Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.06.1980 – C-811/79

Generalanwalt Jean-Pierre WARNER · ECLI:EU:C:1980:147

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre WARNER

vom 5. Juni 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich hoffe, daß es mir nicht als Unhöflichkeit gegenüber den Bevollmächtigten der Beteiligten ausgelegt wird, wenn ich meine Ansicht in diesen Rechtssachen sofort und in knappen Worten zum Ausdruck bringe. Ich tue dies, weil die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen meines Erachtens — von einer geringfügigen Einschränkung abgesehen — durch die Urteile beantwortet werden, die der Gerichtshof am 27. Februar dieses Jahres in der Rechtssache 68/79 (Just) und am 27. März dieses Jahres in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana) und den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Vasanelli und Ultrocchi) erlassen hat. Ich sehe keinen Grund, weshalb ich Ihnen eine Abweichung von den damaligen Entscheidungen des Gerichtshofes nahelegen sollte. Insoweit stimme ich den Schlußanträgen zu, die Generalanwalt Capotorti am 6. Mai in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods Ltd.) vorgetragen hat. Die genannten Urteile wurden bekanntlich verkündet, nachdem die Vorlagebeschlüsse in den hier gegebenen Rechtssachen ergangen waren. Die eine von mir angesprochene Einschränkung besteht darin, daß diese Urteile Artikel 171 des Vertrages nicht erwähnen, während er in der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache 826/79 angeführt wird. Es liegt meines Erachtens jedoch auf der Hand, daß ein Urteil des Gerichtshofes, für das Artikel 171 gilt, ebensowenig wie ein Urteil gemäß Artikel 177 neues Recht schaffen kann. Es kann lediglich eine Erläuterung des bisherigen Rechts darstellen. Dies muß so sein, weil ein Urteil von der genannten Art zwingend die Feststellung erfordert, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat.

Ich meine deshalb, daß Sie in den vorliegenden Rechtssachen wie in den angeführten früheren Fällen entscheiden sollten. Es ist meines Erachtens nicht Aufgabe des Gerichtshofes zu versuchen, die sich aus dem einschlägigen italienischen Recht ergebenden Zweifel und Schwierigkeiten zu lösen, die in dem uns unterbreiteten Rechtsstreit erörtert worden sind.