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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.1980 – C-803/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:166
In der Rechtssache 803/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
Gérard Roudolff
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nrn. 2010, 2243, 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor (ABl. 1974, L 209, S. 34; L 238, S. 31; L 271, S. 52; L 283, S. 18; L 311, S. 38; L 327, S. 7, und L 341, S. 38, sowie ABl. 1975, L 20, S. 11; L 53, S. 39, und L 73, S. 29) im Hinblick auf die Frage, ob für nicht getrennt verpackte gefrorene Rindfleischteilstücke ohne Knochen, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Multi-Agra, deren geschäftsführender Direktor Gerard Roudolff der Beschuldigte im Ausgangsverfahren ist, meldete in der Zeit vom 27. August 1974 bis 8. April 1975 704390 kg gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen für die Ausfuhr nach Griechenland zur Zollabfertigung an. Nach erfolgter Ausfuhr erhielt sie hierfür Ausfuhrerstattungen in Höhe von 3358209,85 FF.
2. Die Zollverwaltung stellte fest, daß das von der Firma Multi-Agra ausgeführte Fleisch Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnungen sowie Hessen enthielt, für die nach Ansicht der Zollverwaltung gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können. Die Verwaltung gelangte daher zu dem Schluß, es liege ein Verstoß gegen Artikel 426 Nr. 5 des Code des douanes (unrichtige Erklärungen mit dem Ziel oder der Folge, sich einen Vorteil bei der Ausfuhr zu verschaffen) vor.
3. Nach Ansicht des Beschuldigten Roudolff können für Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse nur dann keine Erstattungen gewährt werden, wenn diese Teile getrennt verpackt seien. Die bezüglich der Ausfuhren, die ihm zum Vorwurf gemacht würden, durchgeführte Ermittlung habe jedoch ergeben, daß die Kartons das gesamte, von den Knochen gelöste Fleisch der Vorderteile enthalten hätten; nicht nachgewiesen sei hingegen, daß die betreffenden Stücke getrennt verpackt gewesen seien, als sie in die Kartons gelegt worden seien.
4. Mit Beschluß vom 7. November 1979 hat der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfaßte die Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd 22 ccc des Gemeinsamen Zolltarifs in den Jahren 1974 und 1975 Fleischausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 805/68 und 885/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden?
5. Die Erzeugnisse, für welche während des fraglichen Zeitraums Ausfuhrerstattungen vorgesehen waren, waren in den Anhängen zu den Verordnungen Nrn. 2010, 2243, 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor (ABl. 1974, L 209, S. 34; L 238, S. 31; L 271, S. 52; L 283, S. 18; L 311, S. 38; L 327, 7;, 5.und L 341, S. 38, sowie ABl. 1975, L 20, S. 11; L 53, S. 39, und L 73, S. 29) aufgeführt.
6. In den französischen Fassungen der Verordnungen Nrn. 2010/74 und 2243/74 hat die streitige Tarifstelle folgenden Wortlaut:
ex 02.01 A IIa) 2:
Viandes comestibles de l'espèce bovine domestique congelées:
...
dd) : autres :
...
ex 22 : Morceaux désossés, à l'exception des joues, des abats, du flanchet et du jarret, emballés séparément:
...
In der italienischen, niederländischen, deutschen, englischen und dänischen Fassung dieser Verordnungen heißt es an der entsprechenden Stelle:
...
Pezzi disossati, esclusi le guance, le frattaglie, la pancia, la tibia e il muscolo aderente, confezionati separatamente:
...
Delen, zonder been, met uitzondering van kopvlees, slachtafvallen, de vang en de schenkel, afzonderlijk verpakt:
....
Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse, getrennt verpackt:
....
Boned or boneless, excluding the chaps, the offals, the thin flanks and the skin, packaged separately:
...
Udbenet med undtagelse af kæber, slagteaffald, slag og skank, stykkerne emballeret hver for sig.
In der französischen Fassung der Verordnungen Nrn. 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie Nrn. 180, 494 und 735/75 heißt es:
...
Morceaux désossés:
à l'exception des joues et des abats pour les exportations à destination des États-Unis
à l'exception des joues, des abats, du flanchet et du jarret, emballés séparément, ...
7. Der Vorlagebeschluß ist am 12. November 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Beistand: F. Lamoureux, beide vom Juristischen Dienst der Kommission, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Mit Beschluß vom 13. Februar 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Schriftliche Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission bemerkt zu der in der Vorlagefrage enthaltenen Bezugnahme auf den Gemeinsamen Zolltarif zunächst, die Entscheidung der Streitfrage müsse aus den agrarrechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden, die auf die Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor anwendbar seien.
Demgemäß regt sie an, die Vorlagefrage wie folgt neu zu fassen :
Erfaßte die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor in den Jahren 1974 und 1975 Ausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, welche als Backenmittelstücke, Fleisch-und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, die in den Verordnungen Nrn. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABI. L 148, S. 24) und 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen (ABl. L 156, S. 2) vorgesehen sind?
Nach Auffassung der Kommission ergibt die grammatikalische Auslegung der französischen Fassung der Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungen zweifelsfrei, daß sich der Ausdruck emballés séparément auf die Worte viandes désossées bezieht. Solle dieser Ausdruck die Worte joues, jarrets und flanchet betreffen, so dürfe zwischen jarret und emballés séparément kein Komma stehen. Die Kommission bezeichnet es als ein Gebot der Syntax, daß ein sich auf mehrere Substantive beziehendes Adjektiv vom letzten Substantiv nicht durch ein Komma getrennt sein dürfe, es sei denn, zwischen beiden sei ein Zwischensatz eingeschoben.
Das gleiche lasse sich auch für die italienische, niederländische und deutsche Fassung sagen. Lediglich die englische und die dänische Fassung könnten als nicht eindeutig bezeichnet werden.
Die Kommission weist sodann darauf hin, daß sich die Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht nur auf Fleisch, sondern auch auf Schlachtabfall beziehe. Die Tatsache, daß in der Fassung der Tarifstelle ex 02.01 AII a 2, wie sie in den Verordnungen über die Ausfuhrerstattungen enthalten sei, der im Gemeinsamen Zolltarif erwähnte Schlachtabfall weggelassen sei, zeige den Willen des Verordnungsgebers der Gemeinschaft, dieses Erzeugnis von den Erstattungen auszuschließen.
Dieser Befund könne nicht durch den Wortlaut einer dieser Tarifnummer nachgeordneten Tarifstelle widerlegt werden, die sich auf Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse, getrennt verpackt beziehe. Eine solche nachgeordnete Stelle sei lediglich eine einschränkende Beschreibung oder Definition der von der Tarifnummer erfaßten Erzeugnisse. Die Berücksichtigung des logischen Aufbaus der Bestimmungen führe zu dem Schluß, daß die in den Verordnungen enthaltene und einer Tarifnummer nachgeordnete Stelle Schlachtabfälle nicht als Fleischstücke, für die Erstattungen gewährt werden könnten, wieder habe einführen können, obwohl sie nach dem Wortlaut der Tarifnummer selbst ausdrücklich ausgeschlossen seien.
Im übrigen erlaube es der Zweck der Regelung, sowohl den Ausschluß des Kopffleischs, der Schlachtabfälle, der Fleisch-und Knochendünnung sowie der Hesse als auch die Anwendung der Bestimmung über die getrennte Verpackung ausschließlich auf Stücke ohne Knochen zu rechtfertigen.
Denn auch gemeinschaftsrechtliche Regelung behalte die Erstattungen den Fleischstücken einer bestimmten Qualität vor. Hierzu gehörten Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse nicht, bei denen es sich um zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch handele. Für dieses Fleisch bestünden in der Gemeinschaft traditionell ausgedehnte Verwendungsmöglichkeiten, so daß die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nicht gerechtfertigt sei.
Die Kommission betont, daß der Ausschluß von den Erstattungen, zumindest für Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse, nach wie vor ausdrücklich in ihren Verordnungen zur Festsetzung dieser Erstattungen ausgesprochen werde. So sei zum Beispiel der Wortlaut der Tarifstelle ex 02.01 A II b 4 ex bb in der Verordnung Nr. 2373/79 vom 26. Oktober 1979 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 272, S. 11) vollkommen eindeutig: Fleisch von Rindern:... gefroren:... Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse: jedes Stück einzeln verpackt.
: Aus einleuchtenden Gründen der Qualitätskontrolle der eingeführten Waren gelte die Bedingung der getrennten Verpackung nur für Teilstücke ohne Knochen. Bei diesen handele es sich um kleine Stücke, die infolge des Einfrierens praktisch nicht voneinander zu trennen seien.
Die Rechtfertigung der getrennten Verpackung aus Gründen der Kontrolle mache deutlich, daß die These, für Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse seien Erstattungen zu gewähren, soweit diese Stücke nicht getrennt verpackt seien, der Logik entbehre. Zum einen bedeute diese Auffassung, daß Teilstücke ohne Knochen einer echten Kontrolle nicht unterworfen werden könnten, da die Voraussetzung getrennt verpackt im Falle ihrer Anwendung auf Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse für Teilstücke ohne Knochen nicht gelte. Zum anderen sei es unmöglich, zu kontrollieren, ob die als Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch-und Knochendünnung sowie Hesse bezeichneten Stücke nicht mit irgendwelchem anderen Fleisch vermischt worden seien. Nach Ansicht der Kommission führt die vom Beschuldigten vertretene Ansicht dazu, jegliche Kontrolle ausgeführten Gefrierfleischs praktisch unmöglich zu machen, was eindeutig dem Willen des Verordnungsgebers der Gemeinschaft zuwiderlaufe.
Aus diesen Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :
Die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der zwischen August 1974 und April 1975 geltenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor ist dahin auszulegen, daß die Ausfuhrerstattungen gefrorenen und getrennt verpackten Fleischstücken ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse, vorbehalten waren.
III — Mündliche Verhandlung
1. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Kommission ausgeführt, die Worte getrennt verpackt nach dem zweiten Gedankenstrich der streitigen Tarifstelle in der Fassung der Verordnungen Nrn. 2538, 2645, 3084 und 3205/74 sowie 494 und 735/75 bezögen sich nach grammatikalischer Auslegung des Textes auf Teilstücke ohne Knochen und nicht auf die nach diesem Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse.
Der Gerichtshof hatte die Kommission ferner um Auskunft darüber gebeten, aus welchen Gründen sie in den in der ersten Frage genannten Verordnungen keine Bestimmung vorgesehen habe, nach der die in die Vereinigten Staaten ausgeführten Erzeugnisse getrennt verpackt sein mußten.
Hierzu hat die Kommission dargelegt, die Rindfleischausfuhren aus der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten seien immer äußerst gering gewesen. Die Streichung der Bedingung betreffend die getrennte Verpackung habe folgende Gründe:
Zum einen führten die amerikanischen Behörden eine sehr strenge Kontrolle der Rindfleischeinfuhren durch, durch die die Gefahr von Betrügereien verhindert werde.
Zum andern sei der Erstattungssatz für die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten sehr viel niedriger festgesetzt worden als der Satz, der für die Ausfuhren in andere Drittländer gewährt werde, für welche die Bedingung der getrennten Verpackung weiter verlangt werde. Die geringe Höhe dieses Satzes ermögliche die Ausfuhr geringer Mengen Rindfleisch, das Fleisch-und Knochendünnung sowie Hesse enthalte, und verhindere gleichzeitig die Gefahr von Verkehrsverlagerungen.
2. In der Sitzung vom 27. März 1980 haben der Beschuldigte im Ausgangsverfahren, Gérard Roudolff, vertreten durch Rechtsanwalt P. Abensour, Paris, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten F. Lamoureux vom Juristischen Dienst, mündliche Ausführungen gemacht.
3. Roudolff, der keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hatte, ist in der Sitzung der von der Kommission vorgenommenen Auslegung der zu 1 genannten Verordnungen entgegengetreten. Nach seiner Ansicht beziehen sich die Worte getrennt verpackt nach dem zweiten Gedankenstrich der streitigen Tarifstelle in der Fassung jener Verordnungen auf die nach diesem Gedankenstrich genannten Erzeugnisse. Die anderen Verordnungen, die während des umstrittenen Zeitraums gegolten hätten, müßten im gleichen Sinne ausgelegt werden. In den zu 1 genannten Verordnungen sei das System nämlich nicht geändert worden, sondern man habe sich nur um eine bessere sprachliche Fassung bemüht.
Diese Ansicht werde dadurch bestätigt, daß die in die Vereinigten Staaten ausgeführten Erzeugnisse nach den zu 1 genannten Verordnungen nicht getrennt verpackt zu sein brauchten.
Roudolff hat schließlich betont, bei den von ihm ausgeführten Erzeugnissen habe es sich weder um Erzeugnisse minderer Qualität noch um kleine Stücke gehandelt.
4. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Mai 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 7. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor für die Zeit von August 1974 bis April 1975 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage stellt sich im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung gegen den geschäftsführenden Direktor einer französischen Firma, dem vorgeworfen wird, während des genannten Zeitraums falsche Zollanmeldungen vorgenommen zu haben, um die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch ohne Knochen nach Griechenland zu erlangen. Die Zollverwaltung hatte festgestellt, daß das ausgeführte Fleisch Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie als Hesse bezeichnete Stücke enthielt, für die nach ihrer Ansicht gemäß den vorgenannten Verordnungen keine Erstattungen gezahlt werden können.
3 Der Beschuldigte im Ausgangsverfahren tritt dieser Auslegung entgegen. Er macht geltend, für die betreffenden Erzeugnisse hätten nur dann keine Erstattungen gezahlt werden können, wenn sie getrennt verpackt gewesen wären.
4 Der vorlegende Richter ersucht um Auskunft darüber, ob die Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen der Kommission Nrn. 2010, 2243, 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor (ABl. 1974, L 209, S. 34; L 238, S. 31; L 271, S. 52; L 283, S. 18; L 311, S. 38; L 327, S. 7 und L 341, S. 38, sowie ABl. 1975, L 20, S. 11; L 53, S. 39, und L 73, S. 29) Fleischausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, erfaßte, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und ob für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gewährt werden konnten.
5 Während des Zeitraums, auf den sich die vorliegende Rechtssache bezieht, gab es zwei Fassungen der umstrittenen Tarifstelle, deren erste in den Verordnungen Nrn. 2010 und 2243/74 enthalten war und in den sechs Amtssprachen der Gemeinschaft folgenden Wortlaut hatte :
...
Morceaux désossés, à l'exception des joues, des abats, du flanchet et du jarret, emballés séparément:
...
Pezzi disossati, esclusi le guance, le frattaglie, la pancia, la tibia e il muscolo aderente, confezionati separatamente:
...
Delen, zonder been, met uitzondering van kopvlees, slachtafvallen, de vang en de schenkel, afzonderlijk verpakt:
...
Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse, getrennt verpackt:
...
Boned or boneless, excluding the chaps, the offals, the thin flanks and the skin, packaged separately:
...
Udbenet med undtagelse af kæber, slagteaffald, slag ok skank, stykkerne emballeret hver for sig.
6 Durch die Verordnungen Nrn. 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 734/75 wurden sämtliche sprachlichen Fassungen in gleicher Weise geändert. Diese zweite Fassung lautet wie folgt:
„...
Teilstücke ohne Knochen:
mit Ausnahme von Kopffleisch und Schlachtabfällen, für Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten
mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse, getrennt verpackt, ...
7 Sprachlich gesehen geht es um die Frage, ob sich die Worte getrennt verpackt auf Teilstücke ohne Knochen oder vielmehr auf die für Kopffleisch, Fleisch- und Knochendünnung und die Hesse vorgesehene Ausnahme beziehen. Die verschiedenen Fassungen weisen zwar, insbesondere was die Zeichensetzung angeht, grammatikalische Merkmale auf, die für die erste dieser Auslegungen zu sprechen scheinen; insgesamt bleibt der Text jedoch mehrdeutig. Daher ist die Funktion der streitigen Wendung im Lichte der Zielsetzungen der betreffenden Regelung zu prüfen.
8 Hierzu vertritt die Kommission die Auffassung, die gemeinschaftsrechtliche Regelung behalte die Erstattungen Fleischstücken einer bestimmten Qualität vor. Hierzu gehörten Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse nicht, bei denen es sich um zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch handele. Für dieses Fleisch bestünden im übrigen in der Gemeinschaft ausgedehnte Verwendungsmöglichkeiten. Daher sei die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nicht gerechtfertigt. Da es sich bei Teilstücken ohne Knochen zudem um kleine Stücke handele, die infolge des Einfrierens praktisch nicht voneinander zu trennen seien, sei die getrennte Verpackung der einzelnen Stücke aus Kontrollgründen geboten.
9 Nach der Überzeugung des Gerichtshofes hat die Kommission den Grund für das Erfordernis der getrennten Verpackung einleuchtend dargetan: Da die getrennte Verpackung die Kontrolle erleichtern soll, muß dieses Erfordernis für alle Stücke gelten, für die Erstattungen gezahlt werden können. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als die Auslegung, wonach die Worte getrennt verpackt sich auf die Ausnahme beziehen, nicht geeignet erscheint, diesen Worten eine vernünftige Funktion zu verleihen. Sie würde dazu führen, daß für Kopffleisch, Schlachtabfälle, Fleisch- und Knochendünnung sowie die Hesse Erstattungen gezahlt werden könnten, wenn das Vorhandensein dieser Stücke nicht offen erkennbar ist, während Erstattungen nicht gezahlt werden könnten, wenn ihr Vorhandensein unschwer kontrolliert werden kann; dies kann nicht im Gemeinschaftsinteresse liegen.
10 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen Nrn. 2010, 2243, 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor keine Ausfuhren gefrorener Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen erfaßte, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, und daß die in dieser Tarifstelle vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für diese Ausfuhren nicht gewährt werden konnten.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für den Beschuldigten im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de Grande Instance Paris mit Beschluß vom 7. November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen Nrn. 2010, 2243, 2538, 2645, 2943, 3084 und 3205/74 sowie 180, 494 und 735/75 der Kommission rur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor erfaßte keine Ausfuhren gefrorener Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden; die in dieser Tarif stelle vorgesehenen Ausruhrerstattungen konnten für diese Ausfuhren nicht gewährt werden.