Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.07.1981 – C-33/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:186

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 33/80,

Renato Albini, ehemaliger Beamter der Kommission der EG, sowie 9 weitere ehemalige Beamte dieser Kommission, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Raimondo Marini-Clarelli, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater John Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Douglas Fontein, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar und durch Herrn Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Verordnungen von Bedeutung:

In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte Artikel 63 Beamtenstatut:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.

Diese Parität betrug z. B. 12,50 BFR pro 1 DM und 8 BFR pro 100 LIT.

Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ermöglicht es dem Beamten zu veranlassen, daß ein Teil seiner Bezüge für bestimmte regelmäßige oder ausnahmsweise Überweisungen in ein anderes Land als dasjenige verwendet wird, in dem er seinen Dienst ausübt. Absatz 4 dieses Artikels bestimmte in seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung, daß diese Überweisungen von dem Organ, dem der betreffende Beamte untersteht, zu den am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkursen ausgeführt werden. Als amtlicher Wechselkurs im Sinne dieser Vorschrift wurde die jeweils letzte vom IWF angenommene Parität angesehen; diese war seit dem 1. November 1969 unverändert geblieben (z. B. 13,66 BFR pro 1 DM).

Nach dem Zusammenbruch des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden internationalen Systems fester Wechselkurse im Jahre 1971 spiegelten diese Paritäten jedoch immer weniger die Kaufkraft der betroffenen Währungen und deren Wert auf den Devisenmärkten wider. Beamte, die Überweisungen in Länder mit gegenüber den angemeldeten IWF-Paritäten aufgewerteten Währungen vornehmen ließen, konnten deshalb — im Vergleich mit Überweisungen zu marktüblichen Bedingungen —erhebliche Kursgewinne erzielen.

Nach der vor dem 1. April 1979 geltenden Rechtslage war der in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehene Berichtigungskoeffizient, der den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten Rechnung tragen soll, auf dessen gesamte Bezüge einschließlich des nach Artikel 17 des Anhangs VII in ein anderes Land zu überweisenden Teils anzuwenden. Der Berichtigungskoeffizient für Beamte, die in Ländern wie Italien, Vereinigtes Königreich und Irland Dienst taten, deren Währung im Verhältnis zur IWF-Parität abgewertet wurde, erhöhte sich demzufolge entsprechend, während der Koeffizient für Beamte sank, die in Ländern tätig waren, deren Wert gegenüber der IWF-Parität aufgewertet wurde.

Die Empfänger von Ruhegehältern konnten sich diese Regelung in besonders großem Ausmaß für Sondervorteile nutzbar machen. Wenn sie in einem Land mit abgewerteter Währung ihren Wohnsitz zu nehmen erklärten, wurde nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf ihre Versorgungsbezüge angewendet. Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eröffnete ihnen die Möglichkeit, sich diese Bezüge in der starken Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem sie angehörten, auszahlen zu lassen. Auf diese Lage hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Sig. 1975, 463, 475, 480) hingewiesen.

Die Kommission hat dem Rat seit 1974 Vorschläge zur Beseitigung der durch den Verfall des internationalen Systems fester Wechselkurse eingetretenen Ungereimtheiten der Vorschriften über die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge unterbreitet.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) sah folgende Neufassung des Artikels 17 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vor:

Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden auf der Grundlage der in Artikel 63 letzter Absatz des Statuts erwähnten Paritäten ausgeführt; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewendet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überweisen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt.

Am 1. April 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag einer Verordnung zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in das Statut (ABl. C 99, S. 5), für den sich der damit befaßte Statutsbeirat nicht ausgesprochen hatte. Der Rat holte die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes ein. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 7. Juli 1977 (ABl. C 183, S. 55) den Vorschlag der Kommission und nahm zugleich die Zusicherungen der Kommission zur Kenntnis, daß ihre Vorschläge die tatsächlichen Werte der als Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen an die Beamten gehenden Zahlungen in keiner Weise beeinträchtigen werden. In der Plenardebatte hatte das für Verwaltungsfragen zuständige Mitglied der Kommission Tugendhat erklärt: Die Kommission verfolgt mit ihrem System ... das Ziel der finanziellen Neutralität, und wir sehen den möglichen Erfolg unseres Systems in einem Kaufkraftausgleich. Wir wollen, daß ein Kommissionsbeamter einer bestimmten Besoldungsgruppe — mag er nun in Brüssel, Luxemburg, London oder an irgendeinem anderen Ort der Gemeinschaft tätig sein — die gleiche Menge Waren kaufen kann wie sein Kollege in einem anderen Teil der Gemeinschaft ... Die Kommission hat sich ferner mit dem Problem der Übertragungen beschäftigt. Ein Vorschlag für eine Abänderung des Personalstatuts wird zur Zeit geprüft. Unserer Ansicht nach darf diese Änderung jedoch nicht später als der vorliegende Entschließungsantrag angenommen werden, da dieser, so glaube ich, noch einen weiteren Punkt umfaßt, zu dem Bedenken geäußert wurden.

Dem Rat gelang es nicht, 1978 den Vorschlag für eine Verordnung über die Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1976 (ABl. C 271, S. 5) zu verabschieden. Die Kommission unternahm deshalb den Versuch, die mit dem Vorschlag vom 1. April 1977 angestrebte Aktualisierung der Umrechnungskurse der Bezüge der Beamten unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage gleichwohl zu erreichen. Als Anlage zu ihrem Bericht 1978 zur jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Dok. KOM (78) 673 endg. vom 29. November 1978) legte die Kommission dem Rat folgende Mitteilung vor, zu der weder Parlament noch Gerichtshof noch Statutsbeirat gehört worden waren :

Die beiden ersten Absätze von Artikel 63 sollen folgende Fassung erhalten:

Die Dienstbezüge der Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage des Wechselkurses berechnet, der am ... für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendet wird.

Die Kommission fordert den Rat nachdrücklich auf, vorgenannten Artikel sowie Artikel 17 von Anhang VII entsprechend den Ergebnissen, zu denen die Arbeiten des Rates im Rahmen der Statutsänderung ... geführt haben, noch vor Jahresende zu genehmigen ...

Diese Verordnung [sollte] am 1. Januar 1979 in Kraft [treten]; sie [sollte] mit Wirkung vom 1. April 1979 [gelten]. Für die Empfänger von Ruhegehältern und Vergütungen, deren Nettobezüge sich durch die Anwendung des derzeitigen Systems verringert haben, gilt diese Verordnung jedoch erst am 1. Oktober 1979.

Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6). Diese Verordnung nimmt die Mitteilung der Kommission vom 29. November 1978 und hinsichtlich des auf die zu überweisenden Beträge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten die Formulierung des Vorschlags vom 1. April 1977 im Wortlaut auf. Für die Berechnung der Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der Wechselkurse, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ist auf den 1. Juli 1978 abzustellen; dieser Zeitplan wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus geändert.

Entsprechend dieser Aktualisierung der Wechselkurse hat der Rat durch seine Verordnung Nr. 3086/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts verwendeten Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) die den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechenden Berichtigungskoeffizienten dergestalt verändert, daß für jeden außerhalb Belgiens oder Luxemburgs verwendeten Beamten oder sonstigen Bediensteten die Besoldung für April 1979 auf demselben Niveau blieb wie im vorhergehenden Monat. Da der Ausgangspunkt (Höhe der Besoldung in belgischen Franken) für Zahlungen als unverändert unterstellt wurde und der Zielpunkt (Höhe der Besoldung in nationaler Währung) normalerweise ebenfalls gleichbleiben sollte, mußte, sobald einer der Parameter (Wechselkurse) der Zahlung geändert wurde, der andere Parameter (Berichtigungskoeffizient) angepaßt werden, um die Neutralität des Vorgangs zu sichern.

Bei der Festsetzung des in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten verwendeten Rat und Kommission seit 1967 das folgende Verfahren des Vergleichs des Preisniveaus zwischen Brüssel einerseits und den verschiedenen anderen Dienstorten andererseits. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen regelmäßig Preisermittlungen für Waren und Dienstleistungen durch, die für den normalen Verbrauch im Haushalt eines Beamten an den verschiedenen Dienstorten als typisch angesehen werden. Für jeden Posten wird das Verhältnis zwischen seinem Preis in Brüssel und in der Stadt berechnet, die für das jeweilige Land der dienstlichen Verwendung des Beamten heranzuziehen ist. Diese Gewichtung der Werte erlaubt es, das Verhältnis der Kaufkraft der Währungen der Länder zu berechnen, in denen die Beamten der Gemeinschaft dienstlich verwendet werden. Der nach der Methode Fisher berechnete Index drückt das Verhältnis der Preise Brüssel—Rom und Rom—Brüssel beispielsweise in einer Zahl aus. Er wird für die Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Gemeinschaft verwendet, weil er das Preisverhältnis zwischen zwei Städten in reversibler Form ausdrückt und deshalb nicht nur bilaterale, sondern multilaterale Preisvergleiche ermöglicht. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich anhand dieser Methode, indem der wie beschrieben ermittelte Index Fisher durch den jeweiligen Kurs geteilt wird, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. In den Monaten Oktober und November 1975 wurde in allen Hauptstädten der Gemeinschaft eine vergleichende Preisuntersuchung durchgeführt.

Die Kläger, ehemalige Beamte der Kommission, die ihr Ruhegehalt in Italien beziehen, haben fristgerecht eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt, um die in den genannten Verordnungen enthaltenen Entscheidungen anzufechten. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist auf diese Beschwerden keine Entscheidung ergangen.

Die Klage ist am 24. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Rat und die Kommission haben am 28. Februar 1980 bzw. am 29. Februar 1980 die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über diese Einreden ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

die Verordnung Nr. 3086/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften für nichtig oder zumindest für auf die Kläger unanwendbar zu erklären,

die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften für nichtig oder zumindest für auf die Kläger unanwendbar zu erklären,

hilfsweise den Klägern eine Ausgleichsentschädigung in einer Höhe zuzuerkennen, daß jede Verringerung der den Klägern vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gezahlten Ruhegehälter vermieden wird,

den Beklagten, also dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In einem gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung eingereichten Schriftsatz beantragt der Rat,

die gegen ihn gerichteten Klagen als unzulässig abzuweisen.

In einem gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung eingereichten Schriftsatz beantragt die Kommission,

nach Eingang der klägerischen Antworten das Verfahren abzuschließen und gegebenenfalls zu entscheiden, daß die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen ist.

die Klagen als unzulässig abzuweisen,

den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kläger tragen vor, das Versorgungssystem für die Beamten der Gemeinschaften beruhe auf Beiträgen. Artikel 83 Absatz 2 Beamtenstatut schreibe vor, daß die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung beitrügen. Die restlichen beiden Drittel würden von den Gemeinschaften aufgebracht. Daraus folge, daß das Ruhegehalt lediglich eine nachträgliche Besoldung, nicht aber eine Art Gratifikation seitens des Arbeitgebers darstelle.

Alle Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und mit einem bestimmten Dienstalter zahlten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Dienstort, denselben Betrag, sei es durch einen direkten Abzug, sei es durch einen entsprechenden Beitrag des Arbeitgebers. Tatsächlich würden alle Abzüge in belgischen Franken im Wege des Abzugs an der Quelle und ohne Anwendung eines Berichtigungsmechanismus durchgeführt.

Dieses System setze eigentlich voraus, daß ein Beamter, der eine mit den Leistungen der anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe und desselben Dienstalters identische Summe gezahlt habe, ein Ruhegehalt beziehe, das mit dem der anderen übereinstimme und den von ihm im Abzugswege gezahlten Beiträgen sowie den vom Arbeitgeber erbrachten Zahlungen entspreche.

Demgegenüber sei nach dem geltenden Versorgungssystem die Höhe des Ruhegehalts nicht nur von den vom Beamten gezahlten Summen abhängig, sondern auch von dem Land, in dem dieser im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand seinen Wohnsitz zu nehmen erkläre.

Aufgrund des angewendeten Systems der Berichtigungskoeffizienten erhielten die Beamten, die Ruhegehaltsempfänger seien und ihren Wohnsitz in bestimmten Ländern hätten, ein niedrigeres Ruhegehalt als dasjenige, welches sie aufgrund der für sie angesparten Beiträge beanspruchen könnten. So erhalte ein Ruhegehaltsempfänger mit Wohnsitz in Belgien ein um 34 % höheres Ruhegehalt als ein Ruhestandsbeamter der gleichen Besoldungsgruppe und mit dem gleichen Dienstalter, der seinen Wohnsitz in Italien habe, obwohl sie denselben Betrag eingezahlt hätten und obwohl für beide dieselben Beträge gezahlt worden seien, um ihr Ruhegehalt zu begründen. Es sei unzulässig, auf den Ruhegehaltsbetrag einen Reduktionskoeffizienten anzuwenden, der sich nach dem Wohnort und den dort bestehenden Lebenshaltungskosten richte, denn hierdurch beschränke man die Freizügigkeit des Ruhegehaltsempfängers gerade in dem Augenblick, in dem er ihrer am meisten bedürfe. Die Höhe des Ruhegehalts müsse ausschließlich von der Endsumme der angesparten Beiträge abhängen, auf die niemand mehr anhand monetärer oder geographischer Kriterien Einfluß nehmen oder sie abstufen dürfe.

Die Kläger machen geltend, daß aufgrund der Einführung der angegriffenen Verordnungen, durch die ihr Ruhegehalt um mehr als die Hälfte gekürzt worden sei, ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht worden seien.

Nach Artikel 45 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut könnten die [Versor-gungs-]bezüge ... nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem der Beamte angehört hat, gezahlt werden.

Bis zum Erlaß der angegriffenen Verordnungen sei der am 1. Januar 1965 vom Internationalen Währungsfonds festgesetzte Wechselkurs (für Italien 8 BFR = 100 LIT) zur Anwendung gekommen; der Berichtigungskoeffizient habe 146,8 betragen. Seit dem Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gelange der Wechselkurs zur Anwendung, der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sei (3,83 BFR = 100 LIT); der Berichtigungskoeffizient liege bei 70,3.

Die neue Regelung habe zur Folge gehabt, daß das Ruhegehalt der Kläger um mehr als die Hälfte gekürzt worden sei. Sie habe schwerwiegende Auswirkungen für die Empfänger von in belgischen Franken ausgezahlten Ruhegehältern mit Wohnsitz in Ländern mit schwacher Währung gehabt, die ihre Lebensführung an den empfangenen Ruhegehältern orientiert hätten und die eine drastische Kürzung dieses Betrages erleben müßten.

Gemäß Artikel 64 Beamtenstatut würden die Berichtigungskoeffizienten entsprechend den Lebensbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgesetzt. Nach Artikel 65 erfolge die Festsetzung der Koeffizienten anhand eines arithmetischen Verfahrens. Für Italien sehe dies folgendermaßen aus: Dem Wechselkurs von 8 BFR für 100 LIT entspreche ein Berichtigungskoeffizient von 146,8. Da der aktuelle Wechselkurs 3,83 BFR für 100 LIT betrage, ergebe sich der nunmehr anzuwendende Berichtigungskoeffizient aus der Gleichung 8 : 146,8 = 3,83 : χ oder

x =146,8 χ 3,838=70,28;

aufgerundet auf 70,3 entspreche dies tatsächlich dem neuen Berichtigungskoeffizienten.

Nach Ansicht der Kläger kann sich ein zutreffender und gerechter Berichtigungskoeffizient nicht aus einer einfachen mathematischen Rechnung ergeben.

Der Berichtigungskoeffizient müsse anhand objektiver Maßstäbe berechnet werden, um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Kaufkraft der Währung in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Er müsse auf einer geeigneten statistischen Erhebung beruhen, die von verschiedenen nationalen statistischen Ämtern in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund eines einheitlichen Vergleichswertes erstellt werde.

Die Kläger behaupten, das Europäische Parlament sei zu den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 nicht angehört worden.

Der vom Parlament gebilligte (ABl. C 183, 1977) Vorschlag der Kommission vom 1. April 1977 (ABl. C 99, 1977) habe die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit in das Statut und die Festsetzung des Wertes der Rechnungseinheit im Verhältnis zu den verschiedenen Währungen am 1. Juli 1977 zum Gegenstand, wogegen es in der Verordnung Nr. 3085/78 vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, 1978) ausschließlich um die Aktualisierung der bisher verwendeten Wechselkurse des belgischen Franken im Verhältnis zu den anderen Währungen nach dem Stand vom 1. Juli 1978 gehe. In der Präambel zur Verordnung Nr. 3085/78 werde auf die vom Parlament eineinhalb Jahre früher abgegebene Stellungnahme zu dem alten Vorschlag der Kommission vom 1. April 1977 betreffend die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit Bezug genommen.

Es sei nicht zulässig, einen Text zu ändern und dabei eine Stellungnahme zu einem früheren Text zu verwenden, der sich von dem neuen in einem wesentlichen Punkt unterscheide.

Im Rahmen seiner prozeßbehindernden Einrede beantragt der Rat eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über diese Einrede gemäß Artikel 91 § 1 Verfahrensordnung.

Eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 sei nur dann zulässig, wenn die Bestimmungen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut eingehalten seien. Dies sei nicht der Fall.

Einerseits hätten die Kläger niemals eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut an ihn gerichtet, andererseits könne er im Hinblick auf die Kläger, die ehemalige Beamte der Kommission seien, nicht als Anstellungsbehörde angesehen werden. Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 könnten keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, die auf dem durch Artikel 91 eröffneten Klageweg angegriffen werden könnten, da dieser Artikel nur Klagen gegen beschwerende Maßnahmen der Anstellungsbehörde zulasse (Artikel 90 Absatz 2).

Die Anfechtungsklage könne auch nicht auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt werden, da die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auf alle Beamten der Gemeinschaften und die in den Ruhestand versetzten ehemaligen Beamten anwendbar seien. Man könne also nicht behaupten, daß es sich um Entscheidungen handele, die an die Kläger ergangen seien, oder um Entscheidungen, die sie unmittelbar und individuell beträfen, obwohl sie als Verordnungen ergangen seien.

Selbst wenn die Klagen auf Artikel 173 gestützt wären, so wären sie jedenfalls unzulässig, da sie nicht innerhalb der nach diesem Artikel vorgeschriebenen Frist erhoben worden seien.

Der Rat ist der Ansicht, der Antrag der Kläger, die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 für auf sie unanwendbar zu erklären, sei auf Artikel 184 EWG-Vertrag gestützt.

Die Unanwendbarkeitserklärung aufgrund einer Einrede der Rechtswidrigkeit sei lediglich ein inzidentes Verfahren und habe begrenzte Wirkung. Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, daß die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung die Wirkungen dieser letzteren nur insoweit erfasse, als sie in der aufgehobenen. individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden habe (Urteil vom 13. Juni 1958, Rechtssache 9/56, Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, S.p.A./Hohe Behörde, Slg. 1958, 9, 28 f., und Urteil vom 12. Juni 1958, Rechtssache 15/57, Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, Slg. 1958, 159, 191 f.). Die Klage sei, soweit sie auf Artikel 184 gestützt sei, unzulässig.

Der Antrag der Kläger auf Ausgleichsentschädigung könne sich nur als eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag darstellen. Im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 (Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) sei dieser Antrag unzulässig.

Die Kläger tragen in ihren Stellungnahmen zur Einrede des Rates vor, sie hätten die gemäß Artikel 90 Beamtenstatut erforderliche Beschwerde allesamt fristgerecht erhoben.

Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 stellten beschwerende Maßnahmen dar, da die Ruhegehälter für Juni 1980 gegenüber den im September 1979 geleisteten Zahlungen um mehr als die Hälfte gekürzt worden seien. Die angegriffenen Verordnungen seien vom Rat erlassen und von der Kommission durchgeführt worden; deshalb hätten sich die Kläger entschlossen, gegen beide Organe Klage zu erheben.

Die in Artikel 184 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme solle es ausschließlich ermöglichen, eine direkte Klage gegen den Rat anzustrengen, soweit dieses Organ die angegriffenen Maßnahmen erlassen habe.

Was ihren Antrag auf Ausgleichsentschädigung angehe, so sei diese Entschädigung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht zu rechtfertigen, die den Gemeinschaftsbehörden gegenüber ihren Beamten obliege. Es sei nicht ersichtlich, warum diese allgemeine Fürsorgepflicht sich nicht auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaft erstrecken sollte.

Die Kommission macht in ihrem Antrag auf Vorentscheidung über eine prozeßhindernde Einrede geltend, die Klage sei deswegen unzulässig, weil sie gegen Maßnahmen gerichtet sei, die nicht von der für die Kläger zuständigen Anstellungsbehörde getroffen worden seien. Der Gerichtshof habe bereits in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1979 (Ooms u. a./Kommission, Slg. 1979, 3121) in der Rechtssache 48/79, in der die Kläger wie im vorliegenden Falle die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 beantragt hätten, wie folgt entschieden:

Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts sind im Rahmen von Artikel 179 EWG-Vertrag erhobene Klagen von Beamten gegen die Anstellungsbehörde zu richten; sie müssen sich gegen Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde richten, die den Kläger beschweren. Die Klage erfüllt diese Voraussetzung nicht, da mit ihr die Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates begehrt wird.

Auch im Rahmen von Artikel 173 EWG-Vertrag sei die Klage unzulässig.

Klagen eines Beamten oder ehemaligen Beamten könnten nur aufgrund von Artikel 179 EWG-Vertrag erhoben werden. Die Zuständigkeit nach Artikel 179 habe ausschließlichen Charakter und könne keinen Raum lassen für eine kumulative oder konkurrierende Zuständigkeit im Rahmen des allgemeinen Systems des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Mit Urteil vom 22. Oktober 1975 (Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) und Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission, Slg. 1977, 291) habe der Gerichtshof entschieden, daß

... ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels 179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts [liegt].

Die anläßlich eines Schadensersatzprozesses entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofes behalte auch im Rahmen eines Anfechtungsprozesses volle Gültigkeit (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 22. Oktober 1975, in dem der Gerichtshof folgendermaßen entschieden habe: Zwar sind Anfechtungsklage und Schadensersatzklage zwei verschiedene Rechtsbehelfe, doch wird zwischen ihnen bei Streitsachen zwischen Beamten und den Organen hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in den Artikeln 90 und 91 des Statuts kein Unterschied gemacht).

Wenn der Schadensersatzprozeß seine prozessuale Grundlage ausschließlich in Artikel 179 EWG-Vertrag habe, so müsse das gleiche auch für den Anfechtungsprozeß gelten.

Für den Fall, daß es gleichwohl für zulässig erachtet werden sollte, parallel und in Konkurrenz hierzu die allgemeine Regelung für Anfechtungsklagen zu berücksichtigen, sofern ein Rechtsstreit zwischen den Gemeinschaften und einem ihrer Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten auf die Nichtigerklärung einer Maßnahme der Kommission oder des Rates gerichtet sei, so erweise sich die vorliegende Klage gleichwohl als unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 EWG-Vertrag erfülle. Sie halte zunächst einmal nicht die in Artikel 173 vorgeschriebene Frist von zwei Monaten ein. Des weiteren genüge sie nicht den in Artikel 173 Absatz 2 aufgestellten Erfordernissen (vgl. den Beschluß des Gerichtshofes in der bereits erwähnten Rechtssache 48/79: ... die Klage [ist] auch unzulässig, soweit sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sein sollte, da die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 weder an die Kläger ergangene Entscheidungen noch Entscheidungen darstellen, die, obwohl sie als Verordnungen ergangen sind, die Kläger unmittelbar und individuell betreffen).

Hinsichtlich der Anträge, die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 für auf die Kläger unanwendbar zu erklären, macht die Kommission geltend, die Betreffenden könnten Artikel 184 EWG-Vertrag nicht heranziehen. Dieser eröffne keine eigenständige Klagemöglichkeit, sondern sehe die Unanwendbarerklärung einer Verordnung nur in einem vor dem Gerichtshof aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertrages anhängig gemachten Verfahren vor, und zwar lediglich incidenter und mit begrenzter Wirkung (Urteil vom 14. Dezember 1962, verbundene Rechtssachen 31 und 33/62, Milchwerke Heinz, Wöhrmann & Sohn KG und Firma Alfons Lütticke GmbH/Kommission, Slg. 1962, 1027). Die vorliegende Klage sei als Hauptklage und selbständig erhoben worden, so daß die Kläger sich nicht auf Artikel 184 EWG-Vertrag berufen könnten.

Was den Antrag auf Ausgleichsentschädigung angehe, stehe fest, daß das Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nicht verbunden werden könne, wenn dies beim Verfahren zur Nichtigerklärung nicht der Fall sei (Urteil vom 10. Dezember 1969, Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505).

Zudem enthalte die Klage, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet sei, entgegen Artikel 38 § 1 Verfahrensordnung keinerlei Angaben über den oder die Gründe, die den Antrag stützen könnten.

Die Kläger tragen in ihren Stellungnahmen zu der prozeßhindernden Einrede der Kommission vor, sie hätten ihre Angriffe auf die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 sowohl gegen den Rat als auch gegen die Kommission gerichtet, da diese Verordnungen vom Rat erlassen und von der Kommission ausgeführt worden seien. Da das eine oder das andere der beiden Organe Anstellungsbehörde sein könne, überließen sie die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof.

Die Kläger meinen, gegen die von ihnen angegriffenen Verordnungen sei Klage gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegeben. Es handele sich bei diesen um Maßnahmen allgemeiner Art, die vom Rat erlassen und gegenüber allen Ruhegehaltsempfängern zur Anwendung gelangt seien und die für eine bestimmte Anzahl von ihnen nachteilige Folgen hätten.

Sie sind der Auffassung, die Klage sei auch nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zulässig. Die angegriffenen Verordnungen stellten an sie ergangene Entscheidungen dar, die, obwohl sie als Verordnung ergangen seien, sie unmittelbar und individuell beträfen.

Die Anträge, die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 für auf sie unanwendbar zu erklären, seien als Hauptanträge und selbständig erhoben worden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes sei daher gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag gegeben.

Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung einer Ausgleichsentschädigung machen die Kläger geltend, deren Zulässigkeit ergebe sich aus der Zulässigkeit des Hauptantrags.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. und 20 Februar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger, zehn Ruhestandsbeamte der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 24. Januar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beamtenstatut) Klage gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Sie beantragen,

1. die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 für nichtig oder zumindest für auf die Kläger unanwendbar zu erklären;

2. hilfsweise, ihnen eine Ausgleichsentschädigung in einer Höhe zuzuerkennen, daß jede Verringerung der den Klägern vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gezahlten Ruhegehälter vermieden wird.

2 Artikel 63 und 64 Beamtenstatut lauteten in der bis Ende 1978 gültigen Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. ... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H..

3 Nach Artikel 82 Beamtenstatut werden die Versorgungsbezüge ... [der ehemaligen Beamten] nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind. Sie unterliegen einem Berichtigungskoeffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird.

4 Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII (Versorgungsordnung lautet: Die Bezüge können nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem der Beamte angehört hat, gezahlt werden; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre.

5 Der Rat erließ am 21. Dezember 1978 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (ABl. L 369, S. 6), nach deren Artikel 1 Artikel 63 Beamtenstatut folgende Fassung erhält:

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.

Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Anderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.

6 Die Verordnung tritt nach ihrem Artikel 4 am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. April 1979. Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.

7 Am 21. Dezember 1978 erließ der Rat weiter die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung wird unter anderem der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut auf die Versorgungsbezüge anzuwendende Berichtigungskoeffizient für Italien auf 74,4 festgesetzt.

8 Im März 1979 haben einige der Kläger die Kommission darum ersucht, dem Rat geeignete Änderungsvorschläge für die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 zu machen, deren Rechtmäßigkeit von den Betroffenen in Zweifel gezogen wurde. Mit Mitteilung vom 12. Juli 1979 beschied die Kommission diese Anträge ablehnend.

9 Im Oktober 1979 reichte die Mehrzahl der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein. Da die Kommission ihren Standpunkt nicht änderte, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10 Die Kläger tragen vor, das Versorgungssystem für die Beamten der Gemeinschaften beruhe auf Beiträgen. Artikel 83 Absatz 2 Beamtenstatut schreibe vor, daß die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung beitrügen. Die restlichen beiden Drittel würden von den Gemeinschaften aufgebracht. Daraus folge, daß das Ruhegehalt lediglich eine nachträgliche Besoldung, nicht aber eine Art Gratifikation seitens des Arbeitgebers darstelle. Alle Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und mit einem bestimmten Dienstalter zahlten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Dienstort, denselben Betrag durch direkten Abzug. Tatsächlich würden alle Abzüge in belgischen Franken im Wege des Abzugs an der Quelle und ohne Anwendung eines Berichtigungsmechanismus durchgeführt. Dieses System setze eigentlich voraus, daß ein Beamter, der eine mit den Leistungen der anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe und desselben Dienstalters identische Summe gezahlt habe, ein Ruhegehalt beziehe, das mit dem der anderen übereinstimme und den von ihm im Abzugswege gezahlten Beiträgen sowie den vom Arbeitgeber erbrachten Zahlungen entspreche. Es sei unzulässig, auf den Ruhegehaltsbetrag einen Reduktionskoeffizienten anzuwenden, der sich nach dem Wohnort und den dort bestehenden Lebenshaltungskosten richte, denn hierdurch beschränke man die Freizügigkeit des Ruhegehaltsempfängers gerade in dem Augenblick, in dem er ihrer am meisten bedürfe. Aufgrund der Einführung der angegriffenen Verordnungen, durch die ihr Ruhegehalt um mehr als die Hälfte gekürzt worden sei, seien ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht worden.

11 Gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung haben der Rat und die Kommission am 28. bzw. 29. Februar 1980 Schriftsätze eingereicht, in denen sie die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage, des Antrags auf Erklärung der Unanwendbarkeit der Verordnungen gegenüber den Klägern und des Antrags auf Ausgleichsentschädigung geltend machen.

12 Im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage äußern sich der Rat und die Kommission zu den beiden Möglichkeiten, die Klage auf Artikel 91 Beamtenstatut oder auf Artikel 173 EWG-Vertrag zu stützen. Der Rat hält die Klage, soweit sie auf Artikel 91 Beamtenstatut gestützt sei, aus folgenden Gründen für unzulässig: Die Kläger hätten niemals eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 an ihn gerichtet; er sei für die Kläger nicht Anstellungsbehörde; gemäß Artikel 91 könne eine Klage nur gegen beschwerende Maßnahmen erhoben werden, die ausschließlich von der Ausstellungsbehörde erlassen werden könnten. Der Kommission zufolge kann eine Klage gemäß Artikel 91 Beamtenstatut nur gegen eine beschwerende Maßnahme erhoben werden, die von der Anstellungsbehörde erlassen worden sei; im vorliegenden Fall richte sich die Klage jedoch gegen Verordnungen des Rates, bei denen es sich nicht um beschwerende Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut handele.

13 Nach Ansicht des Rates und der Kommission wäre die Klage auch unzulässig, wenn sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt wäre, da die angegriffenen Verordnungen keine an die Kläger ergangenen Entscheidungen oder Entscheidungen seien, die, obwohl sie als Verordnung ergangen seien, sie unmittelbar und individuell beträfen. Die Klage sei jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Verordnungen erhoben worden sei.

14 Zu dem Antrag, die fraglichen Verordnungen für den Klägern gegenüber unanwendbar zu erklären, tragen der Rat und die Kommission vor, ein solcher Antrag könne nur auf Artikel 184 EWG-Vertrag gestützt werden. Diese Vorschrift erlaube es dem Kläger jedoch nur, die Nichtigkeit einer Verordnung im Rahmen eines vor dem Gerichtshof aufgrund einer anderen Vorschrift des Vertrages anhängigen Verfahrens Inzident und mit begrenzter Wirkung geltend zu machen. Die Möglichkeit der inzidenten Geltendmachung der Nichtigkeit einer Verordnung könne nicht zur Zulässigkeit einer Klage führen, in der es in der Hauptsache um die Erklärung der Unanwendbarkeit gehe. Der Rat und die Kommission halten daher den auf Artikel 184 EWG-Vertrag gestützten Antrag für unzulässig.

15 Nach Ansicht des Rates ist auch der Antrag auf Schadensersatz nicht zulässig. Er stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzanspruch eines Beamten (wie auch eines ehemaligen Beamten) im Rahmen des Artikels 179 EWGVertrag sowie der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut zu verfolgen sei. Der Anspruch könne also nur gegen die Anstellungsbehörde gerichtet werden. Ergänzend führt die Kommission aus, im Falle der Klage eines Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag auf Aufhebung der Maßnahme eines Organs und auf Gewährung eines Ausgleichs für den ihm durch diese Maßnahme zugefügten Schaden habe die Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags zur Folge.

16 Die Kläger erklären demgegenüber, sie hätten ihre Beschwerde innerhalb der im Beamtenstatut vorgeschriebenen Frist erhoben. Bei den streitigen Verordnungen handele es sich um die Kläger beschwerende Maßnahmen, da sie eine Kürzung ihrer Ruhegehälter um mehr als die Hälfte bewirkt hätten. Die Verordnungen seien vom Rat erlassen und von der Kommission durchgeführt worden; deshalb hätten sich die Kläger entschlossen, gegen beide Organe Klage zu erheben. Zwar vermöchten sie der Ansicht des Rates zuzustimmen, daß es sich bei der Unanwendbarkeitserklärung einer Verordnung um ein inzidentes Verfahren handele, dies rechtfertige aber nicht die vom Rat daraus gezogene Folgerung. Was den Hilfsantrag auf Ersatz des entstandenen Schadens angehe, so finde dieser seine Rechtfertigung in der allgemeinen Fürsorgepflicht der Gemeinschaftsorgane gegenüber ihren Beamten.

17 Die prozeßhindernden Einreden des Rates und der Kommission sind begründet. Gemäß Artikel 90 und 91 Beamtenstatut können nämlich die Beschwerde und folglich auch die Klage nur gegen die Anstellungsbehörde gerichtet werden; die beschwerende Maßnahme muß von dieser Behörde erlassen worden sein. Darüber hinaus ist die Klage, soweit sie auf Artikel 173 gestützt ist, selbst dann, wenn sie im übrigen zulässig wäre, nicht innerhalb der in diesem Artikel gesetzten Frist erhoben worden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes begründet die Möglichkeit, nach Artikel 184 EWG-Vertrag die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg; sie kann nur Inzident ausgeübt werden. Da in der Hauptsache ein Klageweg nicht eröffnet ist, können die Kläger sich nicht auf Artikel 184 stützen.

18 Hinsichtlich des Antrags auf Schadensersatz ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere den Urteilen vom 12. Dezember 1967, Rechtssache 4/67, Müller/Kommission, Slg. 1967, 487, und vom 20. Oktober 1975, Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171), daß im Falle der Klage eines Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung der Maßnahme eines Organs und auf Gewährung eines Ausgleichs für den ihm durch diese Maßnahme zugefügten Schaden die beiden Anträge derart miteinander verbunden sind, daß die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich zieht.

19 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

20 Gemäß Artikel 70 Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden.

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.