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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.1980 – C-24/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:145
In der Rechtssache 24/79
Dominique Noëlle Oberthür, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sint-Stevens-Woluwe, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Frau Denise Sorasio, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung eines Verfahrens betreffend Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 für das Jahr 1978 sowie wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. November 1978, mit der die von der Klägerin am 20. Juli 1978 eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Fräulein Dominique Noëlle Oberthür wurde am 5. Februar 1930 geboren und besitzt die französische Staatsangehörigkeit; seit dem Jahre 1959 ist sie Beamtin der Kommission; zur Zeit versieht sie ihren Dienst im Sekretariat des Generaldirektors der Generaldirektion VII (Verkehr).
Seit dem Jahre 1959 wurde sie bei mehreren Dienststellen der Kommission verwendet. Mit Wirkung vom 28. Juni 1959 wurde sie zur Sekretärin in der Besoldungsgruppe C 12 (dies entspricht der jetzigen Besoldungsgruppe C 4) und am 1. Oktober 1966 zur Verwaltungssekretärin der Besoldungsgruppe C 2 ernannt; zum 1. Januar 1967 wurde sie aufgrund eines Auswahlverfahrens in die Besoldungsgruppe B 5 befördert. Mit Entscheidung vom 29. Mai 1972, die zum 1. Juni 1972 wirksam wurde, wurde sie zur Verwaltungshauptinspektorin der Besoldungsgruppe B 3 befördert und der Abteilung A-4, Soziale Harmonisierung bei der Generaldirektion VII (Verkehr) zugewiesen.
Vom 1. Juni 1975 an wurde die Klägerin vorläufig bei der Dienststelle Umwelt und Verbraucherschutz verwendet; über ihre endgültige Verwendung sollte nach einer Probezeit von sechs Monaten entschieden werden. Anschließend wurde sie vom 1. Oktober 1975 an vorläufig bei der Direktion C, Europäischer Sozialfonds, der Generaldirektion V (Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) zunächst ebenfalls für eine Probezeit von sechs Monaten verwendet. Schließlich wurde die Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 29. November 1976, berichtigt durch die Entscheidung vom 13. Dezember 1978, vom 1. Dezember 1976 an erneut bei der Generaldirektion VII verwendet, diesmal beim Sekretariat des Generaldirektors. Gleichzeitig setzte diese Entscheidung dem vorläufigen Charakter der vorhergehenden Verwendungen ein Ende. Die Klägerin hat übrigens ihre Tätigkeit bei der Generaldirektion VII wegen der Schwierigkeit, ein nicht an eine Klimaanlage angeschlossenes Büro zu finden, erst im April 1977 aufgenommen. Die häufigen Änderungen der Verwendung erklären sich nämlich durch den Umstand, daß die Klägerin aufgrund einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Erkrankung, die ihre Arbeitsfähigkeit im übrigen nicht beeinträchtigt, nicht in einem an eine Klimaanlage angeschlossenen Raum arbeiten kann. Folglich mußte sie über ein Büro in einem Gebäude mit normaler Belüftung verfügen.
2. Im Jahre 1978 wurde die Klägerin in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen, die die in Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehene Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 abgeleistet hatten; dieses Verzeichnis wurde in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 191 vom 10. März 1978 veröffentlicht. Bei der Lektüre der Verwaltungsmitteilungen Nr. 196 vom 26. April 1978 hatte sie jedoch den Eindruck, daß sie im Gegensatz zu drei anderen Beamten der Generaldirektion VII von ihrem Generaldirektor nicht dem für Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 zuständigen Beförderungsausschuß vorgeschlagen worden war. Später enthielt dann der vom Beförderungsausschuß aufgestellte und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 205 vom 17. Juli 1978 veröffentlichte Entwurf des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigsten Beamten ebenso wie das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 208 vom 23. August 1978 veröffentlichte Verzeichnis der durch Verfügung der Anstellungsbehörde in die Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten, den Namen nur eines Beamten der Generaldirektion VII.
3. Am 20. Juli 1978 erhob die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts wegen des Umstandes, daß sie weder als einer der einer Beförderung in die Besoldungsgruppe B 2 würdigsten Beamten vorgeschlagen noch als ein solcher berücksichtigt wurde. Sie fügte einen Anhang bei, in dem bestimmte Befähigungen der Klägerin und ihrer beförderten Kollegin verglichen wurden.
Nachdem ihr mit Schreiben vom 13. November 1978 die Ablehnung ihrer Beschwerde durch die Kommission mitgeteilt worden war, richtete die Klägerin am 30. November 1978 ein Schreiben an das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission, um dessen Aufmerksamkeit auf bestimmte Aspekte des aufgeworfenen Problems zu lenken. Der Kommissar antwortete ihr durch eine Mitteilung seines Kabinetts vom 1. Dezember 1978, daß er ihre Bemerkungen zur Kenntnis genommen habe.
4. Am 2. Februar 1979 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 9. Februar 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
das Verfahren zur Beförderung der auf Seite 5 der Verwaltungsmitteilungen Nr. 208 vom 23. August 1978 genannten Beamten in die Besoldungsgruppe B 2 für nichtig zu erklären, und zwar alle Abschnitte des Verfahrens, insbesondere jedoch die Stellungnahmen des Beförderungsausschusses und die Entscheidungen der Anstellungsbehörde;
die am 13. November 1978 durch die Kommission ausdrücklich verfügte Ablehnung der von der Klägerin erhobenen Beschwerde aufzuheben;
die Gegenpartei zu den Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin darüber hinaus,
der Gegenpartei aufzugeben,
a) das vom Beförderungsausschuß angewandte Schema vorzulegen;
b) die Unterlagen vorzulegen, die sich auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde bezüglich der umstrittenen Beförderungen beziehen;
über folgende Tatsachenbehauptung durch Zeugenvernehmung Beweis zu erheben:
Während einer der Sitzungen des Beförderungsausschusses wurde der Name der Klägerin ebenso wie der von anderen, für eine Beförderung in Betracht kommenden, aber nicht vorgeschlagenen Beamten genannt, jedoch wurde ihre Personalakte nicht mit den Personalakten der vorgeschlagenen Beamten verglichen.
Die Klägerin benennt als Zeugen Herrn R. Vork als Vertreter des Personals.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift zwei auf die Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts gestützte Angriffsmittel geltend, sowie ein drittes, auf die Verletzung von Artikel 24 (am Ende) des Statuts gestütztes Angriffsmittel. Unter Berufung auf Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung hat sie in ihrer Erwiderung außerdem zwei neue Angriffsmittel vorgebracht, die auf die Verletzung von Artikel 25 des Statuts gestützt sind.
A — Erstes Angriffsmittel
In erster Linie macht die Klägerin geltend, die Verfügung mit der andere Beamte in die Besoldungsgruppe B 2 befördert worden seien, sei unter Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts ergangen, sofern sie vor ihrer am 20. Juli 1978 erhobenen Beschwerde erlassen worden sei. Denn die Abwägung der Verdienste der Beamten sei nicht in Kenntnis aller Umstände erfolgt, da die Anstellungsbehörde den ihrer Beschwerde beigefügten vergleichenden Anhang nicht geprüft habe. In diesem Anhang habe die Klägerin dargelegt, bezüglich der berücksichtigten Kriterien (Dienstalter, Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Veröffentlichungen) sei sie nach der Aktenlage Frau S., der einzigen in die Besoldungsgruppe B 2 beförderten Bewerberin der Generaldirektion VII, überlegen.
Die Beklagte trägt vor, dieses Angriffsmittel sei unbegründet. Denn die am 23. August 1978 veröffentlichte Entscheidung der Anstellungsbehörde sei nach dem 20. Juli 1978 ergangen, so daß die w-rgleichende Aufstellung der Kommission bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung gestanden habe.
Hilfsweise führt die Beklagte aus, das Angriffsmittel wäre auch dann nicht begründet, wenn die Anstellungsbehörde die angegriffene Entscheidung vor der Einlegung der Beschwerde getroffen hätte. Die gesamten Umstände, die in der von der Klägerin erstellten vergleichenden Aufstellung berücksichtigt würden, ergäben sich in sehr viel vollständigerer Weise aus den einzelnen Personalakten der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten; diese Akten lägen dem Beförderungsausschuß und der Anstellungsbehörde vor.
Zu der Behauptung der Klägerin, sie sei nach der Aktenlage Frau S. überlegen, beruft sich die Beklagte auf den der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts zustehenden Ermessensspielraum (Urteil vom 8. Juli 1965 und Schlußanträge von Generalanwalt Roemer in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64, Fonzi/Kommission der EAG, Slg. 1965, 651 bzw. 680). In jedem Falle seien die von der Klägerin geltend gemachten Kriterien nicht allein zu berücksichtigen; diese vernachlässigten insbesondere die Bedeutung der Vorschläge der Generaldirektionen (vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 62/75, De Wind/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1976, 1180).
Schließlich beruft sich die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Vergleichsgesichtspunkte auf die vorübergehende Verwaltung eines in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuften Dienstpostens durch Frau S., ebenso wie auf das höhere Dienstalter dieser Beamtin in der Laufbahngruppe B und auf ihre Berufserfahrung. Hieraus folgert sie, der vom Beförderungsausschuß bestätigte und von der Anstellungsbehörde übernommene Vorschlag der Generaldirektion VII sei in keinem Falle mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmißbrauch behaftet.
In ihrer Erwiderung bemerkt die Klägerin, das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigsten Beamten müsse in Wirklichkeit zu einem vor ihrer Beschwerde liegenden Zeitpunkt beschlossen worden sein. Was die Beförderungen selbst angehe, räumt sie ein, daß die förmlichen Verfügungen der Anstellungsbehörde sehr wohl nach dem 20. Juli 1978 ergangen sein könnten, auch wenn die Beklagte das Datum der Verfügungen im eigentlichen Sinne nicht mitteile. Die Klägerin macht jedoch geltend, die Kommission habe es nach dem Eingang der Beschwerde vom 20. Juli 1978 versäumt, die vergleichende Aufstellung mit ausreichender Ernsthaftigkeit zu prüfen, obwohl einer so bedeutsamen Handlung wie einer Beförderung die umfassende Prüfung der jeweiligen Befähigungsnachweise und sonstigen Daten vorangehen müsse (vgl. Urteil vom 19. März 1964, Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1964, 271). Das Argument, wonach die in der vergleichenden Aufstellung enthaltenen Angaben in sehr viel vollständigerer Weise aus den einzelnen Personalakten ... hervorgingen, sei sachlich unzutreffend; die Klägerin bietet den Nachweis dafür an, daß ihr Fall materiell nicht einmal geprüft worden sei.
Im vorliegenden Falle habe der Beförderungsausschuß das Beförderungsschema nicht angewandt, dessen Modell ihm von der Kommission zur Verfügung gestellt worden sei. Der Ausschuß habe sich nämlich entweder mit den Vorschlägen der Generaldirektoren zufrieden gegeben oder er habe davon abgesehen, den Fall der Klägerin ohne Vorliegen der neuesten Beurteilung zu prüfen.
Zur Bedeutung der Stellungnahmen der Generaldirektoren bei der Abwägung der Verdienste der Beamten führt die Klägerin aus, diese könnten berücksichtigt werden, jedoch sei die dienstliche Beurteilung, obwohl sie auf bestimmte Punkte beschränkt sei, ein unverzichtbares Mittel und sie bleibe tragendes Element der Abwägung seitens der Anstellungsbehörde.
Die Klägerin betont, keinen persönlichen Streit mit der beförderten Beamtin zu haben. Sie sei nur deshalb zu einem Vergleich ihrer Befähigungsnachweise und sonstigen Daten mit denen von Frau S. veranlaßt worden, weil in der Generaldirektion VII offensichtlich nur eine Planstelle zu besetzen gewesen sei.
Zu den von der Beklagten angeführten Vergleichsgesichtspunkten vertritt die Klägerin die Auffassung, Artikel 45 des Statuts sehe nicht vor, daß eine vorübergehende Verwendung oder die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe B 5 ungefähr 15 Jahre vor der streitigen Beförderung zu berücksichtigen seien.
Im übrigen macht sie der Beklagten zum Vorwurf, den Umstand zu verschweigen, daß sie ein Studienabschlußzeugnis erworben habe. Demgegenüber berufe sich die Beklagte auf die Erfahrung von Frau S. im Sektor Bibliothek, wobei sie jedoch die Tätigkeit der Klägerin in der Zentralbibliothek und der Zentralen Dokumentation seit dem Jahre 1967 ebenso wie während späterer Verwendungen unberücksichtigt lasse.
In ihrer Gegenerwiderung bestätigt die Beklagte, daß die Verfügung der Anstellungsbehörde über die Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 am 24. Juli 1978 ergangen seien, so daß das geltend gemachte Angriffsmittel unbegründet sei, weil die Beschwerde am 20. Juli 1978 eingelegt worden sei. Die Klägerin mache in ihrer Erwiderung zum ersten Male geltend, in Wirklichkeit sei es das Verzeichnis der beförderungswürdigsten Beamten, das — aus den gleichen Gründen — gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstoße. Dieses Vorbringen könne nicht zugelassen werden, denn es handele sich um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung.
Hilfsweise führt die Beklagte aus, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts habe keine aufschiebende Wirkung; auch sei die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, die Frage der Beförderung der Klägerin anhand der von dieser vorgelegten vergleichenden Aufstellung zu prüfen.
Hinsichtlich des Arguments, der Fall der Klägerin sei sachlich nicht geprüft worden, erwidert die Kommission, in Wirklichkeit habe der Ausschuß die Situation aller für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten geprüft und denjenigen besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die unabhängig davon, ob sie vorgeschlagen waren oder nicht, die Altersmargen überschritten.
Im übrigen sei aus der Darstellung der Klägerin nicht ersichtlich, was sie meine, wenn sie von einem Schema spreche; der Beförderungsausschuß habe für seine Arbeiten Leitlinien zur Verfügung gehabt, die lediglich hinweisende Bedeutung hätten und eine bestimmte Anzahl von Kriterien enthielten.
Zu den von der Klägerin vorgetragenen Gründen für die Erstellung einer vergleichenden Aufstellung führt die Beklagte aus, die Beförderung in die Besoldungsgruppe B 2 stelle eine Beförderung innerhalb einer Laufbahn dar, die keinesfalls das Bestehen von den Generaldirektionen zugeteilten Quoten voraussetze. Es gebe daher keine Konkurrenz zwischen den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten der gleichen Generaldirektion. Aus dieser Sicht sei der vorgelegte Vergleich ohne Interesse.
Zur Erheblichkeit des Dienstalters von Frau S. führt die Beklagte aus, auch wenn eine vorübergehende Verwendung auf einem höheren Niveau dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung gebe, so könne sie doch einen bei der Beförderung zu berücksichtigenden Umstand darstellen (Urteil vom 17. Dezember 1964, Rechtssache 102/63, Boursin/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1964, 1471; vom 16. Juni 1971, Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission der EG, Slg. 1971, 561; vom 12. Juli 1973, Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission der EG, Slg. 1972, 779; vom 19. März 1975, Rechtssache 189/73, Van Reenen/Kommission der EG, Slg. 1973, 445; und vom 11. Mai 1978, Rechtssache 25/77, De Roubaix/Kommission der EG, Slg. 1978, 1081). Artikel 45 Absatz 1 des Statuts schließe es erst recht nicht aus, das Dienstalter in einer Laufbahngruppe zu berücksichtigen.
B — Zweites Angriffsmittel
Die Klägerin macht geltend, die strittige Entscheidung verletze Artikel 45 Absatz 1 des Statuts aus zwei weiteren Gründen :
a) Weder der Beförderungsausschuß noch die Anstellungsbehörde sei davon unterrichtet worden, daß die Klägerin eine Studienabschlußarbeit mit dem Thema Die Verwendung von Abfällen beim Straßenbau verfaßt habe;
b) der Beförderungsausschuß und die Anstellungsbehörde hätten keine Kenntnis von der am 2. März 1978 erstellten Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977 gehabt, während im Falle der anderen zur Beförderung in Betracht kommenden Beamten dem Beförderungsausschuß eine Beurteilung für diesen Zeitraum zur Verfügung gestanden habe.
zu a) Die Beklagte antwortet zunächst, daß die Personalakte der Klägerin, die dem Beförderungsausschuß und der Anstellungsbehörde vorgelegen habe, zwei an die Klägerin gerichtete, ihre Studienabschlußarbeit betreffende Schreiben enthalten habe.
Die Klägerin bezweifelt, daß diese Schreiben sich zu dem Zeitpunkt in den Personalakten befanden, zu dem der Ausschuß und die Anstellungsbehörde von ihnen hätten Kenntnis erhalten müssen.
In ihrer Gegenerwiderung stellte die Beklagte klar, die Klägerin habe die fraglichen Schreiben der Verwaltung erst am 20. Februar 1979, das heißt nach der Einlegung der Beschwerde, übergeben.
zu b) Die Beklagte räumt zunächst ein, die fragliche Beurteilung, die nach Angaben der Klägerin am 2. März 1978 erstellt worden sei, sei bei der ersten Sitzung des Beförderungsausschusses am 23. Mai 1978 nicht verfügbar gewesen. Dies sei auf die häufigen Änderungen der Verwendung der Klägerin zurückzuführen gewesen, welche aufgrund ihres anfälligen Gesundheitszustandes erfolgt seien, der es erschwert habe, eine Verwendung zu finden, bei der das dienstliche Interesse mit dem medizinisch Gebotenen vereinbar gewesen sei.
In ihrer Erwiderung betont die Klägerin, eine Abwägung sei bei Fehlen der fraglichen Beurteilung fast unmöglich.
Die Änderungen der dienstlichen Verwendung der Klägerin rechtfertigten nicht die unzulässige Verzögerung bei der Erstellung der fraglichen Beurteilung. Der Leitfaden für die Beurteilung regle alle möglichen Fallgestaltungen zu diesem Punkt, und das Problem hätte leicht gelöst werden können, hätten die Beteiligten guten Willen bewiesen. Hierzu macht die Klägerin geltend, die von der Generaldirektion V erstellte Beurteilung sei infolge der Weigerung eines bestimmten Beamten, die auf persönliche Feindschaft zurückzuführen sei, der Generaldirektion VII nicht übermittelt worden: sie bringt den Wunsch zum Ausdruck, der Gerichtshof möge zu diesem Punkt die von ihm für angemessen erachtete Beweiserhebungsmaßnahme anordnen.
Die Beklagte betont, es könne nicht zugelassen werden, daß die persönliche Integrität bestimmter Beamter ohne auch nur das geringste Anzeichen eines Beweises in Frage gestellt werde.
Darüber hinaus ist sie der Auffassung, das Fehlen der Beurteilung könne nicht als entscheidend angesehen werden, wenn man insbesondere die dem Beförderungsausschuß verfügbaren Unterlagen berücksichtige. Sie seien im Protokoll der ersten Sitzung des Ausschusses aufgezählt. In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte Bezug auf das Urteil vom 12. Oktober 1978 (Rechtssache 86/77, Ditterich/Kommission der EG), wo der Gerichtshof ausgeführt habe :
Nach alledem kann aus dem vom Kläger angeführten Umstand, daß seine Personalakte unvollständig gewesen sei, weil sie die Beurteilung für die Jahre 1971 bis 1973 und 1973 bis 1975 nicht enthalten habe, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß das streitige Beförderungsverzeichnis in bezug auf Artikel 45 des Statuts fehlerhaft ist. Selbst in Ermangelung dieser Beurteilungen verfügten die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse über die weitestgehenden Informationsmöglichkeiten, um alle für die Abwägung der Verdienste erforderlichen Gesichtspunkte zu sammeln (Randnr. 18/20, Slg. 1978, 1864).
Die Klägerin bestreitet, daß dieses Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägig sei. Der Sachverhalt, über den sie sich beklage, sei von dem der Rechtssache 86/77 sehr verschieden. Im übrigen vernachlässige die Beklagte, daß die der Anstellungsbehörde verliehene Auswahl-Befugnis nur unter Berücksichtigung von zwei Voraussetzungen ausgeübt werden dürfe: der Abwägung der Verdienste der Beamten und der Prüfung ihrer Beurteilungen.
Die Beklagte betont, der Beförderungsausschuß habe die Abwägung der Verdienste der Beamten durchgeführt, und sie antwortet im wesentlichen, wenn das Fehlen von Beurteilungen nicht die Aufhebung des vom Beförderungsausschuß erstellten Entwurfs des Verzeichnisses zur Folge haben könne, so könne dieser Mangel erst recht nicht die Aufhebung des daraufhin von der Anstellungsbehörde aufgestellten Verzeichnisses und der späteren Beförderungsverfügung zur Folge haben.
C — Drittes Angriffsmittel
Die Klägerin macht geltend, Artikel 24 (am Ende) des Statuts sei dadurch verletzt worden, daß weder der Beförderungsausschuß noch die Anstellungsbehörde die Studien berücksichtigt hätten, die die Klägerin sechs Jahre lang zu ihrer Fonbildung betrieben habe und aufgrund deren sie im Jahre 1975 ein Studienabschlußzeugnis als Bibliothekarin und Dokumentalistin erlangt habe.
Die Beklagte behauptet zunächst, die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Angriffsmittels lägen nicht vor, da sich eine Fotokopie des Studienabschlußzeugnisses in der Personalakte der Klägerin befinde. Hierzu erinnert die Klägerin jedoch an die Schwierigkeit, den Zeitpunkt festzustellen, zu dem bestimmte Unterlagen in die Personalakte aufgenommen worden seien. In ihrer Gegenerwiderung stellt die Bekkgte klar, das Schreiben der von der Klägerin besuchten Lehranstalt vom 25. August 1976, in dem die Erlangung des Zeugnisses bestätigt worden sei, sei der Verwaltung erst am 8. Februar 1979, also zum Zeitpunkt der Klageerhebung, zugegangen.
In ihrer Klagebeantwortung gibt die Beklagte außerdem folgende Erwägung wieder, die sich in der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1971 bis 1973 findet:
Die Beamtin hat eine zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausreichende Vorbildung. Sie ist außerdem um ihre Fortbildung bemüht.
Die Klägerin erwidert jedoch, diese Formulierung sage nichts über das erlangte Studienabschlußzeugnis, welches in der Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 offensichtlich hätte erwähnt werden müssen; diese wiederum sei nicht bei den verfügbaren Unterlagen gewesen. Im übrigen gesteht sie der Beklagten zu, daß Artikel 24 (am Ende) nicht dahin gehend ausgelegt werden könne, daß Studienabschlußzeugnisse in absoluter Weise Vorrang vor der Berufserfahrung und der Art der ausgeübten Tätigkeiten hätten. Jedoch ist sie der Auffassung, es sei ebenso unzulässig, sie überhaupt nicht zu berücksichtigen. Mindestens könne man vom Beförderungsausschuß und der Anstellungsbehörde verlangen, daß sie in einem solchen Fall ihre Auswahl durch besondere Gründe rechtfertigten.
D — Neue Angriffsmittel
Gestützt auf die eingereichten Schriftstücke, insbesondere auf Anlage 23 zur Klagebeantwortung und deren Anhänge, bringt die Klägerin unter Berufung auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zwei neue Angriffsmittel vor, die eine Verletzung von Artikel 25 des Statuts nachweisen sollen.
Diese Angriffsmittel betreffen insbesondere die Anwendung folgender Bestimmungen:
Abschnitt 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Verfahren für Beförderungen innerhalb der Laufbahn, der wie folgt lautet:
6. Für ihre Arbeit verfügen die Ausschüsse ferner über die Angaben aus dem Haushalt, die für die Erstellung der Entwürfe der Verzeichnisse derjenigen Beamten nötig sind, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen.
Die Zahl der Beamten, die in diese Verzeichnisentwürfe aufzunehmen sind, ist um etwa 25 % höher als die vorhersehbaren Möglichkeiten für eine Beförderung in die einzelnen Besoldungsgruppen.
Die Ausschüsse können jedoch mit einer entsprechenden Begründung eine höhere oder eine niedrigere Zahl von Beamten vorschlagen.
Abschnitt 3.b der Leitlinien des Beförderungsausschusses — Laufbahngruppe B — für das Haushaltsjahr 1978, der wie folgt lautet:
3. Im folgenden werden die vom Ausschuß im Jahre 1978 im Grundsatz beschlossenen verschiedenen Leitlinien wiedergegeben.
...
3.b. In die Besoldungsgruppe B 2
3.b.l. Rest des Verzeichnisses 1977;
3.b.2. 48 Jahre oder darüber und im Grundsatz ein Dienstalter von mindestens 4 Jahren in der Besoldungsgruppe;
3.b.3. zwischen 37 und 48 Jahren und ein Diestalter von mindestens 4 Jahren in der Besoldungsgruppe;
3.b.4. ein Anteil von etwa 15 % der beförderungswürdigen Beamten der Besoldungsgruppe B 3, entweder jünger als 37 Jahre oder älter, jedoch mit einem Dienstalter von weniger als 4 Jahren in der Besoldungsgruppe, die mit Vorrang vorgeschlagen werden.
Zur Zulässigkeit der neuen Angriffsmittel
Die Beklagte bestreitet unter Bezugnahme auf Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung die Zulässigkeit dieser Angriffsmittel, da sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt seien, die die Klägerin bereits vor Klageerhebung gekannt habe.
Im vorliegenden Falle seien die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ... in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 42 vom 10. Mai 1975 veröffentlicht worden. Die Leitlinien des Ausschusses ... gingen auf den von der Kommission am 24. November 1976 erlassenen und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 132 vom 10. Januar 1977 veröffentlichten Leitfaden zurück.
Zum ersten neuen Angriffsmittel
Die Klägerin erinnert an die Befugnis des Beförderungsausschusses, in das von ihm aufzustellende Verzeichnis 25 % mehr Beamte aufzunehmen als Beförderungen möglich sind. Hierzu verweist sie auf die statistische Aufstellung auf Seite 9 der Verwaltungsmitteilungen Nr. 205 vom 23. August 1978, die sich auf Abschnitt 6 der erwähnten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ... stütze. Sie folgert hieraus, daß der Ausschuß sie in das Verzeichnis der von ihm vorgeschlagenen Beamten hätte aufnehmen können.
Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 25 des Statuts und macht geltend, der Ausschuß habe dadurch, daß er von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe, eine sie beschwerende Unterlassung begangen. Andererseits mache der Ausschuß dadurch, daß er seine Gründe nicht angebe, dem Gerichtshof deren Nachprüfung sowie insbesondere die Entscheidung unmöglich, ob nicht eine Verkennung dienstlicher Interessen oder Ermessensmißbrauch vorliege.
Die Beklagte hält dieses Angriffsmittel für unbegründet. Sie betont die dem Ausschuß auf diesem Gebiet zustehende Entscheidungsbefugnis und hebt außerdem hervor, die Klägerin trage nichts vor, was den Gedanken rechtfertige, daß sie sich, wäre von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, unter den 10 Beamten befunden hätte, die aus den 229 für eine Beförderung in Betracht kommenden, im Entwurf des Verzeichnisses jedoch nichtgenannten Beamten ausgewählt worden wären.
Die Klägerin berufe sich auch zu Unrecht auf die Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, da diese Bestimmung nur für Einzelfallentscheidungen gelte.
Die Beklagte ist außerdem der Meinung, daß dieses Angriffsmittel in keinem Falle Erfolg haben könne; der Ausschuß habe dadurch, daß er der Anstellungsbehörde einen Entwurf des Verzeichnisses übermittelt habe, der ebenso viele Beamte enthalten habe wie im Haushalt Beförderungen vorgesehen gewesen seien, den Entscheidungsspielraum der Anstellungsbehörde eingeschränkt, wodurch die Klägerin nicht beschwert sein könne.
Zum zweiten neuen Angriffsmittel
Die Klägerin macht geltend, wenn die erwähnten vom Beförderungsausschuß erlassenen Leitlinien angewandt worden wären, hätte die Klägerin in das vom Beförderungsausschuß vorgeschlagene Verzeichnis aufgenommen werden müssen. Auf sie hätte nämlich die unter 3.b enthaltene Regel angewandt werden müssen, da sie, am 5. Februar 1930 geboren, bei der ersten Sitzung des Beförderungsausschusses 48 Jahre alt gewesen sei. Außerdem habe sie ein Dienstalter von mindestens 4 Jahren in der Besoldungsgruppe gehabt, so daß auf sie in jedem Falle die unter 3.b.3 aufgeführte Regel angewandt hätte werden müssen. Selbst wenn man annehme, daß der Beförderungsausschuß durch die von ihm erlassenen Leitlinien nicht gebunden und er zur Einhaltung der Regel patere legem nicht verpflichtet gewesen sei, so hätte er doch angeben müssen, aus welchem Grunde er nicht seinen Leitlinien gefolgt sei. Indem er dies unterlassen habe, habe er der Klägerin unter Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts einen Nachteil zugefügt.
Andererseits mache es der Beförderungsausschuß, indem er seine Gründe nicht angebe, dem Gerichtshof unmöglich, diese zu überprüfen und insbesondere zu entscheiden, ob eine Verkennung des dienstlichen Interesses oder Ermessensmißbrauch vorliege.
Die Beklagte erwidert, die Bestimmungen, auf die sich die Klägerin stütze, seien Teil eines Leitfadens; diese Bezeichnung mache ihren elastischen und nichtzwingenden Charakter hinreichend deutlich. Sie betont außerdem, die Klägerin mache zu Unrecht geltend, die vom Ausschuß unter 3.b.2 und 3.b.3 wiederholten Leitlinien seien nicht angewandt worden. Der Fall der Klägerin, die 48 Jahre alt sei und ein Dienstalter von mindestens 4 Jahren in der Besoldungsgruppe habe, sei — ebenso wie der aller Beamten, deren Alter über dem Höchstalter der Altersmargen gelegen habe — Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit gewesen, wie aus dem Protokoll über die Arbeiten des Beförderungsausschusses ersichtlich sei. Dagegen sei der Fall von Fräulein Oberthür nicht nach dem Kriterium 3.b.3 zu prüfen, da sie zu jener Zeit 48 Jahre alt gewesen sei.
In jedem Falle betreffe Artikel 25 des Statuts ausschließlich die Begründung von Einzelfallentscheidungen. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, der Be-förderungsausschuß sei ... nicht gehalten, seine Verfügungen gegenüber nicht in den Entwurf des Verzeichnisses aufgenommenen Beamten zu begründen; die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen könnten übrigens diesen nachteilig sein. (Urteile in den Rechtssachen 21/68, Huybrechts/Kommission der EG, Slg. 1969, 85 ff., insbesondere S. 98, Randnr. 19; und 90/71, Bernardi/Europäisches Parlament, Slg. 1972, 603 ff., insbesondere S. 609).
E — Vorbehalte
Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung Vorbehalte hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Beförderungsausschusses geäußert, und zwar insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Regel, daß die Mitglieder des Ausschusses für die Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 mindestens der Besoldungsgruppe A 4 angehören sollen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß das Verfahren in diesem Punkt ordnungsgemäß gewesen sei.
Die Beklagte hält das Vorbringen der Klägerin aus drei Gründen für überraschend:
a) Wenn neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, so gelte dies erst recht für Vorbehalte in der Erwiderung, die in gewisser Weise ein mögliches Angriffsmittel darstellten, von dem nur ungewiß sei, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin es förmlich vorzubringen beabsichtige.
b) Die Vorbehalte seien auch in Anbetracht des Umstands überraschend, daß die Zusammensetzung des Beförderungsausschusses für die Laufbahngruppe B in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 198 vom 11. Mai 1978 veröffentlicht worden und daher der Klägerin bereits vor Klageerhebung bekannt gewesen sei.
c) Schließlich seien die erhobenen Vorbehalte insoweit überraschend, als sie zum Ausdruck brächten, es obliege der Beklagten, die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Beförderungsausschusses nachzuweisen ; es sei daran zu erinnern, daß in Wirklichkeit die Klägerin die Beweislast dafür trage, daß die Zusammensetzung des Ausschusses nicht ordnungsgemäß gewesen sei, sowie gegebenenfalls dafür, daß sie hierdurch einen Nachteil habe erleiden können.
F — Zu treffende Maßnahmen
Die Klägerin beantragt, das gesamte Verfahren von Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 für das Haushaltsjahr 1978 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß eine solche Nichtigerklärung für den Fall, daß der Klage stattgegeben werde, den beförderten Beamten einen Schaden zufügen würde, der insgesamt außer Verhältnis zu dem Schaden der Klägerin stünde, und daß deren Rechte durch geeignetere Maßnahmen gewahrt werden könnten (vgl. auf dem Gebiet der Auswahlverfahren die Urteile vom 4. Dezember 1975, Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission der EG, Slg. 1975, 1563 ff., insbesondere 1572, Randnr. 17; vom 30. November 1978, Rechtssache 4, 19 und 28/78, Salerno u. a./Kommission der EG, Sig. 1978, 2403 ff., insbesondere 2417, Randnr. 35; vom 5. April 1979, Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission der EG, Slg. 1979, 1613 ff., insbesondere 1622, Randnr. 25).
In ihrer Erwiderung vertritt die Klägerin die Auffassung, allein die Aufhebung der Beförderungen sei geeignet, ihr Genugtuung zu verschaffen. Die Aufhebung von Beförderungen habe darüber hinaus nicht die gleiche Wirkung wie die Nichtigerklärung des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Im Falle einer Beförderung könne die Anstellungsbehörde alle vorgeschlagenen Beamten wieder ernennen, denn Jahr für Jahr würden neue Planstellen frei: im anderen Falle müßte dagegen das Auswahlverfahren mit allen Risiken, die es für die Hochschulabsolventen mit sich bringe, von neuem beginnen.
Die Beklagte erwidert, die Aufhebung der Beförderungsverfügung würde den 40 betroffenen Beamten einen erheblichen Schaden zufügen, denn ihr Übertritt in die Besoldungsgruppe B 2 würde dadurch um mindestens zwei Jahre hinausgezögert.
Wenn es auch zutreffe, daß jedes Jahr neue Beförderungen verfügt werden, so sei ebenfalls wahr, daß jedes Jahr andere Beamte das Mindestalter erreichten, um in das Verzeichnis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgenommen werden zu können.
G — Beweismittel
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, bestimmte angeblich fehlende Unterlagen vorzulegen, insbesondere
das Beförderungsschema, auf das sie in ihrer Erwiderung zum ersten Angriffsmittel Bezug genommen hat, und
die von der Anstellungsbehörde getroffene Verfügung.
Schließlich bietet die Klägerin hinsichtlich der grundlegenden Tatsachen im Zusammenhang mit den Ereignissen während der Sitzungen des Beförderungsausschusses Beweis durch Zeugenvernehmung an.
Die Beklagte hat die Verfügung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 1978 vorgelegt, die die Beförderung von Beamten in die Besoldungsgruppen B 2 und B 4 zum Gegenstand hat. Sie bestreitet die Existenz eines Schemas, verweist aber auf die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Verfahren für Beförderungen innerhalb der Laufbahn ... und auf den am 24. November 1976 von der Kommission erlassenen und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 132 vom 10. Januar 1977 veröffentlichten Leitfaden.
Sie widersetzt sich dem Angebot des Zeugenbeweises wegen angeblich mangelnder Bestimmtheit.
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 28. Februar 1980 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. März 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klageschrift vom 8. Februar 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 1979, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Verfahrens betreffend Beförderungen nach B 2, bei dessen Abschluß die Kommission die aus dem Verzeichnis in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 208 vom 23. August 1978 ersichtlichen Beamten befördert hat; sie beantragt außerdem die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13. November 1978, mit der die Kommission die diese Beförderungen betreffende Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat.
2 Im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Jahr 1978 war der Name der Klägerin in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen worden, die die in Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehene Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 2 abgeleistet hatten. In der Folgezeit wurde sie aber im Gegensatz zu drei Beamten der Generaldirektion VII, der sie angehörte, von ihrem Generaldirektor nicht dem Beförderungsausschuß vorgeschlagen. Nur einer dieser drei Beamten wurde vom Beförderungsausschuß für das Verzeichnis der 40 aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigsten Beamten ausgewählt. Das Verzeichnis der von der Anstellungsbehörde in die Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten stimmte mit dem vom Beförderungsausschuß aufgestellten überein.
3 In ihrer Beschwerde verglich die Klägerin ihre eigenen Verdienste mit denen ihrer beförderten Kollegin und kam zu dem Ergebnis, sie sei für den Aufstieg in die Besoldungsgruppe B 2 besser qualifiziert als die letztere. In ihrer Klageschrift wirft die Klägerin dem Beförderungsausschuß und der Anstellungsbehörde vor, keine ernsthafte Abwägung der Verdienste dieser beiden Beamtinnen durchgeführt zu haben.
4 Die Klägerin beruft sich in ihren Schriftsätzen auf drei Angriffsmittel. Zunächst ist das zweite, auf die Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts gestützte Angriffsmittel zu untersuchen. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor, daß die Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen wird, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
5 Nach Auffassung der Klägerin ist diese Bestimmung in zweifacher Hinsicht verletzt worden: Zum einen sei dem Beförderungsausschuß und der Anstellungsbehörde nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin eine bibliographische Studienabschlußarbeit abgefaßt hatte; zum anderen hätten diese beiden Stellen keine Kenntnis von der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1975 bis 1977 gehabt, während ihnen die Beurteilungen der anderen, für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten für diesen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten.
6 Was die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 angeht, so behauptet die Klägerin, diese sei am 2. März 1978 von ihren Dienstvorgesetzten erstellt worden. Die Kommission bestreitet dies. Sie hat vorgetragen, die Beurteilung der Klägerin für diesen Zeitraum sei zum Zeitpunkt des Zusammentritts des Beförderungsausschusses noch nicht erstellt gewesen; sie habe daher weder dem Ausschuß noch der Anstellungsbehörde vorgelegt werden können. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch anerkannt, daß im März 1978 ein mit Beurteilung bezeichnetes, die Klägerin betreffendes Dokument erstellt worden ist. Dieses Dokument sei jedoch nicht vom zuständigen Beurteilenden, sondern von Beamten der Generaldirektion V unterzeichnet worden, die Dienstvorgesetzte der Klägerin zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 1. Dezember 1976 waren; von diesem letzteren Zeitpunkt an wurde die Klägerin wieder bei der Generaldirektion VII verwendet. Nach den Angaben der Kommission befindet sich dieses Dokument nicht bei den Personalakten der Klägerin; die Anstellungsbehörde habe von ihm erst Kenntnis erhalten, als die Klägerin ihre Beschwerde erhoben habe, der dieses Dokument als Anhang beigefügt gewesen sei. In der Sitzung hat die Kommission erklärt, an der Erstellung einer Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 durch die zuständigen Beurteilenden werde zur Zeit noch gearbeitet.
7 Aufgrund der mündlichen Verhandlung ließ sich nicht feststellen, ob der Be-förderungsausschuß und die Anstellungsbehörde Kenntnis davon hatten, daß die Klägerin eine Studienabschlußarbeit verfaßt hat. Zuletzt hat die Kommission vorgetragen, zwei an die Klägerin gerichtete Schreiben, die auf diese Arbeit Bezug genommen hätten, seien erst nach Abschluß der Arbeiten des Beförderungsausschusses in ihre Personalakten aufgenommen worden.
8 Gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts muß die Beurteilung mindestens alle zwei Jahre erstellt werden. Sie stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. So kann gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Beförderung von Beamten nur nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorgenommen werden. Der Gerichtshof hat hieraus bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 1975 (Rechtssache 29/74, De Dapper, Sig. 1975, 35) abgeleitet, daß die Abwägung der Verdienste von Bewerbern den nach Artikel 45 zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wenn für einige von ihnen die Beurteilungen nach den Vorschriften des Artikels 43 bereits erstellt waren, während dies für andere noch nicht der Fall war.
9 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht bestritten, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderungsausschuß mit den Beförderungsvorschlägen befaßt wurde, die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1975 bis 1977 noch nicht erstellt war, während die Beurteilungen der anderen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten für den gleichen Zeitraum sowohl diesem Ausschuß wie auch der Anstellungsbehörde vorgelegen haben. Im Verlauf der Erörterungen zwischen den Parteien hat die Kommission versucht, die Gründe für die bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen zu erklären; zu diesem Zweck hat sie sich insbesondere auf die häufigen Änderungen der Verwendung der Klägerin berufen, die darauf zurückzuführen seien, daß sie nicht in der Lage sei, in einem an eine Klimaartlage angeschlossenen Büro zu arbeiten. Die Kommission hat jedoch nicht nachweisen können, daß die aufgetretene Verzögerung der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden konnte.
10 Die Kommission hat auch nicht dargetan, daß das Fehlen der Beurteilung der Klägerin auf eine andere Weise ausgeglichen wurde, die geeignet gewesen wäre, den Beförderungsausschuß und die Anstellungsbehörde von den Verdiensten dieser Beamtin während des fraglichen Zeitraums zu unterrichten. Die Kommission hat insbesondere nicht nachgewiesen, daß diese beiden Stellen die Möglichkeit hatten zu erfahren, daß die Klägerin im Jahre 1975 eine bibliographische Studienabschlußarbeit verfaßt hatte.
11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, indem sie die Klägerin in eine ungünstigere Lage als die anderen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten brachte oder sie darin beließ. Das Verfahren betreffend Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 2 für das Jahr 1978 war daher, soweit es die Klägerin betraf, nicht ordnungsgemäß.
12 Da das zweite Angriffsmittel der Klage damit Erfolg hat, ist es nicht mehr notwendig, die anderen, von der Klägerin vorgebrachten Angriffsmittel zu prüfen.
13 Die Aufhebung der Beförderungen der 40 tatsächlich in die Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten wäre nach der Überzeugung des Gerichtshofes eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme, und es wäre willkürlich, die Beförderung der einzigen Beamtin der Generaldirektion VII, die tatsächlich in die Besoldungsgruppe B 2 befördert wurde, aufzuheben.
14 Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) handelt, ist der Gerichtshof auch bei Fehlen eines ordnungsmäßigen Antrags befugt, nicht nur eine Aufhebung auszusprechen, sondern gegebenenfalls auch die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den durch einen etwaigen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen. Im vorliegenden Fall stellt die Gewährung einer solchen Entschädigung diejenige Art der Wiedergutmachung dar, die gleichzeitig am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht.
15 Bei der Schätzung des erlittenen Schadens ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin an einem zukünftigen Beförderungsverfahren wird teilnehmen können, in dem die Kommission für eine ordnungsgemäße Abwicklung Sorge tragen wird. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist der Gerichtshof aufgrund einer Schadensschätzung nach Gesichtspunkten der Billigkeit der Auffassung, daß die Gewährung eines Betrages von 20000 belgischen Franken eine angemessene Entschädigung der Klägerin darstellt.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 20000 belgischen Franken als Schadensersatz für den begangenen Amtsfehler zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.