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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.1980 – C-803/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:135

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 22. Mai 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung, das dem Gerichtshof von einem der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris vorgelegt worden ist, betrifft die für die Zeit zwischen dem 27. August 1974 und dem 8. April 1975 geltenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor.

I — Während dieser Zeit führte die Firma Multi-Agra mit Sitz in Paris einunddreißig Ausfuhren von gefrorenem Rindfleisch ohne Knochen nach Griechenland durch. Dreißig der einunddreißig im Zusammenhang mit diesen Ausfuhren eingereichten Zollanmeldungen enthielten in ihrer ergänzenden Beschreibung die Angabe, ės handele sich um Teilstücke ohne Knochen mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung getrennt verpackt. Für diese Ausfuhren hat die Firma, die in den einzelnen Verordnungen für die genannte Warenbezeichnung jeweils vorgesehenen Erstattungen erhalten.

Nach einer bei den Lieferfirmen durchgeführten Kontrolle stellte die Zollverwaltung fest, daß ein Teil der ausgeführten Partien Backenmittelstücke oder Fleisch- und Knochendünnung oder sowohl Fleisch- und Knochendünnung als auch als Hesse bezeichnete Stücke enthielt.

Ihrer Ansicht nach hatte die Firma Multi-Agra auf den diesen Stücken entsprechenden Teilbetrag der Erstattungen keinen Anspruch. Diesen Teilbetrag habe die Firma nur mit Hilfe falscher Zollanmeldungen erhalten können, die die Erlangung eines Vorteils bei der Ausfuhr zum Ziel oder zur Folge gehabt hätten; darin liege eine Zuwiderhandlung nach Artikel 426 des Code des douanes, die nach Artikel 414 dieses Code strafbar sei.

Sie hat daher bei der Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den geschäftsführenden Direktor der Ausfuhrfirma, Roudolff, beantragt; diesem Antrag ist die Staatsanwaltschaft gefolgt. Der Beschuldigte macht zu seiner Verteidigung geltend, die Auffassung der Verwaltung gehe von einer irrigen Auslegung der Gemeinschaftsregelung aus.

Dieses Vorbringen hat den mit dem Verfahren befaßten Untersuchungsrichter veranlaßt, den Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag um die Entscheidung der ihm vorgetragenen Streitfrage zu ersuchen. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofes soll ihm die Feststellung ermöglichen, ob sich der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen strafbar gemacht hat.

Die vorgelegte Frage lautet wie folgt:

Erfaßte die Tarifstelle ex 02.01. A II a 2 dd 22 ccc des Gemeinsamen Zolltarifs in den Jahren 1974 und 1975 Fleischausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 805/68 und 885/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden?

II — Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, gibt die Formulierung dieser Frage zunächst Anlaß zu einigen Ausführungen betreffend die in der Frage enthaltene Bezugnahme auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Die Verordnungen der Kommission, in denen die Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt werden kann, und der Erstattungssatz genannt sind, beziehen sich zwar für die Bezeichnung der begünstigten Erzeugnisse durchaus auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, knüpfen jedoch häufig an spezifische und genauere Merkmale an. Die den agrarrechtlichen Regelungen eigenen Definitionen sind durch die Bezeichnung ex gekennzeichnet, die der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist. Die hier in Rede stehenden Erzeugnisse sind Gegenstand einer solchen Definition. Meines Erachtens ist es daher angebracht, die gestellte Frage wie folgt umzuformulieren:

Erfaßte die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor in der Zeit von August 1974 bis April 1975 Ausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervordervierteln ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, welche als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, die in den Verordnungen Nrn. 805/68 und 885/68 des Rates vorgesehen sind?

Somit geht es in der vorliegenden Rechtssache um die Frage, ob für die betreffenden Erzeugnisse, wie die Zollverwaltung, gefolgt von der Kommission, meint, unabhängig von der Art ihrer Verpackung keine Erstattungen gezahlt werden können oder ob sie, wie Roudolff geltend macht, nur dann von der Erstattungsregelung ausgenommen sind, wenn sie getrennt verpackt sind, so daß für sie bei nicht getrennter Verpackung Erstattungen gezahlt werden könnten.

III — Roudolff stützt sich auf die Prüfung des Wortlauts der streitigen Textstelle, die eindeutig für die von ihm vertretene Auffassung spreche. Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, die Auslegung eben dieses Wortlauts spreche unzweifelhaft für ihre Auffassung.

Angesichts dieser offenkundig gegensätzlichen Standpunkte ist eine Prüfung der betreffenden Textstelle unumgänglich. Hierbei sind alle während des Ausfuhrzeitraums erlassenen Verordnungen der. Kommission zu berücksichtigen, die ich in den sechs Amtssprachen der Gemeinschaft prüfen werde, wie es sich bei einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gehört.

a) Während des betreffenden Zeitraums gab es zwei aufeinanderfolgende Fassungen der zu prüfenden Textstelle.

Die Verordnungen Nrn. 20-10/74 vom 30. Juli 1974 und 2243/74 vom 29. August 1974 zur Festsetzung der Erstattungen für den am 1. August 1974 bzw. 1. September 1974 beginnenden Zeitraum enthielten folgende Wendung:

Morceaux désossés, à l'exception des joues, des abats, du flanchet et du jarret, emballés séparément:

pour les exportations à destination des Etats-Unis

pour les exportations à destination des pays tiers européens, ...

In den übrigen Amtssprachen lautete die Warenbezeichnung gleich:

Boned or boneless, excluding the chaps, the offals, the thin flanks and the skin, packaged separately, in englischer Sprache,

Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse, getrennt verpackt, in deutscher Sprache,

Pezzi disossati, esclusi le guance, le frattaglie, la pancia, la tibia e il muscolo aderente, confezionati separatamente, in italienischer Sprache,

Delen, zonder been, met uitzondering van kopvlees, slachtafvallen, de vang en de schenkel, afzonderlijk verpakt, in niederländischer Sprache, und

Udbenet med undtagelse af kæber, slagteaffald, slag og skank, stykkerne emballeret hver for sig, in dänischer Sprache.

In der Zeit vom 7. Oktober 1974 bis 30. April 1975, in der nacheinander neun Verordnungen (die Verordnungen Nrn. 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75) galten, hieß es dann folgendermaßen:

Morceaux désossés:

à l'exception des joues et des abats pour les exportations à destination des États-Unis

à l'exception des joues, des abats, du flanchet et du jarret, emballés séparément, pour les exportations à destination des pays tiers européens, ...

Auch die übrigen sprachlichen Fassungen wurden in der gleichen Weise geändert. So lautete etwa die englische Fassung:

Boned or boneless:

excluding the cheeks and the offals, for export to the United States of America

excluding the cheeks, the offals, the thin flanks and the skin, packaged separately, for export to European third countries, ...

b) Wie sind diese Wendungen zu beurteilen?

Die beiden aufeinanderfolgenden französischen Fassungen lassen meines Erachtens nicht eindeutig erkennen, ob sich das Merkmal emballés séparément auf joues, abats, franchet et jarret oder auf morceaux désossés bezieht. Meines Erachtens handelt es sich um einen mehrdeutigen und, um es offen zu sagen, schlecht redigierten Text.

Nach meinen Feststellungen trifft dies auch für sämtliche übrigen Sprachen zu. Die Mehrdeutigkeit ist besonders deutlich in der deutschen Fassung. Die Kommission weist zwar zu Recht darauf hin, daß der Standpunkt von Roudolff bestätigt würde, wenn es hieße: Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von getrennt verpacktem Kopffleisch..., doch ist ihre eigene Analyse der fraglichen Textstelle alles andere als gesichert. Anders wäre es nur, wenn man zu einer der folgenden Wendungen gegriffen hätte: Getrennt verpackte Teilstücke ohne Knochen, ... oder Teilstücke ohne Knochen, getrennt verpackt, ....

Die Mängel der zwischen August 1974 und April 1975 verwendeten Formulierung treten auch bei einem Blick auf die davor und danach verwendeten Formulierungen zutage. So hieß es in den Verordnungen Nrn. 1444/74 vom 10. Juni 1974 und 1631/74 vom 27. Juni 1974, die in der unmittelbar vor den streitigen Ausfuhren liegenden Zeit galten:

Morceaux désossés, à l'exception des joues et des abats:

pour les exportations à destination des États-Unis

à l'exception du flanchet et du jarret emballés séparément, pour les exportations à destination des pays tiers européens, ...

Rein grammatikalisch gesehen ergibt sich aus dieser Formulierung, daß das Fehlen eines Kommas zwischen emballés séparément und flanchet et jarret für diese Erzeugnisse nur die von Roudolff vertretene Auslegung zuläßt.

Demgegenüber unterliegt es, wie sich aus der Verordnung Nr. 897/80 vom 14. April 1980 ergibt, für den gegenwärtig gültigen Text keinem Zweifel, daß für Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse unabhängig von ihrer Verpackung keine Erstattungen gezahlt werden können. Zur Zeit wird folgende Formulierung verwendet:

Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt.

Die grammatikalische Auslegung erlaubt somit keine eindeutige Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage.

IV — Dies gilt nach meiner Ansicht auch für das Argument, das die Kommission aus dem Aufbau der Regelung über die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor ableitet.

a) Die Kommission führt aus, die einschlägige Tarifstelle (ex 02.01 A II a 2 dd ex 22) sei in den Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr enthalten, bei denen es sich um im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Regelungen handele; sie erfasse neben Kopffleisch, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse auch Schlachtabfälle. Schlachtabfall sei zwar in der Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (Fleisch und genießbarer Schlachtabfall), nicht mehr jedoch in der in den Agrarverordnungen enthaltenen Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 (Genießbares Fleisch von Hausrindern, gefroren) erwähnt. Wegen der logischen Rangfolge der Texte kann somit nach Ansicht der Kommission der in dieser Streichung zum Ausdruck gekommene Wille, Schlachtabfälle von den Erstattungen auszunehmen, nicht durch den Wortlaut einer bloß nachgeordneten Stelle widerlegt werden.

Es unterliege daher keinem Zweifel, daß für Schlachtabfälle ungeachtet der Art ihrer Verpackung keine Erstattungen gezahlt werden könnten. Das müsse entsprechend auch für die Erzeugnisse einer ebenso geringen Qualität gelten, wie dies Kopffleisch, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse seien.

b) Diese Überlegungen begegnen Bedenken.

Da Schlachtabfall durch die Tarifstelle 02.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs gesondert erfaßt wird, können dafür keine Erstattungen gemäß einer in Agrarverordnungen enthaltenen Tarifstelle gewährt werden, die von der Zolltarifstelle 02.01 A abgeleitet ist. Dies ist der Kommission übrigens auch nicht entgangen, denn seit dem 1. September 1975 werden Schlachtabfälle wie auch Kopffleisch nicht mehr in der streitigen Tarifstelle aufgeführt. Nach den Worten der Kommission war es falsch und überflüssig, die für Kopffleisch und Schlachtabfälle geltende Ausnahme in der Warenbezeichnung dieser Tarifstelle zu erwähnen, wie dies zuvor der Fall gewesen war.

Außerdem sollte vielleicht darauf hingewiesen werden, daß für Zubereitungen und Konserven von Schlachtabfall, die unter die Tarifstelle ex 16.02 B III b 1 der Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr fallen, zur Zeit des streitigen Sachverhalts Erstattungen in Anspruch genommen werden konnten und daß für sie auch gegenwärtig noch Erstattungen gezahlt werden, wie der Anhang der Verordnung Nr. 897/80 vom 14. April 1980 zeigt.

V — Unter diesen Umständen läßt sich die Vorlagefrage nur aufgrund einer Untersuchung der Zielsetzungen der Regelung über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch beantworten.

a) Die Erstattungen bei der Ausfuhr sollen den Absatz von Erzeugnissen, für die auf dem Markt der Gemeinschaft unzureichende Absatzmöglichkeiten bestehen, auf dem Weltmarkt zu wettbewerbsfähigen Preisen erleichtern. Zu diesen Erzeugnissen gehören die in Rede stehenden Produkte nicht: Bei Kopffleisch, Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse handelt es sich vor allem um zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch, also Erzeugnisse, die nicht in ihrem ursprünglichen Zustand, sondern in Form von Verarbeitungserzeugnissen verbraucht werden: Würste, Fleisch in Büchsen, auch als Tierfutter, u. ä. Für dieses zur Verarbeitung bestimmte Fleisch bestehen jedoch traditionell ausgedehnte Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der Gemeinschaft. Daher ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr für diese Erzeugnisse nicht gerechtfertigt.

Die für Ausfuhren von Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse in die Vereinigten Staaten unabhängig von der Art ihrer Verpackung in der Zeit von 1974 bis 1975 geltende Ausnahme erklärt sich durch besondere Umstände. Die Gewährung dieser Erstattungen hängt mit dem Bemühen zusammen, einen traditionellen Handelsstrom zwischen den Vereinigten Staaten und bestimmten von Maul- und Klauenseuche freien Gebieten des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und vor allem Irlands aufrechtzuerhalten. Die Streichung des Erfordernisses der getrennten Verpackung läßt sich erklären mit den strengen amerikanischen Kontrollen, durch die die Gefahr von Betrügereien abgewendet wird, und durch die geringe Höhe der gewährten Erstattungen, durch die jede Verkehrsverlagerung verhindert wird.

Ausfuhren von Kopffleisch, Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse in ein europäisches Drittland müssen dagegen unabhängig von der Art ihrer Verpakkung von der Erstattungsregelung ausgenommen bleiben.

b) Wie widersinnig im übrigen die Auffassung des Beschuldigten im Ausgangsverfahrens ist, zeigt sich bei Berücksichtigung des Erfordernisses, die Kontrolle der Ausfuhren zu erleichtern; diesem Anliegen kommt in diesem Bereich besondere Bedeutung zu.

Die von Roudolff vertretene Auslegung würde zu einem System führen, im Rahmen dessen für alle anderen Teilstücke ohne Knochen als Kopffleisch, Schlachtabfall, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse Erstattungen bei der Ausfuhr gezahlt würden, ohne daß ihre getrennte Verpackung vorgeschrieben wäre. Ebenso würden, wie ich ausgeführt habe, für Kopffleisch, Schlachtabfall, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse Erstattungen gewährt, wenn diese nicht getrennt verpackt wären.

Folgte man dieser Ansicht, so würde jede Qualitätskontrolle der ausgeführten Erzeugnisse illusorisch. Die Teilstücke ohne Knochen sind von geringer Größe und infolge ihres Einfrierens praktisch nicht voneinander zu trennen. Wären die Teilstücke nicht einzeln verpackt, so gäbe es wegen der infolge des Einfrierens entstandenen Zusammenballung der Stücke keine Garantie dafür, daß die Stücke nicht mit irgendwelchem anderen Fleisch vermischt sind, bei dessen Ausfuhr keine Erstattungen gezahlt werden, es sei denn, die Stücke würden bei jeder Kontrolle aufgetaut.

Sie erkennen, meine Herren Richter, die Absurdität einer Ansicht, die die Gewährung von Erstattungen für die in Rede stehenden Erzeugnisse vom Fehlen einer getrennten Verpackung und damit von der Unmöglichkeit einer Kontrolle der Art und Qualität der ausgeführten Erzeugnisse abhängig macht.

Daher bin ich mit der Kommission der Auffassung, daß das Erfordernis der getrennten Verpackung auf die Teilstücke ohne Knochen beschränkt ist, für die Erstattungen gezahlt werden können, mit Ausnahme der als Kopffleisch, Fleisch-und Knochendünnung sowie Hesse bezeichneten Stücke.

Sonach beantrage ich, die von einem der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der zwischen August 1974 und April 1975 geltenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor ist dahin auszulegen, daß die Ausfuhrerstattungen gefrorenen und getrennt verpackten Fleischstücken ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse, vorbehalten waren.