Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.05.1980 – C-33/80
ECLI:EU:C:1980:138
In der Rechtssache 33/80 R
Renato Albini, ehemaliger Beamter der Kommission der EG und 9 weitere ehemalige Beamte der Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Raimondo Marini-Garelli, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater John Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Douglas Fontein, Direktor der Juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Grismar und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montalto als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
wegen des Antrags, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Anwendung der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung des Beamtenstatuts hinsichtlich der für die Zahlung namentlich der Dienst- und Versorgungsbezüge zu verwendenden Währungsparitäten und demgemäß zur Anpassung der auf diese finanziellen Rechte anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (ABl. L 369, S. 6 und 8) auf die Antragsteller unverzüglich einzustellen,
erläßt
Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit den Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 des Rates sind die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten zu verwendenden Währungsparitäten sowie die Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge angewandt werden, geändert worden. Die Verordnungen bestimmen,
1. daß die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet werden, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angwandt worden sind, wobei dieser Zeitpunkt anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts geändert wird;
2. daß die Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Anpassung der Währungsparitäten geändert werden (Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 3086/78):
daß die teilweise Überweisung der Dienstbezüge ebenfalls auf der Grundlage der Wechselkurse erfolgt, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind;
daß auf die überwiesenen Beträge der Koeffizient angewandt wird, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt.
Die Antragsteller, ehemalige Beamte der Kommission, die ihr Ruhegehalt in Italien beziehen, haben rechtzeitig eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt, um die in den genannten Verordnungen enthaltenen Entscheidungen anzufechten. Bisher ist auf diese Beschwerden keine Entscheidung ergangen. In der Zwischenzeit haben die Antragsteller Klage erhoben, die auf Aufhebung der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 oder zumindest auf die Feststellung gerichtet ist, daß deren Bestimmungen auf die Antragsteller unanwendbar sind.
Am 1. April 1980 haben die Antragsteller nach Artikel 186 des Vertrages und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, mit dem sie den Gerichtshof um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 des Rates ihnen gegenüber ersuchen.
Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme am 22. April 1980 und der Rat die seine am 23. April 1980 eingereicht.
Die Antragsteller machen geltend, durch die Anwendung der in Rede stehenden Verordnungen werde das ihnen ausbezahlte Ruhegehalt um mehr als 50 % herabgesetzt. Denn seit September 1979 verringere sich der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der neuen Verordnungen ergebenden Nettobeträgen und dem im September 1979 erhaltenen Betrag um monatlich 10 %, bis er im Juli 1980 völlig absorbiert sei. Außerdem rechtfertige der den Antragstellern entstandene sehr schwere Schaden, der von Monat zu Monat zunehme und von Juli 1980 an gleichbleiben werde, den vorliegenden Antrag; der Schaden Sei nicht wiedergutzumachen, falls der Klage stattgegeben werde.
Die Ruhegehaltsempfänger hätten ihren Lebensstandard festgelegt und seien Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aufgrund der Mittel eingegangen, von denen sie mit Recht angenommen hätten, daß sie ihnen während ihres ganzen Lebens gewährleistet seien. Diese Mittel seien nunmehr um mehr als die Hälfte gekürzt, und man könne sich leicht vorstellen, welche Sorge diese Situation den Ruhegehaltsempfängern bereite und welche Schwierigkeiten sie infolgedessen bewältigen müßten.
Die Kommission beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Da die Klage 33/80 unzulässig erscheine, sei der Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.
Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung bestimme, daß die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen müßten, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe; ferner sei die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung enthalte keinen Beweis dafür, daß den Antragstellern durch die Anwendung der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 nicht wiedergutzumachende Schäden entstanden seien.
Der Gerichtshof habe insbesondere entschieden, daß die Sperrung der Bezüge nicht geeignet ist, [dem Antragsteller] schweren oder nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (Rechtssache 62/74, Vel-lozzi/Kommission, Slg. 1974, 895; Rechtssache 75/72, Perinciolo/Rat, Sig, 1972, 1202; Rechtssache 48/79, Ooms u.a./Kommission, Sig. 1979, 1705).
Nichts im Vorbringen der Antragsteller führe zu der Annahme, daß im vorliegenden Fall Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt gegeben seien. Es seien bereits sechs Monate seit dem Beginn der Anwendung der angegriffenen Verordnungen vergangen. Unter diesen Umständen sei schwer einzusehen, warum die Antragsteller plötzlich Anfang April entdeckt hätten, daß die Sache keinen Aufschub dulde.
Der Rat erinnert zunächst daran, daß er eine prozeßhindernde Einrede gegen die Klage erhoben habe, und wiederholt seine bei dieser Gelegenheit vorgetragenen Argumente.
Die angegriffenen Maßnahmen seien Verordnungen des Rates, weshalb sie nicht in den Geltungsbereich des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts geregelten Rechtsbehelfssystems fielen. Nach diesem System, das von dem allgemeinen Recht des Artikels 173 des Vertrages abweiche, seien die beschwerenden Maßnahmen, die dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden könnten, als Maßnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 definiert, also als eine von der Anstellungsbehörde getroffene Entscheidung oder als Unterlassung dieser Behörde, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen. Die Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 fielen in keiner Weise unter diese Definition der beschwerenden Maßnahme und könnten daher nicht dem Gerichtshof im Wege der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe vorgelegt werden, die die Kontrolle derjenigen Handlungen und Unterlassungen der Anstellungsbehörde durch den Gerichtshof sichern sollten, welche die statutarische Stellung der Beamten beeinträchtigen könnten. Im übrigen sei der Rat nicht die Anstellungsbehörde der Antragsteller, und bei ihm sei niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts von Seiten der Antragsteller eingegangen.
Der Rat macht sodann zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung die gleichen Ausführungen wie die Kommission.
Da der Präsident des Gerichtshofes verhindert war, hat der Präsident der Ersten Kammer beschlossen, die Parteien am 19. Mai 1980 mündlich zu hören.
Gründe§
1 Die Antragsteller ersuchen den Gerichtshof, den Antragsgegnern aufzugeben, die Anwendung der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8) ihnen gegenüber auszusetzen.
2 Diese Verordnungen, mit denen die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten zu verwendenden Währungsparitäten sowie die Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge angewandt werden, geändert wurden, haben angeblich eine Herabsetzung des den Antragstellern ausbezahlten Ruhegehalts um mehr als 50 % zur Folge, was für sie einen schweren finanziellen Schaden darstellen soll.
3 Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, daß
Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur zulässig sind, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat; diese Voraussetzung wird durch die Antragsteller erfüllt;
der Aussetzungsantrag den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen muß, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
4 Der Gerichtshof hat in einer umfangreichen Rechtsprechung entschieden, daß dem Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen muß.
5 Aus dem Antrag geht nicht hervor, daß die Antragsteller Schäden erleiden, die nicht durch das Endurteil wieder gutgemacht werden können. Sollten die Antragsteller mit ihrer Klage obsiegen, so werden sie Anspruch auf den Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 ergebenden Nettobeträgen und den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen zu zahlenden Versorgungsbezügen haben.
6 Sollten die Antragsteller dagegen unterliegen, nachdem die Aussetzung des Vollzugs der Verordnungen Nr. 3085/78 und Nr. 3086/78 angeordnet worden ist, so wäre die Kommission nach Artikel 85 des Beamtenstatuts berechtigt, die zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern. Dies könnte für die Antragsteller ebenfalls finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen.
7 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist somit zurückzuweisen.
Kosten
8 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
Der Präsident der Ersten Kammer
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.