Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.09.1981 – C-24/79

ECLI:EU:C:1981:207

In der Rechtssache 24/79 — Kosten

Dominique Noëlle Oberthür

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Tatbestand§

Mit Urteil vom 5. Juni 1980 hat der Gerichtshof die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dazu verurteilt, an Fräulein Dominique Noëlle Oberthür einen Betrag von 20000 belgischen Franken als Schadensersatz zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit Schriftsatz, der in der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. Juli 1981 eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte von Fräulein Oberthür gemäß Artikel 73 und 74 der Verfahrensordnung eine Entscheidung des Gerichtshofes über die seiner Klientin am Tage der Sitzung in Luxemburg entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von 2000 belgischen Franken beantragt. Seiner Ansicht nach ist es Sache des Beistands eines Klägers zu entscheiden, ob die Teilnahme seines Klienten an der Sitzung zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist.

Mit Schriftsatz, der in der Kanzlei des Gerichtshofes am 26. August 1981 eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, den Antrag abzuweisen, da die Teilnahme von Fräulein Oberthür an der Sitzung vom 28. Februar 1980 nicht für das Verfahren notwendig im Sinne des Artikels 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gewesen sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 16. September 1981 in nichtöffentlicher Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Nach Artikel 73 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten, abgesehen von den Leistungen an Zeugen und Sachverständige und den in Artikel 72 aufgeführten Kosten, Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

2 Aus dieser Vorschrift folgt, daß erstattungsfähige Reise- und Aufenthaltskosten im allgemeinen hauptsächlich diejenigen sind, die dem Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt des Klägers entstanden sind. Die Reise- und Aufenthaltskosten des Klägers selbst sind jedoch ebenfalls erstattungsfähig, wenn seine Teilnahme an der Sitzung für das Verfahren notwendig ist.

3 Dies kann der Fall sein, wenn die persönliche Anwesenheit des Klägers geboten ist, weil der Gerichtshof sie angeordnet hat oder weil in der Sitzung Zeugen zu Vorgängen gehört werden, an denen der Kläger beteiligt war, oder aber weil die Ereignisse, in die der Kläger verwickelt war, äußerst kompliziert sind und den Kern der mündlichen Verhandlung darstellen.

4 Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, denn der Sachverhalt, von dem für die Entscheidung des Rechtsstreits auszugehen war, ist zu einem großen Teil der Personalakte des betroffenen Beamten und den Unterlagen über das Beförderungsverfahren bezüglich der Besoldungsgruppe Β 2 für das Jahr 1978 zu entnehmen.

5 Nach allem ist der Antrag abzulehnen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

Der Antrag, die durch die persönliche Teilnahme der Klägerin an der Sitzung in Luxemburg entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten als erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen, wird abgelehnt.