit eines Sachverständigengutachtens, das die Firma Chemial Farmaceutici am 18. April 1980 zu den Akten eingereicht hatte, zu deren Tätigkeit auf dem Parfumeriesektor, zur Bestimmung der Partie Alkohol, die sie bei der Firma DAF bestellt hatte, zur Verwendung von durch Zusatz einer allgemeinen staatlichen Denaturierungssubstanz und von Methanol vergälltem Alkohol sowie dazu, ob das italienische Rechtsschutzsystem es der Chemial Farmaceutici erlauben würde, gegen den Staat oder die Finanzverwaltung Beschwerde einzulegen, um die Gesetzmäßigkeit einer Abgabe prüfen zu lassen, die der Erzeuger oder Importeur an den Staat geleistet hat, und gegebenenfalls deren Erstattung zu erreichen. Diesem Ersuchen wurde innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Fristen entsprochen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Pretura Castell'Arquato hat mit Beschluß vom 6. September 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Vereinbarkeit der auf dem decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948, geändert durch decreto legge Nr. 836 vom 6. September 1955, und Artikel 3 des Gesetzes Nr. 506 vom 18. August 1978 beruhenden unterschiedlichen Besteuerung von vergälltem synthetischen Äthylalkohol und vergälltem durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol mit den Anforderungen des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Zivilrechtsstreit über die Erfüllung eines am 18./27. Juli 1978 zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren, der Aktiengesellschaft Chemial Farmaceutici, und der Aktiengesellschaft DAF, die Alkohol herstellt und importiert, geschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Partie importierten vergällten Synthesealkohols.

3 Ausweislich der Akten bestellte die Firma Chemial im Juli 1978 bei der DAF eine bestimmte Menge vergällten Synthesealkohols. Die Firma DAF wies Chemial darauf hin, daß auf Synthesealkohol eine besondere Staatsabgabe von LIT 6000 pro Hektoliter erhoben werde, während auf durch Gärung gewonnenen Alkohol ihrer eigenen Erzeugung, der mit dem gewünschten Synthesealkohol völlig austauschbar sei, nur eine Staatsabgabe von LIT 1000 pro Hektoliter erhoben werde. Die Firma Chemial beharrte dennoch darauf, aus technischen Gründen Alkohol synthetischen Ursprungs zu bekommen. Darauf bot ihr die Firma DAF mit Schreiben vom 18. Juli 1978 die gewünschte Ware zum Preis von LIT 30000 pro Hektoliter einschließlich der besonderen Staatsabgabe (LIT 6000 pro Hektoliter) an. Chemial nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 27. Juli 1978 an; darin erwähnte sie einen Preis von LIT 30000 pro Hektoliter einschließlich der besonderen Staatsabgabe. Vertragsgemäß sollte die Ware vor dem 15. September 1978 geliefert werden.

4 Aufgrund des Gesetzes vom 18. August 1978 erhöhte sich die Staatsabgabe auf vergällten Synthesealkohol auf LIT 12000 pro Hektoliter. Mit Schreiben vom 7. September 1978 unterrichtete die Firma DAF Chemial hiervon und bat sie, das Angebot vom 18. Juli 1978 als nicht erfolgt zu betrachten, falls sie die zusätzliche Abgabe nicht übernehmen wolle. Die Firma Chemial bestand auf der Erfüllung des Vertrages so, wie er abgeschlossen war, wobei sie auch ausführte, die Abgabenerhöhung sei, da es sich um importierten Synthesealkohol handele, wegen Widerspruchs gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig; sie klagte dann vor dem zuständigen Zivilgericht auf Vertragserfüllung.

5 Vor dem nationalen Gericht führte die Firma Chemial aus, warum die streitige Abgabe ihrer Ansicht nach gegen den EWG-Vertrag verstoße; dabei wies sie insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Hansen & Balle, 148/77, Slg. 1978, 1787) hin. Die Firma DAF machte demgegenüber geltend, nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gehe die Abgabe ausdrücklich zu Lasten des Käufers; dieser müsse daher jede Erhöhung tragen, die zwischen Vertragsschluß und Vertragserfüllung eintrete. Zur angeblichen Rechtswidrigkeit der fraglichen Steuererhebung führte sie aus, es obliege Chemial, diese Rechtswidrigkeit bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, um eine Erstattung der Abgabe zu erlangen.

6 Die Pretura stellte fest, daß nach italienischem Recht für Synthesealkohol, ein Einfuhrerzeugnis, das in Italien nicht in nennenswertem Umfang hergestellt wird, eine andere Steuerregelung gilt als für durch Gärung gewonnenen Alkohol. Da sie die Beantwortung der Frage, ob dieses Recht mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags vereinbar sei, für in dem vor ihr anhängigen Rechtsstreit möglicherweise entscheidungserheblich ansah, beschloß sie, dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. A. Ist Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Abgabenregelung als rechtswidrig und damit verboten anzusehen ist, nach der für ein aus der EWG eingeführtes Erzeugnis {synthetischer Äthylalkohol, der nach der Vergällung ausschließlich zur chemisch-industriellen Verwendung bestimmt und somit nicht genießbar ist) ein bei weitem höherer Steuersatz gilt als für ein inländisches Erzeugnis, das die gleichen Merkmale aufweist und zur selben Zolltarifstelle (22.08/300) gehört (durch Gärung gewonnener Äthylalkohol, der ebenfalls nach der Vergällung zur chemisch-industriellen Verwendung bestimmt und nicht genießbar ist), wenn der einzige Grund für die unterschiedliche Behandlung darin besteht, daß der Ausgangsstoff, aus dem die beiden Arten von Alkohol gewonnen werden, unterschiedlich ist und sich demzufolge auch das Gewinnungsverfahren unterscheidet?

1. B. Ist eine eventuelle Rechtswidrigkeit im Sinne der vorstehenden Frage auch dann gegeben, wenn die nationale Abgabenregelung theoretisch keine diskriminierende Besteuerung ein und desselben Erzeugnisses danach enthält, aus welchem Ausgangsstoff es gewonnen ist, da importierter synthetischer Äthylalkohol und synthetischer Äthylalkohol aus inländischer Erzeugung gleich hoch besteuert werden und entsprechend auch für importierten durch Gärung gewonnen Äthylalkohol und durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol aus inländischer Erzeugung derselbe Steuersatz gilt?

2. Hilfsweise für den Fall einer verneinenden Antwort auf die Frage 1 : Ist Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine nationale Abgabenregelung im Sinne der Frage 1 für die dort erwähnten Erzeugnisse — als eine die gemeinschaftliche Erzeugung benachteiligende Schutzbestimmung zugunsten der Inlandserzeugung — als rechtswidrig und daher verboten anzusehen ist, weil das höher besteuerte Erzeugnis (synthetischer Äthylalkohol) ausschließlich aus anderen Ländern der EWG eingeführt wird, während das niedriger besteuerte Erzeugnis (durch Gärung gewonnener Äthylalkohol), das im Wettbewerb mit ersterem steht, in Italien erzeugt wird?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

7 Die italienische Regierung hat in ihren mündlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens der Pretura Castell'Arquato bestritten. Zu fragen sei, ob das Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht in Wirklichkeit ein fiktiver Rechtsstreit sei und ob das Verfahren des Artikels 177 im vorliegenden Fall nicht verwendet werde, um den italienischen Staat unter Anklage zu stellen, ohne daß ein wirklicher Streit vorläge, der zwischen den Parteien gemeinschaftsrechtliche Probleme aufwürfe. Unter diesen Umständen fragt sich die italienische Regierung, ob der vorliegende Fall nicht demjenigen gleichzustellen sei, in dem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980 (Foglia/Novello, 104/79) ergangen sei, durch das der Gerichtshof sich für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen für nicht zuständig erklärt habe.

8 Aufgrund seiner Befugnisse nach Artikel 60 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 28. Mai 1980 um weitere einschlägige Auskünfte ersucht. Demgemäß hat er die Parteien vor Erlaß einer Entscheidung gebeten, bestimmte Fragen zu beantworten.

9 Nach Kenntnisnahme von den darauf gegebenen Antworten hält der Gerichtshof es für möglich, die von der italienischen Regierung vorgebrachten Zweifel im vorliegenden Fall zu übergehen und in die Sachprüfung einzutreten.

Zur Sache

10 Die Klägerin im Ausgangsverfahren legt dar, der Erhebung einer unterschiedlichen Steuer auf durch Gärung gewonnenen Alkohol einerseits und Synthesealkohol, der in Italien nicht hergestellt und somit ausschließlich eingeführt werde, andererseits stelle eine offenkundige steuerliche Diskriminierung dar, die nach Artikel 95 EWG-Vertrag verboten sei. Es handele sich nicht nur um gleichartige Erzeugnsise im Sinne dieses Artikels, sondern in Wirklichkeit um identische und damit austauschbare Erzeugnisse, die ohne jede Schwierigkeit jeweils anstelle des anderen verwendet werden könnten. Die steuerliche Unterscheidung nach italienischem Recht sei nur zum Zwecke einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Schutzpolitik eingeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rewe-Zentrale,45/75, Slg. 1976, 181) verwandte Kriterium hinzuweisen, wonach Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 zwischen Erzeugnissen vorliege, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen.

11 Die Kommission unterstützt die Auffassung der Klägerin. Ihres Erachtens sind die beiden Arten Alkohol ungeachtet ihres unterschiedlichen Ursprungs — Synthesealkohol werde im wesentlichen aus Erdöl, durch Gärung gewonnener Alkohol im wesentlichen durch Destillation von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Getreide, Wein, Obst, Kartoffeln, Zuckerrüben und Melasse) gewonnen — chemisch identisch und in ihrer Verwendung völlig substituierbar. Hieraus folge nicht nur die Gleichartigkeit, sondern sogar die Identität unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse, zu deren Befriedigung diese Erzeugnisse dienten. Diese beiden Alkoholarten seien auch der gleichen Zolltarifstelle 22.08 A Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt zugewiesen. Der im italienischen Recht vorgesehene unterschiedliche Steuersatz für vergällten Synthesealkohol einerseits und vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol andererseits behindere in Ermangelung einer italienischen Herstellung von Synthesealkohol im Ergebnis jede Einfuhr dieses Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten und begünstige unmittelbar die italienische Erzeugung von vergälltem durch Gärung gewonnenem Alkohol. Nach Auffassung der Kommission müsse deshalb der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte vergällte Synthesealkohol als Erzeugnis, das mit vergälltem durch Gärung gewonnenen Alkohol gleichartig sei, dem gleichen Steuersatz wie dieser unterliegen.

12 Die italienische Regierung führt aus, der Gerichtshof habe den Mitgliedstaaten in mehreren Urteilen das Recht zugestanden, nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der Umstände der Erzeugung und der verwendeten Ausgangsstoffe, selbst identische Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern (Urteil vom 22. Juni 1976, Bobie, 127/75, Slg. 1976, 1079; Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen 148/77, Slg. 1978, 1787; Urteil vom 8. Januar 1980, Kommission/Italien 21/79, Slg. 1980, 8). Nach den Entscheidungen des Gerichtshofes seien solche Regelungen mit dem Vertrag vereinbar, wenn sie sich an objektiven Kriterien ausrichteten und weder diskriminierenden noch Schutzcharakter hätten.

13 Die vor dem nationalen Gericht bekämpfte Regelung werde diesen Erfordernissen gerecht. Die differenzierende Besteuerung von Synthesealkohol und durch Gärung gewonnenem Alkohol in Italien beruhe auf der wirtschaftspolitischen Entscheidung, die Erzeugung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu begünstigen und entsprechend die Gewinnung von Alkohol aus Äthylen, einem Erdölderivat, zu bremsen, um diesen Ausgangsstoff anderen, vorrangigen Verwendungen vorzubehalten. Es handele sich somit um eine legitime wirtschaftspolitische Entscheidung, die durch die Steuergesetzgebung durchgesetzt werde. Diese Politik habe keinerlei Diskriminierung zur Folge; sie behindere zwar die Einfuhr von Synthesealkohol nach Italien, verhindere aber gleichzeitig die Entwicklung einer Alkoholerzeugung aus Äthylen in Italien selbst, die technisch ohne weiteres möglich wäre.

14 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt, insbesondere in den von der italienischen Regierung zitierten Urteilen, entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stande seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kritierien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.

15 Eine differenzierende Besteuerung der Art, wie sie in Italien für vergällten Synthesealkohol einerseits und vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol andererseits besteht, wird diesen Erfordernissen gerecht. Mit dieser Steuerregelung wird ein legitimes industriepolitisches Ziel verfolgt: Sie ist geeignet, die Destillation landwirtschaftlicher Erzeugnisse gegenüber der Herstellung von Alkohol aus Erdölderivaten zu begünstigen. Diese Entscheidung widerspricht weder dem Gemeinschaftsrecht noch den Erfordernissen einer im Rahmen der Gemeinschaft beschlossenen Politik.

16 Die Rechtsvorschriften, die vor dem nationalen Gericht in Frage gestellt werden, sind auch nicht diskriminierend: Einerseits wird aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter durch Gärung gewonnener Alkohol unbestritten steuerlich gleichbehandelt wie italienischer durch Gärung gewonnener Alkohol; andererseits behindert zwar der auf Synthesealkohol erhobene Steuersatz die Einfuhr dieses Erzeugnisses, wenn es aus anderen Mitgliedstaaten stammt, wirkt sich aber wirtschaftlich insofern gleichwertig im Inland aus, als er auch die Schaffung einer rentablen Produktion dieses Erzeugnisses durch die italienische Industrie verhindert.

17 Auf die vom nationalen Gericht gestellten Fragen ist somit wie folgt zu antworten: Eine Steuerregelung, nach der vergällter Synthesealkohol nach Maßgabe des jeweiligen Ausgangsstoffs und der jeweils angewandten Herstellungsverfahren höher besteuert wird als vergällter durch Gärung gewonnener Alkohol, widerspricht Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht, wenn diese Regelung ohne Unterschied auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Alkohol dieser beiden Arten gilt.

18 Eine solche Steuerregelung stellt nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion von durch Gärung gewonnenem Alkohol im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert wird, wenn sich eine wirtschaftliche Produktion von Synthesealkohol aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hat entwickeln können.

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Pretura CastelľArquato mit Beschluß vom 6. September 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Steuerregelung, nach der vergällter Synthesealkohol nach Maßgabe des jeweiligen Ausgangsstoffs und der jeweils angewandten Herstellungsverfahren höher besteuert wird als vergällter durch Gärung gewonnener Alkohol, widerspricht Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht, wenn diese Regelung ohne Unterschied auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Alkohol dieser beiden Arten gilt.

2. Eine solche Steuerregelung stellt nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion von durch Gärung gewonnenem Alkohol im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert wird, wenn sich eine wirtschaftliche Produktion von Synthesealkohol aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hat entwickeln können.